Can. 1 – Die Canones dieses Codex betreffen alle und nur die orientalischen katholischen Kirchen, außer es wird hinsichtlich der Beziehungen mit der lateinischen Kirche ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Can. 2 – Die Canones des Codex, in denen zumeist das alte Recht der orientalischen Kirchen aufgenommen und angepaßt ist, sind besonders von jenem Recht her zu beurteilen.
Can. 3 – Auch wenn sich der Codex oft auf die Vorschriften der liturgischen Bücher bezieht, trifft er zumeist keine Entscheidungen über den liturgischen Vollzug; deshalb sind diese Vorschriften sorgsam zu beachten, wenn sie nicht im Gegensatz zu den Canones des Codex stehen.
Can. 4 – Die Canones des Codex heben die vom Heiligen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften eingegangen oder gebilligten Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten deshalb wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften des Codex.
Can. 5 – Erworbene Rechte und ebenso Privilegien, die vom Apostolischen Stuhl bislang physischen oder juristischen Personen gewährt wurden, in Anwendung sind und nicht widerrufen wurden, bleiben unangetastet, wenn sie nicht durch die Canones des Codex ausdrücklich widerrufen werden.
Can. 6 – Mit Inkrafttreten des Codex:
1° sind alle Gesetze des gemeinsamen Rechts und des Partikularrechts aufgehoben, die den Canones des Codex widersprechen oder die sich auf eine Materie beziehen, die im Codex umfassend geordnet ist;
2° sind alle Gewohnheiten widerrufen, die durch die Canones des Codex verworfen werden oder die ihnen entgegenstehen, aber nicht die hundertjährigen oder unvordenklichen Gewohnheiten.
Can. 7 – § 1. Die Christgläubigen sind jene, die durch die Taufe Christus eingegliedert, zum Volk Gottes gemacht und dadurch auf ihre Weise des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaftig geworden sind und gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen sind, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat.
§ 2. Diese Kirche, in dieser Welt als Gesellschaft verfaßt und geordnet, ist in der katholischen Kirche verwirklicht, die vom Nachfolger Petri und den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird.
Can. 8 – In der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche in dieser Welt stehen jene Getauften, die in ihrem sichtbaren Verband mit Christus durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung verbunden sind.
Can. 9 – § 1. Auf besondere Weise mit der Kirche verbunden sind die Katechumenen, die vom Heiligen Geist geleitet, mit erklärtem Willen um Aufnahme in sie bitten; und deshalb werden sie durch diesen Willen selbst wie auch durch ihr Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe mit der Kirche verbunden, die sie schon als die ihren umsorgt.
§ 2. Den Katechumenen widmet die Kirche ihre besondere Sorge; während sie diese zu einer dem Evangelium gemäßen Lebensführung einlädt und sie zur Teilnahme an der Göttlichen Liturgie, der Sakramente und dem Stundengebet hinführt, gewährt sie ihnen schon verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind.
Can. 10 – Indem sie am Wort Gottes festhalten und dem lebendigen authentischen Lehramt der Kirche ergeben sind, sind die Christgläubigen verpflichtet, den Glauben, der von den Vorfahren sorgsam bewahrt und weitergegeben worden ist, rein zu bewahren und offen zu bekennen sowie vor allem sowohl durch die Ausübung besser zu verstehen als auch in den Werken der Liebe Frucht zu bringen.
Can. 11 – Unter allen Christgläubigen besteht, und zwar aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken.
Can. 12 – § 1. Die Christgläubigen sind verpflichtet, auch in ihrem eigenen Verhalten immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren.
§ 2. Mit großer Sorgfalt sollen sie ihre Pflichten erfüllen, die ihnen gegenüber der Gesamtkirche und der jeweiligen eigenberechtigten Kirche obliegen.
Can. 13 – Alle Christgläubigen müssen je nach ihrer eigenen Stellung ihre Kräfte einsetzen, um ein heiliges Leben zu führen sowie das Wachstum der Kirche und ihre ständige Heiligung zu fördern.
Can. 14 – Alle Christgläubigen haben das Recht und die Pflicht dazu beizutragen, daß die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten und auf der ganzen Welt gelangt.
Can. 15 – § 1. Was die Hirten der Kirche in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Christgläubigen, im Bewußtsein der eigenen Verantwortung, in christlichem Gehorsam zu befolgen.
§ 2. Den Christgläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen, insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu eröffnen.
§ 3. Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung, haben sie das Recht, und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung über das, was das Wohl der Kirche angeht, den Hirten der Kirche mitzuteilen und sie, unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen, den übrigen Christgläubigen kundzutun.
Can. 16 – Die Christgläubigen haben das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche, besonders aus dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den Hirten der Kirche zu empfangen.
Can. 17 – Die Christgläubigen haben das Recht, den Gottesdienst zu feiern gemäß den Vorschriften der jeweiligen eigenberechtigten Kirche und der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgen, sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmt.
Can. 18 – Den Christgläubigen ist es unbenommen, Vereinigungen für Zwecke der Caritas und der Frömmigkeit oder zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt frei zu gründen und zu leiten und Versammlungen abzuhalten, um diese Zwecke gemeinsam zu verfolgen.
Can. 19 – Da alle Christgläubigen an der Sendung der Kirche teilhaben, haben sie das Recht, durch eigene Unternehmen je nach ihrem Stand und ihrer Stellung eine apostolische Tätigkeit in Gang zu setzen oder zu unterhalten; keine Unternehmung darf sich jedoch ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität katholisch nennen.
Can. 20 – Da die Christgläubigen durch die Taufe zu einem Leben nach der Lehre des Evangeliums berufen sind, haben sie das Recht auf eine christliche Erziehung, durch die sie in angemessener Weise zur Erlangung der Reife der menschlichen Person und zugleich zur Erkenntnis des Heilsgeheimnisses und zu einem Leben danach angeleitet werden.
Can. 21 – Die sich den theologischen Wissenschaften widmen, besitzen die gebührende Freiheit der Forschung und der klugen Meinungsäußerung in den Bereichen, in denen sie über Sachkenntnis verfügen; dabei ist der schuldige Gehorsam gegenüber dem Lehramt der Kirche zu wahren.
Can. 22 – Alle Christgläubigen haben das Recht, ihren Lebensstand frei von jeglichem Zwang zu wählen.
Can. 23 – Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen.
Can. 24 – § 1. Den Christgläubigen steht es zu, ihre Rechte, die sie in der Kirche haben, rechtmäßig geltend zu machen und sie nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu verteidigen.
§ 2. Wenn Christgläubige von der zuständigen Autorität vor Gericht gezogen werden, haben sie auch das Recht auf ein Urteil, das nach Recht und Billigkeit gefällt wird.
§ 3. Die Christgläubigen haben das Recht, daß sie mit kanonischen Strafen nur nach Maßgabe des Gesetzes bestraft werden.
Can. 25 – § 1. Die Christgläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für ihre Zwecke, besonders für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.
§ 2. Sie sind auch verpflichtet, die soziale Gerechtigkeit zu fördern, eingedenk des Gebotes des Herrn, und aus den eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen.
Can. 26 – § 1. Bei der Ausübung ihrer Rechte müssen die Christgläubigen sowohl als einzelne wie auch in Vereinigungen auf das Gemeinwohl der Kirche, die Rechte anderer und ihre eigenen Pflichten gegenüber anderen Rücksicht nehmen.
§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es zu, im Hinblick auf das Gemeinwohl die Ausübung der Rechte, die den Christgläubigen eigen sind, zu regeln.
Can. 27 – Eine Gemeinschaft von Christgläubigen, die mit einem Hierarchen nach Maßgabe des Rechts verbunden ist und die die höchste Autorität der Kirche ausdrücklich oder stillschweigend als eigenen Rechts anerkennt, wird in diesem Codex eigenberechtigte Kirche genannt.
Can. 28 – § 1. Der Ritus ist das liturgische, theologische, geistliche und disziplinäre Erbe, das sich durch die Kultur und durch die geschichtlichen Ereignisse der Völker unterscheidet und sich durch die eigene Art des Glaubenslebens einer jeden eigenberechtigten Kirche ausdrückt.
§ 2. Die Riten, über die in dem Codex gehandelt wird, sind, wenn nicht anderes feststeht, jene, die aus den alexandrinischen, antiochenischen, armenischen, chaldäischen und konstantinopolitanischen Traditionen hervorgehen.
Can. 29 – § 1. Ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird durch die Taufe in die eigenberechtigte Kirche aufgenommen, der der katholische Vater angehört; wenn aber nur die Mutter katholisch ist oder beide Elternteile es übereinstimmend wünschen, wird es in die eigenberechtigte Kirche aufgenommen, zu der die Mutter gehört, unbeschadet des vom Apostolischen Stuhl festgesetzten Partikularrechts.
§ 2. Wenn aber ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat:
1° von einer unverheirateten Mutter stammt, wird es in die eigenberechtigte Kirche aufgenommen, zu der die Mutter gehört;
2° von unbekannten Eltern stammt, wird es in die eigenberechtigte Kirche aufgenommen, der diejenigen angehören, deren Sorge es rechtmäßig anvertraut ist; wenn es sich aber um einen Adoptivvater und eine Adoptivmutter handelt, soll § 1 angewandt werden;
3° von nichtgetauften Eltern stammt, wird es in die eigenberechtigte Kirche aufgenommen, zu der jener gehört, der dessen Erziehung im katholischen Glauben übernimmt.
Can. 30 – Jeder Taufbewerber, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann jede eigenberechtigte Kirche frei wählen, in die er durch den Empfang der Taufe aufgenommen wird, unbeschadet des vom Apostolischen Stuhl festgesetzten Partikularrechts.
Can. 31 – Niemand darf versuchen, einen Christgläubigen auf irgendeine Weise zum Übertritt in eine andere eigenberechtigte Kirche zu verleiten.
Can. 32 – § 1. Niemand kann ohne die Zustimmung des Apostolischen Stuhles gültig in eine andere eigenberechtigte Kirche übertreten.
§ 2. Wenn es sich aber um einen Christgläubigen einer Eparchie einer eigenberechtigten Kirche handelt, der darum bittet, in eine andere eigenberechtigte Kirche überzutreten, die im selben Gebiet eine eigene Eparchie hat, wird hier die Zustimmung des Apostolischen Stuhles vermutet, sofern die Eparchialbischöfe von beiden Eparchien dem Übertritt schriftlich zustimmen.
Can. 33 – Der Ehefrau ist es unbenommen, bei Eingehen oder während des Bestehens einer Ehe zu der Kirche eigenen Rechts des Mannes überzutreten; ist aber die Ehe aufgelöst, kann sie frei zur früheren Kirche eigenen Rechts zurückkehren.
Can. 34 – Wenn Eltern oder der katholische Ehepartner in einer Mischehe zu einer anderen eigenberechtigten Kirche übertreten, werden die Kinder vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres von Rechts wegen in dieselbe Kirche aufgenommen; wenn aber in einer Ehe unter Katholiken nur einer der Eltern zu einer anderen eigenberechtigten Kirche übertritt, treten die Kinder nur dann über, wenn beide Elternteile zustimmen; nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres aber können die Kinder zur früheren eigenberechtigten Kirche zurückkehren.
Can. 35 – Getaufte Nichtkatholiken, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche kommen, sollen den eigenen Ritus überall auf der Welt bewahren, pflegen und nach Kräften beachten, ebenso sollen sie in die eigenberechtigte Kirche desselben Ritus aufgenommen werden, unbeschadet des Rechts, sich in besonderen Fällen von Personen, Gemeinschaften oder Gegenden an den Apostolischen Stuhl zu wenden.
Can. 36 – Jeder Übertritt zu einer anderen eigenberechtigten Kirche hat von dem Augenblick an Rechtskraft, in dem sie vor dem Ortshierarchen dieser Kirche oder dem eigenen Pfarrer oder einem Priester, der von einem der beiden delegiert ist, und zwei Zeugen, die Erklärung abgegeben worden ist, außer ein Reskript des Apostolischen Stuhles bestimmt anderes.
Can. 37 – Jede Aufnahme in eine eigenberechtigte Kirche und jeder Übertritt in eine andere eigenberechtigte Kirche ist im Taufbuch der Pfarrei, gegebenenfalls auch der lateinischen Kirche, einzutragen, wo die Taufe gefeiert worden ist; wenn dies aber nicht möglich ist, in einem anderen Dokument, das im Pfarrarchiv des Pfarrers der jeweiligen eigenberechtigten Kirche, in die die Aufnahme stattgefunden hat, aufzubewahren ist.
Can. 38 – Die Christgläubigen der orientalischen Kirchen, auch wenn sie der Sorge des Hierarchen oder des Pfarrers einer anderen eigenberechtigten Kirche anvertraut sind, bleiben dennoch der jeweiligen eigenberechtigten Kirche aufgenommen.
Can. 39 – Die Riten der orientalischen Kirchen sollen als Erbe der ganzen Kirche Christi so gewissenhaft bewahrt und gefördert werden, in dem sowohl das aufstrahlt, was von den Aposteln über die Kirchenväter überliefert ist, als auch das, was die göttliche Einheit des katholischen Glaubens in seiner Verschiedenheit bestätigt.
Can. 40 – § 1. Die Hierarchen, die den eigenberechtigten Kirchen eigenen Rechts vorstehen, und alle anderen Hierarchen sollen eifrigst für das treue Bewahren und das genaue Beachten des eigenen Ritus sorgen und Änderungen nur dann zulassen, wenn diese in einem organischen Prozeß vorgenommen werden können und unter Beachtung des gegenseitigen Wohlwollens und der Einheit der Christen.
§ 2. Alle übrigen Kleriker und Mitglieder der Institute des geweihten Lebens sind verpflichtet, den eigenen Ritus treu zu beachten und ihn von Tag zu Tag besser kennenzulernen und vollkommener zu pflegen.
§ 3. Auch die übrigen Christgläubigen sollen die Kenntnis und die Wertschätzung des eigenen Ritus fördern und sind verpflichtet, ihn überall zu beachten, wenn nicht etwas durch das Recht ausgenommen wird.
Can. 41 – Die Christgläubigen einer jeden eigenberechtigten Kirche, auch der lateinischen Kirche, die durch ein Amt, einen Dienst oder eine Aufgabe zahlreiche Beziehungen zu den Christgläubigen einer anderen eigenberechtigten Kirche haben, sollen in der Kenntnis und Pflege des Ritus dieser Kirche genau ausgebildet werden, entsprechend der Bedeutung ihres Amtes, Dienstes oder ihrer Aufgabe, die sie ausüben.
Can. 42 – Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden.
Can. 43 – Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, umfassende, unmittelbare und universale ordentliche Vollmacht, die er immer frei ausüben kann.
Can. 44 – § 1. Höchste und umfassende Vollmacht in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe; deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Vollmacht vom Augenblick der Wahlannahme an; wenn aber der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen.
§ 2. Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht wird, nicht jedoch daß er von irgendwem angenommen wird.
Can. 45 – § 1. Der Papst hat kraft seines Amtes nicht nur Vollmacht im Hinblick auf die Gesamtkirche, sondern besitzt auch über alle Eparchien und deren Verbände einen Vorrang ordentlicher Vollmacht, durch die zugleich die eigenberechtigte ordentliche und unmittelbare Vollmacht gestärkt und geschützt wird, die die Bischöfe über die ihrer Sorge anvertraute Eparchie haben.
§ 2. Der Papst steht bei der Ausübung seines Amtes als oberster Hirt der Gesamtkirche stets in Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen, ja sogar mit der ganzen Kirche; dennoch ist es sein Recht, entsprechend den Erfordernissen der Kirche darüber zu bestimmen, ob er dieses Amt persönlich oder kollegial ausübt.
§ 3. Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es weder Berufung noch Beschwerde.
Can. 46 – § 1. Bei der Ausübung seines Amtes stehen dem Papst die Bischöfe zur Seite, die mit ihm auf verschiedene Weisen zusammenarbeiten können, wozu die Bischofssynode zählt; Hilfe bieten ihm außerdem die Kardinäle, die Römische Kurie, die päpstlichen Gesandten und andere Personen und ebenso verschiedene den Zeiterfordernissen entsprechende Einrichtungen; alle diese Personen und Einrichtungen üben das ihnen anvertraute Amt in seinem Namen und in seiner Autorität zum Wohl aller Kirchen aus gemäß der vom Papst festgelegten Normen.
§ 2. Die Teilnahme der Patriarchen an der Bischofssynode und der übrigen Hierarchen, die eigenberechtigten Kirchen vorstehen, wird in besonderen, vom Papst selbst festgesetzten Normen geregelt.
Can. 47 – Bei Vakanz oder bei völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind.
Can. 48 – Unter der Bezeichnung Apostolischer Stuhl oder Heiliger Stuhl ist in diesem Codex nicht nur der Papst zu verstehen, sondern auch, wenn nichts anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht, die Dikasterien und andere Einrichtungen der Römischen Kurie.
Can. 49 – Das Bischofskollegium, dessen Haupt der Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die Bischöfe sind, und in dem die apostolische Körperschaft beständig fortdauert, ist zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt auch Träger höchster und umfassender Vollmacht im Hinblick auf die Gesamtkirche.
Can. 50 – § 1. Die Vollmacht im Hinblick auf die Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise auf dem Ökumenischen Konzil aus.
§ 2. Dieselbe Vollmacht übt das Bischofskollegium durch eine vereinte Amtshandlung der auf dem Erdkreis verstreut weilenden Bischöfe aus, sofern diese Handlung als solche vom Papst in die Wege geleitet oder frei angenommen ist, so daß ein wirklich kollegialer Akt zustandekommt.
§ 3. Es ist Aufgabe des Papstes, gemäß den Erfordernissen der Kirche die Weisen auszuwählen und zu fördern, in denen das Bischofskollegium seine Aufgabe in Hinblick auf die Gesamtkirche kollegial ausüben soll.
Can. 51 – § 1. Allein dem Papst steht es zu, ein Ökumenisches Konzil einzuberufen, ihm persönlich oder durch andere vorzusitzen, ebenso das Konzil zu verlegen, zu unterbrechen oder aufzulösen und dessen Dekrete zu bestätigen.
§ 2. Sache des Papstes ist es auch, die Verhandlungsgegenstände des Ökumenischen Konzils zu bestimmen und die Geschäftsordnung für das Konzil zu erlassen; den vom Papst vorgelegten Themen können die Väter des Ökumenischen Konzils andere hinzufügen, die vom Papst zu genehmigen sind.
Can. 52 – § 1. Alle und nur die Bischöfe, die Mitglieder des Bischofskollegiums sind, haben das Recht und die Pflicht, am Ökumenischen Konzil mit entscheidendem Stimmrecht teilzunehmen.
§ 2. Zum Ökumenischen Konzil können darüber hinaus einige, die nicht Bischöfe sind, von der höchsten Autorität der Kirche berufen werden; diese hat deren Stellung im Konzil zu bestimmen.
Can. 53 – Wenn im Verlauf des Ökumenischen Konzils der Apostolische Stuhl vakant wird, ist dieses von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue Papst angeordnet hat, das Ökumenische Konzil fortzusetzen, oder es aufgelöst hat.
Can. 54 – § 1. Dekrete des Ökumenischen Konzils haben Rechtsverbindlichkeit nur, wenn sie zusammen mit den Konzilsvätern vom Papst genehmigt, von diesem bestätigt und auf seine Anordnung hin promulgiert worden sind.
§ 2. Der gleichen Bestätigung und Promulgation bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit auch die Dekrete, die das Bischofskollegium erläßt, wenn es gemäß einer anderen vom Papst eingeführten oder frei angenommen Weise einen im eigentlichen Sinn kollegialen Akt setzt.
Can. 55 – Gemäß ältester Tradition der Kirche, die schon auf den ersten Ökumenischen Konzilien Anerkennung gefunden hat, gibt es in der Kirche die Institution des Patriarchats; deshalb ist den Patriarchen der orientalischen Kirchen, die jeder ihrer Patriarchatskirche gleichsam als Vater und Haupt vorstehen, mit besonderer Ehre zu begegnen.
Can. 56 – Der Patriarch ist der Bischof, dem nach Maßgabe des von der höchsten Autorität der Kirche gebilligten Rechts die Vollmacht über alle Bischöfe, die Metropoliten nicht ausgenommen, und über die übrigen Christgläubigen der Kirche zukommt, der er vorsteht.
Can. 57 – § 1. Die Errichtung, Wiederherstellung, Veränderung und Aufhebung von Patriarchatskirchen ist der höchsten Autorität der Kirche vorbehalten.
§ 2. Den einer Patriarchatskirche rechtmäßig zuerkannten oder zugestandenen Titel kann nur die höchste Autorität der Kirche verändern.
§ 3. Die Patriarchatskirche muß in ihrem eigenen Gebiet einen festen Residenzsitz des Patriarchen haben, der, wenn möglich, in der Hauptstadt eingerichtet ist, von der der Patriarch seinen Titel hat; dieser Sitz kann nicht verlegt werden, es sei denn ein schwerwiegender Grund liegt vor, und die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche wie auch der Papst haben ihre Zustimmung gegeben.
Can. 58 – Die Patriarchen der orientalischen Kirchen haben überall auf der Welt Vorrang vor allen Bischöfen eines jeden Grades, unbeschadet der besonderen Normen, die vom Papst über den Vorrang festgesetzt sind.
Can. 59 – § 1. Die Patriarchen der orientalischen Kirchen, auch wenn die einen jünger sind als die anderen, sind alle gleich hinsichtlich der patriarchalen Würde, unbeschadet des Ehrenvorranges untereinander.
§ 2. Die Ordnung des Vorranges unter den alten patriarchalen Stühlen der orientalischen Kirchen ist so, daß an erster Stelle der konstantinopolitanische Stuhl kommt, danach der alexandrinische, dann der antiochenische und schließlich der jerusalemische.
§ 3. Unter den übrigen Patriarchen der orientalischen Kirchen ist der Vorrang nach dem Alter des patriarchalen Stuhles geordnet.
§ 4. Unter den Patriarchen der orientalischen Kirchen, die ein- und denselben Titel haben, jedoch verschiedenen Patriarchatskirchen vorstehen, hat der den Vorrang, der früher zur patriarchalen Würde erhoben worden ist.
Can. 60 – § 1. Der Patriarch hat in den Kirchen, die für die Christgläubigen der Kirche, der er vorsteht, bestimmt sind, und bei den liturgischen Feiern derselben Kirche den Vorrang vor den übrigen Patriarchen, auch wenn sie dem Titel ihres Stuhles nach würdiger oder schon länger Patriarchen sind.
§ 2. Der Patriarch, der in seinem Amt die patriarchale Vollmacht besitzt, hat den Vorrang vor jenen, die lediglich den Titel eines ehemaligen patriarchalen Stuhles bis jetzt bewahren.
Can. 61 – Der Patriarch kann beim Apostolischen Stuhl einen Stellvertreter haben, der von ihm mit der vorhergehenden Zustimmung des Papstes ernannt wird.
Can. 62 – Der Patriarch, der auf sein Amt verzichtet hat, behält seinen Titel und seine Ehren, besonders bei den liturgischen Feiern, und hat ebenso das Recht, daß ihm mit seiner Zustimmung ein würdiger Wohnsitz zugeteilt wird und Mittel aus den Gütern der Patriarchatskirche gewährt werden, durch die für seinen Unterhalt, der seinem eigenen Titel entspricht, gesorgt wird, unbeschadet des can. 60, § 2 hinsichtlich des Vorrangs.
Can. 63 – Der Patriarch wird auf der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kanonisch gewählt.
Can. 64 – Im Partikularrecht sollen die erforderlichen Kriterien festgelegt werden, nach denen jemand für die patriarchale Würde als geeignet gilt, immer unbeschadet dessen, was in can. 180 vorgeschrieben wird.
Can. 65 – § 1. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche soll sich in der patriarchalen Residenz versammeln oder an einem anderen Ort, der vom Administrator der Patriarchatskirche mit Zustimmung der Ständigen Synode zu bestimmen ist.
§ 2. Die Versammlung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche soll innerhalb eines Monats nach der Vakanz des patriarchalen Stuhles stattfinden, unbeschadet des Partikularrechts, das eine längere, nicht aber über zwei Monate hinausgehende Zeitspanne bestimmt.
Can. 66 – § 1. Bei der Wahl des Patriarchen haben unbeschadet can. 102 § 3 alle und nur die Mitglieder der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche aktives Stimmrecht.
§ 2. Außer den Mitgliedern der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche darf kein anderer an der Wahl des Patriarchen in der Aula teilnehmen, mit Ausnahme der Kleriker, die nach Maßgabe des can. 71 § 1 als Stimmenzähler oder Sekretär der Synode hinzugezogen werden.
§ 3. Niemand darf sich auf irgendeine Weise entweder vor oder während der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche in die Wahl des Patriarchen einmischen.
Can. 67 – Bei der Wahl des Patriarchen müssen die cann. 947-957 beachtet werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworfen ist, außer anderes ist im gemeinsamen Recht festgesetzt.
Can. 68 – § 1. Alle Bischöfe, die rechtmäßig eingeladen worden sind, sind ernstlich verpflichtet, an der Wahl teilzunehmen.
§ 2. Wenn ein Bischof meint, aus schwerwiegendem Grund verhindert zu sein, muß er seine Beweggründe der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche schriftlich mitteilen; über die Rechtmäßigkeit der Verhinderung haben die Bischöfe, die an dem festgelegten Ort zu Beginn der Synodensitzungen anwesend sind, zu entscheiden.
Can. 69 – Sind nach der kanonisch erfolgten Einberufung und nach Abzug derer, die aus einem gerechten Grund verhindert sind, zwei Drittel der Bischöfe, die verpflichtet sind, an der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche teilzunehmen, an dem festgelegten Ort anwesend, ist die Synode für kanonisch zu erklären und es kann zur Wahl geschritten werden.
Can. 70 – Wenn nicht das Partikularrecht anderes festlegt, leitet bei der Wahl des Patriarchen derjenige die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche, der in der ersten Sitzung aus den Reihen der Anwesenden dazu ausgewählt worden ist; in der Zwischenzeit ist die Leitung dem Administrator der Patriarchatskirche vorbehalten.
Can. 71 – § 1. Stimmenzähler und Sekretär können nach Maßgabe des Partikularrechts auch aus den Reihen der Priester und Diakone genommen werden.
§ 2. Was die Wahlgänge direkt und indirekt betrifft, sind alle Teilnehmer der Synode ernstlich verpflichtet, die Geheimhaltung zu wahren.
Can. 72 – § 1. Derjenige ist gewählt, der zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, wenn nicht im Partikularrecht festgelegt ist, daß nach einer entsprechenden Zahl an Wahlgängen, von denen es mindestens drei geben muß, die absolute Mehrheit der Stimmen ausreicht und die Wahl nach Maßgabe des can. 183, § § 3 und 4 durchgeführt wird.
§ 2. Wenn die Wahl innerhalb von fünfzehn Tagen nach Beginn der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nicht erfolgt ist, wird die Aufgabe dem Papst übergeben.
Can. 73 – Wenn der Gewählte zumindest schon als Bischof rechtmäßig proklamiert ist, ist die Wahl sofort vom Vorsitzenden oder, wenn der Vorsitzende der Gewählte ist, von dem aufgrund der Bischofsweihe älteren Bischof im Namen der ganzen Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche dem Gewählten vertraulich mitzuteilen nach der in der eigenen Patriarchatskirche üblichen Art und Weise; wenn aber der Gewählte noch nicht als Bischof rechtmäßig proklamiert ist, wird unter Wahrung der Geheimhaltung von allen, die auf irgendeine Weise den Ausgang der Wahl kennen, auch gegenüber dem Gewählten, die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche unterbrochen und die Mitteilung soll erfolgen, wenn alles erledigt ist, was in den Canones für eine bischöfliche Proklamation verlangt ist.
Can. 74 – Der Gewählte muß innerhalb einer Nutzfrist von zwei Tagen nach der Mitteilung erklären, ob er die Wahl annimmt; wenn er sie aber nicht annimmt oder wenn er nicht innerhalb von zwei Tagen antwortet, verliert er jedes aus der Wahl erworbene Recht.
Can. 75 – Wenn der Gewählte angenommen hat und geweihter Bischof ist, soll die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nach den Vorschriften der liturgischen Bücher zu seiner Proklamation und Inthronisation als Patriarchen schreiten; wenn der Gewählte noch nicht geweihter Bischof ist, kann die Inthronisation nicht gültig erfolgen, bevor der Gewählte die Bischofsweihe empfangen hat.
Can. 76 – § 1. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche soll den Papst in einem Synodenschreiben möglichst bald über den kanonischen Vollzug der Wahl, die Inthronisation und das Glaubensbekenntnis und das Versprechen der treuen Amtsausführung, die von dem neuen Patriarchen vor der Synode gemäß den gebilligten Formeln abgelegt worden sind, benachrichtigen; das Synodenschreiben über die erfolgte Wahl soll auch an die Patriarchen der anderen orientalischen Kirchen geschickt werden.
§ 2. Der neue Patriarch muß möglichst bald durch einen persönlich unterschriebenen Brief vom Papst die kirchliche Gemeinschaft fordern.
Can. 77 – § 1. Der kanonisch gewählte Patriarch übt sein Amt gültig nur von der Inthronisation an aus, durch die er mit vollem Recht sein Amt erhält.
§ 2. Bevor der Patriarch die kirchliche Gemeinschaft vom Papst erhalten hat, soll er weder die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche einberufen noch Bischöfe weihen.
Can. 78 – § 1. Die Vollmacht, die dem Patriarchen nach Maßgabe der Canones und der rechtmäßigen Gewohnheiten gegenüber den Bischöfen und den übrigen Christgläubigen der Kirche, der er vorsteht, zukommt, ist ordentlich und eigenberechtigt, aber so persönlich, daß er keinen Stellvertreter für die gesamte Patriarchatskirche einsetzen oder seine Vollmacht einem anderen für die Gesamtheit der Fälle delegieren kann.
§ 2. Die Vollmacht des Patriarchen kann nur innerhalb der Grenzen des Gebietes der Patriarchatskirche gültig ausgeübt werden, außer es steht anders aus der Natur der Sache oder aus dem gemeinsamen Recht oder aus dem vom Papst genehmigten Partikularrecht fest.
Can. 79 – Der Patriarch vertritt die Patriarchatskirche in allen Rechtsgeschäften.
Can. 80 – Sache des Patriarchen ist es:
1° die Rechte des Metropoliten auszuüben und die Pflichten an allen Orten zu erfüllen, wo keine Provinzen errichtet sind;
2° ein Versäumnis der Metropoliten nach Maßgabe des Rechts auszugleichen;
3° während der Vakanz des Metropolitansitzes die Rechte des Metropoliten auszuüben und die Pflichten in der ganzen Provinz zu erfüllen;
4° einen Metropoliten zu ermahnen, der nach Vorschrift des can. 262, § 1 keinen Ökonom ernannt hat; wenn die Mahnung erfolglos geblieben ist, den Ökonomen selbst zu ernennen.
Can. 81 – Die Akten des Papstes, die sich auf eine Patriarchatskirche beziehen, sollen den Eparchialbischöfen und anderen, die es angeht, durch den Patriarchen bekannt gemacht werden, außer der Apostolische Stuhl trägt in einem Fall direkt dafür Sorge.
Can. 82 – § 1. Der Patriarch kann aus eigenem Recht:
1° Dekrete im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassen, durch die genauer festgelegt wird, wie ein Gesetz konkret anzuwenden ist, oder auf das Einhalten von Gesetzen gedrängt wird;
2° Instruktionen für die Christgläubigen der ganzen Kirche, der er vorsteht, erlassen, um die gesunde Lehre darzustellen, die Frömmigkeit zu fördern, Mißbräuchen abzustellen und Exerzitien, die dem geistlichen Wohl der Christgläubigen dienlich sind, zu billigen und zu empfehlen;
3° Enzykliken für die ganze Kirche, der er vorsteht, über Themen, die die eigene Kirche und den Ritus betreffen, herauszugeben.
§ 2. Der Patriarch kann den Bischöfen, den übrigen Klerikern und den Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens der ganzen Kirche, der er vorsteht, vorschreiben, daß seine Dekrete, Instruktionen und Enzykliken in den eigenen Kirchen und Niederlassungen öffentlich verlesen und dargelegt werden.
§ 3. Der Patriarch darf es bei allem, was die ganze Kirche betrifft, der er vorsteht, und bei wichtigen Angelegenheiten nicht unterlassen, die Ständige Synode, die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder auch den Patriarchatskonvent anzuhören.
Can. 83 – § 1. Unbeschadet des Rechts und der Pflicht des Eparchialbischofs, die eigene Eparchie kanonisch zu visitieren, hat der Patriarch das Recht und die Pflicht, zu den im Partikularrecht festgesetzten Zeiten eine Pastoralvisitation in der Eparchie durchzuführen.
§ 2. Der Patriarch kann aus einem schwerwiegenden Grund und mit Zustimmung der Ständigen Synode eine Kirche, Gemeinde, Eparchie selbst oder durch einen anderen Bischof visitieren und während der Zeit dieser Visitation alles tun, was bei einer kanonischen Visitation dem Eparchialbischof zukommt.
Can. 84 – § 1. Ganz besonders soll sich der Patriarch darum bemühen, daß er entweder selbst oder die Eparchialbischöfe der Kirche, der er vorsteht, nach Absprache, besonders auf den vom Recht vorgesehenen Versammlungen, mit den Patriarchen und Eparchialbischöfen anderer eigenberechtigter Kirchen, die im selben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, für gemeinsame Aktionen untereinander und unter den übrigen Christgläubigen jeder eigenberechtigten Kirche eintreten und mit vereinten Kräften gemeinsame Werke unterstützen, um das Gut der Religion bereitwilliger zu fördern, die kirchliche Ordnung wirksamer zu schützen und die Einheit aller Christen einträchtig zu fördern.
§ 2. Der Patriarch soll auch häufige Versammlungen der Hierarchen und übrigen Christgläubigen wegen pastoraler Fragen und Angelegenheiten, die entweder die ganze Kirche, der er vorsteht, oder eine Provinz oder Region betreffen, fördern; diese sind nach seinem klugen Urteil einzuberufen.
Can. 85 – § 1. Der Patriarch kann aus schwerwiegendem Grund mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche und nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl Provinzen und Eparchien errichten, anders umschreiben, zusammenlegen, teilen, aufheben und ihren hierarchischen Rang verändern und den Eparchialatsitz verlegen.
§ 2. Dem Patriarchen kommt es mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zu:
1° einem Eparchialbischof einen Bischofskoadjutor oder einen Auxiliarbischof zu geben, unter Wahrung der cann. 181, § 1, 182-187 und 212;
2° aus einem schwerwiegenden Grund einen Metropoliten, Eparchial- oder Titularbischof auf einen anderen Metropolitan-, Eparchial-, oder Titularsitz zu versetzen; wenn sich jemand weigert, soll die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche die Angelegenheit entscheiden oder es an den Papst weiterleiten.
§ 3. Der Patriarch kann mit Zustimmung der Ständigen Synode Exarchate errichten, verändern und aufheben.
§ 4. Über diese Entscheidungen soll der Patriarch möglichst bald den Apostolischen Stuhl benachrichtigen.
Can. 86 – § 1. Dem Patriarchen kommt es zu:
1° einem Metropoliten oder einem Bischof das patriarchale Schreiben über die kanonische Amtsverleihung auszustellen;
2° die Metropoliten selbst zu weihen oder, wenn er verhindert ist, durch andere Bischöfe und, wenn es das Partikularrecht so bestimmt, auch alle Bischöfe zu weihen;
3° einen Metropoliten nach der Bischofsweihe zu inthronisieren.
§ 2. Von Rechts wegen ist dem Patriarchen die Befugnis verliehen, die vom Papst außerhalb des Gebietes seiner Kirche eingesetzten Metropoliten und übrigen Bischöfe der Kirche, der er vorsteht, zu weihen und zu inthronisieren, außer es ist anderes in einem besonderen Fall ausdrücklich festgesetzt.
§ 3. Die Bischofsweihe und die Inthronisation müssen innerhalb der vom Recht festgesetzten Termine erfolgen, das patriarchale Schreiben über die kanonische Amtsverleihung ist innerhalb von zehn Tagen nach der Proklamation der Wahl zu erlassen; über die Bischofsweihe und die Inthronisation muß der Apostolische Stuhl möglichst bald benachrichtigt werden.
Can. 87 – Der Patriarch kann dafür sorgen, daß auf der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nach Maßgabe der cann. 181, § 1 und 182-187 einige, aber nicht mehr als drei, Bischöfe für die patriarchale Kurie gewählt werden, sofern für ihren angemessenen Unterhalt Vorsorge getroffen ist; diesen soll er ein Amt mit Residenz in der patriarchalen Kurie übertragen und, wenn alles, wenn alles, was für die bischöfliche Proklamation notwendig ist, erfolgt ist, kann er sie weihen.
Can. 88 – § 1. Die Bischöfe der Patriarchatskirche sollen dem Patriarchen Ehre und Willfährigkeit Ehrerbietung erweisen sowie den schuldigen Gehorsam leisten; der Patriarch aber soll die Bischöfe mit entsprechender Achtung, geleiten und mit brüderlicher Liebe führen.
§ 2. Der Patriarch soll dafür sorgen, daß die Streitigkeiten, die etwa unter den Bischöfen entstehen, beigelegt werden, unbeschadet des Rechts, sie jederzeit an den Papst weiterzuleiten.
Can. 89 – § 1. Es ist das Recht und die Pflicht des Patriarchen, über alle Kleriker nach Maßgabe des Rechts zu wachen; wenn einer eine Strafe zu verdienen scheint, soll er den Hierarchen, dem der Kleriker unmittelbar unterstellt ist, ermahnen und, wenn die Mahnung erfolglos geblieben ist, selbst gegen den Kleriker nach Maßgabe des Rechts vorgehen.
§ 2. Das Amt, Aufgaben auszuführen, die die ganze Patriarchatskirche betreffen, kann der Patriarch einem Kleriker nach Rücksprache mit dessen Eparchialbischof oder, wenn es sich um ein Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute handelt, nach Rücksprache mit dessen höheren Oberen, anvertrauen, außer das Partikularrecht der Patriarchatskirche verlangt deren Zustimmung; diesen Kleriker kann er sich während der Amtszeit auch direkt unterstellen.
§ 3. Der Patriarch kann eine Würde, die in der eigenen Patriarchatskirche verbürgt ist, einem Kleriker übertragen, unbeschadet des can. 430, sofern die schriftlich gegebene Zustimmung des Eparchialbischofs hinzukommt, dem der Kleriker unterstellt ist, oder, wenn es sich um ein Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute handelt, des höheren Oberen.
Can. 90 – Der Patriarch kann aus einem schwerwiegenden Grund nach Rücksprache mit dem Eparchialbischof und der Zustimmung der Ständigen Synode einen Ort oder eine juristische Person, die nicht zu einem Religioseninstitut gehört, in dem Akt der Errichtung von der Vollmacht des Eparchialbischofs ausnehmen und sich unmittelbar unterstellen, was die Verwaltung der zeitlichen Güter und die Personen betrifft, die diesem Ort oder dieser juristischen Person in allem, was ihren Dienst oder ihr Amt angeht, zugeschrieben sind.
Can. 91 – Der Patriarch muß in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet nach dem Papst von allen Bischöfen und den übrigen Klerikern gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gedenkend genannt werden.
Can. 92 – § 1. Der Patriarch soll die hierarchische Gemeinschaft mit dem Papst, dem Nachfolger des heiligen Petrus, durch Treue, Verehrung und Gehorsam, die dem höchsten Hirten der Gesamtkirche geschuldet werden, sichtbar machen.
§ 2. Der Patriarch muß das Gedenken an den Papst zum Zeichen der vollen Gemeinschaft mit ihm in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher vornehmen und dafür sorgen, daß dies von allen Bischöfen und den übrigen Klerikern der Kirche, der er vorsteht, treu getan wird.
§ 3. Der Patriarch soll engen Kontakt mit dem Papst pflegen und gemäß den besonders festgesetzten Normen ihm einen Bericht über den Zustand der Kirche, der er vorsteht, geben und innerhalb eines Jahres nach seiner Wahl, dann wiederholt während seiner Amtszeit eine Romreise unternehmen. Dort soll er den Grabstätten der heiligen Apostel Petrus und Paulus seine Verehrung erweisen, und sich dem Nachfolger des heiligen Petrus im Primat über die Gesamtkirche stellen.
Can. 93 – Der Patriarch soll sich am Sitz seiner Residenz niederlassen, von dem er sich nur aus einem kanonischen Grund entfernen darf.
Can. 94 – Die Göttliche Liturgie muß der Patriarch für das Volk der ganzen Kirche, der er vorsteht, an den im Partikularrecht festgesetzten Festtagen feiern.
Can. 95 – § 1. Die Verpflichtungen der Eparchialbischöfe, über die in can. 196 gehandelt wird, verpflichten auch den Patriarchen, unbeschadet der im übrigen geltenden Verpflichtungen der einzelnen Bischöfe.
§ 2. Der Patriarch soll dafür sorgen, daß die Eparchialbischöfe dem pastoralen Dienst treu Genüge leisten und sich in der Eparchie, die sie leiten, niederlassen; er soll ihren Eifer anregen; wenn sie in irgendeiner Sache sich schwer verfehlt haben, soll er es nicht unterlassen, sie nach Rücksprache mit der Ständigen Synode zu ermahnen, außer es ist Gefahr in Verzug, wenn die Mahnungen nicht die gewünschte Wirkung haben, soll er die Angelegenheit dem Papst übergeben.
Can. 96 – Hinsichtlich der Gebete und Frömmigkeitsübungen kann der Patriarch, sofern sie mit dem eigenen Ritus übereinstimmen, in der ganzen Kirche, der er vorsteht, dasselbe wie der Ortshierarch.
Can. 97 – Der Patriarch muß sorgfältig über die rechte Verwaltung aller kirchlichen Güter wachen, unbeschadet der vorrangigen Verpflichtung der einzelnen Eparchialbischöfe, über die in can. 1022, § 1 gehandelt wird.
Can. 98 – Der Patriarch kann mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche und der vorausgehenden Zustimmung des Papstes mit der weltlichen Autorität Verträge, die dem vom Apostolischen Stuhl festgesetzten Recht nicht entgegenstehen, abschließen; diese Verträge kann aber der Patriarch nicht ohne die Genehmigung des Papstes abschließen.
Can. 99 – § 1. Der Patriarch soll dafür sorgen, daß die Personalstatuten in den Gegenden, in denen sie gelten, von allen beachtet werden.
§ 2. Wenn mehrere Patriarchen am selben Ort von der in Personalstatuten anerkannten oder zugestandenen Vollmacht Gebrauch machen, ist es sinnvoll, daß sie bei allen Angelegenheiten von größerer Bedeutung Vereinbarungen treffen und demgemäß handeln.
Can. 100 – Angelegenheiten, die mehrere Eparchien betreffen und die weltliche Autorität berühren, kann der Patriarch an sich ziehen; er kann aber darüber nur bestimmen nach Rücksprache mit den Eparchialbischöfen, die es angeht, und mit Zustimmung der Ständigen Synode; wenn aber die Sache drängt und die Zeit nicht ausreicht, um die Bischöfe als Mitglieder der Ständigen Synode zu versammeln, treten in diesem Fall die Bischöfe der patriarchalen Kurie, wenn es sie gibt, an deren Stelle, ansonsten aber die aufgrund der Bischofsweihe älteren zwei Eparchialbischöfe.
Can. 101 – Der Patriarch hat in der eigenen Eparchie, in den stauropegialen Klöstern und ebenso an den Orten, wo weder eine Eparchie noch ein Exarchat errichtet ist, dieselben Rechte und Pflichten wie ein Eparchialbischof.
Can. 102 – § 1. Zur Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche müssen alle und nur die Bischöfe der Kirche, wo immer sie auch eingesetzt sind, einberufen werden; davon ausgenommen sind die, über die in can. 953, § 1 gehandelt wird, oder die, die mit kanonischen Strafen belegt sind, über die in den cann. 1433 und 1434 gehandelt wird.
§ 2. Bei den Eparchialbischöfen, die außerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche eingesetzt sind, und den Titularbischöfen, kann das Partikularrecht ihr entscheidendes Stimmrecht einschränken, unbeschadet aber der Canones über die Wahl des Patriarchen, der Bischöfe und der Kandidaten für die Ämter, über die in can. 149 gehandelt wird.
§ 3. Abgesehen von den Patriarchen und Eparchialbischöfen, die ihr Amt nach wie vor innehaben, verlieren Bischöfe mit Vollendung des achtzigsten Lebensjahres ihr entscheidendes Stimmrecht bei der Synode der Bischöfe und auch bei der Wahl des Patriarchen, der Bischöfe und der Kandidaten für die Ämter, über die in can. 149 gehandelt wird.
§ 4. Um bestimmte Aufgaben zu erfüllen, können vom Patriarchen nach Maßgabe des Partikularrechts oder mit Zustimmung der Ständigen Synode andere eingeladen werden, besonders Hierarchen, die nicht Bischöfe sind, und Fachleute, um den auf der Synode versammelten Bischöfen ihre Meinungen darzulegen, unbeschadet des can. 66, § 2.
Can. 103 – Sache des Patriarchens ist es, die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche einzuberufen und sie zu leiten.
Can. 104 – § 1. Alle rechtmäßig zur Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche eingeladenen Bischöfe sind ernstlich verpflichtet, an der Synode teilzunehmen, die ausgenommen, die schon auf ihr Amt verzichtet haben.
§ 2. Wenn ein Bischof meint, aus schwerwiegendem Grund verhindert zu sein, muß er seine Beweggründe der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche schriftlich mitteilen; über die Rechtmäßigkeit der Verhinderung haben die Bischöfe, die an dem festgelegten Ort zu Beginn der Synodensitzungen anwesend sind, zu entscheiden.
Can. 105 – Für die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kann niemand von den Synodenmitgliedern einen Stellvertreter an seiner Statt schicken noch hat jemand mehrere Stimmen.
Can. 106 – § 1. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche muß immer dann einberufen werden, wenn:
1° Angelegenheiten zu erledigen sind, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche fallen oder für deren Durchführung die Zustimmung der Synode erforderlich ist;
2° der Patriarch es mit der Zustimmung der Ständigen Synode für notwendig hält;
3° mindestens ein Drittel der Mitglieder es für eine bestimmte Angelegenheit fordert, immer unbeschadet der im gemeinsamen Recht festgelegten Rechte der Patriarchen, Bischöfe und anderer Personen.
§ 2. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche muß außerdem zu festen Zeiten, auch jährlich, einberufen werden, wenn es das Partikularrecht so bestimmt.
Can. 107 – § 1. Wenn das Partikularrecht nicht eine größere Anwesenheit verlangt, und unbeschadet der cann. 69, 149 und 183, § 1, ist jede Sitzung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kanonisch und die einzelne Abstimmung gültig, wenn die Mehrheit der Bischöfe, die verpflichtet sind, an der Synode teilzunehmen, anwesend ist.
§ 2. Unbeschadet der cann. 72, 149 und 183, § § 3 und 4, ist es der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche unbenommen, durch den Erlaß von Normen festzusetzen, wie viele Stimmen und Abstimmungen erforderlich sind, damit die synodalen Entscheidungen Rechtskraft erhalten; ansonsten muß der can. 924 beachtet werden.
Can. 108 – § 1. Sache des Patriarchen ist es, die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zu eröffnen und sie mit Zustimmung der Synode zu verlegen, zu verlängern, aufzuschieben und aufzulösen.
§ 2. Sache des Patriarchen ist es auch, nach Anhörung der Mitglieder der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche die Geschäftsordnung für die Verhandlungsgegenstände vorzubereiten und sie zu Beginn der Sitzungen der Genehmigung der Synode vorzulegen.
§ 3. Während der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche können die einzelnen Bischöfe den vorgelegten Themen andere hinzufügen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, die an der Synode teilnehmen, zustimmt.
Can. 109 – Nach Beginn der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche darf kein Bischof die Sitzungen der Synode verlassen, es sei denn, es liegt ein gerechter Grund vor, der von der Synode gebilligt worden ist.
Can. 110 – § 1. Ausschließlich der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kommt es zu, für die ganze Patriarchatskirche Gesetze zu erlassen, die nach Maßgabe des can. 150 § § 2 und 3 Rechtskraft erlangen.
§ 2. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche ist Gericht nach Maßgabe des can. 1062.
§ 3. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche wählt den Patriarchen, die Bischöfe und die Kandidaten für die Ämter, über die in can. 149 gehandelt wird.
§ 4. Verwaltungsakte kommen der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nicht zu, wenn der Patriarch für bestimmte Amtshandlungen nicht etwas anderes festgesetzt hat oder bestimmte Amtshandlungen im gemeinsamen Recht der Synode vorbehalten sind, und unbeschadet der Canones, die die Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche verlangen.
Can. 111 – § 1. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche bestimmt die Form und die Zeit der Promulgation der Gesetze und der Bekanntmachung von Entscheidungen.
§ 2. Ebenso hat die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche über die Wahrung der Geheimhaltung hinsichtlich der Akten und behandelten Angelegenheiten zu entscheiden, unbeschadet der Verpflichtung, die Geheimhaltung in den Fällen zu wahren, die im gemeinsamen Recht festgesetzt sind.
§ 3. Die Akten über die Gesetze und Entscheidungen sollen möglichst bald dem Papst zugeleitet werden; nach dem Urteil der Synode sollen bestimmte Akten oder auch alle den übrigen Patriarchen der orientalischen Kirchen mitgeteilt werden.
Can. 112 – § 1. Dem Patriarchen kommt die Promulgation der Gesetze und die Bekanntmachung von Entscheidungen der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zu.
§ 2. Die authentische Interpretation der Gesetze der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kommt bis zur nächsten Synode dem Patriarchen in Rücksprache mit der Ständigen Synode zu.
Can. 113 – Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche muß ihre Statuten anfertigen, in denen Vorkehrungen zu treffen sind für das Sekretariat der Synode, die Vorbereitungskommissionen, die Verfahrensweise und für andere Mittel, die möglichst wirksam zum Erreichen des Zweckes beitragen.
Can. 114 – § 1. Der Patriarch muß bei seinem Sitz eine patriarchale Kurie haben, die von der eparchialen des Patriarchen unterschieden ist und die aus der Ständigen Synode, den Bischöfen der patriarchalen Kurie, dem ordentlichen Gericht der Patriarchatskirche, dem patriarchalen Ökonom, dem patriarchalen Kanzler, der Liturgiekommission und anderen Kommissionen, die von Rechts wegen zur patriarchalen Kurie gehören, besteht.
§ 2. Die Personen, die zur patriarchalen Kurie gehören, können vom Patriarchen aus den Klerikern der ganzen Kirche, der er vorsteht, ausgewählt werden, nach Rücksprache mit deren Eparchialbischof oder, wenn es sich um Mitglieder eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute handelt, mit deren höheren Oberen.
§ 3 Die Ämter der beiden Kurien des Patriarchen sollen, wenn möglich, nicht denselben Personen übertragen werden.
Can. 115 – § 1. Die Ständige Synode besteht aus dem Patriarchen und vier Bischöfen, die für einen Zeitraum von fünf Jahren bestimmt sind.
§ 2. Drei dieser Bischöfe werden von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche gewählt, von denen mindestens zwei Eparchialbischöfe sein müssen und einer vom Patriarchen ernannt wird.
§ 3. Für dieselbe Zeit und auf dieselbe Weise sollen, wenn möglich, vier Bischöfe bestimmt werden, die nach der von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche bestimmten Ordnung die verhinderten Mitglieder der Ständigen Synode abwechselnd vertreten.
Can. 116 – § 1. Sache des Patriarchen ist es, die Ständige Synode einzuberufen und ihr vorzustehen.
§ 2. Wenn der Patriarch verhindert ist, an der Ständigen Synode teilzunehmen, steht den Sitzungen der Synode der Bischof vor, der aufgrund der Bischofsweihe unter den Mitgliedern der Synode der älteste Bischof ist, wobei ihre Fünferzahl nach Maßgabe des can. 115, § 3 wieder zu ergänzen ist.
§ 3. Wenn die Ständige Synode über eine Angelegenheit entscheiden muß, die die Person eines Bischofs, der Mitglied dieser Synode ist, oder seine Eparchie oder sein Amt berührt, ist dieser zwar anzuhören, aber in der Synode soll ein anderer Bischof nach Maßgabe des can. 115, § 3 an seine Stelle treten.
Can. 117 – Der Vorsitzende und alle anderen Mitglieder der Ständigen Synode, die an der Synode teilgenommen haben, müssen die Akten der Synode unterschreiben.
Can. 118 – Die Abstimmungen auf der Ständigen Synode müssen geheim sein, wenn es sich um Personen handelt; in den übrigen Fällen aber, wenn es mindestens ein Mitglied ausdrücklich fordert.
Can. 119 – Wenn während der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche eine Angelegenheit zu entscheiden ist, die in die Zuständigkeit der Ständigen Synode fällt, ist die Entscheidung über diese Angelegenheit der Ständigen Synode vorbehalten, es sei denn, der Patriarch hält es mit Zustimmung der Ständigen Synode für sinnvoll, die Entscheidung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zu überlassen.
Can. 120 – Die Ständige Synode muß zu festen Zeiten einberufen werden, mindestens zweimal im Jahr, und, sooft der Patriarch es für sinnvoll hält, und, sooft Angelegenheiten zu erledigen sind, für die das gemeinsame Recht die Zustimmung oder den Rat der Synode verlangt.
Can. 121 – Wenn aus einem schwerwiegenden Grund und nach Auffassung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche die Ständige Synode nicht eingerichtet werden kann, soll der Apostolische Stuhl benachrichtigt werden und die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zwei Bischöfe auswählen, von denen einer aus den Eparchialbischöfen sein muß, die mit dem Patriarchen an die Stelle der Ständigen Synode treten, solange der Grund andauert.
Can. 122 – § 1. Für die Verwaltung der Güter der Patriarchatskirche soll der Patriarch mit Zustimmung der Ständigen Synode einen patriarchalen Ökonom ernennen, der nicht zugleich Ökonom der Eparchie des Patriarchen ist; dieser soll ein in der Ökonomie sachverständiger Christgläubiger sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen, wobei aber zur Gültigkeit der ausgeschlossen ist, der durch Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft, bis zum vierten Grad eingeschlossen, mit dem Patriarchen verbunden ist.
§ 2. Der patriarchale Ökonom wird für einen Zeitraum ernannt, der im Partikularrecht festgesetzt ist; während der Amtszeit kann er vom Patriarchen nicht des Amtes enthoben werden, außer mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder, wenn Gefahr in Verzug ist, der Ständigen Synode.
§ 3. Der patriarchale Ökonom muß der Ständigen Synode jährlich schriftlich Rechenschaft ablegen über die Verwaltung des ausgehenden Jahres und die geplanten Einnahmen und Ausgaben des beginnenden Jahres abgeben; die Rechenschaft über die Verwaltung ist auch abzulegen, sooft es von der Ständigen Synode gefordert wird.
§ 4. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kann Rechenschaft über die Verwaltung und die geplanten Einnahmen und Ausgaben vom patriarchalen Ökonom verlangen und einer eigenen Prüfung unterziehen.
Can. 123 – § 1. In der patriarchalen Kurie soll vom Patriarchen ein Priester oder ein Diakon, der über jeden Einwand erhaben ist, ernannt werden, der als patriarchaler Kanzler der patriarchalen Kanzlei und dem Archiv der patriarchalen Kurie vorsteht, und gegebenenfalls von einem vom Patriarchen ernannten Stellvertreter unterstützt wird.
§ 2. Außer dem Kanzler und seinem Stellvertreter, die von Amts wegen Notare sind, kann der Patriarch auch andere Notare für die ganze Kirche, der er vorsteht, ernennen auf die alle die cann. 253 und 254 anzuwenden sind; die Notare kann er auch frei des Amtes entheben.
§ 3. Hinsichtlich des Archivs der patriarchalen Kurie sind die cann. 256 – 260 zu beachten.
Can. 124 – Die liturgische Kommission, die es in jeder Patriarchatskirche geben muß, und die übrigen Kommissionen, die für die eigenberechtigten Kirchen vorgeschrieben sind, werden vom Patriarchen eingesetzt. Die Kommissionen werden aus den vom Patriarchen ernannten Personen gebildet und richten sich nach den von ihm erlassenen Normen, wenn im Recht nicht etwas anderes vorgesehen ist.
Can. 125 – Die Kosten der patriarchalen Kurie sollen aus den Gütern bezahlt werden, über die der Patriarch zu diesem Zweck verfügen kann; wenn diese nicht ausreichen, sollen die einzelnen Eparchien entsprechend dem Umfang, der von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zu bestimmen ist, zur Deckung der Kosten gemeinsam beitragen.
Can. 126 – § 1. Der patriarchale Stuhl wird vakant durch den Tod oder den Verzicht des Patriarchen.
§ 2. Zuständig für die Annahme des Verzichts des Patriarchen ist die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nach Rücksprache mit dem Papst, außer der Patriarch wendet sich direkt an den Papst.
Can. 127 – Wenn das Partikularrecht nichts anderes bestimmt, ist während der Vakanz des patriarchalen Stuhles der Bischof der Administrator der Patriarchatskirche, der unter den Bischöfen der patriarchalen Kurie oder, wenn es diese nicht gibt, unter den Bischöfen, die Mitglieder der Ständigen Synode sind, der Bischofsweihe nach der ältere ist.
Can. 128 – Sache des Administrators der Patriarchatskirche ist es:
1° über die Vakanz des patriarchalen Stuhles den Papst und alle Bischöfe der Patriarchatskirche sofort in Kenntnis zu setzen;
2° die besonderen Bestimmungen, die das gemeinsame oder das partikulare Recht oder die Instruktion des Papstes, wenn es eine solche gibt, vorschreiben, den jeweiligen Umständen entsprechend, unter denen die Vakanz des patriarchalen Stuhles eingetreten ist, genau zu befolgen oder dafür zu sorgen, daß andere sie befolgen;
3° die Bischöfe zur Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche für die Wahl des Patriarchen einzuladen und alles übrige anzuordnen, was für die Synode notwendig ist.
Can. 129 – Der Administrator der Patriarchatskirche hat in der Eparchie des Patriarchen, in den stauropegialen Klöstern und ebenso an den Orten, wo weder eine Eparchie noch ein Exarchat errichtet ist, dieselben Rechte und Pflichten wie der Administrator einer vakanten Eparchie.
Can. 130 – § 1. Auf den Administrator der Patriarchatskirche geht die ordentliche Vollmacht des Patriarchen über, alles das ausgenommen, was nur mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche getan werden kann.
§ 2. Der Administrator der Patriarchatskirche kann nicht den Protosynkellos oder die Synkelloi der Eparchie des Patriarchen des Amtes entheben noch während der Vakanz des patriarchalen Stuhles irgend etwas verändern.
§ 3. Auch wenn er die Vorrechte des Patriarchen nicht hat, hat der Administrator der Patriarchatskirche Vorrang vor allen Bischöfen dieser Kirche, nicht aber auf der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche bei der Wahl des Patriarchen.
Can. 131 – Der Administrator der Patriarchatskirche muß möglichst bald dem neuen Patriarchen Rechenschaft über seine Verwaltung ablegen.
Can. 132 – § 1. Wenn der patriarchale Stuhl, aus welchem Grund auch immer, so behindert ist, daß der Patriarch nicht einmal schriftlich mit den Eparchialbischöfen der Kirche, der er vorsteht, in Verbindung treten kann, liegt die Leitung der Patriarchatskirche nach Maßgabe des can. 130 bei dem der Bischofsweihe nach älteren Eparchialbischof innerhalb des Gebietes dieser Kirche, der selbst nicht behindert ist, außer der Patriarch hat einen anderen Bischof oder für den Fall äußerster Not auch einen Priester bestimmt.
§ 2. Wenn der Patriarch so behindert ist, daß er mit den Christgläubigen der eigenen Eparchie nicht einmal schriftlich in Verbindung treten kann, liegt die Leitung dieser Eparchie bei dem Protosynkellos; wenn aber dieser selbst behindert ist, bei dem, den der Patriarch bestimmt hat, oder bei dem, der zwischenzeitlich die Patriarchatskirche leitet.
§ 3. Wer die Leitung zwischenzeitlich übernommen hat, soll möglichst bald den Papst über die Behinderung des patriarchalen Stuhles und die Übernahme der Leitung benachrichtigen.
Can. 133 – § 1. Sache des Metropoliten, der eine Provinz innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche leitet, ist es, in den Eparchien dieser Provinz außer dem anderen, was ihm durch das gemeinsame Recht zukommt:
1° die Bischöfe der Provinz innerhalb der Zeit, die vom Recht bestimmt ist, zu weihen und zu inthronisieren, unbeschadet des can. 86, § 1, n.2;
2° die Metropolitansynode zu den Zeiten, die von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche festgesetzt sind, einzuberufen, eine sinnvolle Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände vorzunehmen, die Synode zu leiten, zu verlegen, zu verlängern, zu unterbrechen und aufzulösen;
3° das Metropolitangericht zu errichten;
4° darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche Ordnung genau beachtet werden;
5° die kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein Eparchialbischof diese vernachlässigt hat;
6° den, der rechtmäßig für ein Amt vorgeschlagen oder gewählt ist, zu ernennen oder zu bestätigen, wenn dies ein Eparchialbischof innerhalb des im Recht festgesetzten Zeitraums ohne gerechten Hinderungsgrund unterlassen hat, und ebenso den eparchialen Ökonom zu ernennen, wenn ein Eparchialbischof es trotz Mahnung unterlassen hat, ihn zu ernennen.
§ 2. Der Metropolit vertritt die Provinz in allen ihren Rechtsgeschäften.
Can. 134 – § 1. Die Würde eines Metropoliten ist immer verbunden mit einem bestimmten Eparchialsitz.
§ 2. Ein Metropolit hat in der eigenen Eparchie dieselben Rechte und Pflichten wie ein Eparchialbischof in der seinen.
Can. 135 – Der Metropolit ist von allen Bischöfen und den übrigen Klerikern in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gedenkend zu nennen.
Can. 136 – Der Metropolit, der einer Provinz vorsteht, hat überall Vorrang vor einem Titularmetropoliten.
Can. 137 – Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche hat genauer die Rechte und Pflichten der Metropoliten und der Metropolitansynoden gemäß den rechtmäßigen Gewohnheiten der eigenen Patriarchatskirche sowie den zeitlichen und örtlichen Umständen zu bestimmen.
Can. 138 – Die Rechte und Pflichten des Metropoliten, der außerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche eingesetzt ist, sind dieselben wie sie in can. 133, § 1, nn. 2 – 6 und § 2 und in cann. 135, 136, 160 und 1084, § 3 vorgeschrieben sind; hinsichtlich der übrigen Rechte und Pflichten beachtet der Metropolit die besonderen Bestimmungen, die von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche vorgelegt und vom Apostolischen Stuhl genehmigt und von ihm selbst festgesetzt sind.
Can. 139 – Der Eparchialbischof, der außerhalb des Gebietes der eigenen Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt und keiner Provinz angehört, soll einen Metropoliten nach Rücksprache mit dem Patriarchen und mit der Genehmigung des Apostolischen Stuhles bestimmen; diesem Metropoliten kommen die Rechte und Pflichten zu, über die in can. 133, § 1, nn. 3 – 6 gehandelt wird.
Can. 140 – Der Patriarchatskonvent ist eine beratende Versammlung der ganzen Kirche, der ein Patriarch vorsteht; sie leistet dem Patriarchen und der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche Unterstützung und Hilfe bei der Erledigung wichtiger Aufgaben, besonders dabei, die Formen und Arten des Apostolats und die kirchliche Ordnung den gegenwärtigen Zeitumständen und dem Gemeinwohl der eigenen Kirche, auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls des gesamten Gebietes, wo sich mehrere eigenberechtigte Kirchen befinden, sinnvoll anzupassen.
Can. 141 – Der Patriarchatskonvent muß mindestens alle fünf Jahre einberufen werden und mit Zustimmung der Ständigen Synode oder der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche, sooft es dem Patriarchen nützlich erscheint.
Can. 142 – § 1. Sache des Patriarchen ist es, den Patriarchatskonvent einzuberufen, zu leiten, zu verlegen, zu verlängern, zu unterbrechen und aufzulösen; den stellvertretenden Vorsitzenden, der während der Abwesenheit des Patriarchen den Konvent leitet, soll der Patriarch selbst ernennen.
§ 2. Bei Vakanz des patriarchalen Sitzes wird der patriarchale Konvent von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue Patriarch diesbezüglich entschieden hat.
Can. 143 – § 1. Zum Patriarchatskonvent sind einzuberufen:
1° die Eparchialbischöfe und die übrigen Ortshierarchen;
2° die Titularbischöfe;
3° die Präsides der monastischen Konföderationen, die Generaloberen der Institute des geweihten Lebens und die Oberen der Klöster eigenen Rechts;
4° die Rektoren der katholischen und kirchlichen Universitäten sowie die Dekane der Fakultäten der Theologie und des kanonischen Rechts, die sich im Gebiet der Kirche befinden, deren Konvent abgehalten wird;
5° die Rektoren der Priesterseminare;
6° aus jeder Eparchie mindestens einer von den Priestern, die der Eparchie askribiert sind, besonders von den Pfarrern, einer von den Ordensleuten oder von den Mitgliedern der Gesellschaften des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute und zwei Laien, außer die Statuten setzen eine größere Zahl fest, die alle auf die vom Eparchialbischof angeordnete Art und Weise bestimmt werden, und zwar, wenn es sich um Mitglieder eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute handelt, mit Zustimmung des zuständigen Oberen.
§ 2. Alle, die zum Patriarchatskonvent einzuladen sind, müssen an ihm teilnehmen, wenn sie nicht aus einem gerechten Grund verhindert sind, über den sie den Patriarchen zu benachrichtigen haben; die Eparchialbischöfe können aber an ihrer Stelle einen Stellvertreter schicken.
§ 3. Personen einer anderen eigenberechtigten Kirche können zum Patriarchatskonvent eingeladen werden und eine nach Maßgabe der Statuten festgelegte Stellung einnehmen.
§ 4. Zum Patriarchatskonvent können auch einige Beobachter nichtkatholischer Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften eingeladen werden.
Can. 144 – § 1. Unbeschadet des Rechts jedes Christgläubigen, den Hierarchen Themen vorzuschlagen, ist es allein Sache des Patriarchen oder der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche, die auf dem Konvent zu behandelnden Gegenstände zu bestimmen.
§ 2. Sache des Patriarchen ist es, durch geeignete Vorbereitungskommissionen und Beratungen dafür zu sorgen, daß alle Themen sinnvoll angeordnet und rechtzeitig an die Mitglieder des Konvents geschickt werden.
Can. 145 – Der Patriarchaltskonvent muß seine eigenen Statuten haben, die von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche genehmigt sind und in denen Normen enthalten sein müssen, die zum Erreichen des Zwecks des Konvents notwendig sind.
Can. 146 – § 1. Das Gebiet der Kirche, der ein Patriarch vorsteht, erstreckt sich bis zu den Gegenden, in denen der dieser Kirche eigene Ritus bewahrt ist und der Patriarch das rechtmäßig erworbene Recht hat, Provinzen, Eparchien und Exarchate zu errichten.
§ 2. Wenn über die Grenzen des Gebietes einer Patriarchatskirche ein Zweifel entsteht oder wenn es um die Veränderung der Grenzen geht, ist es Aufgabe der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche, dieser Angelegenheit nachzugehen, indem die höhere ausführende Autorität einer jeden eigenberechtigten Kirche, die davon betroffen ist, angehört wird, die Angelegenheit auf der Synode zu erörtern und einen geeigneten Antrag zur Lösung des Zweifels oder der Veränderung der Grenzen an den Papst zu stellen; allein dessen Sache ist es, den Zweifel authentisch zu beheben und ein Dekret über die Veränderung der Grenzen zu erlassen.
Can. 147 – Innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche wird die Vollmacht des Patriarchen und der Synoden nicht nur über alle Christgläubigen, die zu dieser Kirche gehören, ausgeübt, sondern auch über die übrigen, die in diesem Gebiet keinen Ortshierarchen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche haben und die, auch wenn sie der eigenen Kirche weiterhin angehören, der Sorge der Ortshierarchen dieser Patriarchatskirche anvertraut sind, unbeschadet des can. 916, § 5.
Can. 148 – § 1. Recht und die Pflicht des Patriarchen ist es, über die Christgläubigen, die sich außerhalb des Gebietes der Kirche, der er vorsteht, aufhalten, geeignete Erkundigungen einzuziehen, auch durch einen von ihm mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles geschickten Visitators.
§ 2. Bevor der Visitator seinen Dienst antritt, soll er den Eparchialbischof der Christgläubigen aufsuchen und ihm das Ernennungsschreiben zeigen.
§ 3. Nach der Visitation soll der Visitator an den Patriarchen einen Bericht schicken, der nach Erörterung auf der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche dem Apostolischen Stuhl geeignete Mittel vorschlagen kann, damit überall auf der Welt für den Schutz und das Wachstum des geistlichen Wohles der Christgläubigen der Kirche, der er vorsteht, auch durch Errichtung eigener Pfarreien, Exarchate oder Eparchien gesorgt wird.
Can. 149 – Die Kandidaten, mindestens drei, für das Amt eines Eparchialbischofs, Bischofskoadjutors oder Auxiliarbischofs außerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche wählt die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche unbeschadet can. 102 § 3 und nach Maßgabe der Canones über die Wahlen der Bischöfe und schlägt diese durch den Patriarchen dem Papst zur Ernennung vor, wobei alle, die auf irgendeine Weise den Ausgang der Wahl kennen, die Geheimhaltung, auch gegenüber den Kandidaten, wahren müssen.
Can. 150 – § 1. Die außerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche eingesetzten Bischöfe haben alle synodalen Rechte und Pflichten der übrigen Bischöfe dieser Kirche, unbeschadet des can. 102, § 2.
§ 2. Die Gesetze, die von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche erlassen und die vom Patriarchen promulgiert sind, haben überall auf der Welt Geltung, wenn es liturgische Gesetze sind; wenn es aber disziplinäre Gesetze sind oder wenn es sich um die übrigen Entscheidungen der Synode handelt, haben sie nur innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche Rechtskraft.
§ 3. Die außerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche eingesetzten Eparchialbischöfe sollen den disziplinären Gesetzen und den übrigen synodalen Entscheidungen, die deren Zuständigkeit nicht überschreiten, in den eigenen Eparchien Rechtskraft einräumen; wenn aber die Gesetze oder Entscheidungen vom Apostolischen Stuhl genehmigt sind, haben sie überall auf der Welt Rechtskraft.
Can. 151 – Der Großerzbischof ist der Metropolit eines von der höchsten Autorität bestimmten oder anerkannten Stuhles, der einer gesamten orientalischen eigenberechtigten Kirche vorsteht, die nicht mit dem patriarchalen Titel ausgezeichnet ist.
Can. 152 – Was im gemeinsamen Recht über die Patriarchatskirchen und die Patriarchen gesagt wird, ist so zu verstehen, daß es auch für die großerzbischöflichen Kirchen und für die Großerzbischöfe gilt, außer es wird anders im gemeinsamen Recht ausdrücklich vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest.
Can. 153 – § 1. Der Großerzbischof wird nach Maßgabe der cann. 63-74 gewählt.
§ 2. Nach Annahme der Wahl muß die Synode der Bischöfe der großerzbischöflichen Kirche durch ein Synodalschreiben den Papst über die vollzogene kanonische Wahl benachrichtigen; der Gewählte selbst aber muß durch einen eigenhändig unterschriebenen Brief vom Papst die Bestätigung seiner Wahl erbitten.
§ 3. Nach der erlangten Bestätigung muß der Gewählte vor der Synode der Bischöfe der großerzbischöflichen Kirche das Glaubensbekenntnis und das Versprechen, sein Amt zuverlässig zu erfüllen, ablegen; danach muß zu seiner Proklamation und Inthronisation übergegangen werden; wenn aber der Gewählte noch nicht Bischof ist, kann die Inthronisation nicht gültig erfolgen, bevor der Gewählte die Bischofsweihe empfangen hat.
§ 4. Wenn aber die Bestätigung abgelehnt wird, muß die neue Wahl innerhalb des vom Papst bestimmten Zeitraums stattfinden.
Can. 154 – Den Ehrenvorrang nehmen unmittelbar nach den Patriarchen die Großerzbischöfe ein gemäß der Reihenfolge, in der die Kirche, der sie vorstehen, zur großerzbischöflichen Kirche errichtet worden ist.
Can. 155 – § 1. Einer eigenberechtigten Metropolitankirche steht der Metropolit vor, der vom Papst für einen bestimmten Stuhl ernannt worden ist und vom Hierarchenrat nach Maßgabe des Rechts unterstützt wird.
§ 2. Allein der höchsten Autorität der Kirche steht es zu, eigenberechtigte Metropolitankirchen zu errichten, zu verändern, aufzuheben und deren Gebiet mit festen Grenzen zu umschreiben.
Can. 156 – § 1. Innerhalb von drei Monaten nach der Bischofsweihe oder, wenn er schon zum Bischof geweiht ist, nach der Inthronisation, hat der Metropolit vom Papst das Pallium zu erbitten, das das Zeichen seiner metropolitanen Vollmacht und der vollen Gemeinschaft einer eigenberechtigten Metropolitankirche mit dem Papst ist.
§ 2. Vor dem Anlegen des Palliums kann der Metropolit nicht den Hierarchenrat einberufen und Bischöfe weihen.
Can. 157 – § 1. Die Vollmacht, die dem Metropoliten nach Maßgabe des Rechts über die Bischöfe und die übrigen Christgläubigen der Metropolitankirche, der er vorsteht, zukommt, ist ordentlich und eigenberechtigt, aber in dem Sinne persönlich, daß er keinen Stellvertreter für die gesamte eigenberechtigte Metropolitankirche bestimmen oder seine Vollmacht jemandem für die Gesamtheit der Fälle delegieren kann.
§ 2. Die Vollmacht des Metropoliten und des Hierarchenrats wird nur innerhalb des Gebietes der eigenberechtigten Metropolitankirche gültig ausgeübt.
§ 3. Der Metropolit vertritt die eigenberechtigte Metropolitankirche in allen Rechtsgeschäften.
Can. 158 – § 1. Der Stuhl der eigenberechtigten Metropolitankirche ist in der Hauptstadt gelegen, von der der Metropolit, der dieser Kirche vorsteht, den Titel übernimmt.
§ 2. Der Metropolit hat in der Eparchie, die ihm anvertraut ist, dieselben Rechte und Pflichten wie der Eparchialbischof in seiner Eparchie.
Can. 159 – Außer dem, was ihm im gemeinsamen Recht oder in dem vom Papst festgesetzten Partikularrecht zugestanden wird, kommt dem Metropoliten in der eigenberechtigten Metropolitankirche, der er vorsteht, zu:
1° die Bischöfe dieser Kirche innerhalb der Zeitspanne, die vom Recht bestimmt ist, zu weihen und zu inthronisieren;
2° den Hierarchenrat nach Maßgabe des Rechts einzuberufen, eine sinnvolle Tagesordnung der Verhandlungsgegenstände festzulegen, ihn zu leiten, zu verlegen, aufzuschieben, zu unterbrechen und aufzulösen;
3° das Metropolitangericht zu errichten;
4° darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche Disziplin genau beachtet werden;
5° die kanonische Visitation in Eparchien durchzuführen, wenn der Eparchialbischof sie vernachlässigt hat;
6° den Administrator einer Eparchie in dem Fall zu ernennen, über den in can. 221, n. 4 gehandelt wird;
7° denjenigen, der rechtmäßig für ein Amt vorgeschlagen oder gewählt ist, zu ernennen oder zu bestätigen, wenn der Eparchialbischof, innerhalb der vom Recht festgesetzten Zeit, obwohl durch keinen gerechten Grund gehindert, dies zu tun unterlassen hat, und ebenso den eparchialen Ökonom zu ernennen, wenn der Eparchialbischof trotz Mahnung es unterlassen hat, ihn zu ernennen.
8° die Akten des Papstes den Eparchialbischöfen und den anderen, die sie betreffen, mitzuteilen, außer der Apostolische Stuhl sorgt unmittelbar dafür, und sich um die treue Befolgung der Vorschriften zu sorgen, die in diesen Akten enthalten sind.
Can. 160 – Bei außerordentlichen und bei besonders schwierigen Angelegenheiten sollen die Eparchialbischöfe den Metropoliten anhören und der Metropolit die Eparchialbischöfe.
Can. 161 – Des Metropoliten muß nach dem Papst von allen Bischöfen und den übrigen Klerikern in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gedenkend genannt werden.
Can. 162 – Der Metropolit muß das Gedenken an den Papst zum Zeichen der vollen Gemeinschaft mit ihm in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher vornehmen und dafür Sorge tragen, daß es von allen Bischöfen und den übrigen Klerikern der Metropolitankirche, der er vorsteht, getreu vorgenommen wird.
Can. 163 – Der Metropolit soll häufig mit dem Papst verkehren; der Ad-limina-Besuch aber, den er alle fünf Jahre nach Maßgabe von can. 208, § 2, durchführen muß, soll, wenn möglich, zusammen mit allen Bischöfen der Metropolitankirche, der er vorsteht, erfolgen.
Can. 164 – § 1. Zum Hierarchenrat müssen alle und nur die Bischöfe der eigenberechtigten Metropolitankirche eingeladen werden, wo auch immer sie eingesetzt sind, mit Ausnahme jener, über die in can. 953, § 1, gehandelt wird, oder die mit den kanonischen Strafen nach cann. 1433 und 1434 belegt sind; Bischöfe einer anderen eigenberechtigten Kirche können eingeladen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Hierarchenrats dies beschließt, und zwar nur als Gäste.
§ 2. Eine entscheidende Stimme im Hierarchenrat haben die Eparchialbischöfe und die Bischofskoadjutoren; die übrigen Bischöfe der eigenberechtigten Metropolitankirche aber können Stimmrecht nur haben, wenn dies im Partikularrecht ausdrücklich festgelegt ist.
Can. 165 – § 1. Alle Bischöfe, die rechtmäßig zum Hierarchenrat eingeladen worden sind, sind streng verpflichtet, an dem Rat teilzunehmen, diejenigen ausgenommen, die bereits auf ihr Amt verzichtet haben.
§ 2. Wenn ein Bischof meint, aus schwerwiegendem Grund verhindert zu sein, muß er seine Beweggründe dem Hierarchenrat schriftlich mitteilen; über die Rechtmäßigkeit der Verhinderung haben die Bischöfe zu entscheiden, die entscheidendes Stimmrecht haben und an dem festgelegten Ort zu Beginn der Sitzungen des Rates anwesend sind.
§ 3. Kein Mitglied des Hierarchenrats kann einen Stellvertreter entsenden und niemand hat mehrere Stimmen.
§ 4. Wenn der Hierarchenrat begonnen hat, darf niemand von denen, die teilnehmen müssen, sich entfernen, außer aus einem gerechten und vom Vorsitzenden des Rates genehmigten Grund.
Can. 166 – § 1. wenn nicht das Partikularrecht eine höhere Zahl der Anwesenden verlangt, ist jede Sitzung des Hierarchenrats kanonisch und jede einzelne Abstimmung gültig, wenn die Mehrheit der Bischöfe anwesend ist, die am Hierarchenrat teilnehmen müssen.
§ 2. Der Hierarchenrat trifft Entscheidungen mit absoluter Mehrheit der Stimmen derer, die entscheidendes Stimmrecht haben und anwesend sind.
Can. 167 – § 1. Unbeschadet der Canones, in denen ausdrücklich über die Vollmacht des Hierarchenrats gehandelt wird, Gesetze und Normen zu erlassen, kann dieser Rat sie auch in den Fällen erlassen, in denen das gemeinsame Recht die Aufgabe dem Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche einräumt.
§ 2. Über die Gesetze und Normen, die vom Hierarchenrat erlassen worden sind, muß der Metropolit möglichst bald den Apostolischen Stuhl benachrichtigen, und die Gesetze und Normen können nicht gültig promulgiert werden, bevor dem Metropoliten vom Apostolischen Stuhl der Empfang der Akten des Rates schriftlich mitgeteilt worden ist; auch über das übrige, was beim Hierarchenrat verhandelt worden ist, muß der Metropolit den Apostolischen Stuhl benachrichtigen.
§ 3. Sache des Metropoliten ist es, für die Promulgation der Gesetze und für die Bekanntmachung der Entscheidungen des Hierarchenrats zu sorgen.
§ 4. Unbeschadet der Canones, in denen ausdrücklich über die Verwaltungsakte des Metropoliten, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, gehandelt wird, ist es seine Sache, auch jene Verwaltungsakte zu vollziehen, die im gemeinsamen Recht der höheren ausführenden Autorität einer eigenberechtigten Kirche anvertraut sind, jedoch mit Zustimmung des Hierarchenrats.
Can. 168 – Was die Ernennung des Metropoliten und der Bischöfe angeht, muß der Hierarchenrat in jedem einzelnen Fall eine Liste von mindestens drei geeigneten Kandidaten zusammenstellen und diese dem Apostolischen Stuhl unter Wahrung der Geheimhaltung, auch gegenüber den Kandidaten, zusenden; um die Liste aufzustellen, können die Mitglieder des Hierarchenrats, wenn sie es für angebracht halten, über die Erfordernisse der Kirche und die besonderen Gaben des Kandidaten für das Bischofsamt die Meinung einiger Priester oder anderer Christgläubiger erfragen, die sich durch Klugheit auszeichnen.
Can. 169 – Der Hierarchenrat soll dafür sorgen, daß den pastoralen Bedürfnissen der Christgläubigen Genüge getan wird; er kann diesbezüglich bestimmen, was geeignet zu sein scheint, das Wachstum des Glaubens zu steigern, die gemeinsame pastorale Aktion zu fördern, die Sitten zu lenken, den eigenen Ritus und die allgemeine kirchliche Disziplin zu wahren.
Can. 170 – Der Hierarchenrat soll mindestens einmal im Jahr stattfinden und sooft es besondere Umstände erfordern oder Angelegenheiten zu erledigen sind, die im gemeinsamen Recht diesem Rat vorbehalten sind, oder für deren Durchführung die Zustimmung dieses Rates erforderlich ist.
Can. 171 – Der Hierarchenrat muß seine Statuten aufstellen, die an den Apostolischen Stuhl zu übermitteln sind; in ihnen müssen Vorkehrungen getroffen werden für das Sekretariat des Rates, die Vorbereitungskommissionen, die Verfahrensweise und für andere Mittel, die möglichst wirksam zum Erreichen des Zieles beitragen.
Can. 172 – In der eigenberechtigten Metropolitankirche soll ein Konvent nach Maßgabe der cann. 140–145 stattfinden und mindestens alle fünf Jahre einberufen werden; was dort über den Patriarchen gesagt wird, kommt dem Metropoliten zu.
Can. 173 – § 1. Bei Vakanz des Metropolitanstuhls in einer eigenberechtigten Metropolitankirche gilt:
1° Administrator der eigenberechtigten Metropolitankirche ist der der Bischofsweihe nach älteste Eparchialbischof dieser Kirche, der möglichst bald den Papst über die Vakanz des Metropolitanstuhls benachrichtigen muß;
2° auf den Administrator der eigenberechtigten Metropolitankirche geht die ordentliche Vollmacht des Metropoliten über, ausgenommen alles das, was nur mit Zustimmung des Hierarchenrats behandelt werden kann;
3° während der Vakanz des Metropolitanstuhls darf nichts verändert werden.
§ 2. Wenn in diesen Kirchen der Metropolitanstuhl behindert ist, muß das beachtet werden, was über die Behinderung des patriarchalen Stuhles in can. 132, § 1 bestimmt ist; was dort über den Patriarchen gesagt wird, kommt dem Metropoliten zu.
§ 3. Hinsichtlich der Vakanz oder Behinderung des Sitzes der Eparchie des Metropoliten sind die cann. 221–233 zu beachten.
Can. 174 – Eine eigenberechtigte Kirche, die weder eine Patriarchats- noch großerzbischöfliche noch eine Metropolitankirche ist, wird einem Hierarchen anvertraut, der ihr vorsteht nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts und des Partikularrechts, das vom Papst festgesetzt worden ist.
Can. 175 – Diese Kirchen hängen unmittelbar vom Apostolischen Stuhl ab; die Rechte und Pflichten, über die in can. 159, nn. 3-8, gehandelt wird, übt der vom Apostolischen Stuhl beauftragte Hierarch aus.
Can. 176 – Wenn das gemeinsame Recht etwas dem Partikularrecht oder der höheren ausführenden Autorität einer eigenberechtigten Kirche überläßt, ist die zuständige Autorität in diesen Kirchen mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles der Hierarch, der ihr nach Maßgabe des Rechts vorsteht, außer es ist ausdrücklich etwas anderes festgesetzt.
Can. 177 – § 1. Eine Eparchie ist der Teil des Gottesvolkes, der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut ist; indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaftig gegenwärtig ist und wirkt.
§ 2. Bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Eparchien innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche ist can. 85, § 1 zu beachten; in den übrigen Fällen kommt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Eparchien allein dem Apostolischen Stuhl zu.
Can. 178 – Der Eparchialbischof, dem eine Eparchie anvertraut ist, um sie im eigenen Namen zu weiden, leitet sie als Stellvertreter und Beauftragter Christi; die Vollmacht, die er im Namen Christi persönlich wahrnimmt, ist eigenberechtigt, ordentlich und unmittelbar, auch wenn die Ausübung dieser Vollmacht letztlich von der höchsten Autorität der Kirche geregelt wird und durch bestimmte Grenzen in Hinblick auf den Nutzen für die Kirche oder die Christgläubigen eingeschränkt werden kann.
Can. 179 – Bischöfe, denen keine Eparchie anvertraut ist, um sie im eigenen Namen zu leiten, welches andere Amt in der Kirche auch immer sie ausüben oder ausgeübt haben, werden Titularbischöfe genannt.
Can. 180 – Damit jemand für das Bischofsamt als geeignet gilt, ist erforderlich , daß er:
1° sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer und Klugheit;
2° einen guten Ruf hat;
3° nicht verheiratet ist;
4° mindestens fünfunddreißig Jahre alt ist;
5° mindestens seit fünf Jahren Priester ist;
6° in einer theologischen Wissenschaft Doktor oder Lizentiat oder mindestens erfahren ist.
Can. 181 – § 1. Die Bischöfe werden innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche durch kanonische Wahl nach Maßgabe der cann. 947-957 für einen vakanten Eparchialsitz oder zur Erfüllung eines anderen Dienstes bestimmt, wenn nicht im gemeinsamen Recht etwas anderes vorgesehen ist.
§ 2. Die übrigen Bischöfe werden vom Papst ernannt, unbeschadet der cann. 149 und 168.
Can. 182 – § 1. Geeignete Kandidaten für das Bischofsamt können allein die Mitglieder der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche vorschlagen, deren Aufgabe es auch ist, nach Maßgabe des Partikularrechts Erkundigungen und Zeugnisse zusammenzutragen, die zum Nachweise der Eignung der Kandidaten notwendig sind; wenn sie es für sinnvoll halten, können sie dazu geheim und je einzeln einige Priester oder auch andere Christgläubigen anhören, die sich durch Klugheit und christliche Lebensführung auszeichnen.
§ 2. Die Bischöfe müssen den Patriarchen über die Erkundigungen zu geeigneter Zeit vor der Einberufung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche benachrichtigen; der Patriarch aber muß die Informationen, wenn nötig, mit seinen eigenen Erkundigungen allen Mitgliedern der Synode zu kommen lassen.
§ 3. Außer das vom Papst genehmigte Partikularrecht bestimmt anderes, muß die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche die Namen der Kandidaten prüfen und in einer geheimen Abstimmung die Kandidatenliste zusammenstellen, die über den Patriarchen an den Apostolischen Stuhl geschickt werden muß, um die Zustimmung des Papstes zu erlangen.
§ 4. Die einmal gegebene Zustimmung des Papstes für die einzelnen Kandidaten ist gültig, bis sie ausdrücklich widerrufen ist, in diesem Fall ist der Name des Kandidaten von der Liste zu streichen.
Can. 183 – § 1. Wenn unbeschadet can. 102 § 3 nach der kanonisch erfolgten Einberufung zwei Drittel der Bischöfe, die verpflichtet sind, an der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche teilzunehmen, abzüglich derer, die durch einen rechtmäßigen Grund verhindert sind, an dem bezeichneten Ort anwesend sind, muss die Synode für kanonisch erklärt werden, und es kann zur Wahl geschritten werden.
§ 2. Die Bischöfe sollen den frei wählen, den sie vor Gott im Vergleich mit den übrigen für würdig und geeignet halten.
§ 3. Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich; nach drei erfolglosen Wahlgängen werden die Stimmen im vierten Wahlgang nur über die zwei Kandidaten abgegeben, die im dritten Wahlgang den größten Stimmenanteil erhalten haben.
§ 4. Wenn im dritten oder vierten Wahlgang wegen Stimmengleichheit nicht feststeht, wer der Kandidat für einen neuen Wahlgang oder wer gewählt ist, muß die Stimmengleichheit zugunsten desjenigen aufgelöst werden, der der Priesterweihe nach der ältere ist, wenn niemand der Priesterweihe nach älter ist, zugunsten des dem Lebensalter nach älteren.
Can. 184 – § 1. Wenn der Gewählte zu den geprüften Kandidaten auf der Liste gehört, zu der der Papst schon die Zustimmung gegeben hat, muß die Wahl dem Gewählten vom Patriarchen geheim mitgeteilt werden.
§ 2. Wenn der Gewählte die Wahl angenommen hat, muß der Patriarch sofort den Apostolischen Stuhl über die Annahme der Wahl und den Termin der Proklamation benachrichtigen.
Can. 185 – § 1. Wenn der Gewählte nicht zu den geprüften Kandidaten auf der Liste gehört, muß der Patriarch sofort den Apostolischen Stuhl über die Wahl benachrichtigen, um die Zustimmung des Papstes zu erlangen. Dabei haben alle, die auf irgendeine Weise den Ausgang der Wahl kennen, die Geheimhaltung, auch gegenüber dem Gewählten, zu wahren, bis der Patriarch Kenntnis über die Zustimmung erhalten hat.
§ 2. Wenn er die Zustimmung des Papstes erhalten hat, muß der Patriarch geheim dem Gewählten die Wahl mitteilen und nach Maßgabe von can. 184, § 2 handeln.
Can. 186 – § 1. Wenn sich die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nicht versammeln kann, muß der Patriarch nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl die Stimmen der Bischöfe schriftlich erfragen; in diesem Fall muß der Patriarch zur Gültigkeit des Aktes zwei Bischöfe als Stimmenzähler heranziehen, die nach Maßgabe des Partikularrechts, oder, wenn es solches nicht gibt, vom Patriarchen mit Zustimmung der Ständigen Synode zu bestimmen sind.
§ 2. Unter Wahrung der Geheimhaltung müssen die Stimmenzähler die Briefe der Bischöfe öffnen, die Stimmen zählen und zusammen mit dem Patriarchen den schriftlich abgefaßten Bericht über die vollzogene Wahl unterschreiben.
§ 3. Wenn einer von den Kandidaten in diesem einzigen Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Synode erhalten hat, gilt er als gewählt, und der Patriarch muß nach Maßgabe von can. 184 oder 185 vorgehen; ansonsten muß der Patriarch die Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl vortragen.
Can. 187 – § 1. Zu jeder Erhebung ins Bischofsamt ist die kanonische Amtübertragung unentbehrlich, durch die der Eparchialbischof in eine bestimmte Eparchie eingesetzt oder ihm ein bestimmtes anderes Amt in der Kirche übertragen wird.
§ 2. Der Kandidat muß vor der Bischofsweihe das Glaubensbekenntnis und das Versprechen des Gehorsams gegenüber dem Papst ablegen und in den Patriarchatskirchen auch das Versprechen des Gehorsams gegenüber dem Patriarchen für die Bereiche, in denen er dem Patriarchen nach Maßgabe des Rechts unterstellt ist.
Can. 188 – § 1. Wenn nicht ein rechtmäßiger Hinderungsgrund vorliegt, muß derjenige, der zum Bischofsamt zu erheben ist, innerhalb von drei Monaten nach der Proklamation, wenn es sich um einen Gewählten handelt, bzw. nach dem Empfang des apostolischen Schreibens, wenn es sich um einen Ernannten handelt, die Bischofsweihe empfangen.
§ 2. Der Eparchialbischof muß innerhalb von vier Monaten nach seiner Wahl oder Ernennung in kanonischer Form von seiner Eparchie Besitz ergreifen.
Can. 189 – § 1. Der Eparchialbischof ergreift in kanonischer Form Besitz von der Eparchie durch die rechtmäßig durchgeführte Inthronisation selbst, bei der öffentlich das apostolische bzw. das patriarchale Schreiben über die kanonische Amtsübertragung verlesen wird.
§ 2. Über die durchgeführte Inthronisation muß ein Protokoll angefertigt werden, das vom Eparchialbischof selbst zusammen mit dem Kanzler und mindestens zwei Zeugen zu unterschreiben und im Archiv der Eparchialkurie aufzubewahren ist.
§ 3. Vor der Inthronisation darf sich der Bischof in die Leitung der Eparchie weder selbst noch durch einen anderen noch durch irgendeinen Rechtstitel einmischen; wenn er aber ein Amt in der Eparchie innehat, kann er es beibehalten und ausüben.
Can. 190 – Der Eparchialbischof vertritt die Eparchie in allen ihren Rechtsgeschäften.
Can. 191 – § 1. Es ist Sache des Eparchialbischofs, die ihm anvertraute Eparchie mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Vollmacht zu leiten.
§ 2. Die gesetzgebende Vollmacht übt der Eparchialbischof selbst aus, die ausführende Vollmacht selbst oder durch den Protosynkellos bzw. die Synkelloi, die richterliche Vollmacht entweder selbst oder durch den Gerichtsvikar und die Richter.
Can. 192 – § 1. Bei der Ausübung seines pastoralen Dienstes muß sich der Eparchialbischof um alle Christgläubigen kümmern, die seiner Sorge anvertraut sind, gleich welchen Alters, welchen Standes, welcher Nation oder eigenberechtigten Kirche, ob sie im Gebiet der Eparchie wohnen oder sich dort nur zeitweilig aufhalten; er hat den apostolischen Geist auch denen zuzuwenden, die wegen ihrer Lebensumstände aus der ordentlichen Seelsorge nicht hinreichend Nutzen ziehen können, wie auch jenen, die von der religiösen Praxis abständig geworden sind.
§ 2. Auf besondere Weise muß der Eparchialbischof dafür sorgen, daß alle seiner Sorge anvertrauten Christgläubigen die Einheit unter den Christen fördern gemäß den von der Kirche genehmigten Grundsätzen.
§ 3. Der Eparchialbischof muß die Nichtgetauften als ihm im Herrn Anempfohlene ansehen und dafür sorgen, daß auch ihnen aus dem Zeugnis der Christgläubigen, die in der kirchlichen Gemeinschaft leben, die Liebe Christi aufleuchtet.
§ 4. Der Eparchialbischof muß mit besonderer Fürsorge die Priester begleiten, die er als Helfer und Ratgeber hören soll; er muß ihre Rechte schützen und dafür sorgen, daß sie die ihrem Stand eigenen Verpflichtungen erfüllen und ihnen die Mittel und die Einrichtungen zur Verfügung stehen, die sie zur Förderung des geistlichen und geistigen Lebens benötigen.
§ 5. Der Eparchialbischof muß dafür sorgen, daß für den angemessenen Unterhalt und für die angemessene soziale Vorsorge und Sicherheit wie auch für die Krankenversicherung der Kleriker und ihrer Familien, wenn sie verheiratet sind, nach Maßgabe des Rechts Vorsorge getroffen wird.
Can. 193 – § 1. Der Eparchialbischof, dessen Sorge die Christgläubigen einer anderen eigenberechtigten Kirche anvertraut sind, ist streng verpflichtet, für alles Sorge zu tragen, daß diese Christgläubigen den Ritus der eigenen Kirche beibehalten, ihn pflegen, nach Kräften beachten und die Beziehungen mit der höheren Autorität dieser Kirche aufrechterhalten.
§ 2. Für die geistlichen Erfordernisse dieser Christgläubigen muß der Eparchialbischof Sorge tragen, wenn möglich, durch Priester oder Pfarrer derselben eigenberechtigten Kirche wie die Christgläubigen oder auch durch einen Synkellos, der zur Sorge für diese Christgläubigen eingesetzt ist.
§ 3. Die Eparchialbischöfe, die derartige Priester, Pfarrer oder Synkelloi zur Sorge für die Christgläubigen von Patriarchatskirchen einsetzen, müssen mit den betroffenen Patriarchen Kontakt aufnehmen und, wenn diese zustimmen, in eigener Autorität handeln, wobei der Apostolische Stuhl möglichst bald zu benachrichtigen ist; wenn aber die Patriarchen aus irgendeinem Grund nicht zustimmen, muß die Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden.
Can. 194 – Der Eparchialbischof kann den ihm unterstellten Klerikern unter Ausschluß der übrigen, jedoch nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche, Würden verleihen.
Can. 195 – Berufungen zu Priestertum, Diakonat, Mönchtum oder zur Mitgliedschaft in einem anderen Institut des geweihten Lebens und Berufungen zur Mission soll der Eparchialbischof möglichst nachhaltig fördern.
Can. 196 – § 1. Der Eparchialbischof ist gehalten, die Glaubenswahrheiten, die gläubig anzunehmen und im sittlichen Leben anzuwenden sind, den Christgläubigen darzulegen und zu verdeutlichen, indem er selbst selbst oft predigt; er muß auch dafür sorgen, daß die Rechtsvorschriften über den Dienst am Wort Gottes, insbesondere über die Homilie und die katechetische Unterweisung sorgfältig befolgt werden, damit die ganze christliche Glaubenslehre allen überliefert wird.
§ 2. Die Reinheit und Einheit des Glaubens muß der Eparchialbischof beharrlich schützen.
Can. 197 – Eingedenk seiner Verpflichtung, selbst ein Beispiel der Heiligkeit zu geben, in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens, muß der Eparchialbischof alles daransetzen, die Heiligkeit der Christgläubigen entsprechend der je eigenen Berufung zu fördern; da er der vornehmliche Spender der Geheimnisse Gottes ist, muß er darauf hinarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Christgläubigen durch die Feier der Sakramente und besonders durch die Teilnahme an der göttlichen Eucharistie in der Gnade wachsen und das österliche Geheimnis ganz erkennen und so leben, daß sie den einen Leib Christi in der Einheit der Liebe vollenden.
Can. 198 – Der Eparchialbischof soll die Göttliche Liturgie häufig für das Volk der ihm anvertrauten Eparchie feiern; an den Tagen, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche vorgeschrieben sind, ist er zu dieser Feier verpflichtet.
Can. 199 – § 1. Der Eparchialbischof muß als Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Eparchie darüber wachen, daß diese so gut wie möglich gefördert und gemäß den Vorschriften und den rechtmäßigen Gewohnheiten der jeweiligen eigenberechtigten Kirche geordnet wird.
§ 2. Der Eparchialbischof soll dafür sorgen, daß in der eigenen Kathedralkirche mindestens ein Teil des Stundengebets gefeiert wird, auch täglich, gemäß den rechtmäßigen Gewohnheiten der jeweiligen eigenberechtigten Kirche; ebenso, daß in jeder Pfarrei nach Kräften an den Sonn- und Feiertagen und bei den besonderen feierlichen Anlässen und ihren Vigilien das Stundengebet gefeiert wird.
§ 3. Der Eparchialbischof soll häufig dem Stundengebet in der Kathedralkirche oder einer anderen Kirche vorstehen, besonders an den gebotenen Feiertagen und bei anderen feierlichen Anlässen, an denen ein bemerkenswerter Teil des Volkes teilnimmt.
Can. 200 – Aufgabe des Eparchialbischofs ist es, in der ganzen Eparchie die gottesdienstlichen Handlungen zu feiern, die gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher von ihm mit allen Pontifikalinsignien feierlich zu vollziehen sind, außerhalb der Grenzen der eigenen Eparchie aber nicht ohne die ausdrückliche oder wenigstens vernünftigerweise vermutete Zustimmung des Eparchialbischofs.
Can. 201 – § 1. Da er die Einheit der gesamten Kirche schützen muß, ist der Eparchialbischof verpflichtet, die gemeinsame kirchliche Ordnung zu fördern und auf die Beachtung aller kirchlichen Gesetze und rechtmäßigen Gewohnheiten zu drängen.
§ 2. Der Eparchialbischof muß darauf achten, daß kein Mißbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am Wort Gottes, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in bezug auf die Verwaltung frommer Verfügungen.
Can. 202 – Die Eparchialbischöfe mehrerer eigenberechtigter Kirchen, die im selben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, sollen dafür sorgen, daß sie durch gemeinsame Beratung bei regelmäßigen Zusammenkünften das gemeinsame Handeln fördern und mit vereinten Kräften die gemeinsamen Werke unterstützen, um das Gut der Religion besser zu fördern und die kirchliche Ordnung wirksamer zu schützen.
Can. 203 – § 1. Der Eparchialbischof muß die verschiedenen Formen des Apostolats in seiner Eparchie fördern und dafür sorgen, daß in der ganzen Eparchie bzw. in ihren einzelnen Gebieten alle Werke des Apostolats unter Wahrung ihres je eigenen Charakters unter seiner Leitung koordiniert werden.
§ 2. Der Eparchialbischof soll die Christgläubigen auf ihre Pflicht hinweisen, je nach ihrem Lebensstand und Fähigkeiten das Apostolat auszuüben, und sie ermahnen, sich an den verschiedenen Werken des Apostolats je nach den örtlichen und zeitlichen Erfordernissen zu beteiligen und sie zu unterstützen.
§ 3. Vereinigungen von Christgläubigen, die unmittelbar oder mittelbar ein geistliches Ziel verfolgen, soll der Eparchialbischof, wenn es sinnvoll ist, durch deren Errichtung, Genehmigung, Belobigung oder Empfehlung nach Maßgabe des Rechts fördern.
Can. 204 – § 1. Auch wenn er einen Bischofskoadjutor oder einen Auxiliarbischof hat, ist der Eparchialbischof zur Residenz in der eigenen Eparchie verpflichtet.
§ 2. Außer wegen der Verpflichtungen, die rechtmäßig die Abwesenheit von der eigenen Eparchie verlangen, darf der Eparchialbischof jährlich von der Eparchie nur aus einem gerechten Grund, und zwar nicht länger als einen Monat im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung abwesend sein, wobei sichergestellt sein muß, daß der Eparchie aus seiner Abwesenheit nicht irgendein Schaden entsteht.
§ 3. An den Tagen mit besonderen feierlichen Anlässen, die im Partikularrecht gemäß der Tradition der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festgesetzt sind, darf der Eparchialbischof nur aus einem schwerwiegenden Grund von seiner eigenen Eparchie abwesend sein.
§ 4. Wenn der Eparchialbischof, der innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt, von der ihm anvertrauten Eparchie länger als sechs Monate unrechtmäßig abwesend ist, muß der Patriarch die Angelegenheit sofort dem Papst mitteilen; in den anderen Fällen muß dies der Metropolit tun, oder, wenn der Metropolit selbst unrechtmäßig abwesend ist, der dem Metropoliten unterstellte Eparchialbischof, der der Bischofsweihe nach der älteste ist.
Can. 205 – § 1. Der Eparchialbischof ist verpflichtet, die Eparchie ganz oder zum Teil jährlich kanonisch zu visitieren, und zwar so, daß er mindestens alle fünf Jahre die ganze Eparchie kanonisch visitiert, sei es persönlich, sei es im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung durch den Bischofskoadjutor, einen Auxiliarbischof, den Protosynkellos oder Synkellos oder einen anderen Priester.
§ 2. Der kanonischen Visitation des Eparchialbischofs sind unterliegen Personen, katholische Einrichtungen, heilige Sachen und Orte, die sich im Gebiet der Eparchie befinden.
§ 3. Die Mitglieder von Religioseninstituten und der Gesellschaften des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen päpstlichen oder patriarchalen Rechts und ihre Niederlassungen kann der Eparchialbischof nur in den Fällen visitieren, die im Recht ausdrücklich genannt sind.
Can. 206 – Der Eparchialbischof, der innerhalb des Gebiets der Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt, ist verpflichtet, alle fünf Jahre dem Patriarchen über den Stand der ihm anvertrauten Eparchie Bericht zu erstatten, und zwar in der Art und Weise, wie sie von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche festgesetzt ist; ein Exemplar des Berichts hat der Bischof möglichst bald dem Apostolischen Stuhl zu schicken.
§ 2. Die übrigen Eparchialbischöfe müssen alle fünf Jahre einen solchen Bericht dem Apostolischen Stuhl erstatten und, wenn es sich um Bischöfe einer eigenberechtigten Patriarchats- oder Metropolitankirche handelt, möglichst bald ein Exemplar des Berichtes dem Patriarchen bzw. dem Metropoliten schicken.
Can. 207 – Der Eparchialbischof einer jeden eigenberechtigten Kirche, auch der lateinischen Kirche, muß den Apostolischen Stuhl anläßlich des fünfjährigen Berichtes über den Stand und die Bedürfnisse der Christgläubigen benachrichtigen, die, auch wenn sie zu einer anderen eigenberechtigten Kirche gehören, seiner Sorge anvertraut sind.
Can. 208 – § 1. Der Eparchialbischof, der innerhalb des Gebiets der Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt, hat innerhalb von fünf Jahren nach seiner Inthronisation, wenn möglich zusammen mit dem Patriarchen, eine Romreise zu unternehmen; dort soll er den Grabstätten der heiligen Apostel Petrus und Paulus seine Verehrung bezeugen und sich dem Nachfolger des heiligen Petrus im Primat über die Gesamtkirche stellen.
§ 2. Die übrigen Eparchialbischöfe müssen alle fünf Jahre persönlich oder, wenn sie rechtmäßig verhindert sind, durch einen anderen die Romreise durchführen; wenn es sich aber um Bischöfe einer Patriarchatskirche handelt, ist es wünschenswert, daß die Romreise wenigstens einige Male zusammen mit dem Patriarchen erfolgt.
Can. 209 – § 1. Das Gedenken an den Papst muß der Eparchialbischof vor allen zum Zeichen der vollen Gemeinschaft mit ihm in der Göttlichen Liturgie und beim Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher vornehmen und dafür sorgen, daß dies auch von den übrigen Klerikern der Eparchie treu getan wird.
§ 2. Der Eparchialbischof ist von allen Klerikern in der Göttlichen Liturgie und beim Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gedenkend zu nennen.
Can. 210 – § 1. Ein Eparchialbischof, der das 75. Lebensjahr vollendet hat oder wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, ist gebeten, den Amtsverzicht anzubieten.
§ 2. Der Amtsverzicht des Eparchialbischofs ist dem Patriarchen anzubieten, wenn es sich um einen Eparchialbischof handelt, der innerhalb des Gebiets der Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt; in den übrigen Fällen ist der Verzicht dem Papst anzubieten und außerdem, wenn der Bischof zu einer Patriarchatskirche gehört, möglichst bald dem Patriarchen zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. Zur Annahme des Verzichts bedarf der Patriarch der Zustimmung der Ständigen Synode, außer es ist seitens der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche eine Aufforderung zum Verzicht vorausgegangen.
Can. 211 – § 1. Der Eparchialbischof, dessen Amtsverzicht angenommen worden ist, erhält den Titel des emeritierten Bischofs der Eparchie, die er leitete, und kann seinen Wohnsitz in dieser Eparchie behalten, außer es wird in bestimmten Fällen wegen besonderer Umstände vom Apostolischen Stuhl oder, wenn es sich um eine Eparchie handelt, die innerhalb des Gebiets der Patriarchatskirche liegt, vom Patriarchen mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche etwas anderes vorgesehen.
§ 2. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder der Hierarchenrat muß dafür sorgen, daß einem emeritierten Bischof ein hinreichender und würdiger Unterhalt gesichert ist, und zwar unter Berücksichtigung der vorrangigen Verpflichtung der Eparchie, der er gedient hat.
Can. 212 – § 1. Wenn es die pastoralen Erfordernisse der Eparchie anraten, sollen ein oder mehrere Auxiliarbischöfe auf Ersuchen des Eparchialbischofs ernannt werden.
§ 2. Bei Vorliegen schwerwiegenderer Umstände, auch persönlicher Art, kann von Amts wegen ein Bischofskoadjutor mit dem Recht der Nachfolge ernannt werden, der mit besonderen Vollmachten ausgestattet ist.
Can. 213 – § 1. Der Bischofskoadjutor hat außer den Rechten und Pflichten, die im gemeinsamen Recht festgesetzt sind, auch jene, die im Schreiben über die kanonische Amtsübertragung festgelegt werden.
§ 2. Die Rechte und Pflichten des vom Patriarchen ernannten Bischofskoadjutors bestimmt der Patriarch selbst nach Rücksprache mit der Ständigen Synode; wenn es sich aber um die Ernennung eines Bischofskoadjutors mit allen Rechten und Pflichten des Eparchialbischofs handelt, ist die Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche erforderlich.
§ 3. Die Rechte und Pflichten des Auxiliarbischofs sind jene, die im gemeinsamen Recht festgesetzt sind.
Can. 214 – § 1. Damit der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof in kanonischer Form von ihrem Amt Besitz ergreifen, müssen sie das Schreiben über die kanonische Amtsübertragung dem Eparchialbischof vorlegen.
§ 2. Der Bischofskoadjutor muß außerdem das Schreiben über die kanonische Amtsübertragung dem eparchialen Konsultorenkollegium vorlegen.
§ 3. Wenn aber der Eparchialbischof an der Amtsführung vollständig gehindert ist, genügt es, daß der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof das Schreiben über die kanonische Amtsübertragung dem eparchialen Konsultorenkollegium vorlegen.
§ 4. Bei dem Vorlegen des Schreibens über die kanonische Amtsübertragung muß der Kanzler anwesend sein, der darüber ein Protokoll anfertigt.
Can. 215 – § 1. Der Bischofskoadjutor vertritt den Eparchialbischof bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung; er muß zum Protosynkellos ernannt werden und der Eparchialbischof hat ihm vor allen anderen das zu übertragen, was nach dem Recht ein Spezialmandat erfordert.
§ 2. Unbeschadet des § 1 muß der Eparchialbischof einen Auxiliarbischof zum Protosynkellos ernennen; wenn es aber mehrere gibt, muß er einen von ihnen zum Protosynkellos ernennen, die anderen aber zu Synkelloi.
§ 3. Der Eparchialbischof soll bei der Erwägung wichtiger Fragen, namentlich seelsorglicher Art, seine Auxiliarbischöfe vor allen anderen zu Rate ziehen.
§ 4. Weil sie zur Teilhabe an der Verantwortung des Eparchialbischofs berufen sind, müssen der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof haben ihr Amt so ausüben, daß sie bei allen Angelegenheiten in einmütiger Übereinstimmung mit ihm handeln.
Can. 216 – § 1. Wenn der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof nicht rechtmäßig daran gehindert sind, müssen sie die Funktionen übernehmen, die der Eparchialbischof selbst durchführen müßte, sooft es vom Eparchialbischof von ihnen verlangt wird.
§ 2. Bischöfliche Rechte und Funktionen, die der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof ausüben können und wollen, darf der Eparchialbischof nicht auf Dauer anderen übertragen.
Can. 217 – Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof sind verpflichtet, in der Eparchie zu residieren; außer zur Wahrnehmung einer Aufgabe außerhalb der Eparchie oder der Ferien wegen, die nicht über einen Monat ausgedehnt werden dürfen, dürfen sie die Eparchie nur für kurze Zeit verlassen.
Can. 218 – Für den Amtsverzicht des Bischofskoadjutors oder des Auxiliarbischofs gelten die cann. 210 und 211 § 2; diesen Bischöfen wird der Titel des emeritierten Amtes, das sie vorher innehatten, erteilt.
Can. 219 – Der Eparchialsitz wird vakant durch den Tod, den Amtsverzicht, die Versetzung und die Absetzung des Eparchialbischofs.
Can. 220 – Hinsichtlich vakanter eparchialer Stühle, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche liegen, ist außer den cann. 225–232 und unbeschadet der cann. 222 und 223 folgendes zu beachten:
1° Der Patriarch muß den Apostolischen Stuhl möglichst bald über die Vakanz des eparchialen Stuhles benachrichtigen;
2° bis zur Ernennung des Administrators der Eparchie geht die ordentliche Vollmacht des Eparchialbischofs auf den Patriarchen über, außer es ist im Partikularrecht der Patriarchatskirche oder vom Papst etwas anderes vorgesehen;
3° Aufgabe des Patriarchen ist es, den Administrator der Eparchie zu ernennen, und zwar innerhalb einer Nutzfrist von einem Monat nach Kenntnisnahme von der Vakanz des eparchialen Stuhles und gegebenenfalls in Rücksprache mit den Bischöfen der patriarchalen Kurie, ansonsten in Rücksprache mit der Ständigen Synode; ist der Monat ungenutzt verstrichen, wird die Ernennung des Administrators auf den Apostolischen Stuhl übertragen;
4° nachdem er das Glaubensbekenntnis vor dem Patriarchen abgelegt hat, erhält der Administrator der Eparchie seine Vollmacht, die er aber erst ausüben darf, wenn er in kanonischer Form Besitz von seinem Amt ergriffen hat; dies geschieht dadurch, daß er sein Ernennungsschreiben dem eparchialen Konsultorenkollegium vorlegt;
5° Aufgabe des Patriarchen ist es, dafür zu sorgen, daß dem vakanten Eparchialsitz möglichst bald und nicht über die im gemeinsamen Recht festgesetzten Fristen hinaus ein würdiger und geeigneter Eparchialbischof gegeben wird.
Can. 221 – Mit Ausnahme der vakanten eparchialen Stühle, über die in can. 220 gehandelt wird, ist in den übrigen Fällen bei Vakanz eines Eparchialsitzes außer den cann. 225–232 und unbeschadet der cann. 222 und 223 folgendes zu beachten:
1° Der Metropolit, sonst derjenige, der nach Maßgabe des can. 271, § 5 dem eparchialen Konsultorenkollegium vorsteht, muß den Apostolischen Stuhl und, wenn es sich um eine Eparchie der Patriarchatskirche handelt, auch den Patriarchen möglichst bald über die Vakanz des Eparchialsitzes benachrichtigen;
2° wenn vom Apostolischen Stuhl nichts anderes vorgesehen ist, geht die Leitung der Eparchie bis zur Einsetzung des Administrators der Eparchie auf den Auxiliarbischof über oder, wenn es mehrere gibt, auf denjenigen Auxiliarbischof, der der Bischofsweihe nach der älteste ist, oder, wenn es keinen Auxiliarbischof gibt, auf das eparchiale Konsultorenkollegium; die eben Genannten leiten die Eparchie zwischenzeitlich mit der Vollmacht, die das gemeinsame Recht dem Protosynkellos zuerkennt;
3° das eparchiale Konsultorenkollegium muß innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des eparchialen Stuhles den Administrator der Eparchie wählen; zur Gültigkeit der Wahl ist aber die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder dieses Kollegiums erforderlich;
4° wenn innerhalb von acht Tagen kein Administrator der Eparchie gewählt ist oder wenn der Gewählte die Bedingungen nicht erfüllt, die nach can. 227, § 2 zur Gültigkeit der Wahl erforderlich sind, wird die Ernennung des Administrators der Eparchie auf den Metropoliten oder, wenn dieser fehlt oder verhindert ist, auf den Apostolischen Stuhl übertragen;
5° der Administrator der Eparchie erhält sofort mit der rechtmäßigen Wahl oder Ernennung seine Vollmacht und braucht keine Bestätigung; über seine Wahl oder über seine Ernennung von seiten des Metropoliten muß er möglichst bald den Apostolischen Stuhl benachrichtigen und, wenn es eine Patriarchatskirche betrifft, auch den Patriarchen.
Can. 222 – Der Bischofskoadjutor, sofern er schon von seinem Amt in kanonischer Form Besitz ergriffen hat, wird bei Vakanz des Eparchialsitzes von Rechts wegen Administrator der Eparchie, bis er als Eparchialbischof inthronisiert wird.
Can. 223 – Im Fall der Versetzung auf einen anderen eparchialen Stuhl muß der Bischof innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Versetzung von der neuen Eparchie in kanonischer Form Besitz ergreifen; in der Zwischenzeit gilt in der bisherigen Eparchie für ihn folgendes:
1° er hat die Rechte und Pflichten des Administrators der Eparchie;
2° er behält die Ehrenprivilegien der Eparchialbischöfe;
3° er erhält die vollständigen Einkünfte des früheren Amtes.
Can. 224 – § 1. Der Protosynkellos und die Synkelloi scheiden bei Vakanz des Eparchialsitzes sofort aus ihrem Amt, außer sie sind:
1° Bischöfe;
2° in der Eparchie des Patriarchen eingesetzt;
3° in einer Eparchie eingesetzt, die innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche liegt, bis der Administrator der Eparchie in kanonischer Form Besitz von seinem Amt ergriffen hat.
§ 2. Was von dem Protosynkellos und den Synkelloi, die bei Vakanz des Eparchialsitzes sofort aus ihrem Amt scheiden, rechtmäßig getan wurde, bis sie sichere Kenntnis von der Vakanz des Eparchialsitzes erlangt hatten, besitzt Rechtskraft.
§ 3. Der Auxiliarbischof behält bei Vakanz des Eparchialsitzes die ihm von Rechts wegen übertragenen und unter der Autorität des Administrators auszuübenden Vollmachten, die er als Protosynkellos oder Synkellos bei besetztem Eparchialsitz innehatte, wenn nicht etwas anderes vom Apostolischen Stuhl oder vom Partikularrecht der eigenen Patriarchatskirche festgesetzt ist.
Can. 225 – § 1. Es wird nur einer zum Administrator der Eparchie gewählt oder ernannt, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworfen ist.
§ 2. Wenn der eparchiale Ökonom Administrator der Eparchie wird, muß der Vermögensverwaltungsrat zwischenzeitlich einen anderen eparchialen Ökonomen wählen.
Can. 226 – Bei der Einsetzung des Administrators der Eparchie kann weder der Patriarch noch das eparchiale Konsultorenkollegium einen Teil der Vollmacht für sich zurückhalten, die Zeit der Amtsausübung bestimmen oder andere Einschränkungen festsetzen.
Can. 227 – § 1. Der Administrator der Eparchie muß sich durch Lauterkeit, Frömmigkeit, Rechtgläubigkeit und Klugheit auszeichnen.
§ 2. Zum Amt des Administrators der Eparchie kann nur ein Bischof oder Priester gültig gewählt oder ernannt werden, der unverheiratet ist, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten Eparchialsitz gewählt, benannt oder versetzt ist; wenn diese Bedingungen nicht beachtet worden sind, sind die Amtshandlungen dessen, der zum Administrator der Eparchie gewählt oder ernannt wurde, von Rechts wegen nichtig.
Can. 228 – § 1. Während der Vakanz des Eparchialsitzes darf nichts verändert werden.
§ 2. Jenen, die zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Eparchie haben, ist es untersagt, irgendetwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der Eparchie oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte; vor allem ist es ihnen und allen anderen verboten, selbst oder durch einen anderen Dokumente der Eparchialkurie zu entfernen, zu vernichten oder zu verändern.
Can. 229 – Der Administrator der Eparchie hat dieselben Rechte und Pflichten wie der Eparchialbischof, außer etwas anderes ist im Recht vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest.
Can. 230 – Wenn nicht etwas anderes rechtmäßig vorgesehen ist:
1° hat der Administrator der Eparchie das Recht auf eine angemessene Vergütung, die durch Gesetz des Partikularrechts festzusetzen oder durch eine rechtmäßige Gewohnheit festgelegt ist und aus dem Vermögen der Eparchie genommen werden muß.
2° Die übrigen Gewinne, die dem Eparchialbischof zukomen, sind während der Vakanz des Eparchialsitzes dem zukünftigen Bischof für die Erfordernisse der Eparchie vorbehalten, unbeschadet der Vorschriften des Partikularrechts, die die Art und Weise der Gewinnverteilung bestimmen.
Can. 231 – § 1. Der Amtsverzicht des Administrators einer Eparchie ist dem Patriarchen vorzulegen, wenn dieser den Administrator bestimmt hat, ansonsten dem eparchialen Konsultorenkollegium; in diesem Fall ist es nicht notwendig, daß er angenommen wird, damit er gültig ist.
§ 2. Die Amtsenthebung des Administrators einer Eparchie innerhalb des Gebiets einer Patriarchatskirche fällt in die Zuständigkeit des Patriarchen mit Zustimmung der Ständigen Synode; ansonsten ist sie dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
§ 3. Nach Tod, Amtsverzicht oder Amtsenthebung des Administrators einer Eparchie ist ein neuer Administrator von derselben Autorität und auf dieselbe Weise, wie für den früheren vorgeschrieben, zu bestellen.
§ 4. Der Administrator einer Eparchie scheidet mit der Besitzergreifung der Eparchie durch den neuen Eparchialbischof aus dem Amt; der neue Eparchialbischof kann von ihm Rechenschaft über die Verwaltung verlangen.
Can. 232 – § 1. Der eparchiale Ökonom muß während der Vakanz des Eparchialsitzes sein Amt unter der Autorität des Administrators der Eparchie erfüllen; auf den eparchialen Ökonom wird die Verwaltung jener kirchlichen Güter übertragen, die wegen der Vakanz des Eparchialsitzes keinen Verwalter haben, außer der Patriarch oder das eparchiale Konsultorenkollegium haben etwas anderes vorgesehen.
§ 2. Was den Amtsverzicht oder die Amtsenthebung des eparchialen Ökonoms angeht, ist can. 231, § § 1 und 2 zu beachten.
§ 3. Wenn auf irgendeine Weise das Recht des eparchialen Ökonoms erloschen ist, fällt die Wahl oder die Ernennung des neuen Ökonoms innerhalb des Gebiets der Patriarchatskirche in die Zuständigkeit des Patriarchen, der Rücksprache mit den Bischöfen der patriarchalen Kurie, wenn es sie gibt, ansonsten mit der Ständigen Synode zu halten hat; in den übrigen Fällen wird der Ökonom vom eparchialen Konsultorenkollegium gewählt.
§ 4. Der eparchiale Ökonom muß dem neuen Eparchialbischof Rechenschaft über seine Verwaltung ablegen; nach der Rechenschaftsablegung scheidet er aus dem Amt, außer er wird von ihm im Amt bestätigt.
Can. 233 – § 1. Ist der Eparchialsitz durch Gefangenschaft, Ausweisung, Exil oder Unfähigkeit des Eparchialbischofs so behindert, daß dieser nicht einmal brieflich mit den ihm anvertrauten Christgläubigen in Verbindung treten kann, liegt die Leitung der Eparchie beim Bischofskoadjutor, außer der Patriarch mit Zustimmung der Ständigen Synode für die Eparchien innerhalb des Gebietes der Kirche, der dieser vorsteht, oder der Apostolische Stuhl sieht etwas anderes vor; wenn es aber keinen Bischofskoadjutor gibt oder er behindert ist, liegt sie beim Protosynkellos, Synkellos oder einem anderen geeigneten vom Eparchialbischof bestimmten Priester, dem von Rechts wegen die Rechte und Pflichten des Protosynkellos zukommen; der Eparchialbischof kann aber zu geeigneter Zeit mehrere bestimmen, die einander im Amt nachfolgen.
§ 2. Wenn es die eben Genannten nicht gibt oder diese behindert sind, die Leitung der Eparchie zu übernehmen, muß das eparchiale Konsultorenkollegium einen Priester auswählen, der die Eparchie zu leiten hat.
§ 3. Wer die Leitung einer Eparchie innerhalb des Gebiets einer Patriarchatskirche übernommen hat, muß möglichst bald den Patriarchen über die Behinderung des Eparchialsitzes und die Übernahme des Amtes benachrichtigen; in den übrigen Fällen muß er den Apostolischen Stuhl benachrichtigen und, wenn es eine Patriarchatskirche betrifft, auch den Patriarchen.
Can. 234 – § 1. Sowohl bei besetztem als auch bei vakantem eparchialen Stuhl kann der Papst bisweilen die Leitung einer Eparchie aus schweren und besonderen Gründen einem apostolischen Administrator anvertrauen.
§ 2. Die Rechte, Pflichten und Privilegien des apostolischen Administrators sind aus seinem Ernennungsschreiben zu entnehmen.
Can. 235 – Der Eparchialkonvent leistet dem Eparchialbischof hilfreiche Unterstützung in dem, was die besonderen Erfordernisse und den Nutzen der Eparchie angeht.
Can. 236 – Der Eparchialkonvent soll einberufen werden, sooft dies die Umstände nach Auffassung des Eparchialbischofs und in Rücksprache mit dem Priesterrat anraten.
Can. 237 – § 1. Sache des Eparchialbischofs ist es, den Eparchialkonvent einzuberufen, ihn persönlich oder durch einen anderen zu leiten, ihn zu verlegen, zu verlängern, zu unterbrechen und aufzulösen.
§ 2. Bei Vakanz des eparchialen Stuhles ist der Eparchialkonvent von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue Eparchialbischof über die Angelegenheit entschieden hat.
Can. 238 – § 1. Zum Eparchialkonvent sind einzuberufen und müssen an ihm teilnehmen:
1° der Bischofskoadjutor und die Auxiliarbischöfe;
2° der Protosynkellos, die Synkelloi, der Gerichtsvikar und der eparchiale Ökonom;
3° das eparchiale Konsultorenkollegium;
4° der Rektor des eparchialen Priesterseminars;
5° die Protopresbyter;
6° mindestens ein Pfarrer aus jedem Gebiet, der von allen zu wählen ist, die dort tatsächlich Seelsorgsaufgaben ausüben, wobei der Protopresbyter die Wahl leitet; ebenso ist ein anderer Priester zu wählen, der bei seiner Verhinderung dessen Stelle einnimmt.
7° die Mitglieder des Priesterrates und einige Delegierte des Pastoralrates, wenn es ihn gibt; diese sind vom genannten Rat zu wählen, wobei Art und Anzahl durch das Partikularrecht festgesetzt sind;
8° einige Diakone, die nach Maßgabe des Partikularrechts gewählt sind;
9° die Oberen der eigenberechtigten Klöster und einige Obere der anderen Institute des geweihten Lebens, die in der Eparchie eine Niederlassung haben; diese sind nach der im Partikularrecht festgesetzten Art und Anzahl zu wählen;
10° Laien, die vom Pastoralrat, wenn es ihn gibt, ansonsten nach der vom Eparchialbischof bestimmten Art gewählt sind, so daß die Zahl der Laien ein Drittel der Mitglieder des Eparchialkonvents nicht übersteigt.
§ 2. Wenn es der Eparchialbischof für sinnvoll erachtet, kann er auch andere zum Eparchialkonvent einladen, Personen anderer eigenberechtigter Kirchen nicht ausgeschlossen, denen er allen auch Stimmrecht geben kann.
§ 3. Zum Eparchialkonvent können auch einige Beobachter aus nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften eingeladen werden.
Can. 239 – Diejenigen, die am Eparchialkonvent teilnehmen müssen, können nicht, auch wenn sie durch einen rechtmäßige Grund verhindert sind, einen Stellvertreter entsenden, der in ihrem Namen am Eparchialkonvent teilnimmt, sie müssen vielmehr den Eparchialbischof über diese Verhinderung benachrichtigen.
Can. 240 – § 1. Unbeschadet des Rechts jedes Christgläubigen, Themen vorzuschlagen, die auf dem Eparchialkonvent zu behandeln sind, ist es allein Sache des Eparchialbischofs, die auf dem Konvent zu behandelnden Inhalte festzulegen.
§ 2. Der Eparchialbischof muß zu geeigneter Zeit eine oder mehrere Kommissionen einsetzen, deren Aufgabe es ist, die Tagesordnung für die auf dem Eparchialkonvent zu behandelnden Gegenstände zu erstellen.
§ 3. Der Eparchialbischof muß auch dafür sorgen, daß zu geeigneter Zeit allen, die eingeladen sind, eine Zusammenstellung der zu behandelnden Gegenstände zugestellt wird.
§ 4. Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen des Eparchialkonvents der freien Erörterung zu überlassen.
Can. 241 – Einziger Gesetzgeber auf dem Eparchialkonvent ist der Eparchialbischof, während die übrigen nur beratendes Stimmrecht haben; er allein unterschreibt die auf dem Konvent getroffenen Entscheidungen, die, wenn sie auf dem Konvent promulgiert werden, sofort verpflichten, außer es wird etwas anderes ausdrücklich vorgesehen.
Can. 242 – Den Text der Gesetze, Erklärungen und Dekrete, die auf dem Eparchialkonvent erlassen wurden, muß der Eparchialbischof jener Autorität mitteilen, die das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche bestimmt hat.
Can. 243 – § 1. Der Eparchialbischof muß an seinem Stuhl eine Eparchialkurie haben, die ihn in der Leitung der ihm anvertrauten Eparchie unterstützt.
§ 2. Zur Eparchialkurie gehören Protosynkellos, Synkelloi, Gerichtsvikar, eparchialer Ökonom und Vermögensverwaltungsrat, Kanzler, eparchiale Richter, Kirchenanwalt und Bandverteidiger, Notare und andere Personen, die vom Eparchialbischof zu Hilfe genommen werden, um die Aufgaben der Eparchialkurie ordnungsgemäß auszuüben.
§ 3. Der Eparchialbischof kann auch andere Ämter in der Eparchialkurie einrichten, wenn die Erfordernisse oder der Nutzen der Eparchie es verlangen.
Can. 244 – § 1. Die Ernennung und die Amtsenthebung derer, die Ämter in der Eparchialkurie ausüben, steht dem Eparchialbischof zu.
§ 2. Alle, die zu Ämtern in der Eparchialkurie berufen werden, müssen:
1° das Versprechen ablegen, ihren Dienst in der Art und Weise, die vom Recht oder vom Eparchialbischof bestimmt wurde, getreu zu erfüllen;
2° das Amtsgeheimnis innerhalb der Grenzen und in der Art und Maß wahren, wie sie vom Recht oder vom Eparchialbischof festgelegt worden ist.
Can. 245 – In jeder Eparchie ist ein Protosynkellos zu ernennen, der nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts mit ordentlicher, stellvertretender Vollmacht ausgestattet, dem Eparchialbischof bei der Leitung der gesamten Eparchie zur Seite steht.
Can. 246 – Wann immer die rechte Leitung der Eparchie es erfordert, können ein oder mehrere Synkelloi eingesetzt werden, die von Rechts wegen in einem genau festgelegten Teil der Eparchie, in einem näher umschriebenen Geschäftsbereich oder für die Christgläubigen, die einer anderen eigenberechtigten Kirche oder einem bestimmten Personenkreis angehören, dieselbe Vollmacht innehaben, die das gemeinsame Recht dem Protosynkellos zuteilt.
Can. 247 – § 1. Der Protosynkellos und die Synkelloi werden vom Eparchialbischof frei ernannt und können von ihm frei des Amtes enthoben werden, unbeschadet des can. 215, § § 1 und 2.
§ 2. Protosynkellos und Synkellos müssen zölibatäre Priester sein, außer das Partikularrecht der eigenen Kirche eigenen Rechts hat anderes festgesetzt, sollen, wenn möglich, Kleriker der Eparchie sein, nicht jünger als 30 Jahre, in einer theologischen Wissenschaft Doktoren oder Lizentiaten oder wenigstens erfahren sein, ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit, Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung.
§ 3. Das Amt des Protosynkellos oder des Synkellos darf niemandem anvertraut werden, der mit dem Eparchialbischof bis zum vierten Grad (einschließlich) verwandt ist.
§ 4. Der Eparchialbischof kann den Protosynkellos und die Synkelloi auch aus einer anderen Eparchie oder aus einer anderen eigenberechtigten Kirche heranziehen, jedoch mit Zustimmung ihres Eparchialbischofs.
Can. 248 – § 1. Wenn es im gemeinsamen Recht nicht anders vorgesehen ist, kommt dem Protosynkellos in der ganzen Eparchie, den Synkelloi aber innerhalb des ihnen übertragenen Amtsbereichs dieselbe ausführende Leitungsvollmacht zu wie dem Eparchialbischof, das ausgenommen, was der Eparchialbischof sich oder anderen vorbehalten hat oder was nach dem Recht sein Spezialmandat verlangt; wenn dieser nicht vorhanden ist, ist die Handlung nichtig, zu der ein derartiges Mandat notwendig ist.
§ 2. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches kommen dem Protosynkellos und den Synkelloi auch jene ständigen Befugnisse zu, die dem Eparchialbischof vom Apostolischen Stuhl gewährt wurden, sowie der Vollzug von Reskripten des Apostolischen Stuhls oder des Patriarchen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder die persönliche Eignung des Eparchialbischofs maßgeblich gewesen ist.
Can. 249 – Der Protosynkellos und die Synkelloi müssen den Eparchialbischof über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, einerlei ob sie noch zu erledigen oder bereits erledigt sind, unterrichten und dürfen niemals gegen seinen Willen und seine Absicht handeln.
Can. 250 – Der priesterliche Protosynkellos und die priesterlichen Synkelloi haben während ihrer Amtszeit die Privilegien und die Insignien der ersten Würde nach der des Bischofs.
Can. 251 – § 1. Der Protosynkellos und die Synkelloi scheiden aus ihrem Amt nach Ablauf der bestimmten Zeit, nach Annahme des Amtsverzichts durch den Eparchialbischof oder durch Amtsenthebung.
§ 2. Bei Vakanz des Eparchialsitzes muß hinsichtlich des Protosynkellos und der Synkelloi can. 224 beachtet werden.
§ 3. Mit der Suspendierung des Amtes des Eparchialbischofs wird auch die Vollmacht des Protosynkellos und der Synkelloi, soweit sie nicht Bischöfe sind, suspendiert.
Can. 252 – § 1. In der Eparchialkurie ist ein Kanzler zu bestellen, der Priester oder Diakon sein muß und dessen vornehmliche Pflicht, falls das Partikularrecht nichts anderes vorsieht, darin besteht, für die Ausfertigung und Herausgabe der Akten der Kurie und ihre Aufbewahrung im Archiv der Kurie Sorge zu tragen.
§ 2. Falls notwendig, kann dem Kanzler ein Helfer zur Seite gestellt werden, der den Namen Vizekanzler haben soll.
§ 3. Kanzler und Vizekanzler sind von Rechts wegen Notare der Eparchialkurie.
Can. 253 – § 1. Außer dem Kanzler können weitere Notare bestellt werden, deren Unterschrift öffentliche Glaubwürdigkeit genießt, und zwar für Akten jeglicher Art oder lediglich für die Gerichtsakten oder nur für die Akten eines bestimmten Prozesses oder Rechtsgeschäftes.
§ 2. Die Notare müssen unbescholten und über jeden Verdacht erhaben sein; in den Fällen, in denen der gute Ruf eines Priesters beeinträchtigt werden könnte, muß der Notar Priester sein.
Can. 254 – Die Notare haben folgende Aufgaben:
1° Akten und Urkunden über Dekrete, Verfügungen, Ladungen oder andere Vorgänge anzufertigen, die ihre Mitwirkung erfordern,
2° schriftlich das getreu festzuhalten, was verhandelt wird und diese Akten mit Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr zu unterschreiben;
3° Akten oder Urkunden auf rechtmäßiges Verlangen und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften vorzulegen und deren Abschriften als mit dem Original übereinstimmend zu erklären.
Can. 255 – Kanzler und andere Notare können vom Eparchialbischof frei ihres Amtes enthoben werden, nicht aber vom Administrator der Eparchie, außer mit Zustimmung des eparchialen Konsultorenkollegiums.
Can. 256 – § 1. Der Eparchialbischof hat an einem sicheren Ort ein Eparchialarchiv einzurichten, in dem die Dokumente aufbewahrt werden, die sich auf die Angelegenheiten der Eparchie beziehen.
§ 2. Mit allergrößter Sorgfalt ist von den Dokumenten, die im Archiv aufbewahrt werden, ein Verzeichnis mit einer kurzen Inhaltsangabe der Dokumente anzufertigen.
Can. 257 – § 1. Das Archiv der Eparchialkurie muß verschlossen sein; den Schlüssel dazu dürfen nur der Eparchialbischof und der Kanzler haben; niemandem ist der Zutritt ohne die Erlaubnis des Eparchialbischofs oder ohne die gleichzeitige Erlaubnis des Protosynkellos und des Kanzlers erlaubt.
§ 2. Es ist das Recht derer, die es angeht, von den Dokumenten, die ihrer Natur nach öffentlich sind und die sich auf den eigenen Personenstand beziehen, eine authentische Abschrift in eigener Person oder über einen Stellvertreter zu erhalten.
Can. 258 – Es ist nicht erlaubt, aus dem Archiv der Eparchialkurie Dokumente herauszugeben, es sei denn für kurze Zeit und mit Erlaubnis des Eparchialbischofs allein oder des Protosynkellos und zugleich des Kanzlers.
Can. 259 – § 1. In der Eparchialkurie muß es auch ein Geheimarchiv geben oder im Archiv der Eparchialkurie mindestens einen eigenen Schrank, der fest verschlossen und so gesichert ist, daß man ihn nicht vom Ort entfernen kann; in ihm müssen die geheimzuhaltenden Dokumente aufbewahrt werden.
§ 2. Jährlich sind die Akten der Strafverfahren wegen Sittlichkeitsvergehen, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils oder des Dekrets ist aufzubewahren.
Can. 260 – § 1. Nur der Eparchialbischof darf den Schlüssel zum Geheimarchiv bzw. Geheimschrank haben.
§ 2. Während der Vakanz des Eparchialsitzes darf das Geheimarchiv bzw. der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom Administrator der Eparchie selbst geöffnet werden.
§ 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.
Can. 261 – § 1. Der Eparchialbischof muß dafür sorgen, daß auch die Akten und Dokumente der Archive der Kathedralkirchen, Pfarrkirchen und anderer Kirchen, die es innerhalb des Gebietes der Eparchie gibt, sorgfältig aufbewahrt und zwei Exemplare des Verzeichnisses der Akten und Dokumente angefertigt werden, von denen das eine im eigenen Archiv, das andere im Archiv der Eparchialkurie aufbewahrt werden müssen.
§ 2. Für die Einsichtnahme und Herausgabe der in diesen Archiven befindlichen Akten und Dokumente sind die vom Eparchialbischof erlassenen Normen zu beachten.
Can. 262 – § 1. Der Eparchialbischof muß nach Rücksprache mit dem eparchialen Konsultorenkollegium und dem Vermögensverwaltungsrat den eparchialen Ökonom zu ernennen, der ein in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahrener Christgläubiger sein und sich besonders durch Rechtschaffenheit auszeichnen soll.
§ 2. Der eparchiale Ökonom wird für die im Partikularrecht festgesetzte Zeit ernannt; während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der Eparchialbischof zu würdigen hat, nach Rücksprache mit dem eparchialen Konsultorenkollegium und dem Vermögensverwaltungsrat abgesetzt werden.
§ 3. Aufgabe des eparchialen Ökonoms ist es, unter der Vollmacht des Eparchialbischofs, der dessen Rechte und Beziehungen zum Vermögensverwaltungsrat bestimmen muß, die zeitlichen Güter der Eparchie zu verwalten, die Verwaltung der kirchlichen Güter in der ganzen Eparchie zu überwachen sowie für deren Erhaltung, Schutz und Wachstum zu sorgen, die Nachlässigkeit örtlicher Verwalter auszugleichen und die kirchlichen Güter, die keinen vom Recht bestimmten Verwalter haben, selbst zu verwalten.
§ 4. Der eparchiale Ökonom muß dem Eparchialbischof jährlich und, sooft es vom Bischof selbst gewünscht wird, Rechenschaft über die Verwaltung ablegen; der Eparchialbischof aber muß durch den Vermögensverwaltungsrat den vom eparchialen Ökonom vorgelegten Rechenschaftsbericht prüfen lassen.
§ 5. Hinsichtlich der Verpflichtungen des eparchialen Ökonoms während der Vakanz des Eparchialsitzes ist can. 232 zu beachten.
Can. 263 – § 1. Der Eparchialbischof hat einen Vermögensverwaltungsrat einzurichten; dieser besteht aus dem Vorsitzenden, der der Eparchialbischof selbst ist, und einigen geeigneten Personen, die, wenn möglich, auch im weltlichen Recht erfahren sind und vom Eparchialbischof in Rücksprache mit dem eparchialen Konsultorenkollegium zu ernennen sind, außer es ist im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche schon auf eine andere gleichwertige Weise vorgesorgt, wobei immer gewährleistet sein muß, daß von anderen gewählte oder ernannte Personen der Bestätigung des Eparchialbischofs bedürfen.
§ 2. Der eparchiale Ökonom ist von Rechts wegen Mitglied des Vermögensverwaltungsrats.
§ 3. Vom Vermögensverwaltungsrat ausgeschlossen sind Personen, die mit dem Eparchialbischof bis zum vierten Grad (einschließlich) blutsverwandt oder verschwägert sind.
§ 4. Der Eparchialbischof darf es nicht unterlassen, bei Handlungen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung den Vermögensverwaltungsrat anzuhören; dessen Mitglieder haben aber nur beratende Stimme, außer ihre Zustimmung ist vom allgemeinen Recht in besonderen Fällen vorgesehen oder von einer Stiftungsurkunde her gefordert.
§ 5. Außer anderen Aufgaben, die ihm durch das gemeinsame Recht übertragen sind, hat der Vermögensverwaltungsrat jährlich einen Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der Eparchie vorgesehen sind; nach Jahresablauf hat er die Haushaltsrechnung über Einnahmen und Ausgaben zu billigen.
Can. 264 – In der Eparchie muß ein Priesterrat eingerichtet werden, das ist ein Kreis von Priestern, der das Presbyterium repräsentiert und den Eparchialbischof durch seinen Rat nach Maßgabe des Rechts in dem unterstützt, was die Bedürfnisse des pastoralen Wirkens und das Wohl der Eparchie angeht.
Can. 265 – Der Priesterrat soll eigene Statuten haben, die vom Eparchialbischof genehmigt sind, unbeschadet der Normen des gemeinsamen Rechts und des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche.
Can. 266 – Bei der Einrichtung des Priesterrats ist folgendes zu beachten:
1° eine angemessene Zahl von Mitgliedern muß nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche von den Priestern selbst gewählt werden;
2° einige Priester müssen nach Maßgabe der Statuten geborene Mitglieder sein, die nämlich aufgrund des ihnen übertragenen Amtes zum Rat gehören;
3° dem Eparchialbischof ist es unbenommen, einige Mitglieder frei zu ernennen.
Can. 267 – § 1. Bei der Wahl der Mitglieder des Priesterrates haben aktives und passives Stimmrecht:
1° alle askribierten Priester der Eparchie;
2° die übrigen Priester, die in der Eparchie ihren Wohnsitz oder ihren Quasi-Wohnsitz haben und zugleich irgendeine Aufgabe zum Wohl der Eparchie wahrnehmen.
§ 2. Sofern es in den Statuten vorgesehen ist, kann das aktive und passive Stimmrecht auch anderen Priestern zuerkannt werden, die Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz in der Eparchie haben.
Can. 268 – Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Priesterrates muß von den Statuten so festgelegt werden, daß, wenn möglich, die Priester des Presbyteriums repräsentiert werden, vor allem unter Berücksichtigung der verschiedenen Dienste und der verschiedenen Gebiete.
Can. 269 – § 1. Es ist Sache des Eparchialbischofs, den Priesterrat einzuberufen, ihm vorzustehen und die in ihm zu behandelnden Beratungsgegenstände festzulegen bzw. von Mitgliedern vorgeschlagene Beratungsgegenstände zuzulassen.
§ 2. Der Eparchialbischof muß den Priesterrat bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung anhören und ihn in den im gemeinsamen Recht ausdrücklich genannten Fällen befragen; er benötigt seine Zustimmung aber nur in den im gemeinsamen Recht ausdrücklich bestimmten Fällen, unbeschadet des Rechts des Patriarchen, bei Angelegenheiten der Eparchie, die er leitet, den Priesterrat auch in diesen Fällen nur zu befragen.
§ 3. Der Priesterrat kann niemals ohne den Eparchialbischof handeln, dem es auch allein zusteht, für die Bekanntgabe der Beschlüsse des Priesterrats zu sorgen.
Can. 270 – § 1. Die Mitglieder des Priesterrates sind für eine in den Statuten festgesetzte Zeit zu berufen, so jedoch, daß der Rat vollständig oder ein Teil von ihm innerhalb von fünf Jahren erneuert wird.
§ 2. Während der Vakanz des Eparchialsitzes hört der Priesterrat auf zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom eparchialen Konsultorenkollegium wahrgenommen; innerhalb eines Jahres nach der kanonischen Besitzergreifung von der Eparchie muß der Eparchialbischof den neuen Priesterrat einsetzen.
§ 3. Wenn der Priesterrat die ihm zum Wohl der Eparchie übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise mißbraucht, kann der Eparchialbischof ihn nach Rücksprache mit dem Metropoliten oder, wenn es sich um den Metropolitansitz selbst handelt, mit dem dienstältesten dem Metropoliten untergebenen Eparchialbischof auflösen; er muß aber innerhalb eines Jahres einen neuen Priesterrat einsetzen.
Can. 271 – § 1. Der Eparchialbischof muß das eparchiale Konsultorenkollegium einrichten, dem die im Recht festgelegten Aufgaben zukommen.
§ 2. Das eparchiale Konsultorenkollegium wird für den Zeitraum von fünf Jahren eingerichtet; nach Ablauf dieses Zeitraums nimmt es seine Aufgaben solange wahr, bis das neue Kollegium eingesetzt ist.
§ 3. Die Mitglieder des eparchialen Konsultorenkollegiums dürfen nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf sein; wenn aus irgendeinem Grund innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Mindestzahl der Mitglieder unterschritten wird, muß der Eparchialbischof möglichst bald das Kollegium durch die Ernennung eines neuen Mitglieds vervollständigen, ansonsten kann das Kollegium nicht gültig handeln.
§ 4. Die Mitglieder des eparchialen Konsultorenkollegiums werden vom Eparchialbischof frei aus denen ernannt, die zur Zeit der Ernennung Mitglieder des Priesterrates sind.
§ 5. Der Eparchialbischof steht dem eparchialen Konsultorenkollegium vor, bei Vakanz oder Behinderung des Eparchialsitzes jedoch derjenige, der zwischenzeitlich die Stelle des Eparchialbischofs einnimmt, oder falls noch niemand ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester dieses Kollegiums.
§ 6. Sooft es das Recht festlegt, daß der Eparchialbischof die Zustimmung des eparchialen Konsultorenkollegiums benötigt, genügt es, daß der Patriarch bei den Angelegenheiten der Eparchie, die er leitet, dieses Kollegium befragt.
Can. 272 – In der Eparchie soll, sofern die seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat gebildet werden, dessen Aufgabe es ist, unter der Autorität des Eparchialbischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken in der Eparchie bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen.
Can. 273 – § 1. Der Pastoralrat, der nur ein beratendes Gremium ist, besteht aus Klerikern, Ordensleuten und Mitgliedern der Gesellschaften des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen und besonders aus Laien, die nach der vom Eparchialbischof festgesetzten Art und Weise bestimmt sind.
§ 2. Der Pastoralrat soll so besetzt werden, daß darin möglichst die Christgläubigen der Eparchie unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Personen, Vereinigungen und anderer Unternehmungen repräsentiert sind.
§ 3. Zusammen mit diesen Christgläubigen kann der Eparchialbischof je nach Bedarf auch andere, sogar Gläubige einer anderen eigenberechtigten Kirche, zum Pastoralrat einladen.
§ 4. In den Pastoralrat dürfen nur Gläubige berufen werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen.
Can. 274 – § 1. Der Pastoralrat wird auf Zeit gebildet gemäß den Vorschriften der Statuten, die vom Eparchialbischof gegeben werden
§ 2. Bei Vakanz des Eparchialsitzes hört der Pastoralrat auf zu bestehen.
Can. 275 – Allein dem Eparchialbischof steht es zu, den Pastoralrat nach den Erfordernissen des Apostolats einzuberufen, den Vorsitz zu führen und die im Rat behandelten Angelegenheiten zu veröffentlichen.
Can. 276 – § 1. Der Protopresbyter ist ein Priester, der einem Gebiet, der aus mehreren Pfarreien besteht, vorsteht, damit er dort im Namen des Eparchialbischofs die Aufgaben erfüllt, die im Recht festgesetzt sind.
§ 2. Solche Gebiete den pastoralen Erfordernissen entsprechend zu errichten, zu verändern und aufzuheben ist in Rücksprache mit dem Priesterrat Sache des Eparchialbischofs.
Can. 277 – § 1. Für das Amt des Protopresbyters, das unbeschadet des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche nicht fest mit dem Amt des Pfarrers einer bestimmten Pfarrei verbunden sein muß, hat der Eparchialbischof nach Anhörung der Pfarrer und der Pfarrvikare des Gebiets einen Priester zu ernennen, der sich besonders unter den Pfarrern durch Bildung und apostolischen Eifer auszeichnet.
§ 2. Der Protopresbyter wird für eine im Partikularrecht festgesetzte Zeit ernannt.
§ 3. Der Eparchialbischof kann den Protopresbyter bei Vorliegen eines gerechten Grundes seines Amtes entheben.
Can. 278 – § 1. Der Protopresbyter hat außer den Vollmachten und Befugnissen, die ihm vom Partikularrecht übertragen sind, das Recht und die Pflicht:
1° die gemeinsame pastorale Tätigkeit zu fördern und zu koordinieren;
2° darauf zu achten, daß die Kleriker ein Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß sie ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen;
3° dafür zu sorgen, daß die Göttliche Liturgie und das Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gefeiert werden, daß Schmuck und Sauberkeit der Kirchen und der heiligen Geräte, besonders bei der Feier der Göttlichen Liturgie und der Aufbewahrung der Göttlichen Eucharistie sorgfältig beachtet werden, daß die Pfarrbücher richtig geführt und aufbewahrt werden, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt verwaltet wird, schließlich, daß das Pfarrhaus mit gebührender Umsicht gepflegt wird.
§ 2. In dem ihm anvertrauten Gebiet muß der Protopresbyter:
1° sich darum bemühen, daß die Kleriker häufig die Konferenzen besuchen, die der Ortshierarch für geeignet hält, um die theologischen Wissenschaften und die pastoralen Aufgaben zu fördern;
2° dafür sorgen, daß den Klerikern geistliche Hilfen zur Verfügung stehen, und ebenso muß er besonders um jene besorgt sein, die sich in Schwierigkeiten befinden oder von Problemen bedrängt werden.
§ 3. Der Protopresbyter muß dafür sorgen, daß die Pfarrer, von denen er weiß, daß sie schwer erkrankt sind, und ihre Familie, wenn sie verheiratet sind, nicht der geistlichen und materiellen Hilfen entbehren, und daß die Verstorbenen ein würdiges Begräbnis erhalten; er muß auch dafür sorgen, daß im Falle von Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der Kirche gehört, nicht verlorengehen oder weggeschafft werden.
§ 4. Der Protopresbyter ist verpflichtet, gemäß der vom Eparchialbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien zu visitieren.
Can. 279 Die Pfarrei ist eine bestimmte Gemeinschaft von Christgläubigen, die in einer Eparchie auf Dauer eingerichtet ist, deren Seelsorge einem Pfarrer anvertraut ist.
Can. 280 – § 1. Die Pfarrei soll in der Regel territorial sein und alle Christgläubigen eines bestimmten Gebietes umfassen; wenn es aber nach Auffassung des Eparchialbischofs in Rücksprache mit dem Priesterrat förderlich ist, sollen Personalpfarreien errichtet werden, die nach Nationalität, Sprache, Zugehörigkeit von Christgläubigen zu einer anderen eigenberechtigten Kirche oder auch unter einem anderen Gesichtspunkt bestimmt werden.
§ 2. Pfarreien zu errichten, zu verändern und aufzuheben ist Sache des Eparchialbischofs in Rücksprache mit dem Priesterrat.
§ 3. Die rechtmäßig errichtete Pfarrei ist von Rechts wegen juristische Person.
Can. 281 – § 1. Der Pfarrer ist der Priester, dem als vorzüglichem Mitarbeiter des Eparchialbischofs gleichsam als eigenem Hirten die Seelsorge in einer bestimmten Pfarrei unter der Autorität des Eparchialbischofs anvertraut ist.
§ 2. Eine juristische Person kann nicht gültig Pfarrer sein.
Can. 282 – § 1. Der Eparchialbischof, nicht aber der Administrator der Eparchie, kann nach Rücksprache mit dem Priesterrat und mit Zustimmung des höheren Oberen eines Religioseninstituts bzw. einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen an der Kirche des Instituts bzw. der Gesellschaft eine Pfarrei errichten, unbeschadet des can. 480.
§ 2. Die Errichtung muß durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Eparchialbischof und dem höheren Oberen des Religioseninstituts bzw. der Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen erfolgen, in der genau festgesetzt werden soll, was die Erfüllung des pfarrlichen Dienstes, die Zugehörigkeit der Personen zur Pfarrei und die wirtschaftlichen Belange angeht, und welche Rechte und Pflichten die Mitglieder des Instituts bzw. der Gesellschaft in der betreffenden Kirche haben und welche der Pfarrer hat.
Can. 283 – Der Eparchialbischof darf bestimmte Gruppen von Personen, Gebäude und Orte, die im Gebiet der Pfarrei gelegen sind und nicht von Rechts wegen exemt sind, der Sorge des Pfarrers ganz oder teilweise nur aus einem schweren Grund entziehen.
Can. 284 – § 1. Das Recht der Ernennung der Pfarrer kommt allein dem Eparchialbischof zu, der sie frei ernennt.
§ 2. Soll eine Pfarrei einem Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen übertragen werden, so schlägt der höhere Obere dem Eparchialbischof einen geeigneten Priester seines Instituts bzw. seiner Gesellschaft vor, unbeschadet der Vereinbarung, die mit dem Eparchialbischof oder mit einer anderen im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche bestimmten Autorität getroffen worden ist.
§ 3. Der Pfarrer ist in seinem Amt beständig, weshalb er nicht für eine bestimmte Zeit ernannt werden darf, außer:
1° es handelt sich um ein Mitglied eines Religioseninstituts bzw. einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen;
2° der Kandidat stimmt schriftlich zu;
3° es handelt sich um einen Sonderfall, für den die Zustimmung des eparchialen Konsultorenkollegiums notwendig ist;
4° das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche läßt es zu.
Can. 285 – § 1. Damit ein Priester zum Pfarrer ernannt werden kann, muß er sich durch gute Sitten, Rechtgläubigkeit, Seeleneifer, Klugheit und andere Tugenden und Eigenschaften auszeichnen, die im Recht für die untadelige Erfüllung des pfarrlichen Dienstes verlangt werden.
§ 2. Wenn ein Priester verheiratet ist, werden sowohl von seiner Ehefrau als auch von seinen Kindern, die bei ihm leben, gute Sitten erwartet.
§ 3. Eine frei gewordene Pfarrei muß der Eparchialbischof demjenigen übertragen, den er nach Abwägung aller Umstände für geeignet hält, und zwar ohne Ansehen der Person; um sich ein Urteil über die Eignung zu bilden, muß er den Protopresbyter hören und geeignete Nachforschungen anstellen; wenn er es für angebracht hält, kann er auch andere Christgläubige, besonders Kleriker anhören.
Can. 286 – Bei Vakanz oder Behinderung des Eparchialsitzes obliegt dem Administrator der Eparchie oder einem anderen, der die Eparchie zwischenzeitlich leitet:
1° den Priester, der vom höheren Oberen nach Maßgabe des can. 284, § 2 vorgeschlagen wurde, zum Pfarrer zu ernennen;
2° den Pfarrer aus dem Kreis der anderen Priester zu ernennen, wenn der Eparchialsitz mindestens ein Jahr vakant oder behindert ist.
Can. 287 – § 1. Der Pfarrer soll nur für eine Pfarrei die pfarrliche Sorge haben; wegen Priestermangels oder anderer Umstände kann jedoch demselben Pfarrer die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien anvertraut werden.
§ 2. In ein und derselben Pfarrei darf es nur einen Pfarrer geben; wenn es aber das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche zuläßt, daß eine Pfarrei mehreren Priestern anvertraut wird, muß das Partikularrecht genau bestimmen, welche Rechte und Pflichten der Leiter hat, der die Zusammenarbeit leitet und dem Eparchialbischof gegenüber zu verantworten hat, und welche die übrigen.
Can. 288 – Der Pfarrer erhält von der kanonischen Verleihung an die Seelsorge, die er aber erst dann ausüben darf, wenn er nach Maßgabe des Partikularrechts in kanonischer Form Besitz von der Pfarrei ergriffen hat.
Can. 289 – § 1. Beim Verkündigungsdienst ist der Pfarrer verpflichtet, das Wort Gottes allen Christgläubigen zu verkündigen, damit diese, in Glaube, Hoffnung und Liebe verwurzelt, in Christus wachsen und die christliche Gemeinschaft jenes Zeugnis der Liebe abgibt, das der Herr aufgetragen hat, und ebenso durch die katechetische Unterweisung die Christgläubigen in einer dem jeweiligen Alter angepaßten Art und Weise zur vollen Kenntnis des Heilsmysteriums zu führen; zur Durchführung dieser Unterweisung soll er sich nicht nur um die Hilfe von Mitgliedern der Religioseninstitute oder der Gesellschaften des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen bemühen, sondern auch um die Mitarbeit von Laien.
§ 2. Beim Heiligungsdienst muß der Pfarrer dafür sorgen, daß die Feier der Göttlichen Liturgie Mitte und Höhepunkt des gesamten Lebens der christlichen Gemeinde ist; ebenso soll er sich darum bemühen, daß die Christgläubigen mit geistlicher Nahrung durch den ehrfürchtigen und häufigen Empfang der Sakramente und durch die bewußte und tätige Teilnahme am Stundengebet genährt werden; der Pfarrer soll auch daran denken, möglichst oft das Sakrament der Buße zur Stärkung des christlichen Lebens zu spenden; deshalb soll er sich gern zur Spendung dieses Sakraments bereit zeigen und auch, wenn nötig, andere Priester hinzuziehen, die verschiedene Sprachen beherrschen.
§ 3. Beim Leitungsdienst soll der Pfarrer besonders dafür sorgen, daß er die eigene Herde kennenlernt; da er aber der Diener aller Schafe ist, soll er das Wachstum des christlichen Lebens fördern sowohl bei den einzelnen Christgläubigen als auch bei den Vereinigungen, besonders bei denen, die sich dem Apostolat widmen, als auch in der ganzen Pfarrgemeinde; er soll also Häuser und Schulen besuchen, soweit es der Hirtendienst erfordert; er soll sich eifrig um die Heranwachsenden und die Jugendlichen kümmern; er soll sich den Armen und Schwachen mit väterlicher Sorge zuwenden; schließlich soll er besondere Sorge für die Arbeiter aufwenden und sich darum kümmern, daß die Christgläubigen die Werke des Apostolats unterstützen.
Can. 290 – § 1. Der Pfarrer vertritt die Pfarrei in allen ihren Rechtsgeschäften.
§ 2. Kirchliche Amtshandlungen, die besonders bedeutsam sind, wie die Feier der christlichen Initiationssakramente, die Segnung von Ehen, unbeschadet des can. 302 § 2, das kirchliche Begräbnis, kommen dem Pfarrer zu, so daß diese die Pfarrvikare nicht vollziehen dürfen, es sei denn mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers.
Can. 291 – Alle Gaben, ausgenommen jene, über die in den cann. 715–717 gehandelt wird, die der Pfarrer und die übrigen der Pfarrei zugeordneten Kleriker bei der Ausübung einer seelsorglichen Aufgabe erhalten, müssen dem pfarrlichen Vermögen zugeführt werden, wenn nicht hinsichtlich der völlig freiwilligen Gaben der gegenteilige Wille des Gebers feststeht; dem Eparchialbischof kommt es zu, nach Rücksprache mit dem Priesterrat Vorschriften zu erlassen, durch die für die Verwendung der Gaben und für die gerechte Vergütung des Pfarrers und der übrigen Kleriker der Pfarrei nach Maßgabe des can. 390 gesorgt wird.
Can. 292 – § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Pfarrkirche zu wohnen; der Ortshierarch kann jedoch aus gerechtem Grund erlauben, daß er anderswo wohnt, sofern der pfarrliche Dienst dadurch keinen Schaden nimmt.
§ 2. Wenn kein schwerwiegender Grund dagegensteht, kann der Pfarrer der Ferien wegen von der Pfarrei abwesend sein, jedoch höchstens einen Monat im Jahr im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung; auf die Ferienzeit werden die Tage nicht angerechnet, die sich der Pfarrer einmal im Jahr für Einkehrtage frei nimmt; wenn der Pfarrer aber länger als eine Woche von der Pfarrei abwesend sein will, muß er darüber den eigenen Ortshierarchen in Kenntnis setzen.
§ 3. Der Eparchialbischof hat Normen zu erlassen, durch die Vorsorge getroffen wird, daß bei fortdauernder Abwesenheit des Pfarrers der Dienst in der Pfarrei durch einen mit den erforderlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestatteten Priester wahrgenommen wird.
Can. 293 – Der Pfarrer sei dessen eingedenk, daß er in seinem täglichen Wandel und seiner Sorge für Getaufte und Ungetaufte, Katholiken und Nichtkatholiken ein Beispiel des wahren Priester- und Hirtendienstes zeigen und allen das Zeugnis der Wahrheit und des Lebens geben muß. Als guter Hirte muß er auch jene aufsuchen, die, obwohl in der katholischen Kirche getauft, sich vom Empfang der Sakramente fernhalten oder sogar vom Glauben abgefallen sind.
Can. 294 – Der Pfarrer soll die göttliche Liturgie für das Volk der ihm anvertrauten Pfarrei häufig feiern; an den Tagen aber, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche vorgeschrieben sind, ist er zu dieser Feier verpflichtet.
Can. 295 – In einer Pfarrei muß es nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche geeignete Räte für die Behandlung seelsorglicher und wirtschaftlicher Belange geben.
Can. 296 – § 1. In der Pfarrei müssen die pfarrlichen Bücher vorhanden sein, nämlich Taufbuch, Ehebuch, Totenbuch und andere Bücher gemäß den Normen des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche oder, wenn diese fehlen, gemäß den Normen, die vom Eparchialbischof selbst festgesetzt sind; der Pfarrer muß dafür sorgen, daß die pfarrlichen Bücher unter Wahrung dieser Normen ordnungsgemäß geführt und aufbewahrt werden.
§ 2. In das Taufbuch sind auch einzutragen die Aufnahme eines Getauften in eine bestimmte eigenberechtigte Kirche nach Maßgabe des can. 37, der Empfang der Myronsalbung und das, was den kanonischen Personenstand der Christgläubigen betrifft in bezug auf die Ehe, unbeschadet jedoch des can. 840 § 3, in bezug auf die Adoption, desgleichen in bezug auf den Empfang der heiligen Weihe und in bezug auf das in einem Religioseninstitut abgelegte dauerhafte Gelübde; diese Eintragungen sind in einer Taufurkunde immer zu erwähnen.
§ 3. Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Christgläubigen ausgestellt werden, und alle Dokumente, die rechtliche Bedeutung haben können, müssen vom Pfarrer selbst oder seinem Beauftragten unterschrieben und mit dem pfarrlichen Siegel bekräftigt werden.
§ 4. In der Pfarrei muß es ein Archiv geben, in dem die pfarrlichen Bücher aufzubewahren sind zusammen mit den Briefen der Hierarchen und anderen Dokumenten, die notwendiger- oder zweckmäßigerweise aufzuheben sind; dies alles ist vom Eparchialbischof oder seinem Beauftragten bei der Visitation oder zu einem anderen geeigneten Zeitpunkt einzusehen; der Pfarrer muß dafür sorgen, daß die Dokumente nicht in die Hände Unbefugter gelangen.
§ 5. Die älteren pfarrlichen Bücher sind ebenfalls nach Maßgabe des Partikularrechts aufzubewahren.
Can. 297 – § 1. Der Pfarrer scheidet aus dem Amt durch Amtsverzicht, der vom Eparchialbischof angenommenen ist, nach Ablauf einer festgesetzten Zeit, durch Amtsenthebung oder Versetzung.
§ 2. Ein Pfarrer, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, dem Eparchialbischof den Amtsverzicht zu erklären, über dessen Annahme oder Aufschub dieser nach Abwägen aller persönlichen und örtlichen Umstände zu entscheiden hat; für einen angemessenen Lebensunterhalt und für eine Wohnung des Verzichtenden ist vom Eparchialbischof Vorsorge zu treffen, und zwar unter Beachtung der Normen des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche.
Can. 298 – Wenn die Pfarrei vakant ist oder der Pfarrer aus irgendeinem Grund an der Ausübung des pastoralen Dienstes in der Pfarrei gehindert ist, muß der Eparchialbischof möglichst bald einen Priester zum Pfarradministrator ernennen.
Can. 299 – § 1. Der Pfarradministrator hat dieselben Rechte und Pflichten wie der Pfarrer, wenn vom Eparchialbischof nichts anderes bestimmt wird.
§ 2. Der Pfarradministrator darf nichts tun, was eine Beeinträchtigung der Rechte des Pfarrers mit sich bringen oder ein Schaden für das pfarrliche Vermögen sein kann.
§ 3. Der Pfarradministrator muß nach Beendigung seines Dienstes dem Pfarrer Rechenschaft ablegen.
Can. 300 – § 1. Wenn die Pfarrei vakant ist und ebenso, wenn der Pfarrer an der Ausübung seines pastoralen Dienstes vollständig gehindert ist, muß bis zur Ernennung des Pfarradministrators zwischenzeitlich der Pfarrvikar die Sorge für die Pfarrei übernehmen und, wenn es mehrere gibt, der aufgrund der Priesterweihe älteste oder, wenn es keine Vikare gibt, der Nachbarpfarrer; der Eparchialbischof aber muß rechtzeitig bestimmen, welche Pfarrei für jede als die Nachbarpfarrei zu gelten hat.
§ 2. Wer die Leitung der Pfarrei zwischenzeitlich übernommen hat, muß den Eparchialbischof sofort darüber unterrichten.
Can. 301 – § 1. Wenn es für die gebührende Wahrnehmung der Seelsorge notwendig oder angebracht ist, können dem Pfarrer ein oder mehrere Pfarrvikare, die Priester sein müssen, beigegeben werden.
§ 2. Der Pfarrvikar kann entweder für die ganze Pfarrei oder für einen bestimmten Teil der Pfarrei eingesetzt werden.
§ 3. Der Eparchialbischof ernennt den Pfarrvikar frei nach Anhörung des Pfarrers, wenn er nicht etwas anderes für klug erachtet, und, wenn es sich um ein Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen handelt, unter Wahrung des can. 284, § 2.
Can. 302 – § 1. Die Rechte und Pflichten des Pfarrvikars sind aus dem gemeinsamen Recht und dem Partikularrecht und aus dem Schreiben des Eparchialbischofs zu entnehmen und unter der Autorität des Pfarrers auszuüben; der Pfarrvikar hat aber, wenn nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist und mit Ausnahme der Verpflichtung, über die in can. 294 gehandelt wird, kraft seines Amtes den Pfarrer im gesamten pfarrlichen Dienst zu unterstützen und, wenn es die Sachlage erfordert, den Pfarrer zu vertreten.
§ 2. Der Pfarrvikar ist aber nicht kraft Amtes mit der Befugnis ausgestattet, Ehen zu segnen; diese Befugnis kann ihm aber, auch allgemein, außer dem Ortshierarch auch der Pfarrer innerhalb der Grenzen der Pfarrei übertragen; wenn sie ihm übertragen ist, kann sie der Pfarrvikar in einzelnen Fällen auch anderen Priestern übertragen.
§ 3. Als Mitarbeiter des Pfarrers hat sich der Pfarrvikar täglich mit voller Kraft dem pastoralen Dienst zu widmen; Pfarrer und Pfarrvikar sollen brüderlich miteinander umgehen, stets zueinander in Hochachtung und Ehrfurcht stehen, sich gegenseitig durch Rat, Hilfe und Beispiel unterstützen und in einträchtigem Willen und mit gemeinsamem Eifer um die pfarrliche Seelsorge mühen.
§ 4. Der Pfarrvikar hat Residenzpflicht in der Pfarrei gemäß den Vorschriften des Eparchialbischofs oder den rechtmäßigen Gewohnheiten; hinsichtlich der Ferienzeit hat der Pfarrvikar dasselbe Recht wie der Pfarrer.
Can. 303 – Der Pfarrvikar kann aus einem gerechten Grund vom Eparchialbischof des Amtes enthoben werden; wenn aber der Pfarrvikar Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen ist, muß can. 1391, § 2 beachtet werden.
Can. 304 – Der Kirchenrektor ist ein Priester, dem die Sorge für eine Kirche, die keine Pfarrkirche und nicht mit der Niederlassung eines Instituts des geweihten Lebens verbunden ist, übertragen wird.
Can. 305 – § 1. Der Kirchenrektor wird vom Eparchialbischof ernannt, unbeschadet des Rechts des höheren Oberen eines Religioseninstituts bzw. einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen, einen geeigneten Priester seines Instituts bzw. seiner Gesellschaft zur Ernennung vorzuschlagen.
§ 2. Auch wenn die Kirche zu einem klerikalen Institut des geweihten Lebens päpstlichen oder patriarchalen Rechts gehört, steht es dem Eparchialbischof zu, den vom höheren Oberen vorgeschlagenen Kirchenrektor zu ernennen.
§ 3. Wenn die Kirche mit einem Seminar oder einem anderen von Priestern geleiteten Kolleg verbunden ist, ist der Rektor des Seminars bzw. des Kollegs zugleich der Kirchenrektor, außer der Eparchialbischof hat etwas anderes festgesetzt.
Can. 306 – § 1. In der ihm anvertrauten Kirche ist es dem Kirchenrektor nicht erlaubt, pfarrliche Amtshandlungen durchzuführen, falls der Pfarrer nicht zustimmt bzw., wenn es die Sachlage erfordert, nicht delegiert und unbeschadet des can. 336, § 2.
§ 2. Der Kirchenrektor kann dort die Göttliche Liturgie und das Stundengebet feiern, unbeschadet der rechtmäßigen Stiftungsbestimmungen und sofern nach dem Urteil des Ortshierarchen der pfarrliche Dienst in keiner Weise beeinträchtigt wird.
Can. 307 – Der Ortshierarch kann, wenn er es für angebracht hält, dem Kirchenrektor gebieten, in der ihm anvertrauten Kirche bestimmte kirchliche Amtshandlungen, auch pfarrliche Amtshandlungen, vorzunehmen und die Kirche für bestimmte Gemeinschaften von Christgläubigen zu öffnen.
Can. 308 Ohne die mindestens vermutete Erlaubnis des Kirchenrektors oder der höheren Autorität ist es niemanden erlaubt, in der Kirche die Göttliche Liturgie oder das Stundengebet zu feiern, die Sakramente zu spenden oder andere kirchliche Amtshandlungen vorzunehmen; die Erlaubnis aber muß nach Maßgabe des Rechts gewährt oder verweigert werden.
Can. 309 – Der Kirchenrektor muß unter der Autorität des Ortshierarchen und unter Beachtung der rechtmäßigen Statuten und wohlerworbener Rechte dafür sorgen, daß die Göttliche Liturgie, die Sakramente und das Gotteslob gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher und des Rechts in der Kirche gefeiert, Verpflichtungen getreu erfüllt und das Vermögen gewissenhaft verwaltet werden; er hat für die Instandhaltung und Sauberkeit der heiligen Geräte und des Gotteshauses Sorge zu tragen und dafür, daß nichts geschieht, was mit der Heiligkeit des Ortes und der dem Hause Gottes gebührenden Ehrfurcht in irgendeiner Weise unvereinbar ist.
Can. 310 – Den Kirchenrektor kann der Eparchialbischof aus einem gerechten Grund des Amtes entheben; wenn aber der Kirchenrektor ein Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen ist, muß can. 1391, § 2 beachtet werden.
Can. 311 – § 1. Die Exarchie ist ein Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer Umstände nicht als Eparchie errichtet ist und der, territorial oder auf andere Weise umschrieben, dem Exarchen zu weiden anvertraut ist.
§ 2. Bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung einer Exarchie, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche liegt, ist can. 86, § 3 zu beachten; die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der übrigen Exarchien kommt allein dem Apostolischen Stuhl zu.
Can. 312 – Der Exarch leitet die Exarchie entweder im Namen dessen, von dem er ernannt ist, oder im eigenen Namen; die Sachlage muß bei der Errichtung oder der Veränderung der Exarchie feststehen.
Can. 313 – Was im Recht über die Eparchien oder über die Eparchialbischöfe ausgesagt wird, ist auch gültig für die Exarchie oder die Exarchen, außer es ist im Recht ausdrücklich anders vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest.
Can. 314 – § 1. Innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche wird der Exarch vom Patriarchen mit Zustimmung der Ständigen Synode und unbeschadet cann. 181-188 ernannt, wenn es sich um einen Exarchen handelt, der zum Bischof zu weihen ist; in den übrigen Fällen kommt die Ernennung allein dem Apostolischen Stuhl zu.
§ 2. Der vom Patriarchen ernannte Exarch kann des Amtes nicht enthoben werden, außer mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche.
§ 3. Der Exarch ergreift kanonischen Besitz von der ihm anvertrauten Exarchie, indem er das Ernennungsdekret dem vorlegt, der zwischenzeitlich die Exarchie leitet.
Can. 315 – § 1. Der Exarch, der außerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche eingesetzt ist, kann vom Patriarchen geeignete Priester erbitten, die die pastorale Sorge für die Christgläubigen übernehmen; der Patriarch aber soll, wenn möglich, dem Gesuch des Exarchen nachkommen.
§ 2. Die Priester, die vom Patriarchen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit in eine Exarchie geschickt sind, gelten als der Exarchie zugeordnet und unterstehen in allem der Vollmacht des Exarchen.
Can. 316 – Gegen die Dekrete eines Exarchen, der im Namen des Papstes oder eines Patriarchen das Exarchat leitet, wird der Rekurs entsprechend an den Apostolischen Stuhl oder an den Patriarchen zugelassen; gegen die Dekrete eines Exarchen, der im eigenen Namen die Exarchie leitet, wird der Rekurs nach ordentlicher Rechtsvorschrift zugelassen.
Can. 317 – Der Exarch ist nach Maßgabe des can. 208 verpflichtet, die Grabstätten der heiligen Apostel Petrus und Paulus aufzusuchen, ausgenommen die Exarchen, die im Namen eines Patriarchen die ihnen anvertraute Exarchie leiten.
Can. 318 – § 1. Der von einem Patriarchen ernannte Exarch muß auch jedes fünfte Jahr dem Patriarchen einen schriftlichen Bericht über den geistlichen und zeitlichen Zustand der Exarchie senden.
§ 2. Der vom Papst ernannte Exarch muß diesen Bericht alle fünf Jahre dem Apostolischen Stuhl erstatten und, wenn er zu einer Patriarchatskirche gehört, auch dem Patriarchen möglichst bald ein Exemplar des Berichtes senden.
Can. 319 – § 1. Der Exarch ist an die Gesetze über den Eparchialkonvent, über die Eparchialkurie, über den Priesterrat, über das eparchiale Konsultorenkollegium und über den Pastoralrat gebunden, die nach Auffassung der Autorität, die die Exarchie errichtet oder verändert hat, in gebührender Weise an die Orte und Personen angepaßt sind.
§ 2. Wenn das Konsultorenkollegium nach Maßgabe des can. 271, § 3 nicht eingerichtet werden kann, muß der Exarch einen Kreis aus nicht weniger als drei recht umsichtigen Priestern einrichten, ausgewählt, wenn möglich, aus den Mitgliedern des Priesterrates, wenn er vorhanden ist, dessen Zustimmung oder Rat er einholen muß, sooft das Recht es festgesetzt hat, daß der Eparchialbischof zum Handeln die Zustimmung oder den Rat des eparchialen Konsultorenkollegiums benötigt.
Can. 320 – § 1. Die Leitung einer vakanten oder behinderten Exarchie geht auf den Protosynkellos über oder, wenn es keinen gibt, auf den Pfarrer, der der Priesterweihe nach der ältere ist.
§ 2. Der, auf den zwischenzeitlich die Leitung der Exarchie übergegangen ist, muß möglichst bald die Autorität benachrichtigen, deren Aufgabe es ist, einen Exarchen zu ernennen, damit sie Vorsorge getroffen hat; zwischenzeitlich aber kann er von allen ordentlichen oder delegierten Vollmachten und Befugnissen Gebrauch machen, die der Exarch innehatte, wenn sie diesem nicht aufgrund der persönlichen Eignung des Exarchen anvertraut worden waren.
Can. 321 – § 1. Der Exarch, der nicht zum Bischof geweiht ist, hat während der Amtszeit die Privilegien und Insignien der ersten Würde nach der bischöflichen.
§ 2. Bei Erledigung des Amtes ist hinsichtlich der Beibehaltung bzw. nicht Beibehaltung der Privilegien und Insignien das Partikularrecht zu beachten.
Can. 322 – § 1. Wo es nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles angebracht zu sein scheint, sind die Patriarchen, die Metropoliten eigenberechtigter Metropolitankirchen, die Eparchialbischöfe und, wenn es die Statuten so bestimmen, auch die übrigen Ortshierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen, auch der lateinischen Kirche, die in derselben Nation oder in derselben Region ihre Vollmacht ausüben, zu regelmäßigen Konventen zu festen Zeiten von einem Patriarchen oder einer anderen vom Apostolischen Stuhl bestimmten Autorität einzuberufen; durch die einander mitgeteilte Einsicht aufgrund von Wissen und Erfahrung sowie durch die gemeinsame Beratung soll ein heiliges Zusammenwirken für das gemeinsame Wohl der Kirchen erreicht werden, wodurch das einheitliche Handeln begünstigt, gemeinsame Werke unterstützt, das Gut der Religion leichter gefördert und die kirchliche Disziplin wirksamer bewahrt wird.
§ 2. Die Entscheidungen dieses Konvents haben keine verpflichtende Rechtskraft, wenn nicht über Sachen verhandelt worden ist, die zu keinem Nachteil für den Ritus einer eigenberechtigten Kirche oder für die Vollmacht der Patriarchen, der Synoden, der Metropoliten und der Räte der Hierarchen gereichen können und die zugleich mindestens durch Zweidrittelmehrheit der Stimmen jener Mitglieder, die entscheidendes Stimmrecht haben, gefällt und vom Apostolischen Stuhl genehmigt worden sind.
§ 3. Eine Entscheidung, auch wenn sie einstimmig gefällt ist, die wie auch immer über die Zuständigkeit des Konvents hinausgeht, entbehrt jeder Rechtskraft, bis sie vom Papst selbst genehmigt ist.
§ 4. Jeder Konvent von Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen soll seine Statuten anfertigen, in denen, wenn möglich, auch die Teilnahme von Hierarchen der Kirchen gefördert werden soll, die noch nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen; die Statuten müssen, damit sie gültig sind, vom Apostolischen Stuhl genehmigt werden.
Can. 323 – § 1. Kleriker, die auch geweihte Amtsträger genannt werden, sind die Christgläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität ausgewählt und durch das in der heiligen Weihe empfangene Geschenk des Heiligen Geistes dazu bestimmt sind, durch die Teilhabe an der Sendung und Vollmacht des Hirten Christi, Amtsträger der Kirche zu sein.
§ 2. Durch die heilige Weihe unterscheiden sich die Kleriker kraft göttlicher Weisung von den übrigen Christgläubigen.
Can. 324 – Die Kleriker, untereinander in hierarchischer Gemeinschaft verbunden und in den verschiedenen Stufen eingesetzt, nehmen auf verschiedene Weise an dem einen kirchlichen, göttlich eingesetzten Dienst teil.
Can. 325 – Die Kleriker unterscheiden sich hinsichtlich der heiligen Weihe in Bischöfe, Priester und Diakone.
Can. 326 – Die Kleriker werden in die Weihestufe durch die heilige Weihe selbst eingesetzt; die Vollmacht können sie aber nur nach Maßgabe des Rechts ausüben.
Can. 327 – Wenn außer den Bischöfen, Priestern oder Diakonen auch andere Amtsträger, in einer niederen Weihestufe eingesetzt und allgemein niedere Kleriker genannt, zum Dienst für das Volk Gottes oder zur Ausübung von Funktionen für die heilige Liturgie zugelassen oder eingeführt sind, unterliegen diese nur dem Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche.
Can. 328 – Die Kirche hat das eigene Recht und die Pflicht, die Kleriker und ihre anderen Amtsträger auszubilden; diese Pflicht wird vorzüglich und gründlich durch die Errichtung und die Leitung von Seminaren ausgeübt.
Can. 329 – § 1. Das Werk, Berufungen besonders zu den geistlichen Diensten zu fördern, betrifft die ganze christliche Gemeinschaft, die entsprechend ihrer Verantwortlichkeit um die Erfordernisse des Dienstes für die ganze Kirche besorgt sein muß:
1° Eltern, Lehrer und die anderen ersten Erzieher des christlichen Lebens sollen dafür Sorge tragen, daß die Kinder und Jugendlichen, indem die Familien und Schulen vom evangelischen Geist beseelt sind, dem Herrn, der durch den Heiligen Geist ruft, frei zuhören und ihm gern antworten können;
2° die Kleriker, insbesondere die Pfarrer, sollen sich bemühen, Berufungen bei Heranwachsenden und auch bei anderen, schon fortgeschritteneren Alters, zu erkennen und zu fördern;
3° vorzügliche Aufgabe eines Eparchialbischofs ist es, in vereinten Kräften mit anderen Hierarchen seine Herde für die Förderung von Berufungen zu begeistern und Unternehmungen zu koordinieren.
§ 2. Im Partikularrecht soll Sorge getragen werden, daß regionale oder, wenn möglich, eparchiale Werke, zur Förderung der Berufungen in allen Kirchen eingerichtet werden, die offen für die Erfordernisse der ganzen Kirche, besonders die missionarischen, sein müssen.
Can. 330 – § 1. Es ist die Aufgabe der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder des Rates der Hierarchen, eine Ausbildungsordnung der Kleriker herauszugeben, in der das gemeinsame Recht für die Seminare innerhalb des Gebietes der eigenen Kirche deutlicher zu entfalten ist; in den übrigen Fällen ist es aber die Aufgabe des Eparchialbischofs, eine eigene Ordnung dieser Art für seine Eparchie anzufertigen, unbeschadet can. 150 § 3; Aufgabe dieser Autoritäten ist es auch, die Ordnung zu verändern.
§ 2. Die Ausbildungsordnung der Kleriker kann, wenn auch Verträge eingegangen sind, für eine ganze Region oder für eine Nation oder sogar für andere eigenberechtigte Kirchen gemeinsam sein, sofern Vorsorge getroffen ist, daß der Charakter der Riten keinen Schaden nimmt.
§ 3. Die Ausbildungsordnung der Kleriker soll, wobei das gemeinsame Recht getreu zu beachten und die Tradition der eigenen eigenberechtigte Kirche vor Augen zu halten ist, neben anderen speziellere Vorschriften hinsichtlich der persönlichen, geistlichen, wissenschaftlichen und pastoralen Bildung der Alumnen und hinsichtlich der Vermittlung der einzelnen Wissenschaften und der Regelung der Studiengänge und Prüfungen umfassen.
Can. 331 – § 1. Im Kleinen Seminar werden insbesondere diejenigen unterrichtet, die Anzeichen der Berufung zum geistlichen Dienst aufzuweisen scheinen, damit sie diese leichter und klarer bei sich erkennen und mit ganzer Hingabe entfalten können; nach Maßgabe des Partikularrechts können auch diejenigen unterrichtet werden, die zur Erfüllung bestimmter Dienste oder Werke des Apostolats befähigt werden können, auch wenn sie zum klerikalen Stand nicht berufen zu sein scheinen. Andere Institute, die aufgrund der eigenen Statuten denselben Zwecken dienen, werden dem Kleinen Seminar gleichgestellt, auch wenn sie sich namentlich unterscheiden.
§ 2. Im Großen Seminar wird die Berufung derjenigen intensiver entfaltet, geprüft und bekräftigt, die schon aufgrund bestimmter Anzeichen zur dauerhaften Übernahme des geistlichen Dienstes für geeignet gehalten werden.
Can. 332 – § 1. Ein Kleines Seminar soll in jeder Eparchie errichtet werden, wenn es das Wohl der Kirche erfordert und die Kräfte und Mittel es zulassen.
§ 2. Es ist ein Großes Seminar zu errichten, das entweder einer einzigen großen Eparchie dient oder, wenn nicht einer ganzen eigenberechtigten Kirche, mindestens aufgrund von Verträgen mehreren Eparchien derselben eigenberechtigten Kirche, ja sogar verschiedener eigenberechtigter Kirchen, die in derselben Region oder Nation eine Eparchie haben; so soll mit vereinten Kräften für das Institut durch eine angemessene Anzahl von Alumnen, durch eine entsprechende Zahl gut ausgebildeter Leiter und Lehrer, und durch ausreichende und bestmögliche Mittel, gesorgt werden, damit ihm nichts fehlt.
Can. 333 – Auch wenn es zu wünschen ist, daß den Alumnen einer einzigen eigenberechtigten Kirche ein eigenes Seminar, besonders ein Kleines, zur Verfügung steht, können wegen besonderer Umstände auch Alumnen anderer eigenberechtigter Kirchen in dasselbe Seminar aufgenommen werden.
Can. 334 – § 1. Das Seminar für die eigene Eparchie wird vom Eparchialbischof errichtet; das für mehrere Eparchien gemeinsame Seminar wird von den Eparchialbischöfen derselben Eparchien oder von der höheren Autorität errichtet, jedoch mit Zustimmung des Rates der Hierarchen, wenn es sich um den Metropoliten einer eigenberechtigten Metropolitankirche handelt, oder mit Zustimmung der Synode der Bischöfe einer Patriarchatskirche, wenn es sich um den Patriarchen handelt.
§ 2. Die Eparchialbischöfe, für deren Untergebene ein gemeinsames Seminar errichtet ist, können kein anderes Seminar ohne die Zustimmung der Autorität gültig errichten, die das gemeinsame Seminar errichtet hat, oder, wenn es sich um ein von den Eparchialbischöfen selbst errichtetes Seminar handelt, ohne die einmütige Zustimmung der Vertragsparteien oder ohne die Zustimmung der höheren Autorität.
Can. 335 – § 1. Das rechtmäßig errichtete Seminar ist von Rechts wegen eine juristische Person.
§ 2. Der Rektor des Seminars vertritt dieses in allen juristischen Geschäften, wenn nicht das Partikularrecht oder die Statuten des Seminars etwas anderes bestimmen.
Can. 336 – § 1. Das für mehrere Eparchien gemeinsame Seminar ist dem Hierarchen unterstellt, der von denen, die das Seminar errichtet haben, bestimmt worden ist.
§ 2. Das Seminar ist von der pfarrlichen Leitung exemt; für alle, die im Seminar sind, muß der Rektor des Seminars oder sein Beauftragter das Amt des Pfarrers ausüben, ausgenommen Eheangelegenheiten und unbeschadet can. 734.
Can. 337 – § 1. Das Seminar muß eigene Statuten haben, in denen vor allem der besondere Zweck des Seminars und die Zuständigkeit der Autoritäten festzulegen sind; außerdem sind die Art der Ernennung oder der Wahl, die Amtszeit, die Rechte und Pflichten und die angemessene Vergütung der Leiter, der Mitarbeiter, der Lehrer und Berater so wie die Art und Weise zu regeln, wie diese und auch die Alumnen an der Sorge des Rektors vor allem um die Erhaltung der Disziplin des Seminars Anteil haben.
§ 2. Das Seminar muß auch ein eigenes Direktorium haben, in dem die Normen der den besonderen Umständen angepaßten Ausbildungsordnung der Kleriker zur Wirkung zu bringen und die wichtigeren Grundsätze der Disziplin des Seminars genauer zu bestimmen sind, die unbeschadet der Statuten die Ausbildung der Alumnen, das tägliche Leben und die Ordnung des ganzen Seminars betreffen.
§ 3. Die Statuten des Seminars bedürfen der Genehmigung der Autorität, die das Seminar errichtet hat und der es erforderlichenfalls auch zukommt, diese zu ändern; hinsichtlich des Direktoriums steht dies der in den Statuten genannten Autorität zu.
Can. 338 – § 1. In jedem Seminar muß es einen Rektor geben und erforderlichenfalls einen Ökonom so wie andere Leiter und Mitarbeiter.
§ 2. Es ist Aufgabe des Rektors, nach Maßgabe der Statuten für die allgemeine Leitung des Seminars zu sorgen und darauf zu achten, daß die Statuten und das Direktorium des Seminars von allen eingehalten werden, die Arbeiten der anderen Leiter und Mitarbeiter zu koordinieren so wie die Einheit und Zusammenarbeit des gesamten Seminars zu fördern.
Can. 339 – § 1. Zudem muß es mindestens einen vom Rektor unterschiedenen Spiritual geben; neben ihm können die Alumnen jeden anderen Priester frei aussuchen, der vom Rektor zu ihrer spirituellen Begleitung zugelassen ist.
§ 2. Neben den ordentlichen Beichtvätern sollen auch andere Beichtväter bestimmt oder eingeladen werden, wobei das Recht der Alumnen unangetastet bleibt, auch außerhalb des Seminars, unter Beachtung der Seminarordnung, jeden Beichtvater aufzusuchen.
§ 3. Bei der Beurteilung von Personen ist es nicht erlaubt, das Votum der Beichtväter oder Spirituale zu erfragen.
Can. 340 – § 1. Wenn die Kurse zur Vermittlung der Wissenschaften im Seminar selbst eingerichtet werden, muß es eine entsprechende Anzahl von Lehrern geben, die in geeigneter Weise ausgewählt und in ihrer Wissenschaft wirklich fachkundig sind; im Großen Seminar müssen sie die entsprechenden akademischen Grade aufweisen.
§ 2. In der eigenen Vorbereitung, ständig auf dem neuesten Stand gebracht, sollen die Lehrer untereinander und mit den Leitern des Seminars einträchtig zusammenarbeiten, und so zur umfassenden Ausbildung der künftigen Amtsträger der Kirche beitragen; inmitten der Verschiedenheiten der Wissenschaften sollen sie die Einheit des Glaubens und die Bildung im Blick haben.
§ 3. Die Lehrer der theologischen Wissenschaften sollen, den Spuren der heiligen Väter und der von der Kirche anerkannten Lehrer, besonders der östlichen Traditionen folgen und sich bemühen, aus diesem von ihnen überlieferten wertvollen Schatz die Lehre darzulegen.
Can. 341 – § 1. Es ist Aufgabe der Autorität, die das Seminar errichtet hat, für die Aufwendungen des Seminars, auch durch Steuern oder Spenden, zu sorgen, über die in cann. 1012 und 1014 gehandelt wird.
§ 2. Zur Seminarsteuer sind auch die Niederlassungen von Religiosen verpflichtet, wenn sie nicht allein durch Almosen unterhalten werden oder es bei ihnen eine Studieneinrichtung gibt, über die in cann. 471, § 2 und 536, § 2 gehandelt wird.
Can. 342 – § 1. In das Seminar dürfen nur jene als Alumnen aufgenommen werden, die sich aufgrund der nach Maßgabe der Statuten verlangten Zeugnisse als geeignet erweisen.
§ 2. – Es darf nur derjenige aufgenommen werden, von dem sicher feststeht, daß er die Sakramente der Taufe und der Myronsalbung empfangen hat.
§ 3. Wer vorher in einem anderen Seminar, einem Religioseninstitut oder in einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen Alumne gewesen ist, darf nur zugelassen werden, wenn er ein Zeugnis des Rektors oder des Oberen, vor allem über den Grund der Entlassung oder des Austritts, hat.
Can. 343 – Alumnen, auch wenn sie in das Seminar einer anderen eigenberechtigten Kirche oder in das gemeinsame Seminar mehrerer eigenberechtigter Kirchen aufgenommen worden sind, müssen im eigenen Ritus ausgebildet werden; eine gegenteilige Gewohnheit ist verworfen.
Can. 344 – § 1. Die Heranwachsenden und Jugendlichen, die im Kleinen Seminar leben, sollen einen angemessenen Umgang mit den eigenen Familien und den Gleichaltrigen wahren, der zu ihrer gesunden psychologischen Entwicklung, besonders der gefühlsmäßigen, erforderlich ist; sorgfältig soll aber alles vermieden werden, was gemäß vernünftiger Prinzipien der Psychologie und Pädagogik die freie Standeswahl auf irgendeine Weise schmälern kann.
§ 2. Mit Hilfe geeigneter geistlicher Begleitung sollen die Alumnen allmählich lernen, persönliche und verantwortliche Entscheidungen im Licht des Evangeliums zu treffen und ihre verschiedenen Geistesgaben ständig zu entwickeln; dabei darf keine der menschlichen Natur entsprechende Tugend vernachlässigt werden.
§ 3. Das Curriculum des Kleinen Seminars soll umfassen, was in jeder Nation zur Aufnahme höherer Studien verlangt wird und, soweit es die Studienordnung zuläßt, ebenso das, was besonders zur Übernahme des geistlichen Dienstes nützlich ist; grundsätzlich ist dafür zu sorgen, daß die Alumnen einen weltlichen Studientitel erlangen und die Studien ebenso anderswo beenden können, wenn sie ihre Wahl so treffen sollten.
§ 4. Die Alumnen fortgeschrittenen Alters sollen entweder in einem Seminar oder in einem besonderen Institut ausgebildet werden, unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Bildung eines jeden.
Can. 345 – Im Großen Seminar soll die Ausbildung der Alumnen vollendet werden durch die Ergänzung dessen, was etwa in einzelnen Fällen der eigenen Ausbildung im Kleinen Seminar fehlte, und durch die spirituelle, intellektuelle und pastorale Bildung, was alles eine Einheit darstellt, so daß sie zu Dienern Christi inmitten der Kirche werden, als Licht und Salz für die Welt dieser Zeit.
Can. 346 – § 1. Die Bewerber für den geistlichen Dienst sollen dazu herangebildet werden, daß sie im Heiligen Geist die vertraute Gemeinschaft mit Christus pflegen und in allem Gott suchen, so daß sie, von der Liebe zu Christus, dem Hirten, angetrieben und angeregt werden, durch die Hingabe ihres Lebens alle Menschen für das Reich Gottes zu gewinnen.
§ 2. Sie sollen vor allem aus dem Wort Gottes und den Sakramenten von Tag zu Tag Kraft für ihr geistliches Leben und Stärke für die apostolische Arbeit schöpfen:
1° durch die wachsame und beständige Betrachtung des Wortes Gottes und durch dessen sorgfältige Veranschaulichung gemäß den Vätern sollen die Alumnen allmählich lernen, ihr Leben im höheren Maße dem Leben Christi gleich zu gestalten, und gestärkt in Glaube, Hoffnung und Liebe, sich darum bemühen, ein Leben nach dem Evangelium zu führen;
2° sie sollen beständig an der Göttlichen Liturgie teilnehmen, die als Quelle und Gipfel des Seminarlebens zu Tage treten soll, so wie sie es auch für das ganze christliche Leben ist;
3° sie sollen lernen, das Gotteslob gemäß dem eigenen Ritus beständig zu feiern und aus ihm das geistliche Leben zu nähren;
4° mit Hilfe der hochgeschätzten geistlichen Begleitung sollen sie lernen, ihr Gewissen richtig zu erforschen, und häufig das Sakrament der Buße empfangen;
5° der Heiligen Maria, der immerwährenden Jungfrau und Gottesmutter, die Christus als Mutter aller Menschen eingesetzt hat, sollen sie sich in kindlicher Hingabe weihen;
6° auch die Frömmigkeitsübungen sollen gefördert werden, die zum Geist des Gebetes und zur Stärkung sowie zum Schutz der apostolischen Berufung beitragen, besonders jene, die von der verehrungswürdigen Tradition der jeweiligen eigenberechtigten Kirche sind; ebenso wird geistliche Zurückgezogenheit, Belehrung über den geistlichen Dienst und Ermutigung auf dem Weg des Geistes angeraten.
7° zum Empfinden mit der Kirche und ihrem Dienst sollen die Alumnen erzogen werden, ebenso zur Tugend des Gehorsams und zur engen Zusammenarbeit mit den Brüdern;
8° sie sollen unterstützt werden, auch die übrigen Tugenden zu pflegen, die zu ihrer Berufung besonders beitragen: die Unterscheidung der Geister, die Keuschheit, die Tapferkeit in der Gesinnung; sie sollen auch jene Tugenden achten und pflegen, die von den Menschen hochgeschätzt werden und die sie dem Diener Christi empfehlen; zu diesen gehören die Aufrichtigkeit der Gesinnung, die beständige Sorge um die Gerechtigkeit, der Geist der Armut, bei Zusagen gewahrte Treue, beim Handeln Höflichkeit, in der Unterhaltung Bescheidenheit, verbunden mit Liebe.
§ 3. Die disziplinären Normen des Seminars sollen gemäß der Reife der Alumnen so angewandt werden, daß die Alumnen, während sie allmählich lernen, über sich selbst zu bestimmen, sich daran gewöhnen, die Freiheit verständig zu gebrauchen sowie selbständig und umsichtig zu handeln.
Can. 347 – Die wissenschaftliche Ausbildung soll sich darauf ausrichten, daß die Alumnen sich auf die allgemeine Kultur des Ortes und der Zeit verstehen, die Versuche und Ergebnisse menschlichen Geistes erforschen und eine umfassende und gründliche Kenntnis in den theologischen Wissenschaften erwerben, so daß sie durch vollkommenere Glaubenseinsicht gebildet und durch das Licht des Lehrers Christus gestärkt die Menschen ihrer Zeit wirksamer erleuchten und der Wahrheit dienen können.
Can. 348 – § 1. Für die, die zum Priestertum bestimmt sind, sollen die Studien des Großen Seminars, unbeschadet can. 345, philosophische und theologische Studiengänge umfassen, die entweder nacheinander oder gleichzeitig durchgeführt werden können; diese Studien sollen mindestens volle sechs Jahre umfassen, und zwar so, daß die Zeit, die den philosophischen Wissenschaften gewidmet ist, vollen zwei Jahren, die Zeit aber für die theologischen Studien vollen vier Jahren entspricht.
§ 2. Die philosophisch – theologischen Studiengänge sollen mit der Einführung in das Mysterium Christi und die Heilsökonomie beginnen und nicht beendet werden, ohne daß unter Berücksichtigung der Rangordnung bzw. Hierarchie der Wahrheiten der katholischen Lehre die Beziehung aller Wissenschaften untereinander und ihr ineinandergreifender Zusammenhang aufgezeigt wird.
Can. 349 – § 1. Die philosophische Ausbildung soll sich darauf ausrichten, daß sie die Bildung in den menschlichen Wissenschaften vervollkommnet; deshalb soll, unter Berücksichtigung der Weisheit sowohl der alten als auch der neuen Zeit, entweder der gesamten Menschheitsfamilie oder besonders der eigenen Kultur, insbesondere das immerwährend anerkannte philosophische Erbe, untersucht werden.
§ 2. Die historischen und systematischen Studiengänge sollen so vermittelt werden, daß die Alumnen mit scharfsinniger intellektueller Unterscheidung Wahres und Falsches leichter voneinander trennen können und in einem für den sich offenbarenden Gott offenen Geist den theologischen Forschungen in der richtigen Weise nachgehen können und zur Verrichtung der Dienste geeigneter werden, indem sie auch mit den gebildeten Menschen dieser Zeit im Gespräch bleiben.
Can. 350 – § 1. Die theologischen Disziplinen sollen im Lichte des Glaubens so vermittelt werden, daß die Alumnen tief in die katholische, aus der göttlichen Offenbarung geschöpfte Lehre eindringen und in ihrer Kultur so ausdrücken, daß sie sowohl Nahrung des eigenen geistlichen Lebens als auch ein äußerst nützliches Mittel zur wirksameren Verrichtung des Dienstes ist.
§ 2. Gleichsam die Seele der gesamten Theologie muß die Heilige Schrift sein, die alle theologischen Disziplinen durchdringen muß; von daher sollen neben der genauen Methode der Exegese die Hauptquellen der Heilsökonomie und die wichtigeren Themen der biblischen Theologie gelehrt werden.
§ 3. Die Liturgie soll unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung, nämlich als notwendige Quelle der Lehre und eines wirklich christlichen Geistes, unterrichtet werden.
§ 4. Solange die von Christus für seine Kirche gewollte Einheit nicht vollständig verwirklicht ist, soll der Ökumenismus einer der notwendigen Grundsätze einer jeden theologischen Disziplin sein.
Can. 351 – Da die Lehrer der theologischen Wissenschaften im Auftrag der kirchlichen Autorität lehren, müssen sie die von ihr vorgelegte Lehre getreu vermitteln und in allem dem ständigen Lehramt und der Leitung der Kirche demütig folgen.
Can. 352 – § 1. Die pastorale Bildung muß den Bedingungen des Ortes und der Zeit, den Begabungen der Alumnen, seien sie unverheiratet oder verheiratet, und den Erfordernissen der Dienste angepaßt sein, auf die sie sich vorbereiten.
§ 2. Die Alumnen sollen insbesondere in der Katechetik und Homiletik, in der liturgischen Feier, der Verwaltung der Pfarrei, dem Dialog der Evangelisierung mit Nichtgläubigen, Nichtchristen oder weniger praktizierenden Christen, im sozialen Apostolat und im Apostolat der sozialen Kommunikationsmittel ausgebildet werden, ohne die Hilfswissenschaften wie Pastoralpsychologie und -soziologie zu vernachlässigen.
§ 3. Auch wenn sich die Alumnen auf die Verrichtung der Dienste in der jeweiligen eigenberechtigten Kirche vorbereiten, sollen sie auf einen wirklich universalen Geist hin gebildet werden, damit sie in ihrer Gesinnung bereit sind, überall auf der Welt den Dienst an den Seelen zu erfüllen; sie sollen deshalb über die Erfordernisse der Gesamtkirche und besonders über das Apostolat des Ökumenismus und der Evangelisierung belehrt werden.
Can. 353 – Nach Maßgabe des Partikularrechts sollen Übungen und Prüfungen abgehalten werden, die zur besonderen Festigung der pastoralen Bildung beitragen, wie der soziale oder karitative Dienst, die katechetische Ausbildung, besonders aber die pastoralen Praktika während des Verlaufs der philosophisch – theologischen Bildung und das Diakonatspraktikum vor der Priesterweihe.
Can. 354 – Die eigene Ausbildung für die nicht zum Priestertum bestimmten Diakone soll nach den oben gegebenen Normen so geordnet werden, daß das Curriculum mindestens drei Jahre dauert, wobei die Traditionen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche über den diakonalen Dienst in der Liturgie, in der Verkündigung und den Werken der Liebe vor Augen zu stellen sind.
Can. 355 – Die Weihekandidaten müssen angemessen über die Verpflichtungen der Kleriker belehrt und dazu gebracht werden, sie großherzig auf sich zu nehmen und zu erfüllen.
Can. 356 – § 1. Der Rektor des Seminars muß in jedem Jahr einen Bericht über den Fortschritt der Bildung der Alumnen an ihre Eparchialbischöfe schicken oder gegebenenfalls an den höheren Oberen, über den Stand des Seminars aber an die, die es errichtet haben.
§ 2. Der Eparchialbischof und der höhere Obere sollen das Seminar häufig besuchen, um für die Bildung ihrer Alumnen Sorge zu tragen, zumal wenn es um die geht, die zu den heiligen Weihen zuzulassen sind.
Can. 357 – § 1. Jeder Kleriker muß als Kleriker askribiert sein entweder in eine Eparchie, eine Exarchie, in ein Religioseninstitut, eine Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen oder in ein Institut oder eine Vereinigung, die das Recht, sich Kleriker zu askribieren, vom Apostolischen Stuhl oder innerhalb des Gebietes der Kirche, der er vorsteht, vom Patriarchen mit Zustimmung der Ständigen Synode erlangt haben.
§ 2. Was über die Askription der Kleriker in eine Eparchie und über die Entlassung aus ihr festgelegt ist, hat auch in sinngemäßer Anwendung Gültigkeit für die anderen oben erwähnten juristischen Personen, wenn es das Partikularrecht für die Patriarchatskirche selbst so bestimmt, außer es ist im Recht ausdrücklich anders vorgesehen.
Can. 358 – Durch die Diakonenweihe wird jemand als Kleriker der Eparchie, für deren Dienst er geweiht ist, askribiert, außer er ist nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweils eigenberechtigten Kirche der Eparchie schon askribiert.
Can. 359 – Damit ein Kleriker, der einer Eparchie schon askribiert ist, in eine andere Eparchie gültig überwechseln kann, muß er von seinem Eparchialbischof ein, von diesem eigenhändig unterschriebenes Entlassungsschreiben erhalten und zugleich vom Eparchialbischof der Eparchie, der er askribiert zu werden wünscht, ein von diesem eigenhändig unterzeichnetes Schreiben der Askription.
Can. 360 – § 1. Der zeitweise Wechsel des Klerikers in eine andere Eparchie für eine bestimmte Zeit erfolgt, auch wenn sie mehrfach verlängert werden darf, unter Beibehaltung seiner Askription, durch die schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Eparchialbischöfen, durch die die Rechte und Pflichten des Klerikers und der Parteien gesichert werden.
§ 2. Fünf Jahre nach dem rechtmäßigem Wechsel wird der Kleriker von Rechts wegen der Gastkirche askribiert, wenn diesem seinem Wunsch keiner von beiden Eparchialbischöfen, denen er schriftlich kundgetan worden ist, innerhalb von vier Monaten schriftlich widersprochen hat.
Can. 361 – Wenn er um der Evangelisierung willen für die Universalkirche Sorge tragen will, darf dem Kleriker der Übertritt oder der zeitweise Wechsel in eine andere Eparchie, die an schwerem Klerikermangel leidet, sofern er zur Durchführung der Dienste dort bereit und geeignet ist, nur aufgrund eines wirklichen Erfordernisses für die eigene Eparchie oder eigenberechtigte Kirche verweigert werden.
Can. 362 – § 1. Aus einem gerechten Grund kann der Kleriker vom eigenen Eparchialbischof aus der zeitweisen Tätigkeit in einer anderen Eparchie zurückberufen oder vom Eparchialbischof der Gastkirche entlassen werden unter Wahrung der eingegangenen Übereinkünfte und der Billigkeit.
§ 2. Demjenigen, der aus der zeitweisen Tätigkeit in einer anderen Eparchie in die eigene Eparchie rechtmäßig zurückkehrt, müssen alle Rechte gewahrt und gesichert sein, über die er verfügte, wenn er sich in der eigenen Eparchie dem geistlichen Dienst gewidmet hätte.
Can. 363 – Einen Kleriker in eine Eparchie askribieren oder aus ihr entlassen oder einem Kleriker die Erlaubnis zum zeitweisen Wechsel in eine andere Eparchie gewähren, können gültig nicht:
1° der Administrator der Patriarchatskirche ohne die Zustimmung der Ständigen Synode, der patriarchale Exarch und der Administrator einer Eparchie ohne die Zustimmung des Patriarchen;
2° in den übrigen Fällen der Administrator einer Eparchie, außer bei Vakanz des eparchialen Stuhles über ein Jahr und mit Zustimmung des eparchialen Konsultorenkollegiums.
Can. 364 – Die Askription eines Klerikers in eine Eparchie endet nur, durch die gültige Eingliederung in eine andere Eparchie oder durch den Verlust des klerikalen Standes.
Can. 365 – § 1. Zum erlaubten Übertritt oder zeitweisen Wechsel werden gerechte Gründe verlangt, z.B. der Nutzen für die Kirche oder das Wohl des Klerikers selbst; die Erlaubnis darf aber nur aus schweren Gründen verweigert werden.
§ 2. Wenn es das Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche so bestimmt, wird zum erlaubten Übertritt in die Eparchie einer anderen eigenberechtigten Kirche auch verlangt, daß der Eparchialbischof, der den Kleriker entläßt, die Zustimmung der Autorität erhält, die von demselben Partikularrecht bestimmt ist.
Can. 366 – § 1. Der Eparchialbischof darf seiner Eparchie einen fremden Kleriker nur askribieren, wenn:
1° die Erfordernisse oder der Nutzen für die Eparchie es verlangen,
2° ihm die Eignung des Klerikers zur Ausübung der Dienste bekannt ist, zumal wenn der Kleriker aus einer anderen eigenberechtigten Kirche stammt,
3° ihm aus einem rechtmäßigen Dokument die rechtmäßige Entlassung aus der Eparchie bekannt ist und er von dem entlassenden Eparchialbischof gute Zeugnisse über den Lebenslauf und die Sitten des Klerikers hat, wenn nötig geheim,
4° der Kleriker schriftlich erklärt hat, sich nach Maßgabe des Rechts dem Dienst der anderen Eparchie zu widmen.
§ 2. Der Eparchialbischof soll über die vollzogene Askription des Klerikers in seine Eparchie den früheren Eparchialbischof möglichst bald benachrichtigen.
Can. 367. – Die Kleriker haben als erste Verpflichtung, das Reich Gottes allen zu verkündigen und die Liebe Gottes zu den Menschen im Dienst des Wortes und der Sakramente, ja sogar im ganzen Leben so darzustellen, daß alle einander und Gott über alles lieben, sowie zum Leib Christi, der die Kirche ist, auferbaut werden und wachsen.
Can. 368 – Zur Vollkommenheit, die Christus seinen Jüngern vorgelebt hat, sind die Kleriker in besonderer Weise verpflichtet, weil sie Gott durch das heilige Weihesakrament auf neue Weise geweiht sind, damit sie zu geeigneteren Werkzeugen Christi, des ewigen Priesters, für den Dienst am Volke Gottes gemacht werden und zugleich ein beispielhaftes Vorbild für die Herde sind.
Can. 369 – § 1. Die Kleriker müssen sich täglich der Lesung und Meditation des Wortes Gottes so widmen, daß sie zu zuverlässigen und aufmerksamen Zuhörern Christi und so zu wahrhaftigen Dienern der Verkündigung werden; sie sollen im Gebet in den liturgischen Feiern und besonders in der Hochschätzung des eucharistischen Geheimnisses unermüdlich sein; sie sollen ihr Gewissen täglich erforschen und das Sakrament der Buße häufig empfangen; sie sollen die Heilige Maria, die immerwährende Jungfrau, die Mutter Gottes, verehren und von ihr die Gnade erbitten, sich ihrem Kind anzugleichen, und sollen andere Frömmigkeitsübungen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche verrichten.
§ 2. Sie sollen die geistliche Begleitung hochschätzen und zu festgesetzten Zeiten für geistliche Einkehrtage gemäß den Vorschriften des Partikularrechts zur Verfügung stehen.
Can. 370 – Die Kleriker sind in besonderer Weise verpflichtet, dem Papst, dem Patriarchen und dem Eparchialbischof Ehrerbietung und Gehorsam zu erweisen.
Can. 371 – § 1. Die Kleriker haben das Recht, vom eigenen Eparchialbischof nach den im Recht verlangten Voraussetzungen ein Amt, einen Dienst oder eine Aufgabe zur Ausübung ihres Dienstes in der Kirche, zu erhalten.
§ 2. Die Kleriker haben jedes Amt, jeden Dienst oder jede Aufgabe, die ihnen von der zuständigen Autorität übertragen ist, zu übernehmen und zuverlässig zu erfüllen, wann immer es die Erfordernisse der Kirche nach dem Urteil derselben Autorität verlangen.
§ 3. Um aber einen weltlichen Beruf ausüben zu können, wird die Erlaubnis des eigenen Hierarchen verlangt.
Can. 372 – § 1. Die Kleriker sollen sich nach dem Abschluß der Ausbildung, die für die heiligen Weihen verlangt wird, weiterhin in die theologischen Wissenschaften vertiefen, sie sollen sich sogar bemühen, eine tiefere und dem aktuellen Stand angepaßte Kenntnis der Wissenschaften und deren Anwendung in den vom eigenen Hierarchen genehmigten Fortbildungskursen zu erwerben.
§ 2. Sie sollen auch die Zusammenkünfte besuchen, die der Hierarch für geeignet hält, um die theologischen Wissenschaften und die pastoralen Aufgaben zu fördern.
§ 3. Sie sollen sich auch einen Schatz an profanem Wissen aneignen, besonders von jenem, das mit den theologischen Wissenschaften enger zusammenhängt und wie es gebildeten Menschen gut ansteht.
Can. 373 – Der Zölibat der Kleriker, um des Himmelreiches willen gewählt und dem Priestertum sehr angemessen, ist überall sehr hoch zu schätzen, so wie es Tradition der Kirche ist; ebenso ist der Stand der verheirateten Kleriker, der in der Praxis der jungen Kirche und der orientalischen Kirchen durch die Jahrhunderte bestätigt ist, in Ehren zu halten.
Can. 374 – Die unverheirateten und die verheirateten Kleriker müssen sich durch die Tugend der Keuschheit auszeichnen; es ist Aufgabe des Partikularrechts geeignete Mittel festzulegen, um dieses Ziel zu erreichen.
Can. 375 – In der Führung des Familienlebens und bei der Erziehung der Kinder sollen die verheirateten Kleriker den übrigen Christgläubigen ein vortreffliches Beispiel geben.
Can. 376 – Das lobenswerte Gemeinschaftsleben unter den unverheirateten Klerikern soll, wenn möglich, gefördert werden, damit sie sich selbst bei der Pflege des geistlichen und intellektuellen Lebens wechselseitig unterstützen und geeigneter im Dienst zusammenarbeiten können.
Can. 377 – Alle Kleriker müssen das Gotteslob feiern gemäß dem Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche.
Can. 378 – Die Kleriker sollen nach Maßgabe des Partikularrechts häufig die Göttliche Liturgie feiern, besonders an den Sonntagen und gebotenen Festtagen; allerdings wird die tägliche Feier eifrig empfohlen.
Can. 379 – Die Kleriker, die mit den Mitbrüdern jeder eigenberechtigten Kirche durch das Band der Liebe vereinigt sind, sollen alle zusammenwirken zum Aufbau des Leibes Christi, in welchem Stand sie sich auch immer befinden, auch wenn sie verschiedene Ämter verrichten, sollen sie untereinander zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen.
Can. 380 – Die Kleriker sollen Sorge dafür tragen, alle Berufungen zum geistlichen Dienst und zum Leben in den Instituten des geweihten Lebens nicht allein durch Predigt, Katechese oder andere geeignete Mittel zu fördern, sondern insbesondere durch das Zeugnis des Lebens und des Dienstes.
Can. 381 – § 1. Erfüllt vom apostolischen Eifer sollen die Kleriker allen in Wohltätigkeit und Gastfreundlichkeit, besonders gegenüber Kranken, Bedrängten, Verfolgung Leidenden, Vertriebenen und Flüchtlingen, als Beispiel dienen.
§ 2. Die Kleriker sind verpflichtet, wenn sie nicht rechtmäßig gehindert sind, aus den geistlichen Gütern der Kirche die Hilfen besonders des Wortes Gottes und der Sakramente den Christgläubigen zukommen zu lassen, die angemessen bitten, in rechter Weise vorbereitet sind und denen der Sakramentenempfang rechtlich nicht verboten ist.
§ 3. Die Kleriker sollen die Würde der Laien und den eigenen Anteil, den sie an der Sendung der Kirche haben, anerkennen und fördern sowie besonders die vielfältigen Charismen der Laien gutheißen und ihre Kompetenz und Erfahrung auf das Wohl der Kirche richten, besonders durch die Weisen, die im Recht vorgesehen sind.
Can. 382 – Die Kleriker sollen sich völlig von allem fernhalten, was sich für ihren Stand entsprechend den im Partikularrecht genauer bestimmten Normen nicht geziemt, und sie sollen auch das meiden, was ihm fremd ist.
Can. 383 – Auch wenn die Kleriker nicht anders als die übrigen Bürger mit gleichem Recht die bürgerlichen und die politischen Rechte haben müssen, gilt dennoch:
1° es ist ihnen verboten, öffentliche Ämter zu übernehmen, die die Teilnahme an der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen;
2° da der Militärdienst dem klerikalen Stand weniger entspricht, sollen sie ihn nicht freiwillig ergreifen, außer mit der Erlaubnis ihres Hierarchen;
3° sie sollen von den Ausnahmen Gebrauch machen, die die weltlichen Gesetze und Verträge oder das Gewohnheitsrecht zu ihren Gunsten bei der Ausübung von öffentlichen Aufgaben und Ämtern, die dem klerikalen Stand fremd sind, und beim Militärdienst gewähren.
Can. 384 – § 1. Als Diener der Aussöhnung aller sollen sich die Kleriker in der Liebe Christi darum bemühen, Frieden, Einheit und Eintracht, die auf Gerechtigkeit beruhen, unter den Menschen zu fördern.
§ 2. In politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften dürfen sie nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem Urteil des Eparchialbischofs oder, wenn es das Partikularrecht so bestimmt, des Patriarchen oder einer anderen Autorität erforderlich, um die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.
Can. 385 – § 1. Erfüllt mit dem Geist der Armut Christi sollen sich die Kleriker bemühen, durch Einfachheit des Lebens Zeugen der himmlischen Güter vor der Welt zu sein, und sie sollen die zeitlichen Güter durch geistliche Unterscheidung für den rechten Gebrauch bestimmen; die Güter aber, die sie anläßlich der Ausübung eines kirchlichen Amtes, eines Dienstes oder einer Aufgabe erwerben, sollen sie, nachdem aus ihnen für einen angemessenen Unterhalt und für die Erfüllung der Verpflichtungen des eigenen Standes gesorgt ist, für Werke des Apostolats und der Liebe verwenden.
§ 2. Den Klerikern ist es verboten, selbst oder durch andere Gewerbe oder Handel auszuüben, sei es zu eigenem oder zum Nutzen anderer, außer mit Erlaubnis der im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche benannten Autorität oder des Apostolischen Stuhles.
§ 3. Einem Kleriker ist es verboten, Bürgschaft zu leisten, auch hinsichtlich der eigenen Güter, außer nach Rücksprache mit dem eigenen Eparchialbischof oder gegebenenfalls mit dem höheren Oberen.
Can. 386 – § 1. Die Kleriker, auch wenn sie keine Residenzpflicht haben, dürfen sich dennoch nicht von ihrer Eparchie für längere, durch Partikularrecht bestimmte Zeit entfernen, ohne mindestens die vermutete Erlaubnis des eigenen Ortshierarchen.
§ 2. Der Kleriker, der sich außerhalb der eigenen Eparchie aufhält, ist dem Eparchialbischof des Ortes in dem unterstellt, was die Standespflichten des Klerikers angeht; wenn er sich dort für eine längere Zeit aufhalten wird, soll er unverzüglich den Ortshierarchen benachrichtigen.
Can. 387 – Was die Klerikerkleidung angeht, muß das Partikularrecht beachtet werden.
Can. 388 – Die Kleriker können die Rechte und Insignien, die mit den ihnen verliehenen Würden verbunden sind, nur an den Orten verwenden, wo die Autorität ihre Vollmacht ausübt, die ihnen diese Würde gewährt oder bei der Gewährung der Würde ohne Ausnahme schriftlich zugestimmt hat, oder nur, wenn diese Kleriker jene Autorität begleiten, die die Würde verliehen hat, sie vertreten oder nur, wenn sie die Zustimmung des Ortshierarchen erhalten haben.
Can. 389 – Die Kleriker sollen Streitigkeiten aller Art vermeiden; wenn jedoch ein Streit unter ihnen entstanden ist, soll er vor das kirchliche Gericht gebracht werden, und nach Möglichkeit soll dies auch geschehen, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Klerikern und anderen Christgläubigen handelt.
Can. 390 – § 1. Die Kleriker haben das Recht auf einen angemessenen Unterhalt und daher das Recht, für die Erfüllung des ihnen aufgetragenen Amtes oder Dienstes eine gebührende Vergütung zu bekommen, die, wenn es sich um verheiratete Kleriker handelt, auch für den Unterhalt ihrer Familie ausreichen muß, außer es ist schon anders hinreichend Vorsorge getroffen.
§ 2. Sie haben ebenso das Recht, daß für sie und, wenn sie verheiratet sind, für ihre Familie, eine angemessene soziale Vorsorge und Absicherung sowie Gesundheitsfürsorge vorgesehen wird; damit dieses Recht zur Wirkung gebracht werden kann, sind die Kleriker verpflichtet, zur Einrichtung, über die in can. 1021, § 2 gehandelt wird, nach Maßgabe des Partikularrechts ihren Teil entsprechend beizusteuern.
Can. 391 – Es ist den Klerikern unbenommen, unbeschadet can. 578, § 3, sich mit anderen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, um Zwecke zu erreichen, die dem Klerikerstand angemessen sind; es kommt aber dem Eparchialbischof zu, über diese Angemessenheit verbindlich zu urteilen.
Can. 392 – Die Kleriker haben jährlich das Recht auf eine gebührende Zeit an Urlaubstagen, die im Partikularrecht zu bestimmen ist.
Can. 393 – Den Klerikern jeglichen Standes soll die Sorge um alle Kirchen am Herzen liegen, und sie sollen sich daher, wo auch immer eine Notlage drängt, bereit halten, und zwar besonders mit der Erlaubnis und der Aufforderung des eigenen Eparchialbischofs oder des Oberen ihren Dienst in den Missionen oder in den Regionen auszuüben, die an Klerikermangel leiden.
Can. 394 – Die einmal gültig empfangene heilige Weihe, wird niemals ungültig; dennoch verliert ein Kleriker den klerikalen Stand:
1° durch ein richterliches Urteil oder durch ein Verwaltungsdekret, durch das die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt wird;
2° durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Absetzung;
3° durch Reskript des Apostolischen Stuhles oder, nach Maßgabe des can. 397, des Patriarchen; dieses Reskript kann vom Patriarchen erlaubterweise nur gewährt werden und wird vom Apostolischen Stuhl nur gewährt, Diakonen aus schwerwiegenden Gründen, Priestern aus sehr schwerwiegenden Gründen.
Can. 395 – Der Kleriker, der den klerikalen Stand nach Maßgabe des Rechts verliert, verliert mit ihm die dem klerikalen Stand eigenen Rechte und ist an keine Verpflichtungen des klerikalen Standes mehr gebunden, unbeschadet jedoch can. 396; ihm ist die Ausübung der Weihevollmacht verboten, unbeschadet cann. 725 und 735, § 2; von Rechts wegen sind ihm alle Ämter, Dienste, Aufgaben und jede delegierte Vollmacht entzogen.
Can. 396 – Außer in den Fällen, in denen die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt worden ist, bringt der Verlust des klerikalen Standes nicht die Dispens von der Zölibatsverpflichtung mit sich, die allein vom Papst gewährt wird.
Can. 397 – Der Patriarch kann mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder, wenn Gefahr in Verzug ist, der Ständigen Synode Klerikern den Verlust des klerikalen Standes gewähren, die im Gebiet der eigenen Patriarchatskirche Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz haben und die nicht zum Zölibat verpflichtet sind oder, wenn sie verpflichtet sind, um die Dispens von ihr nicht ersucht haben; in den übrigen Fällen muß die Sache dem Apostolischen Stuhl vorgetragen werden.
Can. 398 – Wer durch Reskript des Apostolischen Stuhles den klerikalen Stand verloren hat, kann nur vom Apostolischen Stuhl von neuem unter die Kleriker aufgenommen werden; wer aber vom Patriarchen aus dem klerikalen Standes entlassen worden ist, kann auch vom Patriarchen von neuem unter die Kleriker aufgenommen werden.
Can. 399 – Unter der Bezeichnung Laien werden in diesem Codex die Christgläubigen verstanden, denen der Weltcharakter in besonderer Weise eigen ist und die, indem sie in der Welt leben, an der Sendung der Kirche teilhaben und weder dem Weihestand angehören noch in den Religiosenstand aufgenommen sind.
Can. 400 – Die Laien haben außer den Rechten und Pflichten, die allen Christgläubigen gemeinsam sind, und denen, die in anderen Canones festgesetzt sind, die Rechte und Pflichten wie sie in den Canones dieses Titels aufgezählt sind.
Can. 401 – Es ist insbesondere die Aufgabe der Laien, aufgrund der eigenen Berufung durch die Gestaltung und Gott gemäße Ordnung der zeitlichen Dinge das Reich Gottes zu suchen und daher im privaten, familiären und politisch-sozialen Leben Zeugen für Christus zu sein und ihn anderen offenbar zu machen, sich für gerechte Gesetze in der Gesellschaft einzusetzen und, erfüllt von Glaube, Hoffnung und Liebe nach Art des Sauerteiges zur Heiligung der Welt beizutragen.
Can. 402 – Die Laien haben das Recht, daß ihnen in den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die allen Bürgern zukommt; beim Gebrauch dieser Freiheit haben sie jedoch dafür zu sorgen, daß ihre Tätigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind, und sich nach der vom Lehramt der Kirche vorgelegten Lehre zu richten; dabei haben sie sich jedoch davor zu hüten, in Fragen, die der freien Meinungsbildung unterliegen, ihre eigene Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben.
Can. 403 – § 1. Unbeschadet des Rechts und der Pflicht, den eigenen Ritus überall zu bewahren, haben die Laien das Recht, tätig an den liturgischen Feiern jeder eigenberechtigten Kirche gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher teilzunehmen.
§ 2. Wenn Erfordernisse oder wirklicher Nutzen der Kirche es anraten und geistliche Amtsträger fehlen, können Laien bestimmte Aufgaben der geistlichen Amtsträger nach Maßgabe des Rechts anvertraut werden.
Can. 404 – § 1. Außer der katechetischen Unterweisung, die von Kindheit an stattzufinden hat, haben die Laien das Recht und die Pflicht, die den Gaben und dem Zustand eines jeden Charakters angepaßte Kenntnis der Lehre, die von Christus offenbart und vom authentischen Lehramt der Kirche überliefert ist, zu erwerben, nicht nur damit sie gemäß dieser Lehre zu leben vermögen, sondern auch, damit sie selbst sie kundtun und, wenn es notwendig ist, verteidigen können.
§ 2. Sie haben auch das Recht, jene tiefere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften zu erwerben, die in kirchlichen Universitäten und Fakultäten oder in Instituten für religiöse Wissenschaften vermittelt werden, dort Vorlesungen zu besuchen und akademische Grade zu erwerben.
§ 3. Ebenso sind sie unter Wahrung der Vorschriften, die über die erforderliche Eignung festgesetzt sind, befähigt, einen Auftrag zur Lehre in den theologischen Wissenschaften von der zuständigen kirchlichen Autorität zu erhalten.
Can. 405 – Auch die Laien sollen sich eifrig um das liturgische, theologische, geistliche und disziplinäre Erbe bemühen, jedoch so, daß wechselseitiges Wohlwollen und Achtung sowie Einheit der Handlung unter den Laien verschiedener eigenberechtigter Kirchen gefördert werden und die Unterschiedlichkeit der Riten nicht dem allgemeinen Wohl der Gesellschaft schadet, in der sie leben, sondern von Tag zu Tag mehr zu diesem Wohl beiträgt.
Can. 406 – Eingedenk der in can. 14 genannten Verpflichtung, sollen die Laien wissen, daß diese um so dringlicher in solchen Umständen ist, in denen die Menschen nur durch sie selbst das Evangelium hören und Christus kennenlernen können.
Can. 407 – Die Laien, die im Ehestand leben, sind gemäß ihrer eigenen Berufung in besonderer Weise dazu verpflichtet, durch Ehe und Familie am Aufbau des Volkes Gottes mitzuwirken.
Can. 408 – § 1. Laien, die sich durch gebührendes Wissen, Erfahrung und Ansehen auszeichnen, sind befähigt als Sachverständige oder Berater von der kirchlichen Autorität angehört zu werden, sei es als einzelne oder als Mitglieder unterschiedlicher Räte und Vereine, z.B. auf pfarrlicher, eparchialer oder patriarchaler Ebene.
§ 2. Außer zu den kirchlichen Aufgaben, zu denen die Laien durch das gemeinsame Recht zugelassen sind, können sie von der zuständigen Autorität auch zu anderen Aufgaben hinzugezogen werden, ausgenommen jene, die die heilige Weihe verlangen oder die durch das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche für Laien ausdrücklich verboten sind.
§ 3. Hinsichtlich der Ausübung einer kirchlichen Aufgabe sind die Laien völlig der kirchlichen Autorität unterstellt.
Can. 409 – § 1. Laien, die sich auf Dauer oder auf Zeit einem besonderen Dienst der Kirche widmen, sind verpflichtet, sich die angemessene Bildung, die zur gebührenden Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, anzueignen und die Aufgabe gewissenhaft, eifrig und sorgfältig zu erfüllen.
§ 2. Sie haben das Recht auf eine gerechte Vergütung, die ihrer Stellung entspricht, mit der sie, unbeschadet auch der Vorschriften des weltlichen Rechts, für ihre eigenen Erfordernisse und ihre Familie geziemend sorgen können; und ebenso haben sie das Recht, daß für sie und ihre Familie eine angemessene soziale Vorsorge und Absicherung sowie Gesundheitsfürsorge vorgesehen wird.
Can. 410 – Der Religiosenstand ist eine dauerhafte Lebensweise in Gemeinschaft in einem von der Kirche genehmigten Institut, in dem Christgläubige, die Christus, dem Lehrer und Vorbild der Heiligkeit, unter der Führung des Heiligen Geistes enger folgen, sich zu einer neuen und besonderen Bindung durch die öffentlichen Gelübde des Gehorsams, der Keuschheit und der Armut weihen, die unter einem rechtmäßigen Oberen nach Maßgabe der Statuten zu beachten sind, auf die Welt verzichten und sich ganz hingeben, um im Dienst am Reich Gottes für den Aufbau der Kirche und das Heil der Welt die Vollkommenheit der Liebe zu erreichen als Zeichen, die die himmlische Herrlichkeit ankündigen.
Can. 411 – Der Religiosensstand ist von allen zu unterstützen und zu fördern.
Can. 412 – § 1. Alle Religiosen sind dem Papst als ihrem höchsten Oberen unterstellt, dem Folge zu leisten, sie auch kraft des Gehorsamsgelübdes verpflichtet sind.
§ 2. Um für das Wohl der Institute und die Erfordernisse des Apostolates besser vorzusorgen, kann der Papst kraft seines Primates im Hinblick auf die ganze Kirche mit Rücksicht auf den allgemeinen Nutzen Institute des geweihten Lebens der Leitung des Eparchialbischofs entziehen und sie sich allein oder einer anderen kirchlichen Autorität unterstellen.
Can. 413 – Was die innere Leitung und die Disziplin der Religiosen angeht, sind die Religioseninstitute, außer es ist im Recht anders vorgesehen, wenn sie päpstlichen Rechts sind, unmittelbar und ausschließlich dem Apostolischen Stuhl unterstellt; wenn sie aber patriarchalen oder eparchialen Rechts sind, sind sie unmittelbar dem Patriarchen oder dem Eparchialbischof unterstellt, unbeschadet can. 418, § 2.
Can. 414 – § 1. Was die Klöster und die Kongregationen eparchialen Rechts angeht, kommt dem Eparchialbischof zu:
1° die Typika der Klöster, die Statuten der Kongregationen und die Veränderungen zu genehmigen, die in sie nach den Normen des Rechts eingeführt werden, ausgenommen das, was von einer höheren kirchlichen Autorität genehmigt worden ist;
2° Dispensen von diesen Typika bzw. Statuten, die die Vollmacht der Oberen der Religiosen überschreiten und von ihm rechtmäßig erbeten werden, in einzelnen Fällen und nach Art eines Verwaltungsaktes zu erteilen;
3° die Klöster zu visitieren, auch die abhängigen, und die einzelnen Niederlassungen der Kongregationen in seinem Gebiet, sooft er die kanonische Visitation dort durchführt, oder sooft wirklich besondere Gründe dies nach seiner Auffassung anraten.
§ 2. Diese Rechte kommen dem Patriarchen hinsichtlich der Orden und Kongregationen patriarchalen Rechts zu, die im Gebiet der Kirche, der er vorsteht, die Hauptniederlassung haben; ansonsten kommen diese Rechte hinsichtlich aller Orden und hinsichtlich der Klöster und Kongregationen, die nicht eparchialen Rechts sind, allein dem Apostolischen Stuhl zu.
§ 3. Wenn eine Kongregation eparchialen Rechts sich auf andere Eparchien ausdehnt, kann nichts gültig in den Statuten selbst geändert werden, außer mit Zustimmung des Eparchialbischofs der Eparchie, in der die Hauptniederlassung liegt, jedoch nach Rücksprache mit den Eparchialbischöfen, in deren Eparchien die übrigen Niederlassungen liegen.
Can. 415 – § 1. Alle Religiosen unterstehen der Vollmacht des Ortshierarchen in dem, was die öffentliche Feier des Gottesdienstes betrifft, die an das Volk zu richtende Predigt des Wortes Gottes, die religiöse und moralische Erziehung der Christgläubigen, besonders der Jugendlichen, die katechetische und liturgische Unterweisung, die Würde des klerikalen Standes und die verschiedenen Werke im Hinblick auf das Apostolat.
§ 2. Hinsichtlich dieser Sachverhalte hat der Eparchialbischof das Recht und die Pflicht, die einzelnen Klöster und Niederlassungen der Orden und Kongregationen in seinem Gebiet zu visitieren, sooft er die kanonische Visitation durchführt, oder sooft schwere Gründe dies nach seinem Urteil anraten.
§ 3. Der Eparchialbischof kann den Religiosen nur mit Zustimmung der zuständigen Oberen Werke des Apostolates oder eigene Aufgaben der Eparchie anvertrauen, unbeschadet des gemeinsamen Rechts und unter Wahrung der Disziplin in den Religioseninstituten, des eigenen Charakters und des besonderen Zwecks.
§ 4. Religiose, die außerhalb der Niederlassung eine Straftat begangen haben und vom eigenen Oberen trotz Mahnung durch den Ortshierarchen nicht bestraft werden, können von ihm bestraft werden, auch wenn sie die Niederlassung rechtmäßig verlassen haben und in die Niederlassung zurückgekehrt sind.
Can. 416 – Die Patriarchen und die Ortshierarchen sollen mit den Oberen der Religiosen zu bestimmten Zeiten und sooft es angebracht erscheint, Zusammenkünfte in die Wege leiten, damit sie bei den Werken des Apostolates, die von den Mitgliedern ausgeübt werden, durch gemeinsame Beratung einträchtig vorgehen.
Can. 417 – Wenn in die Niederlassungen der Institute patriarchalen oder päpstlichen Rechts oder in ihre Kirchen Mißstände eingedrungen sind und der Obere trotz Mahnung durch den Ortshierarchen es versäumt hat, sich darum zu kümmern, ist der Ortshierarch dazu verpflichtet, die Sache sofort der Autorität anzuzeigen, der das Institut selbst unmittelbar unterstellt ist.
Can. 418 – § 1 Höhere Obere sind der Präses einer monastischen Konföderation, der Obere eines eigenberechtigten Klosters, der Generalobere eines Ordens oder einer Kongregation, der Provinzialobere, ihre Stellvertreter und andere, die Vollmacht nach Art der Provinzoberen haben, und ebenso die, die, wenn die genannten nicht anwesend sind, ihnen zwischenzeitlich im Amt nachfolgen.
§ 2. Unter die Bezeichnung eines Oberen der Mönche und übrigen Ordensleute fällt nicht der Ortshierarch oder der Patriarch, unbeschadet der Canones, die dem Patriarchen oder dem Ortshierarchen Vollmacht ihnen gegenüber einräumen.
Can. 419 – § 1. Der Präses einer monastischen Konföderation, der Obere eines nicht konföderierten eigenberechtigten Klosters und der Generalobere eines Ordens oder einer Kongregation müssen einen Bericht über den Zustand der Institute, denen sie vorstehen, wenigstens alle fünf Jahre an die Autorität, der sie unmittelbar unterstellt sind, senden gemäß dem Formular, das von dieser Autorität festgesetzt ist.
§ 2. Die Oberen der Institute eparchialen oder patriarchalen Rechts sollen ein Exemplar des Berichts auch dem Apostolischen Stuhl senden.
Can. 420 – § 1. Die höheren Oberen, die das Typikon eines Klosters oder die Statuten eines Ordens oder einer Kongregation zum Amt des Visitators bestimmen, sollen zu den Zeiten, die in ihnen bestimmt sind, alle ihnen unterstellten Niederlassungen selbst oder durch andere, wenn sie rechtmäßig verhindert sind, durch andere visitieren.
§ 2. Die Mitglieder sollen vertrauensvoll mit dem Visitator zusammenarbeiten, dem sie auf rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß in Liebe zu antworten haben; niemandem aber ist es erlaubt, auf irgendeine Weise die Mitglieder von dieser Pflicht abzuhalten oder den Zweck der Visitation sonstwie zu behindern.
§ 3. Der Ortshierarch muß alle Ordensniederlassungen visitieren, wenn der höhere Obere, dem die Visitation von Rechts wegen zukommt, innerhalb von fünf Jahren sie nicht visitiert und trotz Mahnung durch den Ortshierarchen es versäumt hat, sie zu visitieren.
Can. 421 – Die Oberen sind an die schwere Verpflichtung gebunden, dafür zu sorgen, daß die ihnen anvertrauten Mitglieder ein Leben gemäß dem Typikon oder den eigenen Statuten führen; die Oberen sollen die Mitglieder durch Beispiel und Mahnung unterstützen, das Ziel des Ordensstandes zu erreichen, ihnen angemessen in ihren persönlichen Erfordernissen zur Hilfe kommen, sich eifrig um die Schwachen sorgen und sie besuchen, die Störenfriede zurechtweisen, die Kleinmütigen trösten, gegenüber allen geduldig sein.
Can. 422 – § 1. Die Oberen müssen einen ständigen Rat haben, der nach Maßgabe des Typikon oder der Statuten eingerichtet ist, und dessen Hilfe sie sich bei der Ausübung des Amtes bedienen sollen; in den im Recht vorgeschriebenen Fällen sind sie verpflichtet, seine Zustimmung oder seinen Rat nach Maßgabe can. 934 einzuholen.
§ 2. Im Partikularrecht soll festgesetzt werden, ob in den Niederlassungen, in denen sich weniger als sechs Mitglieder aufhalten, ein Rat eingerichtet werden muß oder nicht.
Can. 423 – Ein Kloster, eine monastische Konföderation, ein Orden, eine Kongregation und ihre Provinzen sowie rechtmäßig errichtete Niederlassungen sind von Rechts wegen juristische Personen; ihre Fähigkeit, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, können das Typikon oder die Statuten ausschließen oder beschränken.
Can. 424 – Im Typikon oder in den Statuten sollen Normen über den Gebrauch und die Verwaltung des Vermögens festgelegt werden, um die eigene Armut zu fördern, zum Ausdruck zu bringen und zu schützen.
Can. 425 – Das Vermögen der Ordensinstitute wird durch cann. 1007-1054 geregelt, wenn es nicht anders im gemeinsamen Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht.
Can. 426 – Alle und die je einzelnen Ordensleute, die Oberen gleichermaßen wie die Untergebenen, müssen nicht nur die Gelübde, die sie abgelegt haben, zuverlässig und vollständig beachten, sondern auch ein Leben gemäß dem Typikon oder den Statuten unter treuer Wahrung des Sinns und der Absichten des Gründers führen und sich so um die Vollkommenheit ihres Standes bemühen.
Can. 427 – Alle und die je einzelnen Ordensleute sind an die Verpflichtungen gebunden, die im gemeinsamen Recht den Klerikern vorgeschrieben sind, wenn es nicht anders im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht.
Can. 428 – Wer als Mitglied eines Ordensinstituts ewige Gelübde abgelegt hat, wird durch die Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut askribiert oder im Falle eines Klerikers, der bereits einer Eparchie askribiert ist, durch das ewige Gelübde.
Can. 429 – Die Schreiben der Ordensleute, die sie an ihre Oberen und an den Ortshierarchen, den Patriarchen, den Legaten des Papstes und den Apostolischen Stuhl geschickt haben, und ebenso die Schreiben, die sie selbst von ihnen erhalten, unterliegen keiner Pflicht zur Einsichtnahme / unterliegen keiner Einsichtnahme.
Can. 430 – Es ist nicht erlaubt, reine Ehrentitel von Würden oder Ämtern Ordensleuten zu übertragen, außer es handelt sich, sofern das Typikon oder die Statuten es erlauben, um die Titel der Ämter höherer Oberen, die die Ordensleute schon ausgeübt haben.
Can. 431 – § 1. Ein Ordensangehöriger kann deshalb nicht ohne die schriftliche Zustimmung des eigenen höheren Oberen nach der ersten Profeß zu einer Würde oder zu einem Amt außerhalb des eigenen Instituts befördert werden, ausgenommen jene, die durch eine Wahl übertragen werden, die von der Synode der Bischöfe einer Patriarchatskirche durchgeführt wurde, und unbeschadet can. 89, § 2; nach der Erledigung des Amtes muß er zum Kloster, zum Orden oder zur Kongregation zurückkehren.
§ 2. Der Ordensangehörige, der Patriarch, Bischof oder Exarch wird:
1° bleibt an die Gelübde gebunden und ist immer noch an die übrigen Verpflichtungen seiner Profeß gebunden, ausgenommen die, von denen er selbst klugerweise meint, daß sie mit seiner Würde nicht vereinbart werden können; er hat kein aktives oder passives Stimmrecht im eigenen Kloster, Orden oder in der Kongregation; er ist der Vollmacht der Oberen entzogen und bleibt kraft des Gehorsamsgelübdes allein dem Papst verpflichtet;
2° kann nach Erledigung des Amtes, wenn er in das Kloster, den Orden oder die Kongregation zurückkehrt, unbeschadet im übrigen der cann. 62 und 211, das aktive und passive Stimmrecht haben, sofern das Typikon oder die Statuten es zulassen.
§ 3. Bezüglich des Ordensangehörigen, der Patriarch, Bischof oder Exarch wird, gilt:
1° wenn er durch die Profeß die Fähigkeit verloren hat, eigenes Vermögen zu erwerben, besitzt er in Bezug auf das ihm zufallende Vermögen das Gebrauchsrecht, den Nießbrauch und die Verwaltung; das Eigentum aber erwirbt der Patriarch, der Eparchialbischof, der Exarch für die Patriarchatskirche, die Eparchie, die Exarchie; die übrigen (Ordensangehörigen) für das Kloster oder den Orden;
2° wenn er durch die Profeß das Eigentum am Vermögen nicht verloren hat, erlangt er wieder Gebrauchsrecht, Nießbrauch und Verwaltung des Vermögens, das er hatte; was ihm später zufällt, erwirbt er voll für sich;
3° in beiden Fällen muß er über das Vermögen, das ihm nicht im Hinblick auf seine Person zufällt, gemäß dem Willen der Spender verfügen.
Can. 432 – Das abhängige Kloster, die Niederlassung oder die Provinz eines Ordensinstituts einer jeden eigenberechtigten Kirche, auch der lateinischen Kirche, die mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles einer anderen eigenberechtigten Kirche zugeschrieben werden, muß das Recht dieser Kirche bewahren, unbeschadet dessen, was das Typikon oder die Statuten vorschreiben, die die innere Leitung dieses Instituts betreffen, und der vom Apostolischen Stuhl zugestandenen Privilegien.
Can. 433 – § 1. Kloster wird die Ordensniederlassung genannt, in der sich die Mitglieder, unter Wahrung der Regeln und Traditionen des monastischen Lebens, um die evangelische Vollkommenheit bemühen,.
§ 2. Ein eigenberechtigtes Kloster ist jenes, das von einem anderen Kloster nicht abhängt und durch ein eigenes, von der zuständigen Autorität genehmigtes Typikon geleitet wird.
Can. 434 – Das Kloster ist päpstlichen Rechts, wenn es vom Apostolischen Stuhl errichtet oder durch dessen Dekret als solches anerkannt ist; stauropegialen Rechts, wenn es durch Übersendung eines Kreuzes vom Patriarchen errichtet ist; eparchialen Rechts, wenn es vom Bischof errichtet ist, aber das Dekret die Anerkennung des Apostolischen Stuhles nicht erlangt hat.
Can. 435 – § 1. Es ist Aufgabe des Eparchialbischofs, ein Kloster eigenen Rechts zu errichten innerhalb des Gebietes einer patriarchalen Kirche mit dem Patriarchen bzw. in den übrigen Fällen nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl.
§ 2. Die Errichtung eines stauropegialen Klosters ist dem Patriarchen vorbehalten.
Can. 436 – § 1. Jedes eigenberechtigte Kloster kann abhängige Klöster haben, von denen die einen Filialklöster sind, wenn sie aus dem Akt der Errichtung selbst oder aus dem gemäß dem Typikon erlassenen Dekret den Stand eines eigenberechtigten Klosters anstreben können, die anderen aber sind Hilfsklöster.
§ 2. Zur gültigen Errichtung eines abhängigen Klosters ist die schriftlich gegebene Zustimmung der Autorität erforderlich, der das Kloster unterstellt ist, und des Eparchialbischofs des Ortes, in dessen Bereich das Kloster errichtet wird.
Can. 437 – § 1. Die Erlaubnis, ein Kloster zu errichten, auch ein abhängiges, bringt das Recht mit sich, eine Kirche zu haben und geistliche Dienste durchzuführen, und ebenso die frommen Werke auszuüben, die die eigenen Aufgaben des Klosters nach Maßgabe des Typikons sind, unbeschadet rechtmäßig hinzugefügter Bedingungen.
§ 2. Damit eine Schule, ein Hospiz oder ein ähnliches Haus, das vom Kloster getrennt ist, erbaut und eröffnet werden können, ist für jedes Kloster die schriftlich gegebene Zustimmung des Eparchialbischofs erforderlich.
§ 3. Damit ein Kloster zu anderen Zwecken verändert werden kann, sind die Förmlichkeiten wie zu seiner Errichtung erforderlich, wenn es sich nicht um eine Veränderung handelt, die sich nur auf die interne Leitung und die religiöse Disziplin bezieht.
Can. 438 – § 1. Es ist Aufgabe des Patriarchen, innerhalb des Gebietes der Kirche, der er vorsteht, ein eigenberechtigtes Kloster oder ein Filialkloster eparchialen Rechts oder ein stauropegiales Kloster aus einem schweren Grund aufzuheben, mit Zustimmung der ständigen Synode und auf Bitten oder nach Rücksprache mit dem Eparchialbischof, wenn das Kloster eparchialen Rechts ist, und nach Rücksprache mit dem Oberen des Klosters und des Präses der Konföderation, wenn es ein konföderatives Kloster ist, unbeschadet des aufschiebenden Rekurses an den Papst.
§ 2. Die übrigen eigenberechtigten Klöster oder ihre Filialklöster kann allein der Apostolische Stuhl aufheben.
§ 3. Ein Hilfskloster kann durch das Dekret aufgehoben werden, das vom Oberen des Klosters, von dem es abhängt, nach Maßgabe des Typikon erlassen ist, und mit Zustimmung des Eparchialbischofs.
§ 4. Das Vermögen eines aufgehobenen eigenberechtigten Klosters geht auf die Konföderation über, wenn es konföderativ war; ansonsten auf die Eparchie oder, wenn es ein stauropegiales Kloster war, auf die Patriarchatskirche; das Vermögen eines aufgehobenen abhängigen Klosters geht auf das eigenberechtigte Kloster über; über das Vermögen eines aufgehobenen Klosters päpstlichen Rechts zu entscheiden, ist jedoch dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, in jedem Fall unbeschadet des Willens der Stifter.
Can. 439 – § 1. Mehrere eigenberechtigte Klöster derselben Eparchie, die dem Eparchialbischof unterstellt sind, können eine Konföderation mit der schriftlich gegebenen Zustimmung des Eparchialbischofs eingehen, dessen Aufgabe es auch ist, die Statuten der Konföderation zu genehmigen.
§ 2. Eine Konföderation kann zwischen mehreren eigenberechtigten Klöstern verschiedener Eparchien oder zwischen stauropegialen Klöstern, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche liegen, eingegangen werden, nach Rücksprache mit den Eparchialbischöfen, die es angeht, und mit Zustimmung des Patriarchen, dem es auch vorbehalten ist, die Statuten der Konföderation zu genehmigen.
§ 3. In den übrigen Fällen soll für den Abschluß einer Konföderation der Apostolische Stuhl angegangen werden.
Can. 440 – § 1. Die Angliederung eines nicht konföderativen eigenberechtigten Klosters und die Abtrennung eines konföderativen Klosters von der Konföderation ist der Autorität vorbehalten, über die in can. 439 gehandelt wird.
§ 2. Eine Konföderation innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche kann aber nicht aufgehoben werden, außer vom Patriarchen mit Zustimmung der Synode der Bischöfe einer Patriarchatskirche, nach Rücksprache mit den Eparchialbischöfen, die es angeht, und dem Präses der Konföderation, unbeschadet des aufschiebenden Rekurses an den Papst; die Aufhebung der übrigen Konföderationen ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
§ 3. Über das Vermögen zu verfügen, das die Aufhebung der Konföderation mit sich bringt, ist der Autorität vorbehalten, die die Konföderation aufgehoben hat, unbeschadet des Willens der Stifter; der Patriarch bedarf in diesem Fall der Zustimmung der ständigen Synode.
Can. 441 – § 1. In den Klöstern haben die Oberen und die Versammlungen die Vollmacht, die im gemeinsamen Recht und im Typikon bestimmt wird.
§ 2. Die Oberen haben in den eigenberechtigten Klöstern die Leitungsvollmacht, sofern sie ihnen ausdrücklich vom Recht oder von der Autorität zugestanden wird, der sie unterstellt sind, unbeschadet can. 979.
§ 3. Die Vollmacht des Präses einer monastischen Konföderation ist außer dem, was im gemeinsamen Recht bestimmt ist, in den Statuten der Konföderation zu bestimmen.
Can. 442 – Unbeschadet des Typikons eines eigenberechtigten Klosters, das mehr fordert, wird verlangt, damit jemand fähig ist, das Amt des Oberen eines eigenberechtigten Klosters zu übernehmen, daß er die ewigen Gelübde abgelegt hat, wenigstens seit zehn Jahren Professe ist und vierzig Jahre alt ist.
Can. 443 – § 1. Der Obere eines eigenberechtigten Klosters wird in der nach Maßgabe des Typikons einberufenen Versammlung und unter Einhaltung der cann. 947-960 gewählt, unbeschadet des Rechts des Eparchialbischofs, selbst oder durch einen anderen der Wahlversammlung vorzustehen.
§ 2. Bei der Wahl des Oberen des konföderativen eigenberechtigten Klosters hat der Präses derselben Konföderation selbst oder durch einen anderen den Vorsitz.
Can. 444 – § 1. Das Amt des Oberen eines eigenberechtigten Klosters wird auf unbestimmte Zeit übertragen, außer das Typikon bestimmt anderes.
§ 2. Außer das Typikon schreibt anderes vor, werden die Oberen abhängiger Klöster für die Zeit eingesetzt, die im Typikon selbst bestimmt ist, vom Oberen des eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates, wenn es ein Filialkloster ist, nach Rücksprache mit dem Rat, wenn es ein Hilfskloster ist.
§ 3. Die Oberen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, oder die wegen eines angeschlagenen Gesundheitszustandes oder aus einem anderen schweren Grund weniger geeignet sind, ihr Amt zu erfüllen, sollen den Amtsverzicht der Versammlung erklären, deren Aufgabe es ist, ihn anzunehmen.
Can. 445 – Die Mitglieder der Wahlversammlung sollen sich bemühen, die auszuwählen, die sie vor Gott wirklich für würdig und geeignet für das Amt des Oberen erachten, indem sie sich jedes Mißbrauchs und besonders der Stimmenwerbung sowohl für sich selbst als auch für andere enthalten.
Can. 446 – Der Obere soll im eigenen Kloster residieren und sich nicht von ihm entfernen, außer nach Maßgabe des Typikon.
Can. 447 – § 1. Für die Vermögensverwaltung soll es im Kloster einen Ökonom geben, der sein Amt unter der Leitung des Oberen ausüben soll.
§ 2. Der Obere des eigenberechtigten Klosters darf nicht zugleich das Amt des Ökonomen desselben Klosters ausüben; aber das Amt des Ökonomen eines abhängigen Klosters kann dennoch, wenn es die Notwendigkeit erfordert, mit dem Amt des Oberen zusammen ausgeübt werden, wenngleich es von diesem Amt besser getrennt wird.
§ 3. Der Ökonom wird vom Oberen eines eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates ernannt, außer das Typikon bestimmt anderes.
Can. 448 – Damit jemand in ein eigenberechtigtes Kloster aufgenommen wird, ist erforderlich, daß er von rechter Absicht geleitet wird, geeignet ist, das monastische Leben zu führen und nicht durch ein im Recht festgesetztes Hindernis abgehalten wird.
Can. 449 – Bevor ein Kandidat ins Noviziat aufgenommen wird, muß er sich während eines im Typikon festgesetzten Zeitraums im Kloster unter der besonderen Sorge eines bewährten Mitglieds aufhalten.
Can. 450 – Unbeschadet der Vorschriften des Typikon, die weitergehende Forderungen enthalten, können ins Noviziat nicht gültig aufgenommen werden:
1° Nichtkatholiken;
2° die mit einer kanonischen Strafe belegt sind, ausgenommen die Strafen, über die in can. 1426, § 1 gehandelt wird;
3° denen eine schwere Strafe wegen eines Vergehens droht, dessen sie rechtmäßig angeklagt sind;
4° die das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer es handelt sich um ein Kloster, in dem eine zeitliche Profeß abgelegt wird; in diesem Fall reicht das Alter von siebzehn Jahren aus.
5° die unter dem Einfluß von Gewalt, schwerer Furcht oder Arglist in ein Kloster eintreten, oder die der Obere, unter der gleichen Beeinflussung, aufnimmt;
6° Eheleute während der Ehe;
7° die durch das Band eines Ordensgelübdes oder durch ein anderes heiliges Band in einem Institut des geweihten Lebens gebunden sind, außer es handelt sich um einen rechtmäßigen Übertritt.
Can. 451 – Niemand kann erlaubt ins Noviziat eines Klosters einer anderen eigenberechtigten Kirche ohne die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles aufgenommen werden, außer es handelt sich um einen Kandidaten, der für ein abhängiges Kloster einer jeweiligen Kirche bestimmt ist, über das in can. 432 gehandelt wird.
Can. 452 – § 1. Kleriker, die einer Eparchie askribiert sind, können ohne Rücksprache mit dem Eparchialbischof nicht erlaubt ins Noviziat aufgenommen werden; sie können erlaubt nicht aufgenommen werden, wenn der Eparchialbischof aus dem Grund dagegen ist, daß ihr Weggang zum schweren Schaden der Seelen gereicht, der in keiner Weise anders vermieden werden kann, oder wenn es sich um die handelt, die im Kloster zu den heiligen Weihen bestimmt und durch irgendein im Recht festgesetztes Hindernis gehindert sind.
§ 2. Ebenso können in ein Kloster Eltern erlaubt nicht aufgenommen werden, die Kinder zu ernähren und zu erziehen haben, oder Kinder, die Vater oder Mutter, Großvater oder Großmutter, die in einer schweren Notlage sind, unterstützen müssen, außer das Kloster trifft dafür in anderer Weise Vorsorge.
Can. 453 – § 1. Jemanden ins Noviziat aufzunehmen ist Aufgabe des Oberen eines eigenberechtigten Klosters, nach Rücksprache mit seinem Rat.
§ 2. Für den Oberen selbst muß nach Anwendung geeigneter Mittel die Eignung und die volle Freiheit des Kandidaten für die Wahl des monastischen Standes feststehen.
§ 3. Hinsichtlich der Dokumente, die von den Kandidaten vorzulegen sind, und hinsichtlich der verschiedenen Zeugnisse über ihren guten Charakter und ihre Eignung sollen die Vorschriften des Typikon beachtet werden.
Can. 454 – Im Typikon sind die Normen hinsichtlich der Mitgift, wenn sie erforderlich ist, zu bestimmen, die von den Kandidaten zu erbringen und unter der besonderen Obhut des Ortshierarchen zu verwalten ist, und über die Rückgabe der vollständigen Mitgift, allerdings ohne die schon entstandenen Gewinne, an denjenigen, der aus irgendeinem Grund das Kloster verläßt.
Can. 455 – Das Noviziat beginnt mit dem Empfang der monastischen Kleidung oder auf andere Weise, die im Typikon vorgeschrieben ist.
Can. 456 – § 1. Ein eigenberechtigtes Kloster kann eigene Novizen haben, die in diesem Kloster unter der Führung eines geeigneten Mitglieds in das monastische Leben eingeführt werden.
§ 2. Damit das Noviziat gültig ist, muß es in dem eigenberechtigten Kloster selbst durchgeführt werden oder durch die Entscheidung des Oberen nach Rücksprache mit seinem Rat in einem anderen eigenberechtigten Kloster derselben Konföderation.
§ 3. Wenn aber irgendein eigenberechtigtes Kloster, ein konföderatives oder ein nicht-konföderatives, die Vorschriften über die Ausbildung der Novizen nicht erfüllen kann, ist der Obere verpflichtet, die Novizen in ein anderes Kloster zu schicken, in dem diese Vorschriften gewissenhaft beachtet werden.
Can. 457 – § 1. Damit das Noviziat gültig ist, muß es während eines vollständigen und ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren durchgeführt werden; in dem Kloster aber, in dem die zeitliche Profeß der ewigen Profeß vorausgeht, reicht ein Noviziatsjahr aus.
§ 2. In jedem Noviziatsjahr betrifft eine Abwesenheit, die kürzer ist als drei Monate, entweder ununterbrochen oder unterbrochen, die Gültigkeit nicht, aber eine Fehlzeit von mehr als fünfzehn Tagen muß nachgeholt werden.
§ 3. Das Noviziat soll nicht über den Zeitraum von drei Jahren ausgedehnt werden, unbeschadet can. 461, § 2.
Can. 458 – § 1. Mit der Ausbildung der Novizen ist als Novizenmeister nach Maßgabe des Typikons ein Mitglied zu betrauen, das durch Klugheit, Liebe, Frömmigkeit, Wissen und Beachtung des monastischen Lebens hervorragt und wenigstens zehn Jahre Professe ist.
§ 2. Rechte und Pflichten dieses Novizenmeisters sollen im Typikon bestimmt sein, besonders hinsichtlich der Art der Ausbildung der Novizen und der Beziehungen zur Versammlung und dem Oberen des Klosters.
Can. 459 – § 1. Während der Zeit des Noviziats ist beständig darauf zu achten, daß unter der Führung des Novizenmeisters die Gesinnung des Novizen durch das Studium des Typikons, durch fromme Meditationen und beständiges Gebet, durch das Lernen von dem, was die Gelübde und die Tugenden betrifft, und durch geeignete Übungen gebildet wird, um Fehler auszumerzen, Gemütserregungen in Schranken zu halten, Tugenden zu erwerben.
§ 2. Während der Zeit des Noviziats sollen die Novizen nicht zu Arbeiten außerhalb des Klosters bestimmt werden und sich nicht mit ganzer Hingabe den Studien der Literatur, Wissenschaften oder Künste widmen.
Can. 460 – Ein Novize kann auf keine Weise gültig auf sein Vermögen verzichten oder es verpfänden, unbeschadet can. 467, § 1.
Can. 461 – § 1. Ein Novize kann ein eigenberechtigtes Kloster frei verlassen oder von dem Oberen oder von der Versammlung gemäß dem Typikon aus gerechtem Grund entlassen werden.
§ 2. Wenn der Novize nach Abschluß des Noviziats für geeignet gehalten wird, soll er zur Profeß zugelassen, ansonsten entlassen werden; wenn aber ein Zweifel an seiner Eignung bleibt, kann die Zeit des Noviziats nach Maßgabe des Typikons verlängert werden, jedoch nicht über ein Jahr hinaus.
Can. 462 – § 1. Der klösterliche Stand wird durch die ewige Profeß endgültig angenommen, in der die drei ewigen Gelübde des Gehorsams, der Keuschheit und der Armut zusammengefaßt sind.
§ 2. Bei der Ablegung der Profeß sollen die Vorschriften des Typikons und der liturgischen Bücher beachtet werden.
Can. 463 – Was die verschiedenen Grade der klösterlichen Profeß betrifft, muß im Typikon des Klosters festgehalten werden, unbeschadet der rechtlichen Wirkung der Profeß gemäß dem gemeinsamen Recht.
Can. 464 – Zur Gültigkeit der klösterlichen ewigen Profeß wird verlangt, daß:
1° das Noviziat gültig durchgeführt ist;
2° der Novize zur Profeß vom Oberen des jeweiligen eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates zugelassen und die Profeß vom Oberen selbst oder durch einen anderen angenommen wird;
3° die Profeß deutlich ausgesprochen und nicht durch Gewalt, schwere Furcht oder Arglist geleistet oder angenommen ist;
4° das Übrige erfüllt wird, das zur Gültigkeit der Profeß nach dem Typikon erforderlich ist.
Can. 465 – Was im gemeinsamen Recht über die zeitliche Profeß vorgeschrieben wird, ist auch gültig für die Klöster, in denen eine solche Profeß gemäß dem Typikon der ewigen Profeß vorausgeht.
Can. 466 – Die klösterliche ewige Profeß macht die Handlungen ungültig, die den Gelübden entgegengesetzt sind, wenn die Handlungen ungültig gemacht werden können.
Can. 467 – § 1. Der Kandidat für die klösterliche ewige Profeß muß innerhalb von 60 Tagen vor der Profeß auf sein ganzes Vermögen, das er zu diesem Zeitpunkt hat, zugunsten der Person seiner Wahl, unter der Bedingung der nachfolgenden Profeß verzichten; der vor dieser Zeit getätigte Verzicht ist von Rechts wegen nichtig.
§ 2. Nach der abgelegten Profeß soll all das sofort geschehen, was notwendig ist, damit der Verzicht auch vor dem weltlichen Recht Wirksamkeit erlangt.
Can. 468 – § 1. Das ganze Vermögen, das aufgrund irgendeines Titels einem Mitglied nach der ewigen Profeß zuteil wird, wird vom Kloster erworben.
§ 2. Für Schulden und Verbindlichkeiten, die sich das Mitglied nach der ewigen Profeß mit der Erlaubnis des Oberen zugezogen hat, muß das Kloster haften; wenn es sich aber ohne die Erlaubnis des Oberen Schulden zugezogen hat, muß das Mitglied selbst haften.
§ 3. Es muß aber gewährleistet sein, daß gegen denjenigen, der aus einem eingegangenen Vertrag einen Vorteil gezogen hat, immer eine Klage angestrengt werden kann.
Can. 469 – Nach der abgelegten ewigen Profeß verliert ein Mitglied von Rechts wegen alle Ämter, wenn es welche hat, und die Zugehörigkeit zur eigenen Eparchie und wird mit vollem Recht dem Kloster eingegliedert.
Can. 470 – Das Dokument der abgelegten ewigen Profeß, das vom Mitglied selbst unterschrieben ist und von dem, der die Profeß, auch im Auftrag, angenommen hat, soll im Archiv des Klosters aufbewahrt werden; der Obere eines jeweiligen eigenberechtigten Klosters muß möglichst bald darüber den Pfarrer benachrichtigen, bei dem die Taufe des Mitglieds eingetragen ist.
Can. 471 – § 1. Die Art der Ausbildung der Mitglieder ist im Typikon so zu bestimmen, daß sie zur vollständigeren Erlangung des Lebens der Heiligkeit beständig angeregt werden und daß die Eigenschaften ihrer Begabung sich durch das Studium der theologischen Wissenschaft und den Erwerb menschlicher Bildung entsprechend den Erfordernissen der Zeiten entwickeln und sie so geeigneter in der Ausübung der Künste und Tätigkeiten werden, die rechtmäßig vom Kloster wahrgenommen werden.
§ 2. Die Ausbildung der Mönche, die für die heiligen Weihen bestimmt sind, muß außerdem gemäß der Ausbildungsordnung der Kleriker, über die in can. 330 gehandelt wird, im Kloster selbst erfolgen, wenn es einen Studiensitz nach Maßgabe can. 340, § 1 eingerichtet hat, oder unter der Führung eines bewährten Leiters in einem anderen Seminar oder in einem Institut für höhere Studien, das von einer kirchlichen Autorität genehmigt ist.
Can. 472 – Der Obere eines eigenberechtigten Klosters kann nach Maßgabe des Typikons seinen Mitgliedern mit ewigen Gelübden Entlaßschreiben zur heiligen Weihe ausstellen; die Schreiben sind dem eparchialen Ortsbischof zu schicken, wo das Kloster, auch das abhängige, liegt oder, wenn es sich um ein stauropegiales Kloster handelt, dem vom Patriarchen bestimmten Bischof.
Can. 473 – § 1. In den einzelnen Klöstern soll das Gotteslob nach Maßgabe des Typikons und der rechtmäßigen Gewohnheiten täglich gefeiert werden; ebenso soll an allen Tagen die Göttliche Liturgie gefeiert werden, abgesehen von den Tagen, die nach Maßgabe der liturgischen Bücher ausgenommen sind.
§ 2. Die Oberen der Klöster sollen dafür sorgen, daß alle Mitglieder nach Maßgabe der Typika:
1° sofern sie nicht rechtmäßig gehindert sind, täglich an dem Gotteslob und der Göttlichen Liturgie, sooft sie gefeiert wird, teilnehmen, für die Betrachtung der göttlichen Dinge frei sind und sich eifrig den anderen Übungen der Frömmigkeit widmen;
2° frei und häufig zu den geistlichen Vätern und den Beichtvätern gehen können;
3° jährlich einige Tage lang für die geistliche Einkehr frei sind.
Can. 474 – § 1. Die Mitglieder der Klöster sollen häufig und nach Maßgabe des Typikons das Sakrament der Buße empfangen.
§ 2. Unbeschadet des Typikons, das zur Beichte bei bestimmten Beichtvätern rät, können alle Mitglieder eines Klosters das Sakrament der Buße von jedem Priester empfangen, der mit der Befugnis ausgestattet ist, das Sakrament zu spenden, unbeschadet der klösterlichen Disziplin.
Can. 475 – § 1. In den einzelnen Klöstern sollen entsprechend der Anzahl der Mitglieder vom Oberen des Klosters selbst mehrere geistliche Väter und Beichtväter bestimmt werden, wenn es sich um Priester-Mönche desselben Klosters handelt, die mit der Befugnis ausgestattet sind, das Sakrament der Buße zu spenden, ansonsten aber vom Ortshierarchen nach Anhörung des Oberen des eigenberechtigten Klosters, der vorhergehend die Gemeinschaft, die es angeht, um Rat fragen muß.
§ 2. Für die Klöster, in denen es keine Priester-Mönche gibt, soll der Ortshierarch auf dieselbe Weise einen Priester bestimmen, dessen Aufgabe es ist, regelmäßig im Kloster die Göttliche Liturgie zu feiern und das Wort Gottes zu verkünden, unbeschadet can. 612, § 2.
Can. 476 – Die Mitglieder eines Klosters sollen innerhalb wie außerhalb des Klosters das klösterliche Gewand tragen, das vom eigenen Typikon vorgeschrieben ist.
Can. 477 – § 1. Im Kloster soll die Klausur in der vom Typikon vorgeschriebenen Weise beachtet werden, unbeschadet des Rechts des Oberen, durch eine Amtshandlung und aus einem schwerwiegenden Grund in die Teile, die der Klausur unterliegen, Personen des anderen Geschlechts zuzulassen, jene ausgenommen, die gemäß dem Typikon die Klausur betreten können.
§ 2. Die Teile des Klosters, die der Klausur unterliegen, sollen deutlich angezeigt sein.
§ 3. Es ist die Aufgabe des Oberen eines eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates und nach Benachrichtigung des Eparchialbischofs, das Gebiet / den Raum der Klausur genau vorzuschreiben oder aus einem gerechten Grund zu ändern.
Can. 478 – Der Obere eines Klosters kann erlauben, daß sich die Mitglieder auf eine im Typikon bestimmte Zeit außerhalb des Klosters aufhalten; für die Abwesenheit aber, die über ein Jahr hinausgeht, ist, außer wegen Studien oder Krankheit, die Erlaubnis der Autorität erforderlich, der das Kloster unterstellt ist.
Can. 479 – Wenn nach der Auffassung des Ortshierarchen die Hilfe der Klöster zur katechetischen Unterweisung des Volkes notwendig ist, müssen alle Oberen, die vom Hierarchen aufgefordert werden, die Unterweisung selbst oder durch andere dem Volk in den eigenen Kirchen vermitteln.
Can. 480 – In der Kirche eines Klosters kann keine Pfarrei errichtet werden, und die Mönche können nicht zu Pfarrern ohne die Zustimmung des Patriarchen innerhalb des Gebietes, dem er vorsteht, ernannt werden, oder in den übrigen Fällen mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles.
Can. 481 – Der Eremit ist ein Mitglied eines eigenberechtigten Klosters, das sich ganz in der Betrachtung des Göttlichen versenkt und sich von den Menschen und der Welt gänzlich absondert.
Can. 482 – Zur rechtmäßigen Annahme des eremitischen Lebens ist erforderlich, daß das Mitglied die Erlaubnis des Oberen eines eigenberechtigten Klosters, zu dem es gehört, mit Zustimmung seines Rates erhalten hat und wenigstens sechs Jahre, zu rechnen von der ewigen Profeß an, das Leben im Kloster verbracht hat.
Can. 483 – Der Ort, wo der Eremit lebt, soll vom Oberen des Klosters bestimmt und auf besondere Weise von der Welt und von den übrigen Teilen des Klosters abgetrennt sein; wenn aber ein Ort außerhalb der Grenzen des Klosters ausfindig gemacht wird, ist obendrein die schriftlich gegebene Zustimmung des Eparchialbischofs erforderlich.
Can. 484 – Der Eremit ist vom Oberen des Klosters abhängig und ist auf die Canones über die Mönche und das Typikon des Klosters verpflichtet, sofern sie mit dem eremitischen Leben vereinbart werden können.
Can. 485 – Der Obere des eigenberechtigten Klosters kann mit Zustimmung seines Rates das Ende des eremitischen Lebens aus einem gerechten Grund anordnen, auch gegen den Willen des Eremiten.
Can. 486 – § 1. Der Patriarch kann aus einem schwerwiegenden Grund nach Rücksprache mit dem Eparchialbischof und mit Zustimmung der ständigen Synode im Errichtungsakt selbst einem eigenberechtigten Kloster den Status eines stauropegialen Klosters zugestehen.
§ 2. Das stauropegiale Kloster ist dem Patriarchen unmittelbar so unterstellt, daß er allein dieselben Rechte und Pflichten hat wie der Eparchialbischof hinsichtlich eines Klosters, der diesem askribierten Mitgliedern und der Personen, die sich bei Tag und Nacht im Kloster befinden; die übrigen dem Kloster zugeordneten Personen werden dem Patriarchen unmittelbar und ausdrücklich nur in den Angelegenheiten unterstellt, die ihre Aufgabe oder Amt betreffen.
Can. 487 – § 1. Ein Mitglied kann nicht von einem eigenberechtigten Kloster in ein anderes Kloster derselben Konföderation übertreten ohne die schriftlich gegebene Zustimmung des Präses der Konföderation.
§ 2. Für den Übertritt von einem nicht-konföderativen Kloster in ein Kloster, das derselben Autorität unterstellt ist, ist die Zustimmung dieser Autorität erforderlich; wenn aber das Kloster, zu dem der Übertritt vorgenommen wird, einer anderen Autorität unterstellt ist, wird auch die Zustimmung dieser Autorität verlangt.
§ 3. Der Patriarch, der Eparchialbischof und der Präses der Konföderation können die Zustimmung nicht geben, außer nach Rücksprache mit dem Oberen des eigenberechtigten Klosters, von dem der Übertritt erfolgt.
§ 4. Zur Gültigkeit des Übertritts zu einem Kloster einer anderen eigenberechtigten Kirche ist obendrein die Zustimmung des Apostolischen Stuhles erforderlich.
§ 5. Der Übertritt geschieht durch die Aufnahme, die vom Oberen des neuen eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung der Versammlung gewährt wird.
Can. 488 – § 1. Wer zu einem anderen eigenberechtigten Kloster derselben Konföderation übertritt, verbringt weder ein Noviziat noch legt er eine neue Profeß ab und verliert vom Tag des Übertritts an seine Rechte und wird von den Verpflichtungen des früheren Klosters befreit, er übernimmt die Rechte und Verpflichtungen des anderen Klosters und, wenn er Kleriker ist, wird er ihm auch als Kleriker askribiert.
§ 2. Wer von einem eigenberechtigten Kloster zu einem anderen eigenberechtigten Kloster übertritt, das zu keiner oder zu einer anderen Konföderation gehört, soll die Vorschriften des Typikons des Klosters, zu dem der Übertritt geschieht, hinsichtlich der Gestaltung des Noviziats und der Ablegung der Profeß beachten; wenn aber im Typikon hierüber nichts vorgesehen ist, verbringt er weder ein Noviziat noch legt er die Profeß ab, sondern die Wirkungen des Übertritts treten an dem Tag in Kraft, an dem der Übertritt geschieht, außer der Obere des Klosters verlangt von ihm, daß er eine gewisse Zeit, nicht länger als ein Jahr, probehalber im Kloster lebt; nach Beendigung der Erprobungszeit soll er entweder vom Oberen mit Zustimmung seines Rates oder der Versammlung nach Maßgabe des Typikon fest dem neuen Kloster askribiert werden oder zum früheren Kloster zurückkehren.
§ 3. Beim Übertritt von einem eigenberechtigten Kloster zu einem Orden oder zu einer Kongregation sollen bei sinngemäßer Anwendung cann. 544 und 545 beachtet werden.
§ 4. Das eigenberechtigte Kloster, von dem das Mitglied weggeht, behält das Vermögen, das ihm schon durch das Mitglied selbst erworben worden ist; was die Mitgift betrifft, wird sie ohne die schon entstandenen Gewinne von dem Tag des Übertritts an dem Kloster geschuldet, zu dem der Übertritt geschehen ist.
Can. 489 – § 1. Das Indult zur Exklaustration aus einem eigenberechtigten Kloster kann die Autorität, der das Kloster unterstellt ist, nur einem Mitglied mit ewigen Gelübden auf Bitte des Mitglieds selbst hin gewähren, nach Anhörung des Oberen des eigenberechtigten Klosters zusammen mit seinem Rat.
§ 2. Der Eparchialbischof kann dieses Indult nur für einen Zeitraum von fünf Jahren gewähren.
Can. 490 – Auf Ersuchen des Oberen eines eigenberechtigten Klosters, dem sein Rat zugestimmt hat, kann die Exklaustration von der Autorität , der das Kloster unterstellt ist, aus einem schwerwiegenden Grund unter Wahrung von Billigkeit und Liebe auferlegt werden.
Can. 491 – Das exklaustrierte Mitglied bleibt den Gelübden verpflichtet und ist weiter an die übrigen Verpflichtungen der klösterlichen Profeß gebunden, die mit seinem Stand vereinbart werden können; es muß das klösterliche Gewand ablegen; es hat während der Dauer der Exklaustration kein aktives und passives Wahlrecht; es ist dem Eparchialbischof des Ortes, wo es sich aufhält, an Stelle des eigenen Oberen des Klosters auch kraft des Gehorsamsgelübdes unterstellt.
Can. 492 – § 1. Das Mitglied mit ewigen Gelübden darf das Indult für den Austritt aus dem Kloster und der Rückkehr zum weltlichen Leben nicht erbitten, außer bei sehr schwerwiegenden vor Gott überlegten Gründen; sein Gesuch hat es dem Oberen des eigenberechtigten Klosters zu übergeben, der es zusammen mit seiner und seines Rates Stellungnahme an den Apostolischen Stuhl zu schicken hat.
§ 2. Ein solches Indult ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
Can. 493 – § 1. Das rechtmäßig gewährte und dem Mitglied mitgeteilte Indult für den Austritt aus dem Kloster und die Rückkehr zum weltlichen Leben enthält, wenn es bei der Bekanntgabe vom Mitglied selbst nicht zurückgewiesen wurde, von Rechts wegen die Dispens von den Gelübden und von allen aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen, nicht aber von denen, die aus der heiligen Weihe entstanden sind, wenn das Mitglied in den heiligen Weihestand eingesetzt ist.
§ 2. Wenn das Mitglied, das aus dem Kloster ausgetreten und ins weltliche Leben zurückgegangen ist, wieder in das Kloster aufgenommen wird, erneuert es das Noviziat und die Profeß, ebenso wie wenn es niemals dem Ordensleben zugerechnet gewesen wäre.
Can. 494 – § 1. Ein Mönch mit ewigen Gelübden, der in den heiligen Weihestand eingesetzt ist, kann, wenn er das Indult für den Austritt aus dem Kloster und die Rückkehr zur Welt erhalten hat, die heiligen Weihen nicht ausüben, bis er einen Eparchialbischof, der ihn wohlwollend aufnimmt, gefunden hat.
§ 2. Ein Eparchialbischof kann ihn aufnehmen, entweder unbedingt oder erprobungshalber für einen Zeitraum von fünf Jahren; im ersten Fall ist der Mönch von Rechts wegen der Eparchie askribiert, in dem anderen Fall aber nach Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren, außer er ist vorher ausdrücklich entlassen worden.
Can. 495 – Ein Mitglied, das nach der Ablegung der Profeß das Kloster unrechtmäßig verlassen hat, muß unverzüglich ins Kloster zurückkehren; die Oberen müssen ihm besorgt nachgehen und, wenn es, von wahrer Reue bewegt, zurückkehrt, aufnehmen; andernfalls aber soll es nach Maßgabe des Rechts bestraft oder auch entlassen werden.
Can. 496 – Wer während der zeitlichen Profess aus einem schwerwiegenden Grund das Kloster verlassen und zum weltlichen Leben zurückkehren will, muss sein Gesuch dem Oberen des eigenberechtigten Klosters vorlegen, welcher mit der Zustimmung seines Rates das Indult gewährt, außer das Partikularrecht behält es für die Klöster, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchalkirche liegen, dem Patriarchen vor.
Can. 497 – § 1. Als von Rechts wegen aus dem Kloster entlassen gilt ein Mitglied, das:
1° den katholischen Glauben öffentlich aufgegeben hat;
2° eine Ehe geschlossen oder auch nur zivil versucht hat;
§ 2. In diesen Fällen hat der Obere eines eigenberechtigten Klosters nach Rücksprache mit seinem Rat unverzüglich, nach Sammlung der Beweise, die Feststellung des Tatbestandes zu erklären, damit die Entlassung rechtlich feststeht, und er hat hierüber möglichst bald die Autorität zu benachrichtigen, der das Kloster unmittelbar unterstellt ist.
Can. 498 – § 1. Ein Mitglied, das Ursache eines drohenden und sehr schwerwiegenden äußeren Ärgernisses oder Schadens für das Klosters ist, kann vom Oberen des eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates sofort aus dem Kloster gewiesen werden, nachdem es unverzüglich das klösterliche Gewand abgelegt hat.
§ 2. Der Obere eines eigenberechtigten Klosters hat gegebenenfalls dafür zu sorgen, daß der Entlassungsprozeß nach Maßgabe des Rechts vorangeht oder die Sache der Autorität vorzulegen, der das Kloster unterstellt ist.
§ 3. Das aus dem Kloster gewiesene Mitglied, das in den heiligen Weihestand eingesetzt ist, ist an der Ausübung der heiligen Weihe gehindert, außer die Autorität, der das Kloster unterstellt ist, entscheidet anders.
Can. 499 – Während der Dauer der zeitlichen Profess kann das Mitglied vom Oberen eines eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates gemäß can. 552 §§ 2 und 3 entlassen werden; damit aber die Entlassung gültig ist, muss sie vom Patriarchen bestätigt werden, wenn das Partikularrecht es so für die Klöster bestimmt, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchalkirche liegen.
Can. 500 – § 1. Für die Entlassung eines Mitglieds mit ewigen Gelübden ist, unbeschadet can. 497, der Präses einer monastischen Konföderation zuständig oder der Obere eines nicht-konföderativen eigenberechtigten Klosters, jeder der beiden mit Zustimmung seines Rates, der in dem Fall zugleich mit dem Oberen als Vorsitzenden wenigstens aus fünf Mitgliedern so bestehen muß, daß, wenn ordentliche Ratsmitglieder fehlen oder abwesend sind, andere nach Maßgabe des Typikons oder der Statuten der Konföderation zu berufen sind; die Abstimmung muß aber geheim geschehen.
§ 2. Zum gültigen Beschluß über die Entlassung wird außer anderer Bedingungen, die etwa im Typikon festgelegt sind, verlangt, daß:
1° die Gründe für die Entlassung schwerwiegend, schuldhaft und rechtlich bewiesen sind, zusammen mit dem Mangel an Besserung;
2° der Entlassung zwei Verwarnungen mit der formalen Androhung der Entlassung, die erfolglos verliefen, vorausgegangen sind, außer die Natur des Entlassungsgrundes schließt dies aus;
3° die Gründe für die Entlassung dem Mitglied schriftlich dargelegt worden sind und ihm nach jeder einzelnen Verwarnung die uneingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden war;
4° die im Typikon festgelegte Nutzfrist seit der letzten Verwarnung abgelaufen ist.
§ 3. Die schriftlich gegebenen Antworten des Mitglieds werden zu den Akten gelegt, die denen zuzuschicken sind, über die in § 1 gehandelt wurde.
§ 4. Das Entlassungsdekret kann nicht vollzogen werden, wenn es nicht von der Autorität genehmigt ist, der das Kloster unterstellt ist.
Can. 501 – § 1. Das Entlassungsdekret soll dem betreffenden Mitglied möglichst bald mitgeteilt werden.
§ 2. Das Mitglied kann aber gegen das Entlassungsdekret innerhalb von dreißig Tagen mit aufschiebender Wirkung entweder Rekurs einlegen oder fordern, dass der Fall auf dem Rechtsweg behandelt wird.
§ 3. Über den Rekurs gegen das Entlassungsdekret entscheidet der Apostolische Stuhl oder, wenn es sich um ein Mitglied handelt, das den Wohnsitz innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche hat, der Patriarch.
§ 4. Wenn aber der Fall auf dem Rechtsweg zu behandeln ist, entscheidet darüber der Gerichtshof der unmittelbar höheren Autorität für den, der das Entlassungsdekret bestätigt hat; der Obere aber, der das Entlassungsdekret ausgestellt hat, hat die in dieser Angelegenheit gesammelten Akten diesem Gerichtshof zu übergeben, und nach Wegfall der Berufung ist gemäß den Canones über das Strafverfahren vorzugehen.
Can. 502 – Durch die rechtmäßige Entlassung erlöschen, ausgenommen die, über die in can. 497 gehandelt wird, von Rechts wegen alle Bande und die aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen und, wenn das Mitglied in den heiligen Weihestand eingesetzt ist, muß can. 494 beachtet werden.
Can. 503 – § 1. Wer das Kloster rechtmäßig verlassen hat oder von ihm rechtmäßig entlassen ist, kann für jegliche in ihm geleistete Arbeit von demselben nichts verlangen.
§ 2. Das Kloster soll jedoch gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied Billigkeit und Liebe walten lassen.
Can. 504 – § 1. Ein Orden ist eine von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtete Gesellschaft, in der die Mitglieder, auch wenn sie keine Mönche sind, die Profeß ablegen, die der monastischen Profeß gleichgesetzt ist.
§ 2. Eine Kongregation ist eine von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtete Gesellschaft, in der die Mitglieder die Profeß mit den drei öffentlichen Gelübden des Gehorsams, der Keuschheit und der Armut ablegen, die jedoch nicht der monastischen Profeß gleichgesetzt ist, sondern eigene Geltung nach Maßgabe des Rechts hat.
Can. 505 – § 1. Ein Orden ist päpstlichen Rechts, wenn er vom Apostolischen Stuhl errichtet oder durch ein Dekret von ihm als solcher anerkannt ist; patriarchalen Rechts, aber, wenn er, vom Patriarchen errichtet ist, aber kein Anerkennungsdekret des Apostolischen Stuhles erlangt hat.
§ 2. Eine Kongregation ist:
1° päpstlichen Rechts, wenn sie vom Apostolischen Stuhl errichtet oder durch ein Dekret von ihm als solche anerkannt ist;
2° patriarchalen Rechts, wenn sie vom Patriarchen errichtet oder durch ein Dekret von ihm als solche anerkannt ist, aber kein Anerkennungsdekret des Apostolischen Stuhles erhalten hat;
3° eparchialen Rechts, wenn sie vom Eparchialbischof errichtet ist, aber kein Anerkennungsdekret des Apostolischen Stuhles oder des Patriarchen erhalten hat.
§ 3. Ein Orden oder eine Kongregation ist klerikal, wenn sie aufgrund des Zieles oder der vom Stifter angestrebten Absicht oder kraft einer rechtmäßigen Gewohnheit unter der Leitung von Priestern steht, die dem heiligen Weihestand eigenen Dienste annimmt und als solche von der kirchlichen Autorität anerkannt wird.
Can. 506 – § 1. Der Eparchialbischof kann nur Kongregationen errichten; er darf sie aber nur errichten nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl und darüber hinaus innerhalb des Gebietes einer patriarchalen Kirche nach Rücksprache mit dem Patriarchen.
§ 2. Der Patriarch kann Orden und Kongregationen mit Zustimmung der ständigen Synode und nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl errichten.
§ 3. Innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche kann eine Kongregation des eparchialen Rechts, die sich über mehrere Eparchien des Gebietes ausgebreitet hat, durch Dekret des Patriarchen nach Rücksprache mit den davon Betroffenen und mit Zustimmung der ständigen Synode zu einer Kongregation patriarchalen Rechts gemacht werden.
Can. 507 – § 1. Ein rechtmäßig errichteter Orden, auch patriarchalen Rechts, auch wenn er nur aus einer Niederlassung besteht, kann nicht aufgehoben werden, außer vom Apostolischen Stuhl, dem es auch vorbehalten ist, über das Vermögen des aufgehobenen Ordens zu beschließen, unbeschadet des Willens der Spender.
§ 2. Eine rechtmäßig errichtete Kongregation patriarchalen oder eparchialen Rechts, auch wenn sie nur aus einer Niederlassung besteht, kann außer dem Apostolischen Stuhl der Patriarch innerhalb des Gebietes der Kirche, der er vorsteht, nach Rücksprache mit den davon Betroffenen und mit Zustimmung der ständigen Synode und des Apostolischen Stuhles aufheben.
Can. 508 – § 1. Eine Provinz bezeichnet den aus mehreren Niederlassungen bestehenden Teil desselben Ordens oder derselben Kongregation, den ein höherer Oberer unmittelbar leitet.
§ 2. Einen Orden oder eine Kongregation in Provinzen zu teilen, Provinzen zu vereinigen, anders zu umschreiben oder aufzuheben und neue zu errichten, ist Sache der Autorität, die von den Statuten des Ordens oder der Kongregation bestimmt ist.
§ 3. Über das Vermögen einer aufgehobenen Provinz unbeschadet der Gerechtigkeit und des Willens der Spender zu entscheiden, ist, außer die Statuten sehen es anders vor, Sache der Generalversammlung oder, im dringenden Notfall, des Generaloberen mit Zustimmung seines Rates.
Can. 509 – § 1. Ein Orden oder eine Kongregation kann eine Niederlassung ohne die schriftliche Zustimmung des Eparchialbischofs nicht gültig errichten; wenn es sich um die Errichtung der ersten Niederlassung eines Ordens oder einer Kongregation patriarchalen Rechts in irgendeiner Eparchie handelt, ist innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche die Zustimmung des Patriarchen oder in den übrigen Fällen die des Apostolischen Stuhles erforderlich.
§ 2. Was in can. 437 gesagt wird, gilt auch für die Niederlassungen der Orden und Kongregationen.
Can. 510 – Die Niederlassung eines Ordens oder einer Kongregation kann nur nach Rücksprache mit dem Eparchialbischof gültig aufgehoben werden; die Aufhebung aber der einzigen Niederlassung eines Ordens oder einer Kongregation ist der Autorität vorbehalten, deren Aufgabe es ist, gemäß can. 507 den Orden selbst oder die Kongregation aufzuheben.
Can. 511 – § 1. In den Orden und Kongregationen haben die Oberen und die Versammlungen die Vollmacht, die im gemeinsamen Recht und in den Statuten bestimmt ist.
§ 2. In den klerikalen Orden und Kongregationen päpstlichen oder patriarchalen Rechts aber haben die Oberen und die Versammlungen obendrein die Leitungsvollmacht für den äußeren und inneren Bereich nach Maßgabe der Statuten.
Can. 512 – § 1. Die Generalversammlung, die die höhere Autorität nach Maßgabe der Statuten ist, soll so gebildet werden, daß sie, indem sie den ganzen Orden oder die ganze Kongregation repräsentiert, ein wahres Zeichen der Einheit in Liebe wird.
§ 2. Nicht nur die Provinzen und Niederlassungen, sondern auch jedes Mitglied kann seine Wünsche in der in den Statuten bestimmten Art der Generalversammlung frei zuleiten.
Can. 513 – § 1. Damit Mitglieder zum Amt des Oberen gültig ernannt oder gewählt werden, ist eine angemessene Zeit nach der ewigen Profeß erforderlich, die von den Statuten zu bestimmen ist und die, wenn es sich um höhere Obere handelt, wenigstens einen Zeitraum von zehn Jahren nach der ersten Profeß umfassen muß.
§ 2. Wenn es sich um den Generaloberen handelt, ist außerdem zur Gültigkeit erforderlich, daß er fünfunddreißig Jahre alt ist.
Can. 514 – § 1. Die Oberen sind für einen bestimmten und angemessenen Zeitraum einzusetzen, außer die Statuten bestimmen für den Generaloberen anderes.
§ 2. Sie können trotzdem vor Ablauf der festgelegten Zeit aus den Gründen und in der Weise, die von den Statuten bestimmt sind, des Amtes enthoben und auf ein anderes versetzt werden.
§ 3. In den Statuten soll durch geeignete Normen dafür gesorgt werden, daß die Mitglieder nicht all zulange ohne Unterbrechung Obere sind.
Can. 515 – § 1. Der Generalobere ist durch Wahl nach Maßgabe der Statuten zu bestimmen.
§ 2. Die übrigen Oberen sind nach Maßgabe der Statuten zu bestimmen, so jedoch, daß sie, wenn sie gewählt sind, der Bestätigung des höheren zuständigen Oberen bedürfen; wenn sie aber ernannt werden, hat eine geeignete Befragung vorauszugehen.
Can. 516 – § 1. Für die Vermögensverwaltung soll es in den Orden und Kongregationen Ökonome geben: einen Generalökonom, der das Vermögen des ganzen Ordens oder der Kongregation zu verwalten hat; einen Provinzialökonom, der das Vermögen der Provinz, einen Ortsökonom, der das Vermögen der einzelnen Niederlassungen zu verwalten hat; sie alle haben ihr Amt unter der Leitung des Oberen auszuüben.
§ 2. Das Amt eines Generalökonoms und eines Provinzialökonoms kann der höhere Obere nicht selbst wahrnehmen; das Amt eines Ortsökonoms, wenngleich es besser vom Amt des Oberen unterschieden wird, kann jedoch, wenn es die Notwendigkeit erfordert, mit dem Amt des Oberen zusammen ausgeübt werden.
§ 3. Wenn die Statuten über die Art der Bestimmung der Ökonomen schweigen, sind sie vom höheren Oberen mit Zustimmung seines Rates zu ernennen.
Can. 517 – § 1. Als Alter für die gültige Aufnahme ins Noviziat eines Ordens oder einer Kongregation ist das vollendete siebzehnte Jahr erforderlich; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse zur Aufnahme ins Noviziat sind cann. 448, 450, 452 und 454 zu beachten.
§ 2. Ins Noviziat eines Ordensinstituts einer anderen eigenberechtigten Kirche kann niemand ohne die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles erlaubt aufgenommen werden, außer es handelt sich um einen Kandidaten, der für eine Provinz oder eine Niederlassung der jeweiligen Kirche bestimmt ist, worüber in can. 432 gehandelt wird.
Can. 518 – Bevor ein Kandidat ins Noviziat aufgenommen wird, soll er angemessen unter der besonderen Sorge eines bewährten Mitglieds eine Zeit lang und in der Art, die von den Statuten bestimmt ist, vorbereitet sein.
Can. 519 – Das Recht, Kandidaten ins Noviziat aufzunehmen, ist Sache der höheren Oberen nach Maßgabe der Statuten, unbeschadet can. 453, § § 2 und 3.
Can. 520 – Das Noviziat beginnt in der von den Statuten vorgeschriebenen Art.
Can. 521 – Die Errichtung, die Verlegung und die Aufhebung des Sitzes eines Noviziats geschieht durch Dekret des Generaloberen mit Zustimmung seines Rates.
Can. 522 – § 1. Damit das Noviziat gültig ist, muß es in der Niederlassung durchgeführt werden, in der der Sitz des Noviziats ist; in besonderen Fällen und ausnahmsweise kann das Noviziat aufgrund der mit Zustimmung seines Rates erteilten Erlaubnis des Generaloberen in einer anderen Niederlassung desselben Ordens oder derselben Kongregation unter der Leitung eines bewährten Mitglieds durchgeführt werden, das an die Stelle des Novizenmeisters tritt.
§ 2. Der höhere Obere kann erlauben, daß die Gruppe der Novizen sich für einen bestimmten Zeitraum in einer anderen von ihm bestimmten Niederlassung des eigenen Ordens oder der eigenen Kongregation aufhält.
Can. 523 – § 1. Zur Gültigkeit des Noviziats ist erforderlich, daß es ein vollständiges und ununterbrochenes Jahr umfaßt; eine Abwesenheit aber, kürzer als drei Monate, entweder ununterbrochen oder unterbrochen, berührt die Gültigkeit des Noviziats nicht, aber eine Fehlzeit von mehr als fünfzehn Tagen muß nachgeholt werden, auch wenn sie für ein apostolisches Praktikum zur Vollendung der Ausbildung der Novizen gewährt worden war.
§ 2. Wenn eine längere Zeit des Noviziats in den Statuten vorgeschrieben ist, ist diese nicht erforderlich, damit die Profeß gültig ist.
Can. 524 – § 1. Mit der Ausbildung der Novizen ist als Novizenmeister nach Maßgabe der Statuten ein Mitglied zu betrauen, das durch Klugheit, Liebe, Frömmigkeit, Wissen und Beachtung des Ordensstandes hervorragt, wenigstens zehn Jahre Professe ist und, wenn es sich um einen klerikalen Orden oder eine klerikale Kongregation handelt, in den Priesterstand eingesetzt ist.
§ 2. Dem Novizenmeister können, wenn nötig, Mitarbeiter beigegeben werden, die in allem hinsichtlich der Leitung des Noviziats und der Ausbildung der Novizen ihm unterstehen.
§ 3. Es ist allein die Aufgabe des Novizenmeisters, für die Ausbildung der Novizen zu sorgen, und ihn allein geht die Leitung des Noviziats an, so daß es niemandem erlaubt ist, sich darin unter irgendeinem Vorwand einzumischen, ausgenommen den Oberen, denen es von den Statuten erlaubt wird, und den Visitatoren; was aber die religiöse Disziplin der ganzen Niederlassung angeht, ist der Novizenmeister wie auch die Novizen, dem Oberen unterstellt.
§ 4. Der Novize untersteht der Vollmacht des Novizenmeisters und der Oberen und ist verpflichtet, ihnen zu gehorchen.
Can. 525 – § 1. Was in cann. 459-461 vorgeschrieben ist, gilt auch für die Orden und Kongregationen.
§ 2. Bevor der Novize die zeitliche Profeß ablegt, muß er für die ganze Zeit, in der er durch die Profeß gebunden ist, die Verwaltung seines Vermögens, das er zu diesem Zeitpunkt hat und das ihm eventuell später zuteil wird, an eine Person seiner Wahl abtreten, und über den Nutzen und den Nießbrauch frei verfügen.
Can. 526 – § 1. Die zeitliche Profeß mit den drei Gelübden des Gehorsams, der Keuschheit und der Armut ist für die Zeit abzulegen, die in den Statuten bestimmt ist.
§ 2. Diese Profeß kann nach Maßgabe der Statuten mehrmals erneuert werden, so jedoch, daß sie niemals insgesamt auf eine Zeit ausgedehnt wird, die kürzer als drei und länger als sechs Jahre ist.
Can. 527 – Zur Gültigkeit der zeitlichen Profeß ist erforderlich, daß:
1° das Noviziat gültig durchgeführt wurde;
2° der Novize zur Profeß vom zuständigen Oberen gemäß den Statuten mit Zustimmung seines Rates zugelassen wird und die Profeß vom Oberen selbst oder durch einen anderen angenommen wird;
3° die Profeß deutlich ausgesprochen und nicht durch Gewalt, schwere Furcht oder Arglist geleistet oder angenommen wird;
4° das übrige zur Gültigkeit der Profeß in den Statuten Erforderliche erfüllt wird.
Can. 528 – Das Mitglied mit zeitlichen Gelübden ist wie das Mitglied mit ewigen Gelübden verpflichtet, die Statuten zu beachten; es hat kein aktives und passives Wahlrecht, außer es ist in den Statuten ausdrücklich anders vorgesehen.
Can. 529 – § 1. Die zeitliche Profeß macht Handlungen, die den Gelübden entgegenstehen, unerlaubt, aber nicht ungültig.
§ 2. Diese Profeß nimmt dem Mitglied nicht das Eigentumsrecht an seinem Vermögen noch die Fähigkeit, neues Vermögen zu erwerben; dem Mitglied ist es jedoch nicht erlaubt, durch eine Handlung unter Lebenden sich vom Besitz seines Vermögens durch einen begünstigenden Titel loszusagen.
§ 3. Was immer aber das Mitglied mit zeitlichen Gelübden durch seine Tätigkeit oder im Hinblick auf den Orden oder die Kongregation erwirbt, erwirbt es für den Orden oder die Kongregation selbst; wenn nicht Gegenteiliges rechtmäßig bewiesen wird, wird vermutet, daß das Mitglied etwas in Hinblick auf den Orden oder die Kongregation erwirbt.
§ 4. Eine Abtretung oder Verfügung, über die in can. 525, § 2 gehandelt wird, kann das Mitglied mit zeitlichen Gelübden abändern, zwar nicht nach eigenem Ermessen, sondern mit Zustimmung des höheren Oberen, sofern nur die Veränderung, wenigstens über den beträchtlichen Teil des Vermögens, nicht zugunsten des Ordens oder der Kongregation geschieht; durch den Austritt aber aus dem Orden oder der Kongregation hört eine solche Abtretung und Verfügung auf, rechtswirksam zu sein.
§ 5. Wenn ein Mitglied sich nach den zeitlichen Gelübden Schulden zugezogen hat und Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß es selbst dafür haften, außer es hat mit der Erlaubnis des Oberen ein Geschäft des Ordens oder der Kongregation geführt.
§ 6. Nach der Ablegung der zeitlichen Profeß werden von Rechts wegen alle Ämter eines Professen frei.
Can. 530 – In den Kongregationen hat ein Mitglied wenigstens vor der ewigen Profeß ein Testament frei abzufassen, das auch im weltlichen Recht gültig ist.
Can. 531 – Durch die ewige Profeß nimmt das Mitglied den Ordensstand endgültig an, verliert die Zugehörigkeit zur jeweiligen Eparchie und wird dem Orden oder der Kongregation voll eingegliedert.
Can. 532 – Außer den Erfordernissen, über die in can. 464 gehandelt wird, ist zur Gültigkeit der ewigen Profeß erforderlich, daß die zeitliche Profeß nach Maßgabe can. 526 vorausgegangen ist.
Can. 533 – Die ewige Profeß in den Orden wird der ewigen monastischen Profeß gleichgestellt, ebenso gelten cann. 466-468.
Can. 534 – In den Kongregationen gilt:
1° die kanonischen Wirkungen der ewigen Profeß bleiben dieselben wie sie in can. 529 über die zeitliche Profeß bestimmt sind, außer es wird im gemeinsamen Recht anders vorgesehen;
2° der höhere Obere kann mit Zustimmung seines Rates dem Mitglied mit ewigen Gelübden, wenn es darum nachsucht, die Erlaubnis geben, sein Vermögen abzutreten, unbeschadet der Normen der Klugheit;
3° Aufgabe der Generalversammlung ist es, wenn es sinnvoll zu sein scheint, in die Statuten, einen verpflichtenden Verzicht über das vom Mitglied erworbene oder zu erwerbende Vermögen einzuführen, der jedoch nicht vor der ewigen Profeß geschehen kann.
Can. 535 – § 1. Bei der Ablegung jedweder Profeß sind die Vorschriften der Statuten zu beachten.
§ 2. Das Dokument der abgelegten Profeß, das vom Mitglied selbst unterschrieben ist, und von dem, der die Profeß, auch im Auftrag, angenommen hat, ist im Archiv des Ordens oder der Kongregation aufzubewahren; wenn es sich um die ewige Profeß handelt, muß der höhere Obere darüber möglichst bald den Pfarrer benachrichtigen, bei dem die Taufe des Mitglieds vermerkt ist.
Can. 536 – § 1. Die Art der Ausbildung der Mitglieder ist in den Statuten festgelegt, unbeschadet can. 471, § 1.
§ 2. Die Ausbildung der Mitglieder, die für die heiligen Weihen bestimmt sind, muß außerdem nach der Ausbildungsordung der Kleriker, über die in can. 330 gehandelt wird, am Studiensitz des Ordens oder der Kongregation geschehen, der von der Generalversammlung oder von den höheren Oberen nach Maßgabe der Statuten genehmigt ist; wenn aber ein eigener Studiensitz nach Maßgabe can. 340, § 1 nicht eingerichtet werden kann, müssen die Mitglieder in einem anderen Seminar oder Institut höherer Studien, das von der kirchlichen Autorität genehmigt ist, unter der Führung eines bewährten Leiters ausgebildet werden.
Can. 537 – § 1. Die höheren Oberen können nach Maßgabe der Statuten den Mitgliedern mit ewigen Gelübden Entlaßschreiben zur heiligen Weihe ausstellen.
§ 2. Der Bischof, an den der Obere das Entlaßschreiben richten muß, ist der Eparchialbischof des Ortes, wo der Weihekandidat den Wohnsitz hat; an einen anderen Bischof aber, wenn der Eparchialbischof die Erlaubnis gegeben hat oder einer anderen Kirche angehört als der Weihekandidat oder abwesend ist oder schließlich, wenn der eparchiale Stuhl vakant ist und ihn einer leitet, der nicht zum Bischof geweiht ist; dies muß für den weihenden Bischof in den einzelnen Fällen durch ein authentisches Dokument der eparchialen Verwaltung feststehen.
Can. 538 – § 1. In den einzelnen Niederlassungen der Orden und der Kongregationen ist das Gotteslob nach Maßgabe der Statuten und der rechtmäßigen Gewohnheiten zu feiern.
§ 2. Die Oberen haben dafür zu sorgen, daß alle Mitglieder nach Maßgabe der Statuten das erfüllen, was in can. 473, § 2 vorgeschrieben ist.
§ 3. Die Mitglieder der Orden und Kongregationen sollen häufig das Sakrament der Buße empfangen, und es soll can. 474, § 2 beachtet werden.
Can. 539 – § 1. Die Oberen haben dafür zu sorgen, daß für die Mitglieder geeignete Beichtväter da sind.
§ 2. Die Beichtväter in den klerikalen Orden und Kongregationen päpstlichen oder patriarchalen Rechts sind vom höheren Oberen nach Maßgabe der Statuten zu bestimmen; in den übrigen Fällen vom Ortshierarchen nach Anhörung des Oberen, der vorher die betreffende Gemeinschaft um Rat fragen muß.
Can. 540 – Was die Tracht der Mitglieder angeht, sind die Vorschriften der Statuten zu beachten und außerhalb der eigenen Niederlassungen auch die Normen des Eparchialbischofs.
Can. 541 – Die Normen hinsichtlich der Klausur sind in den Statuten der einzelnen Orden und Kongregationen gemäß ihrer Eigenart festzulegen, unbeschadet des Rechts der Oberen, auch der örtlichen, durch eine Amtshandlung und aus einem gerechten Grund anderes zu erlauben.
Can. 542 – Die Oberen sollen dafür sorgen, daß die von ihnen bestimmten Mitglieder, besonders in der Eparchie, in der sie leben, wenn vom Ortshierarchen oder Pfarrer ihre Mithilfe für die Sorge um die Bedürfnisse der Christgläubigen verlangt wird, dies innerhalb und außerhalb der eigenen Kirchen gern leisten, unbeschadet der Eigenart des Instituts und der religiösen Disziplin.
Can. 543 – Das Mitglied eines Ordens oder einer Kongregation, das Pfarrer ist, bleibt an die Gelübde gebunden und ist weiterhin an die übrigen Verpflichtungen seiner Profeß und die Statuten gehalten, insofern ihre Beachtung mit den Verpflichtungen seines Amtes vereinbar ist; was die religiöse Disziplin angeht, untersteht er dem Oberen, in dem aber, was das Amt des Pfarrers angeht, hat er dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Pfarrer und untersteht in derselben Weise dem Eparchialbischof.
Can. 544 – § 1. Innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche kann ein Mitglied in ein anderes Ordensinstitut gültig übertreten mit der schriftlichen Zustimmung des Patriarchen und der Zustimmung des eigenen Generaloberen und des Generaloberen des Ordens oder der Kongregation, in den er übertreten will, oder, wenn es sich um den Übertritt in ein Kloster handelt, des Oberen des eigenberechtigten Klosters; um die Zustimmung zu geben, bedürfen die Oberen der vorausgehenden Zustimmung ihres Rates oder, wenn es sich um ein Kloster handelt, der Versammlung.
§ 2. Das Mitglied kann gültig von einer Kongregation eparchialen Rechts in ein anderes Ordensinstitut eparchialen Rechts mit der schriftlichen Zustimmung des Eparchialbischofs des Ortes übertreten, wo die Hauptniederlassung des Ordensinstituts ist, in das der Übertritt erfolgt, nach Rücksprache mit dem Generaloberen der Kongregation, von der der Übertritt erfolgt, und der Zustimmung des Generaloberen der Kongregation oder des Oberen des eigenberechtigten Klosters, zu welchem der Übertritt erfolgt; um die Zustimmung zu geben, bedürfen die Oberen der vorausgehenden Zustimmung ihres Rates oder, wenn es sich um ein Kloster handelt, der Versammlung.
§ 3. In den übrigen Fällen kann ein Mitglied nur mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles gültig in ein anderes Ordensinstitut übertreten.
§ 4. Zur Gültigkeit des Übertritts in ein Ordensinstitut einer anderen eigenberechtigten Kirche ist die Zustimmung des Apostolischen Stuhles erforderlich.
Can. 545 – § 1. Der Übertretende muß das Noviziat im Ganzen durchlaufen, außer der Generalobere oder der Obere des eigenberechtigten Klosters, ein jeder mit Zustimmung seines Rates, verkürzt die Zeit des Noviziats wegen besonderer Umstände, aber nicht unter sechs Monaten; obwohl während des Noviziats die Gelübde bestehen bleiben, sind die besonderen Rechte und die Verpflichtungen, die das Mitglied in dem früheren Orden oder der früheren Kongregation hatte, suspendiert, und er selbst untersteht den Oberen und dem Novizenmeister des neuen Ordensinstituts, auch kraft des Gehorsamsgelübdes.
§ 2. Nach dem Abschluß des Noviziats legt der Übertretende, der schon Professe mit ewigen Gelübden ist, die ewige Profeß öffentlich gemäß den Vorschriften der Statuten des neuen Ordensinstituts ab; durch die Profeß wird er voll dem neuen Institut eingegliedert und, wenn er Kleriker ist, ihm auch als Kleriker askribiert; wer aber bisher Professe mit zeitlichen Gelübden ist, legt auf dieselbe Weise eine zeitliche Profeß ab, die wenigstens drei Jahre dauern wird, außer er hat den ganzen Zeitraum von drei Jahren des Noviziats in dem eigenberechtigten Kloster, in das er übertritt, verbracht.
§ 3. Wenn aber das Mitglied in dem neuen Ordensinstitut die Profeß nicht ablegt, muß es in das frühere zurückkehren, außer die Zeit der Profeß ist inzwischen abgelaufen.
§ 4. Hinsichtlich des Vermögens und der Mitgift ist can. 488, § 4 zu beachten.
Can. 546 – § 1. Der Professe mit zeitlichen Gelübden kann, wenn die Zeit der Profeß abgelaufen ist, frei das religiöse Institut verlassen.
§ 2. Wer während der zeitlichen Gelübde aus einem schwerwiegenden Grund bittet, den Orden beziehungsweise die Kongregation verlassen zu dürfen, kann vom Generaloberen mit Zustimmung seines Rates das Indult für den endgültgien Austritt aus dem Orden beziehungsweise aus der Kongregation und für die Rückkehr zum weltlichen Leben mit den Wirkungen erlangen, über die in can. 493 gehandelt wird.
Can. 547 – § 1. Der höhere Obere kann aus einem gerechten Grund nach Rücksprache mit seinem Rat das Mitglied mit zeitlichen Gelübden von ihrer Erneuerung oder von der Ablegung der ewigen Profeß ausschließen.
§ 2. Eine körperliche oder seelische Krankheit, auch nach der zeitlichen Profeß zugezogen, die nach Auffassung von Fachleuten ein Mitglied nach der zeitlichen Profeß ungeeignet macht, ein Leben in einem Ordensinstitut zu führen, stellt einen Grund dar, es nicht zur Erneuerung der zeitlichen Profeß oder zur Ablegung der ewigen Profeß zuzulassen, außer es hat sich die Krankheit wegen einer Nachlässigkeit des Instituts oder wegen der im Institut verrichteten Arbeit zugezogen.
§ 3. Wird aber ein Mitglied während der zeitlichen Profeß geisteskrank, kann es nicht aus dem Institut entlassen werden, selbst wenn es zu einer neuen Profeßablegung nicht in der Lage ist.
Can. 548 – § 1. Das Indult für die Exklaustration kann von der Autorität, der der Orden oder die Kongregation unterstellt ist, nach Anhörung des Generaloberen mit seinem Rat gewährt werden; die Auferlegung einer Exklaustration aber wird von derselben Autorität auf Bitte des Generaloberen mit Zustimmung seines Rates vorgenommen.
§ 2. Im Übrigen sind hinsichtlich der Exklaustration cann. 489-491 zu beachten.
Can. 549 – § 1. Ein Mitglied mit ewigen Gelübden darf das Indult für den Austritt aus dem Orden oder der Kongregation und für die Rückkehr zum weltlichen Leben nicht erbitten, außer aus sehr schwerwiegenden Gründen; sein Gesuch hat es dem Generaloberen zu übergeben, der es zusammen mit seiner und seines Rates Stellungnahme an die zuständige Autorität zu übermitteln hat.
§ 2. Ein solches Indult ist in den Orden dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, in den Kongregationen kann es aber außer dem Apostolischen Stuhl auch gewähren:
1° der Patriarch für alle Mitglieder, die den Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Kirche haben, der er vorsteht, nach Rücksprache mit dem Eparchialbischof, wenn es sich um Kongregationen eparchialen Rechts handelt;
2° der Eparchialbischof der Eparchie, in der das Mitglied den Wohnsitz hat, wenn es sich um eine Kongregation eparchialen Rechts handelt.
§ 3. Das Indult für den Austritt aus dem Orden oder aus der Kongregation hat dieselben kanonischen Wirkungen wie sie in can. 493 bestimmt sind; für das Mitglied aber, das in den heiligen Weihestand eingesetzt ist, gilt außerdem can. 494.
Can. 550 – Das Mitglied, das unrechtmäßig von der Niederlassung des eigenen Ordens oder der eigenen Kongregation mit der Absicht weggegangen ist, sich der Vollmacht der Oberen zu entziehen, ist von den Oberen sorgsam zu suchen; wenn es aber innerhalb der von den Statuten vorgesehenen Zeit nicht zurückkehrt, ist es nach Maßgabe des Rechts zu bestrafen oder sogar zu entlassen.
Can. 551 – Was über die Entlassung oder die Ausweisung in den cann. 497 und 498 vorgeschrieben ist, gilt auch für die Mitglieder der Orden oder Kongregationen; die zuständige Autorität aber ist der höhere Obere nach Rücksprache mit seinem Rat oder, wenn es sich um die Ausweisung handelt, mit Zustimmung des Rates; wenn Gefahr im Verzug ist und die Zeit nicht ausreicht, sich an den höheren Oberen zu wenden, kann auch der Ortsobere mit Zustimmung seines Rates und der sofortigen Benachrichtigung des höheren Oberen das Mitglied ausweisen.
Can. 552 – § 1. Ein Mitglied mit zeitlichen Gelübden kann vom Generaloberen mit Zustimmung seines Rates entlassen werden.
§ 2. Außer den anderen Bedingungen, die eventuell von den Statuten vorgeschrieben sind, sind bei der Entscheidung über die Entlassung zu beachten:
1° die Gründe für die Entlassung müssen schwerwiegend sein und auf Seiten des Mitglieds auch nach außen in Erscheinung treten und schuldhaft sein;
2° der Mangel an religiöser Gesinnung, der anderen zum Ärgernis sein kann, ist ein hinreichender Grund zur Entlassung, wenn eine wiederholte Verwarnung zusammen mit einer heilsamen Buße erfolglos verlief;
3° der entlassenden Autorität müssen jedoch die Gründe für die Entlassung bekannt sein, auch wenn es nicht notwendig ist, daß sie förmlich bewiesen sind; dem Mitglied müssen sie aber immer mitgeteilt werden, und zugleich ist diesem die uneingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung zu geben; seine Antworten sind der entlassenden Autorität zuverlässig zu unterbreiten.
§ 3. Der Rekurs gegen das Entlassungsdekret hat aufschiebende Wirkung.
Can. 553 – Für die Entlassung eines Mitglieds mit ewigen Gelübden ist der Generalobere zuständig; im übrigen sind cann. 500 – 503 zu beachten.
Can. 554 – § 1. Das Institut, in dem die Mitglieder die evangelischen Räte durch irgendeine geistliche Bindung, aber nicht durch Ordensgelübde versprechen und die Lebensweise des Ordensstandes unter der Leitung von Oberen gemäß den Statuten nachahmen, ist eine Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute.
§ 2. Diese Gesellschaft ist päpstlichen Rechts, patriarchalen oder eparchialen Rechts nach Maßgabe can. 505, § 2; sie ist aber klerikal nach Maßgabe can. 505 § 3; sie hängt wie die Kongregationen von der kirchlichen Autorität ab nach Maßgabe der cann. 413-415, 419, 420, § 3 und, unbeschadet des vom Apostolischen Stuhl festgesetzten Partikularrechts, von can. 418, § 2.
§ 3. Die Mitglieder der Gesellschaften werden, was die kanonischen Wirkungen angeht, den Ordensleuten gleichgestellt, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht.
Can. 555 – Alle Mitglieder der Gesellschaften sind dem Papst als ihrem höchsten Oberen unterstellt, dem zu gehorchen, sie verpflichtet sind, auch kraft der heiligen Gehorsamsbindung.
Can. 556 – Über die Errichtung und Aufhebung einer Gesellschaft und ihrer Provinzen oder Niederlassungen gilt dasselbe, was in cann. 506-510 über die Kongregationen festgesetzt ist.
Can. 557 – Die Leitung wird nach den Statuten der Gesellschaft bestimmt, aber in allem soll das angewandt werden, was in cann. 422 und 511-515 über die Kongregationen festgesetzt ist, außer die Natur der Sache steht dagegen.
Can. 558 – § 1. Eine Gesellschaft, ihre Provinzen und ihre rechtmäßig errichteten Niederlassungen sind von Rechts wegen juristische Personen nach Maßgabe can. 423.
§ 2. Die Vermögensverwaltung wird in cann. 424, 425 und 516 geregelt.
§ 3. Was auch immer den Mitgliedern im Hinblick auf die Gesellschaft zuteil wird, wird für die Gesellschaft erworben; das übrige Vermögen behalten, erwerben und verwalten die Mitglieder gemäß den Statuten.
Can. 559 – § 1. Bei der Aufnahme von Kandidaten in eine Gesellschaft sind die Statuten zu beachten, unbeschadet der cann. 450 und 451.
§ 2. Hinsichtlich der Ausbildung der Mitglieder sind ebenso die Statuten zu beachten; bei der Ausbildung aber derer, die zu den heiligen Weihen bestimmt sind, sind außerdem die Canones über die Ausbildung der Kleriker zu beachten.
Can. 560 – § 1. Der höhere Obere der Gesellschaft kann nach Maßgabe der Statuten seinen Mitgliedern, die endgültig aufgenommen sind, Entlaßschreiben zur heiligen Weihe ausstellen; die Schreiben sind dem Bischof zuzuleiten, über den in can. 537 § 2 gehandelt wird.
§ 2. Das Mitglied, das endgültig aufgenommen ist, wird der Gesellschaft als Kleriker durch die Diakonenweihe askribiert oder im Falle eines Klerikers, der bereits einer Eparchie askribiert ist, durch die endgültige Aufnahme.
Can. 561 – Die Mitglieder einer Gesellschaft sind an die Verpflichtungen gebunden, die den Klerikern im gemeinsamen Recht vorgeschrieben sind, außer anderes ist im Recht vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest, unbeschadet der Rechte und Pflichten, die in den Statuten festgelegt sind.
Can. 562 – § 1. Beim Übertritt zu einer anderen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute oder in ein Ordensinstitut wird die Zustimmung des Generaloberen der Gesellschaft verlangt, aus der der Übertritt erfolgt, und, wenn es sich um den Übertritt zu einer Gesellschaft oder zu dem Institut einer anderen eigenberechtigten Kirche handelt, auch die Zustimmung des Apostolischen Stuhles.
§ 2. Das Mitglied, das zu einem Ordensinstitut übertritt, muß ein vollständiges Noviziat durchlaufen und ist den übrigen Novizen des Instituts gleichgestellt; hinsichtlich der Profeß sind die Statuten des neuen Instituts zu beachten.
§ 3. Unbeschadet der cann. 497 und 498 ist der Generalobere für die Entlassung eines endgültig aufgenommenen Mitglieds zuständig, wobei im übrigen cann. 500 – 503 einzuhalten sind; das auf Zeit eingegliederte Mitglied wird nach Maßgabe can. 552 entlassen.
§ 4. In den Statuten einer Gesellschaft ist die Autorität festzulegen, deren Aufgabe es ist, die geistliche Bindung zu lösen.
Can. 563 – § 1. Ein Säkularinstitut ist eine Gesellschaft, in der die Mitglieder:
1° danach streben, sich selbst Gott ganz zu weihen durch die Profeß der drei evangelischen Räte, die gemäß den Statuten durch irgendein von der Kirche anerkanntes heiliges Band bestätigt ist;
2° die apostolische Tätigkeit nach Art des Sauerteiges in der Welt und aus der Welt so ausüben, daß alles durch den evangelischen Geist zur Stärkung und zum Wachstum des Leibes Christi erfüllt wird;
3° die Art des Lebens der Ordensleute nicht nachahmen, aber das Leben der Gemeinschaft untereinander gemäß den eigenen Statuten führen;
4° Kleriker oder Laien bleiben, jeder in seinem Stand, was alle kanonischen Folgen angeht.
§ 2. Die Säkularinstitute sind päpstlichen Rechts, patriarchalen Rechts oder eparchialen Rechts nach Maßgabe can. 505, § 2.
Can. 564 – Die Mitglieder der Säkularinstitute sind dem Papst als ihrem höchsten Oberen unterstellt, dem zu gehorchen, sie verpflichtet sind, auch kraft der heiligen Gehorsamsbindung.
Can. 565 – Das Mitglied eines Säkularinstituts wird durch die Diakonenweihe als Kleriker der Eparchie askribiert, für deren Dienst es geweiht ist, außer es wird kraft der Erlaubnis des Apostolischen Stuhles oder, wenn es sich um ein Säkularinstitut patriarchalen Rechts handelt, des Patriarchen dem Institut askribiert.
Can. 566 – Hinsichtlich der Errichtung und Aufhebung der Säkularinstitute, ihrer Statuten und ihrer Abhängigkeit von einer kirchlichen Autorität soll das beachtet werden, was über die Kongregationen in cann. 414, 506, 507, § 2, 509 und 510 vorgeschrieben ist.
Can. 567 – § 1. Die Säkularinstitute, ihre Provinzen und ihre rechtmäßig errichteten Niederlassungen sind von Rechts wegen juristische Personen nach Maßgabe can. 423.
§ 2. Die Vermögensverwaltung wird in cann. 424 und 425 geregelt.
Can. 568 – § 1. Bei der Aufnahme der Kandidaten sind die Statuten zu beachten, unbeschadet can. 450.
§ 2. Das Mitglied, das in ein Säkularinstitut endgültig aufgenommen ist, wird durch das nach Maßgabe der Statuten gegebene Dekret entlassen, das nur dann vollzogen werden kann, wenn es vom Eparchialbischof oder der zuständigen höheren Autorität genehmigt ist; es ist Aufgabe desselben Eparchialbischofs oder derselben Autorität, auch die geistliche Bindung zu lösen.
Can. 569 – Es ist Aufgabe des Partikularrechts einer jeden eigenberechtigten Kirche, Genaueres über die Säkularinstitute festzulegen.
Can. 570 – Durch das Partikularrecht können andere Arten der Asketen eingerichtet werden, die das eremitische Leben nachahmen, entweder zu den Instituten des geweihten Lebens gehören oder nicht; ebenso können geweihte Jungfrauen und Witwen, die in der Welt durch eine öffentliche Profeß besonders die Keuschheit versprechen, bestellt werden.
Can. 571 – Neue Formen des geweihten Lebens anzuerkennen, ist allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; die Patriarchen aber und die Eparchialbischöfe sollen sich bemühen, die neuen vom Heiligen Geist der Kirche anvertrauten Gaben des geweihten Lebens zu erkennen, und sie sollen deren Förderer unterstützen, damit sie um so besser ihre Vorhaben zum Ausdruck bringen und durch geeignete Statuten absichern.
Can. 572 – Die Gesellschaften des apostolischen Lebens, deren Mitglieder ohne Ordensgelübde das der Gesellschaft eigene apostolische Ziel verfolgen, ein geschwisterliches Leben in Gemeinschaft führen und gemäß der eigenen Lebensordnung durch Befolgung der Konstitutionen nach Vollkommenheit der Liebe streben und die sich den Instituten des geweihten Lebens anschließen, werden nur durch das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche oder vom Statut des Apostolischen Stuhles geregelt.
Can. 573 – § 1. Vereine, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet oder von ihr selbst durch ein Dekret genehmigt sind, sind juristische Personen in der Kirche und werden öffentliche Vereine genannt.
§ 2. Die übrigen Vereine, auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt oder empfohlen sind, werden private Vereine genannt; diese Vereine sind in der Kirche nicht anerkannt, wenn ihre Statuten nicht von der zuständigen Autorität überprüft sind, im Übrigen aber werden sie nur durch das Partikularrecht geregelt, unbeschadet can. 577.
Can. 574 – Im Übrigen unbeschadet can. 18, ist es allein die Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autorität, Vereine von Christgläubigen zu errichten, die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen Zielen zuwenden, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität vorbehalten ist.
Can. 575 – § 1. Die zuständige Autorität zur Errichtung und Genehmigung von Vereinen der Christgläubigen ist für Vereine und ihre Konföderationen:
1° für eparchiale Vereine der Eparchialbischof, nicht aber der Administrator der Eparchie, ausgenommen jedoch die Vereine, deren Errichtung durch ein apostolisches oder patriarchales Privileg anderen vorbehalten ist;
2° die allen Christgläubigen einer patriarchalen oder eigenberechtigten Metropolitankirche offenstehen und ihren Hauptsitz innerhalb des Gebietes der Kirche haben, der Patriarch nach Rücksprache mit der ständigen Synode und der Metropolit nach Rücksprache mit zwei der Bischofsweihe nach älteren Eparchialbischöfen.
3° einer anderen Art der Apostolische Stuhl.
§ 2. Zur Errichtung einer Untergliederung jedweden nicht eparchialen Vereins wird die schriftliche Zustimmung des Eparchialbischofs verlangt; die vom Eparchialbischof gegebene Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstituts gilt, auch für die Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung oder der ihr angegliederten Kirche.
Can. 576 – § 1. Jeder Verein muß seine Statuten haben, in denen Vereinsname, Zweck, Sitz, Leitung und erforderliche Aufnahmebedingungen zu regeln sind; außerdem sind in den Statuten die Vorgehensweisen unter Beachtung des Ritus der jeweiligen eigenberechtigten Kirche, der Erfordernisse von Ort und Zeit oder der Nützlichkeit zu bestimmen.
§ 2. Die Statuten und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Autorität, die den Verein errichtet oder genehmigt hat.
Can. 577 – § 1. Jeder Verein untersteht der Aufsicht der kirchlichen Autorität, die sie errichtet oder genehmigt hat; es ist Aufgabe dieser Autorität, dafür zu sorgen, daß in ihm die Unversehrtheit von Glaube und Sitten bewahrt wird, und darüber zu wachen, daß sich keine Mißbräuche in die kirchliche Disziplin einschleichen.
§ 2. Es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, alle Vereine zu beaufsichtigen, die in seinem Gebiet eine Tätigkeit ausüben, und gegebenenfalls die Autorität, die den Verein errichtet oder genehmigt hat, zu benachrichtigen und darüber hinaus zwischenzeitlich geeignete Heilmittel anzuwenden, wenn die Tätigkeit des Vereins zum schweren Schaden für die kirchliche Lehre und Disziplin führt oder den Christgläubigen zum Ärgernis gereicht.
Can. 578 – § 1. Die Aufnahme der Mitglieder hat nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts und der Statuten der Vereine zu erfolgen.
§ 2. Ein und dieselbe Person kann in mehrere Vereine aufgenommen werden.
§ 3. Mitglieder der Ordensinstitute können Vereinen nach Maßgabe des Typikons oder der Statuten mit Zustimmung ihres Oberen beitreten.
Can. 579 – Kein Verein von Christgläubigen kann sich eigene Mitglieder als Kleriker askribieren, außer aufgrund einer besonderen Erlaubnis des Apostolischen Stuhles oder, wenn es sich um einen Verein handelt, von dem in can. 575, § 1, n.2 gehandelt wird, des Patriarchen mit Zustimmung der ständigen Synode.
Can. 580 – Wer den katholischen Glauben öffentlich aufgegeben hat oder von der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche öffentlich abgefallen ist oder mit der großen Exkommunikation belegt ist, kann nicht gültig in Vereine aufgenommen werden; wenn er ihnen aber schon rechtmäßig angehört, ist er vom Ortshierarchen für entlassen zu erklären.
Can. 581 – Keiner, der rechtmäßig einem Verein angehört, darf von diesem ausgeschlossen werden, außer aus einem gerechten Grund nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts und der Statuten.
Can. 582 – Ein rechtmäßig errichteter oder genehmigter Verein verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der cann. 1007-1054 und der Statuten unter der Aufsicht der Autorität, die ihn errichtet oder genehmigt hat, welcher er jährlich Rechenschaft über die Verwaltung ablegen muß.
Can. 583 – § 1. Die vom Apostolischen Stuhl errichteten oder genehmigten Vereine können nur von ihm aufgehoben werden.
§ 2. Die übrigen Vereine können, unter Beachtung von can. 927, § 2 und unbeschadet des Rekurses mit aufschiebender Wirkung, außer vom Apostolischen Stuhl aufgehoben werden:
1° vom Patriarchen mit Zustimmung der ständigen Synode oder vom Metropoliten, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, mit Zustimmung von zwei der Bischofsweihe nach älteren Eparchialbischöfen;
2° vom Eparchialbischof, wenn sie von ihm errichtet oder genehmigt sind.
Can. 584 – § 1. Dem Auftrag Christi gehorchend, allen Völkern das Evangelium zu verkündigen, und durch die Gnade und die Liebe des Heiligen Geistes bewegt, versteht sich die Kirche ganz als eine missionarische Kirche.
§ 2. Die Evangelisierung der Völker soll so geschehen, daß sich unter Bewahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten das Evangelium in der Kultur der einzelnen Völker ausdrücken kann, z.B. in der Katechese, in den eigenen liturgischen Riten, in der religiösen Kunst, im Partikularrecht und schließlich im gesamten Leben der Kirche.
Can. 585 – § 1. Es ist Aufgabe der einzelnen eigenberechtigten Kirchen, beständig dafür zu sorgen, daß durch Verkündiger, die geeignet vorbereitet und von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts gesandt sind, das Evangelium in der gesamten Welt unter der Leitung des Papstes verkündigt wird.
§ 2. Der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche und dem Hierarchenrat soll eine Kommission zur Förderung der wirksameren Zusammenarbeit aller Eparchien in der missionarischen Aktivität der Kirche zur Seite stehen.
§ 3. In den einzelnen Eparchien soll ein Priester bestimmt werden zur wirksamen Förderung der Vorhaben für die Missionen.
§ 4. Die Christgläubigen sollen die Kenntnis und die Liebe zu den Missionen in sich selbst und in anderen fördern, für jene beten und die Berufungen wecken und jenen durch ihre Mittel freigebig beistehen.
Can. 586 – Es ist streng verboten, daß jemand zur Annahme der Kirche gezwungen wird oder durch aufdringliche Kunstgriffe hingeführt oder verlockt wird; alle Christgläubigen sollen aber dafür sorgen, daß das Recht auf religiöse Freiheit geschützt und daß niemand durch unbillige Mißhandlungen von der Kirche abgeschreckt wird.
Can. 587 – § 1. Die sich mit der Kirche verbinden wollen, sollen durch liturgische Zeremonien zum Katechumenat zugelassen werden, das nicht bloß eine Erklärung der Dogmen und Vorschriften sein soll, sondern eine Ausbildung des ganzen christlichen Lebens und eine angemessen sich erstreckende Probezeit.
§ 2. Die dem Katechumenat eingeschrieben sind, haben das Recht, daß sie zur Liturgie des Wortes und zu anderen liturgischen Feiern, die nicht den Christgläubigen vorbehalten sind, zugelassen werden.
§ 3. Aufgabe des Partikularrechtes ist es, Normen zur Ordnung des Katechumenats zu erlassen, indem es festlegt, was von den Katechumenen zu leisten ist und welche Vorrechte ihnen zuerkannt werden.
Can. 588 – Es ist den Katechumenen unbenommen, irgendeiner eigenberechtigten Kirche nach Maßgabe des can. 30 askribiert zu werden; dennoch muß sicher gestellt sein, daß sie zu nichts überredet werden, was ihrer Eingliederung in eine Kirche entgegenstehen könnte, die mit ihrer Kultur mehr übereinstimmt.
Can. 589 – Die Missionare, die ausländischen wie die einheimischen, sollen durch entsprechende Gaben und natürliche Fähigkeit geeignet sein; sie sollen angemessen ausgebildet sein in der Missionswissenschaft und in der missionarischen Spiritualität und ferner unterrichtet in der Geschichte und der Kultur der Völker, die zu evangelisieren sind.
Can. 590 – Bei der missionarischen Tätigkeit ist dafür zu sorgen, daß die jungen Kirchen möglichst bald die Reife erreichen und voll eingerichtet sind, so daß sie unter der Führung einer eigenen Hierarchie für sich sorgen und das Werk der Evangelisierung aufnehmen und fortsetzen können.
Can. 591 – Die Missionare sollen eifrig dafür sorgen, daß:
1° die Berufungen zu den geistlichen Diensten unter den Neugetauften klug gefördert werden, so daß die jungen Kirchen möglichst bald über einheimische Kleriker verfügen;
2° die Katecheten so ausgebildet werden, daß sie gleichsam als wirksame Mitarbeiter der geistlichen Amtsträger ihren Dienst in der Evangelisierung und in der liturgischen Handlung möglichst gut ausüben können; im Partikularrecht soll dafür gesorgt werden, daß die Katecheten ein gerechtes Entgelt erhalten.
Can. 592 – § 1. Mit besonderer Sorge sollen in den Gebieten der Missionen geeignete Formen des Laienapostolats unterstützt werden; die Institute des geweihten Lebens sollen gefördert werden, wobei Rücksicht auf die Begabung und die Anlage der einzelnen Völker zu nehmen ist; Schulen und andere derartige Institute der christlichen Erziehung und des kulturellen Fortschritts sollen, wie es notwendig ist, eingerichtet werden.
§ 2. Ebenso sollen das Gespräch und die Zusammenarbeit mit den Nichtchristen eifrig und klug gefördert werden.
Can. 593 – § 1. Alle Priester einer jedweden Stellung, die in den Gebieten der Missionen arbeiten, sollen gleichsam ein einziges Presbyterium bilden und so eifrig in der Evangelisierung zusammenarbeiten.
§ 2. Sie selbst sollen mit den übrigen christlichen Missionaren nach Maßgabe des can. 908 gern zusammenarbeiten, damit sie ein einziges Zeugnis für Christus, den Herrn, geben.
Can. 594 – Missionsgebiete sind, die der apostolische Stuhl als solche anerkannt hat.
Can. 595 – § 1. Christus, der Herr, hat der Kirche das Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes die geoffenbarte Wahrheit heilig bewahrt, gründlich erforscht, treu verkündigt und auslegt; daher ist es ihr angeborenes von jeder menschlichen Gewalt unabhängiges Recht und ihre Pflicht, allen Menschen das Evangelium zu verkündigen.
§ 2. Der Kirche kommt es zu, immer und überall die sittlichen Grundsätze, auch über die soziale Ordnung angehen, zu verkündigen wie auch über menschliche Dinge jedweder Art zu urteilen, sofern die Würde der menschlichen Person und ihre Grundrechte oder das Heil der Seelen dies erfordern.
Can. 596 – Der Dienst, im Namen der Kirche zu lehren, kommt allein den Bischöfen zu; an diesem Dienst haben jedoch nach Maßgabe des Rechts die teil, die durch die heilige Weihe zu Mitarbeitern der Bischöfe geworden sind, oder die, die einen Auftrag zur Verkündigung angenommen haben, auch wenn sie nicht in den heiligen Weihestand eingesetzt sind.
Can. 597 – § 1. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft seines Amtes der Papst, wenn er als oberster Hirte und Lehrer aller Christgläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu stärken, eine Glaubens- oder Sittenlehre in einem definitiven Akt als verpflichtend verkündet.
§ 2. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das Bischofskollegium, wenn die Bischöfe, auf einem Ökumenischen Konzil versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube und Sitte für die gesamte Kirche eine Glaubens- und Sittenlehre definitiv als verpflichtend erklären, oder wenn sie, über die Welt verstreut, unter Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger des heiligen Petrus, zusammen mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der Sitte, zu ein und demselben als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen.
§ 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht.
Can. 598 – § 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt, was nämlich durch das gemeinsame Festhalten der Christgläubigen unter Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht wird; daher sind alle Christgläubigen gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. – Fest anzunehmen und zu bewahren ist auch alles und jedes Einzelne, was vom Lehramt der Kirche in der Glaubens- und Sittenlehre endgültig vorgelegt wird, also das, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.
Can. 599 – Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes- und Willensgehorsam ist einer Glaubens- und Sittenlehre entgegenzubringen, die der Papst oder das Bischofskollegium verkündigen, wenn sie das authentische Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem definitiven Akt zu verkündigen; die Christgläubigen sollen sich also bemühen, daß sie das vermeiden, was mit ihr nicht übereinstimmt.
Can. 600 – Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf Synoden oder Partikularkonzilien versammelt, auch wenn sie Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, authentische Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Christgläubigen; die Christgläubigen sind verpflichtet, dem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen.
Can. 601 – Den einzelnen Kirchen obliegt die Aufgabe, die besonders von den Patriarchen und den Bischöfen zu erfüllen ist, in einer den einzelnen Generationen und Kulturen angemessenen Weise die bleibenden Fragen der Menschen über den Sinn des Lebens zu beantworten und zu einer christlichen Lösung der drängenden Probleme durch die Erforschung der Zeichen der Zeit im Licht des Evangeliums beizutragen, so daß überall das alle Menschen erleuchtende Licht Christi heller erstrahle.
Can. 602 – In der Hirtensorge sollen nicht nur die Grundsätze der theologischen Wissenschaften, sondern auch die Erkenntnisse anderer Wissenschaften anerkannt und so angewandt werden, daß die Christgläubigen zu einem bewußteren und überlegten Glaubensleben geführt werden.
Can. 603 – Die Pflege von Literatur und Kunst soll entsprechend ihrer einzigartigen und wirksamen Bedeutung für Ausdruck und Vermittlung des Glaubenssinnes unter Anerkennung der rechtmäßigen Freiheit und kulturellen Verschiedenheit gefördert werden.
Can. 604 – Es ist besonders die Aufgabe der Hirten der Kirche, eifrig dafür zu sorgen, daß bei der Vielfalt der Lehrverkündigung in den verschiedenen Kirchen derselbe Glaubenssinn bewahrt und gefördert wird, so daß die Vollständigkeit und Einheit des Glaubens keinen Schaden leidet, im Gegenteil die Katholizität der Kirche durch eine legitime Verschiedenheit besser aufscheint.
Can. 605 – Den Bischöfen, besonders wenn sie auf Synoden und Räten versammelt sind, in einzigartiger Weise aber dem Apostolischen Stuhl kommt es zu, die Vollständigkeit und Einheit des Glaubens und der guten Sitten autoritativ zu fördern, zu bewahren und gewissenhaft zu verteidigen, auch, soweit notwendig, durch die Zurückweisung von Auffassungen, die diesen entgegengesetzt sind, oder durch Warnung vor Auffassungen, die sie in Gefahr bringen können.
Can. 606 – § 1. Aufgabe der Theologen ist es, entsprechend ihrer tieferen Einsicht in das Heilsmysterium und ihrer Kenntnis in den theologischen und benachbarten Wissenschaften sowie in neuen Fragen, den Glauben der Kirche zu erklären und zu verteidigen sowie zu einem Fortschritt in der Lehre beizutragen, indem sie dem authentischen Lehramt der Kirche treu gehorchen und zugleich die gebührende Freiheit nützen.
§ 2. Bei der Erforschung und Formulierung der theologischen Wahrheiten ist es ihre Aufgabe, um die Auferbauung der Glaubensgemeinschaft besorgt zu sein und mit den Bischöfen in deren Lehramt trefflich zusammenzuarbeiten.
§ 3. Die sich den theologischen Disziplinen widmen, besonders in Seminaren, Universitäten und Fakultäten, sollen sich bemühen, sich mit hervorragenden Vertretern anderer Wissenschaften auszutauschen in dem sie ihr Wissen und ihre Kräfte mit einander verbinden.
Can. 607 – Der Dienst am Wort Gottes, die Predigt nämlich, die Katechese, jedwede christliche Unterweisung, unter denen die liturgische Homilie einen ausgezeichneten Platz einnehmen muß, soll durch die Heilige Schrift gesund genährt werden und sich auf die heilige Tradition stützen; die Feier des Wortes Gottes soll in geeigneter Weise gefördert werden.
Can. 608 – Die Bischöfe, Priester und Diakone haben entsprechend ihrer heiligen Weihestufe als erste die Aufgabe, den Dienst am Wort Gottes auszuüben; die übrigen Christgläubigen aber sollen entsprechend ihrer Eignung, des Lebensstandes und des übernommenen Auftrags gern an dieser Aufgabe teilnehmen.
Can. 609 – Es kommt dem Eparchialbischof zu, die Predigt des Wortes Gottes in seinem Gebiet zu leiten, unbeschadet des gemeinsamen Rechts.
Can. 610 – § 1. Die Bischöfe haben das Recht, das Wort Gottes überall auf der Welt zu predigen, wenn nicht der Eparchialbischof es in einem besonderen Fall ausdrücklich verwehrt.
§ 2. Die Priester sind dort, wohin sie rechtmäßig gesandt oder eingeladen sind, mit Predigtbefugnis ausgestattet.
§ 3. Mit dieser Predigtbefugnis sind auch die Diakone ausgestattet, außer das Partikularrecht setzt anderes fest.
§ 4. Bei außergewöhnlichen Umständen, besonders um den Klerikermangel auszugleichen, kann auch den übrigen Christgläubigen vom Eparchialbischof ein Predigtauftrag gegeben werden, auch in einer Kirche und unbeschadet can. 614, § 4.
Can. 611 – Kraft Amtes sind alle mit der Predigtbefugnis ausgestattet, denen die Seelsorge anvertraut ist; diese können auch jedweden Priester zur Predigt für die ihrer Sorge Anvertrauten einladen, oder, unbeschadet can. 610, § 3, einen Diakon, außer es ist ihnen rechtmäßig verboten.
Can. 612 – § 1. In den klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute päpstlichen oder patriarchalen Rechts kommt es den höheren Oberen zu, die Predigt zu leiten.
§ 2. Alle Oberen, auch die Ortsoberen, eines jeden Institutes des geweihten Lebens können aber jedweden Priester oder, unbeschadet can. 610, § 3, Diakon zur Predigt für die eigenen Mitglieder einladen, außer es ist ihnen rechtmäßig verboten.
Can. 613 – Gegen das Dekret eines Hierarchen, durch das jemandem verboten wird zu predigen, gibt es nur einen Rekurs ohne aufschiebende Wirkung, über den ohne Verzug zu entscheiden ist.
Can. 614 – § 1. Die Homilie, in der das Kirchenjahr hindurch aus der Heiligen Schrift die Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben dargelegt werden, wird als Teil der Liturgie selbst besonders empfohlen.
§ 2. Den Pfarrern und Kirchenrektoren obliegt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß wenigstens an Sonntagen und gebotenen Feiertagen innerhalb der Göttlichen Liturgie eine Homilie stattfindet, die nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen darf.
§ 3. Dem Pfarrer ist es nicht erlaubt, die Verpflichtung, dem seiner Hirtensorge anvertrauten Volk zu predigen, auf Dauer durch einen anderen einlösen zu lassen, es sei denn, es liegt ein gerechter, vom Ortshierarchen genehmigter Grund, vor.
§ 4. Die Homilie ist dem Priester oder nach Maßgabe des Partikularrechts auch dem Diakon vorbehalten.
Can. 615 – Die Eparchialbischöfe sollen durch den Erlaß von Normen dafür sorgen, daß zu geeigneten Zeiten eine besondere Reihe der heiligen Predigt zur geistlichen Erneuerung des christlichen Volkes stattfindet.
Can. 616 – § 1. Unter Vermeidung von Worten menschlicher Weisheit und unklaren Argumenten sollen die Verkünder des Wortes Gottes den Christgläubigen das vollständige Geheimnis Christi predigen, der der Weg und die Wahrheit und das Leben ist; sie sollen zeigen, daß die irdischen Dinge und die menschlichen Einrichtungen gemäß dem Ratschluß Gottes des Schöpfers auch auf das Heil der Menschen hingeordnet sind und deshalb zum Aufbau des Leibes Christi nicht wenig beitragen können.
§ 2. Sie sollen deshalb auch die Lehre der Kirche über die Würde der menschlichen Person und ihre Grundrechte darlegen, über das Familienleben, über die weltliche und soziale Gesellschaft und über den Sinn der Gerechtigkeit im Wirtschaftsleben und in der Beschaffung von Arbeit, die dazu beiträgt, den Frieden auf Erden zu errichten und den Fortschritt der Völker zu erreichen.
Can. 617 – Es ist eine schwerwiegende Pflicht der einzelnen eigenberechtigten Kirchen, besonders aber ihrer Bischöfe, die Katechese sicherzustellen, durch die der Glaube zur Reife gebracht und der Schüler Christi durch tiefere und geordnetere Kenntnis der Lehre Christi und durch die von Tag zu Tag engere Nachfolge seiner Person selbst geformt wird.
Can. 618 – Die Eltern sind als erste verpflichtet, durch Wort und Beispiel die Kinder im Glauben und in der Praxis des christlichen Lebens zu bilden; die gleiche Verpflichtung trifft die, die die Stelle der Eltern einnehmen, und die Paten.
Can. 619 – Außer der christlichen Familie müssen die Pfarrei selbst und jede kirchliche Gemeinschaft für die katechetische Unterweisung ihrer Angehörigen und ihre Einbindung in die Gemeinschaft selbst hinein Sorge tragen, indem sie Verhältnisse schaffen, in denen sie das, was sie gelernt haben, möglichst vollständig leben können.
Can. 620 – Vereine, Bewegungen und Gruppen von Christgläubigen, die sich den Zwecken der Frömmigkeit und dem Apostolat oder den Werken der Caritas und der Hilfeleistung widmen, haben sich um die religiöse Bildung ihrer Mitglieder unter der Führung des Ortshierarchen zu sorgen.
Can. 621 – § 1. Der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder dem Hierarchenrat kommt es zu, innerhalb des Gebietes der jeweiligen Kirche die geeignete Abfassung von Normen über die katechetische Unterweisung für das katechetische Direktorium zu erlassen, unbeschadet dessen, was von der höchsten Autorität der Kirche vorgeschrieben ist.
§ 2. Im katechetischen Direktorium soll die Eigenart der orientalischen Kirchen so beibehalten werden, daß das biblische und liturgische Moment und die Traditionen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche in der Patrologie, der Hagiographie und selbst in der Ikonographie durch die Vermittlung der Katechese aufstrahlen.
§ 3. Es ist Aufgabe der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder des Hierarchenrates, dafür zu sorgen, daß die Katechismen an die verschiedenen Gruppen der Christgläubigen angepaßt und zugleich mit Hilfsmitteln und Materialien erstellt werden sowie daß verschiedene katechetische Vorhaben gefördert und aufeinander abgestimmt werden.
Can. 622 – § 1. In jeder eigenberechtigten Kirche soll eine Kommission für katechetische Fragen vorhanden sein, die auch mit anderen eigenberechtigten Kirchen für dasselbe Gebiet oder für dieselbe sozio-kulturelle Region eingerichtet werden kann.
§ 2. Der Kommission für katechetische Fragen soll auch ein katechetisches Zentrum zur Verfügung stehen, dessen Aufgabe es ist, den Kirchen bei der geordneten und wirksameren Durchführung katechetischer Vorhaben zu helfen wie auch der ständigen Bildung der Katecheten zu dienen.
Can. 623 – § 1. Es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, die katechetische Unterweisung in seiner Eparchie mit höchstem Eifer zu fördern, zu lenken und zu leiten.
§ 2. Zu diesem Zweck hat für die eparchiale Kurie ein eparchiales katechetisches Zentrum vorhanden zu sein.
Can. 624 – § 1. Der Pfarrer muß sich höchste Mühe geben, unter Beachtung der von der zuständigen Autorität festgesetzten Normen, die Katechese allen zu vermitteln, die seiner pastoralen Sorge anvertraut sind, egal welchen Alters oder welcher Stellung sie sind.
§ 2. Die einer Pfarrei zugewiesenen Priester und Diakone, sind verpflichtet, den Pfarrern Unterstützung und Hilfe zu leisten; die Mitglieder der Ordensinstitute aber nach Maßgabe der cann. 479 und 542.
§ 3. Die anderen Christgläubigen, die hinreichend gebildet sind, sollen bereitwillig ihre Unterstützung und Hilfe für die Vermittlung der Katechese beisteuern.
Can. 625 – Es ist notwendig, daß die Katechese der Ökumene Rechnung trägt, indem sie ein rechtes Bild der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften aufzeigt; jedoch ist durchaus dafür zu sorgen, daß die rechte Weise der katholischen Katechese sicher gestellt wird.
Can. 626 – Alle, die der Vermittlung der Katechese dienen, sollen sich daran erinnern, daß sie an der Mission der Kirche teilhaben und zur Mitteilung des geoffenbarten Wortes Gottes, nicht des eigenen Wortes, gesandt sind; ebenso sollen sie die vollständige Lehre der Kirche vorstellen in der Art, die denen angepaßt ist, die in der Katechese zu unterweisen sind und die den Erfordernissen ihrer Kultur entspricht.
Can. 627 – § 1. Die Sorge, die Kinder zu erziehen, geht besonders die Eltern oder die an, die ihre Stelle einnehmen; deshalb ist es ihre Aufgabe, die Kinder im Umfeld der christlichen Familie, das durch den Glauben erleuchtet und von der gegenseitigen Liebe beseelt ist, besonders zur Frömmigkeit gegen Gott und zur Liebe zum Nächsten zu erziehen.
§ 2. Wenn die eigenen Kräfte für die vollständige Erziehung der Kinder zu sorgen, überschritten werden, ist es auch Aufgabe der Eltern, anderen einen Teil der Erziehungsaufgabe anzuvertrauen und die notwendigen oder nützlichen Mittel der Erziehung auszuwählen.
§ 3. Es ist notwendig, daß die Eltern bei der Auswahl der Erziehungsmittel gebührende Freiheit haben, unbeschadet des can. 633; deshalb sollen sich die Christgläubigen Mühe geben, daß dieses Recht von der weltlichen Gesellschaft anerkannt und gemäß den Erfordernissen der Gerechtigkeit auch durch entsprechende Hilfen gefördert wird.
Can. 628 – § 1. Weil die Kirche durch die Taufe neue Geschöpfe hervorgebracht hat, ist es ihre Aufgabe, zusammen mit den Eltern für ihre katholische Erziehung zu sorgen.
§ 2. Alle, denen die Seelsorge anvertraut ist, müssen den Eltern bei der Erziehung der Kinder eine Hilfe sein, ihnen das eigene Recht und die eigene Verpflichtung bewußt machen und sich um die religiöse Erziehung, besonders der Jugend, kümmern.
Can. 629 – Alle Erzieher sollen dafür Sorge tragen, so auf die vollständige Bildung der menschlichen Person zu achten, daß durch die harmonische Ausbildung der natürlichen, geistigen und sittlichen Anlagen die Jugendlichen, in den christlichen Tugenden ausgebildet, geformt werden, Gott vollkommener zu erkennen und zu lieben, die menschlichen und sittlichen Werte im rechten Bewußtsein zu schätzen und in wahrer Freiheit zu umfassen und zugleich mit dem ausgebildeten Sinn der Gerechtigkeit und der sozialen Verantwortung zur brüderlichen Gemeinschaft mit anderen zu gelangen.
Can. 630 – § 1. Die Christgläubigen sollen sich mit Großmut darum bemühen, daß entsprechende Wohltaten der Erziehung und Unterweisung zu allen Menschen überall auf der Welt schneller gelangen können, unter besonderer Sorge für die, die sich in einer ärmlicheren Lage befinden.
§ 2. Alle Christgläubigen sollen die Vorhaben der Kirche unterstützen, die zur Förderung der Erziehung geeignet sind, besonders zur Errichtung, Leitung und Unterhaltung von Schulen.
Can. 631 – § 1. Unter den verschiedenen Mitteln der Erziehung ist mit besonderer Sorge die katholische Schule zu fördern, auf die sich der Eifer der Eltern, der Lehrer und der kirchlichen Gemeinschaft richten muß.
§ 2. Die Kirche hat das Recht, Schulen jedweder Art und Stufe zu errichten und zu leiten.
Can. 632 – Eine Schule wird im Recht nicht für katholisch gehalten, wenn sie nicht als solche vom Eparchialbischof oder von der höheren kirchlichen Autorität errichtet oder von ihnen als solche anerkannt ist.
Can. 633 – § 1. Es kommt dem Eparchialbischof zu, über alle Schulen ohne Unterschied zu urteilen und zu entscheiden, ob sie den Erfordernissen der christlichen Erziehung entsprechen oder nicht; ebenso kommt es ihm zu, aus schwerwiegendem Grund den Christgläubigen den Besuch irgendeiner Schule zu verbieten.
§ 2. Die Eltern sollen dafür sorgen, die Kinder in katholische Schulen zu schicken, die den übrigen gleichwertig sind.
Can. 634 – § 1. Die katholische Schule hat die besondere Pflicht, den Schülern der Gemeinschaft ein Umfeld zu schaffen, das vom evangelischen Geist der Freiheit und Liebe beseelt ist, die Heranwachsenden zu unterstützen, daß sie in der Entwicklung der eigenen Person zugleich gemäß dem neuen Geschöpf wachsen, zu dem sie durch die Taufe geworden sind, und die gesamte menschliche Kultur auf die Heilsbotschaft hinzuordnen, daß die Erkenntnis, die die Alumnen über die Welt, das Leben und den Menschen schrittweise erwerben, durch den Glauben erleuchtet wird.
§ 2. Es ist Aufgabe der katholischen Schule selbst dies den besonderen Umständen unter der Leitung der zuständigen kirchlichen Autorität anzupassen, wenn sie zum größeren Teil von nichtkatholischen Alumnen besucht wird.
§ 3. Es ist Aufgabe einer katholischen Schule, nicht weniger als der anderen Schulen, die kulturellen Ziele und die menschliche und soziale Bildung der Jugendlichen zu verfolgen.
Can. 635 – Es ist besonders Aufgabe des Eparchialbischofs, dafür zu sorgen, daß katholische Schulen bestehen, besonders wo andere Schulen fehlen oder nicht gleichwertig sind, auch Berufsschulen und technische Schulen, sofern sie entsprechend den Orts- und Zeitumständen in besonderer Weise gefordert sind.
Can. 636 – § 1. Die katechetische Unterweisung in allen beliebigen Schulen ist der Autorität und der Aufsicht des Eparchialbischofs unterstellt.
§ 2. Es ist auch Aufgabe des Eparchialbischofs, die katholischen Religionslehrer zu ernennen oder zu approbieren, und sie, wenn es ein Grund des Glaubens oder der Sitten es verlangt, sie des Amtes zu entheben oder zu fordern, daß sie des Amtes enthoben werden.
Can. 637 – In den Schulen, in denen die katholische Unterweisung fehlt oder nach der Auffassung des Eparchialbischofs nicht ausreicht, muß die wahre katholische Bildung aller katholischen Alumnen ergänzt werden.
Can. 638 – § 1. Dem Eparchialbischof kommt das Recht zu, alle katholischen Schulen, die sich in seiner Eparchie befinden, kanonisch zu visitieren, ausgenommen die Schulen, die ausschließlich den eigenen Alumnen eines Instituts des geweihten Lebens päpstlichen oder patriarchalen Rechts offenstehen, und unbeschadet in jedem Fall der Selbständigkeit der Institute des geweihten Lebens hinsichtlich der Leitung der eigenen Schulen.
§ 2. Wo es mehrere Eparchialbischöfe gibt, kommt das Recht der kanonischen Visitation dem zu, der die Schule gegründet oder genehmigt hat, wenn nicht etwas anderes in den Statuten der Gründung oder in einer besonderen Vereinbarung vorgesehen ist, die sie untereinander eingegangen sind.
Can. 639 – Da die Lehrer, besonders die Gewährsleute dafür sind, daß eine katholische Schule ihre Absichten und Vorhaben in die Tat umsetzen kann, müssen sie in der Lehre hervorragend und durch das Zeugnis des Lebens Beispiele sein und sollen sich besonders mit den Eltern, aber auch mit anderen Schulen gemeinsame Mühe geben.
Can. 640 – § 1. Die katholische Universität verfolgt das Ziel, daß eine öffentliche, feste und umfassende Präsens des christlichen Geistes in dem Bemühen um die Förderung der gesamten, höheren, Kultur erreicht wird; deshalb begründet sie eine Einrichtung von Forschung, Reflexion und Ausbildung höherer Ordnung, in der die menschliche Erkenntnis durch das mannigfaltige Licht des Evangeliums erleuchtet wird.
§ 2. Andere Institute höherer Studien oder selbständige katholische Fakultäten, die dasselbe Ziel verfolgen, werden der katholischen Universität gleichgestellt, nicht aber die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, über die in den cann. 646 – 650 gehandelt wird.
Can. 641 – In den katholischen Universitäten werden die einzelnen Disziplinen nach eigenen Grundsätzen, nach eigener Methode und eigener Freiheit wissenschaftlicher Forschung so gepflegt, daß von Tag zu Tag tiefere Einsicht dieser Disziplinen erlangt wird und durch genaueste Betrachtung neuer fortschreitender Fragen und Forschungen der Zeit tiefer durchschaut wird, wie sich Glaube und Verstand zu einer Wahrheit vereinigen, und die Menschen, die in der Wissenschaft wirklich hervorragen, zur Übernahme von schwierigeren Ämtern in der Gesellschaft bereit und als Zeugen des Glaubens in der Welt geformt werden.
Can. 642 – § 1. Die katholische Universität ist eine Einrichtung höherer Studien, die als solche entweder durch die höhere ausführende Autorität der Kirche eigenen Rechts nach vorausgehender Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl oder durch den Apostolischen Stuhl errichtet oder genehmigt ist, dies muß durch ein öffentliches Dokument feststehen.
§ 2. Innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche ist die höhere kirchliche Autorität der Patriarch mit Zustimmung der Bischofssynode der Patriarchatskirche.
Can. 643 – An den katholischen Universitäten, in denen keine theologische Fakultät besteht, sollen wenigstens theologische Kurse eingerichtet werden, die den Studierenden der verschiedenen Fakultäten angepaßt sind.
Can. 644 – Wer an katholischen Universitäten Disziplinen lehrt, die Glaube und Sitten betreffen, muß einen Auftrag von der kirchlichen Autorität haben, die von denen bestimmt ist, über die in can. 642 gehandelt wird; die Autorität kann diesen Auftrag aus einem schwerwiegenden Grund entziehen, besonders wenn die wissenschaftliche oder pädagogische Eignung, die Redlichkeit oder Unversehrtheit der Lehre fehlen.
Can. 645 – Es ist Aufgabe der Hierarchen auf vereinbarte Beschlüsse hin dafür zu sorgen, daß auch bei anderen Universitäten gesellige Zusammentreffen und katholische Universitätszentren bestehen, in denen besonders ausgewählte und vorbereitete Christgläubige der Universitätsjugend ständige geistliche und geistige Unterstützung bieten.
Can. 646 – Beständig sind besonders von den Hierarchen die kirchlichen Universitäten und Fakultäten zu fördern, die nämlich, die sich um die göttliche Offenbarung und um die mit ihr besonders verbundenen Wissenschaften kümmern und deswegen enger mit dem Verkündigungsdienst der Kirche verbunden sind.
Can. 647 – Es ist das Ziel einer kirchlichen Universität oder Fakultät:
1° die göttliche Offenbarung und das, was mit ihr verbunden ist, tiefer und wissenschaftlich zu erforschen, die Wahrheiten der göttlichen Offenbarung systematisch zu entfalten und zu ordnen, neue Fragen des fortschreitenden Zeitalters in ihrem Licht zu betrachten und den zeitgenössischen Menschen nach der Art darzubieten, die der eigenen Kultur angepaßt ist;
2° die Studenten in den verschiedenen Disziplinen gemäß der katholischen Lehre tiefer auszubilden und sie zu verschiedenen Werken des Apostolates, des Dienstes oder des Lehramtes in den Disziplinen entsprechend vorzubereiten und eine kontinuierliche Weiterbildung zu fördern.
Can. 648 – Kirchliche Universitäten und Fakultäten sind die, die von der zuständigen kirchlichen Autorität kanonisch errichtet oder approbiert sind, die theologische Wissenschaften und die mit ihnen verbundenen Wissenschaften pflegen und vermitteln und die das Recht besitzen, akademische Grade zu verleihen, die kanonische Wirkungen haben.
Can. 649 – Die Errichtung oder Approbation kirchlicher Universitäten oder Fakultäten geschieht durch den Apostolischen Stuhl oder durch die höhere ausführende Autorität, über die in can. 642 gehandelt wird, zusammen mit dem Apostolischen Stuhl.
Can. 650 – Hinsichtlich der Statuten einer kirchlichen Universität oder Fakultät, besonders was die Leitung, Verwaltung, Ernennung der Dozenten oder das Ausscheiden aus dem Amt, die Studienordnung und die Verleihung der akademischen Grade angeht, sind die vom Apostolischen Stuhl erlassenen Normen zu beachten.
Can. 651 – § 1. Zur Wahrnehmung der Aufgabe, das Evangelium überall auf der Welt zu verkündigen, ist die Kirche verpflichtet, geeignete Medien zu gebrauchen, und deshalb ist es nötig, daß ihr überall das Recht gesichert wird, die sozialen Kommunikationsmittel anzuwenden und insbesondere Schriften frei im Druck herauszugeben.
§ 2. Alle Christgläubigen sollen ihrem Stand entsprechend an der bedeutenden Sendung der Kirche mitarbeiten und die Vorhaben des Apostolates unterstützen und fördern; besonders diejenigen, die darüber hinaus Erfahrungen besitzen, wie man Kommunikation schafft und übermittelt, sollen der pastorale Tätigkeit der Bischöfe eifrig Unterstützung und Hilfe leisten; mit allem Eifer sollen sie sich darum kümmern, daß der Gebrauch der Mittel mit dem Geiste Christi erfüllt wird.
Can. 652 – § 1. Die Eparchialbischöfe sollen dafür sorgen, daß besonders mit der Hilfe von Instituten für die sozialen Kommunikationsmittel die Christgläubigen zum kritischen und nützlichen Gebrauch der Medien befähigt werden; sie sollen die Zusammenarbeit zwischen diesen verschiedenen Instituten fördern und für die Bildung von Sachverständigen sorgen; schließlich sollen sie, weil durch Tadel und Verurteilung eher Schaden entstehen kann, gute Vorhaben durch Belobigung und Würdigung fördern, besonders gute Bücher.
§ 2. Zum Schutz der Unversehrtheit von Glaube und Sitten kommt es dem Eparchialbischof, der Bischofssynode der Patriarchatskirche, dem Rat der Hierarchen und dem Apostolischen Stuhl zu, den Christgläubigen zu verbieten, soziale Kommunikationsmittel zu gebrauchen oder sie mit anderen zu betreiben, sofern es ihrer Unversehrtheit zum Schaden gereicht.
Can. 653 – Es ist Aufgabe des Partikularrechts, Normen über den Gebrauch von Radio, Kino, Fernsehen und dergleichen bei der Behandlung dessen, was die katholische Lehre oder Sitten angeht, genauer festzusetzen.
Can. 654 – Die Normen des gemeinsamen Rechts über die Bücher sind auch gültig für alle beliebigen anderen Schriften oder für Reden, die durch neue technische Errungenschaften auf irgendeine Weise wiedergegeben und für die öffentliche Verbreitung bestimmt sind.
Can. 655 – § 1. Es ist nötig, daß der Zugang zur Heiligen Schrift den Christgläubigen weit offensteht; deswegen sollen, wo sie fehlen, geeignete und richtige Übersetzungen, mit ausreichenden Erklärungen versehen, unter der Aufsicht der Eparchialbischöfe herausgegeben werden, ja sogar, sofern es in angemessener und nützlicher Weise geschehen kann, in gemeinsamer Anstrengung mit anderen Christen.
§ 2. Allen Christgläubigen, besonders den Seelsorgern, soll es eine Sorge sein, Exemplare der Heiligen Schrift zu verbreiten, die mit geeigneten Anmerkungen versehen und dem Gebrauch auch von Nichtchristen angepaßt sind.
§ 3. Zum liturgischen und katechetischen Gebrauch sollen nur die Ausgaben verwandt werden, die die kirchliche Approbation haben; die übrigen Ausgaben müssen wenigstens mit der kirchlichen Erlaubnis versehen sein.
Can. 656 – § 1. Bei liturgischen Feiern sollen nur Bücher verwandt werden, die die kirchliche Approbation haben.
§ 2. Die Gebets- oder Andachtsbücher, die zum öffentlichen oder privaten Gebrauch der Christgläubigen bestimmt sind, bedürfen der kirchlichen Erlaubnis.
Can. 657 – § 1. Die Approbation der liturgischen Texte kommt, nach vorhergehender Prüfung durch den Apostolischen Stuhl, in den Patriarchatskirchen den Patriarchen unter Zustimmung der Bischofssynode der Patriarchatskirche zu, in den eigenberechtigten Metropolitankirchen dem Metropoliten mit Zustimmung des Hierarchenrats; in den übrigen Kirchen steht dieses Recht allein dem Apostolischen Stuhl und innerhalb der von ihm festgesetzten Grenzen den Bischöfen und ihren rechtmäßig eingerichteten Versammlungen zu.
§ 2. Denselben Autoritäten kommt auch das Recht zu, die Übersetzungen der Bücher zu approbieren, die zum liturgischen Gebrauch bestimmt sind, nach erfolgter Benachrichtigung des Apostolischen Stuhls, wenn es sich um Patriarchats- oder eigenberechtigte Metropolitankirchen handelt.
§ 3. Um liturgische Bücher oder ihre Übersetzungen in eine andere Sprache, die zum liturgischen Gebrauch bestimmt sind, oder um Teile von ihnen erneut herauszugeben, ist erforderlich und reicht es aus, daß die Übereinstimmung mit der approbierten Ausgabe aufgrund einer Bestätigung des Ortshierarchen, über den in can. 662, § 1 gehandelt wird, feststeht.
§ 4. Bei den Veränderungen von liturgischen Texten soll can. 40, § 1 beachtet werden.
Can. 658 – § 1. Katechismen und andere Schriften, die zur katechetischen Unterweisung in Schulen jeder Art und Stufe bestimmt sind, oder ihre Übersetzungen bedürfen der kirchlichen Approbation.
§ 2. Diese Norm ist auch auf andere Bücher anzuwenden, die über Glaube und Sitten handeln, wenn sie als Texte verwandt werden, auf die sich die katechetische Unterweisung stützt.
Can. 659 – Es wird empfohlen, daß jedwede Schriften, die den katholischen Glauben oder die Sitten beleuchten, wenigstens mit der kirchlichen Erlaubnis versehen sind, unbeschadet der Vorschriften der Institute des geweihten Lebens, die mehr verlangen.
Can. 660 – In Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen periodischen Veröffentlichungen, welche die katholische Religion oder die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen, dürfen die Christgläubigen nichts schreiben, außer aus einem gerechten und vernünftigen Grund; Kleriker aber und Mitglieder der Religioseninstitute obendrein nur mit der Erlaubnis derer, über die in can. 662 gehandelt wird.
Can. 661 – § 1. Die kirchliche Erlaubnis, die allein durch das Wort "imprimatur" ausgedrückt ist, bezeichnet ein Werk, das frei ist von Irrtümern hinsichtlich des katholischen Glaubens und der Sitten.
§ 2. Die von der zuständigen Autorität gewährte Approbation aber zeigt an, daß der Text von der Kirche angenommen ist oder das Werk der authentischen Lehre der Kirche entspricht.
§ 3. Wenn das Werk darüber hinaus vom Eparchialbischof oder der höheren Autorität belobigt oder gewürdigt ist, bezeichnet das, daß es die ursprüngliche Lehre der Kirche gut ausdrückt und deshalb empfehlenswert ist.
Can. 662 – § 1. Die kirchliche Approbation oder Erlaubnis zur Herausgabe von Büchern kann, wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, entweder vom eigenen Ortshierarchen des Verfassers oder vom Ortshierarchen gewährt werden, wo sie veröffentlicht werden, oder schließlich von der höheren Autorität, die gegenüber den Personen oder Orten ausführende Leitungsvollmacht ausübt.
§ 2. Damit Mitglieder der Religioseninstitute, die Schriften herausgeben können, die Fragen über den katholischen Glauben oder die Sitten behandeln, bedürfen sie der Erlaubnis auch ihres höheren Oberen nach Maßgabe des Typikon oder der Statuten.
Can. 663 – § 1. Die Erlaubnis, ein Werk herauszugeben, oder die Approbation, die Belobigung oder die Würdigung eines Werkes gilt für den ursprünglichen Text, nicht aber für neue Ausgaben oder Übersetzungen.
§ 2. Wenn es sich um Ausgaben der Heiligen Schrift oder anderer Bücher handelt, die der kirchlichen Approbation nach Maßgabe des Rechts bedürfen, reicht die von einem Ortshierarchen rechtmäßig gewährte Approbation dafür nicht aus, daß sie in einer anderen Eparchie verwandt werden können, sondern es ist die ausdrückliche Zustimmung des Ortshierarchen dieser Eparchie erforderlich.
Can. 664 – § 1. Die Beurteilung von Büchern kann vom Ortshierarchen Gutachtern anvertraut werden; dazu fertigt die Bischofssynode einer Patriarchatskirche ein Verzeichnis von möglichen Gutachtern an. Auch kann er die Beurteilung anderen, in ihrer Klugheit bewährten Personen anvertrauen; schließlich kann eine besondere Gutachterkommission eingesetzt werden, die der Ortshierarch, die Bischofssynode einer Patriarchatskirche oder der Rat der Hierarchen um Rat fragen kann.
§ 2. Als Gutachter sollen die ausgewählt werden, die durch Wissen, rechte Lehre und Klugheit hervorragen, und bei der Wahrnehmung ihres Amtes ihr Urteil gemäß der katholischen Lehre fällen, wie sie vom authentischen Lehramt der Kirche vorgestellt wird, ohne jede Rücksicht auf Personen.
§ 3. Die Gutachter müssen ihre Meinung schriftlich abgeben; wenn sie günstig ist, soll der Ortshierarch entsprechend seinem klugen Ermessen die Erlaubnis oder die Approbation gewähren, indem sie mit seinem Namen versehen ist; anderenfalls soll er die Gründe der Ablehnung dem Autor des Werkes mitteilen.
Can. 665 – § 1. Die Pfarrer oder Rektoren von Kirchen sollen dafür sorgen, daß in ihren Kirchen keine Ikonen oder Bilder, die der echten heiligen Kunst fremd sind, oder Bücher ausgelegt, verkauft oder verteilt werden, die mit der christlichen Religion oder Sitten zu wenig übereinstimmen.
§ 2. Ebenso ist es Aufgabe der Pfarrer und Rektoren von Kirchen und der Leiter katholischer Schulen, dafür zu sorgen, daß die unter ihrem Schutz aufzuführenden Schauspiele jeglicher Art im Sinne einer christlichen Unterscheidung der Geister ausgewählt werden.
§ 3. Alle Christgläubigen sollen dafür sorgen, daß das, worüber § 1 handelt, nicht durch Kauf, Verkauf, Lesen oder durch Mitteilung an andere ihnen oder anderen geistlichen Schaden bringt.
Can. 666 – § 1. Das geistige Werk eines Verfassers ist durch das Recht geschützt, sofern es seine Persönlichkeit zum Ausdruck bringt, oder Quelle von Vermögensrechten ist.
§ 2. Vom Recht geschützt sind Texte von Gesetzen und von offiziellen Akten jeder kirchlichen Autorität und ihre authentischen Sammlungen; deshalb ist es nicht gestattet, sie erneut herauszugeben, wenn nicht die Erlaubnis dieser oder der höheren Autorität erlangt ist, und unter Wahrung der Bedingungen, die von ihr vorgeschrieben sind.
§ 3. Im Partikularrecht einer jeden eigenberechtigten Kirche sollen näher bestimmte Normen über die Sache erlassen werden, unter Wahrung der Vorschriften des weltlichen Rechts hinsichtlich der Rechte des Autors.
Can. 667 – Durch die Sakramente, die zu verwalten die Kirche verpflichtet ist, damit sie unter sichtbarem Zeichen die Mysterien Christi vermittelt, heiligt unser Herr Jesus Christus in der Kraft des Heiligen Geistes die Menschen, damit sie in einzigartiger Weise Anbeter des wahren Gottes und Vaters werden und gliedert sie sich selbst und der Kirche ein, die sein Leib ist. Deshalb sollen alle Christgläubigen, besonders aber die geweihten Amtsträger, sorgfältig die Vorschriften der Kirche bei der Feier und dem Empfang der Sakramente beachten.
Can. 668 – § 1. Der Gottesdienst wird öffentlich genannt, wenn er im Namen der Kirche von dazu rechtmäßig beauftragten Personen und durch Handlungen vollzogen wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind; ansonsten privat.
§ 2. Die zuständige Autorität für die Ordnung des öffentlichen Gottesdienstes ist die, über die in can. 657 gehandelt wird, unbeschadet can. 199, § 1; niemand anderes soll irgend etwas den Statuten von dieser Autorität hinzufügen, von ihnen wegnehmen oder sie verändern.
Can. 669 – Weil die Sakramente für die gesamte Kirche dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, ist es allein die Aufgabe der höchsten Autorität der Kirche, zu genehmigen oder zu bestimmen, was für ihre Gültigkeit gefordert ist.
Can. 670 – § 1. Die katholischen Christgläubigen können aus einem gerechten Grund im Gottesdienst anderer Christen zugegen sein und auch an ihm teilnehmen unter Wahrung dessen, was vom Eparchialbischof oder der höheren Autorität unter Berücksichtigung des Grades der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche festgesetzt worden ist.
§ 2. Wenn den nichtkatholischen Christen Orte fehlen, an denen sie würdig den Gottesdienst feiern sollen, kann der Eparchialbischof den Gebrauch eines katholischen Gebäudes oder eines Friedhofes oder einer Kirche nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche erlauben.
Can. 671 – § 1. Katholischen Spender spenden die Sakramente erlaubt nur den katholischen Christgläubigen, ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern.
§ 2. Wenn aber eine Notwendigkeit es fordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen es anrät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es den katholischen Christgläubigen, denen es physisch und moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirchen die vorgenannten Sakramente gültig gespendet werden.
§ 3. Ebenso spenden die katholischen Spender erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung den Christgläubigen der orientalischen Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn sie es von sich aus erbitten und in rechter Weise disponiert sind; dasselbe gilt für Christgläubige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente, in der gleichen Lage sind wie die genannten orientalischen Kirchen.
§ 4. Wenn aber Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des Eparchialbischofs oder der Bischofssynode der Patriarchatskirche oder des Rates der Hierarchen eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden die katholischen Spender erlaubt diese Sakramente auch den übrigen Christen, die keine volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben und keinen Spender der eigenen kirchlichen Gemeinschaft aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich der Sakramente den Glauben bekunden, der mit dem Glauben der katholischen Kirche übereinstimmt, und sie in rechter Weise disponiert sind.
§ 5. Für die Fälle, über die in § § 2, 3 und 4 gehandelt wird, dürfen keine Normen des Partikularrechts erlassen werden, außer nach Beratung wenigstens mit der zuständigen örtlichen Autorität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft.
Can. 672 – § 1. Die Sakramente der Taufe, der Myronsalbung und der heiligen Weihe können nicht wiederholt werden.
§ 2. Wenn ein vernünftiger Zweifel besteht, ob sie tatsächlich oder ob gültig gefeiert sind, sollen sie, wenn der Zweifel nach einer ernsthaften Untersuchung fortbesteht, bedingungsweise gespendet werden.
Can. 673 – Die Feier der Sakramente, besonders der Göttlichen Liturgie, soll als Handlung der Kirche nach Möglichkeit unter tätiger Teilnahme der Christgläubigen geschehen.
Can. 674 – § 1. Bei der Feier der Sakramente soll das genau beachtet werden, was in den liturgischen Büchern enthalten ist.
§ 2. Der Spender soll die Sakramente gemäß den liturgischen Vorschriften der jeweiligen eigenberechtigten Kirche feiern, wenn nicht etwas anderes im Recht festgesetzt ist oder er selbst eine besondere Vollmacht vom Apostolischen Stuhl erhalten hat.
Can. 675 – § 1. In der Taufe wird der Mensch durch das Bad im natürlichen Wasser unter Anrufung des Namens Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes von der Sünde befreit und zum neuen Leben wiedergeboren. Er zieht Christus als Gewandt an und wird der Kirche eingegliedert, die sein Leib ist.
§ 2. Nur durch den tatsächlichen Empfang der Taufe wird der Mensch fähig für die übrigen Sakramente.
Can. 676 – Im Falle einer drängenden Notlage ist es erlaubt, die Taufe zu spenden, indem nur das getan wird, was zur Gültigkeit notwendig ist.
Can. 677 – § 1. Die Taufe wird in ordentlicher Weise vom Priester gespendet. Unbeschadet des Partikularrechts steht ihre Spendung dem eigenen Pfarrer des Täuflings zu oder einem anderen Priester, mit Erlaubnis dieses Pfarrers oder des Ortshierarchen, die aus einem schwerwiegenden Grund rechtmäßig vermutet wird.
§ 2. In einem Notfall aber ist es dem Diakon oder während seiner Abwesenheit oder Verhinderung einem anderen Kleriker oder einem Mitglied eines Institutes des geweihten Lebens oder irgendeinem anderen Christgläubigen erlaubt, die Taufe zu spenden; dem Vater oder der Mutter aber erst, wenn kein anderer anwesend ist, der die Taufweise kennt.
Can. 678 – § 1. In einem fremden Gebiet ist es niemandem gestattet, ohne die erforderliche Erlaubnis die Taufe zu spenden; diese Erlaubnis kann aber vom Pfarrer einer anderen eigenberechtigten Kirche einem Priester der eigenberechtigten Kirche, in die der Täufling aufzunehmen ist, nicht verweigert werden.
§ 2. An Orten, wo sich nicht wenige Christgläubige aufhalten, die keinen Pfarrer der eigenberechtigten Kirche, der sie eingegliedert sind, haben, soll der Eparchialbischof, wenn möglich, einen Priester derselben Kirche bestimmen, der die Taufe spendet.
Can. 679 – Fähig, die Taufe zu empfangen, ist jeder und nur der Mensch, der noch nicht getauft ist.
Can. 680 – Die zu früh geborene Leibesfrucht soll, wenn sie lebt und wenn möglich, getauft werden.
Can. 681 – § 1. Damit ein Kind erlaubt getauft wird, ist erforderlich:
1° es muß die begründete Hoffnung bestehen, daß es im Glauben der katholischen Kirche erzogen wird, unbeschadet § 5;
2° die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen;
§ 2. ein ausgesetztes Kind und ein Findelkind sollen getauft werden, wenn nicht ihre Taufe sicher feststeht.
§ 3. Denen der Verstandesgebrauch von Kindheit an fehlt, sind wie Kinder zu taufen.
§ 4. Ein Kind katholischer oder nichtkatholischer Eltern, das sich in Lebensgefahr befindet, so daß vernünftigerweiser vorausgesehen wird, es werde sterben, bevor es den Gebrauch des Verstandes erlangt, wird erlaubt getauft.
§ 5. Ein Kind nichtkatholischer Christen wird erlaubt getauft, wenn es die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, erbitten und wenn es ihnen physisch oder moralisch nicht möglich ist, einen eigenen Spender aufzusuchen.
Can. 682 – § 1. Damit ein der Kindheit Entwachsener getauft werden kann, ist erforderlich, daß er deutlich seinen Willen bekundet, die Taufe zu empfangen, daß er hinreichend über die Glaubenswahrheiten unterrichtet ist und sich im christlichen Leben bewährt hat; er soll auch ermahnt werden, seine Sünden zu bereuen.
§ 2. Ein der Kindheit Entwachsener, der sich in Todesgefahr befindet, kann getauft werden, wenn er über eine gewisse Kenntnis der grundlegenden Glaubenswahrheiten verfügt und auf irgendeine Weise seine Absicht, die Taufe zu empfangen, bekundet hat.
Can. 683 – Die Taufe muß gemäß den liturgischen Vorschriften der eigenberechtigten Kirche, der nach Maßgabe des Rechts der Täufling einzugliedern ist, gefeiert werden.
Can. 684 – § 1. Aufgrund eines sehr alten Brauches der Kirchen soll der Täufling wenigstens einen Paten haben.
§ 2. Es ist Aufgabe des Paten, aufgrund des übernommenen Dienstes, dem Täufling, der der Kindheit entwachsen ist, bei der christlichen Initiation beizustehen oder das zu taufende Kind vorzustellen und sich zu bemühen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Verpflichtungen getreu erfüllt.
Can. 685 – § 1. Damit jemand den Patendienst gültig wahrnimmt, ist erforderlich, daß er:
1° die drei Sakramente der Taufe, der Myronsalbung und der Eucharistie empfangen hat;
2° zur katholischen Kirche gehört, unbeschadet § 3;
3° die Absicht hat, den Dienst zu übernehmen;
4° vom Täufling selbst oder seinen Eltern oder den Vormündern oder, wenn sie fehlen, vom Spender bestimmt ist;
5° nicht der Vater oder die Mutter oder der Ehepartner des Täufling ist;
6° nicht mit der Strafe der Exkommunikation, auch der kleineren, der Suspension, der Deposition oder des Verlustes des Rechts, den Patendienst zu übernehmen, belegt ist.
§ 2. Damit jemand den Patendienst erlaubt wahrnimmt, ist darüber hinaus erforderlich, daß er das im Partikularrecht geforderte Alter hat und ein Leben führt, das dem Glauben und der Übernahme des Dienstes entspricht.
§ 3. Aus einem gerechten Grund ist es erlaubt, einen Christgläubigen irgendeiner nichtkatholischen orientalischen Kirche zum Patendienst zuzulassen, aber immer nur zugleich mit einem katholischen Paten.
Can. 686 – § 1. Die Eltern sind verpflichtet, daß das Kind möglichst bald gemäß der rechtmäßigen Gewohnheit getauft wird.
§ 2. Der Pfarrer soll dafür sorgen, daß die Eltern des zu taufenden Kindes und ebenso die, die den Patendienst übernehmen werden, über die Bedeutung des Sakramentes und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen angemessen belehrt und auf die Feier des Sakramentes geeignet vorbereitet werden.
Can. 687 – § 1. Die Taufe ist außer im Fall einer Notlage in der Pfarrkirche zu feiern, unbeschadet der rechtmäßigen Gewohnheiten.
§ 2. In Privathäusern aber kann die Taufe nach Maßgabe des Partikularrechts oder mit der Erlaubnis des Ortshierarchen gespendet werden.
Can. 688 – Wer die Taufe spendet, soll dafür sorgen, daß wenigstens ein Zeuge zur Verfügung steht, wenn nicht ein Pate anwesend ist, von dem die Feier der Taufe bewiesen werden kann.
Can. 689 – § 1. Der Pfarrer des Ortes, wo die Taufe gefeiert wird, muß die Namen der Getauften unter Angabe des Spenders, der Eltern und der Paten und, wenn sie anwesend sind, der Zeugen, des Ortes und des Tages der Taufe in das Taufbuch sorgfältig und ohne Verzug eintragen, zugleich unter Angabe des Geburtsortes und der eigenberechtigten Kirche, der die Getauften eingegliedert werden.
§ 2. Wenn es sich um ein Kind handelt, das von einer nicht verheirateten Mutter geboren wurde, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft öffentlich feststeht oder die Mutter von sich aus dies schriftlich und in Gegenwart von zwei Zeugen erbittet; ebenso ist der Name des Vaters einzutragen, wenn seine Vaterschaft durch ein öffentliches Dokument bewiesen wird oder durch eine Erklärung von ihm selbst, die er vor dem Pfarrer und zwei Zeugen gemacht hat; in den übrigen Fällen soll der Name des Getauften ohne Angabe des Namens des Vaters oder der Eltern eingetragen werden.
§ 3. Wenn es sich um ein Adoptivkind handelt, sollen die Namen der Adoptiveltern eingetragen werden und, wenigstens wenn es im weltlichen Bereich der Gegend so gehandhabt wird, die Namen der natürlichen Eltern nach Maßgabe der § § 1 und 2 unter Beachtung des Partikularrechts.
Can. 690 – Wenn die Taufe weder vom Pfarrer noch in seiner Gegenwart gespendet wurde, muß der Spender darüber den Ortspfarrer benachrichtigen.
Can. 691 – Zum Beweis der Taufe reicht, wenn niemandem ein Nachteil entsteht, die Erklärung eines Zeugen aus, der über jeden Verdacht erhaben ist, oder die Erklärung des Getauften selbst, die auf unzweifelhaften Beweisen gegründet ist, zumal wenn er selbst, der Kindheit entwachsen, die Taufe empfangen hat.
Can. 692 – Es ist notwendig, daß die, die getauft sind, mit dem heiligen Myron gesalbt werden, damit sie, mit dem Siegel der Gabe des Heiligen Geistes bezeichnet, zu geeigneteren Zeugen und Miterbauern des Reiches Christi werden.
Can. 693 – Das heilige Myron, das aus dem Öl der Oliven oder anderer Pflanzen und aus wohlriechenden Zutaten besteht, wird allein vom Bischof geweiht, unbeschadet des Partikularrechts, demgemäß diese Vollmacht dem Patriarchen vorbehalten ist.
Can. 694 – Aufgrund der Überlieferung der orientalischen Kirchen wird die Myronsalbung von einem Priester entweder verbunden mit der Taufe oder getrennt von dieser gespendet.
Can. 695 – § 1. Die Myronsalbung muß verbunden mit der Taufe gespendet werden, unbeschadet des Falles einer wahren Notlage, bei der jedoch dafür zu sorgen ist, daß sie möglichst bald gespendet wird.
§ 2. Wenn die Feier der Myronsalbung nicht zugleich mit der Taufe geschieht, ist der Spender verpflichtet, darüber den Pfarrer des Ortes zu benachrichtigen, wo die Taufe gespendet wurde.
Can. 696 – § 1. Alle Priester der orientalischen Kirchen können die Myronsalbung entweder verbunden mit der Taufe oder getrennt von dieser gültig allen Christgläubigen einer jeden eigenberechtigten Kirche spenden, auch der lateinischen Kirche.
§ 2. Die Christgläubigen der orientalischen Kirchen können die Myronsalbung gültig auch von Priestern der lateinischen Kirche gemäß den Befugnissen empfangen, mit denen sie ausgestattet sind.
§ 3. Jeder Priester spendet die Myronsalbung erlaubt allein den Christgläubigen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche; was aber die Christgläubigen anderer eigenberechtigter Kirchen betrifft, geschieht es erlaubt, wenn es sich um die eigenen Untergebenen handelt, um die, die er aufgrund eines anderen Titels rechtmäßig tauft, oder um die, die sich in Todesgefahr befinden, und unbeschadet immer der Vereinbarungen, die hierüber zwischen den eigenberechtigten Kirchen geschlossen sind.
Can. 697 – Die sakramentale Initiation in das Heilsgeheimnis wird durch den Empfang der Göttlichen Eucharistie vollendet, und deshalb soll die Göttliche Eucharistie nach der Taufe und der Myronsalbung dem Christgläubigen möglichst bald gemäß der Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche gespendet werden.
Can. 698 – In der Göttlichen Liturgie wird in der Kraft des Heiligen Geistes durch den Dienst des Priesters, der über den Opfergaben der Kirche in der Person Christi handelt, das durch die Zeiten fortgesetzt, was der Herr Jesus selbst im letzten Abendmahl getan hat. Indem er seinen Jüngern seinen am Kreuz für uns dargebrachten Leib und sein für uns vergossenes Blut gab, hat er ein wahres geheimnisvolles Opfer eingesetzt. In ihm wird unter Danksagung jenes blutigen Kreuzesopfers gedacht, in ihm wird dieses selbst vergegenwärtigt, an jenem nimmt die Kirche teil, durch ihr Opfer und die Kommunion. So wird die Einheit des Volkes Gottes zum Aufbau seines Leibes, der die Kirche ist, bezeichnet und vollendet.
Can. 699 – § 1. Die Vollmacht, die Göttliche Liturgie zu feiern, haben allein die Bischöfe und die Priester.
§ 2. Mit den Bischöfen und Priestern nehmen die Diakone bei der Feier der Göttlichen Liturgie nach den Vorschriften der liturgischen Bücher die ihrer Weihestufe gemäße Rolle wahr.
§ 3. In der Kraft der Taufe und der Myronsalbung nehmen die übrigen Christgläubigen, die zur Feier der Göttlichen Liturgie zusammenkommen, nach der in den liturgischen Büchern beschriebenen Weise oder nach der im Partikularrecht geregelten Norm am Opfer Christi tätig teil; diese tätige Teilnahme ist um so vollkommener, wenn sie aus der Feier dieses Opfers den Leib und das Blut des Herrn empfangen.
Can. 700 – § 1. Was die Gestalt der Feier der Göttlichen Liturgie betrifft, ob sie einzeln oder in Konzelebration zu feiern ist, soll vor allem auf die pastoralen Bedürfnisse der Christgläubigen geachtet werden.
§ 2. Wenn möglich, sollen die Priester zusammen mit dem Bischof als dem Vorsitzenden oder mit einem anderen Priester die Göttliche Liturgie feiern, weil so die Einheit von Priestertum und Opfer angemessen in Erscheinung tritt; jedoch bleibt das Recht eines jeden Priesters unangetastet, die Göttliche Liturgie einzeln zu feiern, nicht aber zu der Zeit, in der in derselben Kirche eine Konzelebration stattfindet.
Can. 701 – Die Konzelebration zwischen Bischöfen und Priestern verschiedener eigenberechtigter Kirchen kann aus einem gerechten Grund, besonders um die Liebe zu fördern und die Einheit unter den Kirchen deutlich zu machen, mit der Erlaubnis des Eparchialbischofs geschehen, wenn alle den Vorschriften der liturgischen Bücher des ersten Zelebranten folgen, jeder liturgischer Synkretismus ausgeschaltet ist und die liturgischen Gewänder und Zeichen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche in wünschenswerter Weise beibehalten sind.
Can. 702 – Den katholischen Priestern ist es verboten, die Göttliche Liturgie zusammen mit nichtkatholischen Priestern oder Amtsträgern zu feiern.
Can. 703 – § 1. Ein fremder Priester soll nicht zur Feier der Göttlichen Liturgie zugelassen werden, wenn er nicht dem Rektor der Kirche ein Empfehlungsschreiben seines Hierarchen aushändigt oder auf eine andere Weise für den Rektor selbst seine Unbescholtenheit hinreichend feststeht.
§ 2. Es ist dem Eparchialbischof unbenommen, hierüber nähere Normen zu erlassen, die von allen Priestern, auch von den auf irgendeine Weise exemten, zu beachten sind.
Can. 704 – Die Göttliche Liturgie kann an allen Tagen auf lobenswerte Weise gefeiert werden, ausgenommen die, die gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher der eigenberechtigten Kirche, der der Priester askribiert ist, ausgeschlossen sind.
Can. 705 – § 1. Der katholische Priester kann die Göttliche Liturgie am Altar einer jedweden katholischen Kirche feiern.
§ 2. Damit der Priester die Göttliche Liturgie in einer Kirche von Nichtkatholiken feiern kann, bedarf er der Erlaubnis des Ortshierarchen.
Can. 706 – Bei der Göttlichen Liturgie sind die heiligen Gaben, die geopfert werden, reines Weizenbrot, frisch zubereitet, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht, und natürlicher Wein aus der Frucht der Rebe, nicht verdorben.
Can. 707 – § 1. Hinsichtlich der Zubereitung des eucharistischen Brotes, der Gebete, die von den Priestern vor der Feier der Göttlichen Liturgie zu verrichten sind, der Beachtung der eucharistischen Nüchternheit, der liturgischen Gewänder, Zeit und Ort der Feier und dergleichen müssen im Partikularrecht einer jeden eigenberechtigten Kirche Normen genau festgesetzt werden.
§ 2. Wenn liturgische Gewänder und Brot der jeweiligen eigenberechtigten Kirche nicht vorhanden sind, ist es erlaubt, falls dadurch keine Verwunderung der Christgläubigen erregt wird, die liturgischen Gewänder und das Brot einer anderen eigenberechtigten Kirche zu gebrauchen.
Can. 708 – Die Ortshierarchen und die Pfarrer sollen dafür sorgen, daß die Christgläubigen mit aller Sorgfalt über die Verpflichtung unterrichtet werden, die Göttliche Eucharistie in Todesgefahr und in den Zeiten zu empfangen, die durch eine sehr lobenswerte Tradition oder durch das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festgesetzt sind, besonders aber in der Osterzeit, in der Christus der Herr die eucharistischen Geheimnisse überliefert hat.
Can. 709 – § 1. Die Göttliche Eucharistie teilt der Priester oder, wenn das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche es so bestimmt, auch der Diakon aus.
§ 2. Der Bischofssynode der Patriarchatskirche oder dem Rat der Hierarchen ist es unbenommen, geeignete Normen zu erlassen, gemäß denen auch andere Christgläubige die Göttliche Eucharistie austeilen können.
Can. 710 – Hinsichtlich der Teilnahme von Kindern an der Göttlichen Eucharistie nach der Taufe und der Myronsalbung sollen unter Anwendung von geeigneten Schutzvorschriften die Vorschriften der liturgischen Bücher der jeweiligen eigenberechtigten Kirche beachtet werden.
Can. 711 – Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, darf nicht die Göttliche Liturgie feiern und nicht die Göttliche Eucharistie empfangen, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es fehlt die Gelegenheit, das Sakrament der Buße zu empfangen; in diesem Fall muß er einen Akt der vollkommenen Reue erwecken, der den Vorsatz einschließt, möglichst bald dieses Sakrament zu empfangen.
Can. 712 – Vom Empfang der Göttlichen Eucharistie sind öffentlich Unwürdige fernzuhalten.
Can. 713 – § 1. Die Göttliche Eucharistie ist bei der Feier der Göttlichen Liturgie auszuteilen, wenn nicht ein gerechter Grund etwas anderes rät.
§ 2. Hinsichtlich der Vorbereitung der Teilnahme an der Göttlichen Eucharistie durch Nüchternheit, Gebete und andere Werke sollen die Christgläubigen getreu die Normen der eigenberechtigten Kirche beachten, der sie eingegliedert sind, nicht allein innerhalb des Gebietes der Kirche, sondern, wenn möglich, überall auf der Welt.
Can. 714 – § 1. In den Kirchen, in denen öffentlicher Gottesdienst und wenigstens mehrmals im Monat die Göttliche Liturgie gefeiert wird, soll die Göttliche Eucharistie aufbewahrt werden, besonders für Kranke, unter getreuer Wahrung der Vorschriften der liturgischen Bücher der jeweiligen eigenberechtigten Kirche und mit höchster Ehrfurcht von den Christgläubigen verehrt werden.
§ 2. Die Aufbewahrung der Göttlichen Eucharistie untersteht der Aufsicht und der Leitung des Ortshierarchen.
Can. 715 – § 1. Den Priestern ist es erlaubt, Opfergaben anzunehmen, die die Christgläubigen gemäß einem bewährten Brauch der Kirche ihnen selbst für die Feier der Göttlichen Liturgie nach den eigenen Meinungen anbieten.
§ 2. Es ist auch erlaubt, wenn es die rechtmäßige Gewohnheit so bestimmt, Spenden für die Liturgie der vorgeweihten Gaben und für das Gedächtnis in der Göttlichen Liturgie anzunehmen.
Can. 716 – Unbeschadet des can. 1013 wird eindringlich empfohlen, daß die Eparchialbischöfe, wenn möglich, die Praxis einführen, gemäß der nur Opfergaben anläßlich der Göttlichen Liturgie angenommen werden sollen, die die Christgläubigen von sich aus darbringen; die einzelnen Priester aber sollen gern auch ohne irgendeine Opfergabe die Göttliche Liturgie nach Meinung der Christgläubigen, besonders der Armen, feiern.
Can. 717 – Die Priester, die Opfergaben zur Feier der Göttlichen Liturgie von den Christgläubigen einer anderen eigenberechtigten Kirche annehmen, sind ernstlich verpflichtet, bei diesen Opfergaben die Normen der Kirche zu beachten, wenn nicht etwas anderes von seiten des Spenders feststeht.
Can. 718 – Im Sakrament der Buße erlangen die Christgläubigen, die, wenn sie nach der Taufe Sünden begangen haben, vom Heiligen Geist zu Gott geführt, sich im Herzen wandeln und, vom Schmerz über die Sünden bewegt, den Vorsatz zu einem neuen Leben fassen, durch den Dienst des Priesters nach dem ihm abgelegten Bekenntnis und der Annahme einer angemessenen Genugtuung die Verzeihung von Gott und werden zugleich mit der Kirche versöhnt, die sie durch das Sündigen verletzt haben; auf diese Weise trägt das Sakrament sehr viel zur Förderung des christlichen Lebens bei und disponiert zum Empfang der Göttlichen Eucharistie.
Can. 719 – Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, soll möglichst bald das Sakrament der Buße empfangen; allen Christgläubigen aber wird eindringlich empfohlen, daß sie häufig und besonders zu den Fasten- und Bußzeiten, die in der jeweiligen eigenberechtigten Kirche zu halten sind, dieses Sakrament empfangen.
Can. 720 – § 1. Das persönliche und vollständige Bekenntnis und die Absolution bilden allein den ordentlichen Weg, auf dem ein Christgläubiger, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt wird; allein physische und moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen erlangt werden.
§ 2. Die Absolution kann mehreren Pönitenten zugleich nicht ohne vorheriges persönliches Bekenntnis auf eine allgemeine Weise erteilt werden, wenn nicht:
1° Todesgefahr droht und die Zeit für einen Priester oder die Priester nicht ausreicht, um das Sakrament der Buße den einzelnen Pönitenten zu spenden;
2° eine schwere Notlage vorliegt, d.h., wenn unter Beachtung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Priester vorhanden sind, um den einzelnen Pönitenten das Sakrament der Buße innerhalb einer angemessenen Zeit so zu spenden, daß sie ohne eigene Schuld gezwungen werden, die sakramentale Gnade oder den Empfang der Göttlichen Eucharistie längere Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen Fest oder einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichväter zur Verfügung stehen können.
§ 3. Zu entscheiden, ob eine solche schwere Notlage vorliegt, kommt dem Eparchialbischof zu, der auf vereinbarte Beschlüsse mit den Patriarchen und Eparchialbischöfen anderer eigenberechtigter Kirchen hin, die im selben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, solche Notfälle auch durch allgemeine Vorschriften bestimmen kann.
Can. 721 – § 1. Damit ein Christgläubiger die sakramentale Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, empfangen kann, ist nicht nur erforderlich, daß er ordnungsgemäß disponiert ist, sondern sich zugleich auch vornimmt, zu gebotener Zeit die schweren Sünden einzeln zu bekennen, die er gegenwärtig auf diese Weise nicht bekennen kann.
§ 2. Die Christgläubigen sollen, wenn möglich, über diese Erfordernisse belehrt werden und außerdem, auch im Fall der Todesgefahr, aufgefordert werden, daß jeder einen Akt der Reue erweckt.
Can. 722 – § 1. Das Sakrament der Buße wird allein vom Priester gespendet.
§ 2. Alle Bischöfe können überall auf der Welt das Sakrament der Buße von Rechts wegen spenden, außer, was die Erlaubtheit angeht, der Eparchialbischof hat es in einem besonderen Fall ausdrücklich verweigert.
§ 3. Damit aber die Priester gültig handeln, müssen sie außerdem mit der Befugnis ausgestattet sein, das Sakrament der Buße zu spenden, eine Befugnis, die entweder von Rechts wegen verliehen wird oder durch eine besondere Übertragung, die von der zuständigen Autorität vorgenommen ist.
§ 4. Die Priester, die mit der Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, kraft des Amtes oder kraft der Übertragung von dem Ortshierarchen der Eparchie, der sie askribiert sind oder in der sie den Wohnsitz haben, ausgestattet sind, können das Sakrament der Buße überall auf der Welt gültig jedweden Christgläubigen spenden, außer der Ortshierarch hat es in einem besonderen Fall ausdrücklich verweigert; die Befugnis wenden sie unter Wahrung der Normen, die vom Eparchialbischof erlassen sind, erlaubt an und mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Rektors der Kirche oder des Oberen, wenn es sich um die Niederlassung eines Instituts des geweihten Lebens handelt.
Can. 723 – § 1. Kraft des Amtes ist für seinen Bereich mit der Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, außer dem Ortshierarchen auch jeder Pfarrer ausgestattet und ein anderer, der an der Stelle des Pfarrers ist.
§ 2. Kraft des Amtes ist mit der Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, auch jeder Obere eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute päpstlichen oder patriarchalen Rechts, wenn er Priester ist, ausgestattet gegenüber den Mitgliedern des eigenen Instituts und gegenüber denen, die sich Tag und Nacht in seiner Niederlassung aufhalten.
Can. 724 – § 1. Allein dem Ortshierarchen kommt es zu, in einer besonderen Übertragung jeglichen Priestern die Befugnis zu verleihen, jedweden Christgläubigen das Sakrament der Buße zu spenden.
§ 2. Der Obere eines Instituts des geweihten Lebens, sofern er mit ausführender Leitungsvollmacht ausgestattet ist, kann die Befugnis, über die in can. 723 § 2 gehandelt wird, nach Maßgabe des Typikon oder der Statuten irgendeinem Priester verleihen.
Can. 725 – Jeder Priester kann jeglichen Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Sünden freisprechen, auch wenn ein anderer Priester anwesend ist, der mit der Befugnis ausgestattet ist, das Sakrament der Buße zu spenden.
Can. 726 – § 1. Die Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, darf nur aus einem schwerwiegenden Grund widerrufen werden.
§ 2. Wenn die verliehene Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, von dem in can. 722 § 4 genannten Hierarchen widerrufen ist, verliert der Priester sie überall auf der Welt; wurde sie aber von einer anderen zuständigen Autorität widerrufen, verliert er sie nur im Bereich dessen, der sie widerruft.
§ 3. Außer durch Widerruf erlischt die in can. 722 § 4 genannte Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, durch den Verlust des Amtes, der Askription der Eparchie oder des Wohnsitzes.
Can. 727 – In einigen Fällen kann es zur Förderung des Seelenheils angemessen sein, die Befugnis, von Sünden loszusprechen, zu begrenzen und einer bestimmten Autorität vorzubehalten; dies kann jedoch nur geschehen, mit Zustimmung der Bischofssynode einer Patriarchatskirche oder des Rates der Hierarchen oder des Apostolischen Stuhles.
Can. 728 – § 1. Es ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, von folgenden Sünden loszusprechen:
1° der unmittelbaren Verletzung des Beichtgeheimnisses;
2° der Lossprechung des Mitschuldigen bei einer Sünde gegen die Keuschheit.
§ 2. Dem Eparchialbischof aber ist es vorbehalten, von der Sünde der vorgenommenen und vollendeten Abtreibung loszusprechen.
Can. 729 – Jeder Vorbehalt der Lossprechung von einer Sünde entbehrt jeder Rechtskraft:
1° wenn ein Kranker, der das Haus nicht verlassen kann, ein Bekenntnis ablegt, oder ein Verlobter anläßlich der Feier der Ehe;
2° wenn nach klugem Urteil des Beichtvaters die Befugnis der Lossprechung von der zuständigen Autorität nicht eingeholt werden kann, ohne schweren Nachteil für den Pönitenten oder ohne das Beichtgeheimnis zu verletzen;
3° außerhalb des Gebietes, in dem die Autorität, die sich dieses vorbehält, ihre Vollmacht ausübt.
Can. 730 – Die Lossprechung des Mitschuldigen bei einer Sünde gegen die Keuschheit ist ungültig, außer in Todesgefahr.
Can. 731 – Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der Verführung zur Sünde gegen die Keuschheit bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, die angerichteten Schäden wiedergutzumachen.
Can. 732 – § 1. Entsprechend der Art, Schwere und Anzahl der Sünden soll der Beichvater unter Berücksichtigung der Verfassung des Pönitenten und seiner Disposition zur Umkehr die der Krankheit entsprechende Medizin anwenden, indem er geeignete Werke der Buße auferlegt.
§ 2. Der Priester soll dessen eingedenk sein, daß er von Gott als Diener der göttlichen Barmherzigkeit und Gerechtigkeit eingesetzt ist; gleichsam als geistlicher Vater soll er auch geeignete Ratschläge erteilen, damit jemand in seiner Berufung zur Heiligkeit voranschreiten kann.
Can. 733 – § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich; deshalb soll sich der Beichtvater sorgfältig hüten, daß er durch Wort, Zeichen oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie den Pönitenten verrät.
§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.
Can. 734 – § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.
§ 2. Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung verwenden.
§ 3. Die Leiter einer Erziehungseinrichtung dürfen ihren Alumnen gewöhnlich das Sakrament der Buße nicht spenden.
Can. 735 – § 1. Jeder, dem kraft seines Amtes die Seelsorge aufgetragen ist, ist ernstlich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Sakrament der Buße den ihm anvertrauten Christgläubigen, die angemessen darum nachsuchen, gespendet wird, und daß ihnen an festgesetzten Tagen und Stunden, die ihnen gegeben sind, Gelegenheit geboten wird, zu einer persönlichen Beichte zu kommen.
§ 2. Bei einer dringenden Notlage muß jeder Priester, der mit der Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, ausgestattet ist, dieses Sakrament spenden, in Todesgefahr auch jeder andere Priester.
Can. 736 – § 1. Der eigene Ort, das Sakrament der Buße zu feiern, ist die Kirche, unbeschadet des Partikularrechts.
§ 2. Wegen einer Krankheit oder aus einem anderen gerechten Grund kann das Sakrament auch außerhalb des eigenen Ortes gefeiert werden.
Can. 737 – § 1. Durch die sakramentale Krankensalbung, die vom Priester mit einem Gebet vollzogen wird, empfangen die Christgläubigen, die an einer schweren Krankheit leiden und reuigen Herzens sind, die Gnade, durch die sie, mit der Hoffnung des ewigen Lohnes gestärkt und von den Sünden freigesprochen, zur Besserung des Lebens disponiert und unterstützt werden, die Krankheit zu überwinden oder geduldig zu ertragen.
§ 2. In den Kirchen, in denen es Brauch ist, daß die Krankensalbung von mehreren Priestern zugleich gespendet wird, ist dafür zu sorgen, daß, wenn möglich, dieser Brauch bewahrt wird.
Can. 738 – Die Christgläubigen sollen die Krankensalbung gern empfangen, wann immer sie schwer erkranken; die Seelsorger aber und die Angehörigen der Kranken haben dafür zu sorgen, daß die Kranken zur rechten Zeit die Hilfe dieses Sakramentes erfahren.
Can. 739 – § 1. Die Krankensalbung können alle und nur die Priester gültig spenden.
§ 2. Die Krankensalbung zu spenden, betrifft den Pfarrer, den Pfarrvikar und alle anderen Priester hinsichtlich derjenigen, deren Sorge ihnen von Amts wegen anvertraut ist; mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis der vorgenannten kann jeder Priester das Sakrament erlaubt spenden, im Falle einer Notlage muß er es aber auch.
Can. 740 – Es wird vermutet, daß die Christgläubigen, die schwer krank sind und die Besinnung oder den Vernunftgebrauch verloren haben, den Willen haben, daß ihnen das Sakrament in Todesgefahr oder auch nach Auffassung des Priesters zu einer anderen Zeit gespendet wird.
Can. 741 – Das Öl, das beim Sakrament der Krankensalbung zu verwenden ist, muß gesegnet sein und zwar von dem Priester selbst, der das Sakrament spendet, wenn nicht das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche anderes bestimmt.
Can. 742 – Die Salbungen sind genau mit den Worten, in der Ordnung und der Art zu vollziehen, die in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind; im Fall einer Notlage jedoch reicht eine Salbung mit einer entsprechenden Formel aus.
Can. 743 – Durch die sakramentale Weihe, die vom Bischof vollzogen wird, werden in der Kraft des Heiligen Geistes geweihte Amtsträger eingesetzt. Sie werden mit dem Dienst und der Vollmacht betraut, die vom Herrn Jesus Christus seinen Aposteln anvertraut sind; ihnen kommt in den unterschiedlichen Stufen zu, das Evangelium zu verkünden, das Volk Gottes zu weiden und zu heiligen.
Can. 744 – Allein der Bischof spendet die heilige Weihe gültig durch das Auflegen der Hände und das von der Kirche vorgeschriebene Gebet.
Can. 745 – Die Bischofsweihe ist nach Maßgabe des Rechts dem Papst, dem Patriarchen oder dem Metropoliten vorbehalten, so daß es keinem Bischof erlaubt ist, jemanden zum Bischof zu weihen, wenn es nicht vorher durch einen rechtmäßigen Auftrag feststeht.
Can. 746 – § 1. Ein Bischof soll von drei Bischöfen geweiht werden, ausgenommen im Fall äußerster Notlage.
§ 2. Der zweite und der dritte Bischof können von einer anderen eigenberechtigten Kirche sein, wenn nicht Bischöfe der eigenberechtigten Kirche wie der erste weihende Bischof anwesend sein können.
Can. 747 – Der Kandidat für das Diakonenamt oder für das Priesteramt soll vom eigenen Eparchialbischof oder von einem anderen Bischof mit dem rechtmäßigen Weiheentlaßschreiben geweiht werden.
Can. 748 – § 1. Der eigene Eparchialbischof, hinsichtlich der heiligen Weihe dessen, der irgendeiner Eparchie askribiert werden soll, ist der Bischof der Eparchie, in der der Kandidat den Wohnsitz hat, oder der Eparchie, für deren Dienst der Kandidat, wie er schriftlich erklärt hat, sich einsetzen will; hinsichtlich der heiligen Weihe dessen, der schon einer Eparchie askribiert ist, ist es der Bischof dieser Eparchie.
§ 2. Einen ihm unterstellten Kandidaten, der einer anderen eigenberechtigten Kirche askribiert ist, darf der Eparchialbischof nur mit der Erlaubnis des Apostolischen Stuhles weihen; wenn es sich aber um einen Kandidaten handelt, der einer Patriarchatskirche askribiert ist und innerhalb des Gebietes derselben Kirche den Wohnsitz oder den Quasi – Wohnsitz hat, kann diese Erlaubnis auch der Patriarch gewähren.
Can. 749 – In einer fremden Eparchie ist es einem Bischof verboten, die heilige Weihe ohne die Erlaubnis des Eparchialbischofs zu feiern, wenn nicht das Partikularrecht einer Patriarchatskirche, hinsichtlich des Patriarchen etwas anderes festsetzt.
Can. 750 – § 1. Unbeschadet der cann. 472, 537 und 560 § 1 können Weiheentlaßschreiben ausstellen:
1° der eigene Eparchialbischof;
2° der Administrator einer Patriarchatskirche und der eparchiale Administrator mit Zustimmung des Kollegiums der eparchialen Konsultoren.
§ 2. Der Administrator der Patriarchatskirche darf das Weiheentlaßschreiben denen nicht gewähren, die vom Patriarchen abgelehnt wurden, und der Administrator der Eparchie nicht denen, die vom Eparchialbischof abgelehnt wurden.
Can. 751 – Weiheentlaßschreiben dürfen erst nach Vorliegen aller Zeugnisse ausgestellt werden, die im Recht verlangt sind.
Can. 752 – Weiheentlaßschreiben können vom eigenen Eparchialbischof zu jedem Bischof derselben eigenberechtigten Kirche geschickt werden, nicht aber zu einem Bischof einer anderen Kirche als der Weihebewerber, außer mit der Erlaubnis derer, über die in can. 748 § 2 gehandelt wird.
Can. 753 – Weiheentlaßschreiben können von dem, der sie selbst gewährt, oder von seinem Nachfolger durch Begrenzungen eingeschränkt oder widerrufen werden, aber, wenn sie einmal gewährt sind, werden sie dadurch nicht ungültig, daß das Recht dessen, der sie gewährt, erloschen ist.
Can. 754 – Die heilige Weihe kann gültig nur ein getaufter Mann empfangen.
Can. 755 – Der Eparchialbischof und der höhere Obere können nur aus einem sehr schwerwiegenden, wenn auch geheimen Grund, einem ihnen unterstellten Diakon, der für das Priesteramt bestimmt ist, den Zugang zum Priesteramt verwehren, unbeschadet des Rekurses nach Maßgabe des Rechts.
Can. 756 – Es ist nicht erlaubt, jemanden auf welche Weise und aus welchem Grund auch immer zum Empfang der heiligen Weihen zu zwingen oder einen nach Maßgabe des Rechts Geeigneten von ihrem Empfang abzuhalten.
Can. 757 – Wer sich weigert, eine höhere heilige Weihe zu empfangen, kann nicht an der Ausübung der empfangenen heiligen Weihe gehindert werden, es sei denn er ist mit einem kanonischen Hindernis behaftet oder ein anderer schwerwiegender Grund steht nach Auffassung des Eparchialbischofs oder des höheren Oberen dagegen.
Can. 758 – § 1. Damit jemand erlaubt geweiht werden kann, ist erforderlich:
1° der Empfang der Myronsalbung;
2° der Charakter und die physischen und psychischen Eigenschaften, die dem Empfang der heiligen Weihe entsprechen;
3° das im Recht vorgeschriebene Alter,
4° das dazu nötige Wissen;
5° der Empfang der niederen Weihen nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche;
6° die Beachtung der Zwischenzeiten, die im Partikularrecht vorgeschrieben sind.
§ 2. Außerdem ist erforderlich, daß der Kandidat nicht nach Maßgabe des can. 762 gehindert ist.
§ 3. Hinsichtlich der Zulassung von Verheirateten zu den heiligen Weihen sollen das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche und die besonderen Normen, die vom Apostolischen Stuhl festgesetzt sind, beachtet werden.
Can. 759 – § 1. Das für den Diakonat vorgeschriebene Alter ist das vollendete dreiundzwanzigste Lebensalter, für den Presbyterat das vollendete vierundzwanzigste, unbeschadet des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche, das ein höheres Lebensalter verlangt.
§ 2. Die Dispens vom dem im gemeinsamen Recht vorgeschriebenen Alter über ein Jahr hinaus ist dem Patriarchen vorbehalten, wenn es sich um einen Kandidaten handelt, der den Wohnsitz oder den Quasi-Wohnsitz innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche hat, anderenfalls dem Apostolischen Stuhl.
Can. 760 – § 1. Jemandem zum Diakon zu weihen, ist nur nach dem erfolgreich vollendeten vierten Jahr der philosophisch – theologischen Studien erlaubt, wenn die Bischofssynode einer Patriarchatskirche oder der Rat der Hierarchen nichts anderes festgesetzt hat.
§ 2. Wenn es sich aber um einen Kandidaten handelt, der nicht für das Priesteramt bestimmt ist, ist es nur erlaubt, ihn zum Diakon zu weihen, nach dem erfolgreich vollendeten dritten Studienjahr, worüber in can. 354 gehandelt wird; wenn er aber etwa späterhin zum Priestertum zugelassen wird, muß er vorher die theologischen Studien angemessen vollenden.
Can. 761 – Damit ein Kandidat zum Diakonat oder Presbyterat erlaubt geweiht wird, muß er dem eigenen Eparchialbischof oder höheren Oberen eine eigenhändig unterschriebene Erklärung übergeben, in der er versichert, daß er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen, die mit ihr verknüpften Verpflichtungen übernehmen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird, und in der er zugleich um Zulassung zur heiligen Weihe bittet.
Can. 762 – § 1. Am Empfang der heiligen Weihen ist gehindert:
1° wer an irgendeiner Form von Geisteskrankheit oder an einer anderen psychischen Krankheit leidet, aufgrund der er nach dem Rat von Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes beurteilt wird;
2° wer die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des Schismas begangen hat;
3° wer eine Ehe, auch nur eine bürgerliche, versucht hat, obwohl er entweder selbst durch ein Eheband oder die heilige Weihe oder das öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit an einer Eheschließung gehindert war, oder die Frau, in gültiger Ehe verheiratet oder an dasselbe Gelübde gebunden war;
4° wer vorsätzlich einen Menschen getötet oder eine vollendete Abtreibung vorgenommen hat, sowie alle, die positiv daran mitgewirkt haben;
5° wer sich selbst oder einen anderen schwerwiegend und vorsätzlich verstümmelt oder wer einen Selbstmordversuch unternommen hat.
6° wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene Amtshandlung, die die Weihe voraussetzt, vorgenommen hat, obwohl er entweder die betreffende Weihe nicht empfangen hat oder deren Ausübung durch irgendeine kanonische Strafe ihm verboten war;
7° wer ein Amt oder eine Verwaltungstätigkeit ausübt, die den Klerikern verboten ist, über die er Rechenschaft ablegen muß, so lange, bis er nach Niederlegung des Amtes oder der Verwaltungstätigkeit und abgelegter Rechenschaft frei geworden ist;
8° ein Neugetaufter, wenn er sich nicht nach der Auffassung des Hierarchen hinreichend bewährt hat.
§ 2. Handlungen, aus denen die in § 1, nn. 2-6 genannten Hindernisse entstehen können, bringen jene nicht hervor, wenn sie nicht schwere und äußere, nach der Taufe begangene Sünden waren.
Can. 763 – An der Ausübung der heiligen Weihen ist derjenige gehindert:
1° der unrechtmäßig, insofern er beim Empfang der Weihe mit einem Weihehindernis behaftet war, die Weihe empfangen hat;
2° der Straftaten oder Handlungen begangen hat, über die in can. 762, § 1, nn. 2-6 gehandelt wird;
3° der an einer Geisteskrankheit oder an einer anderen psychischen Krankheit leidet, über die in can. 762, § 1, n.1 gehandelt wird, bis der Hierarch auf den Rat eines Sachverständigen hin die Ausübung dieser heiligen Weihe erlaubt hat.
Can. 764 – Hindernisse, die heiligen Weihen zu empfangen oder auszuüben, können im Partikularrecht nicht festgesetzt werden; eine Gewohnheit aber, die ein neues Hindernis einführt oder einem Hindernis widerspricht, das im gemeinsamen Recht festgesetzt ist, wird verworfen.
Can. 765 – Die Unkenntnis von Hindernissen befreit nicht von ihnen.
Can. 766 – Hindernisse werden im Hinblick auf ihre verschiedenen Gründe vermehrfacht, nicht jedoch infolge der Wiederholung desselben Tatbestandes, wenn es sich nicht um ein Hindernis aufgrund der vorsätzlichen Tötung eines Menschen oder der vollendeten Abtreibung handelt.
Can. 767 – § 1. Der Eparchialbischof oder der Hierarch eines Instituts des geweihten Lebens kann diejenigen, die ihm unterstellt sind, von den Hindernissen, die heiligen Weihen zu empfangen oder auszuüben, bei folgenden Ausnahmen befreien:
1° wenn die Tat, auf die sich das Hindernis stützt, gerichtshängig geworden ist;
2° von Hindernissen, über die in can. 762, § 1, nn. 2 – 4 gehandelt wird.
§ 2. Die Dispens von diesen Hindernissen ist dem Patriarchen vorbehalten hinsichtlich der Kandidaten oder Kleriker, die den Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Kirche haben, der er vorsteht; anderenfalls dem Apostolischen Stuhl.
§ 3. Dieselbe Dispensvollmacht kommt jedem Beichtvater in dringenderen geheimen Fällen zu, in denen die zuständige Autorität nicht angegangen werden kann und die Gefahr eines schweren Schadens oder einer Rufschädigung droht, aber nur dazu, daß die Pönitenten die schon empfangenen heiligen Weihen erlaubt ausüben können, unbeschadet der Pflicht, möglichst bald diese Autorität anzugehen.
Can. 768 – § 1. Im Bittgesuch um Erhalt einer Dispens sind alle Hindernisse anzugeben; eine allgemeine Dispens aber ist auch gültig für die Hindernisse, die im guten Glauben verschwiegen wurden, ausgenommen die, über die in can. 762, § 1, n.4 gehandelt wird, oder andere, die gerichtshängig geworden sind, nicht aber für die, die in böser Absicht verschwiegen wurden.
§ 2. Wenn es sich um ein Hindernis aufgrund vorsätzlicher Tötung eines Menschen oder aufgrund einer herbeigeführten Abtreibung handelt, ist zur Gültigkeit der Dispens auch die Anzahl der Straftaten anzugeben.
§ 3. Eine allgemeine Dispens von Hindernissen, die heiligen Weihen zu empfangen, ist für alle Weihen gültig.
Can. 769 – § 1. Die Autorität, die einen Kandidaten zur heiligen Weihe zuläßt, soll erhalten:
1° die in can. 761 genannte Erklärung und ein Zeugnis der letzten heiligen Weihe oder, wenn es sich um die erste heilige Weihe handelt, auch ein Zeugnis der Taufe und Myronsalbung;
2° ein Zeugnis der Ehe, wenn der Kanditat verheiratet ist, und die schriftlich gegebene Zustimmung der Ehefrau;
3° ein Zeugnis über die durchgeführten Studien;
4° ein Führungszeugnis des Rektors des Seminars oder des Oberen des Instituts des geweihten Lebens oder des Priesters, dem der Kandidat außerhalb des Seminars anvertraut wurde, über die guten Sitten des Kandidaten;
5° ein Führungszeugnis, über das in can. 771, § 3 gehandelt wird;
6° ein Führungszeugnis, wenn sie es für erforderlich hält, anderer Eparchialbischöfe oder Oberer der Institute des geweihten Lebens, wo sich der Kandidat einige Zeit lang aufgehalten hat, über die Eigenschaften des Kandidaten und über sein Freisein von jedem kanonischen Hindernis.
§ 2. Diese Dokumente sollen im Archiv dieser Autorität aufbewahrt werden.
Can. 770 – Ein Bischof, der mit dem rechtmäßigen Weiheentlaßschreiben weiht, in dem erklärt wird, daß der Kandidat zum Empfang der heiligen Weihe geeignet ist, kann dem Zeugnis beipflichten, ist aber nicht dazu verpflichtet; wenn er aber entsprechend seinem Gewissen meint, daß der Kandidat nicht geeignet ist, darf er ihn nicht weihen.
Can. 771 – § 1. Die Namen der Weihekandidaten sollen öffentlich nach Maßgabe des Partikularrechts in der Pfarrkirche eines jeden Kandidaten bekannt gemacht werden.
§ 2. Alle Christgläubigen sind verpflichtet, Hindernisse, wenn sie irgendwelche kennen, dem Eparchialbischof oder dem Pfarrer vor der heiligen Weihe mitzuteilen.
§ 3. Den Pfarrer, der die Veröffentlichung durchführt, und auch einen anderen Priester soll der Eparchialbischof, wenn es erforderlich zu sein scheint, beauftragen, daß er über das Leben und den Charakter der Kandidaten von glaubwürdigen Personen sorgfältig Auskünfte einholt und ein Führungszeugnis zur Eparchialkurie schickt, das die Nachforschung und Veröffentlichung wiedergibt
§ 4. Der Eparchialbischof darf nicht unterlassen, andere Nachforschungen, auch private, wenn er es für angemessen hält, einzustellen.
Can. 772 – Alle Weihekandidaten sollen entsprechend der im Partikularrecht bestimmten Weise für eine geistliche Einkehr Zeit haben.
Can. 773 – Die heiligen Weihen sollen unter möglichst großer Anteilnahme der Christgläubigen in einer Kirche am Sonntag oder an einem Festtag gefeiert werden, wenn ein gerechter Grund nicht anderes rät.
Can. 774 – § 1. Nach der Feier der heiligen Weihe sind die Namen der einzelnen Geweihten und des weihenden Bischofs, der Ort und die Zeit der heiligen Weihe in ein besonderes Buch einzutragen, das im Archiv der Eparchialkurie aufzubewahren ist.
§ 2. Den einzelnen Geweihten muß der weihende Bischof ein authentisches Zeugnis über die empfangene Weihe ausstellen; falls sie von einem Bischof mit einem Weiheentlaßschreiben geweiht wurden, sollen sie dem eigenen Eparchialbischof oder höheren Oberen das Zeugnis für die Eintragung der Weihespendung in das besondere im Archiv aufzubewahrende Buch vorlegen.
Can. 775 – Der Eparchialbischof oder der höhere Obere muß eine Mitteilung der heiligen Weihe eines jeden Diakons an den Pfarrer schicken, bei dem die Taufe des Geweihten vermerkt ist.
Can. 776 – § 1. Der Ehebund, vom Schöpfer gestiftet und mit seinen Gesetzen ausgestattet, durch den Mann und Frau in einem unwiderrufbaren personalen Willensakt unter sich eine Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, ist durch seine natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet.
§ 2. Aufgrund der Einsetzung durch Christus ist die gültige Ehe zwischen Getauften aus sich selbst heraus ein Sakrament, durch das die Ehegatten von Gott zu einem Abbild der unverbrüchlichen Einheit Christi mit der Kirche verbunden und mit der sakramentalen Gnade gleichsam geweiht und gestärkt werden.
§ 3. Die Wesenseigenschaften der Ehe sind Einheit und Unauflöslichkeit, die in der Ehe zwischen Getauften im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen.
Can. 777 – Aus der Ehe entstehen zwischen den Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten hinsichtlich dessen, was die Gemeinschaft des ehelichen Lebens betrifft.
Can. 778 – Alle können eine Ehe eingehen, die rechtlich nicht daran gehindert werden.
Can. 779 – Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst; deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Can. 780 – § 1. Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Autorität hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen der Ehe.
§ 2. Die Ehe zwischen einem katholischen Partner und einem getauften nichtkatholischen Partner richtet sich, unbeschadet des göttlichen Rechts, auch:
1° nach dem eigenen Recht der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft, zu der der nichtkatholische Partner gehört, wenn diese Gemeinschaft ein eigenes Eherecht hat;
2° nach dem Recht, an das der nichtkatholische Partner gebunden ist, wenn die kirchliche Gemeinschaft, zu der er gehört, kein eigenes Eherecht hat.
Can. 781 – Wenn die Kirche über die Gültigkeit der Ehe getaufter Nichtkatholiken urteilen muß, gilt Folgendes:
1° was das Recht angeht, an das die Partner zur Zeit der Eheschließungsfeier gebunden waren, ist can. 780, § 2 zu beachten;
2° was die Form der Eheschließungsfeier angeht, erkennt die Kirche jede durch das Recht vorgeschriebene oder zugelassene Form an, der die Partner zur Zeit der Eheschließungsfeier unterstellt waren, sofern der Konsens in einer öffentlichen Form ausgedrückt und, wenn wenigstens ein Partner ein Christgläubiger einer orientalischen, nichtkatholischen Kirche ist, die Ehe entsprechend dem heiligen Ritus gefeiert worden ist.
Can. 782 – § 1. Eine Verlobung, die lobenswerter Weise nach der sehr alten Überlieferung der orientalischen Kirchen der Ehe vorausgeht, richtet sich nach dem Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche.
§ 2. Aufgrund eines Eheversprechens kann nicht auf die Feier der Eheschließung, wohl aber auf Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden geklagt werden.
Can. 783 – § 1. Die Hirten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Christgläubigen auf den Ehestand vorbereitet werden:
1° durch Predigt und Katechese, die den Jugendlichen und Erwachsenen angepaßt ist, durch die die Christgläubigen unterwiesen werden über die Bedeutung der christlichen Ehe, die Verpflichtungen der Ehegatten untereinander sowie über das vorzügliche Recht und die Pflicht, die die Eltern haben, für die physische, religiöse, moralische, soziale und kulturelle Erziehung der Kinder nach Kräften zu sorgen;
2° durch persönliche Unterweisung der Brautleute hinsichtlich der Ehe, durch die die Brautleute in den neuen Stand vorbereitet werden sollen.
§ 2. Nachdrücklich wird katholischen Brautleuten empfohlen, bei der Eheschließungsfeier die Göttliche Eucharistie zu empfangen.
§ 3. Nach der Eheschließungsfeier aber sollen die Seelenhirten den Ehegatten Hilfe gewähren, damit sie den Ehebund treu halten und schützen, und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren und vollkommeneren Lebensführung in der Familie gelangen.
Can. 784 – Im Partikularrecht jeder eigenberechtigten Kirche sind durch gemeinsame Beratung hin mit den Eparchialbischöfen anderer eigenberechtigter Kirchen, die in demselben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, Normen zu erlassen über das Brautexamen und über andere Mittel zu Nachforschungen, besonders was die Taufe und den Ledigenstand angeht, die vor der Eheschließung notwendigerweise durchzuführen sind; wenn diese sorgfältig beachtet worden sind, kann zur Feier der Eheschließung übergegangen werden.
Can. 785 – § 1. Die Seelenhirten sind verpflichtet, den Erfordernissen von Ort und Zeit entsprechend durch geeignete Mittel alle Gefahren einer ungültigen und unerlaubten Feier der Eheschließung abzuwehren; deshalb muß, bevor die Eheschließung gefeiert wird, feststehen, daß nichts ihrer gültigen und erlaubten Feier entgegensteht.
§ 2. In Todesgefahr genügt, wenn keine anderen Beweise zu haben sind, und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die, gegebenenfalls auch eidliche, Versicherung der Brautleute, daß sie getauft sind und frei von Hindernissen.
Can. 786 – Alle Christgläubigen sind verpflichtet, ihnen bekannte Hindernisse dem Pfarrer oder dem Ortshierarchen vor der Feier der Eheschließung mitzuteilen.
Can. 787 – Der Pfarrer, der die Nachforschungen durchgeführt hat, hat sofort über deren Ausgang durch eine authentische Urkunde den Pfarrer zu benachrichtigen, dessen Aufgabe es ist, die Ehe zu benedizieren.
Can. 788 – Wenn nach genauen Nachforschungen noch irgendein Zweifel über die Existenz eines Hindernisses übrig bleibt, hat der Pfarrer die Angelegenheit dem Ortshierarchen vorzulegen.
Can. 789 – Auch wenn eine Eheschließung im Übrigen gültig gefeiert werden kann, darf der Priester neben den anderen im Recht bestimmten Fällen ohne Erlaubnis des Ortshierarchen nicht benedizieren:
1° die Ehe von Wohnsitzlosen;
2° die Ehe, die nach Vorschrift des weltlichen Rechts nicht anerkannt oder eingegangen werden kann;
3° die Ehe einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem dritten Partner oder gegenüber Kindern hat, die aus der früheren Verbindung mit diesem Partner stammen;
4° die Ehe eines Minderjährigen, der ohne Wissen oder gegen den Willen der Eltern die Eheschließung feiern will;
5° die Ehe einer Person, der es nach kirchlichem Urteil verboten ist, eine neue Ehe einzugehen, außer sie hat gewisse Bedingungen erfüllt;
6° die Ehe einer Person, die öffentlich den katholischen Glauben aufgegeben hat, auch wenn sie nicht zu einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft übergetreten ist; der Ortshierarch soll aber in diesem Fall die Erlaubnis nicht geben, außer unter Wahrung des can. 814 bei sinngemäßer Anwendung .
Can. 790 – § 1. Ein trennendes Hindernis macht eine Person unfähig, eine Eheschließung gültig zu feiern.
§ 2. Ein Hindernis, auch wenn es nur einen der beiden Partner trifft, macht die Ehe trotzdem ungültig.
Can. 791 – Als öffentlich gilt ein Hindernis, das im äußeren Bereich bewiesen werden kann; andernfalls ist es geheim.
Can. 792 – Im Partikularrecht einer eigenberechtigten Kirche dürfen keine trennenden Hindernisse festgesetzt werden, außer aus einem sehr schweren Grund auf vereinbarte Beschlüsse hin mit den Eparchialbischöfen anderer eigenberechtigter Kirchen, die es angeht, und nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl; aber keine untergeordnete Autorität kann neue trennende Hindernisse festsetzen.
Can. 793 – Eine Gewohnheit, die ein neues Hindernis einführt oder zu bestehenden Hindernissen im Gegensatz steht, wird verworfen.
Can. 794 – § 1. Der Ortshierarch kann den ihm untergebenen Christgläubigen, wo auch immer sie sich aufhalten, und den übrigen Christgläubigen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche, die sich augenblicklich im Gebiet der Eparchie aufhalten, die Eheschließung im Einzelfall, jedoch nur zeitlich befristet, aus schwerwiegendem Grund verbieten, solange dieser fortbesteht.
§ 2. Wenn es sich um einen Ortshierarchen handelt, der innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt, kann der Patriarch einem solchen Verbot eine Nichtigkeitsklausel beifügen; in den übrigen Fällen aber kann dies allein der Apostolische Stuhl.
Can. 795 – § 1. Der Ortshierarch kann die ihm untergebenen Christgläubigen, wo auch immer sie sich aufhalten, und die übrigen Christgläubigen, die der jeweiligen eigenberechtigten Kirche angehören und sich im Gebiet der Eparchie augenblicklich aufhalten, von den Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren, allerdings mit den folgenden Ausnahmen:
1° der heiligen Weihe;
2° des öffentlichen und ewigen Gelübdes der Keuschheit in einem religiösen Institut, außer es handelt sich um Kongregationen eparchialen Rechts;
3° des Gattenmordes.
§ 2. Die Dispens von diesen Hindernissen ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; der Patriarch kann aber dispensieren von dem Hindernis des Gattenmordes und des öffentlichen und ewigen Gelübdes der Keuschheit, das in Kongregationen jedweder rechtlichen Stellung abgelegt worden ist.
§ 3. Niemals wird eine Dispens von dem Hindernis der Blutsverwandtschaft in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie erteilt.
Can. 796 – § 1. Bei drohender Todesgefahr kann der Ortshierarch die ihm untergebenen Christgläubigen, wo auch immer sie sich aufhalten, und die übrigen Christgläubigen, die sich augenblicklich im Gebiet der Eparchie aufhalten, von der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier und von jedweden öffentlichen und geheimen Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren; davon ausgenommen ist das Hindernis der heiligen Priesterweihe.
§ 2. Unter den gleichen Umständen und allein in den Fällen, in denen der Ortshierarch nicht angegangen werden kann, haben dieselbe Dispensvollmacht der Pfarrer, ein anderer Priester, der mit der Befugnis ausgestattet ist, eine Ehe zu benedizieren, und der katholische Priester, über den in can. 832, § 2 gehandelt wird; ein Beichtvater aber hat diese Vollmacht, wenn es sich um ein geheimes Hindernis handelt, für den inneren Bereich, sei es innerhalb oder außerhalb des Aktes der sakramentalen Beichte.
§ 3. Es gilt, daß der Ortshierarch nicht angegangen werden kann, wenn es nur auf eine andere Weise als brieflich oder durch den persönlichen Besuch geschehen kann.
Can. 797 – § 1. Wenn ein Hindernis entdeckt wird, während alles schon zur Feier der Eheschließung vorbereitet ist und die Eheschließung nicht ohne die wahrscheinliche Gefahr eines schweren Nachteils aufgeschoben werden kann, bis die Dispens von der zuständigen Autorität erlangt ist, haben die Vollmacht, von allen Hindernissen zu dispensieren, die ausgenommen, über die in can. 795, § 1, nn. 1 und 2 gehandelt wird, der Ortshierarch und, sofern es ein geheimer Tatbestand ist, alle, über die in can. 796, § 2 gehandelt wird, unter Wahrung der dort vorgeschriebenen Bedingungen.
§ 2. Diese Vollmacht gilt auch für die Gültigmachung einer Ehe, wenn dieselbe Gefahr in Verzug ist und die Zeit nicht ausreicht, die zuständige Autorität anzugehen.
Can. 798 – Die Priester, über die in cann. 796, § 2 und 797, § 1 gehandelt wird, haben über die für den äußeren Bereich erteilte Dispens oder Gültigmachung sofort den Ortshierarchen zu benachrichtigen, und diese ist im Ehebuch zu vermerken.
Can. 799 – Wenn nicht ein Reskript des Apostolischen Stuhles oder innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Reskript des Patriarchen oder des Ortshierarchen anderes vorschreibt, ist die für den inneren nichtsakramentalen Bereich erteilte Dispens von einem geheimen Hindernis im Geheimarchiv der eparchialen Kurie zu vermerken; eine weitere Dispens ist für den äußeren Bereich nicht notwendig, auch wenn das geheime Hindernis nachträglich bekannt geworden ist.
Can. 800 – § 1. Ein Mann kann vor dem vollendeten sechzehnten, eine Frau vor dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr die Eheschließung nicht gültig feiern.
§ 2. Es bleibt dem Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche unbenommen, zur erlaubten Eheschließungsfeier ein höheres Lebensalter festzusetzen.
Can. 801 – § 1. Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf Seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.
§ 2. Besteht hinsichtlich des Hindernisses der Unfähigkeit ein Rechts- oder Tatsachenzweifel, darf die Eheschließung nicht verhindert und auch nicht die Ehe, solange der Zweifel bleibt, für ungültig erklärt werden.
§ 3. Unfruchtbarkeit macht die Eheschließung weder unerlaubt noch ungültig, unbeschadet can. 821.
Can. 802 – § 1. Ungültig schließt eine Ehe, wer durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist.
§ 2. Auch wenn eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund ungültig oder aufgelöst ist, ist es nicht erlaubt, eine neue Eheschließung zu feiern, bevor nicht die Ungültigkeit oder die Auflösung der früheren Ehe rechtmäßig und sicher feststeht.
Can. 803 – § 1. Mit Nichtgetauften kann die Eheschließung nicht gültig gefeiert werden.
§ 2. Galt ein Partner zur Zeit der Eheschließungsfeier gemeinhin als getauft oder war seine Taufe zweifelhaft, so ist gemäß can. 779 die Gültigkeit der Ehe solange zu vermuten, bis der sichere Beweis erbracht wird, daß der eine Partner getauft, der andere aber nicht getauft ist.
§ 3. Hinsichtlich der Bedingungen für die Dispens ist can. 814 anzuwenden.
Can. 804 – Ungültig schließt derjenige die Ehe, der in den heiligen Weihestand eingesetzt ist.
Can. 805 – Ungültig schließt derjenige die Ehe, der ein öffentliches und ewiges Gelübde der Keuschheit in einem religiösen Institut abgelegt hat.
Can. 806 – Mit einer Person, die im Hinblick auf die Eheschließung mit ihr entführt oder zumindest festgehalten wurde, kann die Eheschließung nicht gültig gefeiert werden, außer die Person wählt, nachdem sie später von der Person, die sie entführte oder festhielt, getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.
Can. 807 – § 1. Wer im Hinblick auf die Eheschließung mit einer bestimmten Person deren oder seinen eigenen Ehegatten getötet hat, schließt diese Ehe nicht gültig.
§ 2. Ungültig schließen auch jene miteinander die Ehe, die durch physisch oder moralisch gemeinsames Betreiben den Tod eines Ehegatten verursacht haben.
Can. 808 – § 1. In der geraden Linie der Blutsverwandtschaft ist eine Eheschließung zwischen allen Vorfahren und Nachkommen ungültig.
§ 2. In der Seitenlinie ist eine Eheschließung ungültig bis zum vierten Grad einschließlich.
§ 3. Niemals darf eine Eheschließung gestattet werden, wenn ein Zweifel darüber besteht, ob die Partner in irgendeinem Grad der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt sind.
§ 4. Das Hindernis der Blutsverwandtschaft wird nicht vermehrfacht.
Can. 809 – § 1. Die Schwägerschaft macht eine Eheschließung in jedem Grad der geraden Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie ungültig.
§ 2. Das Hindernis der Schwägerschaft wird nicht vermehrfacht.
Can. 810 – § 1. Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit entsteht:
1° aus einer ungültigen Ehe nach der Aufnahme des gemeinsamen Lebens;
2° aus einem offenkundigen oder öffentlichen Konkubinat;
3° aus der Aufnahme des gemeinsamen Lebens derer, die, obwohl sie zu der im Recht vorgeschriebenen Form der Ehe verpflichtet sind, die Ehe vor einem weltlichen Beamten oder einem nichtkatholischen Amtsträger schließen.
§ 2. Das Hindernis macht die Ehe im ersten Grad der geraden Linie zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau und ebenso zwischen der Frau und den Blutsverwandten des Mannes ungültig.
Can. 811 – § 1. Aus der Taufe entsteht zwischen dem Paten und dem Getauften und seinen Eltern eine geistliche Verwandtschaft, die eine Eheschließung ungültig macht.
§ 2. Wenn die Taufe bedingungsweise wiederholt wird, entsteht keine geistliche Verwandtschaft, außer es ist derselbe Pate genommen worden.
Can. 812 – Personen, die durch Adoption in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gesetzlich miteinander verwandt sind, können miteinander keine gültige Eheschließung feiern.
Can. 813 – Eine Eheschließung zwischen zwei getauften Personen, von denen der eine Partner katholisch ist, der andere aber nichtkatholisch, ist ohne die vorhergehende Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.
Can. 814 – Die Erlaubnis kann der Ortshierarch aus einem gerechten Grund geben; er darf sie aber nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1° der katholische Partner hat sich bereit zu erklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;
2° über diese Versprechen, die vom katholischen Partner zu leisten sind, ist der andere Partner rechtzeitig zu benachrichtigen, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;
3° beide Partner sind über die Zwecke und Wesenseigenschaften der Ehe, die von keinem der beiden Verlobten ausgeschlossen werden dürfen, gründlich zu belehren.
Can. 815 – Im Partikularrecht einer jeden eigenberechtigten Kirche ist die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die immer erforderlich sind, abzugeben sind, und auch zu bestimmen, auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen.
Can. 816 – Die Ortshierarchen und die anderen Seelsorger haben dafür zu sorgen, daß es dem katholischen Ehegatten und den in einer Mischehe geborenen Kindern nicht an geistlicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Gewissenspflichten fehlt, und daß sie den Ehegatten helfen, die Einheit in der Gemeinschaft des Ehe- und Familienlebens zu pflegen.
Can. 817 – § 1. Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen.
§ 2. Der Ehekonsens kann durch keine menschliche Macht ersetzt werden.
Can. 818 – Unfähig, eine Eheschließung zu feiern, sind jene:
1° die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben;
2° die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten, die gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind;
3° die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Pflichten der Ehe nicht übernehmen können.
Can. 819 – Damit der Ehekonsens geleistet werden kann, ist es notwendig, daß diejenigen, die die Eheschließung feiern, zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Kinder zu zeugen.
Can. 820 – § 1. Ein Irrtum in der Person macht die Eheschließung ungültig.
§ 2. Ein Irrtum über eine Eigenschaft der Person macht die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung ursächlich war, außer diese Eigenschaft wird direkt und hauptsächlich angestrebt.
Can. 821 – Ungültig feiert die Eheschließung, wer sie eingeht infolge einer zur Erlangung des Konsenses gegen ihn angewandten arglistigen Täuschung über eine Eigenschaft des anderen Partners, die ihrer Natur nach die Gemeinschaft des ehelichen Lebens schwer stören kann.
Can. 822 – Ein Irrtum über die Einheit oder die Unauflöslichkeit oder die sakramentale Würde der Ehe beeinträchtigt nicht den Ehekonsens, sofern er nicht den Willen bestimmt.
Can. 823 – Das Wissen oder die Meinung, die Eheschließung sei ungültig, schließt den Ehekonsens nicht notwendig aus.
Can. 824 – § 1. Es wird vermutet, daß der innere Ehekonsens mit den bei der Eheschließungsfeier gebrauchten Worten oder Zeichen übereinstimmt.
§ 2. Wenn aber einer oder jeder der beiden Partner durch einen positiven Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement oder eine Wesenseigenschaft der Ehe ausschließt, feiert er die Eheschließung ungültig.
Can. 825 – Ungültig ist die Eheschließung, die gefeiert wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht, eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die Wahl der Ehe aufzwingt.
Can. 826 – Eine Eheschließung unter einer Bedingung kann nicht gültig gefeiert werden.
Can. 827 – Auch wenn eine Ehe wegen eines Hindernisses oder eines Formmangels der im Recht vorgeschriebenen Eheschließungsfeier ungültig gefeiert worden ist, wird vermutet, daß der geleistete Ehekonsens fortdauert, bis sein Widerruf feststeht.
Can. 828 – § 1. Nur jene Eheschließungen sind gültig, die im heiligen Ritus gefeiert werden vor dem Ortshierarchen oder dem Ortspfarrer oder einem Priester, dem von einem der beiden die Befugnis erteilt worden ist, die Eheschließung zu benedizieren, und vor wenigstens zwei Zeugen, jedoch gemäß den Vorschriften der folgenden Canones, und unbeschadet der Ausnahmen, über die in cann. 832 und 834, § 2 gehandelt wird.
§ 2. Der Ritus gilt als heilig durch die Mitwirkung des anwesenden und und benedizierenden Priesters.
Can. 829 – § 1. Nach der kanonischen Inbesitznahme des Amtes benedizieren der Ortshierarch oder der Ortspfarrer, sofern sie rechtmäßig ihr Amt ausüben, innerhalb ihres Gebietes überall eine Eheschließung gültig, seien die Brautleute ihnen untergeben oder nicht, sofern wenigstens ein Partner der jeweiligen eigenberechtigten Kirche angehört.
§ 2. Der Personalhierarch und der Personalpfarrer benedizieren kraft ihres Amtes in ihrem Bereich die Eheschließungen der Personen gültig, von denen wenigstens einer ihnen untersteht.
§ 3. Unter Wahrung der anderen Rechtsvorschriften hat der Patriarch von Rechts wegen die Befugnis, selbst überall auf der Welt Eheschließungen zu benedizieren, sofern wenigstens ein Partner der beiden der Kirche, der er vorsteht, angehört.
Can. 830 – § 1. Der Ortshierarch und der Ortspfarrer können, sofern sie rechtmäßig ihr Amt ausüben, den Priestern einer jeden eigenberechtigten Kirche, auch der lateinischen Kirche, die Befugnis erteilen, innerhalb ihres Gebietes eine bestimmte Eheschließung zu benedizieren .
§ 2. Aber eine allgemeine Befugnis, Eheschließungen zu benedizieren, kann allein der Ortshierarch erteilen, unbeschadet can. 302, § 2.
§ 3. Damit die Befugnis, Eheschließungen zu benedizieren, gültig ist, muß sie ausdrücklich bestimmten Priestern erteilt werden, handelt es sich aber um eine allgemeine Befugnis, muß sie schriftlich erteilt werden.
Can. 831 – § 1. Der Ortshierarch oder der Ortspfarrer benedizieren eine Eheschließung erlaubt:
1° nachdem ihm der Wohnsitz, der Quasi – Wohnsitz oder der einmonatige Aufenthalt oder, wenn es sich um einen Wohnsitzlosen handelt, der gegenwärtige Aufenthalt eines der beiden Verlobten am Ort der Eheschließung bekannt ist;
2° wenn diese Verhältnisse nicht gegeben sind, mit der Erlaubnis des Hierarchen oder des Pfarrers des Wohnsitzes oder des Quasi – Wohnsitzes eines der beiden Partner, außer ein gerechter Grund entschuldigt dies;
3° auch an einem fremden Ort einer anderen eigenberechtigten Kirche, wenn nicht der Hierarch, der an dem Ort die Vollmacht ausübt, dem ausdrücklich widerspricht.
§ 2. Die Eheschließung soll in Anwesenheit des Pfarrers von einem der beiden gefeiert werden, außer das Partikularrecht sieht anderes vor oder ein gerechter Grund entschuldigt dies.
Can. 832 – § 1. Wenn ohne schweren Nachteil der nach Maßgabe des Rechts zuständige Priester nicht herbeigeholt oder angegangen werden kann, können jene, die eine wahre Eheschließung feiern wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen feiern:
1° in Todesgefahr;
2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.
§ 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester anwesend ist, dieser, wenn möglich, gerufen werden, damit er die Eheschließung benediziert, unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen; in diesen Fällen kann auch ein nichtkatholischer Priester gerufen werden.
§ 3. Wenn die Eheschließung vor den Zeugen allein gefeiert worden ist, sollen es die Ehegatten nicht versäumen, möglichst bald von einem Priester die Benediktion der Eheschließung zu empfangen.
Can. 833 – § 1. Der Ortshierarch kann jedem katholischen Priester die Befugnis erteilen, die Eheschließung von Christgläubigen einer orientalischen nichtkatholischen Kirche zu benedizieren, die einen Priester ihrer eigenen Kirche nicht ohne schweren Nachteil angehen können, wenn diese von sich aus darum bitten und sofern der gültigen und erlaubten Eheschließungsfeier nichts im Wege steht.
§ 2. Der katholische Priester soll, wenn möglich, bevor er die Eheschließung benediziert, die zuständige Autorität dieser Christgläubigen darüber informieren.
Can. 834 – § 1. Die im Recht vorgeschriebene Form der Eheschließungsfeier muß eingehalten werden, wenn wenigstens einer der beiden Partner, die die Eheschließung feiern, in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen worden ist.
§ 2. Wenn aber der katholische Partner, der einer orientalischen eigenberechtigten Kirche angehört, die Eheschließung mit einem Partner feiert, der zu einer orientalischen nichtkatholischen Kirche gehört, ist die im Recht vorgeschriebene Form der Eheschließungsfeier nur zur Erlaubtheit zu beachten; zur Gültigkeit ist unter Wahrung der anderen Rechtsvorschriften die Benediktion durch einen Priester erforderlich.
Can. 835 – Die Dispens von der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier ist dem Apostolischen Stuhl oder dem Patriarchen vorbehalten, der sie nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund gewähren darf.
Can. 836 – Vom Notfall abgesehen, sind bei der Eheschließungsfeier die Vorschriften der liturgischen Bücher und rechtmäßige Gewohnheiten zu beachten.
Can. 837 – § 1. Für die gültige Eheschließungsfeier ist es notwendig, daß die Partner gleichzeitig anwesend sind und wechselseitig den Ehekonsens zum Ausdruck bringen.
§ 2. Die Eheschließung durch einen Stellvertreter kann nicht gültig gefeiert werden, außer im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche wird anderes festgesetzt; in diesem Fall sind die Bedingungen zu beachten, unter denen eine solche Eheschließung gefeiert werden kann.
Can. 838 – § 1. Eine Eheschließung ist in der Pfarrkirche zu feiern oder mit der Erlaubnis des Ortshierarchen oder des Ortspfarrers an einem anderen heiligen Ort; an anderen Orten kann sie nur mit der Erlaubnis des Ortshierarchen gefeiert werden.
§ 2. Hinsichtlich der Zeit der Eheschließungsfeier sind die Normen zu beachten, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festgesetzt sind.
Can. 839 – Vor oder nach der kanonischen Eheschließungsfeier ist eine andere religiöse Feier derselben Eheschließung zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses verboten; ebenso ist eine religiöse Feier verboten, bei der ein katholischer Priester und ein nichtkatholischer Amtsträger den Ehekonsens der Partner erfragen.
Can. 840 – § 1. Die Erlaubnis einer geheimen Eheschließung kann vom Ortshierarchen aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund gewährt werden und bringt für den Ortshierarchen, den Pfarrer, den Priester, der mit der Befugnis ausgestattet ist, die Ehe zu benedizieren, für den Zeugen sowie für den einen Ehegatten, wenn der andere der Veröffentlichung nicht zustimmt, die schwere Verpflichtung mit sich, das Geheimnis zu wahren.
§ 2. Die Pflicht zur Geheimhaltung hört für den Ortshierarchen auf, wenn aus der Wahrung des Geheimnisses schweres Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe droht.
§ 3. Eine geheim gefeierte Eheschließung ist nur in einem besonderen Buch einzutragen, das im Geheimarchiv der eparchialen Kurie aufzubewahren ist, außer ein sehr schwerwiegender Grund steht dagegen.
Can. 841 – § 1. Nach der Eheschließungsfeier muß der Pfarrer des Ortes der Feier oder sein Vertreter, auch wenn keiner von beiden die Eheschließung benediziert hat, möglichst bald die Namen der Ehegatten, des benedizierenden Priesters und der Zeugen, den Ort und den Tag der Eheschließungsfeier, gegebenenfalls die Dispens von der Form der Eheschließungsfeier oder von einem Hindernis und den Dispensierenden zusammen mit dem Hindernis und seinem Grad, die erteilte Befugnis zur Benediktion der Eheschließung und anderes gemäß der vom eigenen Eparchialbischof vorgeschriebenen Art ins Ehebuch eintragen.
§ 2. Außerdem muß der Ortspfarrer ins Taufbuch eintragen, daß ein Ehegatte an dem betreffenden Tag die Eheschließung in seiner Pfarrei gefeiert hat; wenn aber der Ehegatte anderswo getauft worden ist, muß der Ortspfarrer selbst oder durch die Eparchialkurie ein Zeugnis über die Eheschließung an den Pfarrer übermitteln, bei dem die Taufe des Ehegatten vermerkt ist, und er darf sich nicht zufrieden geben, bis er die Kenntnis über den Ehevermerk im Taufbuch erhalten hat.
§ 3. Wenn die Eheschließung nach Maßgabe des can. 832 gefeiert worden ist, haben der Priester, wenn er diese benediziert hat, ansonsten die Zeugen und Ehegatten dafür zu sorgen, daß die Eheschließungsfeier möglichst bald in die vorgeschriebenen Bücher eingetragen wird.
Can. 842 – Wenn eine Eheschließung entweder im äußeren Bereich gültig gemacht oder für nichtig erklärt oder, außer durch Tod, rechtmäßig gelöst wird, muß der Pfarrer des Ortes der Eheschließungsfeier davon in Kenntnis gesetzt werden, damit ein Eintrag im Ehe- und Taufbuch erfolgt.
Can. 843 – § 1. Zur Gültigmachung einer wegen eines trennenden Hindernisses ungültigen Ehe ist erforderlich, daß das Hindernis entfällt oder von ihm dispensiert wird und wenigstens der Partner, der von dem Hindernis weiß, den Ehekonsens erneuert.
§ 2. Diese Konsenserneuerung wird zur Gültigkeit der Gültigmachung verlangt, auch wenn beide Partner ursprünglich den Konsens geleistet und später nicht widerrufen haben.
Can. 844 – Die Konsenserneuerung muß ein neuer Willensakt sein, der auf die Ehe gerichtet ist, von der jener Partner, welcher den Konsens erneuert, weiß oder meint, daß sie von Anfang an ungültig war.
Can. 845 – § 1. Wenn das Hindernis öffentlich ist, muß der Konsens von beiden Partnern in der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier erneuert werden.
§ 2. Wenn das Hindernis geheim ist, so genügt es, daß der Konsens privat und geheim erneuert wird; wenigstens von dem Partner, der um das Hindernis weiß, sofern nur der andere Partner an seinem geleisteten Konsens festhält, oder von beiden Partnern, wenn das Hindernis beiden Partnern bekannt ist.
Can. 846 – § 1. Eine wegen Konsensmangel ungültige Ehe wird gültig gemacht, wenn der Partner, der keinen Konsens geleistet hat, nunmehr den Konsens leistet, sofern nur der vom anderen Partner geleistete Konsens weiter besteht.
§ 2. Wenn der Konsensmangel nicht bewiesen werden kann, genügt es, daß der Partner, der keinen Konsens geleistet hat, privat und geheim den Konsens leistet.
§ 3. Wenn der Konsensmangel bewiesen werden kann, ist es notwendig, daß der Konsens in der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier erneuert wird.
Can. 847 – Eine wegen Formmangels der im Recht vorgeschriebenen Eheschließungsfeier ungültige Ehe muß zur Gültigmachung erneut in dieser Form gefeiert werden.
Can. 848 – § 1. Die Heilung einer ungültigen Ehe in der Wurzel ist ihre ohne Konsenserneuerung von der zuständigen Autorität gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens von einem etwa vorhandenen Hindernis und von der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier, wenn diese nicht beachtet worden ist, sowie die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen auf die Vergangenheit.
§ 2. Die Gültigmachung geschieht im Zeitpunkt der Gewährung des Gnadenaktes; die rückwirkende Kraft aber ist so zu verstehen, daß sie vom Zeitpunkt der Eheschließungsfeier an gilt, außer es wird anders in der Gewährung ausdrücklich vorgesehen.
Can. 849 – § 1. Die Heilung einer Ehe in der Wurzel kann gültig auch ohne Wissen eines Partners oder ohne Wissen beider Partner gewährt werden.
§ 2. Die Heilung in der Wurzel darf nur aus schwerwiegendem Grund gewährt werden und wenn es wahrscheinlich ist, daß die Partner in der Gemeinschaft des ehelichen Lebens verbleiben wollen.
Can. 850 – § 1. Eine ungültige Ehe kann geheilt werden, sofern der Konsens beider Partner weiter besteht.
§ 2. Eine Ehe, die wegen eines Hindernisses des göttlichen Rechts ungültig ist, kann nicht geheilt werden, außer nachdem das Hindernis weggefallen ist.
Can. 851 – § 1. Wenn bei beiden Partnern oder bei einem Partner der Konsens fehlt, sei es, daß der Konsens von Anfang an gefehlt hat, sei es, daß er anfangs geleistet, später aber widerrufen worden ist, kann die Ehe nicht gültig in der Wurzel geheilt werden.
§ 2. Wenn aber der Konsens von Anfang an zwar gefehlt hat, aber später geleistet worden ist, kann die Heilung von dem Zeitpunkt an gewährt werden, zu dem der Konsens geleistet worden ist.
Can. 852 – Der Patriarch und der Eparchialbischof können in einzelnen Fällen eine Heilung in der Wurzel gewähren, wenn der Gültigkeit der Ehe der Formmangel der im Recht vorgeschriebenen Eheschließungsfeier oder irgendein Hindernis entgegensteht, von dem sie selbst dispensieren können, und in den im Recht vorgeschriebenen Fällen, wenn die Bedingungen erfüllt sind, über die in can. 814 gehandelt wird; in den übrigen Fällen und, wenn es sich um ein Hindernis des göttlichen Rechts handelt, das schon weggefallen ist, kann die Heilung in der Wurzel allein vom Apostolischen Stuhl gewährt werden.
Can. 853 – Das sakramentale Band der Ehe kann nach dem Vollzug der Ehe durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grund, außer durch Tod, gelöst werden.
Can. 854 – § 1. Eine Ehe, die von zwei Ungetauften geschlossen worden ist, wird aufgrund des Privilegium Paulinum zugunsten des Glaubens des Partners, der die Taufe empfangen hat, von Rechts wegen gelöst, wenn von diesem Partner eine neue Eheschließung gefeiert wird, sofern der ungetaufte Partner sich trennt.
§ 2. Die Trennung des ungetauften Partners wird angenommen, wenn er nicht friedlich ohne Schmähung des Schöpfers mit dem getauften Partner zusammenleben will, außer der getaufte Partner hat ihm nach dem Empfang der Taufe einen gerechten Grund zur Trennung gegeben.
Can. 855 – § 1. Damit der getaufte Partner eine neue Eheschließung gültig feiert, muß der ungetaufte Partner befragt werden, ob er:
1° auch selbst die Taufe empfangen will;
2° mit dem getauften Partner wenigstens friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will.
§ 2. Diese Befragung muß nach der Taufe erfolgen; aber der Ortshierarch kann aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß die Befragung vor der Taufe geschieht, er kann sogar auch von der Befragung vor oder nach der Taufe dispensieren, wenn nur wenigstens durch ein summarisches oder außergerichtliches Verfahren feststeht, daß diese nicht durchgeführt werden kann oder zwecklos sein wird.
Can. 856 – § 1. Die Befragung geschieht in der Regel kraft der Autorität des Ortshierarchen des bekehrten Partners, von dem dem anderen Ehegatten ein Zeitraum für die Antwort zu gewähren ist, wenn dieser darum gebeten hat, jedoch mit dem Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist sein Schweigen als negative Antwort verstanden wird.
§ 2. Auch die privat vom bekehrten Partner vorgenommene Befragung ist gültig, ja sogar erlaubt, wenn die oben vorgeschriebene Form nicht eingehalten werden kann.
§ 3. In beiden Fällen muß die vorgenommene Befragung und ihr Ergebnis im äußeren Bereich rechtmäßig feststehen.
Can. 857 – Der getaufte Partner hat das Recht, eine neue Eheschließung mit einem katholischen Partner zu feiern, wenn:
1° der andere Partner negativ auf die Befragung geantwortet hat;
2° die Befragung rechtmäßig unterlassen worden ist;
3° der ungetaufte Partner, gleich ob schon befragt oder nicht, zunächst an einem friedlichen Zusammenleben festgehalten hat, später aber ohne gerechten Grund weggegangen ist; in diesem Fall hat aber vorher die Befragung nach Maßgabe cann. 855 und 856 zu erfolgen.
Can. 858 – Der Ortshierarch kann jedoch aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß der getaufte Partner, der vom Privilegium Paulinum Gebrauch macht, die Eheschließung mit einem nichtkatholischen Partner, getauft oder ungetauft, feiert, unter Wahrung auch der Vorschriften der Canones über die Mischehen.
Can. 859 – § 1. Ein Ungetaufter, der mehrere ungetaufte Ehefrauen zugleich hat, kann nach Empfang der Taufe in der katholischen Kirche, wenn es ihm schwerfällt, bei der ersten von ihnen zu bleiben, eine von ihnen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat; dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die mehrere ungetaufte Ehegatten zugleich hat.
§ 2. In diesem Fall ist die Ehe in der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier zu feiern unter Wahrung auch der anderen Rechtsvorschriften.
§ 3. Der Ortshierarch soll unter Würdigung der sittlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden und Personen dafür sorgen, daß den Bedürfnissen der Entlassenen gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit, Nächstenliebe und Billigkeit hinreichend Rechnung getragen wird.
Can. 860 – Einem Ungetauften, der nach dem Empfang der Taufe in der katholischen Kirche mit dem ungetauften Ehegatten wegen Gefangenschaft oder Verfolgung das Zusammenleben nicht wiederaufnehmen kann, ist es erlaubt, eine andere Eheschließung zu feiern, auch wenn der andere Partner inzwischen die Taufe empfangen hat, unbeschadet can. 853.
Can. 861 – Im Zweifelsfall erfreut sich das Glaubensprivileg der Rechtsgunst.
Can. 862 – Eine nicht vollzogene Ehe kann aus einem gerechten Grund vom Papst auf Bitten beider Partner oder auf Bitten eines Partners, auch wenn der andere dem widerspricht, gelöst werden.
Can. 863 – § 1. Nachdrücklich wird empfohlen, daß ein Ehegatte, bewogen von Nächstenliebe und aus Sorge um das familiäre Wohl, dem ehebrecherischen Partner die Verzeihung nicht verweigert und die Gemeinschaft des ehelichen Lebens nicht zerbricht; wenn er aber dessen Schuld nicht ausdrücklich oder stillschweigend vergeben hat, hat er das Recht, die Gemeinschaft des ehelichen Lebens aufzulösen, außer er hat dem Ehebruch zugestimmt oder dazu Anlaß gegeben oder auch selbst Ehebruch begangen.
§ 2. Als stillschweigende Vergebung gilt, wenn der unschuldige Ehegatte in Kenntnis des Ehebruchs freiwillig mit seinem Ehegatten ehelich verkehrt; sie wird aber vermutet, wenn er sechs Monate lang die Gemeinschaft des ehelichen Lebens aufrechterhalten hat und in der Sache keine kirchliche oder weltliche Autorität angegangen ist.
§ 3. Wenn der unschuldige Ehegatte von sich aus die Gemeinschaft des ehelichen Lebens aufgelöst hat, muß er innerhalb von sechs Monaten den Trennungsgrund der zuständigen Autorität mitteilen, die nach der Prüfung aller Umstände zu erwägen hat, ob der unschuldige Ehegatte dazu bewogen werden kann, die Schuld zu vergeben und die Trennung nicht fortzusetzen.
Can. 864 – § 1. Wenn einer der Ehegatten dem Ehegatten oder den Kindern das gemeinsame Leben gefährlich oder zu hart macht, gibt er dem anderen einen rechtmäßigen Grund, sich zu trennen, und zwar aufgrund eines Dekretes des Ortshierarchen und, wenn Gefahr im Verzug ist, auch kraft eigener Entscheidung.
§ 2. Im Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche können auch andere Gründe entsprechend den Sitten der Völker und den Umständen der Gegenden festgesetzt werden.
§ 3. Wenn der Trennungsgrund wegfällt, ist in allen Fällen die Gemeinschaft des ehelichen Lebens wiederaufzunehmen, außer es wird anderes von der zuständigen Autorität festgelegt.
Can. 865 – Nach erfolgter Trennung der Ehegatten ist immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu sorgen.
Can. 866 – Der unschuldige Ehegatte kann den anderen Ehegatten lobenswerterweise wieder zur Gemeinschaft des ehelichen Lebens zulassen; in diesem Fall verzichtet er auf das Recht der Trennung.
Can. 867 – § 1. Durch die Sakramentalien, die heilige Zeichen sind, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden, werden die Menschen darauf vorbereitet, die besondere Wirkung der Sakramente zu empfangen, und verschiedene Umstände im Leben geheiligt.
§ 2. Hinsichtlich der Sakramentalien sind die Normen des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche zu beachten.
Can. 868 – Heilige Orte, die für den Gottesdienst bestimmt sind, können nur mit der Erlaubnis des Eparchialbischofs errichtet werden, außer anderes wird im gemeinsamen Recht ausdrücklich festgesetzt.
Can. 869 – Die Kirche ist ein Gebäude, das durch eine Weihe oder Benediktion ausschließlich für den Gottesdienst bestimmt ist.
Can. 870 – Kein Gebäude, das zur Kirche bestimmt ist, darf ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Eparchialbischofs gebaut werden, außer es wird im gemeinsamen Recht anders vorgesehen.
Can. 871 – § 1. Die Kathedralkirchen und, wenn möglich, die Pfarrkirchen, die Kirchen von Klöstern und die Kirchen, die mit einer Religiosenniederlassung verbunden sind, sollen durch eine Weihe gesegnet werden.
§ 2. Die Weihe ist dem Eparchialbischof vorbehalten, der die Befugnis, eine Kirche zu weihen, einem anderen Bischof erteilen kann; über die vollzogene Weihe oder Benediktion einer Kirche ist eine Urkunde auszustellen, die im Archiv der eparchialen Kurie aufzubewahren ist.
Can. 872 – § 1. Von den Kirchen ist alles fernzuhalten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist.
§ 2. Alle, die es angeht, sollen dafür sorgen, daß in den Kirchen jene Sauberkeit gewahrt wird, die einem Gotteshaus ziemt, und daß Sicherungsmittel zum Schutz von heiligen und wertvollen Sachen angewandt werden.
Can. 873 – § 1. Wenn eine Kirche in keiner Weise mehr zum Gottesdienst verwendet werden kann und keine Möglichkeit besteht, sie wiederherzustellen, kann sie vom Eparchialbischof profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgeführt werden.
§ 2. Wenn andere schwerwiegende Gründe es anraten, daß eine Kirche nicht mehr zum Gottesdienst verwendet wird, kann sie der Eparchialbischof nach Rücksprache mit dem Priesterrat profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgeben, vorausgesetzt, daß diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der Kirche beanspruchen, zustimmen und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden nimmt.
Can. 874 – § 1. Es ist das Recht der katholischen Kirche, eigene Friedhöfe zu besitzen.
§ 2. Wo es möglich ist, soll es eigene Friedhöfe der Kirche geben oder auf weltlichen Friedhöfen wenigstens Bereiche, die für die verstorbenen Christgläubigen bestimmt sind und von denen jeder zu benedizieren ist; wenn aber das nicht erreicht werden kann, soll das Grab beim Begräbnis benediziert werden.
§ 3. Unter Verwerfung der gegenteiligen Gewohnheit dürfen Verstorbene nicht in Kirchen bestattet werden, außer es handelt sich um die, die Patriarchen, Bischöfe oder Exarchen gewesen sind.
§ 4. Pfarreien, Klöster und die übrigen religiösen Institute können eigene Friedhöfe haben.
Can. 875 – Mit dem kirchlichen Begräbnis, durch das die Kirche für die Verstorbenen geistlichen Beistand erfleht, ihren Leib ehrt und zugleich den Lebenden den Trost der Hoffnung gibt, müssen alle verstorbenen Christgläubigen und Katechumenen beschenkt werden, außer ihnen ist dieses Recht entzogen worden.
Can. 876 – § 1. Nichtkatholischen Getauften kann das kirchliche Begräbnis nach klugem Ermessen des Ortshierarchen gewährt werden, wenn nicht ihr gegenteiliger Wille feststeht und sofern ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.
§ 2. Kleine Kinder, die die Eltern vorhatten, taufen zu lassen, und andere, die auf irgendeine Weise der Kirche nahe zu sein schienen, aber verstorben sind, bevor sie die Taufe empfangen haben, können ebenso nach klugem Ermessen des Ortshierarchen mit dem kirchlichen Begräbnis beschenkt werden.
§ 3. Denen, die die Verbrennung des eigenen Leichnams gewählt haben, außer es steht fest, daß sie dies aus Gründen, die dem christlichen Leben entgegenstehen, getan haben, ist ein kirchliches Begräbnis zu gestatten, jedoch auf die Weise gefeiert, daß nicht verborgen bleibt, daß die Kirche die Beerdigung der Leiber der Verbrennung vorzieht, und daß ein Ärgernis vermieden wird.
Can. 877 – Sündern, denen es nicht ohne öffentliches Ärgernis der Christgläubigen gewährt werden kann, ist das kirchliche Begräbnis zu verweigern, es sei denn, sie haben vor dem Tod Zeichen der Reue gegeben.
Can. 878 – § 1. Bei der Feier des kirchlichen Begräbnisses ist jedes Ansehen der Person zu vermeiden.
§ 2. Unbeschadet can. 1013, wird eindringlich empfohlen, daß die Eparchialbischöfe, wenn möglich, die Praxis einführen, wonach bei einem kirchlichen Begräbnis nur Spenden, die die Christgläubigen freiwillig geben, angenommen werden.
Can. 879 – Nach der Beerdigung hat die Eintragung ins Totenbuch nach Maßgabe des Partikularrechts zu erfolgen.
Can. 880 – § 1. Gemeinsame Feiertage und Bußtage für alle orientalischen Kirchen festzusetzen, zu verlegen oder aufzuheben, ist allein Sache der höchsten kirchlichen Autorität, unbeschadet § 3.
§ 2. Die eigenen Feiertage und Bußtage für die einzelnen eigenberechtigten Kirchen festzusetzen, zu verlegen oder aufzuheben, kommt auch der Autorität zu, deren Aufgabe es ist, das Partikularrecht für diese Kirchen festzusetzen, jedoch unter Berücksichtigung anderer eigenberechtigter Kirchen und unbeschadet can. 40, § 1.
§ 3. Die allen orientalischen Kirchen gemeinsamen gebotenen Feiertage sind, außer den Sonntagen, der Tag der Geburt Unseres Herrn Jesus Christus, der Epiphanie, der Himmelfahrt, des Entschlafung der Heiligen Gottesmutter Maria und der Tag der Heiligen Apostel Petrus und Paulus, unbeschadet des vom Apostolischen Stuhl genehmigten Partikularrechts der eigenberechtigten Kirche, wodurch bestimmte gebotene Feiertage aufgehoben oder auf einen Sonntag verlegt sind.
Can. 881 – § 1. Die Christgläubigen sind verpflichtet, an den gebotenen Sonn- und Feiertagen an der Göttlichen Liturgie teilzunehmen oder gemäß den Vorschriften oder der rechtmäßigen Gewohnheit der jeweiligen eigenberechtigten Kirche an der Feier des Gotteslobs.
§ 2. Damit die Christgläubigen diese Verpflichtung leichter erfüllen können, wird festgesetzt, daß die dazu verfügbare Zeit von den Vorabenden an bis zum Ende des gebotenen Sonn- oder Feiertages dauert.
§ 3. Eindringlich wird den Christgläubigen empfohlen, daß sie an diesen Tagen sogar häufiger oder auch täglich die Göttliche Eucharistie empfangen.
§ 4. Die Christgläubigen sollen sich an diesen Tagen jener Werke und Tätigkeiten enthalten, die den Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung behindern.
Can. 882 – An den Bußtagen sind die Christgläubigen verpflichtet, Fasten und Abstinenz nach der Weise zu beachten, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festgesetzt ist.
Can. 883 – § 1. Die Christgläubigen, die sich außerhalb des Gebietes der jeweiligen eigenberechtigten Kirche aufhalten, können sich hinsichtlich der Feiertage und der Bußtage vollständig an die Normen anpassen, die an dem Ort gelten, wo sie sich befinden.
§ 2. In den Familien, in denen die Ehegatten verschiedenen eigenberechtigten Kirchen angehört, ist es erlaubt, hinsichtlich der Feiertage und der Bußtage die Vorschriften der einen oder der anderen eigenberechtigten Kirche zu beachten.
Can. 884 – Um die Heiligung des Gottesvolkes zu pflegen, empfiehlt die Kirche der besonderen und kindlichen Verehrung der Christgläubigen die Heilige immerwährende Jungfrau und Gottesmutter Maria, die Christus zur Mutter aller Menschen bestimmt hat, und fördert sie die wahre und echte Verehrung der anderen Heiligen, durch deren Vorbild die Christgläubigen auferbaut und durch deren Fürsprache sie gestützt werden.
Can. 885 – Öffentlich verehrt werden dürfen nur die Diener Gottes, die durch die Autorität der Kirche unter die Heiligen oder Seligen aufgenommen sind.
Can. 886 – An der Praxis, in Kirchen heilige Ikonen oder Bilder für die Verehrung durch die Christgläubigen anzubringen, soll in der Art und Ordnung unverbrüchlich festgehalten werden, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festzusetzen sind.
Can. 887 – § 1. Heilige Ikonen oder wertvolle Bilder, d.h. die sich aufgrund ihres Alters oder Kunstwertes auszeichnen und in Kirchen zur Verehrung durch die Christgläubigen ausgestellt sind, können nicht in eine andere Kirche übertragen oder veräußert werden, außer mit der schriftlichen Zustimmung des Hierarchen, der über diese Kirche seine Vollmacht ausübt, unbeschadet cann. 1034 – 1041.
§ 2. Heilige Ikonen oder wertvolle Bilder dürfen auch nicht restauriert werden, außer mit der schriftlichen Zustimmung des Hierarchen, der, bevor er diese gibt, den Rat von Sachverständigen einzuholen hat.
Can. 888 – § 1. Es ist nicht erlaubt, heilige Reliquien zu verkaufen.
§ 2. Bedeutende Reliquien, Ikonen oder Bilder, die in irgendeiner Kirche große Verehrung des Volkes erfahren, können auf keine Weise gültig veräußert oder auf Dauer in eine andere Kirche übertragen werden, außer mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles oder des Patriarchen, der diese nur mit Zustimmung der Ständigen Synode geben kann, unbeschadet can. 1037.
§ 3. Hinsichtlich der Restaurierung dieser Ikonen oder Bilder ist can. 887, § 2 zu beachten.
Can. 889 – § 1. Ein Gelübde, d.h. ein Gott überlegt und frei gegebenes Versprechen, das sich auf ein mögliches und besseres Gut bezieht, muß kraft der Tugend der Gottesverehrung erfüllt werden.
§ 2. Alle sind zu einem Gelübde fähig, die den entsprechenden Vernunftgebrauch haben, außer es wird ihnen vom Recht verboten.
§ 3. Ein Gelübde, das aufgrund schwerer und unrechtmäßig eingeflößter Furcht oder aufgrund von Arglist abgelegt worden ist, ist von Rechts wegen ungültig.
§ 4. Ein Gelübde ist öffentlich, wenn es im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen kirchlichen Oberen entgegengenommen wird; anderenfalls ist es privat.
Can. 890 – Ein Gelübde verpflichtet aufgrund seiner Natur niemanden, außer den, der es ablegt.
Can. 891 – Ein Gelübde erlischt nach Ablauf der Zeit, die als Endpunkt der Verpflichtung festgesetzt war, durch eine wesentliche Veränderung des versprochenen Gegenstandes, durch Wegfall der Bedingung, von der das Gelübde abhängt, durch Wegfall seines Beweggrundes, durch Dispens oder durch Umwandlung.
Can. 892 – Wer die Vollmacht über den Gegenstand des Gelübdes hat, kann die Verpflichtung des Gelübdes so lange aufschieben, wie die Erfüllung des Gelübdes ihm einen Nachteil bringt.
Can. 893 – § 1. Von privaten Gelübden kann aus einem gerechten Grund dispensieren, sofern die Dispens nicht wohl erworbene Rechte von anderen verletzt:
1° die ihm Unterstellten jeder Hierarch, der Pfarrer und der Ortsobere eines Instituts des geweihten Lebens, der Leitungsvollmacht hat;
2° die übrigen Christgläubigen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche der Ortshierarch, sofern sie sich augenblicklich im Gebiet der Eparchie aufhalten, ebenso der Ortspfarrer im Gebiet der eigenen Pfarrei;
3° die, die Tag und Nacht in der Niederlassung eines Instituts des geweihten Lebens verbringen, der Ortsobere, der Leitungsvollmacht hat, und sein höherer Obere.
§ 2. Diese Dispens kann unter derselben Bedingung, aber nur für den inneren Bereich von jedem Beichtvater gewährt werden.
Can. 894 – Die vor einer Religiosenprofeß abgelegten Gelübde bleiben so lange in der Schwebe, wie der Gelobende in dem Kloster, Orden oder der Kongregation bleibt.
Can. 895 – Ein Eid, das ist die Anrufung des göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit, kann vor der Kirche nur in den im Recht festgesetzten Fällen geleistet werden; anderenfalls bringt er keine kanonische Wirkung hervor.
Can. 896 – Denen, die in nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften getauft sind und von sich aus beabsichtigen, zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu gelangen, mag es sich um einzelne oder um Gruppen handeln, darf keine Belastung über das hinaus auferlegt werden was notwendig ist.
Can. 897 – Ein Christgläubiger einer orientalischen nichtkatholischen Kirche ist in die katholische Kirche allein mit dem Bekenntnis des katholischen Glaubens, nach vorausgegangener katechetischer und spiritueller Vorbereitung entsprechend seinen eigenen Verhältnissen aufzunehmen.
Can. 898 – § 1. Einen Bischof einer orientalischen nichtkatholischen Kirche kann in die katholische Kirche außer dem Papst auch ein Patriarch mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder der Metropolit einer eigenberechtigten Metropolitankirche mit Zustimmung des Hierarchenrats aufnehmen.
§ 2. Das Recht, irgendeinen anderen in die katholische Kirche aufzunehmen, steht dem Ortshierarchen zu oder, wenn es das Partikularrecht so bestimmt, auch dem Patriarchen.
§ 3. Das Recht, einzelne Laien in die katholische Kirche aufzunehmen, steht auch dem Pfarrer zu, außer es wird im Partikularrecht verboten.
Can. 899 – Ein Kleriker einer orientalischen nichtkatholischen Kirche, der zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangt, kann die eigene heilige Weihe gemäß den von der zuständigen Autorität festgesetzten Normen ausüben; ein Bischof aber kann die Leitungsvollmacht nicht gültig ausüben, außer mit Zustimmung des Papstes, des Hauptes des Bischofskollegiums.
Can. 900 – § 1. Wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nicht aufgenommen werden, wenn sich die Eltern widersetzen.
§ 2. Wenn aufgrund seiner Aufnahme schwere Nachteile entweder für die Kirche oder für ihn selbst zu erwarten sind, soll die Aufnahme aufgeschoben werden, es sei denn Todesgefahr droht.
Can. 901 – Wenn Nichtkatholiken, die nicht zu einer orientalischen Kirche gehören, in die katholische Kirche aufgenommen werden, sind die darüber erlassenen Normen bei sinngemäßer Anwendung zu beachten, sofern sie gültig getauft sind.
Can. 902 – Da die Sorge aller Christgläubigen um die Erneuerung der Einheit die ganze Kirche angeht, müssen alle Christgläubigen, besonders aber die Hirten der Kirche, für die vom Herrn gewünschte Fülle der Einheit der Kirche beten und durch tatkräftige Teilnahme am ökumenischen Werk mitarbeiten, das von der Gnade des Heiligen Geistes erweckt wurde.
Can. 903 – Den katholischen Ostkirchen kommt die besondere Aufgabe zu, unter allen orientalischen Kirchen die Einheit zu fördern, besonders durch das Gebet, das Beispiel des Lebens, die gewissenhafte Treue gegenüber den alten Traditionen der orientalischen Kirchen, die gegenseitige und bessere Kenntnis, die Zusammenarbeit und die geschwisterliche Wertschätzung von äußeren Gegebenheiten und Überzeugungen.
Can. 904 – § 1. Die Vorhaben der ökumenischen Bewegung in jeder eigenberechtigten Kirche sollen nachhaltig durch besondere Normen des Partikularrechts gefördert werden; dabei hat der Apostolischen Stuhl die Leitung dieser Bewegung für die Gesamtkirche.
§ 2. Zu diesem Zweck soll, nach gemeinsamer Beratung mit den Patriarchen und Eparchialbischöfen anderer Kirchen, die in demselben Gebiet ihre Vollmacht ausüben in jeder eigenberechtigten Kirche, eine Ökumenekommission von Sachverständigen eingerichtet werden, wenn es die Umstände anraten.
§ 3. Ebenso soll den Eparchialbischöfen entweder für jede Eparchie oder, wenn es als sinnvoll erscheint, für mehrere Eparchien ein Rat zur Förderung der ökumenischen Bewegung zur Verfügung stehen; in jenen Eparchien aber, die keinen eigenen Rat haben können, soll wenigstens ein vom Eparchialbischof ernannter Christgläubiger mit der besonderen Aufgabe der Förderung dieser Bewegung zur Verfügung stehen.
Can. 905 – Bei der Verwirklichung des ökumenischen Anliegens sind besonders der offene und vertrauenswürdige Dialog und gemeinsame Vorhaben mit den anderen Christen mit gebührender Klugheit zu beachten, unter Vermeidung der Gefahren falscher Friedfertigkeit, des Indifferentismus und unmäßigen Eifers.
Can. 906 – Damit um so klarer den Christgläubigen bekannt wird, was wirklich von der katholischen Kirche und den anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gelehrt und überliefert wird, sollen sich besonders die Prediger des Wortes Gottes Mühen geben, und diejenigen, die über die sozialen Kommunikationsmittel verfügen, sowie alle, die entweder als Lehrer oder als Leiter in katholischen Schulen, besonders aber in höheren Studieneinrichtungen arbeiten.
Can. 907 – Die Leiter von Schulen, Krankenhäusern und anderen ähnlichen katholischen Einrichtungen sollen dafür Sorge tragen, daß andere Christen, die diese besuchen bzw. sich dort aufhalten, von den eigenen Amtsträgern geistliche Betreuung erhalten und die Sakramente empfangen können.
Can. 908 – Es ist zu wünschen, daß die katholischen Christgläubigen unter Wahrung der Normen über die Teilnahme an den Gottesdiensten jedes Vorhaben, bei dem sie mit anderen Christen zusammenarbeiten können, nicht allein, sondern gemeinsam durchführen; von dieser Art sind die Werke der Caritas und der sozialen Gerechtigkeit, die Verteidigung der Würde der menschlichen Person und ihrer Grundrechte, die Förderung des Friedens, Gedenktage für das Vaterland und nationale Feiertage.
Can. 909 – § 1. Eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig; unterhalb dieses Alters ist sie minderjährig.
§ 2. Ein Minderjähriger vor der Vollendung des siebten Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig; nach Vollendung des siebten Lebensjahres aber wird vermutet, daß er den Vernunftgebrauch besitzt.
§ 3. Wer dauernd des Vernunftgebrauchs entbehrt, gilt als seiner nicht mächtig und wird Kindern gleichgestellt.
Can. 910 – § 1. Die volljährige Person besitzt die volle Ausübung ihrer Rechte.
§ 2. Die minderjährige Person untersteht in der Ausübung ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder Vormünder, ausgenommen die Fälle, in denen die Minderjährigen aufgrund des göttlichen oder kanonischen Rechts von ihrer Gewalt ausgenommen sind; was die Bestellung von Vormündern angeht, sind die Vorschriften des weltlichen Rechts zu beachten, außer im gemeinsamen Recht oder im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche ist etwas anderes vorgesehen und unbeschadet des Rechts des Eparchialbischofs, wenn es notwendig ist, Vormünder selbst zu bestellen.
Can. 911 – Eine Person wird Fremder in einer Eparchie genannt, die von der verschieden ist, in der sie den Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz hat; sie wird aber Wohnsitzloser genannt, wenn sie nirgends einen Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz hat.
Can. 912 – § 1. Der Wohnsitz wird erworben durch den Aufenthalt in dem Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Eparchie, der entweder verbunden ist mit der Absicht, dort ständig zu bleiben, wenn nichts von dort wegruft, oder sich wirklich über einen Zeitraum von fünf vollen Jahren erstreckt hat.
§ 2. Der Quasi-Wohnsitz wird erworben durch den Aufenthalt in dem Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Eparchie, der entweder verbunden ist mit der Absicht, dort wenigstens drei Monate lang zu bleiben, wenn nichts von dort wegruft, oder sich wirklich über drei volle Monate erstreckt hat.
Can. 913 – Die Mitglieder der Religioseninstitute und der ordensähnlichen Gesellschaften des gemeinsamen Lebens erwerben den Wohnsitz an dem Ort, wo die Niederlassung liegt, der sie angehören; den Quasi-Wohnsitz an dem Ort, wo sich ihr Aufenthalt wenigstens über drei Monate erstreckt hat.
Can. 914 – Eheleute sollen einen gemeinsamen Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz haben; aus einem gerechten Grund kann aber jeder einen eigenen Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz haben.
Can. 915 – § 1. Der Minderjährige hat notwendigerweise den Wohnsitz und Quasi-Wohnsitz desjenigen, dessen Gewalt er unterstellt ist; wenn er der Kindheit entwachsen ist, kann er auch einen eigenen Quasi-Wohnsitz erwerben, und wenn er rechtmäßig nach Maßgabe des weltlichen Rechts selbständig ist, auch einen eigenen Wohnsitz.
§ 2. Jeder der auf eine andere Weise als aufgrund der Minderjährigkeit rechtmäßig in Vormundschaft oder Pflegschaft gegeben ist, hat den Wohnsitz und Quasi-Wohnsitz des Vormundes bzw. Pflegers.
Can. 916 – § 1. Sowohl durch den Wohnsitz als auch durch den Quasi-Wohnsitz erhält jeder seinen eigenen Ortshierarchen und Pfarrer der eigenberechtigten Kirche, der er angehört, außer es ist im gemeinsamen Recht etwas anderes vorgesehen.
§ 2. Der eigene Pfarrer dessen, der nur einen eparchialen Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz hat, ist der Ortspfarrer, wo er sich augenblicklich aufhält.
§ 3. Der eigene Ortshierarch eines Wohnsitzlosen und der Pfarrer seiner Kirche ist der Pfarrer und der Ortshierarch, wo sich der Wohnungslose augenblicklich aufhält.
§ 4. Wenn es keinen Pfarrer für die Christgläubigen irgendeiner eigenberechtigten Kirche gibt, soll deren Eparchialbischof den Pfarrer einer anderen eigenberechtigten Kirche bestimmen, der die Sorge für sie als eigener Pfarrer übernehmen soll, aber mit Zustimmung des Eparchialbischofs des Pfarrers, der zu bestimmen ist.
§ 5. An den Orten, wo nicht einmal eine Exarchie für die Christgläubigen irgendeiner eigenberechtigten Kirche errichtet ist, ist der Ortshierarch einer anderen eigenberechtigten Kirche als der eigene Hierarch dieser Christgläubigen anzusehen, auch der lateinischen Kirche, unbeschadet des can. 101; wenn es aber mehrere gibt, ist derjenige als der eigene Hierarch anzusehen, den der Apostolische Stuhl oder, wenn es sich um die Christgläubigen irgendeiner Patriarchatskirche handelt, der Patriarch mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles bestimmt hat.
Can. 917 – Der Wohnsitz und der Quasi-Wohnsitz geht verloren durch den Wegzug von dem Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren, unbeschadet der cann. 913 und 915.
Can. 918 – Die Blutsverwandtschaft wird berechnet nach Linien und Graden:
1° in der geraden Linie gibt es so viele Grade wie Personen, wobei das Stammhaupt nicht zu zählen ist;
2° in der Seitenlinie gibt es so viele Grade wie Personen in beiden Linien, wobei das Stammhaupt nicht zu zählen ist.
Can. 919 – § 1. Die Schwägerschaft entsteht aus einer gültigen Ehe und besteht zwischen dem Ehegatten und den Blutsverwandten des anderen.
§ 2. In welcher Linie und in welchem Grad jemand blutsverwandt mit dem einen Ehegatten ist, ist er mit dem anderen verschwägert.
Can. 920 – In der Kirche gibt außer den physischen Personen auch juristische Personen, sie sind entweder Gesamtheiten von Personen oder Gesamtheiten von Sachen, d.h. Trägern von Rechten und Pflichten im kanonischen Recht, die ihrer Eigenart entsprechen.
Can. 921 – § 1. Juristische Personen werden für ein Ziel eingerichtet, das der Sendung der Kirche entspricht, oder aufgrund einer Rechtsvorschrift selbst oder aufgrund einer durch ein Dekret gegebenen besonderen Verleihung der zuständigen kirchlichen Autorität.
§ 2. von Rechts wegen sind juristische Personen die eigenberechtigten Kirchen, Provinzen, Eparchien, Exarchiee und andere Einrichtungen, über die es im gemeinsamen Recht ausdrücklich festgesetzt wird.
§ 3. Die zuständige Autorität soll die juristische Persönlichkeit nicht verleihen, außer Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die wirklich ein besonderes, nützliches Ziel verfolgen und nach Erwägung aller Umstände die Mittel haben, die voraussichtlich ausreichen, um das bestimmte Ziel zu erreichen.
Can. 922 – § 1. Jede juristische Person, die aufgrund einer besonderen Verleihung der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet ist, muß eigene Statuten haben, die von der Autorität genehmigt sind, die für die Errichtung der juristischen Person zuständig ist.
§ 2. Unbeschadet des gemeinsamen Rechts, ist in den Statuten, damit sie genehmigt werden können, für folgendes genauer Sorge zu tragen:
1° für das besondere Ziel der juristischen Person;
2° für die Natur der juristischen Person;
3° wem die Leitung der juristischen Person zukommt und wie sie auszuüben ist;
4° wer die juristische Person im kirchlichen und im weltlichen Bereich vertritt;
5° wem es zukommt, über die Güter der juristischen Person zu verfügen, und wer der Vollstrecker ist im Fall des Erlöschens der juristischen Person, der Teilung in mehrere juristische Personen oder der Vereinigung mit anderen juristischen Personen, unbeschadet immer der Willen der Spender und erworbener Rechte.
§ 3. Bevor die Statuten genehmigt sind, kann eine juristische Person nicht gültig handeln.
Can. 923 – Eine Gesamtheit von Personen kann nicht zu einer juristischen Person eingerichtet, außer sie besteht wenigstens aus drei physischen Personen.
Can. 924 – Was kollegiale Akte angeht, außer anderes ist ausdrücklich im Recht festgesetzt:
1° hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit nämlich der Mehrheit derer, die einberufen werden müssen, die absolut Mehrheit derer beschlossen hat, die anwesend sind; wenn aber die Stimmen gleich gewesen sind, hebt der Vorsitzende mit seinem Votum die Gleichheit auf.
2° wenn aber erworbene Rechte der einzelnen berührt werden, wird die Zustimmung eines jeden verlangt;
3° hinsichtlich der Wahlen soll des can. 956 beachtet werden.
Can. 925 – Wenn nur ein Mitglied einer juristischen Person übrig ist und sie jedoch gemäß den Statuten zu bestehen nicht aufgehört hat, kommt die Ausübung aller Rechte dieser juristischen Person dem Mitglied zu.
Can. 926 – § 1. Außer es ist im Recht anders vorgesehen, müssen die Güter und Rechte der juristischen Person, der die Mitglieder fehlen, durch die Sorge der Autorität bewahrt, verwaltet oder ausgeübt werden, der es im Fall des Erlöschens zukommt, über sie zu beschließen; die Autorität muß nach Maßgabe des Rechts die getreue Erfüllung der Aufgaben besorgen, die die Güter belasten, und dafür sorgen, daß der Wille der Stifter oder Spender genau beachtet wird.
§ 2. Die Eingliederung von Mitgliedern dieser juristischen Person kann, unbeschadet der Rechtsnormen, von der Autorität vorgenommen werden und muß gemäß den Fällen geschehen, dem die unmittelbare Sorge der Person zukommt; dasselbe soll beachtet werden, wenn die Mitglieder, die verbleiben, im Recht unfähig sind, die Eingliederung durchzuführen.
§ 3. Die Ernennung der Verwalter einer Gesamtheit von Sachen, wenn sie nach Maßgabe des Rechts nicht erfolgen kann, wird auf die unmittelbar höhere Autorität übertragen; dieser Autorität obliegt die Aufgabe der Verwaltung nach Maßgabe § 1, bis sie einen geeigneten Verwalter ernannt hat.
Can. 927 – § 1. Eine juristische Person ist ihrer Natur nach unbegrenzt; sie wird jedoch ausgelöscht, wenn sie von der zuständigen Autorität aufgehoben wird oder wenn sie tatsächlich über einen Zeitraum von hundert Jahren hin zu existieren aufgehört hat.
§ 2. Eine juristische Person kann nur aus einem schweren Grund nach Rücksprache mit ihren Leitern aufgehoben werden und unter Wahrung dessen, was in den Statuten für den Fall der Aufhebung vorgeschrieben wird.
Can. 928 – Unbeschadet der Fälle, die im gemeinsamen Recht ausgedrückt sind:
1° es ist die Aufgabe des Patriarchen, nach Rücksprache mit der ständigen Synode juristische Personen aufzuheben, die von ihm selbst errichtet oder genehmigt sind, mit Zustimmung aber der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche kann der Patriarch jede juristische Person aufheben, die ausgenommen, die vom Apostolischen Stuhl errichtet oder genehmigt sind;
2° es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, nach Rücksprache mit dem Kollegium der eparchialen Konsultoren die juristischen Personen aufzuheben, die er selbst errichtet hat, außer sie sind von einer höheren Autorität genehmigt ;
3° in den übrigen Fällen kann der, der juristische Personen errichtet hat, sie nicht gültig aufheben, außer die Zustimmung der höheren Autorität kommt hinzu.
Can. 929 – Wenn das Gebiet einer juristischen Person so geteilt ist, daß entweder der Teil von ihr mit einer anderen juristischen Person vereinigt wird oder aus dem abgetrennten Teil eine unterschiedene juristische Person errichtet wird, müssen auch die gemeinsamen Güter, die zum Nutzen des gesamten Gebietes bestimmt waren, und die Verbindlichkeiten, die für das gesamte Gebiet eingegangen waren, von der Autorität, der die Teilung zukommt, nach Billigkeit und Recht geteilt werden, unbeschadet aller und einzelner Verpflichtungen und ebenso unbeschadet der Willen der frommen Stifter oder Spender, erworbener Rechte und Statuten, durch die die juristische Person geregelt wird.
Can. 930 – Nach dem Erlöschen einer juristischen Person gehören ihre Güter der unmittelbar höheren juristischen Person, unbeschadet immer der Willen der Stifter und Spender, der erworbenen Rechte und Statuten, durch die erloschene juristische Person geregelt wurde.
Can. 931 – § 1. Zur Gültigkeit einer Rechtshandlung wird verlangt, daß sie von einer befähigen und zuständigen Person vorgenommen wurde und bei der Handlung gegeben ist, was sie wesentlich begründet, und die Rechtsförmlichkeiten und Erfordernisse, die im Recht zur Gültigkeit der Handlung verlangt sind.
§ 2. Eine Rechtshandlung, die hinsichtlich ihrer äußeren Elemente nach Maßgabe des Rechts vorgenommen wurde, wird als gültig vermutet.
Can. 932 – § 1. Eine Rechtshandlung, die aufgrund der einer Person von außen zugefügten Vollmacht vorgenommen wurde, wird für nichtig angesehen.
§ 2. Eine Rechtshandlung, die aufgrund von anderer Vollmacht oder von schwerer und unrechtmäßig eingeflößter Furcht oder aufgrund von Arglist vorgenommen wurde, ist gültig, außer es wird im Recht anders vorgesehen; aber sie kann von einem Richter durch ein Urteil aufgehoben werden, entweder auf Antrag der geschädigten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger oder von Amts wegen.
Can. 933 – Eine Rechtshandlung, die aus Unwissenheit und Irrtum vorgenommen wurde, der sich im Bereich dessen befindet, der ihr Wesen ausmacht, oder der sich auf eine unverzichtbare Bedingung (sine qua non) richtet, ist ungültig; ansonsten ist sie gültig, außer es wird im Recht anders vorgesehen, aber die aus Unwissenheit oder Irrtum vorgenommene Rechtshandlung kann die Möglichkeit zu eine Aufhebungsklage nach Maßgabe des Rechts bieten.
Can. 934 – § 1. Wenn im Recht festgesetzt wird, daß eine Autorität zur Vornahme einer Rechtshandlung der Zustimmung oder des Rates irgendeines Personenkreises bedarf, muß der Kreis nach Maßgabe des can. 948 einberufen werden, außer es wird im Partikularrecht anders für die von diesem Recht festgesetzten Fälle vorgesehen, in denen es sich nur um das Einholen eines Rates handelt; damit aber die Rechtshandlung gültig ist, wird verlangt, daß die Zustimmung der absoluten Mehrheit derer erzielt wird, die anwesend sind, oder der Rat von allen eingeholt wird, unbeschadet § 2, n.3.
§ 2. Wenn im Recht festgesetzt wird, daß eine Autorität der Zustimmung oder des Rates irgendwelcher Personen als einzelner bedarf:
1° wenn die Zustimmung verlangt wird, ist die Rechtshandlung der Autorität ungültig, die die Zustimmung dieser Personen nicht eingeholt oder gegen ihre Stellungnahme oder gegen die Stellungnahme irgendeines handelt;
2° wenn der Rat verlangt wird, ist die Rechtshandlung der Autorität ungültig, die diese Personen nicht um Rat fragt;
3° obgleich die Autorität nicht verpflichtet ist, ihrem Rat, wenn auch übereinstimmenden, beizupflichten, soll sie jedoch nicht ohne einen überwiegenden Grund, der nach ihrem Ermessen einzuschätzen ist, von ihrem Rat abweichen, vor allem dem übereinstimmenden.
§ 3. Die Autorität, die der Zustimmung oder des Rates bedarf, muß denen, deren Zustimmung oder Rat verlangt wird, die notwendigen Auskünfte erteilen und muß auf jede Weise ihre freie Meinungsäußerung wahren.
§ 4. Alle, deren Zustimmung oder Rat verlangt wird, sind verpflichtet, ihre Meinung aufrichtig vorzutragen und die Geheimhaltung zu wahren, auf diese Verpflichtung kann nämlich von der Autorität gedrängt werden.
Can. 935 – Jeder, der unrechtmäßig durch eine Rechtshandlung, ja sogar durch eine andere mit Arglist oder Fahrlässigkeit vorgenommene Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet, den zugefügten Schaden wiedergutzumachen.
Can. 936 – § 1. In der Kirche ist ein Amt jeder Dienst, der vom Herrn selbst oder von der zuständigen Autorität fest eingerichtet ist, um einen geistlichen Zweck wahrzunehmen.
§ 2. Die Rechte und Pflichten, die den einzelnen Ämtern eigen sind, werden durch das Recht selbst bestimmt, durch das ein Amt eingerichtet wird, oder durch das Dekret der zuständigen Autorität.
§ 3. Es ist die Aufgabe der Autorität, deren Pflicht es ist, ein Amt einzurichten, auch es zu verändern, aufzuheben und für seine kanonische Übertragung zu sorgen, außer es wird anders im Recht ausdrücklich vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest.
Can. 937 – § 1. Wer ein Amt errichtet, muß dafür sorgen, daß die zu seiner Wahrnehmung notwendigen Mittel vorhanden sind und daß für die gerechte Vergütung derer gesorgt wird, die das Amt verwalten.
§ 2. Im Partikularrecht einer jeden eigenberechtigten Kirche soll genauer die Art bestimmt werden, durch die diese Vorschriften zur Wirkung gebracht werden, außer für bestimmte Vorschriften ist schon im gemeinsamen Recht vorgesorgt.
Can. 938 – Ein Amt kann ohne kanonische Übertragung nicht gültig erlangt werden.
Can. 939 – Die kanonische Übertragung eines Amtes geschieht:
1° durch die freie Übertragung, die von der zuständigen Autorität vorgenommen wurde;
2° wenn eine Wahl vorausgegangen ist, durch ihre Bestätigung oder, wenn die Wahl der Bestätigung nicht bedarf, durch die Annahme des Gewählten;
3° wenn eine Wahlbitte vorausgegangen ist, durch ihre Zulassung.
Can. 940 – § 1. Damit jemand zu einem Amt berufen wird, muß er geeignet sein, d.h. mit den Eigenschaften ausgestattet sein, die im Recht verlangt werden.
§ 2. Sooft der Berufene die erforderlichen Eigenschaften nicht hat, ist die Übertragung nur dann nichtig, wenn es so im Recht vorgesehen ist; ansonsten ist sie gültig, aber kann durch ein Dekret der zuständigen Autorität unter Wahrung der Billigkeit aufgehoben werden.
Can. 941 – Eine kanonische Übertragung, für die im Recht keine Frist vorgeschrieben ist, darf niemals über eine Nutzfrist von sechs Monaten nach Kenntnisnahme von der Vakanz des Amtes aufgeschoben werden.
Can. 942 – Niemanden sollen zwei oder mehrere Ämter übertragen werden, die zugleich von ein- und demselben nicht entsprechend wahrgenommen werden können, außer eine wirkliche Notlage liegt vor.
Can. 943 – § 1. Die Verleihung eines Amtes, das von Rechts wegen nicht frei ist, ist durch das Recht selbst nichtig und wird durch die nachfolgende Vakanz des Amtes nicht geheilt.
§ 2. Wenn es sich aber um ein Amt handelt, das nach dem Recht für eine bestimmte Zeit übertragen wird, kann die kanonische Übertragung innerhalb von sechs Monaten vorgenommen werden, bevor diese Zeit abgelaufen ist, und hat Rechtswirkung vom Tag der Vakanz des Amtes.
§ 3. Das Versprechen irgendeines Amtes, von wem auch immer es gegeben wurde, hat keine kanonische Wirkung.
Can. 944 – Ein nach dem Recht freies Amt, das etwa von jemandem unrechtmäßig in Besitz gehalten wird, kann übertragen werden, wenn nur nach Maßgabe des Rechts erklärt wurde, daß der Besitz nicht rechtmäßig ist, und diese Erklärung im Übertragungsschreiben erwähnt wird.
Can. 945 – Wer ein Amt überträgt, indem er einen anderen vertritt, der nachlässig oder verhindert ist, erwirbt dadurch keine Vollmacht über die Person, der es übertragen wurde, sondern deren rechtliche Stellung ist dieselbe, wie wenn die kanonische Übertragung entsprechend der ordentlichen Rechtsnorm vorgenommen wäre.
Can. 946 – Die Übertragung eines Amtes, die aufgrund von schwerer, unrechtmäßig eingeflößter Furcht, Arglist, eines wesentlichen Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgt ist, ist von Rechts wegen nichtig.
Can. 947 – § 1. Wenn einem Kreis das Wahlrecht für ein Amt zukommt, soll die Wahl, außer es ist anders im Recht vorgesehen, niemals über eine dreimonatige Nutzfrist nach der Kenntnisnahme der Vakanz des Amtes hinaus, hinausgeschoben werden; wenn diese Frist nutzlos abgelaufen ist, soll die zuständige Autorität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl oder das Recht der Amtsübertragung nachfolgend zukommt, das freie Amt frei übertragen.
§ 2. Die zuständige Autorität kann das freie Amt auch frei übertragen, wenn der Kreis das Wahlrecht auf andere Weise verloren hat.
Can. 948 – § 1. Unbeschadet des Partikularrechts, soll der Vorsitzende des Kreises die Wähler einberufen an einen Ort und zu einer zeit, die ihnen paßt; wenn die Einberufung persönlich erfolgen muß, ist sie gültig, wenn sie entweder am Ort des Wohnsitzes oder des Quasi – Wohnsitzes oder am Aufenthaltsort erfolgt.
§ 2. Wenn aber jemand von den Einzuberufenden übergangen wurde und deshalb abwesend ist, ist die Wahl gültig, aber sie muß, sobald das Übergehen und die Abwesenheit bewiesen ist, auf seinen Antrag hin von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, auch nach der Bestätigung, sofern nach Maßgabe des Rechts feststeht, daß der Rekurs wenigstens innerhalb von drei Tagen nach der Kenntnisnahme der Wahl, eingelegt wurde.
§ 3. Wenn aber mehr als ein Drittel der Wähler übergangen wurde, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig, außer alle Übergangenen haben tatsächlich teilgenommen.
Can. 949 – § 1 Wenn die Einberufung kanonisch erfolgt ist, haben die das Recht der Stimmabgabe, die an dem in der Einberufung festgesetzten Ort und Tag anwesend sind, wobei das Recht der gültigen Stimmabgabe durch Brief oder Stellvertreter ausgeschlossen ist, wenn vom Recht nichts anderes bestimmt wird.
§ 2. Wenn aber jemand von den Wählern im Haus anwesend ist, in dem die Wahl stattfindet, aber wegen seiner schwachen Gesundheit an der Wahl nicht teilnehmen kann, soll seine schriftliche Stimmabgabe von den Stimmzählern eingeholt werden.
Can. 950 – Auch wenn jemand wegen mehrerer Titel das Recht hat, eine Stimme im eigenen Namen abzugeben, kann er nur eine einzige Stimme abgeben.
Can. 951 – Niemand, der dem Kreis fremd ist, kann zur Stimmabgabe zugelassen werden, ansonsten ist die Wahl von Rechts wegen nichtig.
Can. 952 – Wenn die Freiheit bei der Wahl auf welche Weise auch immer behindert ist, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig.
Can. 953 – § 1. Unfähig zur Stimmabgabe ist :
1° wer zu einer menschlichen Handlung unfähig ist;
2° wer das aktive Wahlrecht nicht hat;
3° wer den katholischen Glauben öffentlich aufgeben hat oder von der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche öffentlich abgefallen ist.
§ 2. Wenn jemand von den Vorgenannten zugelassen wird, ist seine Stimme nichtig, aber die Wahl gültig, außer steht fest, daß der Gewählte nach Abzug dieser Stimme nicht die erforderliche Stimmenzahl erhalten hätte.
Can. 954 – § 1. Eine Stimme ist nichtig, außer sie ist:
1° frei, und deshalb ist die Stimme nichtig, wenn der Wähler durch schwere Furcht oder Arglist direkt oder indirekt veranlaßt wurde, eine bestimmte Person oder mehrere ausschließend zu wählen;
2° geheim, sicher, bedingungslos, bestimmt, indem die gegenteilige Gewohnheit verworfen ist.
§ 2. Bedingungen, die vor der Wahl der Stimmabgabe zugefügt wurden, werden als nicht beigefügt angesehen.
Can. 955 – § 1. Bevor die Wahl beginnt, sollen wenigstens zwei Stimmzähler aus der Mitte des Kreises bestimmt werden.
§ 2. Die Stimmzähler sollen die Stimmen einsammeln und in Gegenwart des Wahlvorsitzenden prüfen, ob die Zahl der Stimmzettel der Zahl der Wähler entspricht, sie sollen die Stimmen selbst prüfen und bekanntmachen, wie viele jeder erhalten hat.
§ 3. Wenn die Zahl der Stimmen nicht der Zahl der Wählenden entspricht, ist nichts getan worden.
§ 4. Die Stimmzettel sollen nach jeder durchgeführten Abstimmung oder nach der Sitzung, wenn in derselben Sitzung mehrere Abstimmungen stattfinden, vernichtet werden.
§ 5. Alle Wahlhandlungen sollen von dem, der die Aufgabe des Schriftführers wahrnimmt, genau aufgeschrieben werden und, nachdem sie vor den Wählern verlesen sind, vom Schriftführer, dem Vorsitzenden und den Stimmzählern unterschrieben und im Archiv des Kreises aufbewahrt werden.
Can. 956 – § 1. Außer es wird im gemeinsamen Recht anders vorgesehen, hat bei Wahlen das Rechtskraft, was nämlich bei Anwesenheit der Mehrheit derer, die einberufen werden müssen, die absolute Mehrheit derer beschlossen hat, die anwesend sind, oder nach zwei erfolglosen Wahlen die relative Mehrheit in der dritten Wahl; wenn aber nach der dritten Wahl die Stimmen gleich waren, soll der ältere aufgrund des Lebensalters als gewählt angesehen werden, außer es handelt sich um Wahlen allein unter Klerikern oder Ordensleuten, in diesen Fällen soll der ältere aufgrund der heiligen Weihe als gewählt angesehen werden oder unter den Ordensleuten der ältere aufgrund der ersten Profeß.
§ 2. Es ist die Aufgabe des Wahlvorsitzenden, den Gewählten bekanntzugeben.
Can. 957 – § 1. Die Wahl ist schriftlich oder auf eine andere rechtmäßige Weise dem Gewählten mitzuteilen.
§ 2. Der Gewählte muß innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen nach dem Empfang der Mitteilung, dem Vorsitzenden des Kreises mitteilen, ob er die Wahl annimmt oder nicht; ansonsten hat die Wahl keine Rechtswirkung.
§ 3. Wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt, verliert er jedes aus der Wahl entstandene Recht, und die Wahl wird durch die nachfolgende Annahme nicht geheilt, aber er kann wieder gewählt werden; der Kreis muß innerhalb eines Monats nach der bekannten Kenntnis der nicht angenommenen Wahl an, zu einer neuen Wahl schreiten.
Can. 958 – Der Gewählte erhält mit Annahme der Wahl, wenn sie keiner Bestätigung bedarf, sofort das Amt mit vollem Recht, außer es wird anders im Recht vorgesehen; ansonsten erwirbt er nur das Recht, die Bestätigung der Wahl zu verlangen.
Can. 959 – § 1. Wenn die Wahl der Bestätigung bedarf, muß der Gewählte nicht über acht Tage nach der angenommenen Wahl hinaus, selbst oder durch einen anderen die Bestätigung von der zuständigen Autorität erbitten; ansonsten geht er jedes Rechts verlustig, das aus der Wahl entstanden ist, außer er beweist, daß er durch ein gebührendes Hindernis an dem Gesuch der Bestätigung verhindert war.
§ 2. Vor dem Erhalt der Bestätigung ist es dem Gewählten nicht erlaubt, sich in die Verwaltung des Amtes einzumischen, und von ihm etwa vorgenommenen Handlungen sind nichtig.
Can. 960 – § 1. Der zuständigen Autorität ist es nicht erlaubt, die Bestätigung zu verweigern, wenn sie den Gewählten als geeignet befunden hat und die Wahl nach Maßgabe des Rechts durchgeführt ist.
§ 2. Nach dem Erhalt der Bestätigung erhält der Gewählte das Amt mit vollem Recht, außer es wird anders im Recht vorgesehen.
Can. 961 – Wenn der Wahl dessen, den die Wähler für geeigneter halten und vorziehen, ein kanonisches Hindernis entgegensteht, von dem dispensiert werden kann, können sie ihn mit ihren Stimmen von der zuständigen Autorität erbitten, außer es wird anders im Recht vorgesehen.
Can. 962 – Damit die Wahlbitte Rechtskraft hat, werden wenigstens Zweidrittel der Stimmen verlangt; ansonsten soll zur Wahl geschritten werden, als ob nichts getan wäre.
Can. 963 – § 1. Der Kreis muß die Wahlbitte möglichst bald und nicht über acht Tage hinaus an die zuständige Autorität senden, die es angeht, die Wahl zu bestätigen; die Autorität muß, wenn sie die Vollmacht nicht hat, von dem Hindernis zu dispensieren, und die Wahlbitte zulassen will, die Dispens von der zuständigen Autorität erwirken; wenn die Bestätigung nicht verlangt wird, muß die Wahlbitte an die für die Gewährung der Dispens zuständige Autorität gesandt werden.
§ 2. Wenn die Wahlbitte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgesandt wurde, ist sie von Rechts wegen nichtig, und der Kreis verliert für dieses Mal das Wahlrecht, außer er weist nach, daß er durch ein gebührendes Hindernis an der Absendung der Wahlbitte gehindert war.
§ 3. Dem Erbetenen entsteht aus der Wahlbitte kein Recht; die zuständige Autorität ist nicht verpflichtet, sie zuzulassen.
§ 4. Die Wahlbitte, die an die zuständige Autorität gesandt wurde, können die Wähler nicht widerrufen.
Can. 964 – § 1. Wenn die Wahlbitte von der zuständigen Autorität nicht zugelassen wurde, geht das Wahlrecht an den Kreis zurück.
§ 2. Die Gewährung der Wahlbitte aber soll dem Erbetenen sofort mitgeteilt, und can. 957, § § 2 und 3 soll beachtet werden.
§ 3. Wer eine zugelassene Wahlbitte annimmt, erhält sofort das Amt mit vollem Recht.
Can. 965 – § 1. Ein Amt wird verloren außer aus anderen im Recht vorgeschriebenen Fällen durch den Ablauf der festgesetzten Zeit, durch das Erreichen des im Recht bestimmten Alters, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und Absetzung.
§ 2. Ein Amt wird nicht verloren, wenn das Recht der Autorität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erloschen ist, außer es wird im Recht anders vorgesehen.
§ 3. Bei Ablauf der festgesetzten Zeit und beim Erreichen des bestimmten Alters hat der Amtsverlust nur von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt ist.
§ 4. Dem, der wegen Erreichs des im Recht bestimmten Alters oder wegen Verzichts ein Amt verliert, kann der Titel eines Emeritus verliehen werden.
Can. 966 – Der Verlust des Amtes, der Wirksamkeit erlangt hat, soll möglichst bald allen bekannt gemacht werden, denen irgendein Recht bei der kanonischen Amtsübertragung zukommt.
Can. 967 – Wer seiner mächtig ist, kann aus einem gerechten Grund auf ein Amt verzichten.
Can. 968 – Ein Verzicht, der aufgrund schwerer und unrechtmäßig eingeflößter Furcht, Arglist, eines wesentlichen Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgt ist, ist von Rechts wegen nichtig.
Can. 969 – Damit ein Verzicht gültig ist, muß er schriftlich oder vor zwei Zeugen der Autorität erklärt werden, der die kanonische Übertragung des Amtes zukommt, um das es sich handelt; außer es bedarf der Annahme, erlangt er sofort Rechtswirkung.
Can. 970 – § 1. Ein Verzicht, der der Annahme bedarf, erlangt Rechtswirkung, nachdem dem Verzichtenden die Annahme des Verzichts mitgeteilt ist; wenn aber innerhalb von drei Monaten dem Verzichtenden die Annahme des Verzichtes nicht mitgeteilt wurde, entbehrt er jeder Rechtskraft.
§ 2. Der Verzicht kann nur, bevor seine Annahme mitgeteilt wurde, widerrufen werden.
§ 3. Die Autorität soll einen Verzicht, der nicht auf einen gerechten und angemessenen Grund gestützt ist, nicht annehmen.
Can. 971 – Der auf das Amt verzichtet hat, kann dasselbe Amt aus einem anderen Titel erlangen.
Can. 972 – § 1. Eine Versetzung kann nur von dem vorgenommen werden, der das Recht hat, das Amt zu übertragen, das verloren wird, und zugleich für das Amt übertragen wird.
§ 2. Wenn die Versetzung gegen den Willen dessen geschieht, der das Amt innehat, wird ein schwerer Grund verlangt, und es soll die im Recht vorgeschriebene Verfahrensweise beachtet werden, unbeschadet der Normen hinsichtlich der Mitglieder eines religiösen Instituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute und immer unbeschadet des Rechts, Gegengründe vorzubringen.
§ 3. Damit die Versetzung Rechtswirkung erlangt, muß sie schriftlich mitgeteilt werden.
Can. 973 – § 1. Im Fall der Versetzung wird das frühere Amt durch die kanonische Inbesitznahme des anderen Amtes frei, außer es wird im Recht anders vorgesehen oder von der zuständigen Autorität vorgeschrieben.
§ 2. Der Versetzte erhält die mit dem früheren Amt verbundene Vergütung, bis er die kanonische Inbesitznahme des anderen vorgenommen hat.
Can. 974 – § 1. Jemand wird eines Amtes enthoben entweder durch ein von der zuständigen Autorität rechtmäßig erlassenes Dekret, unter Wahrung nämlich der etwa aufgrund eines Vertrags erworbenen Rechte oder von Rechts wegen nach Maßgabe des can. 976.
§ 2. Damit das Dekret der Amtsenthebung Rechtswirkung erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen.
Can. 975 – § 1. Außer es ist im Recht anders vorgesehen, kann jemand nicht eines Amtes, das auf unbestimmte Zeit übertragen wird, enthoben werden, außer aus einem schweren Grund und unter Wahrung der im Recht vorgeschriebenen Verfahrensweise; dasselbe gilt, daß jemand eines Amtes, das auf eine bestimmte Zeit übertragen wird, enthoben werden kann, bevor diese Zeit abgelaufen ist.
§ 2. Eines Amtes, das gemäß den Rechtsvorschriften jemanden nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität übertragen wird, kann jemand aus einem gerechten Grund, der nach der Auffassung derselben Autorität zu beurteilen ist, unter Wahrung der Billigkeit enthoben werden.
Can. 976 – § 1. Von Rechts wegen wird eines Amtes enthoben:
1° wer den Klerikerstand verloren hat;
2° wer den katholischen Glauben öffentlich abgelegt oder von der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche öffentlich abgefallen ist;
3° ein Kleriker, der eine Ehe, auch wenn nur eine zivile, versucht hat.
§ 2. Eine Amtsenthebung, über die in § 1, nn. 2 und 3 gehandelt wird, kann nur erwirkt werden, wenn sie aufgrund der Erklärung der zuständigen Autorität feststeht.
Can. 977 – Wenn jemand nämlich nicht von Rechts wegen, sondern durch Dekret der zuständigen Autorität eines Amtes enthoben wird, durch das für seine Existenz gesorgt wird, soll dieselbe Autorität dafür sorgen, daß für seine Existenz eine entsprechende Zeit lang gesorgt wird, außer es ist anders dafür Vorsorge getroffen.
Can. 978 – Die Absetzung vom Amt kann nur als Strafe für eine Straftat verhängt werden.
Can. 979 – § 1. Zur Leitungsvollmacht, die es aufgrund der göttlichen Einsetzung in der Kirche gibt, sind nach Maßgabe des Rechts befähigt, die in den heiligen Weihestand eingesetzt sind.
§ 2. Bei der Ausübung der Leitungsvollmacht können die übrigen Christgläubigen nach Maßgabe des Rechts mitwirken.
Can. 980 – § 1. Die eine Leitungsvollmacht ist für den äußeren Bereich, die andere für den inneren Bereich, entweder sakramental oder nicht sakramental.
§ 2. Wenn die Leitungsvollmacht allein für den inneren Bereich ausgeübt wird, werden die Rechtswirkungen, die ihre Ausübung, wie sie angelegt ist, für den äußeren Bereich hat, in diesem Bereich nicht anerkannt, außer sofern es für bestimmte Fälle im Recht festgesetzt wird.
Can. 981 – § 1. Ordentliche Leitungsvollmacht ist die, die von Rechts wegen mit einem Amt verbunden wird; delegierte, die der Person selbst nicht mittels des Amtes gewährt wird.
§ 2. Die ordentliche Leitungsvollmacht kann entweder eigenberechtigte oder stellvertretende sein.
Can. 982 – § 1. Ständige Vollmachten werden durch die Vorschriften über die delegierte Vollmacht geregelt.
§ 2. Die einem Hierarchen gewährte ständige Vollmacht aber wird nicht, außer bei ihrer Gewährung ist es anders vorgesehen oder seine Person ist eigens wegen der besonderen persönlichen Eignung ausgewählt, durch das Erlöschen des Rechts des Hierarchen gelöscht, dem sie gewährt wurde, sondern sie geht über auf den Hierarchen, der ihm in der Leitung nachfolgt.
Can. 983 – § 1. Dem, der behauptet, delegiert zu sein, obliegt die Beweislast für die Delegation.
§ 2. Ein Delegierter, der die Grenzen seines Auftrags hinsichtlich der Sachen oder Personen überschreitet, handelt ungültig.
§ 3. Es wird nicht so verstanden, daß ein Delegierter die Grenzen seines Auftrags überschreitet, der auf eine andere Weise, als im Auftrag bestimmt wird, das ausführt, zu dem er delegiert ist, außer die Weise ist vom Delegaten selbst zur Gültigkeit vorgeschrieben.
Can. 984 – § 1. Hierarchen sind außer dem Papst insbesondere der Patriarch, der Großerzbischof, der Metropolit, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, und der Eparchialbischof und die, die ihnen in der Leitung nach Maßgabe des Rechts nachfolgen.
§ 2. Ortshierarchen sind, außer dem Papst, der Eparchialbischof, der Exarch, der Apostolische Administrator, die, die ihnen zwischenzeitlich rechtmäßig in der Leitung folgen, wenn die Genannten fehlen, und ebenso der Protosynkellos und der Synkellos; der Patriarch aber, der Großerzbischof, der Metropolit, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, und die, die ihnen zwischenzeitlich in der Leitung nach Maßgabe des Rechts nachfolgen, sind Ortshierarchen nur hinsichtlich der Eparchie, die sie leiten, unbeschadet des can.101.
§ 3. Die höheren Oberen in den Instituten des geweihten Lebens, die mit der ordentlichen Leitungsvollmacht ausgestattet sind, sind auch Hierarchen, aber keine Ortshierarchen.
Can. 985 – § 1. Die Leitungsvollmacht wird unterschieden in gesetzgebende, ausführende und richterliche.
§ 2. Die gesetzgebende Vollmacht ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben und die Vollmacht, die ein Gesetzgeber in der Kirche unterhalb der höchsten Autorität der Kirche hat, kann nicht gültig delegiert werden, außer es wird anders im gemeinsamen Recht vorgesehen; von einem untergeordneten Gesetzgeber kann ein höherem Recht widersprechendes Gesetz nicht gültig erlassen werden.
§ 3. Richterliche Vollmacht, die Richter oder Richterkollegien haben, ist auf die im Recht vorgeschriebenen Weise auszuüben und kann nicht gültig delegiert werden, außer zur Vornahme von Handlungen für die Vorbereitung eines Dekrets oder eines Urteils.
Can. 986 – Die ausführende Vollmacht kann jemand, auch wenn er sich außerhalb des Gebietes befindet, gegenüber den Untergebenen ausüben, auch gegenüber denen, die vom Gebiet abwesend sind, außer es wird anders im gemeinsamen Recht vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest; gegenüber Fremden, die sich augenblicklich in dem Gebiet aufhalten, wenn es sich um die Gewährung von Vergünstigungen oder um die Ausführung entweder von gemeinsamem Recht oder von partikulärem Recht handelt, durch das Fremde selbst nach Maßgabe des can. 1491, § 3 verpflichtet sind.
Can. 987 – Was im gemeinsamen Recht und im Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche ausdrücklich dem Eparchialbischof im Bereich ausführenden Leitungsvollmacht zugebilligt wird, versteht sich so, daß es allein dem Eparchialbischof und dem Exarchen zukommt, ausgeschlossen sind der Protosynkellos und der Synkellos, außer mit einem Sonderauftrag.
Can. 988 – § 1. Ordentliche ausführende Vollmacht kann entweder für eine Handlung oder für die Gesamtheit der Fälle delegiert werden, außer es wird anders ausdrücklich im Recht vorgesehen.
§ 2. Vom Apostolischen Stuhl oder vom Patriarchen delegierte ausführende Vollmacht kann entweder für eine Handlung oder für die Gesamtheit der Fälle subdelegiert werden, außer eine Person ist eigens wegen der besonderen persönlichen Eignung ausgewählt oder die Subdelegation ist ausdrücklich verboten.
§ 3. Von einer anderen Autorität, die ordentliche Vollmacht hat, delegierte ausführende Vollmacht , wenn sie für die Gesamtheit der Fälle delegiert ist, kann nur für einzelne Fälle subdelegiert werden; wenn sie aber für eine Handlung oder für bestimmte Handlungen delegiert wurde, kann sie nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Delegaten gültig subdelegiert werden.
§ 4. Keine subdelegierte Vollmacht kann wiederum gültig subdelegiert werden, außer es ist ausdrücklich von dem Delegierenden erlaubt.
Can. 989 – Ordentliche ausführende Vollmacht und die für die Gesamtheit der Fälle delegierte Vollmacht ist im weiten Sinn auszulegen, jede andere aber im engen Sinn; es wird so verstanden, daß dem, dem jedoch Vollmacht delegiert wurde, auch das gewährt worden ist, ohne das diese Vollmacht nicht ausgeübt werden kann.
Can. 990 – § 1. Die mehreren delegierte Vollmacht wird als diesen im einzelnen delegierte vermutet.
§ 2. Wenn mehrere im einzelnen zur Durchführung derselben Aufgabe delegiert sind, schließt der, der früher begonnen hat, die Aufgabe zu behandeln, die anderen von ihrer Durchführung aus, außer er wurde später gehindert oder wollte bei der Durchführung der Aufgabe nicht weiter fortfahren.
§ 3. Wenn mehrere kollegial zur Durchführung einer Aufgabe delegiert sind, müssen alle gemäß den Vorschriften vorgehen, die für kollegiale Handlungen festgesetzt sind, außer es ist in dem Auftrag anders vorgesehen.
Can. 991 – § 1. Die ordentliche Vollmacht wird mit dem Verlust des Amtes ausgelöscht, mit dem sie verbunden ist.
§ 2. Außer es wird anders im Recht vorgesehen, wird die ordentliche Vollmacht suspendiert, wenn gegen die Absetzung oder die Amtsenthebung rechtmäßig Berufung oder Beschwerde eingelegt wird.
Can. 992 – § 1. Die delegierte Vollmacht wird verloren mit der Erfüllung des Auftrags; mit dem Ablauf der Zeit der Übertragung oder durch Erledigung aller Fälle, für die sie übertragen wurde; durch den Wegfall des Zweckgrundes der Delegation; durch den Widerruf des Delegierenden, der dem Delegierten unmittelbar mitgeteilt wurde, und durch den Verzicht des Delegierten, der dem Delegaten angezeigt und von ihm angenommen wurde; nicht aber durch das Erlöschen des Rechts des Delegierenden, außer es geht aus den beigefügten Klauseln hervor.
§ 2. Eine Handlung aber, die aufgrund delegierter Vollmacht allein für den inneren Bereich ausgeübt wird und durch eine Unaufmerksamkeit nach Ablauf der Zeit oder nach Ausschöpfen der Zahl der Fälle vorgenommen wurde, ist gültig.
Can. 993 – Ausführende Leitungsvollmacht wird nicht suspendiert, wenn Beschwerde eingelegt wurde, außer es wird anders im gemeinsamen Recht ausdrücklich vorgesehen.
Can. 994 – Bei einem allgemeinen Irrtum über einen Sachverhalt oder über ein Recht und ebenso bei einem positiven oder beweisbaren Rechts- oder Tatsachenzweifel ersetzt die Kirche sowohl für den äußeren wie auch für den inneren Bereich die ausführende Leitungsvollmacht.
Can. 995 – Die Rechtsvorschriften über die ausführende Leitungsvollmacht sind gültig, außer es wird im gemeinsamen Recht anders vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest, auch für die Vollmacht, über die in cann. 441, § 1 und 511, § 1 gehandelt wird, und für die Vollmachten, die zur gültigen Feier oder Spendung der Sakramente im Recht verlangt werden.
Can. 996 – Was in den Canones dieses Titels über die Dekrete festgesetzt wird, ist auf alle einzelnen Verwaltungsakte anzuwenden, die im äußeren Bereich von irgendeiner rechtmäßigen Vollmacht in der Kirche außerhalb eines Gerichts gesetzt werden, die ausgenommen, die vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil erlassen werden.
Can. 997 – § 1. Wer sich durch ein Dekret beschwert fühlt, kann bei der höheren Autorität gegen den, der das Dekret erlassen hat, nach Maßgabe des Rechts Beschwerde einlegen.
§ 2. Die erste Beschwerde gegen Dekrete des Protosynkellos oder der Synkelloi wird bei dem Eparchialbischof eingelegt, gegen die Dekrete aber derer, die aus delegierter Vollmacht handeln, bei dem Delegierenden.
Can. 998 – § 1. Es ist sehr zu wünschen, daß, wenn sich jemand durch ein Dekret beschwert fühlt, kein Streit entsteht zwischen ihm selbst und dem Urheber des Dekrets, sondern daß zwischen ihnen für die Suche nach einer gerechten Lösung Sorge getragen wird, indem man etwa auch angesehene Menschen zur Vermittlung oder zum Dienst so beigezogen hat, daß durch die freiwillige Abänderung des Dekrets oder durch einen gebührenden Ausgleich oder auf einen anderen geeigneten Weg der Streit geschlichtet wird.
§ 2. Dazu soll die höhere Autorität die Parteien ermahnen, bevor sie die Beschwerde annimmt.
Can. 999 – § 1. Bevor jemand Beschwerde einlegt, muß er die Rücknahme oder die Abänderung des Dekrets schriftlich dem Urheber des Dekrets innerhalb einer ausschließenden Frist von zehn Tagen nach der Mitteilung des Dekrets beantragen; durch die Einreichung des Antrags gilt auch die Aussetzung des Vollzugs als beantragt.
§ 2. Die Verpflichtung, die Rücknahme oder die Abänderung des Dekrets zu beantragen, besteht nicht, wenn es sich um die erste Beschwerde gegen Dekrete handelt, über die in can. 997, § 2 gehandelt wird, oder wenn es sich um Beschwerden darüber hinaus handelt, ausgenommen die Beschwerden gegen die Dekrete des Eparchialbischofs, durch die eine erste Beschwerde entschieden ist.
Can. 1000 – § 1. In den Fällen, in denen die Beschwerde den Vollzug des Dekrets aussetzt, bewirkt der Antrag, über den in can. 999, § 1 gehandelt wird, auch dasselbe.
§ 2. In den übrigen Fällen, außer der Urheber des Dekrets hat innerhalb von zehn Tagen nach dem Erhalt des Antrags, seinen Vollzug ausgesetzt, kann die Aussetzung zwischenzeitlich bei der höheren Autorität beantragt werden, die sie nur aus einem schweren Grund und mit Vorsicht verfügen kann, damit das Heil der Seelen keinen Schaden nimmt; wenn die Beschwerde später eingelegt wird, soll die Autorität, die sich um die Beschwerde entscheidet, verfügen, ob die Aussetzung des Vollzugs des Dekrets zu bestätigen oder aufzuheben ist.
§ 3. Wenn keine Beschwerde innerhalb der festgesetzten Frist gegen ein Dekret eingelegt ist oder die Beschwerde nur eingelegt ist, um die Wiedergutmachung der Schäden zu beantragen, erlischt die Aussetzung des Vollzugs des Dekrets von Rechts wegen.
Can. 1001 – § 1. Die Beschwerde muß innerhalb der ausschließenden Frist von fünfzehn Tagen eingelegt werden.
§ 2. Die Frist von fünfzehn Tagen läuft ab:
1° in dem Fall, in dem der Antrag der Rücknahme oder der Abänderung des Dekrets vorauszuschicken ist, an dem Tag der Mitteilung des Dekrets, durch das der Urheber das frühere Dekret abgeändert oder die Beschwerde verworfen hat, oder, wenn er nichts verfügt hat, am dreißigsten Tag nach dem Erhalt des Antrags;
2° in den übrigen Fällen an dem Tag, an dem das Dekret mitgeteilt wurde.
Ca. 1002 – Die höhere Autorität muß das Dekret, durch das eine Beschwerde entschieden wird, innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der Beschwerde erlassen, außer das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche setzt andere Fristen fest; wenn aber dies nicht geschehen ist und der Beschwerdeführer schriftlich beantragt, daß das Dekret erlassen wird, gilt die Beschwerde am dreißigsten Tag nach Erhalt dieses Antrags als verworfen, wenn auch dann nichts geschehen ist, als ob sie an diesem Tag durch ein Dekret verworfen wäre, so daß eine neue Beschwerde dagegen eingelegt werden kann.
Can. 1003 – Bei Beschwerden gegen Verwaltungsdekrete soll bei sinngemäßer Anwendung des can. 1517 beachtet werden; der Beschwerdeführer hat immer das Recht, einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt hinzuzuziehen, wobei unnütze Verzögerungen zu vermeiden sind; es soll sogar ein Beistand von Amts wegen gestellt werden, wenn der Beschwerdeführer keinen Beistand hat und die höhere Autorität ihn für notwendig hält; immer jedoch kann die höhere Autorität anordnen, daß der Beschwerdeführer selbst erscheint, damit er befragt wird.
Can. 1004 – Die höhere Autorität, die die Beschwerde entscheidet, kann nicht allein das Dekret bestätigen oder für nichtig erklären, sondern sie kann es auch aufheben und widerrufen, aber nicht abändern, außer im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche wird auch diese Vollmacht der höheren Autorität zugestanden.
Can. 1005 – Auch wenn das Dekret von der höheren Autorität bestätigt, für nichtig erklärt, aufgehoben, widerrufen oder abgeändert ist, für die Wiedergutmachung der Schäden, wenn sie etwa geschuldet wird, ist der verantwortlich, der das erste Dekret erlassen hat; die höhere Autorität ist aber nur insofern verantwortlich, inwiefern aus ihrem Dekret Schäden entstanden sind.
Can. 1006 – Die Beschwerde gegen ein Verwaltungsdekret des Patriarchen, auch wenn es sich um ein Dekret handelt, das die Eparchie des Patriarchen betrifft, oder um ein Dekret, durch das der Patriarch eine Beschwerde entschieden hat, erfolgt bei einem besonderen Kreis von Bischöfen, der nach Maßgabe des Partikularrechts einzurichten ist, außer die Frage wird vor den Apostolischen Stuhl gebracht; gegen die Entscheidung des Kreises wird keine weitere Beschwerde zugelassen, unbeschadet der Berufung an den Papst selbst.
Can. 1007 – Die Kirche bedarf bei Verwaltung des geistlichen Guts der Menschen zeitliche Güter und gebraucht sie, insofern es ihre eigene Sendung fordert; deshalb kommt ihr selbst das angeborene Recht zu, diese zeitlichen Güter zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, die für die ihr eigenen Zwecke, besonders für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas und für den angemessenen Unterhalt der Amtsträger notwendig sind.
Can. 1008 – § 1. Der Papst ist oberster Verwalter und Verleiher aller zeitlichen Güter der Kirche.
§ 2. Der Besitz der zeitlichen Güter der Kirche gehört unter der obersten Autorität des Papstes der juristische Person, die die Güter rechtmäßig erworben hat.
Can. 1009 – § 1. Jede juristische Person ist ein Subjekt, das nach Maßgabe des kanonischen Rechts fähig ist, zeitliche Güter zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
§ 2. Alle zeitlichen Güter, die juristische Personen gehören, sind kirchliche Vermögen.
Can. 1010 – Juristische Personen können zeitliche Güter auf alle gerechten Weisen erwerben, in denen es anderen erlaubt ist.
Can. 1011 – Die zuständige Autorität hat das Recht, von den Christgläubigen zu fordern, was für die eigenen Zwecke der Kirche notwendig ist.
Can. 1012 – § 1. Der Eparchialbischof hat das Recht, insofern es für das Wohl der Eparchie notwendig ist, mit Zustimmung des Vermögensverwaltungsrats den ihm unterstellten juristischen Personen Abgaben aufzuerlegen, die den Einkünften jeder Person entsprechen; keine Abgabe kann aber über empfangene Spenden hinaus anläßlich der Feier der Göttlichen Liturgie auferlegt werden.
§ 2. Physischen Personen können nur nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche Abgaben auferlegt werden.
Can. 1013 – § 1. Es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, innerhalb der im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festgesetzten Grenzen Gebühren für die verschiedenen Akte der Leitungsvollmacht und Spenden anläßlich der Feier der Göttlichen Liturgie, der Sakramente, der Sakramentalien oder irgendwelcher anderer liturgischer Feiern zu bestimmen, außer es wird anders im gemeinsamen Recht vorgesehen.
§ 2. Die Patriarchen und Bischöfe der verschiedenen eigenberechtigten Kirchen, die in demselben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, sollen dafür sorgen, daß auf vereinbarte Beschlüsse hin dieselbe Norm für Gebühren und Spenden festgesetzt wird.
Can. 1014 – In allen Kirchen, die den Christgläubigen ständig offenstehen, kann der Eparchialbischof vorschreiben, daß für bestimmte Vorhaben der Kirche Spenden gesammelt werden.
Can. 1015 – Almosen zu sammeln, ist den physischen oder juristischen Personen nur mit der Erlaubnis des Ortshierarchen erlaubt, wo die Almosen gesammelt werden.
Can. 1016 – § 1. Spenden, die für einen bestimmten Zweck gegeben sind, können nur für diesen Zweck bestimmt werden.
§ 2. Außer Gegenteiliges steht fest, wird vermutet, daß Spenden, die den Leitern oder Verwaltern irgendeiner juristischen Person gemacht wurden, der juristischen Person selbst gegeben sind.
§ 3. Diese Spenden können nicht zurückgewiesen werden, außer aus einem gerechten Grund und bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung mit der Erlaubnis des Hierarchen; die Erlaubnis des Hierarchen wird verlangt, daß das angenommen wird, was mit einer bestimmten Belastung oder Bedingung belastet wird, unbeschadet des can. 1042.
Can. 1017 – Die Verjährung nach Maßgabe der cann. 1540 – 1542 übernimmt die Kirche auch für die zeitlichen Güter.
Can. 1018 – Heilige Sachen, d.h. die durch die Weihung oder Segnung für den Gottesdienst bestimmt sind, wenn sie im Besitz von Privatpersonen sind, können durch Ersitzung von den Privatpersonen erworben werden, aber es ist nicht erlaubt, sie für profane Benutzungen zu verwenden, außer sie haben die Weihung oder die Segnung verloren; wenn sie aber einer juristischen Person gehören, können sie nur von einer anderen juristischen Person erworben werden.
Can. 1019 – Unbewegliche Sachen, wertvolle bewegliche Sachen, d.h. die wegen der Kunst oder Geschichte oder des Materials von großer Bedeutung sind, Rechte und Klagen, seien sie persönlich oder dinglich, die dem Apostolischen Stuhl gehören, verjähren nach einer Frist von hundert Jahren; die einer eigenberechtigten Kirche oder einer Eparchie gehören, nach einer Frist von fünfzig Jahren, die aber einer anderen juristischen Person gehören, nach einer Frist von dreißig Jahren.
Can. 1020 – § 1. Jede Autorität ist schwer verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die erworbenen zeitlichen Güter der Kirche auf den Namen der juristischen Person eingetragen werden, der sie gehören, unter Wahrung aller Vorschriften des weltlichen Rechts, die die Rechte der Kirche absichern.
§ 2. Wenn aber im weltlichen Recht es nicht gestattet wird, daß die zeitlichen Güter auf den Namen der juristischen Person eingetragen werden, soll jede Autorität dafür sorgen, daß nach der Anhörung von Sachverständigen im weltlichen Recht und des zuständigen Rates durch Anwendung von im weltlichen Recht gültigen Vorschriften die Rechte der Kirche unverletzt bleiben.
§ 3. Diese Vorschriften sollen auch hinsichtlich der zeitlichen Güter beachtet werden, die von einer juristischen Person rechtmäßig in Besitz genommen sind, deren Erwerb durch Dokumente noch nicht gesichert ist.
§ 4. Die unmittelbar höhere Autorität ist verpflichtet, auf die Beachtung der Vorschriften zu bestehen.
Can. 1021 – § 1. In den einzelnen Eparchien soll es nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche eine besondere Einrichtung geben, die Güter oder Spenden zu dem Zweck sammelt, daß für den entsprechenden und grundsätzlich gleichen Unterhalt aller Kleriker, die für die Eparchie den Dienst leisten, geeignet gesorgt wird, außer es ist anders dafür vorgesorgt.
§ 2. Wo eine angemessene soziale Vorsorge und Absicherung sowie Gesundheitsfürsorge für die Kleriker noch nicht vorgesehen ist, soll im Partikularrecht einer jeden eigenberechtigten Kirche dafür gesorgt werden, daß Einrichtungen errichtet werden, die dies unter Aufsicht des Ortshierarchen absichern.
§ 3. In den einzelnen Eparchien, wenn nötig, soll nach der Weise, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche bestimmt ist, ein gemeinsamer Fonds eingerichtet werden, durch den die Eparchialbischöfe den Verpflichtungen gegenüber anderen Personen, die der Kirche dienen, Genüge leisten und den verschiedenen Erfordernissen der Kirche vorbeugen und durch den auch die reicheren Eparchien die ärmeren unterstützen können.
Can. 1022 – § 1. Es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, über die Verwaltung der kirchlichen Güter zu wachen, die es innerhalb der Grenzen der Eparchie gibt und die seiner Leitungsvollmacht nicht entzogen sind, unbeschadet der rechtmäßigen Titel, die ihm weiterreichende Rechte einräumen.
§ 2. Unter Berücksichtigung der Rechte, der rechtmäßigen Gewohnheiten und der Umstände sollen die Hierarchen durch die Herausgabe von geeigneten Anweisungen innerhalb der Grenzen des gemeinsamen Rechts und des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche dafür sorgen, daß die gesamte Verwaltung der kirchlichen Güter geeignet geordnet wird.
Can. 1023 – Die Verwaltung der kirchlichen Güter einer juristischen Person kommt dem zu, der sie unmittelbar leitet, außer es wird im Recht anders vorgesehen.
Can. 1024 – § 1. Akte, die über Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung hinausgehen, kann der Verwalter kirchlicher Güter nicht gültig setzen, außer mit der schriftlich gegebenen Zustimmung der zuständigen Autorität.
§ 2. In den Statuten sollen die Akte bestimmt werden, die über Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung hinausgehen; wenn aber die Statuten darüber schweigen, ist es das Recht der zuständigen Autorität, der die juristische Person unmittelbar unterstellt ist, nach Rücksprache mit dem zuständigen Rat derartige Akte zu bestimmen.
§ 3. Außer es ist irgendwann und insoweit zu ihrer Sache geworden, ist eine juristische Person nicht verpflichtet, die Haftung für die Akte zu übernehmen, die von den Verwaltern ungültig gesetzt sind.
Can. 1025 – Bevor der Verwalter kirchlicher Güter sein Amt antritt, muß er:
1° vor dem Hierarchen oder seinem Bevollmächtigten das Versprechen ablegen, daß er sein Amt getreu erfüllen wird;
2° ein genaues vom Hierarchen geprüftes Verzeichnis der kirchlichen Güter unterschreiben, die seiner Verwaltung anvertraut sind.
Can. 1026 – Ein Exemplar des Verzeichnisses der kirchlichen Güter soll im Archiv der juristischen Person aufbewahrt werden, die es betrifft, ein anderes im Archiv der eparchialen Kurie; in jedem Exemplar soll jede Veränderung vermerkt werden, die, wenn es passiert, dem festen Vermögen der juristischen Person widerfährt.
Can. 1027 – Die Autoritäten müssen dafür sorgen, daß die Verwalter der kirchlichen Güter geeignete Sicherheiten leisten, die im weltlichen Recht gültig sind, damit die Kirche keinen Schaden erleidet, wenn die Verwalter sterben oder aus dem Amt scheiden.
Can. 1028 – § 1. Jeder Verwalter kirchlicher Güter ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters sein Amt zu erfüllen.
§ 2. Daher muß er besonders:
1° darüber wachen, daß die seiner Sorge anvertrauten Güter auf keine Weise verloren gehen oder Schaden erleiden, dadurch daß zu diesem Zweck, wenn nötig, Versicherungsverträge abgeschlossen sind;
2° die Normen des kanonischen und des weltlichen Rechts beachten und das, was vom Stifter oder Spender oder von der zuständigen Autorität auferlegt wurde, und besonders sich hüten, daß durch Nichtbeachtung des weltlichen Rechts ein Schaden für die Kirche entsteht;
3° die Einkünfte der Güter und die Erträge genau und zur rechten Zeit einfordern und die eingeforderten Güter sicher verwahren und gemäß der Absicht des Stifters oder gemäß den rechtmäßigen Normen verwenden;
4° dafür sorgen, daß der Zins, der entweder wegen eines Darlehns oder einer Hypothek zu bezahlen ist, in der festgesetzten Zeit bezahlt wird und die Summe des geschuldeten Kapitals geeignet beglichen wird;
5° das Geld, das etwa von den Ausgaben übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des Hierarchen für Zwecke der Kirche oder der juristischen Person anlegen;
6° wohlgeordnete Bücher über Einnahme und Ausgabe führen;
7° einen Rechenschaftsbericht über die Verwaltung am Ende eines jeden Jahres erstellen;
8° Dokumente, auf die sich die Rechte der juristischen Person hinsichtlich der kirchlichen Güter stützen, ordnen und im Archiv aufbewahren, authentische Exemplare von ihnen, wo es bequem geschehen kann, im Archiv der eparchialen Kurie hinterlegen.
§ 3. Es wird eindringlich empfohlen, daß von den Verwaltern der kirchlichen Güter jährlich ein Haushaltsplan über Einnahme und Ausgabe erstellt wird; das Partikularrecht aber kann ihn vorschreiben und genauer die Art bestimmen, in der er aufzustellen ist.
Can. 1029 – Der Verwalter kirchlicher Güter soll nicht von den beweglichen Gütern, die nicht zum festen Vermögen gehören, Schenkungen, ausgenommen maßvolle, gemäß der rechtmäßigen Gewohnheit, machen, außer aus einem gerechten Grund der Frömmigkeit oder Caritas.
Can. 1030 – Der Verwalter kirchlicher Güter:
1° soll bei der Vergabe von Aufträgen das weltliche Recht hinsichtlich Arbeit und soziales Leben gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen genau beachten;
2° denen, die eine Arbeit aus einem Vertrag leisten, soll er eine gebührende Vergütung gewähren, so daß sie für ihre eigenen Bedürfnisse und die ihrer Angehörigen entsprechend sorgen können.
Can. 1031 – § 1. Indem die entgegenstehende Gewohnheit verworfen ist, muß der Verwalter kirchlicher Güter in den einzelnen Jahren dem eigenen Hierarchen Rechenschaft der Verwaltung ablegen.
§ 2. Über die zeitlichen Güter, die der Kirche gespendet werden, soll der Verwalter kirchlicher Güter öffentlich Rechenschaft gemäß der im Partikularrecht festgesetzten Art ablegen, außer der Ortshierarch hat aus einem schweren Grund anderes festgesetzt.
Can. 1032 – Der Verwalter kirchlicher Güter soll keinen Rechtsstreit im Namen einer juristischen Person anfangen und vor einem weltlichen Gericht einleiten, außer mit der Erlaubnis des eigenen Hierarchen.
Can. 1033 – Der Verwalter kirchlicher Güter, der das Amt oder den Dienst nach seinem Ermessen aufgegeben hat, ist zur Wiedergutmachung verpflichtet, wenn aus dem eigenmächtigen Ausscheiden der Kirche ein Schaden entstanden ist.
Can. 1034 – Was das weltliche Recht des Gebietes, wo ein Vertrag abgeschlossen wird, über Verträge im allgemeinen wie im besonderen und ihre Erfüllungen bestimmt hat, das soll im kanonischen Recht in einer Angelegenheit, die der Vollmacht der Kirche untersteht, mit denselben Wirkungen beachtet werden.
Can. 1035 – § 1. Zur Veräußerung kirchlicher Güter, die aus einer rechtmäßigen Anweisung das feste Vermögen einer juristischen Person bilden, wird verlangt:
1° ein gerechter Grund wie eine dringende Notwendigkeit, offenbare Nutzen, Frömmigkeit, Caritas oder ein pastoraler Grund;
2° die von Sachverständigen schriftlich erstellte Wertschätzung der zu veräußernden Sache;
3° in den im Recht vorgeschriebenen Fällen die schriftlich gegebene Zustimmung der zuständigen Autorität, ohne die die Veräußerung ungültig ist.
§ 2. Auch andere Vorsichtsmaßnahmen, die von der zuständigen Autorität vorgeschrieben sind, sollen beachtet werden, damit Schaden für die Kirche vermieden wird.
Can. 1036 – § 1. Wenn der Wert kirchlicher Güter, deren Veräußerung beabsichtigt wird, sich innerhalb einer Mindestsumme und einer Höchstsumme befindet, die von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche oder vom Apostolischen Stuhl festgesetzt ist, wird die Zustimmung verlangt:
1° des Vermögensverwaltungsrats und des Kollegiums der eparchialen Konsultoren, wenn es sich um Güter der Eparchie handelt;
2° des Eparchialbischofs, der in dem Fall der Zustimmung des Vermögensverwaltungsrats und des Kollegium der eparchialen Konsultoren bedarf, wenn es sich um Güter einer juristischen Person handelt, die dem Eparchialbischof unterstellt ist;
3° der Autorität, die im Typikon oder den Statuten bestimmt ist, wenn es sich um Güter einer juristischen Person handelt, die dem Eparchialbischof nicht unterstellt ist.
§ 2. In den patriarchalen Kirchen, wenn der Wert der Güter eine Höchstsumme, die von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche festgesetzt ist, überschreitet, aber nicht um das Doppelte, wird die Zustimmung verlangt:
1° des Patriarchen, gegeben mit Zustimmung der ständigen Synode, wenn es sich um Güter einer Eparchie handelt, die innerhalb der Grenzen der patriarchalen Kirche liegt, außer das Partikularrecht dieser Kirche bestimmt anderes;
2° des Eparchialbischofs und des Patriarchen, gegeben mit Zustimmung der ständigen Synode, wenn es sich um Güter einer juristischen Person handelt, die dem Eparchialbischof unterstellt ist, der innerhalb des Gebietes der patriarchalen Kirche seine Vollmacht ausübt;
3° des Patriarchen, gegeben mit Zustimmung der ständigen Synode, wenn es sich um Güter einer juristischen Person handelt, die einem Eparchialbischof nicht unterstellt ist, und, wenngleich sie päpstlichen Rechts ist, innerhalb des Gebietes der patriarchalen Kirche liegt.
§ 3. In den patriarchalen Kirchen, wenn der Wert der Güter die Höchstsumme, die von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche festgesetzt ist, um das Doppelte überschreitet und wenn es sich um wertvolle Dinge oder um Dinge handelt, die aufgrund eines Gelübdes der Kirche geschenkt sind, soll § 2 beachtet werden, aber der Patriarch bedarf der Zustimmung dieser Synode.
§ 4. In den übrigen Fällen wird die Zustimmung des Apostolischen Stuhles verlangt, wenn der Wert der Güter die vom Apostolischen Stuhl festgesetzte oder genehmigte Summe überschreitet und wenn es sich um wertvolle Dinge oder um Dinge handelt, die aufgrund eines Gelübdes der Kirche geschenkt sind.
Can. 1037 – Zur Veräußerung der zeitlichen Güter der patriarchalen Kirche oder der Eparchie des Patriarchen, bedarf der Patriarch:
1° des Rates der ständigen Synode, wenn der Wert der Güter sich innerhalb einer Mindestsumme und einer Höchstsumme befindet, die von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche festgesetzt ist und wenn es sich um Güter der patriarchalen Kirche handelt; wenn es sich aber nur um die Güter der Eparchie des Patriarchen handelt, ist can. 1036, § 1, n.1 zu beachten;
2° der Zustimmung der ständigen Synode, wenn der Wert der Güter die Höchstsumme überschreitet, die von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche festgesetzt ist, aber nicht um das Doppelte;
3° der Zustimmung der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche, wenn es sich wertvolle Dinge oder um Dinge handelt, die aufgrund eines Gelübdes der Kirche geschenkt sind.
Can. 1038 – § 1. Die, deren Rat, Zustimmung oder Bestätigung zur Veräußerung kirchlicher Güter im Recht verlangt wird, sollen den Rat, die Zustimmung oder die Bestätigung nicht erteilen, bevor sie genau über die wirtschaftliche Lage der juristischen Person belehrt sind, deren zeitliche Güter zu veräußern vorgeschlagen werden, und über die schon durchgeführten Veräußerungen.
§ 2. Der Rat, die Zustimmung oder Bestätigung werden für nicht erteilt angesehen, wenn nicht bei ihren Gesuchen die schon durchgeführten Veräußerungen angegeben werden.
Can. 1039 – Für jede Veräußerung wird die Zustimmung derer verlangt, die es angeht.
Can. 1040 – Wenn kirchliche Güter gegen die Vorschriften des kanonischen Rechts veräußert wurden, aber die Veräußerung nach dem weltlichen Recht gültig ist, soll nach reiflicher Abwägung aller Umstände die höhere Autorität dessen entscheiden, der eine solche Veräußerung vorgenommen hat, ob und welche Klage, von wem und gegen wen anzustrengen ist, um die Rechte der Kirche geltend zu machen.
Can. 1041 – Wenn es nicht eine Sache von sehr geringer Bedeutung ist, sind kirchliche Güter nicht ohne eine besondere Erlaubnis der Autorität, von der in cann. 1036 und 1037 gehandelt wird, an die eigenen Verwalter und an die zu verkaufen oder zu vermieten, die mit ihnen bis in den vierten Grad der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft verbunden sind.
Can. 1042 – Nicht allein bei der Veräußerung müssen cann. 1035 – 1041 beachtet werden, sondern auch bei jedem Geschäft, durch das der Vermögenszustand einer juristischen Person verchlechtert werden kann.
Can. 1043 – § 1. Wer aufgrund des Naturrechts oder kanonischen Rechts frei über seine Güter beschließen kann, kann die Güter auch zu frommen Zwecken entweder durch eine Verfügung unter Lebenden oder durch eine Verfügung von Todes wegen überlassen.
§ 2. Bei letzten Willensverfügungen zugunsten der Kirche sollen, wenn möglich, die Vorschriften des weltlichen Rechts beachtet werden; wenn sie nicht beachtet sind, sollen die Erben an die Verpflichtung erinnert werden, zu der sie verpflichtet sind, den Willen des Erblassers zu erfüllen.
Can. 1044 – Wenn die Willensverfügungen der Christgläubigen, die ihre Güter zu frommen Zwecken schenken oder hinterlassen, entweder durch eine Verfügung unter Lebenden oder durch eine Verfügung von Todes wegen, rechtmäßig angenommen sind, sollen sie auf das sorgfältigste erfüllt werden, auch hinsichtlich der Art der Verwaltung und Verwendung der Güter, unbeschadet des can. 1045.
Can. 1045 – § 1. Der Hierarch ist der Vollstrecker aller frommer Willensverfügungen sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden.
§ 2. Aufgrund dieses Rechts kann und muß der Hierarch, auch durch Visitation, darüber wachen, daß die frommen Willensverfügungen erfüllt werden, und die übrigen Vollstrecker müssen ihm nach Erledigung der Aufgabe Rechenschaft ablegen.
§ 3. Klauseln, die diesem Recht des Hierarchen entgegenstehen und den letzten Willensverfügungen hinzugefügt sind, werden als nicht hinzugefügt angesehen.
Can. 1046 – § 1. Wer Güter zu frommen Zwecken entweder durch Verfügung unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen treuhänderisch angenommen hat, muß über die Treuhandschaft den eigenen Hierarchen benachrichtigen und ihm alle solche Güter mit den damit verbundenen Belastungen anzeigen; wenn aber der Geschenkgeber es ausdrücklich oder überhaupt verboten hat, soll er die Treuhandschaft nicht annehmen.
§ 2. Der Hierarch muß verlangen, daß die treuhänderischen Güter sicher angelegt werden, und muß nach Maßgabe des can. 1045, § 2 darüber wachen, daß die fromme Willensverfügung zur Wirkung gebracht wird.
§ 3. Wenn es sich treuhänderische Güter handelt, die einem Mitglied eines religiösen Instituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute anvertraut und für die Kirchen eines Ortes oder der Eparchie, für die Unterstützung der Christgläubigen, die dort den Wohnsitz haben, oder für die Unterstützung frommer Zwecke bestimmt sind, ist der Hierarch der Ortshierarch, von dem in § § 1 und 2 gehandelt wird.
Can. 1047 – § 1. Fromme Stiftungen sind im Recht:
1° selbständige fromme Stiftungen, d.h. Gesamtheiten von Sachen, die für die Werke der Frömmigkeit, des Apostolats oder der geistlichen oder zeitlichen Caritas bestimmt und von der zuständigen Autorität als juristische Person errichtet sind;
2° unselbständige fromme Stiftungen, d.h. zeitliche Güter, die einer juristischen Person auf irgendeine Weise übergeben sind mit der Auflage, für eine dauerhafte, im Partikularrecht zu bestimmende Zeit aus den jährlichen Einkünften die Zwecke zu erreichen, über die in n. 1 gehandelt wird.
§ 2. Die zeitlichen Güter einer unselbständigen Stiftung müssen, wenn sie einer dem Eparchialbischof unterstellten juristischen Person anvertraut sind, nach Ablauf der bestimmten Zeit an die Einrichtung, von der in can. 1021, § 1 gehandelt wird, abgetreten werden, außer ein anderer Wille des Stifters ist ausdrücklich offenkundig; ansonsten gehen sie an diese juristische Person über.
Can. 1048 – § 1. Fromme Stiftungen können nur vom Eparchialbischof oder einer anderen höheren Autorität errichtet werden.
§ 2. Damit eine fromme unselbständige Stiftung von einer juristischen Person gültig angenommen werden kann, wird die schriftlich gegebene Zustimmung des eigenen Hierarchen verlangt; der Hierarch aber soll die Zustimmung nicht geben, bevor er rechtmäßig in Erfahrung gebracht hat, daß die juristische Person der Übernahme der neuen Belastung und den schon übernommenen Belastungen Genüge leisten kann; der Hierarch soll auch darauf achten, daß die Einkünfte überhaupt den beigefügten Belastungen gemäß der Gepflogenheit der jeweiligen eigenberechtigten Kirche entsprechen.
§ 3. Es ist die Aufgabe des Partikularrechts, andere Bedingungen zu bestimmen, ohne die fromme Stiftungen nicht errichtet oder angenommen werden können.
Can. 1049 – Der Hierarch, der eine fromme Stiftung errichtet oder die Zustimmung zur Annahme einer frommen Stiftung gegeben hat, soll sofort einen sicheren Ort benennen, an den Geld und bewegliche Güter, die namens der Schenkung bezeichnet sind, zu dem Zweck hinterlegt werden, damit das Geld oder der Wert der beweglichen Güter gesichert werden und möglichst bald vorsichtig und nutzbringend nach dem klugen Ermessen des Hierarchen und nach Rücksprache mit denen, die es angeht, und dem zuständigen Rat zugunsten der Stiftung mit ausdrücklicher Erwähnung der Belastung angelegt werden.
Can. 1050 – Das eine Exemplar des Stiftungsdokuments soll im Archiv der eparchialen Kurie, das andere im Archiv der juristischen Person aufbewahrt werden.
Can. 1051 – § 1. Unter Wahrung der cann. 1044 – 1046 und 1031 soll eine Übersicht der sich aus frommen Stiftungen ergebenden Belastungen erstellt werden, die an einem zugänglichen Ort ausgelegt werden soll, damit die Erfüllung der Verpflichtungen nicht in Vergessenheit gerät.
§ 2. Es soll ein Buch geführt werden und beim Pfarrer oder dem Rektor der Kirche aufbewahrt werden, in das die einzelnen Belastungen und ihre Erfüllung und Almosen vermerkt werden sollen.
Can. 1052 – § 1. Die Herabsetzung von Verpflichtungen zur Feier der Göttlichen Liturgie ist dem Eparchialbischof und dem höheren Oberen der Religioseninstitute oder der ordensähnlichen klerikalen Gesellschaften des gemeinsamen Lebens vorbehalten.
§ 2. Dem Eparchialbischof kommt die Vollmacht zu, wegen Verminderung der Einkünfte, solange der Grund andauert, die Zahl der Feiern der Göttlichen Liturgie auf die Höhe der Spenden, die in der Eparchie rechtmäßig üblich sind, zu reduzieren, sofern es niemanden gibt, der verpflichtet ist und erfolgreich dazu angehalten werden kann, eine Erhöhung der Spenden vorzunehmen.
§ 3. Dem Eparchialbischof kommt auch die Vollmacht zu, Verpflichtungen zur Feier der Göttlichen Liturgie zu reduzieren, die auf kirchlichen Einrichtungen lasten, wenn die Einkünfte unzureichend geworden sind, um das zu erreichen, was aus ihnen zur Zeit der Annahme der Belastungen erzielt werden konnte.
§ 4. Die in §§ 2 und 3 genannten Vollmachten haben auch die Generaloberen der Religioseninstitute oder der ordensähnlichen klerikalen Gesellschaften des gemeinsamen Lebens.
§ 5. Die in §§ 2 und 3 genannten Vollmachten kann der Eparchialbischof nur an den Bischofskoadjutor, den Auxiliarbischof, den Protosynkellos oder die Synkelloi unter Ausschluss jeder Subdelegation delegieren.
Can. 1053 – Den Autoritäten, von denen in can. 1052 gehandelt wird, kommt obendrein die Vollmacht zu, aus einem gerechten Grund die Auflagen, die Göttliche Liturgie zu feiern, auf Tage oder Einrichtungen zu verlegen, die von denen verschieden sind, die in der Stiftung festgesetzt sind.
Can. 1054 – § 1. Die Herabsetzung, Ermäßigung oder Umwandlung von Willensverfügungen der Christgläubigen, die ihre Güter zu frommen Zwecken schenken oder hinterlassen, kann vom Hierarchen nur aus einem gerechten und notwendigen Grund vorgenommen werden, und zwar nach Rücksprache mit den Beteiligten und dem zuständigen Rat und unter bestmöglicher Wahrung des Stifterwillens.
§ 2. In allen übrigen Fällen muss diesbezüglich der Apostolische Stuhl angegangen werden beziehungsweise der Patriarch, der mit Zustimmung der Ständigen Synode handeln muss.
Can. 1055 – § 1. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind:
1° die Verfolgung oder die Sicherung der Rechte von physischen oder juristischen Personen oder die Feststellung juristischer Tatbestände;
2° Straftaten, was die Verhängung einer Strafe angeht.
§ 2. Für Streitigkeiten, die aus einem Akt der ausführenden Leitungsvollmacht entstanden sind, ist allein die höhere Autorität nach Maßgabe der cann. 996 – 1006 zuständig.
Can. 1056 – In den Fällen, die einem Dikasterium des Apostolischen Stuhles vorbehalten werden, ist es notwendig, daß die Gerichte die Normen befolgen, die vom Dikasterium herausgegeben sind.
Can. 1057 – In den Verfahren der Diener Gottes, damit sie unter die Heiligen aufgenommen werden, sollen die besonderen Normen beachtet werden, die vom Papst festgesetzt sind.
Can. 1058 – Der Papst wird von niemanden vor Gericht gestellt.
Can. 1059 – § 1. Wegen des Primates des Papstes steht es jedem Christgläubigen frei, seinen Streit in jeder Instanz und jedem Abschnitt des Gerichtsverfahrens beim Papst selbst zur Entscheidung vorzulegen, der für den gesamten katholischen Erdkreis der oberste Richter ist und der entweder selbst Recht spricht oder durch die Gerichte des Apostolischen Stuhles oder durch die von ihm beauftragten Richter.
§ 2. Diese beim Papst vorgebrachte Anrufung unterbricht nicht, ausgenommen im Fall der Berufung, die Ausübung der Vollmacht bei dem Richter, der den Streitfall schon zu untersuchen begonnen hat und der deshalb das Verfahren bis zum endgültigen Urteil fortsetzen kann, außer es steht fest, daß der Papst den Streit an sich gezogen hat.
Can. 1060 – § 1. Der Papst allein hat das Recht, Recht zu sprechen:
1° über Patriarchen;
2° über Bischöfe in Strafverfahren;
3° über die, die das höchste Amt eines Staates innehaben;
4° über andere Streitsachen, die er selbst an sein Gericht gezogen hat.
§ 2. Ausgenommen die Bischöfe, die innerhalb des Gebietes einer patriarchalen Kirche ihre Vollmacht ausüben, wird über die übrigen Bischöfe in Streitverfahren von dem vom Papst dafür vorgesehenen Gericht Recht gesprochen, unbeschadet des can. 1066, § 2.
§ 3. Ein Richter kann nicht über eine Rechtshandlung oder ein Dokument entscheiden, das vom Papst in einer besonderen Form bestätigt ist, außer der Auftrag des Papstes ist vorausgegangen.
Can. 1061 – Vor den Gerichten des Apostolischen Stuhles müssen sich die Personen einfinden, die keine höhere Autorität unterhalb des Papstes haben, entweder physische Personen, die nicht in den Bischofsstand eingesetzt sind, oder juristische Personen, unbeschadet des can. 1063, § 4, nn. 3 und 4.
Can. 1062 – § 1. Die Synode der Bischöfe einer patriarchalen Kirche ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Apostolischen Stuhles, das höhere Gericht innerhalb des Gebietes dieser Kirche.
§ 2. Die Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche muß in geheimen Abstimmungen für einen Zeitraum von fünf Jahren aus ihrer Mitte einen Generalmoderator der Gerichtsverwaltung und zwei Bischöfe wählen, die mit ihm als Vorsitzenden das Gericht bilden; wenn aber einer von diesen drei Bischöfen in den Streitfall eingebunden ist oder nicht dabeisein kann, soll der Patriarch mit Zustimmung der ständigen Synode einen anderen Bischof für ihn an die Stelle setzen; ebenso soll der Patriarch im Fall einer Ablehnung mit Zustimmung der ständigen Synode entscheiden.
§ 3. Es ist die Aufgabe dieses Gerichts, über Streitfälle entweder der Eparchien oder der Bischöfe, auch der Titularbischöfe Recht zu sprechen.
§ 4. Die Berufung in diesen Streitfällen erfolgt bei der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche, wobei eine weitere Berufung nicht zugelassen ist, unbeschadet des can. 1059.
§ 5. Der Generalmoderator der Gerichtsverwaltung hat das Recht, alle Gerichte, die innerhalb des Gebietes der patriarchalen Kirche liegen, zu überwachen und das Recht, die Entscheidung bei einem Einspruch gegen einen Richter eines ordentlichen Gerichtes der patriarchalen Kirche zu treffen.
Can. 1063 – § 1. Der Patriarch muß das ordentliche Gericht der patriarchalen Kirche errichten, das vom Gericht der Eparchie des Patriarchen unterschieden ist.
§ 2. Das Gericht soll einen eigenen Vorsitzenden, Richter, einen Anwalt des Rechtsinteresses, Bandverteidiger und andere notwendige Mitarbeiter haben, die vom Patriarchen mit Zustimmung der ständigen Synode ernannt sind; der Vorsitzende, die Richter, der Anwalt des Rechtsinteresses und die Bandverteidiger können nicht abgesetzt werden, außer von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche, den Amtsverzicht kann aber allein der Patriarch annehmen.
§ 3. Dieses Gericht ist das Berufungsgericht in der zweiten und in den weiteren Gerichtsinstanzen mit Hilfe der Richter, die sich gegenseitig ablösen, für die Verfahren, die schon in unteren Gerichten entschieden sind; diesem Gericht kommen auch die Rechte eines Metropolitangerichts für die Orte des Gebietes der patriarchalen Kirche zu, wo keine Provinzen errichtet sind.
§ 4. Diesem Gericht kommt es zu, mit Hilfe der Richter, die sich gegenseitig ablösen, in der ersten und in den weiteren Gerichtsinstanzen über die Verfahren Recht zu sprechen:
1° der Exarchen und der Delegaten des Patriarchen, die keine Bischöfe sind;
2° der physischen und juristischen Personen, die dem Patriarchen unmittelbar unterstellt sind;
3° der Institute des geweihten Lebens päpstlichen Rechts;
4° des Oberen eines Instituts des geweihten Lebens päpstlichen Rechts, die in demselben Institut keinen Oberen haben, der mit richterlichen Vollmacht ausgestattet ist;
5° die Verfahren, die aufgrund der Vorschrift des Partikularrechts dem Gericht vorbehalten sind.
Can. 1064 – § 1. Das Metropolitangericht, das nicht vom Gericht der Eparchie des Metropoliten unterschieden ist, ist das Berufungsgericht für die Urteile der eparchialen Gerichte.
§ 2. Bei Verfahren, die in erster Gerichtsinstanz vor dem Metropoliten oder einem anderen Eparchialbischof, der eine höhere Autorität unterhalb des Papstes nicht hat, muß die Berufung bei dem Gericht erfolgen, das von ihm selbst auf dauerhafte Weise mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles bestimmt wurde, unbeschadet der cann. 139 und 175.
Can. 1065 – Das Gericht der dritten Instanz ist der Apostolische Stuhl, außer es wird im gemeinsamen Recht ausdrücklich anders vorgesehen.
Can. 1066 – § 1. In einer jeden Eparchie und für alle Verfahren, die im Recht nicht ausdrücklich ausgenommen sind, ist der Richter in der ersten Gerichtsinstanz der Eparchialbischof.
§ 2. Wenn es sich aber um Rechte und zeitliche Güter einer juristischen Person handelt, die vom Eparchialbischof vertreten ist, spricht in erster Gerichtsinstanz das Berufungsgericht Recht, unbeschadet des can. 1062, § 3.
Can. 1067 – § 1. Ein Gericht erster Instanz für mehrere Eparchien derselben eigenberechtigten Kirche kann vom Patriarchen mit Zustimmung der Eparchialbischöfe errichtet werden, die es angeht, wenn es sich um Eparchien handelt, die innerhalb des Gebietes der patriarchalen Kirche liegen; in den übrigen Fällen von den Eparchialbischöfen selbst, die darüber mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles übereingekommen sind.
§ 2. Dieses Gericht muß errichtet werden, wenn einzelne Eparchialbischöfe aus welchem Grund auch immer ein eigenes Gericht nicht errichten können; innerhalb des Gebietes einer patriarchalen Kirche gegebenenfalls soll das Gericht von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche eingerichtet werden.
§ 3. In den Eparchien, für die ein solches Gericht errichtet ist, kann ein kollegiales eparchiales Gericht nicht gültig eingerichtet werden.
§ 4. Der Kreis der Eparchialbischöfe, die zu einem solchen Gericht übereingekommen sind, oder dem Eparchialbischof, der von dem Kreis gewählt wurde, kommen die Vollmachten zu, die der Eparchialbischof hinsichtlich seines Gerichts hat; wenn aber das Gericht von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche oder vom Apostolischen Stuhl errichtet ist, sind die Normen zu beachten, die von der Synode selbst oder vom Apostolischen Stuhl festgesetzt sind.
§ 5. Die Berufung von diesem Gericht erfolgt innerhalb des Gebietes einer patriarchalen Kirche bei dem ordentlichen Gericht der patriarchalen Kirche; in den übrigen Fällen aber bei dem Gericht, das auf dauerhafte Weise von dem Kreis der Bischöfe, von dem in § 4 gehandelt wird, mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles oder vom Apostolischen Stuhl selbst bestimmt ist.
Can. 1068 – § 1. Die Eparchialbischöfe verschiedener eigenberechtigten Kirchen, die in demselben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, können untereinander in der Einrichtung eines gemeinsamen Gerichts übereinkommen, das entweder die Streit- oder Strafverfahren der Christgläubigen entscheiden soll, die einem von diesen Eparchialbischöfen unterstellt sind.
§ 2. Wenn geeignete Richter und andere Mitarbeiter der Gerichte fehlen, sollen die Eparchialbischöfe dafür sorgen, daß ein gemeinsames Gericht eingerichtet wird.
§ 3. Die Eparchialbischöfe, die zu einem gemeinsamen Gericht übereingekommen sind, müssen einen von ihnen selbst bestimmen, dem hinsichtlich des Gerichts die Vollmachten zukommen, die der Eparchialbischof hinsichtlich seines Gerichts hat.
§ 4. Von den Urteilen eines gemeinsamen Gerichts erster Instanz erfolgt die Berufung bei dem Gericht, das auf dauerhafte Weise vom Apostolischen Stuhl bestimmt ist.
Can. 1069 – § 1. Streitsachen unter physischen oder juristischen Personen desselben Instituts des geweihten Lebens, die Säkularinstitute ausgenommen, in dem die Oberen mit der Leitungsvollmacht ausgestattet sind, sind bei dem Richter oder Gericht zu entscheiden, der im Typikon oder den Statuten des Instituts bestimmt ist.
§ 2. Wenn ein Streitfall, die Säkularinstitute ausgenommen, entsteht zwischen physischen oder juristischen Personen verschiedener Institute des geweihten Lebens oder auch desselben Instituts eparchialen Rechts oder eines anderen, in dem die Oberen nicht mit der Leitungsvollmacht ausgestattet sind, oder zwischen dem Mitglied oder der juristischen Person eines Instituts des geweihten Lebens und irgendeiner anderen physischen oder juristischen Person, spricht in erster Gerichtsinstanz das eparchiale Gericht Recht.
Can. 1070 – Die Autorität, die welches Gericht auch immer errichtet, soll dafür sorgen, daß das Gericht eigene Statuten hat, die von der Autorität genehmigt sind, in denen die Art der Ernennung der Richter und der anderen Mitarbeiter, die Dienstzeit, die Vergütung und anderes, was im Recht erforderlich ist, bestimmt werden müssen.
Can. 1071 – Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht einer jeden Kirche um Hilfe anzugehen, damit es bestimmte Prozeßakte durchführt, ausgenommen jedoch die Akte, die Entscheidungen der Richter einbeziehen.
Can. 1072 – In den Fällen, über die in cann. 1060, 1061, 1062, § 3 und 1063, § 4 gehandelt wird, ist die Unzuständigkeit unterer Richter absolut; ebenso ist die Unzuständigkeit des Richters absolut, wenn die Zuständigkeit nicht beachtet wird, die im Hinblick auf die Gerichtsinstanz festgesetzt ist.
Can. 1073 – § 1. Niemand kann in der ersten Gerichtsinstanz belangt werden, außer vor einem Richter, der wegen eines von den Titeln zuständig ist, die im gemeinsamen Recht bestimmt werden.
§ 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf keinen von diesen Titeln stützt, wird relativ genannt.
§ 3. Außer es wird im Recht ausdrücklich anders vorgesehen, folgt der Kläger dem Gerichtsstand der beklagten Partei; wenn aber die beklagte Partei mehrere Gerichtsstände hat, wird die Wahl des Gerichtsstandes dem Kläger zugestanden.
Can. 1074 – Jeder kann vor dem Gericht des Wohnsitzes oder des Quasi-Wohnsitzes belangt werden.
Can. 1075 – § 1. Ein Wohnsitzloser hat den Gerichtsstand an dem Ort, wo er sich augenblicklich aufhält.
§ 2. Wessen Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht bekannt sind, kann bei dem Gerichtsstand des Klägers belangt werden, sofern kein anderer rechtmäßiger Gerichtsstand vorhanden ist.
Can. 1076 – Im Hinblick auf die belegene Sache kann eine Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, wo die streitige Sache liegt, sooft die Klage sich unmittelbar gegen die Sache richtet oder es sich um eine Entziehung handelt.
Can. 1077 – § 1. Im Hinblick auf einen Vertrag kann eine Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, wo der Vertrag eingegangen worden ist oder erfüllt werden muß, außer die Parteien haben einvernehmlich ein anderes Gericht ausgewählt.
§ 2. Wenn eine Streitsache hinsichtlich von Verpflichtungen geführt wird, die aus einem anderen Titel entstehen, kann eine Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, wo die Verpflichtung entstanden oder zu erfüllen ist.
Can. 1078 – Wer in Strafverfahren angeklagt ist, wenn auch abwesend, kann vor dem Gericht des Ortes belangt werden, wo die Straftat begangen worden ist.
Can. 1079 – Eine Partei kann belangt werden:
1° bei Streitsachen, die sich um eine Verwaltung drehen, vor dem Gericht des Ortes, wo die Verwaltung geführt worden ist;
2° in Streitsachen, die Erbschaften oder fromme Legate betreffen, unbeschadet des can. 1075, § 2, vor dem Gericht des letzten Wohnsitzes oder Quasi-Wohnsitzes oder Aufenthaltsorte dessen, um dessen Erbschaft oder frommes Legat es sich handelt, außer es handelt sich nur um die Durchführung des Legats, die gemäß den ordentlichen Normen der Zuständigkeit zu handhaben ist.
Can. 1080 – Wenn sich der Richter auf keinen der vorherigen Titeln stützt und die Streitsache jedoch bei ihm selbst eingebracht wird, erhält er die Zuständigkeit, wenn die Parteien und die Autorität, der das Gericht unmittelbar unterstellt ist, damit einverstanden sind.
Can. 1081 – Aufgrund des Zusammenhanges sind von ein – und demselben Gericht und im selben Verfahren Streitsachen zu entscheiden, die miteinander zusammenhängen, außer eine Rechtsvorschrift steht entgegen.
Can. 1082 – Wenn zwei oder mehrere Gerichte gleichermaßen zuständig sind, hat aufgrund des Vorgriffes das Gericht das Recht, die Streitsache zu entscheiden, das früher die beklagte Partei rechtmäßig vorgeladen hat.
Can. 1083 – § 1. Streitigkeiten zwischen Richtern, wer von ihnen für irgendeine Aufgabe zuständig ist, sind von dem Berufungsgericht des Richters zu entscheiden, vor dem das Verfahren zuerst durch eine einführende Streitschrift in Gang gekommen ist.
§ 2. Wenn aber das eine Gericht das Berufungsgericht des anderen ist, ist die Streitigkeit von dem Gericht der dritten Instanz für das Gericht zu entscheiden, bei dem das Verfahren zuerst in Gang gekommen ist.
§ 3. Aus den Entscheidungen in diesen Streitigkeiten ergibt sich nicht der Ort für die Berufung.
Can. 1084 – § 1. Dem Kollegialgericht von drei Richtern werden vorbehalten:
1° Streitsachen über das Band der heiligen Weihe;
2° Streitsachen über das Band der Ehe, unbeschadet der cann. 1372 – 1374;
3° Strafsachen bei Straftaten, die die Strafe der großen Exkommunikation, der Amtsabsetzung, der Rückstufung in einen geringeren Stand oder der Deposition mit sich bringen;
4° Streitsachen, die durch das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche bestimmt sind.
§ 2. Die übrigen Prozesse werden von einem Einzelrichter verhandelt, außer der Eparchialbischof behält einen bestimmten Prozeß dem Kollegium von drei Richtern vor.
§ 3. Wenn in der ersten Gerichtsinstanz ein Kollegium nicht eingerichtet werden kann, kann der Patriarch, solange eine derartige Unmöglichkeit fortdauert, nach Rücksprache mit der ständigen Synode gestatten, daß der Eparchialbischof die Streitsachen einem Kleriker als Einzelrichter anvertraut, der, wenn möglich, einen Beisitzer und einen Vernehmungsrichter hinzuziehen soll; dasselbe kann der Metropolit erlauben, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, oder auch der Metropolit einer patriarchalen Kirche, der außerhalb des Gebietes der Kirche eingesetzt ist, jeder nach Rücksprache mit zwei Eparchialbischöfen, den älteren aufgrund der Bischofsweihe; in den übrigen Fällen soll der Apostolische Stuhl angegangen werden.
Can. 1085 – § 1. Das Kollegialgericht muß in kollegialer Weise verfahren und die Entscheidungen mit Stimmenmehrheit fällen, für die Gültigkeit nämlich wenn es sich handelt:
1° um die Ablehnung der Forderung einer Gegenklage oder eines Zwischenstreites;
2° um Entscheidung der Berufung gegen das Dekret des Vorsitzenden;
3° um ein Urteil, auch wenn ein Zwischenurteil, und um Dekrete, die die Rechtskraft eines endgültigen Urteils haben.
§ 2. Die übrigen Prozeßakte soll der Berichterstatter durchführen, außer das Kollegium hat sich irgendwelche, nicht nämlich für die Gültigkeit, vorbehalten.
§ 3. Wenn der Prozeß in der ersten Gerichtsinstanz kollegial entschieden wurde, muß auch in der Berufungsinstanz kollegial und darf nicht von einer geringeren Richterzahl der Richter entschieden werden; wenn aber von einem Einzelrichter, ist auch in der Berufungsinstanz von einem Einzelrichter zu entscheiden, ausgenommen der Prozeß, von dem in can. 1084, § 3 gehandelt wird.
Can. 1086 – § 1. Der Eparchialbischof ist verpflichtet, einen Gerichtsvikar einzusetzen mit ordentlicher richterlicher Vollmacht, der vom Protosynkellos verschieden ist, außer die geringe Größe der Eparchie oder die geringe Anzahl der Fälle rät anderes.
§ 2. Der Gerichtsvikar bildet mit dem Eparchialbischof ein Gericht, aber er kann nicht die Fälle entscheiden, die sich der Eparchialbischof vorbehalten hat.
§ 3. Dem Gerichtsvikar können Gehilfen beigegeben werden, die die Bezeichnung beigeordnete Gerichtsvikare tragen.
§ 4. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten Gerichtsvikare müssen Priester von lauterem Ruf sein, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten im kanonischen Recht, bewährt in Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit, nicht weniger als dreißig Jahre alt.
Can. 1087 – § 1. In der Eparchie sollen vom Eparchialbischof eparchiale Richter ernannt werden, die Kleriker sein sollen.
§ 2. Der Patriarch kann nach Rücksprache mit der ständigen Synode oder der Metropolit, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, nach Rücksprache mit zwei Eparchialbischöfen, die älteren aufgrund der Bischofsweihe, erlauben, daß auch andere Christgläubigen zu Richtern ernannt werden, von denen einer zur Bildung eines Kollegialgerichts herangezogen werden kann, sofern die Notwendigkeit es anrät; in den übrigen Fällen soll in der Angelegenheit der Apostolische Stuhl angegangen werden.
§ 3. Die Richter sollen von lauterem Ruf sein, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten im kanonischen Recht, bewährt in Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit.
Can. 1088 – § 1. Der Gerichtsvikar, der beigeordnete Gerichtsvikar und die übrigen Richter werden für eine bestimmte Zeit ernannt.
§ 2. Wenn die bestimmte Zeit während der Vakanz des eparchialen Stuhles abgelaufen ist, können sie nicht abgesetzt werden, sondern sie führen ihr Amt fort, bis der neue Eparchialbischof sich um die Angelegenheit gekümmert hat.
§ 3. Wenn der Gerichtsvikar vom Administrator der Eparchie ernannt wird, bedarf er bei der Ankunft des neuen Eparchialbischofs der Bestätigung.
Can. 1089 – Der Einzelrichter kann in jedem Gerichtsverfahren zwei lebenserfahrene Beisitzer aus den Christgläubigen hinzuziehen, die ihn beraten.
Can. 1090 – § 1. Die zwei Richter, die zusammen mit dem Vorsitzenden ein Kollegialgericht bilden, soll der Gerichtsvikar unter den eparchialen Richtern nach der Ordnung turnusgemäß bestimmen, außer der Eparchialbischof hat entsprechend seinem klugen Ermessen anderes für geeignet gehalten.
§ 2. Die einmal ernannten Richter soll der Gerichtsvikar nicht auswechseln, außer aus einem sehr schweren Grund, der für die Gültigkeit in einem Dekret darzulegen ist.
Can. 1091 – § 1. Dem Kollegialgericht sitzt, wenn möglich, der Gerichtsvikar oder ein beigeordneter Gerichtsvikar vor.
§ 2. Der Vorsitzende des Kollegialgerichts muß einen von den Richtern des Gerichts zum Berichterstatter bestellen, außer er will den Dienst selbst erfüllen.
§ 3. Der Vorsitzende kann den Berichterstatter aus einem gerechten Grund durch einen anderen ersetzen.
§ 4. Der Berichterstatter berichtet in dem Richterkollegium über den Prozeß und faßt das Urteil schriftlich ab.
Can. 1092 – Die Rechte des Gerichts und des Vorsitzenden gehen den Einzelrichter an.
Can. 1093 – § 1. Der Richter oder der Vorsitzende eines Kollegialgerichtes können zur Durchführung der Beweiserhebung des Prozesses einen Vernehmungsrichter bestellen, indem sie ihn entweder aus den Richtern des Gerichts oder aus den Christgläubigen auswählen, die vom Eparchialbischof für dieses Amt zugelassen sind.
§ 2. Der Eparchialbischof kann für das Amt des Vernehmungsrichters Christgläubige zulassen, die sich durch guten Charakter, Klugheit und Bildung auszeichnen.
§ 3. Es ist die Aufgabe des Vernehmungsrichters, nur gemäß dem Auftrag des Richters Beweise zu erheben und sie, wenn sie erhoben sind, dem Richter zu übergeben; er kann aber, außer der Auftrag des Richters steht entgegen, zwischenzeitlich entscheiden, welche und wie die Beweise zu erheben sind, wenn etwa darüber eine Frage entsteht, während er selbst sein Amt ausübt.
Can. 1094 – Für Streitsachen, bei denen das öffentliche Wohl in Gefahr gebracht werden kann, und für Strafsachen soll in der Eparchie ein Anwalt des Rechtsinteresses eingesetzt werden, der verpflichtet ist, sich um das öffentliche Wohl zu sorgen.
Can. 1095 – § 1. Bei Streitsachen ist es die Aufgabe des Eparchialbischofs zu beurteilen, ob das öffentliche Wohl in Gefahr geraten kann oder nicht, außer die Mitwirkung des Anwalts des Rechtsinteresses wird im Recht vorgeschrieben oder ist aus der Natur der Sache offenkundig notwendig.
§ 2. Wenn in der vorhergehenden Gerichtsinstanz der Anwalt des Rechtsinteresses mitgewirkt hat, wird vermutet, daß seine Mitwirkung in der höheren Instanz notwendig ist.
Can. 1096 – Für Verfahren, in denen es sich um die Nichtigkeit der heiligen Weihe oder die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe handelt, soll in der Eparchie ein Bandverteidiger eingesetzt werden, der verpflichtet ist, alles vorzubringen und darzulegen, was verständigerweise gegen die Nichtigkeit oder Auflösung vorgebracht werden kann.
Can. 1097 – In Verfahren, in denen die Anwesenheit des Anwaltes des Rechtsinteresses oder des Bandverteidigers verlangt wird, sind die Akte nichtig, wenn sie nicht geladen sind, außer sie haben selbst, wenn auch nicht geladen, tatsächlich teilgenommen oder konnten wenigstens vor dem Urteil nach Einsicht in die Akten ihres Amtes walten.
Can. 1098 – Außer es wird anders ausdrücklich im gemeinsamen Recht vorgesehen:
1° sooft es das Gesetz vorschreibt, daß der Richter die Parteien oder eine von ihnen anhören soll, sind auch der Anwalt des Rechtsinteresses oder der Bandverteidiger anzuhören, wenn sie am Verfahren teilnehmen;
2° sooft auf Antrag einer Partei verlangt wird, daß der Richter irgend etwas entscheiden kann, hat der Antrag des Anwalts des Rechtsinteresses oder des Bandverteidigers, die am Verfahren teilnehmen, dieselbe Wirkung.
Can. 1099 – § 1. Es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, den Anwalt des Rechtsinteresses und den Bandverteidiger zu ernennen; für die nicht – eparchialen Gerichte werden sie nach Maßgabe der Statuten des Gerichts ernannt, außer es wird anders im Recht vorgesehen wird.
§ 2. Der Anwalt des Rechtsinteresses und der Bandverteidiger sollen Christgläubige sein von lauterem Ruf, Doktoren im kanonischen Recht oder wenigstens Lizentiaten und sollen in Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein.
Can. 1100 – § 1. Ein und dieselbe Person, nicht aber im selben Verfahren, kann das Amt des Anwalts des Rechtsinteresses und des Bandverteidigers wahrnehmen.
§ 2. Der Anwalt des Rechtsinteresses und der Bandverteidiger können für die Gesamtheit der Prozesse oder für einzelne Prozesse eingesetzt werden; sie können aber vom Eparchialbischof aus einem gerechten Grund enthoben werden.
Can. 1101 – § 1. An jedem Prozeß soll ein Notar teilnehmen, so daß die Akten für nichtig angesehen werden, wenn sie nicht von ihm unterschrieben sind.
§ 2. Die Akten, die die Notare ausfertigen, genießen öffentliche Glaubwürdigkeit.
Can. 1102 – § 1. Die Richter und die anderen Mitarbeiter der Gerichte können aus jeder Eparchie oder aus einem religiösen Institut oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute der eigenen oder einer anderen eigenberechtigten Kirche genommen werden, aber mit der schriftlich gegebenen Zustimmung des eigenen Eparchialbischofs oder des höheren Oberen.
§ 2. Der beauftragte Richter kann, wenn der Auftrag der Delegation nicht anderes bestimmt, die Hilfe von Mitarbeitern nutzen, die sich innerhalb des Gebietes des Auftraggebers aufhalten.
Can. 1103 – § 1. Alle Christgläubigen, insbesondere aber die Bischöfe, sollen sich eindringlich bemühen, daß ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit Streitigkeiten im Gottesvolk, wenn möglich, vermieden werden oder möglichst bald friedfertig beigelegt werden.
§ 2. Der Richter soll an der Schwelle des Streites, und auch zu jedem anderen Zeitpunkt sooft er die Hoffnung auf einen guten Ausgang erblickt, die Parteien ermuntern und unterstützen, daß sie sich in gemeinsamer Überlegung um die Suche nach einer billigen Lösung des Streites sorgen, und er soll ihnen selbst geeignete Wege zur Erreichung dieses Vorhabens unter Hinzuziehung von angesehenen Menschen zur Vermittlung aufzeigen.
§ 3. Wenn sich aber ein Verfahren um das private Wohl der Parteien dreht, soll der Richter überlegen, ob der Streit durch Vergleich oder Schiedsspruch bei Schiedsrichtern erfolgreich ein Ende haben kann.
Can. 1104 – § 1. Der zuständige Richter muß einer Partei, die es rechtmäßig verlangt, seinen Dienst leisten.
§ 2. Der Richter kann kein Verfahren entscheiden, außer eine Klage nach Maßgabe der Canones ist von dem, den es angeht, oder vom Anwalt des Rechtsinteresses eingereicht.
Can. 1105 – Wer an einem Verfahren als Richter, Anwalt des Rechtsinteresses, Bandverteidiger, Prozeßvertreter, Anwalt, Zeuge oder Sachverständiger teilgenommen hat, kann später nicht gültig denselben Fall in einer anderen Gerichtsinstanz als Richter entscheiden oder in ihm den Dienst des Beisitzers wahrnehmen.
Can. 1106 – § 1. Ein Richter soll sich nicht entschließen, ein Verfahren zu untersuchen, an der er aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft in jedem Grad der geraden Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie eingeschlossen oder aufgrund von Vormundschaft und Pflegschaft, der Gewohnheit des vertraulichen Lebens, großer Feindseligkeit oder, um einen Gewinn zu machen oder einen Schaden zu vermeiden, in irgendeiner Weise selbst beteiligt ist.
§ 2. Unter denselben Umständen müssen sich der Anwalt des Rechtsinteresses, der Bandverteidiger, der Beisitzer und der Vernehmungsrichter ihres Amtes enthalten.
Can. 1107 – § 1. Wenn ein Richter entweder in einem ordentlichen Gericht oder einem delegierten, wenn auch zuständig, abgelehnt wird, soll die Autorität, der das Gericht unmittelbar unterstellt ist, diese Einrede entscheiden, unbeschadet des can. 1062, § § 2 und 5.
§ 2. Wenn der Eparchialbischof der Richter ist und gegen ihn die Ablehnung gerichtet wird, soll er sich der richterlichen Tätigkeit enthalten.
§ 3. Wenn sich die Ablehnung gegen die übrigen Mitarbeiter des Gerichtes richtet, soll über diese Einrede der Vorsitzende des Kollegialgerichts oder der Richter entscheiden, wenn er Einzelrichter ist.
Can. 1108 – Wenn die Ablehnung zugelassen wird, müssen die Personen ausgewechselt werden, nicht aber die Gerichtsinstanz.
Can. 1109 – § 1. Die Frage der Ablehnung ist sehr schnell unter Anhörung der Parteien zu entscheiden.
§ 2. Die von einem Richter vorgenommenen Handlungen, bevor er abgelehnt wird, sind gültig; die aber nach der Erhebung der Ablehnung vorgenommen wurden, müssen aufgehoben werden, wenn eine Partei es innerhalb von zehn Tagen nach der Zulassung der Ablehnung an fordert; nach der Zulassung der Ablehnung sind sie ungültig.
Can. 1110 – § 1. In einem Streit, der nur Privatleute angeht, kann der Richter lediglich auf Antrag einer Partei vorgehen; wenn aber eine Rechtssache rechtmäßig eingeleitet wurde, kann und muß der Richter in Strafsachen und in anderen Verfahren, die das öffentliche Wohl der Kirche oder das Seelenheil betreffen, auch von Amts wegen vorgehen.
§ 2. Außerdem aber kann der Richter die Nachlässigkeit der Parteien beim Beibringen der Beweise oder beim Vorbringen von Einreden ergänzend vorgehen, sooft er es zur Vermeidung eines schwer ungerechten Urteils für notwendig hält, unbeschadet des can. 1283.
Can. 1111 – Die Richter und Gerichte sollen dafür sorgen, daß ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit alle Verfahren möglichst bald beendigt werden, so daß sie in der ersten Gerichtsinstanz nicht über ein Jahr hinausgezogen werden, in der Berufungsinstanz aber nicht über sechs Monate.
Can. 1112 – Alle, die einen Gerichtshof bilden oder ihm Hilfe leisten, müssen das Versprechen ablegen, den Dienst zuverlässig zu erfüllen.
Can. 1113 – § 1. Bei einem Strafverfahren immer, bei einem Streitverfahren aber, wenn aus der Veröffentlichung irgendeiner Prozeßhandlung den Parteien ein Nachteil widerfahren kann, sind die Richter und Mitarbeiter des Gerichts verpflichtet, die Geheimhaltung zu wahren.
§ 2. Sie sind auch immer und gegenüber allen zur Wahrung der Geheimhaltung über die Erörterung verpflichtet, die unter den Richtern in einem Kollegialgericht vor der Verhängung des Urteils stattfindet, dann auch über die verschiedenen Stimmen und Meinungen, die dort vorgetragen wurden; auch andere sind zu dieser Geheimhaltung verpflichtet, zu denen in irgendeiner Weise Kenntnis über die Sache gelangt ist.
§ 3. Ja sogar, sooft die Natur des Verfahrens oder der Beweise so ist, daß aus der Veröffentlichung der Akten oder Beweise der Ruf anderer gefährdet wird oder Anlaß für Zerwürfnisse gegeben wird oder ein Ärgernis oder ein anderer Nachteil dieser Art entsteht, kann der Richter Zeugen, Sachverständige, Parteien und ihre Anwälte oder Prozeßvertreter eidlich zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichten.
Can. 1114 – Den Richtern und anderen Mitarbeitern des Gerichts wird es verboten, anläßlich der Gerichtstätigkeit irgendwelche Geschenke anzunehmen.
Can. 1115 – § 1. Die Richter, die, auch wenn sie sicher und offenkundig zuständig sind, sich weigern, Recht zu sprechen, oder sich ohne eine unterstützende Rechtsvorschrift für zuständig erklären und Verfahren untersuchen und entscheiden oder die im Gesetz vorgeschriebene Geheimhaltung verletzen oder aus Absicht oder schwerer Fahrlässigkeit den Parteien einen anderen Schaden zufügen, können mit entsprechenden Strafen, die Amtsabsetzung nicht ausgeschlossen, von der zuständigen Autorität bestraft werden
§ 2. Mit denselben Strafen können auch die übrigen Mitarbeiter und Gehilfen des Gerichtes bestraft werden, wenn sie ihr Amt, wie oben, verletzen; sie alle kann auch der Richter bestrafen.
Can. 1116 – Wenn der Richter vorhersieht, daß der Kläger wahrscheinlich das kirchliche Urteil mißachten wird, wenn dieses etwa ihm entgegengesetzt ist, und deshalb nicht genügend für die Rechte der beklagten Partei gesorgt wird, kann er auf Antrag der beklagten Partei oder auch von Amts wegen dem Kläger eine entsprechende Kaution für die Beachtung des kirchlichen Urteils auferlegen.
Can. 1117 – Die Verfahrenssachen sind in der Reihenfolge zu untersuchen, in der sie eingebracht und in das Prozeßbuch eingeschrieben sind, außer irgendeine Sache von ihnen verlangt eine schnelle Erledigung vor den anderen, was nämlich durch ein besonderes, auf Gründe gestütztes Dekret festzusetzen ist.
Can. 1118 – § 1. Fehler, durch die die Nichtigkeit eines Urteils erfolgen kann, können in jedem Stand oder in jeder Gerichtsinstanz vorgebracht und ebenso von dem Richter von Amts wegen festgestellt werden.
§ 2. Aufschiebende Einreden, besonders aber die, die Personen und die Verfahrensweise des Gerichts betreffen, sind vor der Streitfestlegung vorzubringen, außer sie sind erst nach der Streitfestlegung aufgetaucht, und sie sind möglichst bald zu entscheiden.
Can. 1119 – § 1. Wenn eine Einrede gegen die Zuständigkeit des Richters vorgebracht wird, muß der Richter selbst über die Sache entscheiden.
§ 2. Wenn sich der Richter im Fall der Einrede über die relative Unzuständigkeit für zuständig erklärt, läßt seine Entscheidung keine Berufung zu, sondern durch die Nichtigkeitsklage, durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder durch die Rechtseinwendung eines Dritten kann dagegen vorgegangen werden.
§ 3. Wenn sich der Richter für unzuständig erklärt, kann sich die Partei, die sich für beschwert hält, innerhalb einer Nutzfrist von fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden.
Can. 1120 – Der Richter, der sich in irgendeinem Stand des Verfahrens als absolut unzuständig erkennt, muß seine Unzuständigkeit erklären.
Can. 1121 – § 1. Einreden einer rechtskräftig entschiedenen Sache, eines Vergleichs und andere prozeßauschließende Einreden, die Einreden eines beendigten Streits genannt werden, müssen vor der Streitfestlegung vorgebracht und entschieden werden; wer sie später geltend gemacht hat, ist nicht abzuweisen, aber er muß die Gerichtskosten bezahlen, außer er weist nach, daß er die Einrede nicht böswillig verzögert hat.
§ 2. Andere prozeßausschließende Einreden sollen bei der Streitfestlegung vorgebracht werden und sind zu ihrer Zeit gemäß den Normen über der Zwischenstreitfragen zu behandeln.
Can. 1122 – § 1. Gegenklagen können gültig nur innerhalb von dreißig Tagen nach der Streitfestlegung, vorgebracht werden.
§ 2. Gegenklagen sollen zugleich mit der Hauptklage untersucht werden, d.h. in der gleichen Gerichtsinstanz mit ihr, außer es ist notwendig, sie getrennt zu untersuchen, oder der Richter hält es für dienlicher.
Can. 1123 – Fragen über die Leistung einer Kaution für die Gerichtskosten oder über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsschutzes, der sofort bei Beginn gefordert worden ist, und andere derartige Fragen sind in der Regel vor der Streitfestlegung zu entscheiden.
Can. 1124 – § 1. Fristen, die vom Gesetz zum Erlöschen von Rechten festgelegt sind, können nicht verlängert und nicht gültig verkürzt werden, außer auf Antrag der Parteien.
§ 2. Die übrigen Fristen aber können, bevor sie abgelaufen sind, aus einem gerechten Grund vom Richter nach Anhörung oder auf Antrag der Parteien verlängert werden, niemals aber gültig verkürzt werden, außer mit Zustimmung der Parteien.
§ 3. Der Richter soll jedoch dafür sorgen, daß das Verfahren sich aufgrund von Fristverlängerung nicht allzu lange hinauszieht.
Can. 1125 – Wenn das Gesetz die Fristen für die Durchführung von Prozeßhandlungen nicht festlegt, muß der Richter sie bestimmen, wobei der Natur einer jeden Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist.
Can. 1126 – Wenn das Gericht an dem Tag, der für die richterliche Handlung anberaumt ist, unbesetzt ist, gilt die Frist als auf den ersten folgenden Werktag verlängert .
Can. 1127 – Wenn möglich, soll der Sitz des Gerichts fest sein; er soll zu festgelegten Stunden geöffnet sein, unter Wahrung der im Partikularrecht festgesetzten Normen.
Can. 1128 – § 1. Der Richter, der aus seinem Gebiet mit Vollmacht vertrieben oder dort an der Ausübung der richterlichen Vollmacht gehindert ist, kann außerhalb des Gebietes seine Vollmacht ausüben und das Urteil fällen, jedoch nach Benachrichtigung des Eparchialbischofs des Ortes über die Sache.
§ 2. Außerdem kann sich der Richter aus einem gerechten Grund und nach Anhörung der Parteien zur Beschaffung von Beweisen auch außerhalb des eigenen Gebietes begeben, jedoch mit der Erlaubnis des Eparchialbischofs des Ortes, der aufzusuchen ist, und an dem von ihm bezeichneten Platz.
Can. 1129 – § 1. Außer es wird anders im Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche ausdrücklich vorgesehen, sollen, während die Verfahren vor einem Gericht verhandelt werden, nur die im Gerichtssaal anwesend sein, die, wie es das Gesetz oder der Richter festgesetzt hat, für die Durchführung des Prozesses notwendig sind.
§ 2. Alle beim Verfahren Anwesenden, die die dem Gericht geschuldete Ehrfurcht und den geschuldeten Gehorsam schwer vernachlässigen, kann der Richter, wenn eine Ermahnung nutzlos erfolgt ist, mit entsprechenden Strafen bestrafen, Anwälten und Prozeßvertretern kann er außerdem auch von der Ausübung des Dienstes bei kirchlichen Gerichten suspendieren.
Can. 1130 – Wenn irgendeine Person, die zu befragen ist, eine Sprache gebraucht, die dem Richter oder den Parteien unbekannt ist, soll ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher hinzugezogen werden; die Aussagen jedoch sollen schriftlich in der Originalsprache abgefaßt und die Übersetzung soll zugefügt werden; ein Dolmetscher soll auch hinzugezogen werden, wenn ein Tauber oder ein Stummer befragt werden muß, außer der Richter will es etwa lieber, daß den von ihm gestellten Fragen schriftlich geantwortet wird.
Can. 1131 – § 1. Alle Gerichtsakten, entweder die, die sich auf die Inhalt des Streites beziehen, oder Sachakten, oder die, die sich auf die Art des Verfahrens beziehen, oder Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt sein.
§ 2. Die einzelnen Blätter der Akten sollen numeriert werden und sie sollen mit einem Echtheitszeichen versehen werden.
Can. 1132 – Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift von Parteien oder Zeugen verlangt wird, wenn eine Partei nicht unterschreiben kann oder nicht will, soll es in den Akten selbst vermerkt werden, und zugleich sollen der Richter und der Notar bestätigen, daß die Akte selbst Wort für Wort der Partei oder dem Zeugen verlesen wurde und die Partei oder der Zeuge sie entweder nicht unterschreiben konnte oder wollte.
Can. 1133 – § 1. Nach Abschluß des Verfahrens müssen die Dokumente, die zum Eigentum von Privatleuten gehören, zurückgegeben werden, nachdem jedoch ein Exemplar von ihnen zurückbehalten wurde.
§ 2. Dem Kanzler und dem Notar ist es ohne den Auftrag des Richters verboten, ein Exemplar der Gerichtsakten und Dokumente, die für den Prozeß besorgt wurden, auszuhändigen.
§ 3. Anonyme Briefe müssen vernichtet werden und über sie soll nichts in den Akten erwähnt werden; auf dieselbe Weise müssen irgendwelche andere Schriftstücke und unterschriebenen Briefe vernichtet werden, die nichts zum Inhalt des Verfahrens beitragen oder mit Sicherheit verleumderisch sind.
Can. 1134 – Jeder, sei er getauft oder ungetauft, kann vor Gericht gehen; die rechtmäßig beklagte Partei muß sich verantworten.
Can. 1135 – Auch wenn ein Kläger oder eine beklagte Partei einen Prozeßvertreter oder einen Anwalt eingesetzt hat, ist er jedoch verpflichtet, nach Vorschrift des Rechts oder des Richters selbst vor Gericht zu erscheinen.
Can. 1136 – § 1. Minderjährige oder die, die des Verstandesgebrauchs entbehren, können vor Gericht nur durch ihre Eltern oder Vormünder oder Pfleger auftreten.
§ 2. Wenn der Richter meint, daß ihre Rechte im Widerstreit mit den Rechten der Eltern oder Vormünder oder Pfleger stehen oder diese nicht genug ihre Rechte schützen können, dann sollen sie vor Gericht durch einen Vormund oder Pfleger auftreten, der vom Richter eingesetzt ist.
§ 3. Aber in geistlichen Sachen und den Sachen, die mit geistlichen zusammenhängenden, können Minderjährige, wenn sie den Verstandesgebrauch erlangt haben, ohne die Zustimmung der Eltern oder des Vormundes handeln und sich verantworten und nämlich selbst, wenn sie das Alter von vierzehn Jahren vollendet haben; ansonsten durch einen vom Richter eingesetzten Vormund.
§ 4. Die, denen die Verwaltung ihrer Güter entzogen ist, und die, die geistesschwach sind, können selbst nur vor Gericht auftreten, damit sie sich für ihre eigenen Vergehen verantworten oder auf Vorschrift des Richters; in den übrigen Verfahren müssen sie durch ihren Pfleger handeln und sich verantworten.
Can. 1137 – Sooft es einen von weltlicher Autorität eingesetzter Vormund oder Pfleger gibt, kann er vom kirchlichen Richter zugelassen werden nach Anhörung, wenn möglich, des Eparchialbischofs dessen, dem er bestellt ist; wenn es ihn aber nicht gibt oder er anscheinend nicht zuzulassen ist, soll der Richter selbst einen Vormund oder Pfleger für das Verfahren bestimmen.
Can. 1138 – § 1. Juristische Personen treten vor Gericht durch ihre rechtmäßigen Vertreter auf.
§ 2. Sooft wie sich Güter in Gefahr befinden, zu deren Veräußerung die Zustimmung oder der Rat oder die Erlaubnis irgendeines verlangt wird, wird dieselbe Zustimmung oder derselbe Rat oder dieselbe Erlaubnis auch verlangt, um einen Streit anzufangen oder festzulegen.
§ 3. In dem Fall aber des Fehlens oder der Nachlässigkeit des Vertreters kann der Hierarch selbst oder durch einen anderen vor Gericht im Namen der juristischen Personen auftreten, die in seiner Vollmacht sind.
Can. 1139 – § 1. Eine Partei kann frei für sich einen Prozeßvertreter oder einen Anwalt einsetzen, sie kann aber auch selbst handeln und sich verantworten, außer der Richter hat gemeint, daß der Dienst eines Prozeßvertreters oder Anwalts notwendig ist.
§ 2. Wer aber in einer Strafverfahren angeklagt ist, muß immer einen Anwalt haben, der entweder von ihm eingesetzt oder vom Richter bestellt ist.
§ 3. In einem Streitverfahren, wenn es sich um Minderjährige oder um ein Verfahren handelt, bei dem das öffentliche Wohl in Gefahr gerät, ausgenommen aber in Ehesachen, soll der Richter der Partei, die ihn entbehrt, einen Anwalt von Amts wegen einsetzen.
Can. 1140 – § 1. Eine Partei kann für sich einen einzigen Prozeßvertreter einsetzen, der sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, außer es ist ihm schriftlich erlaubt.
§ 2. Wenn aber aus einem gerechten Grund mehrere Prozeßvertreter von ein und derselben Partei eingesetzt werden, sollen sie so bestimmt werden, daß unter ihnen die Möglichkeit für den ersten Zugriff gegeben wird.
§ 3. Es können aber mehrere Anwälte zugleich eingesetzt werden.
Can. 1141 – Der Prozeßvertreter und der Anwalt müssen dem Alter nach erwachsen und guten Leumunds sein; der Anwalt muß außerdem katholisch sein, außer die Autorität, der das Gericht unmittelbar unterstellt ist, läßt anderes zu, und Doktor im kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig und von derselben Autorität approbiert.
Can. 1142 – § 1. Der Prozeßvertreter und der Anwalt müssen, bevor sie den Dienst übernehmen, ein authentisches Mandat bei Gericht hinterlegen.
§ 2. Um jedoch das Erlöschen eines Rechts zu verhindern, kann der Richter den Prozeßvertreter auch ohne Aushändigung des Mandats zulassen, nach Leistung, wenn es die Sache bestimmt, einer geeigneten Kaution; der Akt des Richters entbehrt aber jeder Rechtskraft, wenn der Prozeßvertreter nicht innerhalb einer ausschließenden Frist, die vom Richter festzulegen ist, das Mandat aushändigt.
Can. 1143 – Außer er hat einen besonderen Auftrag, kann der Prozeßvertreter nicht gültig auf eine Klage, auf eine Streitinstanz oder auf richterliche Handlungen verzichten und nicht einen Vergleich schließen, eine Abrede treffen, sich auf Schiedsrichter einigen und im allgemeinen das tun, wofür das Recht einen besonderen Auftrag verlangt.
Can. 1144 – § 1. Damit die Enthebung des Prozeßvertreters oder Anwalts Rechtswirkung erhält, ist es notwendig, daß sie ihnen mitgeteilt wird und, wenn der Streit schon festgelegt ist, und der Richter und die Gegenpartei über die Enthebung benachrichtigt sind.
§ 2. Ist das endgültige Urteil erlassen, bleibt dem Prozeßvertreter das Recht und die Verpflichtung, Berufung einzulegen, wenn der Auftraggeber nicht widerspricht.
Can. 1145 – Der Prozeßvertreter und der Anwalt können vom Richter durch ein erlassenes Dekret entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden, jedoch aus einem schweren Grund und immer unbeschadet der Beschwerde beim Berufungsgericht.
Can. 1146 – § 1. Dem Prozeßvertreter und dem Anwalt wird es verboten, einen Streit zu kaufen oder über einen unmäßigen Vorteil oder über einen beanspruchten Teil der streitigen Sache eine Abrede zu treffen; wenn sie das getan haben, ist die Vereinbarung nichtig, und sie können vom Richter mit einer Geldstrafe bestraft werden; der Anwalt kann außerdem vom Amt suspendiert, oder auch, wenn er rückfällig ist, von der Autorität, der das Gericht unmittelbar unterstellt ist, abgesetzt und aus der Liste der Anwälte gestrichen werden.
§ 2. Auf dieselbe Weise können Prozeßvertreter und Anwälte bestraft werden, die den zuständigen Gerichten Verfahren für einen Gesetzesbetrug entziehen, damit sie von anderen Gerichten günstiger entschieden werden.
Can. 1147 – Prozeßvertreter und Anwälte, die wegen Geschenke oder Versprechungen oder aus irgendeinem anderen Grund ihren Dienst mißbraucht haben, sollen von der Ausübung der Verteidigung suspendiert und mit einer Geldstrafe oder anderen entsprechenden Strafen bestraft werden.
Can. 1148 – Bei jedem Gericht, wenn möglich, sollen feste Verteidiger eingesetzt werden, die von dem Gericht selbst die Vergütung erhalten und die den Dienst des Prozeßvertreters oder Anwalts, besonders in Ehesachen, für die Parteien ausüben sollen, die sich lieber an sie wenden wollen.
Can. 1149 – Jedes Recht wird nicht allein durch die Klage geschützt, sondern auch, außer es ist anders ausdrücklich vorgesehen, durch die Einrede, die immer zusteht und ihrer Natur nach beständig ist.
Can. 1150 – Jede Klage erlischt durch Verjährung nach Maßgabe des Rechts oder auf eine andere rechtmäßige Weise, ausgenommen Personenstandsklagen, die niemals erlöschen.
Can. 1151 – Streitklagen, außer es wird im Recht anders ausdrücklich vorgesehen, erlöschen durch Verjährung in einem Zeitraum von fünf Jahren, nach dem die Klage zum ersten Mal vorgebracht werden konnte, unbeschadet in dieser Sache der Personalstatuten, wo sie in Geltung sind.
Can. 1152 – § 1. Jede Strafklage erlischt durch den Tod des Angeklagten, durch Erlassung von der zuständigen Autorität und durch Verjährung.
§ 2. Eine Strafklage erlischt durch Verjährung in einem Zeitraum von drei Jahren, außer es handelt sich:
1° um Straftaten, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind, für welche eigene Normen gelten;
2° unbeschadet der Bestimmung in n. 1 um eine Klage wegen der in den cann. 1449, 1450, 1451, 1453 §§ 1–4 und 6–7, 1463, 1464 und 1466 aufgeführten Straftaten, die in sieben Jahren verjähren, oder um eine Klage wegen der in can. 1453 § 5 genannten Straftaten, deren Verjährungsfrist zwanzig Jahre beträgt;
3° um Straftaten, die nicht nach dem gemeinsamen Recht mit Strafe belegt sind, wenn im Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt ist.
§ 3. Wird der Beschuldigte nach can. 1474 vorgeladen oder wird er nach can. 1190 § 3 über die Einreichung der Klageschrift nach can. 1472 § 1 informiert, wird die Verjährung der Strafklage für drei Jahre ausgesetzt. Nach Ablauf dieser Zeit oder wenn die Aussetzung durch die Beendigung des Strafprozesses unterbrochen wurde, läuft die Verjährungsfrist weiter und wird zu der Zeit hinzugezählt, die schon verstrichen ist. Die gleiche Aussetzung gilt auch, wenn eine Strafe nach can. 1486, § 1 n. 1 durch außergerichtliches Dekret verhängt werden soll.
§ 4. Wenn das Gesetz nichts anderes festlegt, läuft die Verjährung von dem Tag an, an dem die Straftat begangen wurde, oder, wenn es eine fortdauernde oder gewohnheitsmäßige Straftat ist, von dem Tag an, an dem sie aufgehört hat.
Can. 1153 – § 1. Wenn innerhalb der Fristen, über die in can. 1152 gehandelt wird, nach dem das verhängte Urteil in eine rechtskräftig entschiedenen Sache übergegangen ist, dem Angeklagten das Vollstreckungsdekret des Richters nicht mitgeteilt worden ist, wird die Klage zur Vollstreckung der Strafe durch Verjährung gelöscht.
§ 2. Dasselbe ist gültig, unter Wahrung der Rechtsvorschriften, wenn die Strafe durch ein Dekret außerhalb des Gerichts verhängt wurde.
Can. 1154 – Wenn eine Strafklage durch Verjährung erloschen ist:
1° ist dadurch nicht die Streitklage zur Wiedergutmachung der Schäden erloschen, die sich etwa aus der Straftat ergeben hat;
2° wenn es das öffentliche Wohl verlangt, kann der Hierarch geeignete Verwaltungsmaßnahmen anwenden, nicht ausgeschlossen die Suspendierung von der Ausübung des geistlichen Dienstes oder die Amtsenthebung.
Can. 1155 – Der Kläger kann jemanden zugleich mit mehreren Klagen, die sich jedoch untereinander nicht widersprechen sollen, gerichtlich belangen, entweder über denselben Sachverhalt oder über verschiedene Sachverhalte, wenn sie die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht überschreiten.
Can. 1156 – § 1. Die beklagte Partei kann vor demselben Richter im selben Verfahren gegen den Kläger eine Gegenklage vorbringen, entweder wegen des Sachzusammenhangs mit der Hauptklage oder um den Antrag des Klägers zu entkräften oder herabzusetzen.
§ 2. Eine Gegenklage der Gegenklage wird nicht zugelassen.
Can. 1157 – Die Gegenklage ist bei dem Richter vorzubringen, bei dem die Hauptklage eingereicht ist, wenn auch bei einem Richter, der für das eine Verfahren lediglich delegiert oder sonst relativ unzuständig ist.
Can. 1158 – § 1. Wer mit wenigstens wahrscheinlichen Beweisgründen aufgezeigt hat, daß er ein Recht hat an einer Sache hat, die von einem anderen in Besitz genommen ist, und ihm ein Schaden droht, außer die Sache selbst wird in Verwahrung genommen, hat das Recht, vom Richter die Zwangsverwahrung der Sache zu erwirken.
§ 2. Bei ähnlichen Sachumständen kann er erwirken, daß jemandem die Ausübung eines Rechts verboten wird.
Can. 1159 – § 1. Auch zur Sicherstellung einer Schuldforderung wird die Zwangsverwahrung einer Sache zugelassen, sofern das Recht des Gläubigers hinreichend feststeht.
§ 2. Die Zwangsverwahrung kann auch auf Sachen des Schuldners ausgedehnt werden, die sich aufgrund irgendeines Titels bei anderen Personen befinden, und auf Schuldforderungen des Schuldners.
Can. 1160 – Die Zwangsverwahrung einer Sache und das Verbot der Ausübung eines Rechts können keinesfalls angeordnet werden, wenn der Schaden, der befürchtet wird, anders wiedergutgemacht werden kann und eine geeignete Kaution zu seiner Wiedergutmachung angeboten wird.
Can. 1161 – Der Richter kann dem, dem er die Zwangsverwahrung einer Sache oder das Verbot der Ausübung eines Rechts gewährt, eine vorherige Kaution für die Wiedergutmachung der Schäden auferlegen, wenn er sein Recht nicht nachgewiesen hat.
Can. 1162 – Was die Natur und die Wirkung einer Besitzklage angeht, soll das weltliche Recht des Ortes beachtet werden, wo die Sache gelegen ist, um deren Besitz es sich handelt.
Can. 1163 – § 1. Sooft ein Antrag auf Erhalt einer Unterhaltsleistung für einen Menschen eingebracht ist, kann der Richter nach Anhörung der Parteien durch ein Vollstreckungsdekret sofort, wenn es die Sache bestimmt, durch geeignete vorgeschriebene Kautionen festsetzen, daß zwischenzeitlich die notwendigen Unterhaltsmittel geleistet werden, ohne einen Rechtsnachteil durch das Urteil zu entscheiden.
§ 2. Wenn von einer Partei oder vom Anwalt des Rechtsinteresses der Antrag gestellt ist, dieses Dekret zu erhalten, soll der Richter die Sache nach Anhörung der anderen Partei sehr rasch entscheiden, niemals aber über zehn Tage hinaus; wenn sie ungenützt vergangen sind oder der Antrag abgelehnt ist, steht die Beschwerde bei der Autorität offen, der das Gericht unmittelbar unterstellt ist, sofern sie nicht selbst der Richter ist, oder, wenn es jemand vorzieht, beim Berufungsrichter, der ebenso die Sache sehr rasch entscheiden soll.
Can. 1164 – Bei einem Vergleich soll das weltliche Recht des Ortes beachtet werden, wo der Vergleich geschlossen wird.
Can. 1165 – § 1. Der Vergleich kann gültig nicht geschlossen werden bei Verfahren um Dinge oder Rechte, die das öffentliche Wohl angehen, und um anderes, über das die Parteien nicht frei verfügen können.
§ 2. Aber wenn eine Streitfrage über zeitliche kirchliche Güter erfolgt, kann ein Vergleich geschlossen werden, jedoch unter Wahrung, wenn es der Gegenstand erfordert, der im Recht festgesetzten Förmlichkeiten über die Veräußerung von kirchlichen Gütern.
Can. 1166 – Jede Partei soll die Hälfte der Kosten, die der Vergleich erfordert, begleichen, außer es ist im Recht anders vorgesehen.
Can. 1167 – Der Richter soll die Besorgung der Aufgabe des Vergleichs, wenigstens in der Regel, nicht selbst übernehmen, sondern das einem anderen Sachverständigen im Recht übertragen.
Can. 1168 – § 1. Die einen Streit miteinander haben, können schriftlich vereinbaren, daß er von Schiedsrichtern geschlichtet wird.
§ 2. Dasselbe können die schriftlich vereinbaren, die einen Vertrag miteinander eingehen oder eingegangen sind, was die Streitfälle angeht, die etwa aus dem Vertrag entstehen werden.
Can. 1169 – Bei den Schiedsrichtern können die Streitfälle nicht gültig geschlichtet werden, über die es verboten ist, daß ein Vergleich geschlossen wird.
Can. 1170 – § 1. Es können einer oder mehrere Schiedsrichter eingesetzt werden, jedoch von ungleicher Anzahl.
§ 2. Im Schiedsvertrag selbst, außer sie werden namentlich bezeichnet, muß wenigstens die Zahl derer bestimmt und zugleich die Art festgesetzt werden, wie sie zu ernennen und zu vertreten sind.
Can. 1171 – Der Schiedsvertrag ist nichtig, wenn:
1° die Normen nicht beachtet wurden, die zur Gültigkeit von Verträgen festgesetzt sind, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen;
2° er nicht schriftlich abgeschlossen ist;
3° der Prozeßvertreter ohne besonderen Auftrag bei den Schiedsrichtern einen Schiedsvertrag abgeschlossen hat oder die Vorschriften der cann. 1169 und 1170 verletzt wurden;
4° der Streit nicht besteht oder entstanden ist oder aus einem bestimmten Vertrag nach Maßgabe des can. 1168, § 2 entstehen wird.
Can. 1172 – Den Dienst des Schiedsrichters können nicht gültig ausüben:
1° Minderjährige;
2° die mit der Strafe der Exkommunikation, auch der kleinen, der Suspension oder der Deposition bestraft sind;
3° Mitglieder eines religiösen Instituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute ohne die Erlaubnis des Oberen.
Can. 1173 – Die Ernennung des Schiedsrichters hat keine Rechtskraft, außer er nimmt den Dienst schriftlich an.
Can. 1174 – § 1. Wenn die Schiedsrichter für den Schiedsvertrag nicht bestimmt sind oder wenn sie zu ersetzen sind und die Parteien oder andere, denen die Bezeichnung übertragen ist, nicht mit der Auswahl aller oder einiger Schiedsrichter übereinstimmen, kann jede Partei es dem Gericht überlassen, das für die Entscheidung des Verfahrens in der ersten Gerichtsinstanz zuständig ist, außer die Parteien sind anders übereingekommen; das Gericht soll nach Anhörung der übrigen Parteien für das Dekret sorgen.
§ 2. Dieselbe Norm ist zu beachten, wenn eine Partei oder ein anderer es vernachlässigt, einen Schiedsrichter zu bezeichnen, sofern jedoch die Partei, die das Gericht angegangen ist, wenigstens vor zwanzig Tagen ihre Schiedsrichter, wenn sie es etwa mußte, bezeichnet hat.
Can. 1175 – Über die Ablehnung der Schiedsrichter entscheidet aber das Gericht, über das in can. 1174, § 1 gehandelt wird, das nach Anhörung der abgelehnten Schiedsrichter und der Parteien durch ein Dekret die Streitfrage schlichten soll; wenn es die Ablehnung annimmt, soll es andere Schiedsrichter ernennen, außer es ist im Schiedsvertrag anders vorgesehen.
Can. 1176 – § 1. Die Verpflichtungen der Schiedsrichter sind in dem Schiedsvertrag selbst festzusetzen, auch die, die die Wahrung der Geheimhaltung angehen.
§ 2. Außer die Parteien haben anderes festgesetzt, wählen die Schiedsrichter die Verfahrensweise frei aus; sie soll aber einfach sein und die Fristen sollen kurz sein, unter Wahrung von Billigkeit und unter Rücksichtnahme auf das Prozeßgesetz.
§ 3. Die Schiedsrichter haben keine Zwangsvollmacht; wenn es die Notwendigkeit erfordert, müssen sie das zuständige Gericht angehen, das Verfahren zu entscheiden.
Can. 1177 – § 1. Zwischenstreitfragen, die etwa entstehen, sollen die Schiedsrichter selbst durch ein Dekret entscheiden.
§ 2. Wenn aber eine außergerichtliche Streitfrage entsteht, über die bei den Schiedsrichtern keine Schlichtung erreicht werden kann, müssen die Schiedsrichter den Prozeß suspendieren, bis die Parteien über die Streitfrage vom Richter das Urteil, das in eine rechtskräftig entschiedene Sache übergegangen ist, erhalten und den Schiedsrichtern zur Kenntnis gebracht haben, oder, wenn es eine Streitfrage über den Personenstand ist, ein Urteil, das zur Vollstreckung gebracht werden kann.
Can. 1178 – Außer die Parteien haben es anders festgesetzt, muß das schiedsgerichtliche Urteil innerhalb von sechs Monaten erlassen werden, nach dem alle Schiedsrichter ihren Dienst angenommen haben; die Frist kann von den Parteien verlängert werden.
Can. 1179 – § 1. Das schiedsgerichtliche Urteil wird mit Stimmenmehrheit erlassen.
§ 2. Wenn es die Sache zuläßt, soll das schiedsgerichtliche Urteil von den Schiedsrichtern selbst nach Art eines richterlichen Urteils verfaßt und von den einzelnen Schiedsrichtern unterschrieben werden; zu seiner Gültigkeit wird aber verlangt und reicht aus, daß die Mehrheit von ihnen es unterschreibt.
Can. 1180 – § 1. Außer das schiedsgerichtliche Urteil ist wegen eines schweren Fehlers der Schiedsrichter nichtig, haben die Schiedsrichter ein Recht auf die Begleichung ihrer Kosten; deshalb können sie geeignete Kautionen verlangen.
§ 2. Es wird angeraten, daß die Schiedsrichter ihre Tätigkeit unentgeltlich leisten, ansonsten soll für die Vergütung im Schiedsvertrag selbst vorgesorgt werden.
Can. 1181 – § 1. Der vollständige Text des schiedsgerichtlichen Urteils muß innerhalb von fünfzehn Tagen in der Kanzlei des eparchialen Gerichts, wo das Urteil erlassen wurde, niederlegt werden; innerhalb von fünf Tagen, nach der Niederlegung, soll der Gerichtsvikar, außer es steht sicher fest, daß das schiedsgerichtliche Urteil mit einer Nichtigkeit belastet ist, selbst oder durch einen anderen das Bestätigungsdekret erlassen, das den Parteien sofort mitzuteilen ist.
§ 2. Wenn sich der Gerichtsvikar weigert, das Dekret zu erlassen, kann die Partei, die es angeht, sich an das Berufungsgericht wenden, von dem die Streitfrage sehr rasch zu entscheiden ist; wenn aber der Gerichtsvikar einen ununterbrochenen Monat schweigt, kann dieselbe Partei beantragen, daß er selbst seinen Dienst wahrnimmt; wenn er aber nichtsdestoweniger schweigt, kann die Partei nach Ablauf von fünf Tagen beim Berufungsgericht Beschwerde einlegen, das ebenso die Streitfrage sehr rasch entscheiden soll.
§ 3. Wenn sicher feststeht, daß das schiedsgerichtliche Urteil mit einer Nichtigkeit wegen der Vernachlässigung von Vorschriften belastet ist, die für die Gültigkeit des Schiedsvertrags festgesetzt sind, soll der Gerichtsvikar die Nichtigkeit erklären und den Parteien möglichst bald zur Kenntnis bringen, wobei jede Beschwerde gegen diese Erklärung entzogen ist.
§ 4. Das schiedsgerichtliche Urteil geht sofort in eine rechtskräftig entschiedene Sache über, sobald das Bestätigungsdekret erlassen ist, unbeschadet des can. 1182.
Can. 1182 – § 1. Die Berufung gegen das schiedsgerichtliche Urteil wird nur dann zugelassen, wenn die Parteien dazu schriftlich untereinander übereingekommen sind, daß es diesem Heilmittel unterstellt wird; in diesem Fall ist die Berufung innerhalb von zehn Tagen, nach der Mitteilung des Bestätigungsdekrets, vor dem Richter selbst einzulegen, der das Dekret erlassen hat; wenn aber ein anderer Richter für die Annahme der Berufung zuständig ist, hat die Einlassung vor ihm innerhalb eines Monats zu erfolgen.
§ 2. Das schiedsgerichtliche Urteil, zu dem die Berufung zugelassen wird, geht in eine rechtskräftig entschiedene Sache nach Maßgabe des can. 1322 über.
Can. 1183 – Über die Nichtigkeitsklage gegen das schiedsgerichtliche Urteil, das in ein rechtskräftig entschiedene Sache übergegangen ist, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Ungerechtigkeit des Urteils offenkundig feststeht, über die Rechtseinwendung eines Drittens und über die Abänderung des materialen Irrtums des Urteils entscheidet der Richter, der das Bestätigungsdekret erlassen hat, nach ordentlicher Maßgabe des Rechts.
Can. 1184 – § 1. Die Vollstreckung des schiedsgerichtlichen Urteils kann in denselben Fällen erfolgen, in denen eine Vollstreckung des gerichtlichen Urteils zugelassen wird.
§ 2. Der Eparchialbischof der Eparchie, wo es erlassen wurde, muß das schiedsgerichtliche Urteil selbst oder durch einen anderen zur der Vollstreckung bringen, außer die Parteien haben einen anderen Vollstrecker bezeichnet.
Can. 1185 – Wer jemanden belangen will, muß bei dem zuständigen Richter eine einleitende Klageschrift einreichen, in der der Streitgegenstand vorgebracht und der Dienst des Richters beantragt wird.
Can. 1186 – § 1. Der Richter kann eine mündliche Klage zulassen, sooft entweder der Kläger gehindert ist, die einleitende Klageschrift einzureichen, oder die Sache leicht zu untersuchen und von geringer Bedeutung ist.
§ 2. In jedem Fall jedoch muß der Richter den Notar beauftragen, die Klage schriftlich abzufassen, die dem Kläger zu verlesen und von ihm zu bestätigen ist und die hinsichtlich aller Rechtswirkungen die Stelle einer vom Kläger schriftlich abgefaßten einleitenden Klageschrift einnimmt.
Can. 1187 – Die einleitende Klageschrift muß:
1° zum Ausdruck bringen, vor welchem Richter das Verfahren eingeleitet wird, was und von wem es erstrebt wird;
2° angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein, auf welche Tatsachen und Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis seiner Behauptung stützt;
3° vom Kläger oder von seinem Prozeßvertreter unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der Kläger oder sein Prozeßvertreter wohnt oder zur Annahme von Gerichtsakten erklärt hat, sich aufzuhalten;
4° den Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz der beklagten Partei angeben.
Can. 1188 – § 1. Nachdem der Einzelrichter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichts darüber entschieden hat, daß sowohl die Sache in seine Zuständigkeit fällt als auch dem Kläger die Prozeßfähigkeit nicht fehlt, muß er durch Dekret möglichst bald die einleitende Klageschrift entweder zulassen oder ablehnen.
§ 2. Die einleitende Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn:
1° der Richter oder das Gericht nicht zuständig ist;
2° zweifelsfrei feststeht, daß dem Kläger die Prozeßfähigkeit fehlt;
3° can. 1187, nn. 1-3 nicht beachtet wurde;
4° aus der einleitenden Klageschrift selbst sicher hervorgeht, daß das Begehren jeder Grundlage entbehrt und es nicht geschehen kann, daß sich aus dem Prozeß irgendeine Grundlage ergibt.
§ 3. Wenn die einleitende Klageschrift wegen Fehlern abgelehnt wurde, die ausgebessert werden können, kann der Kläger die verbesserte Klageschrift bei demselben Richter erneut einreichen.
§ 4. Gegen die Ablehnung der einleitenden Klageschrift ist es der Partei immer unbenommen, innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen eine mit Gründen versehene Beschwerde beim Berufungsgericht einzulegen oder, wenn die Klageschrift vom Vorsitzenden abgelehnt wurde, beim Kollegium; die Frage der Ablehnung ist schnellstens zu entscheiden.
Can. 1189 – Wenn der Richter innerhalb eines Monats nach Einreichen der einleitenden Klageschrift, kein Dekret erlassen hat, mit welchem er die Klageschrift zuläßt oder ablehnt, kann die betreffende Partei darauf dringen, daß der Richter seinen Dienst wahrnimmt; wenn der Richter nichtsdestoweniger schweigt, gilt die Klageschrift nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen nach der erfolgten Mahnung als zugelassen.
Can. 1190 – § 1. In dem Dekret, mit welchem die einleitende Klageschrift zugelassen wird, muß der Richter oder der Vorsitzende des Gerichts die übrigen Parteien vor Gericht rufen oder zur Streitfestlegung laden, wobei er festlegt, ob sie schriftlich erwidern oder persönlich vor ihm zur Festlegung der Streitfragen erscheinen müssen; wenn er es aber aufgrund der schriftlich gegebenen Erwiderungen für notwendig hält, die Parteien gemeinsam vorzuladen, kann er das in einem neuen Dekret anordnen.
§ 2. Wenn die einleitende Klageschrift nach der Norm des can. 1189 als zugelassen gilt, muß das Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen erlassen werden nach der erfolgten Mahnung, über die in dem genannten Canon gehandelt wird.
§ 3. Wenn sich aber die Parteien tatsächlich vor dem Richter zur Behandlung der Sache einfinden, ist keine Ladung erforderlich, sondern der Notar muß in den Akten vermerken, daß die Parteien sich vor Gericht eingefunden haben.
Can. 1191 – § 1. Das Ladungsdekret muß sofort der beklagten Partei mitgeteilt werden und es muß zugleich den übrigen bekannt gemacht werden, die erscheinen müssen.
§ 2. Die einleitende Klageschrift muß der Ladung beigefügt werden, außer der Richter meint aus einem schwerwiegenden Grund, daß die Klageschrift der Partei nicht bekanntzugeben ist, bevor sie vor Gericht ausgesagt hat.
§ 3. Wenn die Klage eingeleitet wird gegen jemanden, der seine Rechte nicht frei ausüben oder die Dinge, über die verhandelt wird, frei verwalten kann, ist die Ladung demjenigen mitzuteilen, durch den er nach Maßgabe des Rechts vor Gericht erscheinen muß.
Can. 1192 – § 1. Die Mitteilung oder Bekanntgabe von Ladungen, Dekreten, Urteilen und anderen Gerichtsakten muß durch Postboten mit der Empfangsbestätigung oder auf eine andere Weise erfolgen, die sehr sicher ist, unter Wahrung der Gesetze des Partikularrechts.
§ 2. Die Tatsache und die Art und Weise der Mitteilung oder Bekanntgabe muß in den Akten festgehalten werden.
§ 3. Eine beklagte Partei, die sich weigert, die Ladung anzunehmen, oder die verhindert, daß die Ladung zu ihr gelangt, gilt als rechtmäßig geladen.
Can. 1193 – Wenn die Ladung nicht rechtmäßig mitgeteilt worden ist, sind die Prozeßhandlungen nichtig, wenn nicht die Partei nichtsdestoweniger zur Verhandlung der Sache erschienen ist.
Can. 1194 – Wenn die Ladung rechtmäßig mitgeteilt worden ist oder die Parteien sich zur Verhandlung der Sache vor dem Richter eingefunden haben:
1° hört die Sache auf, unangefochten zu sein;
2° wird die Sache zur eigenen Sache des im übrigen zuständigen Richters oder Gerichts, vor dem die Klage eingebracht worden ist;
3° wird bei einem delegierten Richter die delegierte Vollmacht so befestigt, daß er sie nicht verliert, wenn das Recht des Delegierenden erlischt;
4° wird die Verjährung unterbrochen, wenn nicht etwas anderes vorgesehen ist;
5° beginnt der Prozeßlauf und deshalb greift sofort der Grundsatz Platz, wonach während eines Rechtsstreites nichts erneuert werden darf.
Can. 1195 – § 1. Die Streitfestlegung geschieht dadurch, daß durch Dekret des Richters der Streitgegenstand bestimmt wird, der aus den Anträgen und den Erwiderungen der Parteien entnommen wird.
§ 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können außer in der einleitenden Klageschrift entweder in der Erwiderung auf die Ladung oder in den Erklärungen ausgedrückt werden, die mündlich vor dem Richter abgegeben werden; in schwierigeren Fällen aber sind die Parteien vom Richter zur Festlegung der Streitfrage oder der Streitfragen zu laden, auf die im Urteil zu antworten ist.
§ 3. Das Dekret des Richters ist den Parteien mitzuteilen; wenn sie ihm nicht schon zugestimmt haben, können sie sich innerhalb von zehn Tagen an denselben Richter wenden, damit das Dekret geändert wird; die Sache aber ist schnellstens durch Dekret desselben Richters zu entscheiden.
Can. 1196 – Der einmal festgelegte Streitgegenstand kann nicht gültig geändert werden, außer aus einem schwerwiegenden Grund durch ein neues Dekret auf Antrag einer Partei, nach Anhörung der übrigen Parteien und unter Erwägung ihrer Begründungen.
Can. 1197 – Nach der Streitfestlegung hört der Besitzer einer fremden Sache auf, guten Glaubens zu sein; deshalb muß er, wenn er dazu verurteilt wird, die Sache herauszugeben, auch die Früchte vom Tag der Streitfestlegung an herausgeben und die Schäden wiedergutmachen.
Can. 1198 – Nach der Streitfestlegung muß der Richter den Parteien eine angemessene Zeit zur Vorlage und zur Vervollständigung der Beweise festsetzen.
Can. 1199 – Wenn eine Partei stirbt oder ihren Personenstand ändert oder aus dem Amt scheidet, aufgrund dessen sie handelt:
1° wird, wenn das Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen ist, der Prozeßlauf unterbrochen, bis der Erbe des Verstorbenen oder der Nachfolger oder jener, den es angeht, den Prozeßlauf wieder aufgegriffen hat;
2° muß, wenn das Beweisverfahren abgeschlossen ist, der Richter das Verfahren fortsetzen, nachdem er den Prozeßvertreter geladen hat, wenn er daran beteiligt ist, ansonsten den Erben oder Nachfolger des Verstorbenen.
Can. 1200 – § 1. Wenn entweder der Vormund oder Pfleger oder der Prozeßvertreter oder Anwalt aus dem Dienst scheidet, deren Mitwirkung nach Maßgabe des can. 1139 erforderlich ist, wird der Prozeßlauf einstweilen unterbrochen.
§ 2. Der Richter muß möglichst bald einen anderen Vormund oder Pfleger einsetzen; den Prozeßvertreter für den Streit oder Anwalt kann er einsetzen, wenn es die Partei innerhalb einer kurzen, vom Richter festgesetzten Frist unterläßt.
Can. 1201 – Wird von den Parteien sechs Monate lang keine Prozeßhandlung gesetzt, obwohl kein Hindernis entgegensteht, so endet der Prozeßlauf.
Can. 1202 – Das Erlöschen hat Rechtswirkung von Rechts wegen und gegen alle, auch gegen Minderjährige, und muß auch von Amts wegen erklärt werden, unbeschadet des Rechts, Schadensersatz gegenüber den Vormündern, Pflegern, Verwaltern, Prozeßvertretern geltend zu machen, die nicht nachgewiesen haben, daß sie keine Schuld trifft.
Can. 1203 – Das Erlöschen macht die Verfahrensakten unwirksam, nicht aber die Sachakten; sie können vielmehr auch in einem anderen Verfahren Bedeutung haben, wenn die Sache dieselben Personen und denselben Gegenstand betrifft; was aber Fremde angeht, haben sie nur die Beweiskraft von Urkunden.
Can. 1204 – Die Kosten des erloschenen Verfahrens, die jeder der Parteien entstanden sind, muß sie selbst begleichen.
Can. 1205 – § 1. In jedem Stand und in jeder Instanz des Verfahrens kann der Kläger auf den Prozeßlauf verzichten; ebenso können sowohl der Kläger als auch die beklagte Partei entweder auf alle oder nur auf einzelne Prozeßhandlungen verzichten.
§ 2. Damit Vormünder und Verwalter juristischer Personen auf den Prozeßlauf verzichten können, bedürfen sie des Rates oder der Zustimmung jener, deren Mitwirkung erforderlich ist, um solche Handlungen zu setzen, welche die Grenzen einer ordentlichen Verwaltung überschreiten.
§ 3. Damit der Verzicht gültig ist, ist er schriftlich zu vollziehen; er muß von der Partei oder von ihrem Prozeßvertreter, der dazu mit einem besonderen Auftrag ausgestattet ist, unterschrieben werden, der anderen Partei mitgeteilt, von ihr angenommen oder nicht angefochten und vom Richter zugelassen werden.
Can. 1206 – Der vom Richter zugelassene Verzicht hat für die Handlungen, auf die verzichtet wurde, dieselben Rechtswirkungen wie das Erlöschen des Prozeßlaufs und verpflichtet zudem den Verzichtenden zur Begleichung der Kosten für die Handlungen, auf die verzichtet wurde.
Can. 1207 – § 1. Die Beweislast obliegt dem, der eine Behauptung aufstellt.
§ 2. Keines Beweises bedürfen:
1° was vom Recht selbst vermutet wird;
2° Tatsachen, die von einer der Streitparteien behauptet und von der anderen eingestanden werden, wenn nicht vom Recht oder vom Richter nichtsdestoweniger ein Beweis gefordert wird.
Can. 1208 – § 1. Es können Beweise jeder Art beigebracht werden, die zur Beurteilung der Sache nützlich scheinen und erlaubt sind.
§ 2. Wenn eine Partei darauf dringt, daß ein vom Richter abgelehnter Beweis zugelassen wird, soll der Richter selbst die Sache schnellstens entscheiden.
Can. 1209 – Wenn eine Partei oder ein Zeuge sich weigern, sich vor dem Richter zur Aussage einzufinden, ist es erlaubt, sie durch eine vom Richter bestimmte Person anzuhören oder ihre Erklärung vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere rechtmäßige Weise zu verlangen.
Can. 1210 – Der Richter darf nur aus einem schwerwiegenden Grund vor der Streitfestlegung zur Beweiserhebung schreiten.
Can. 1211 – Um die Wahrheit in möglichst zweckdienlicher Weise zu erforschen, kann der Richter die Parteien immer befragen; er muß es vielmehr auf Antrag einer Partei oder zum Beweis einer Tatsache tun, bei der es im öffentlichen Interesse liegt, daß sie außer Zweifel steht.
Can. 1212 – § 1. Die rechtmäßig befragte Partei muß antworten und die Wahrheit unverfälscht darlegen, wenn nicht durch die Antwort eine von ihr begangene Straftat offenbart wird.
§ 2. Wenn sie sich aber weigert zu antworten, ist es die Aufgabe des Richters zu beurteilen, was für den Beweis der Tatsachen daraus entnommen werden kann.
Can. 1213 – In Fällen, in denen das öffentliche Wohl betroffen ist, muß der Richter, wenn nicht ein schwerwiegender Grund etwas anderes nahelegt, den zu befragenden Parteien den Eid abnehmen, die Wahrheit zu sagen, oder wenigstens den Eid, die Wahrheit gesagt zu haben, in anderen Fällen kann er es nach seinem klugen Ermessen.
Can. 1214 – Die Parteien, der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger können dem Richter Beweisfragen vorlegen, über die eine Partei befragt werden soll.
Can. 1215 – Hinsichtlich der Befragung der Parteien müssen bei sinngemäßer Anwendung die Canones über die Zeugenbefragung beachtet werden.
Can. 1216 – Die Erklärung über irgendeinen Sachverhalt, die schriftlich oder mündlich vor dem zuständigen Richter von irgendeiner Partei gegen sich hinsichtlich der Verfahrensmaterie selbst entweder von sich aus oder auf Befragen des Richters abgegeben wird, ist ein gerichtliches Geständnis.
Can. 1217 – § 1. Das gerichtliche Geständnis einer Partei befreit die übrigen Parteien von der Beweislast, wenn es sich um irgendeine private Angelegenheit handelt und das öffentliche Wohl nicht betroffen ist.
§ 2. In Fällen aber, die das öffentliche Wohl angehen, können das gerichtliche Geständnis und die übrigen Parteierklärungen eine Beweiskraft haben, die vom Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles zu würdigen ist; volle Beweiskraft kann ihnen aber nicht zuerkannt werden, wenn nicht andere Elemente hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen.
Can. 1218 – Hinsichtlich eines außergerichtlichen Geständnisses, das in das Verfahren eingebracht wird, ist es Sache des Richters, unter Abwägung aller Umstände zu bewerten, wie es einzuschätzen ist.
Can. 1219 – Das Geständnis oder irgendeine andere Erklärung einer Partei haben keine Beweiskraft, wenn feststeht, daß sie aus einem Tatsachenirrtum hervorgegangen sind oder mit Zwang oder schwerer Furcht erpreßt worden sind.
Can. 1220 – In jeder Art von Verfahren ist der Beweis sowohl durch öffentliche als auch durch private Urkunden zulässig.
Can. 1221 – § 1. Öffentliche kirchliche Urkunden sind solche, die eine Person aufgrund ihres öffentlichen Amtes in der Kirche unter Wahrung der im Recht vorgeschriebenen Förmlichkeiten ausgefertigt hat.
§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind solche, die gemäß dem weltlichen Recht als solche anerkannt werden.
§ 3. Die übrigen Urkunden sind private Urkunden.
Can. 1222 – Öffentliche Urkunden bringen Beweis für das, was unmittelbar und hauptsächlich in ihnen bestätigt wird, wenn nicht durch gegenteilige und offenkundige Argumente etwas anderes erwiesen wird, unbeschadet eines abweichenden weltlichen Rechts des betreffenden Ortes, was die weltlichen Urkunden angeht.
Can. 1223 – Eine private Urkunde, die von einer Partei anerkannt oder vom Richter geprüft ist, hat dieselbe Beweiskraft gegen den Verfasser der Urkunde oder gegen den, der die Urkunde unterschrieben hat, und gegen die, die die Streitsache von ihnen erhalten haben, wie ein außergerichtliches Geständnis; gegenüber Außenstehenden aber kann sie eine Beweiskraft haben, die vom Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles zu würdigen ist, volle Beweiskraft kann ihr aber nicht zuerkannt werden, wenn nicht andere Elemente hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen.
Can. 1224 – Finden sich in Urkunden Radierungen, Änderungen, Einfügungen oder andere Mängel, so ist es die Aufgabe des Richters zu bewerten, ob und inwieweit derartigen Urkunden Beweiswert zukommt.
Can. 1225 – Urkunden haben im Verfahren keine Beweiskraft, wenn sie nicht urschriftlich oder in einer authentischen Abschrift vorgelegt und bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegt worden sind, damit sie vom Richter und den Parteien geprüft werden können.
Can. 1226 – Der Richter kann anordnen, daß eine Urkunde, die beide Parteien betrifft, im Verfahren vorgelegt wird.
Can. 1227 – § 1. Niemand ist verpflichtet, Urkunden vorzulegen, auch nicht beide Parteien betreffende Urkunden, die nicht ohne Gefahr eines Nachteils, über den in can. 1229, § 2, n. 2 gehandelt wird, oder ohne Gefahr der Verletzung eines zu schützenden Geheimnisses vorgelegt werden können.
§ 2. Wenn aber wenigstens ein Teil der Urkunde abgeschrieben und diese Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt werden kann, kann der Richter anordnen, daß sie vorgelegt wird.
Can. 1228 – Der Beweis durch Zeugen ist in jedwedem Verfahren zulässig; er steht unter der Leitung des Richters.
Can. 1229 – § 1. Zeugen müssen dem rechtmäßig fragenden Richter die Wahrheit sagen.
§ 2. Unbeschadet des can. 1231 sind von der Verpflichtung zu antworten ausgenommen:
1° Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund ihres geistlichen Amtes bekannt geworden ist; Beamte, Ärzte, Hebammen, Anwälte, Notare und andere Personen, die zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet sind hinsichtlich solcher Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterworfen sind;
2° wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehepartner, oder seine nächsten Blutsverwandten oder Verschwägerten Rufschädigung, gefährliche Belästigungen oder sonstige schwere Nachteile befürchtet.
Can. 1230 – Jeder kann Zeuge sein, sofern er nicht vom Recht ausdrücklich entweder ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.
Can. 1231 – § 1. Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache dürfen nicht zur Zeugenaussage zugelassen werden, sie können jedoch aufgrund eines Dekrets des Richters gehört werden, in dem dies für zweckdienlich erklärt wird.
§ 2. Als zeugnisunfähig gelten:
1° die Streitparteien oder jene, die im Namen der Parteien vor Gericht auftreten, der Richter oder seine Gehilfen, der Anwalt und andere, die den Parteien in derselben Sache Beistand leisten oder geleistet haben;
2° Priester hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund der sakramentalen Beichte bekannt geworden ist, selbst wenn der Pönitent um deren Bekanntgabe gebeten hat; sogar das, was von irgendwem und auf irgendeine Weise anläßlich der sakramentalen Beichte gehört worden ist, kann nicht einmal als Indiz für die Wahrheit verwendet werden.
Can. 1232 – Die Partei, die einen Zeugen eingeführt hat, kann auf seine Vernehmung verzichten; die gegnerische Partei kann aber fordern, daß der Zeuge dennoch vernommen wird.
Can. 1233 – § 1. Wenn der Beweis durch Zeugen beantragt wird, müssen deren Namen und Wohnsitz dem Gericht bekanntgegeben werden.
§ 2. Innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist müssen die Beweisfragen vorgelegt werden, über die die Zeugen befragt werden sollen; andernfalls gilt der Antrag als aufgegeben.
Can. 1234 – Es ist Sache des Richters, eine zu große Zahl von Zeugen einzuschränken.
Can. 1235 – Bevor die Zeugen vernommen werden, müssen ihre Namen den Parteien mitgeteilt werden; wenn dies nach dem klugen Ermessen des Richters nicht ohne große Schwierigkeit geschehen kann, muß es wenigstens vor Bekanntgabe der Zeugenaussagen erfolgen.
Can. 1236 – Unbeschadet des can. 1231 kann eine Partei beantragen, daß ein Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter Grund dargelegt wird, bevor der Zeuge vernommen wird.
Can. 1237 – Die Ladung eines Zeugen geschieht durch Dekret des Richters, das dem Zeugen rechtmäßig mitgeteilt wurde.
Can. 1238 – Ein Zeuge, der nach Maßgabe des Rechts vom Richter geladen wurde, muß erscheinen oder den Grund seiner Abwesenheit dem Richter bekanntgeben.
Can. 1239 – § 1. Die Zeugen sind am Sitz des Gerichts zu vernehmen, außer dem Richter erscheint etwas anderes geraten.
§ 2. Bischöfe und solche Personen, die sich nach dem Recht ihres Staates einer ähnlichen Gunst erfreuen, müssen an dem von ihnen selbst gewählten Ort vernommen werden.
§ 3. Der Richter hat zu entscheiden, wo diejenigen zu vernehmen sind, denen es wegen Entfernung, Krankheit oder eines anderen Hindernisses unmöglich oder schwierig ist, an den Sitz des Gerichts zu kommen, unbeschadet der cann. 1071 und 1128.
Can. 1240 – Der Vernehmung der Zeugen dürfen die Parteien nicht beiwohnen, wenn nicht der Richter der Auffassung ist, besonders wenn es um eine Sache des privaten Wohls geht, daß sie zuzulassen seien; jedoch können ihre Prozeßbevollmächtigten oder Anwälte der Vernehmung beiwohnen, wenn nicht der Richter wegen sachlicher und persönlicher Umstände der Auffassung ist, daß geheim vorzugehen sei.
Can. 1241 – § 1. Die Zeugen sind einzeln jeder für sich zu vernehmen.
§ 2. Weichen die Zeugen untereinander oder von einer Partei in einer schwerwiegenden Sache ab, so kann der Richter sie einander gegenüberstellen, wobei Streit und Ärgernis nach Möglichkeit zu vermeiden sind.
Can. 1242 – Die Vernehmung eines Zeugen wird vom Richter oder von einem von ihm Beauftragten oder von einem Vernehmungsrichter durchgeführt, dem ein Notar zur Seite stehen muß; wenn deshalb die Parteien, der Kirchenanwalt, der Bandverteidiger oder die Anwälte, die bei der Vernehmung anwesend sind, weitere Fragen haben, die dem Zeugen zu stellen sind, richten sie diese nicht an den Zeugen, sondern legen sie dem Richter vor oder demjenigen, der seine Stelle einnimmt, damit er sie selbst stellt, wenn nicht anderes im Partikularrecht vorgesehen ist.
Can. 1243 – § 1. Der Richter muß dem Zeugen die schwere Verpflichtung in Erinnerung rufen, die ganze und nur die Wahrheit zu sagen.
§ 2. Der Richter muß dem Zeugen die Eidesleistung gemäß can. 1213 auferlegen; weigert sich aber der Zeuge, den Eid abzulegen, so muß er unvereidigt vernommen werden.
Can. 1244 – Der Richter muß zunächst die Identität des Zeugen prüfen; er muß nach seiner Beziehung zu den Parteien fragen und beim Stellen spezieller Fragen zum Sachverhalt auch erforschen, woher und wann der Zeuge das erfahren hat, was er aussagt.
Can. 1245 – Die Fragen müssen kurz und dem Auffassungsvermögen des zu Befragenden angepaßt sein, sie dürfen nicht mehreres zugleich enthalten, nicht verfänglich, nicht hinterlistig und nicht so sein, daß sie die Antwort nahelegen, sie müssen fern sein von jeder Beleidigung und sich auf die Sache beziehen, um die es geht.
Can. 1246 – § 1. Die Fragen dürfen den Zeugen nicht vorher mitgeteilt werden.
§ 2. Wenn aber das, was zu bezeugen ist, dem Gedächtnis so weit entrückt ist, daß es nur nach einer Auffrischung des Gedächtnisses sicher behauptet werden kann, darf der Richter dem Zeugen einige Hinweise geben, wenn dies seiner Einschätzung nach ohne Gefahr geschehen kann.
Can. 1247 – Die Zeugen müssen mündlich aussagen; schriftliche Aufzeichnungen dürfen sie nur vortragen, wenn es sich um Zahlen und Rechnungslegungen handelt; in diesem Fall nämlich können sie mitgebrachte Aufzeichnungen zu Rate ziehen.
Can. 1248 – § 1. Die Antwort muß sofort vom Notar schriftlich aufgenommen werden und die Worte der Aussage wenigstens insoweit wiedergeben, als der Prozeßgegenstand umittelbar berührt wird.
§ 2. Die Benutzung von Tonaufzeichnungsgeräten kann gestattet werden, sofern anschließend die Antworten schriftlich aufgezeichnet und, wenn möglich, von den Aussagenden unterzeichnet werden.
Can. 1249 – Der Notar muß in den Akten verzeichnen, ob der Eid geleistet, erlassen oder verweigert worden ist, ob die Parteien oder andere Personen zugegen gewesen sind, welche Fragen von Amts wegen zusätzlich gestellt worden sind und überhaupt alles, was sich etwa bei der Zeugenbefragung an Erwähnenswertem ereignet hat.
Can. 1250 – § 1. Am Ende der Befragung muß in Anwesenheit des Zeugen verlesen werden, was der Notar über seine Antworten schriftlich niedergelegt hat, oder es muß ihm vorgespielt werden, was mit technischen Mitteln von seiner Aussage aufgenommen worden ist, wobei ihm das Recht einzuräumen ist, Zusätze, Streichungen, Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen.
§ 2. Schließlich müssen der Zeuge, der Richter und der Notar die Niederschrift unterzeichnen.
Can. 1251 – Zeugen, auch wenn sie bereits befragt worden sind, können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen vor Offenlegung der Zeugenaussagen nochmals zu einer Befragung geladen werden, wenn es der Richter für notwendig oder zweckdienlich hält, sofern nur jede Gefahr einer Verabredung oder eines Betrugs gebannt ist.
Can. 1252 – Den Zeugen müssen anläßlich ihrer Zeugenaussage entstandene Auslagen und Gewinnausfall nach gerechter Festsetzung des Richters erstattet werden.
Can. 1253 – Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat der Richter, gegebenenfalls nach Einholen von Zeugnissen, zu beachten:
1° die persönlichen Verhältnisse und die sittliche Lebensführung des Zeugen;
2° ob er aus eigenem Wissen, insbesondere als persönlicher Augen und Ohrenzeuge, oder ob er seine eigene Meinung, ein Gerücht oder vom Hörensagen aussagt;
3° ob der Zeuge beständig ist und sich standhaft treu bleibt oder ob er unbeständig, unsicher und schwankend ist;
4° ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese durch andere Beweiselemente bestätigt wird oder nicht.
Can. 1254 – Die Aussage eines einzigen Zeugen kann keinen vollen Beweis schaffen, wenn es sich nicht um einen qualifizierten Zeugen handelt, der von ihm amtlich behandelte Dinge bezeugt, oder die sachlichen und persönlichen Umstände etwas anderes nahelegen.
Can. 1255 – Die Hilfe von Sachverständigen ist beizuziehen, sooft nach Vorschrift des Rechts oder des Richters ihre Untersuchung und Begutachtung, gestützt auf die Regeln ihres Könnens oder ihrer Wissenschaft, erforderlich sind, um eine Tatsache zu beweisen oder die wahre Natur eines Sachverhaltes zu erkennen.
Can. 1256 – Es ist Sache des Richters, nach Anhören oder auf Antrag der Parteien Sachverständige zu bestellen oder, je nach Lage des Falles, von anderen Sachverständigen bereits erstellte Berichte heranzuziehen.
Can. 1257 – Aus denselben Gründen wie ein Zeuge werden auch Sachverständige ausgeschlossen oder können sie abgelehnt werden.
Can. 1258 – § 1. Unter Würdigung des etwaigen Vorbringens der Parteien muß der Richter durch Dekret die einzelnen Punkte festzulegen, auf die sich die Tätigkeit des Sachverständige zu richten hat.
§ 2. Dem Sachverständigen sind die Sachakten sowie sonstige zur Erfüllung seines Dienstes notwendige Urkunden und Hilfsmittel auszuhändigen.
§ 3. Der Richter muß nach Anhören des Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer die Untersuchung vorzunehmen und das Gutachten abzugeben ist.
Can. 1259 – § 1. Jeder Sachverständige muß sein Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten anzufertigen, sofern der Richter nicht ein von mehreren zu unterzeichnendes Gutachten anfordert; in diesem Fall müssen etwa abweichende Auffassungen sorgfältig vermerkt werden.
§ 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben, aufgrund welcher Urkunden oder auf welche andere geeignete Weise sie Gewißheit über die Identität der Personen, Sachen oder Orte gewonnen haben, auf welche Art und Weise sie bei der Durchführung des ihnen übertragenen Dienstes vorgegangen sind und auf welche Gründe sich ihre Schlußfolgerungen vor allem stützen.
§ 3. Der Sachverständige kann vom Richter geladen werden, um Erläuterungen zu geben, die darüber hinaus notwendig erscheinen.
Can. 1260 – § 1. Der Richter muß nicht nur die Schlußfolgerungen der Sachverständigen sorgfältig abwägen, selbst wenn sie übereinstimmen, sondern auch die übrigen Umstände der Sache.
§ 2. In den Entscheidungsgründen muß er zum Ausdruck bringen, durch welche Argumente er veranlaßt wurde, die Schlußfolgerungen der Sachverständigen anzunehmen oder abzulehnen.
Can. 1261 – Den Sachverständigen sind die Auslagen zu erstatten und eine Vergütung zu zahlen, deren Höhe der Richter unter Beachtung des Partikularrechtes nach Recht und Billigkeit festzusetzen hat.
Can. 1262 – § 1. Die Parteien können private Sachverständige bestimmen, die der Genehmigung des Richters bedürfen.
§ 2. Läßt der Richter es zu, so können die privaten Sachverständigen erforderlichenfalls die Sachakten einsehen und der Befragung der Sachverständigen beiwohnen; immer aber können sie ihren eigenen Bericht vorlegen.
Can. 1263 – Hält der Richter zur Entscheidung einer Sache es für angebracht, sich an einen bestimmten Ort zu begeben oder eine bestimmte Sache in Augenschein zu nehmen, so hat er dies durch Dekret anzuordnen; dabei hat er nach Anhören der Parteien im allgemeinen zu beschreiben, was bei der Durchführung des Ortstermins bzw. des Augenscheins vorzunehmen ist.
Can. 1264 – Über die Durchführung des Ortstermins bzw. des richterlichen Augenscheins muß ein Dokument erstellt werden.
Can. 1265 – Vermutungen, die nicht vom Recht selbst aufgestellt werden, darf der Richter, um zu einem gerechten Urteil zu finden, nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten Tatsache erschließen, die mit dem Gegenstand des Streites zusammenhängt.
Can. 1266 – Wer das für sich hat, was vom Recht selbst vermutet wird, ist frei von der Beweislast, die der Gegenpartei zufällt.
Can. 1267 – Ein Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach Beginn des Prozeßlaufes eine Frage aufgeworfen wird, die in der Klageschrift zwar nicht ausdrücklich enthalten ist, aber dennoch so zu dem Verfahren gehört, daß sie in der Regel vor dem Entscheid in der Hauptsache gelöst werden muß.
Can. 1268 – Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder mündlich dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Richter vorgelegt, wobei der Zusammenhang zwischen dem Zwischenverfahren und der Hauptsache darzulegen ist.
Can. 1269 – § 1. Nach Erhalt des Antrages und nach Anhören der Parteien muß der Richter schnellstens darüber entscheiden, ob die vorgelegte Zwischenfrage als begründet und im Zusammenhang mit der Hauptsache stehend erscheint oder aber ob sie von vornherein abzuweisen ist; wenn er sie zuläßt, hat er darüber zu entscheiden, ob sie von solcher Wichtigkeit ist, daß sie durch Zwischenurteil oder durch Dekret gelöst werden muß.
§ 2. Wenn er aber befindet, daß die Zwischenfrage nicht vor dem Endurteil zu lösen ist, muß er entscheiden, daß sie zu berücksichtigen ist, wenn die Hauptsache entschieden wird.
Can. 1270 – § 1. Wenn eine Zwischenfrage durch ein Urteil gelöst werden muß, sind die Canones über das summarische Streitverfahren einzuhalten, wenn nicht dem Richter in Hinsicht auf die Bedeutung der Sache etwas anderes angebracht erscheint.
§ 2. Wenn sie aber durch Dekret gelöst werden muß, kann das Gericht die Sache dem Vernehmungsrichter oder dem Vorsitzenden übertragen.
Can. 1271 – Vor dem Entscheid in der Hauptsache kann der Richter oder das Gericht das Dekret oder das Zwischenurteil aus gerechtem Grund auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach Anhören der Parteien aufheben oder abändern.
Can. 1272 – § 1. Wenn die belangte Partei auf die Ladung hin nicht erschienen ist und keine ausreichende Entschuldigung für ihre Abwesenheit vorgebracht oder nicht gemäß can. 1190, § 1 geantwortet hat, muß der Richter sie durch Dekret für prozeßabwesend erklären und entscheiden, daß das Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und seiner Vollstreckung fortgesetzt wird.
§ 2. Vor Erlaß dieses Dekretes muß, erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, daß die rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat.
Can. 1273 – § 1. Wenn sich die belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben hat, kann sie unbeschadet des can. 1283 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der Richter muß aber darauf achten, daß der Prozeß nicht absichtlich und unnötig in die Länge gezogen wird.
§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; wenn sie aber nachweist, daß sie aus einem rechtmäßigen Grund verhindert war, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend machen konnte, kann sie von der Nichtigkeitsbeschwerde Gebrauch machen.
Can. 1274 – Wenn der Kläger an dem zur Streitfestlegung festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung vorgebracht hat:
1° muß ihn der Richter abermals laden;
2° wird vermutet, daß der Kläger auf den Rechtszug verzichtet hat, wenn er auch der neuen Ladung nicht Folge leistet;
3° wenn er sich aber später am Prozeß beteiligen will, muß can. 1273 beachtet werden.
Can. 1275 – § 1. Die vom Prozeß abwesende Partei, die keinen rechtmäßigen Verhinderungsgrund nachgewiesen hat, ist verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen, die aufgrund ihrer Abwesenheit entstanden sind, wie auch gegebenenfalls einen der Gegenpartei entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 2. Sind sowohl der Kläger als auch die belangte Partei vom Prozeß abwesend, so sind sie jeder für sich dafür verantwortlich, daß die gesamten Gerichtskosten beglichen werden.
Can. 1276 – § 1. Wer ein rechtliches Interesse hat, kann in jedem Stand des Verfahrens zum Eintritt in den Rechtsstreit zugelassen werden, sei es als Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, sei es als Nebenbeteiligter, um einer Partei zu helfen.
§ 2. Um jedoch zugelassen zu werden, muß er vor Aktenschluß dem Richter einen Klageantrag einreichen, in dem er sein Recht auf Eintritt in den Rechtsstreit kurz darlegt.
§ 3. Wer als Dritter in den Rechtsstreit eintritt, ist bei dem Stand des Verfahrens zuzulassen, in dem sich die Sache befindet; dabei ist ihm eine kurze Ausschlußfrist zur Vorlage seiner Beweise zu setzen, falls das Verfahren den Abschnitt der Beweiserhebung erreicht hat.
Can. 1277 – Der Richter muß einen Dritten, dessen Eintritt in den Rechtsstreit als notwendig erscheint, nach Anhören der Parteien vor Gericht laden.
Can. 1278 – Ein widerrechtlicher Eingriff ist eine Handlung, durch die bei laufendem Verfahren von der einen Partei gegen die andere oder vom Richter gegen eine Partei oder gegen beide irgendetwas hinsichtlich der Prozeßmaterie oder hinsichtlich der prozessualen Rechte zum Nachteil einer Partei und gegen ihren Willen verändert wird, wenn nicht die Veränderung von Rechts wegen zulässig ist.
Can. 1279 – Ein widerrechtlicher Eingriff ist von Rechts wegen nichtig, weswegen der Richter seine Rücknahme anordnen muß; er wird aber von Rechts wegen geheilt, wenn die diesbezügliche Frage dem Richter nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag der Kenntniserlangung über den widerrechtlichen Eingriff vorgelegt wird.
Can. 1280 – Fragen bezüglich widerrechtlicher Eingriffe sind schnellstens zu entscheiden vom Richter der Hauptsache, wenn eine Partei den widerrechtlichen Eingriff durchgeführt hat; wenn aber der Richter selbst den widerrechtlichen Eingriff durchgeführt hat, vom Berufungsgericht.
Can. 1281 – § 1. Nach Durchführung der Beweiserhebungen muß der Richter zur Vermeidung der Verfahrensnichtigkeit durch Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, daß sie die ihnen noch nicht bekannten Akten in der Gerichtskanzlei einsehen; den Anwälten können auf Antrag sogar Abschriften der Akten ausgehändigt werden; in Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, kann der Richter zur Vermeidung sehr schwerer Gefahren verfügen, daß ein Aktenstück niemandem bekanntgegeben wird, wobei allerdings sicherzustellen ist, daß das Verteidigungsrecht immer unbeeinträchtigt bleibt.
§ 2. Zur Vervollständigung können die Parteien dem Richter noch weitere Beweise vorlegen; wenn der Richter es für erforderlich gehalten hat, diese zu erheben, ist danach abermals ein Dekret zu erlassen, über das in § 1 gehandelt wurde.
Can. 1282 – § 1. Wenn alles durchgeführt worden ist, was die Beweiserhebung betrifft, erfolgt der Aktenschluß.
§ 2. Der Aktenschluß gilt als erfolgt, wenn entweder die Parteien erklärt haben, daß sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der Richter bekundet hat, daß er die Sache für hinreichend geklärt hält.
§ 3. Über den Aktenschluß, wie immer er auch erfolgt ist, muß der Richter ein Dekret erlassen.
Can. 1283 – § 1. Nach Aktenschluß darf der Richter außerdem dieselben oder weitere Zeugen nur vorladen oder andere Beweiserhebungen, die vorher nicht beantragt worden sind, nur anordnen:
1° in Streitsachen, bei denen es allein um das private Wohl der Parteien geht, wenn alle Parteien zustimmen;
2° in sonstigen Verfahren nach Anhören der Parteien und sofern ein schwerwiegender Grund vorliegt und ebenso jede Gefahr von Betrug oder Beeinflussung ferngehalten wird;
3° in allen Verfahren, sooft die Wahrscheinlichkeit besteht, daß ein ungerechtes Urteil aus den in can. 1326, § 2, nn. 1–3 genannten Gründen zustande kommen wird, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird.
§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, daß eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten Partei nicht vorgelegt werden konnte.
§ 3. Neu erhobene Beweise müssen unter Beachtung von can. 1281, § 1 offengelegt werden.
Can. 1284 – Nach erfolgtem Aktenschluß muß der Richter eine angemessene Zeit zur Vorlage der Verteidigungsschriftsätze oder Einwendungen festlegen.
Can. 1285 – § 1. Verteidigungen und Einwendungen müssen schriftlich vorgelegt werden, wenn nicht der Richter mit Zustimmung der Parteien eine mündliche Erörterung vor dem tagenden Gericht für hinreichend erachtet.
§ 2. Wenn die Verteidigungsschriftsätze zusammen mit den wichtigen Urkunden gedruckt werden, ist die vorgängige Erlaubnis des Richters erforderlich und eine etwaige Geheimhaltungspflicht zu wahren.
§ 3. Hinsichtlich des Umfanges der Verteidigungsschriftsätze, der Zahl der Ausfertigungen und anderer derartiger Umstände müssen die Statuten des Gerichtes beachtet werden.
Can. 1286 – § 1. Nach Austausch der Verteidigungsschriftsätze und der Einwendungen darf jede Partei innerhalb einer kurzen, vom Richter festgelegten Frist Erwiderungen vorlegen.
§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu, sofern es dem Richter nicht aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine abermalige Erwiderung zu gestatten; dann aber gilt das der einen Partei gewährte Zugeständnis auch für die andere Partei.
§ 3. Kirchenanwalt und Bandverteidiger haben das Recht, auf die Erwiderung der Parteien erneut zu antworten.
Can. 1287 – § 1. Völlig unzulässig sind Mitteilungen von Parteien, Anwälten oder auch Dritten an den Richter, die außerhalb der Verfahrensakten verbleiben.
§ 2. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist, kann der Richter bestimmen, daß eine maßvolle mündliche Erörterung zur Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet.
Can. 1288 – Der mündlichen Erörterung nach cann. 1285, § 1 und 1287, § 2 muß ein Notar beiwohnen, damit er auf Geheiß des Richters oder auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung des Richters von den Erörterungen und Schlußfolgerungen unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen kann.
Can. 1289 – Wenn die Parteien versäumt haben, während der festgelegten Nutzfrist ihre Verteidigung vorzulegen, oder wenn sie sich dem Wissen und Gewissen des Richters anvertrauen, kann der Richter, sofern er aufgrund der Akten und Beweise die Sache für völlig geklärt hält, sofort das Urteil fällen, nachdem er die Stellungnahmen des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers eingeholt hat, wenn sie am Prozeß beteiligt sind.
Can. 1290 – Ein auf gerichtlichem Weg durchgeführtes Verfahren, wenn es ein Hauptverfahren ist, wird vom Richter durch Endurteil entschieden, wenn es ein Zwischenverfahren ist, durch Zwischenurteil unter Wahrung des can. 1269, § l.
Can. 1291 – § 1. Zu jeder Urteilsfällung ist erforderlich, daß der Richter die moralische Gewißheit über die durch Urteil zu entscheidende Sache gewonnen hat.
§ 2. Die Gewißheit muß der Richter den Akten und Beweismitteln entnehmen.
§ 3. Der Richter muß die Beweise aber nach seinem Gewissen würdigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Wirksamkeit bestimmter Beweismittel.
§ 4. Kann der Richter diese Gewißheit nicht gewinnen, so hat er durch Urteil festzustellen, daß das Recht des Klägers nicht feststeht, und die belangte Partei freizusprechen, wenn es sich nicht um eine Sache handelt, die sich der Rechtsgunst erfreut; in diesem Fall ist für die vom Recht begünstigte Sache zu entscheiden.
Can. 1292 – § 1. Beim Kollegialgericht bestimmt der Vorsitzende, wann die Richter zur Urteilssitzung zusammenkommen; die Sitzung, bei der niemand außer den Richtern des Kollegiums anwesend sein kann, findet am Sitz des Gerichtes statt, falls nicht ein besonderer Grund etwas anderes nahelegt.
§ 2. Zum anberaumten Sitzungstermin haben die einzelnen Richter schriftlich, aber anonym ihre Schlußfolgerungen zum Prozeßgegenstand samt der Darlegung der Rechts- und Tatsachengründe mitzubringen, aufgrund derer sie zu ihrem Ergebnis gelangt sind; diese Schlußfolgerungen sind mit einem Echtheitsvermerk zu versehen, von allen Richtern zu unterzeichnen und den Gerichtsakten beizufügen, aber unter Wahrung des § 4 geheimzuhalten.
§ 3. Der Rangfolge gemäß, immer jedoch beim Berichterstatter angefangen, tragen die einzelnen Richter ihre Schlußfolgerungen vor; darauf hat unter Leitung des Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem im Hinblick auf die Festlegung dessen zu erfolgen, was im Urteilstenor zu bestimmen ist.
§ 4. Im Verlauf der Erörterung aber darf jeder von seinen bisherigen Schlußfolgerungen abgehen; will aber ein Richter der Entscheidung der anderen Richter nicht beitreten, so kann er verlangen, daß im Fall der Berufung die Schlußfolgerungen aller Richter anonym dem Obergericht zugeleitet werden.
§ 5. Wenn aber die Richter bei der ersten Erörterung zu keinem Urteil kommen wollen oder können, kann die Entscheidung auf eine neue Sitzung verschoben werden, die innerhalb einer Woche stattfinden muß, wenn nicht die prozessuale Untersuchung gemäß can. 1283 zu ergänzen ist.
Can. 1293 – § 1. Der Einzelrichter verfaßt sein Urteil selbst.
§ 2. Im Kollegialgericht wird das Urteil verfaßt, indem die Begründung dem Vorbringen der einzelnen Richter bei der Erörterung entnommen wird, wenn nicht von der Mehrheit der Richter festgelegt worden ist, welche Gründe vorzuziehen sind; das Urteil ist anschließend den einzelnen Richtern zur Genehmigung vorzulegen.
§ 3. Das Urteil ist nicht später als einen Monat nach dem Tag der Urteilsfällung herauszugeben, wenn nicht bei einem Kollegialgericht die Richter aus schwerwiegendem Grund eine längere Frist festgesetzt haben.
Can. 1294 – Das Urteil muß:
1° über den vor Gericht verhandelten Rechtsstreit entscheiden, wobei auf die einzelnen Streitfragen eine entsprechende Antwort zu geben ist;
2° entscheiden, welche Pflichten den Parteien aus dem Verfahren entstanden und wie sie zu erfüllen sind;
3° die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darlegen, auf die sich der Urteilstenor stützt;
4° die Gerichtskosten festsetzen.
Can. 1295 – § 1. Das Urteil muß nach der Anrufung des Namens Gottes der Reihe nach den Richter oder das Gericht, weiterhin den Kläger, die belangte Partei und den Prozeßbevollmächtigten mit genauer Angabe von Namen und Wohnsitz sowie, falls sie am Verfahren beteiligt waren, den Kirchenanwalt und den Bandverteidiger bezeichnen.
§ 2. Daraufhin muß kurz der Tatbestand mit dem Parteivorbringen und den formulierten Streitfragen berichtet werden.
§ 3. Im Anschluß daran folgt der Urteilstenor nach Darlegung der Gründe, auf die er sich stützt.
§ 4. Das Urteil schließt mit Angabe von Ort und Tag der Urteilsfällung und der Unterschrift des Richters oder, wenn es sich um ein Kollegialgericht handelt, aller Richter sowie des Notars.
Can. 1296 – Die geltenden Regeln über das Endurteil gelten bei sinngemäßer Anwendung auch für das Zwischenurteil.
Can. 1297 – Das Urteil ist baldmöglichst bekanntzugeben unter Angabe der Frist, innerhalb welcher Berufung gegen das Urteil eingelegt werden kann; vor der Bekanntgabe besitzt es keinerlei Wirksamkeit, selbst wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters den Parteien mitgeteilt worden ist.
Can. 1298 – Die Bekanntgabe des Urteils kann durch Aushändigung einer Urteilsausfertigung an die Parteien oder ihre Prozeßbevollmächtigten oder durch Zusendung einer Ausfertigung an sie gemäß can. 1192 erfolgen.
Can. 1299 – § 1. Wenn sich im Text des Urteils entweder bei der Angabe von Zahlen ein Fehler eingeschlichen hat oder bei der Niederschrift des Urteilstenors oder bei der Darstellung des Tatbestandes oder des Parteivorbringens ein Versehen unterlaufen ist oder die Erfordernisse des can. 1295, § 4 außer Acht gelassen worden sind, muß das Urteil vom Gericht, das es gefällt hat, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert oder ergänzt werden; stets aber sind zuvor die Parteien anzuhören und ist das Dekret über die Berichtigung der Urteilsausfertigung beizufügen.
§ 2. Wenn eine Partei der Berichtigung widerspricht, muß der Zwischenstreit durch Dekret entschieden werden.
Can. 1300 – Sonstige Entscheidungen des Richters außer dem Urteil sind Dekrete; wenn sie nicht nur den Verfahrensablauf ordnen, besitzen sie keine Rechtswirkung, sofern sie nicht wenigstens summarisch Entscheidungsgründe enthalten oder auf Gründe verweisen, die in einem anderen Prozeßakt zum Ausdruck gebracht worden sind.
Can. 1301 – Ein Zwischenurteil oder ein Dekret haben die Wirkung eines Endurteils, wenn sie wenigstens bezüglich einer Streitpartei den Fortgang des Verfahrens hemmen oder dem Verfahren oder einem Verfahrensstadium ein Ende setzen.
Can. 1302 – Wenn es sich um eine Sache handelt, die allein das private Wohl angeht, wird die im Recht festgesetzte Nichtigkeit gerichtlicher Handlungen, die dem Richter nicht vor der Urteilsfällung angezeigt worden ist, obwohl sie der die Nichtigkeitsbeschwerde einlegenden Partei bekannt war, durch das Urteil selbst geheilt, unbeschadet der cann. 1303 und 1304.
Can. 1303 – § 1. Ein Urteil leidet an unheilbarer Nichtigkeit, wenn:
1° es von einem absolut unzuständigen Richter gefällt worden ist;
2° es von jemandem gefällt worden ist, der keine richterliche Vollmacht bei dem Gericht hat, bei dem die Sache entschieden worden ist;
3° ein Richter unter Zwang oder schwerer Furcht das Urteil gefällt hat;
4° ein Prozeß ohne einen Klageantrag nach can. 1104, § 2 geführt oder nicht gegen eine belangte Partei begonnen worden ist;
5° es zwischen Parteien gefällt worden ist, von denen wenigstens eine keine prozessuale Rollenfähigkeit besitzt;
6° jemand ohne rechtmäßigen Auftrag im Namen eines anderen gehandelt hat;
7° einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert worden ist;
8° die strittige Sache nicht einmal teilweise entschieden worden ist.
§ 2. In diesen Fällen kann die Nichtigkeitsbeschwerde als Einrede unbefristet, als Klage aber innerhalb von zehn Jahren seit der Bekanntgabe des Urteils bei dem Richter eingelegt werden, der das Urteil gefällt hat.
Can. 1304 – § 1. Ein Urteil leidet nur an heilbarer Nichtigkeit, wenn es:
1° nicht von der vorgeschriebenen Zahl von Richtern gefällt worden ist entgegen der Vorschrift des can. 1084;
2° keine Entscheidungsgründe enthält;
3° nicht die vom Recht vorgeschriebenen Unterschriften trägt;
4° keine Angaben über Ort, Jahr, Monat und Tag der Urteilsfällung aufweist;
5° auf einer nichtigen Prozeßhandlung aufbaut, deren Nichtigkeit nicht gemäß can. 1302 geheilt ist;
6° gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß can. 1273, § 2 rechtmäßig prozeßabwesend war.
§ 2. In diesen Fällen kann die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von drei Monaten seit der Bekanntgabe des Urteils geltend gemacht werden.
Can. 1305 – Über die Nichtigkeitsbeschwerde befindet der Richter, der das Urteil gefällt hat; wenn aber eine Partei befürchtet, daß dieser Richter voreingenommen ist, und ihn deshalb für befangen hält, kann sie beantragen, daß dieser Richter nach can. 1108 durch einen anderen ersetzt wird.
Can. 1306 – Die Nichtigkeitsbeschwerde kann zusammen mit der Berufung innerhalb der für die Berufung festgesetzten Frist geltend gemacht werden.
Can. 1307 – § 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde können nicht nur die Parteien einlegen, die sich beschwert fühlen, sondern auch der Kirchenanwalt oder der Bandverteidiger, sooft sie das Recht haben teilzunehmen.
§ 2. Der Richter kann ein von ihm gefälltes nichtiges Urteil innerhalb der in can. 1303, § 2 und 1304, § 2 vorgesehenen Fristen von Amts wegen zurückziehen oder verbessern, wenn nicht inzwischen Berufung zusammen mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden ist.
Can. 1308 – Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde können nach den Canones für die summarischen Streitverfahren behandelt werden.
Can. 1309 – Eine Partei, die sich durch ein Urteil beschwert fühlt, und ebenso der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger in Verfahren, in denen ihre Beteiligung erforderlich ist, haben das Recht, gegen ein Urteil Berufung an den höheren Richter einzulegen vorbehaltlich can. 1310.
Can. 1310 – Berufung kann nicht eingelegt werden gegen:
1° ein Urteil des Papstes oder der Apostolischen Signatur;
2° ein nichtiges Urteil, wenn nicht die Berufung gemäß can. 1306 mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden wird;
3° ein rechtskräftig gewordenes Urteil;
4° das Dekret eines Richters oder das Zwischenurteil, die nicht die Wirkung eines Endurteils haben, wenn sie nicht mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden wird;
5° ein Urteil oder ein Dekret in einer Sache, für die das Recht vorschreibt, daß sie schnellstens zu entscheiden ist.
Can. 1311 – § 1. Die Berufung muß bei dem Richter, von dem das Urteil gefällt worden ist, innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen eingelegt werden, gerechnet von der Bekanntgabe des Urteils.
§ 2. Wenn sie mündlich eingelegt wird, muß sie der Notar in Anwesenheit des Berufungsklägers schriftlich abfassen.
Can. 1312 – Von einem Delegierten gibt es keine Berufung an den Delegierenden, sondern an seinen unmittelbaren Oberen, wenn nicht der Delegierende der Apostolische Stuhl selbst ist.
Can. 1313 – Wenn eine Streitfrage über das Berufungsrecht entsteht, muß das Berufungsgericht schnellstens darüber entscheiden nach den Canones über das summarische Streitverfahren.
Can. 1314 – Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach ihrer Einlegung bei dem Richter zu verfolgen, an den sie gerichtet ist, wenn nicht der Richter, von dem das Urteil ergangen ist, der Partei eine längere Frist zu ihrer Verfolgung gewährt hat.
Can. 1315 – § 1. Zur Verfolgung der Berufung ist erforderlich und ausreichend, daß eine Partei den Dienst des Oberrichters zur Verbesserung des angefochtenen Urteils anruft unter Beifügung einer Urteilsabschrift und unter Angabe der Berufungsgründe.
§ 2. Inzwischen muß der Richter, von dem das Urteil ergangen ist, ein Exemplar der Akten mit notarieller Beglaubigung seiner Echtheit an das Obergericht senden; wenn die Akten in einer Sprache geschrieben sind, die dem Berufungsgericht unbekannt ist, müssen sie in eine andere, dem Gericht bekannte Sprache übersetzt werden, wobei dafür Sorge zu tragen ist, daß die Zuverlässigkeit der Übersetzung feststeht.
Can. 1316 – Wenn die Berufungsfristen entweder bei dem Richter, von dem das Urteil ergangen ist, oder bei dem Richter, an den sich die Berufung richtet, ungenützt verstrichen sind, gilt dies als Verzicht auf die Berufung.
Can. 1317 – § 1. Der Berufungskläger kann auf seine Berufung verzichten mit den in can. 1206 erwähnten Rechtswirkungen.
§ 2. Wenn die Berufung vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt eingelegt worden ist, kann darauf vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt des Berufungsgerichtes verzichtet werden, wenn das gemeinsame Recht nicht etwas anderes vorsieht.
Can. 1318 § 1. Die vom Kläger eingelegte Berufung nützt auch der belangten Partei und umgekehrt.
§ 2. Wenn es mehrere belangte Parteien oder Kläger gibt und nur von einem oder gegen einen von ihnen ein Urteil angefochten wird, gilt die Anfechtung als von allen und gegen alle erhoben, sofern die beanspruchte Sache unteilbar ist oder die Verpflichtung alle einzeln bindet.
§ 3. Wenn von einer Partei gegen einen Teil des Urteils Berufung eingelegt wird, kann die Gegenpartei, auch wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist, gegen andere Teile im Zwischenstreit Berufung einlegen innerhalb einer Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen, von dem Tag an, an dem ihr die Hauptberufung bekanntgegeben worden ist.
§ 4. Wenn nicht etwas anderes feststeht, wird vermutet, daß die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist.
Can. 1319 – Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils.
Can. 1320 – § 1. Unbeschadet des can. 1369 kann in der Berufungsinstanz kein neuer Klagegrund zugelassen werden, auch nicht auf dem Weg der Klagehäufung; deshalb kann es bei der Streitfestlegung nur darum gehen, ob das frühere Urteil zu bestätigen oder aufzuheben ist, sei es ganz oder teilweise.
§ 2. Neue Beweise sind nur gemäß can. 1283 zulässig.
Can. 1321 – In der Berufungsinstanz ist auf dieselbe Weise wie in der Vorinstanz bei sinngemäßer Anwendung zu verfahren; wenn nicht etwa die Beweise zu ergänzen sind, muß jedoch sofort nach der Streitfestlegung zur Sacherörterung und zum Urteil übergegangen werden.
Can. 1322 – Unbeschadet des can. 1324 gilt eine Sache als rechtskräftig entschieden, wenn
1° zwei gleichlautende Urteile zwischen denselben Parteien über dasselbe Klagebegehren und aus demselben Klagegrund vorliegen;
2° innerhalb der Nutzfrist keine Berufung gegen ein Urteil eingelegt worden ist;
3° in der Berufungsinstanz der Rechtszug erloschen oder darauf verzichtet worden ist;
4° ein Endurteil gefällt worden ist, gegen das es keine Berufung gibt.
Can. 1323 – § 1. Das rechtskräftig gewordene Urteil erfreut sich in dem Sinne der rechtlichen Beständigkeit, daß es nur durch die Nichtigkeitsbeschwerde, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder den Widerspruch eines Dritten angefochten werden kann.
§ 2. Das rechtskräftig gewordene Urteil schafft Recht zwischen den Parteien und berechtigt zur Vollstreckungsklage und zur Einrede, die Sache sei rechtskräftig abgeurteilt, die der Richter auch von Amts wegen feststellen kann, um eine erneute Einführung derselben Sache zu verhindern.
Can. 1324 – Niemals erwachsen in Rechtskraft Personenstandsverfahren, nicht ausgenommen die Verfahren zur Trennung der Ehegatten.
Can. 1325 – § 1. Wenn in einem Personenstandsverfahren zwei gleichlautende Urteile gefällt wurden, kann jederzeit das Berufungsgericht angerufen werden unter Vorlage neuer und zwar schwerwiegender Beweise oder Begründungen innerhalb einer Ausschlußfrist von dreißig Tagen nach erfolgter Anfechtung; das Berufungsgericht aber muß innerhalb eines Monates nach Vorlage der neuen Beweise und Begründungen durch Dekret feststellen, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen werden muß oder nicht.
§ 2. Die Anrufung des höheren Gerichtes zum Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung des Urteils, wenn nicht das gemeinsame Recht etwas anderes bestimmt oder das Berufungsgericht gemäß can. 1337, § 3 die Aussetzung der Vollstreckung anordnet.
Can. 1326 – § 1. Gegen ein Urteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern die Ungerechtigkeit des Urteils offenkundig feststeht.
§ 2. Die offensichtliche Ungerechtigkeit eines Urteils wird nur anerkannt, wenn
1° sich das Urteil derart auf Beweise stützt, die sich später als falsch erwiesen haben, daß ohne diese Beweise der Urteilstenor nicht aufrechtzuerhalten ist;
2° später Urkunden aufgefunden werden, welche neue und eine gegenteilige Entscheidung fordernde Tatsachen unzweifelhaft beweisen;
3° das Urteil aufgrund arglistiger Täuschung einer Partei zum Schaden der anderen Partei gefällt worden ist;
4° die Vorschrift eines nicht rein prozessualen Gesetzes offenkundig vernachlässigt worden ist;
5° das Urteil einer früheren Entscheidung widerspricht, die in Rechtskraft erwachsen ist.
Can. 1327 – § 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in can. 1326, § 2, nn. 1–3 angeführten Gründen ist innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens dieser Gründe, bei dem Richter zu beantragen, der das Urteil gefällt hat.
§ 2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in can. 1326, § 2, nn. 4 und 5 angeführten Gründen ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Urteils beim Berufungsgericht zu beantragen; wenn aber im Fall des can. 1326, § 2, n. 5 erst später Kenntnis der früheren Entscheidung erlangt wird, läuft die Frist vom Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung an.
§ 3. Die erwähnten Fristen laufen nicht, solange die benachteiligte Partei minderjährig ist.
Can. 1328 – § 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hemmt die noch nicht begonnene Urteilsvollstreckung.
§ 2. Wenn jedoch aufgrund glaubhafter Anzeichen der Verdacht besteht, daß der Antrag gestellt worden ist, um die Vollstreckung zu verschleppen, kann der Richter anordnen, daß das Urteil vollstreckt wird, wobei dem Antragsteller der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine geeignete Sicherheitsleistung zu bieten ist, damit er schadlos bleibt, wenn die Wiedereinsetzung gewährt wird.
Can. 1329 – Wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, muß der Richter in der Sache ein Urteil fällen.
Can. 1330 – Wer aus einem vollstreckbaren Endurteil, das zwischen anderen gefällt worden ist, eine Schädigung seiner Rechte befürchtet, kann das Urteil selbst vor seiner Vollstreckung anfechten.
Can. 1331 – § 1. Der Widerspruch eines Dritten kann erfolgen entweder durch das Begehren auf Überprüfung des Urteils durch das Gericht, das es gefällt hat, oder durch Berufung beim Berufungsgericht.
§ 2. Wenn der Antrag zugelassen worden ist und der Widersprechende in der Berufungsinstanz handelt, unterliegt er den Gesetzen, die für die Berufung gelten; wenn er vor dem Gericht handelt, welches das Urteil gefällt hat, sind die Normen zu beachten, die für die gerichtliche Entscheidung von Zwischenverfahren erlassen wurden.
Can. 1332 – § 1. Der Widersprechende muß in jedem Fall beweisen, daß sein Recht verletzt wurde oder verletzt werden wird.
§ 2. Die Rechtsverletzung aber muß aus dem Urteil selbst entstehen, sofern es entweder selbst der Grund für die Rechtsverletzung ist oder, wenn es vollstreckt wird, dem Widersprechenden einen schweren Schaden zufügen wird.
Can. 1333 – Wenn der Widersprechende sein Recht bewiesen hat, ist das zuvor gefällte Urteil vom Gericht entsprechend dem Antrag des Widersprechenden abzuändern.
Can. 1334 – Arme, welche die Gerichtskosten in keiner Weise tragen können, haben das Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn nur teilweise, auf eine Ermäßigung der Kosten.
Can. 1335 – § 1. Die Statuten des Gerichts müssen Bestimmungen enthalten über
1° das Tragen oder den Ausgleich der Gerichtskosten durch die Parteien;
2° die Vergütung der Prozeßbevollmächtigten, Anwälte und Dolmetscher sowie über die Entschädigung der Zeugen;
3° die Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz oder einer Ermäßigung der Kosten;
4° die Begleichung des Schadens, zu welcher verpflichtet ist, wer im Verfahren nicht nur unterlegen ist, sondern leichtfertig prozessiert hat;
5° die Hinterlegung von Geld oder die Leistung einer Kaution zur Begleichung der Kosten und Begleichung eines Schadens.
Can. 1336 – Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, Vergütungen und der Begleichung eines Schadens gibt es keine selbständige Berufung; sondern eine Partei kann innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter Beschwerde erheben, der die Kostenfestsetzung abändern kann.
Can. 1337 – § 1. Für ein Urteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, kann Vollstreckung angeordnet werden, unbeschadet des can. 1328.
§ 2. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, und, wenn Berufung eingelegt worden war, auch der Berufungsrichter können die vorläufige Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, gegebenenfalls nach Leistung geeigneter Sicherheiten, wenn es sich um Leistungen handelt, die für den notwendigen Lebensunterhalt bestimmt sind, oder ein anderer gerechter Grund drängt.
§ 3. Wenn aber ein Urteil angefochten wird, das noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Richter, der über die Anfechtung entscheiden muß, entweder die Vollstreckung aussetzen oder sie der Leistung einer Kaution unterwerfen, wenn er erkennt, daß die Anfechtung wahrscheinlich begründet ist und ein nicht wiedergutzumachender Schaden aus der Vollstreckung entstehen kann.
Can. 1338 – Ein Urteil kann nicht vollstreckt werden, bevor ein Vollstreckungsdekret des Richters vorliegt, das anordnet, das Urteil müsse ausgeführt werden; dieses Dekret ist je nach Art der Verfahren entweder in den Urteilstenor selbst aufzunehmen oder gesondert zu erlassen.
Can. 1339 – Wenn die Vollstreckung eines Urteils eine voraufgehende Rechenschaftsablegung erforderlich macht, entsteht eine Zwischenfrage, die von dem Richter zu entscheiden ist, der das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.
Can. 1340 – § 1. Wenn nicht im Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche selbst etwas anderes bestimmt ist, muß der Eparchialbischof jener Eparchie, in der das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist, entweder selbst oder durch einen anderen das Urteil vollstrecken.
§ 2. Wenn er dies aber verweigert oder unterläßt, ist die Vollstreckung auf Antrag der interessierten Partei oder auch von Amts wegen Sache jener Autorität, der das Berufungsgericht unterstellt ist.
§ 3. Bei den in can. 1069 § 1 genannten Streitfällen ist die Vollstreckung des Urteils Sache desjenigen Oberen, der im Typikon oder in den Statuten bestimmt ist.
Can. 1341 – § 1. Wenn nicht im Urteilstenor selbst etwas seinem Ermessen überlassen worden ist, muß der Vollstrecker das Urteil nach der offensichtlichen Bedeutung seines Wortlauts vollstrecken.
§ 2. Er darf über Einwendungen gegen die Art und die Rechtskraft der Vollstreckung entscheiden, nicht aber über die Sache selbst; wenn er aber irgendwie erfahren hat, daß gemäß cann. 1303, 1304 und 1326, § 2 das Urteil nichtig oder offensichtlich ungerecht ist, muß er sich der Vollstreckung enthalten und nach Benachrichtigung der Parteien die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, von dem das Urteil gefällt worden ist.
Can. 1342 – § 1. Wenn dem Kläger eine Sache zugesprochen wurde, ist sie dem Kläger unverzüglich auszuhändigen, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
§ 2. Wenn eine Partei zur Herausgabe einer beweglichen Sache, zur Zahlung von Geld oder zur Erbringung einer anderen Leistung verurteilt wurde, soll der Richter im Urteilstenor selbst oder der Vollstrecker nach klugem Ermessen eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung festsetzen, die jedoch weder unter fünfzehn Tage begrenzt werden noch sechs Monate überschreiten darf.
Can. 1343 – § 1. Im summarischen Streitverfahren können alle Sachen behandelt werden, die nicht vom Recht ausgeschlossen sind, wenn nicht eine Partei ein ordentliches Streitverfahren verlangt.
§ 2. Wenn das summarische Streitverfahren in Fällen angewendet wird, die vom Recht ausgeschlossen sind, sind die gerichtlichen Handlungen nichtig.
Can. 1344 – § 1. Die einleitende Klageschrift muß außer dem, was in can. 1187 aufgezählt wird:
1° die Tatsachen, auf die sich die Anträge des Klägers stützen, kurz, vollständig und deutlich darlegen;
2° die Beweise, mit denen der Kläger die Tatsachen darzulegen beabsichtigt und die er nicht zugleich beibringen kann, so angeben, daß sie vom Richter unverzüglich erhoben werden können.
§ 2. Der einleitenden Klageschrift müssen wenigstens in beglaubigter Abschrift die Urkunden beigefügt werden, auf die sich der Klageantrag stützt.
Can. 1345 – § 1. Wenn der Versuch zur Versöhnung gemäß can. 1103, § 2 erfolglos war und der Richter überzeugt ist, daß die einleitende Klageschrift irgendwie begründet ist, muß er innerhalb von drei Tagen durch ein an das Ende der Klageschrift angefügtes Dekret anordnen, daß der belangten Partei sofort eine Abschrift des Klageantrags bekanntgegeben wird, wobei ihr das Recht einzuräumen ist, innerhalb von fünfzehn Tagen eine schriftliche Erwiderung bei der Gerichtskanzlei einzureichen.
§ 2. Diese Bekanntgabe hat die in can. 1194 genannten Wirkungen einer gerichtlichen Ladung.
Can. 1346 – Wenn die Einwendungen der belangten Partei es erforderlich machen, muß der Richter dem Kläger eine Frist zur Erwiderung setzen, so daß er aufgrund der von beiden Parteien vorgetragenen Elemente den Streitgegenstand deutlich erfassen kann.
Can. 1347 – § 1. Nach Ablauf der in cann. 1345, § 1 und 1346 genannten Fristen zur Erwiderung muß der Richter nach Durchsicht der Akten die Prozeßfrage festsetzen; daraufhin hat er zu der innerhalb von dreißig Tagen abzuhaltenden Anhörung alle laden, die daran teilnehmen müssen, wobei für die Parteien die Formel der Streitfrage anzufügen ist.
§ 2. In der Ladung müssen die Parteien darauf hingeweisen werden, daß sie bis spätestens drei Tage vor der Anhörung dem Gericht einen kurzen Schriftsatz zum Beweis ihrer Behauptungen einreichen können.
Can. 1348 – Bei der Anhörung werden zuerst die in cann. 1118, 1119, 1121 und 1122 genannten Fragen behandelt.
Can. 1349 – § 1. Bei der Anhörung werden die Beweise erhoben, unbeschadet des can. 1071.
§ 2. Eine Partei und ihr Anwalt können der Befragung der übrigen Parteien, der Zeugen und Sachverständigen beiwohnen.
Can. 1350 – Die Antworten der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen sowie die Anträge und die Einwendungen der Anwälte müssen vom Notar zu Protokoll genommen werden, jedoch summarisch und nur hinsichtlich dessen, was das Wesen der strittigen Sache betrifft; das Protokoll ist von denselben zu unterschreiben.
Can. 1351 – Beweise, die nicht in der Klageschrift oder in der Erwiderung genannt oder beantragt worden sind, kann der Richter nur nach Maßgabe des can. 1110 zulassen; sobald aber auch nur ein Zeuge vernommen worden ist, kann der Richter die Erhebung neuer Beweise nur nach Maßgabe des can. 1283 anordnen.
Can. 1352 – Wenn bei der Anhörung nicht alle Beweise erhoben werden konnten, ist eine weitere Anhörung anzuberaumen.
Can. 1353 – Nach Erhebung der Beweise erfolgt in derselben Anhörung die mündliche Erörterung.
Can. 1354 – § 1. Wenn sich aus der Erörterung nicht ergibt, daß im Verfahren Ergänzungen vorzunehmen sind oder daß einer nach Maßgabe des Rechts erfolgenden Urteilsfällung etwas im Wege steht, muß der Richter nach Abschluß der Anhörung die Sache sofort entscheiden; ist der Urteilstenor sofort in Anwesenheit der Parteien zu verlesen.
§ 2. Das Gericht aber kann wegen der Schwierigkeit der Streitsache oder aus einem anderen gerechten Grund die Entscheidung bis zu einer Nutzfrist von fünf Tagen aufschieben.
§ 3. Der vollständige Urteilstext mit Begründung soll den Parteien möglichst bald, in der Regel innerhalb von fünfzehn Tagen, mitgeteilt werden.
Can. 1355 – Wenn das Berufungsgericht erkennt, daß in einer unteren Instanz in einer vom Recht ausgeschlossenen Sache das summarische Streitverfahren angewendet worden ist, muß es die Nichtigkeit des Urteils feststellen und die Sache an das Gericht zurückverweisen, welches das Urteil gefällt hat.
Can. 1356 – Was im übrigen die Verfahrensweise angeht, müssen die Canones über das ordentliche Streitverfahren eingehalten werden; das Gericht kann aber aufgrund eines mit Begründung versehenen Dekrets Verfahrensvorschriften, die nicht zur Gültigkeit festgesetzt sind, nicht eingehalten, um unter Wahrung der Gerechtigkeit für eine Beschleunigung zu sorgen.
Can. 1357 – § 1. Jede Ehesache eines Getauften geht aufgrund eigenen Rechts die Kirche an.
§ 2. Unbeschadet der Personalstatuten, wo sie gelten, betreffen Streitsachen über die rein bürgerlichen Wirkungen der Ehe, wenn sie in der Hauptklage behandelt werden, den weltlichen Richter, aber in einem Zwischenstreit und neben der Hauptklage können sie auch von einem kirchlichen Richter aus eigener Autorität untersucht und entschieden werden.
Can. 1358 – Aber in Verfahren über die Nichtigkeit der Ehe, die nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind, sind zuständig:
1° das Gericht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde;
2° das Gericht des Ortes, an dem eine Partei den Wohnsitz oder den Quasi-Wohnsitz hat oder beide;
3° das Gericht des Ortes, an dem tatsächlich die meisten Beweise zu sammeln sind.
Can. 1359 – § 1. In einer jeden Eparchie ist der Richter der ersten Instanz für Ehenichtigkeitsverfahren, die vom Recht nicht ausdrücklich ausgenommen sind, der Eparchialbischof, der die richterliche Gewalt durch sich persönlich oder durch andere ausüben kann, nach Maßgabe des Rechts.
§ 2. Der Bischof soll für seine Eparchie ein Eparchialgericht für Ehenichtigkeitsverfahren einrichten, unbeschadet der Möglichkeit des Bischofs selbst, ein anderes eparchiales oder für mehrere benachbarte Eparchien errichtetes Gericht anzugehen.
§ 3. Ehenichtigkeitsverfahren werden einem Kollegium von drei Richtern vorbehalten. Diesem muss ein klerikaler Richter vorsitzen, die übrigen Richter können auch andere Christgläubige sein.
§ 4. Der Bischof soll als Gerichtsherr, wenn ein Kollegialgericht nicht in der Eparchie oder in dem nach Maßgabe des § 2 ausgewählten benachbarten Gericht eingerichtet werden kann, die Verfahren einem Kleriker als Einzelrichter übertragen, der, wo es geschehen kann, zwei Beisitzer bewährter Lebensführung, in Rechts- oder Humanwissenschaften erfahren, vom Bischof zu diesem Amt zugelassen, heranziehen soll; demselben Einzelrichter, wenn nichts anderes feststeht, kommt das zu, was dem Kollegium, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter zugestanden wird.
§ 5. Das Gericht der zweiten Instanz muss zur Gültigkeit ein kollegiales sein, entsprechend der Vorschrift des vorangehenden § 3.
§ 6. Vom Gericht der ersten Instanz geht die Berufung an das metropolitane Gericht der zweiten Instanz, unbeschadet der Vorschriften der cann. 1064 und 1067 § 5.
Can. 1360 – § 1. Befähigt zur Anfechtung der Ehe sind:
1° die Eheleute;
2° der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit schon allgemein bekannt ist und die Ehe nicht geheilt werden kann oder dies nicht geboten ist.
§ 2. Eine Ehe, die zu Lebzeiten beider Ehepartner nicht angefochten wurde, kann nicht nach dem Tod eines oder beider Ehepartner angefochten werden, wenn die Frage über die Gültigkeit nicht vorgerichtlich ist, um eine andere Streitfrage vor einem kirchlichen oder weltlichen Gericht zu lösen.
§ 3. Wenn aber ein Ehepartner stirbt, während das Verfahren anhängig ist, soll can. 1199 beachtet werden.
Can. 1361 – Bevor der Richter das Verfahren annimmt, muss er sicher sein, dass die Ehe unheilbar zugrunde gegangen ist, so dass das eheliche Leben nicht wieder hergestellt werden kann.
Can. 1362 – § 1. Wenn der Gerichtsvikar nach Empfang der Klageschrift zur Einschätzung gelangt, dass sie sich auf irgendeine Grundlage stützt, soll er sie zulassen und in einem Dekret vorschreiben, das am Ende der Klageschrift hinzugefügt ist, dass eine Abschrift dem Bandverteidiger bekannt gemacht wird und, wenn die Klageschrift nicht von beiden Partnern unterschrieben wurde, der beklagten Partei, wobei ihr eine Frist von fünfzehn Tagen eingeräumt wird, um ihre Ansicht über die Klage offenzulegen.
§ 2. Wenn die oben genannte Frist vergangen ist und die andere Partei gegebenenfalls wiederum erinnert wurde, ihre Ansicht darzulegen, soll der Gerichtsvikar nach Anhörung des Bandverteidigers mit seinem Dekret die Formulierung des Streitpunktes festlegen und bestimmen, ob der Fall durch ein ordentliches Verfahren oder durch ein kürzeres Verfahren im Sinne der cann. 1369 bis 1373 zu behandeln ist. Dieses Dekret soll den Parteien und dem Bandverteidiger sofort bekannt gemacht werden.
§ 3. Wenn der Fall in einem ordentlichen Verfahren zu behandeln ist, soll der Gerichtsvikar mit demselben Dekret die Einrichtung eines Richterkollegiums oder eines Einzelrichters mit zwei Beisitzern entsprechend can. 1359 § 4 anordnen.
§ 4. Wenn aber das kürzere Verfahren festgesetzt ist, soll der Gerichtsvikar nach Vorschrift des can. 1371 handeln.
§ 5. Die Formulierung des Streitpunktes soll nicht nur Fragen, ob die Nichtigkeit der Ehe in dem Fall feststeht, sondern muss bestimmen, aus welchem Grund oder aus welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe angefochten wird.
Can. 1363 – § 1. Der Bandverteidiger, die Beistände der Parteien und auch der Kirchenanwalt, wenn er bei dem Gerichtverfahren beteiligt ist, haben das Recht:
1° bei der Befragung der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen dabei zu sein, unbeschadet des can. 1240;
2° die Gerichtsakten, auch wenn noch nicht veröffentlicht, einzusehen und Urkunden, die von den Parteien vorgelegt wurden, zu untersuchen.
§ 2. An der Befragung, über die in § 1 Nr. 1 gehandelt wird, können die Parteien nicht teilnehmen.
Can. 1364 – § 1. In Ehenichtigkeitsverfahren können das gerichtliche Geständnis und die Erklärungen der Parteien, gestützt durch Zeugen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Parteien selbst, die Kraft eines vollen Beweises haben, die vom Richter gewürdigt werden muss unter Erwägung aller Beweise und Indizien, wenn nicht andere Tatbestände hinzukommen, die diese entkräften.
§ 2. In denselben Fällen kann die Aussage eines Zeugen volle Sicherheit schaffen, wenn es sich um einen qualifizierten Zeugen handelt, der über Angelegenheiten aussagt, die er von Amts wegen behandelt hat, oder wenn die sachlichen und persönlichen Umstände dies raten.
§ 3. In den Fällen von Impotenz oder Konsensmangel aufgrund einer Geisteskrankheit oder Anomalie psychischer Beschaffenheit soll der Richter die Tätigkeit eines Sachverständigen oder mehrerer nutzen, wenn es nicht aufgrund der Umstände augenscheinlich als unnütz erscheint; in den übrigen Fällen soll can. 1255 beachtet werden.
§ 4. Wenn bei der Durchführung des Verfahrens ein sehr wahrscheinlicher Zweifel hinsichtlich des Nichtvollzugs der Ehe aufgetaucht ist, kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Ehenichtigkeitsverfahren aussetzen und die Beweiserhebung vervollständigen, um die Auflösung der nicht vollzogenen sakramentalen Ehe zu erlangen. Danach soll es die Akten an den Apostolischen Stuhl schicken mit dem von einem oder beiden Ehepartnern gestellten Gesuch um diese Auflösung und dem Gutachten des Gerichts und des Eparchialbischofs.
Can. 1365 – Ein Urteil, das die Nichtigkeit einer Ehe zuerst erklärt hat, wird vollziehbar nach Ablauf der von den cann. 1311-1314 verordneten Fristen.
Can. 1366 – § 1. Unbenommen bleibt es der Partei, die sich für beschwert hält, und ebenso dem Kirchenanwalt und dem Bandverteidiger, Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen dasselbe Urteil einzulegen gemäß cann. 1320-1321.
§ 2. Nach Ablauf der durch das Recht festgesetzten Fristen für die Berufung und ihre Verfolgung und nach Annahme der Gerichtsakten durch die höhere Instanz soll ein Richterkollegium eingerichtet, der Bandverteidiger bestimmt und sollen die Parteien erinnert werden, dass sie Bemerkungen innerhalb der festgesetzten Frist vorlegen; nach Ablauf der Frist soll das Kollegialgericht, wenn die Berufung augenscheinlich als rein aufschiebend erscheint, durch seinen Beschluss das Urteil der früheren Instanz bestätigen.
§ 3. Wenn die Berufung zugelassen ist, muss auf dieselbe Weise wie in der ersten Instanz vorgegangen werden, indem Passendes entsprechend angewendet wird.
§ 4. Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht wird, kann das Gericht jenen gleichsam wie in der ersten Gerichtsinstanz zulassen und über jenen urteilen.
Can. 1367 – Wenn ein vollstreckbares Urteil ergangen ist, kann gemäß can. 1325 zu jeder Zeit das Gericht der dritten Instanz zur Wiederaufnahme des Verfahrens angerufen werden, indem neue und schwerwiegende Beweise oder Beweismittel innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen von der erwähnten Anfechtung an beigebracht werden.
Can. 1368 – § 1. Nachdem das Urteil, das die Nichtigkeit der Ehe erklärt hat, vollstreckbar geworden ist, können die Parteien, deren Ehe für nichtig erklärt worden ist, eine neue Ehe eingehen, wenn das nicht durch ein Verbot, das dem Urteil selbst beigefügt oder vom Ortshierarchen erlassen wurde, untersagt wird.
§ 2. Sofort wenn das Urteil vollstreckbar wurde, muss der Gerichtsvikar das dem Ortshierarchen bekannt geben, wo die Ehe geschlossen wurde; dieser Hierarch muss aber dafür sorgen, dass möglichst bald in den Ehe- und Taufbüchern ein Eintrag erfolgt hinsichtlich der Nichtigerklärung und der möglicherweise verhängten Verbote.
Can. 1369 – Dem Eparchialbischof selbst kommt es zu, Ehenichtigkeitsverfahren in einem kürzeren Prozess zu entscheiden, wenn:
1° die Klage von beiden Ehepartnern oder von einem der beiden mit Zustimmung des anderen vorgelegt wird;
2° Umstände der Sachen und Personen vorliegen, die durch Beweise und Beweismittel unterstützt sind, die eine genauere Untersuchung oder Erforschung nicht erfordern und die Nichtigkeit deutlich machen.
Can. 1370 – Die Klageschrift, mit der der kürzere Prozess eingeführt wird, muss außer dem, was in can. 1187 geschildert wird:
1° die Tatsachen, auf die sich die Klage stützt, kurz, vollständig und deutlich darlegen;
2° die Beweismittel, die sofort vom Richter gesammelt werden können, angeben;
3° die Beweise, auf die sich die Klage stützt, im Anhang darlegen.
Can. 1371 – Der Gerichtsvikar soll mit derselben Verordnung, durch die er die Bestimmung des Streitgegenstandes festlegt, nach Ernennung des Untersuchungsrichters und des Beisitzers alle, die an ihr teilnehmen müssen, zu einer Sitzung einladen, die nicht später als nach dreißig Tagen entsprechend can. 1372 stattfinden muss.
Can. 1372 – Der Untersuchungsrichter soll, sofern es geschehen kann, die Beweisstücke sammeln und einen Zeitraum von fünfzehn Tagen festlegen, um die Bemerkungen für das Eheband und Verteidigungsschriften für die Parteien, wenn es welche gibt, vorzulegen.
Can. 1373 – § 1. Wenn der Eparchialbischof die Akten erhalten hat, soll er nach erfolgten Beratungen mit dem Untersuchungsrichter und dem Beisitzer nach Abwägung der Anmerkungen des Bandverteidigers und der Verteidigungsschriften der Parteien das Urteil fällen, wenn er die moralische Gewissheit der Nichtigkeit der Ehe erlangt. Andernfalls soll er das Verfahren zum ordentlichen Weg zurückverweisen.
§ 2. Der vollständige Text soll den Parteien möglichst schnell mit Hervorhebung der Gründe bekannt gemacht werden.
§ 3. Gegen das Urteil des Bischofs kann Berufung beim Metropoliten oder bei der Römischen Rota eingelegt werden; wenn aber das Urteil vom Metropoliten selbst oder von einem Eparchialbischof, der unterhalb des römischen Papstes keine höhere Autorität hat, erlassen wurde, kann Berufung bei dem Bischof eingelegt werden, der von demselben nach Beratung mit dem Patriarchen oder Hierarchen, von dem can. 175 handelt, dauerhaft ausgewählt wurde.
§ 4. Wenn die Berufung augenscheinlich rein verzögernd erscheint, soll der Metropolit oder der Bischof, von dem § 3 handelt, oder der Dekan der Römischen Rota sie sofort abweisen; wenn sie aber zugelassen worden ist, soll der Fall auf den ordentlichen Weg in der zweiten Instanz zurückverwiesen werden.
Can. 1374 – Nach Annahme der Klage, die nach Vorschrift des can. 1362 vorgelegt wurde, kann der Eparchialbischof oder der Gerichtsvikar oder der dafür bestimmte Richter unter Auslassung der Vorschriften des ordentlichen Prozesses, aber nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers die Nichtigkeit der Ehe erklären, wenn aus einer Urkunde, die keinem Widerspruch oder keiner Einrede unterliegt, sicher das Vorliegen eines trennenden Hindernisses oder eines Mangels in der rechtmäßigen Form feststeht, sofern mit gleicher Sicherheit offenbar ist, dass eine Dispens nicht erteilt wurde oder der Mangel einer gültigen Delegation feststeht.
Can. 1375 – § 1. Gegen das Urteil, von dem can. 1374 handelt, muss der Bandverteidiger, wenn er klugerweise meint, dass Fehler oder der Mangel der Dispens nicht sicher sind, Berufung beim Richter der zweiten Instanz einlegen, an den die Akten zu senden sind und der schriftlich benachrichtigt werden muss, dass es sich um einen Urkundenprozess handelt.
§ 2. Der Partei, die sich für beschwert hält, bleibt das Berufungsrecht unbenommen.
Can. 1376 – Der Richter des Gerichts der zweiten Instanz soll unter Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhörung der Parteien entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen ist oder in diesem Fall auf dem ordentlichen Verfahrensweg vorzugehen ist; in diesem Fall sendet er sie an das Gericht der ersten Instanz zurück.
Can. 1377 – § 1. In dem Urteil sollen die Parteien an die moralischen oder weltlichen Verpflichtungen erinnert werden, durch die sie gebunden sind, nämlich hinsichtlich des geschuldeten Unterhalts gegeneinander und hinsichtlich des geschuldeten Unterhalts und der Erziehung gegenüber den Kindern.
§ 2. Ehenichtigkeitsverfahren können nicht in einem summarischen Streitverfahren behandelt werden, von dem die cann. 1343-1356 handeln.
§ 3. Was die Vorgehensweise betrifft, müssen in den übrigen Fällen, wenn die Natur der Sache dem nicht entgegensteht, die Canones über die Gerichtsverfahren im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren unter Wahrung der besonderen Normen für die Fälle, die das öffentliche Wohl betreffen, angewendet werden.
Can. 1378 – § 1. Wenn nicht etwas anderes für besondere Orte rechtmäßig vorgesehen ist, kann die persönliche Trennung der Ehegatten durch Dekret des Eparchialbischofs oder Urteil des Richters erfolgen.
§ 2. Wo aber eine kirchliche Entscheidung keine weltlichen Rechtswirkungen hat oder wenn eine weltliche Entscheidung dem göttlichen Recht voraussichtlich nicht widersprechen wird, kann der Eparchialbischof der Eparchie des Aufenthaltes der Ehegatten in Abwägung der besonderen Umstände die Erlaubnis gewähren, eine weltliche Behörde anzugehen.
§ 3. Wenn in der Sache auch um die rein weltlichen Wirkungen der Ehe geht, soll sich der Richter bemühen, daß das Verfahren von Anfang an mit der Erlaubnis des Eparchialbischofs an die weltliche Behörde gebracht wird.
Can. 1379 – § 1. Wenn nicht eine Partei das ordentliches Streitverfahren beantragt, ist das summarische Streitverfahren anzuwenden.
§ 2. Wenn das ordentliche Streitverfahren angewandt worden ist und Berufung eingelegt wird, muß das Gericht der zweiten Instanz nach Anhörung der Parteien durch Dekret entweder die Entscheidung unmittelbar bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in zweiter Instanz annehmen.
Can. 1380 – Was die Zuständigkeit des Gerichts angeht, muß can. 1359, nn. 2 und 3 beachtet werden.
Can. 1381 – Bevor der Richter die Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er seelsorgliche Mittel anwenden, um die Ehegatten zu versöhnen und zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen.
Can. 1382 – An Verfahren zur Trennung der Ehegatten muß der Kirchenanwalt nach Maßgabe von can. 1097 beteiligt sein.
Can. 1383 – § 1. Wenn der Tod eines Ehegatten nicht durch eine authentische kirchliche oder weltliche Urkunde bewiesen werden kann, kann der andere Ehegatte erst nach der vom Eparchialbischof ergangenen Todeserklärung als vom Eheband gelöst gelten.
§ 2. Diese Erklärung kann der Eparchialbischof nur vornehmen, wenn er nach Durchführung geeigneter Nachforschungen aus Zeugenaussagen, aus der öffentlichen Meinung oder aus Indizien die moralische Gewißheit über den Tod des Ehegatten gewonnen hat; die Abwesenheit des Ehegatten allein, auch wenn sie lange andauert, reicht dazu nicht aus.
§ 3. In unsicheren und verwickelten Fällen soll der Eparchialbischof, der seine Vollmacht innerhalb des Gebietes der patriarchalen Kirche ausübt, den Patriarchen um Rat fragen; die übrigen Eparchialbischöfe aber sollen den Apostolischen Stuhl um Rat fragen.
§ 4. Im Verfahren zur Todeserklärung eines Ehegatten ist die Mitwirkung des Kirchenanwalts erforderlich, nicht aber die des Bandverteidigers.
Can. 1384 – Zur Lösung der nicht vollzogenen Ehe oder zur Lösung der Ehe zugunsten des Glaubens müssen die besonderen, vom Apostolischen Stuhl erlassenen Normen genauestens beachtet werden.
Can. 1385 – Das Recht, die Gültigkeit der heiligen Weihe anzufechten, haben entweder der Kleriker selbst oder der Hierarch, dem der Kleriker untersteht oder in dessen Eparchie er geweiht worden ist.
Can. 1386 – § 1. Die Klageschrift zur Nichtigerklärung der heiligen Weihe muß an das zuständige Dikasterium der Römischen Kurie eingereicht werden, das entscheidet, ob das Verfahren von ihm selbst oder von einem von ihm bestimmten Gericht zu behandeln ist.
§ 2. Wenn das Dikasterium das Verfahren an ein Gericht verwiesen hat, müssen, wenn die Natur der Sache dem nicht entgegensteht, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren beachtet werden, nicht aber die Canones über das summarische Streitverfahren.
§ 3. Nach Einreichung der Klageschrift ist es dem Kleriker von Rechts wegen verboten, die heiligen Weihen auszuüben.
Can. 1387 – Nach dem zweiten Urteil, das die Nichtigkeit der heiligen Weihe bestätigt hat, verliert der Kleriker alle dem Klerikerstand eigenen Rechte und wird von allen Pflichten dieses Standes befreit.
Can. 1388 – Bei der Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern sind die cann. 1389–1400 zu beachten, wenn nicht in dem vom Apostolischen Stuhl approbierten Partikularrecht etwas anderes festgesetzt ist.
Can. 1389 – Wenn der Dienst eines Pfarrers aus irgendeinem Grund, auch ohne seine schwere Schuld, schädlich oder wenigstens unwirksam geworden ist, kann der Pfarrer vom Eparchialbischof seiner Pfarrei enthoben werden.
Can. 1390 – Die Gründe, deretwegen ein Pfarrer rechtmäßig seiner Pfarrei enthoben werden kann, sind insbesondere folgende:
1° eine Verhaltensweise, die für die kirchliche Gemeinschaft einen schweren Schaden oder Verwirrung verursacht;
2° Unerfahrenheit oder dauerhafte geistige oder körperliche Schwäche, die den Pfarrer zur erfolgreichen Wahrnehmung seiner Aufgaben unfähig machen;
3° der Verlust des guten Rufes bei rechtschaffenen und angesehenen Pfarrangehörigen oder eine Abneigung gegen den Pfarrer, die voraussichtlich nicht in kurzer Zeit behoben werden;
4° eine grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Pflichten eines Pfarrers, die trotz Ermahnung weiter andauert;
5° eine schlechte Verwaltung der Vermögens, verbunden mit einem schweren Schaden für die Kirche, sofern diesem Mißstand nicht anders abgeholfen werden kann.
Can. 1391 – § 1. Wenn aufgrund der durchgeführten Erhebung feststeht, daß ein Grund für die Amtsenthebung vorliegt, muß der Eparchialbischof die Angelegenheit mit zwei Pfarrern erörtern, die aus dem Kreis der Pfarrer ausgewählt sind, welchen der Priesterrat auf Vorschlag des Eparchialbischofs hierzu dauerhaft gewählt hat; wenn er aber daraufhin zu der Überzeugung gelangt, daß zur Amtsenthebung zu schreiten ist, muß er zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens dem Pfarrer unter Angabe des Grundes und der Beweise den väterlichen Rat erteilen, innerhalb von fünfzehn Tagen auf sein Amt zu verzichten.
§ 2. Ein Pfarrer, der Angehöriger eines Ordensinstitutes oder einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens ist, kann des Amtes frei enthoben werden entweder vom Eparchialbischof nach Unterrichtung des höheren Oberen oder vom höheren Oberen nach Unterrichtung des Eparchialbischofs; die Zustimmung des jeweils anderen ist nicht erforderlich.
Can. 1392 – Der Amtsverzicht seitens des Pfarrers kann auch bedingt erfolgen, sofern die Bedingung vom Eparchialbischof rechtmäßig angenommen werden kann und tatsächlich angenommen wird.
Can. 1393 – § 1. Wenn der Pfarrer innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet hat, muß der Bischof seine Aufforderung wiederholen und die Nutzfrist für die Antwort verlängern.
§ 2. Wenn für den Eparchialbischof feststeht, daß der Pfarrer die zweite Aufforderung erhalten, aber nicht beantwortet hat, ohne verhindert zu sein, oder wenn der Pfarrer den Verzicht grundlos ablehnt, muß der Eparchialbischof das Amtsenthebungsdekret erlassen.
Can. 1394 – Wenn aber der Pfarrer den angeführten Grund und dessen Begründung bestreitet, indem er Gründe vorbringt, die dem Eparchialbischof unzureichend scheinen, muß dieser zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens
1° den Pfarrer auffordern, nach Einsicht in die Akten seine Gegenvorstellungen in einer schriftlich abzufassenden Äußerung zusammenzufassen und sogar noch etwa vorhandene Gegenbeweise vorzubringen;
2° anschließend, nach einer etwa erforderlichen Ergänzung der Erhebung, die Angelegenheit mit den in can. 1391, § 1 genannten zwei Pfarrern erörtern, sofern nicht wegen deren Verhinderung andere Pfarrer zu bestimmen sind;
3° schließlich anordnen, ob der Pfarrer zu entheben ist oder nicht, und baldigst ein diesbezügliches Dekret zu erlassen.
Can. 1395 – Nach der Amtsenthebung des Pfarrers muß der Bischof Vorsorge treffen entweder durch Übertragung eines anderen Amtes, wenn jener dazu geeignet ist, oder durch eine Pension, je nachdem wie der Fall liegt und die Umstände es gestatten.
Can. 1396 – § 1. Der enthobene Pfarrer muß sich der Ausübung des Pfarramtes enthalten, baldmöglichst das Pfarrhaus räumen und alles, was der Pfarrei gehört, jenem übergeben, dem der Eparchialbischof die Pfarrei anvertraut hat.
§ 2. Wenn es sich jedoch um einen Kranken handelt, der aus dem Pfarrhaus nicht ohne Beschwerden anderswohin gebracht werden kann, soll ihm der Eparchialbischof das Pfarrhaus zum – sogar ausschließlichen – Gebrauch solange überlassen, wie die Notlage andauert.
§ 3. Solange gegen das Amtsenthebungsdekret eine Beschwerde anhängig ist, kann der Eparchialbischof keinen neuen Pfarrer ernennen; er muß vielmehr zwischenzeitlich für die Pfarrei durch einen Administrator sorgen.
Can. 1397 – Wenn das Heil der Seelen oder die Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erforderlich machen, daß ein Pfarrer von seiner Pfarrei, die er erfolgreich leitet, in eine andere Pfarrei oder ein anderes Amt versetzt wird, soll der Eparchialbischof ihm die Versetzung schriftlich vorschlagen und anraten, Gott und den Seelen zuliebe zuzustimmen.
Can. 1398 – Wenn der Pfarrer dem Vorschlag und der Empfehlung des Eparchialbischofs nicht Folge leisten will, muß er seine Gründe schriftlich darlegen.
Can. 1399 – § 1. Wenn der Bischof trotz der vorgebrachten Gründe glaubt, an seinem Vorschlag festhalten zu sollen, muß er mit zwei aus dem in can. 1391, § 1 erwähnten Kreis ausgewählten Pfarrern die Gründe abwägen, die für oder gegen eine Versetzung sprechen; wenn er aber daraufhin der Überzeugung ist, die Versetzung müsse durchgeführt werden, muß er gegenüber dem Pfarrer seine väterlichen Aufforderungen wiederholen.
§ 2. Wenn danach sowohl sich der Pfarrer weiterhin weigert als auch der Bischof glaubt, die Versetzung müsse vorgenommen werden, hat er das Versetzungsdekret zu erlassen und festzusetzen, daß nach Ablauf eines bestimmten Tages die Pfarrei vakant ist.
§ 3. Wenn dieser Tag ungenutzt verstrichen ist, muß der Eparchialbischof die Pfarrei für vakant erklären.
Can. 1400 – Bei Versetzungssachen müssen can. 1396, wohlerworbene Rechte und die kanonische Billigkeit gewahrt werden.
Can. 1401 – Da Gott jede Bemühung unternimmt, um ein irrendes Schaf zurückzuführen, müssen jene, die von Ihm die Vollmacht zu lösen und zu binden erhalten haben, für die Krankheit derer, die straffällig geworden sind, die entsprechende Medizin bereiten, indem sie sie beschwören, zurechtweisen, tadeln in aller Geduld und Belehrung, ja sogar Strafen auferlegen, damit die von der Straftat zugefügten Wunden geheilt werden, so daß weder die Täter in die Abgründe der Verzweiflung getrieben noch die Zügel gelockert werden zur Auflösung des Lebens und zur Verachtung des Gesetzes.
Can. 1402 – § 1. Der Hierarch hat den Weg zur Verhängung von Strafen zu beschreiten, wenn weder durch Zurechtweisung noch durch Bitte noch durch Warnung ausreichend die Gerechtigkeit wiederhergestellt, der Täter zur Buße geführt und gebessert werden kann sowie das Ärgernis und der Schaden behoben werden können.
§ 2. Eine kanonische Strafe muss durch den in den cann. 1468–1482 vorgeschriebenen Strafprozess verhängt werden, unbeschadet der Strafvollmacht des Richters in den Fällen, die im Recht ausdrücklich enthalten sind, und unter Verwerfung einer gegenteiligen Gewohnheit.
§ 3. Wenn aber nach der Auffassung der in § 4 genannten Autorität schwere Gründe der Durchführung eines Strafprozesses entgegenstehen und die Beweise für die Straftat sicher sind, kann die Straftat unter Wahrung des can. 1291 durch ein außergerichtliches Dekret nach Maßgabe der cann. 1486 und 1487 geahndet werden, sofern es sich nicht um die Aberkennung eines Amtes, eines Titels, von Auszeichnungen, um die Suspension für mehr als ein Jahr, die Rückversetzung in einen niedereren Stand, die Absetzung oder die große Exkommunikation handelt.
§ 4. Dieses Dekret erlassen kann außer dem Apostolischen Stuhl innerhalb seiner Zuständigkeit der Patriarch, der Großerzbischof, der Eparchialbischof und der höhere Obere eines Instituts des geweihten Lebens, der ordentliche Leitungsvollmacht hat; alle anderen sind ausgeschlossen.
Can. 1403 – § 1. Auch wenn es sich um Straftaten handelt, die nach dem Recht eine verpflichtende Strafe mit sich bringen, kann der Hierarch nach Anhörung des Kirchenanwalts von einem Strafverfahren, ja sogar völlig von einer Strafverhängung absehen, sofern nach der Auffassung des Hierarchen selbst alles folgende zugleich gegeben ist: Der noch nicht vor Gericht gestellte Täter hat seine Straftat aus aufrichtiger Reue dem Hierarchen im äußeren Bereich gestanden und für die Wiedergutmachung von Ärgernis und Schaden wurde in geeigneter Weise gesorgt.
§ 2. Bevor er die Erlaubnis von der betreffenden Autorität erhalten hat, kann der Hierarch dies aber nicht tun, wenn es sich um eine Straftat handelt, die eine Strafe mit sich bringt, deren Erlaß einer höheren Autorität vorbehalten ist.
Can. 1404 – § 1. Bei Strafsachen ist die günstigere Auslegung anzuwenden.
§ 2. Es ist nicht erlaubt, eine Strafe von einer Person auf eine andere oder von einem Fall auf einen anderen zu übertragen, auch wenn der Sachverhalt gleich, ja sogar schwerwiegender ist.
Can. 1405 – § 1. Wer Gesetzgebungsvollmacht besitzt, kann, sofern es zur Aufrechterhaltung der kirchlichen Disziplin wirklich notwendig ist, auch Strafgesetze erlassen und durch seine Gesetze auch ein göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Autorität erlassenes kirchliches Gesetz mit einer entsprechenden Strafandrohung versehen, unter Beachtung der Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit.
§ 2. Zu den im gemeinsamen Recht für eine Straftat festgelegten Strafen können vom Partikularrecht auch andere hinzugefügt werden; das aber soll nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund geschehen. Wenn aber im gemeinsamen Recht eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe angedroht ist, kann im Partikularrecht an ihrer Stelle auch eine bestimmte oder eine verpflichtende Strafe festgesetzt werden.
§ 3. Die Patriarchen und Eparchialbischöfe sollen nach Möglichkeit dafür sorgen, daß die partikularrechtlichen Strafgesetze im selben Gebiet einheitlich sind.
Can. 1406 – § 1. Soweit jemand gemäß der Vorschrift der cann. 1510–1520 Verwaltungsbefehle erlassen kann, kann er nach reiflicher Überlegung und mit äußerster Zurückhaltung durch Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen jene, die in can. 1402 § 3 aufgezählt werden; der Patriarch aber kann mit Zustimmung der Ständigen Synode auch diese Strafen durch Verwaltungsbefehl androhen.
§ 2. Eine mit Strafandrohung versehene Verwarnung, mit welcher der Hierarch in Einzelfällen ein Gesetz einschärft, das kein Strafgesetz ist, wird einem Strafbefehl gleichgestellt.
Can. 1407 – § 1. Wenn nach der Auffassung des Hierarchen, der die Strafe verhängen kann, das Wesen der Straftat es zulässt, kann die Strafe nur verhängt werden, wenn der Straftäter wenigstens einmal vorher verwarnt worden ist, von der Straftat abzulassen, wobei ihm eine entsprechende Frist zur Besserung gegeben wurde.
§ 2. Es gilt als Ablassen von der Straftat, wenn der Täter die Straftat aufrichtig bereut und außerdem eine entsprechende Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens geleistet oder wenigstens ernsthaft versprochen hat.
§ 3. Wenn jemandem vergebens Verwarnungen oder Verweise erteilt worden sind, soll der Hierarch ein Strafdekret erlassen, in dem er genau vorschreibt, was zu tun oder zu unterlassen ist.
§ 4. Die in can. 1406 § 2 genannte Strafverwarnung aber ist dafür hinreichend, dass eine Strafe auferlegt werden kann.
Can. 1408 – Eine Strafe trifft den Beschuldigten nur, nachdem sie durch Urteil oder Dekret verhängt wurde, unbeschadet des Rechts des Papstes oder eines Ökumenischen Konzils, es anders zu bestimmen.
Can. 1409 – § 1. Auch wenn das Gesetz anordnende Worte verwendet, kann der Richter bei der Anwendung eines Strafgesetzes nach seinem Gewissen und klugem Ermessen:
1° die Verhängung der Strafe auf eine geeignetere Zeit verschieben, wenn vorauszusehen ist, dass aus einer voreiligen Bestrafung des Schuldigen größere Übel entstehen werden, falls nicht die Notwendigkeit dazu drängt, das Ärgernis zu beheben;
2° von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen, wenn der Schuldige sich gebessert hat und für die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens entsprechend gesorgt ist oder wenn er genügend von der weltlichen Autorität bestraft ist oder diese Bestrafung vorauszusehen ist;
3° die Strafen innerhalb angemessener Grenzen ermäßigen, wenn der Schuldige mehrere Straftaten begangen hat und die Häufung der Strafen allzu groß erscheint;
4° die Verpflichtung beachten, die Strafe zugunsten dessen auszusetzen, der sich bislang durch einen beständigen, rechtschaffenen Lebenswandel ausgezeichnet hat und zum ersten Mal straffällig geworden ist, sofern nichts dazu drängt, ein Ärgernis zu beheben. Die ausgesetzte Strafe erlischt völlig, wenn der Schuldige innerhalb einer vom Richter festgesetzten Zeit nicht wieder straffällig wird; anderenfalls soll er als Schuldner beider Strafen schwerer bestraft werden, wenn nicht zwischenzeitlich die Verjährung der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist.
§ 2. Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, soll der Richter bei der Festsetzung der Strafen jene auswählen, die der Schwere des hervorgerufenen Schadens und Ärgernisses entsprechen; dennoch kann er die in can. 1402, § 3 aufgezählten Strafen nicht verhängen.
Can. 1410 – Bei Strafen, die über einen Kleriker zu verhängen sind, muss ihm das verbleiben, was für den angemessenen Unterhalt notwendig ist, wenn es sich nicht um eine Absetzung handelt; in diesem Fall muss der Hierarch dafür sorgen, dass für den abgesetzten Kleriker, der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, auf möglichst gute Weise Vorsorge getroffen wird, jedoch unter Ausschluss der Übertragung eines Amtes, Dienstes oder einer Aufgabe, und immer unbeschadet der bestehenden Rechte hinsichtlich der sozialen Vorsorge und Absicherung sowie der Gesundheitsfürsorge zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Familie, wenn er verheiratet ist.
Can. 1411 – Eine Strafe kann nicht verhängt werden, wenn die Strafklage verjährt ist.
Can. 1412 – § 1. Wer durch ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl verpflichtet ist, ist auch der damit verknüpften Strafe unterworfen.
§ 2. Wenn ein Gesetz geändert wird, nachdem eine Straftat begangen wurde, ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.
§ 3. Wenn aber ein späteres Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe außer Kraft setzt, entfällt diese sofort, wie auch immer sie verhängt worden war.
§ 4. Die Strafe trifft den Täter überall, auch wenn das Recht dessen erloschen ist, der die Strafe verhängt hat, wenn es im gemeinsamen Recht nicht anders vorgesehen ist.
Can. 1413 – § 1. Straffrei bleibt, wer das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat.
§ 2. Wer aber zwischen dem vierzehnten und dem achtzehnten Lebensjahr eine Straftat begangen hat, kann nur mit Strafen belegt werden, die nicht den Verlust eines Gutes einschließen, wenn nicht der Eparchialbischof oder der Richter meint, daß in besonderen Fällen seine Besserung eher auf andere Weise gefördert werden kann.
Can. 1414 – § 1. Jeder ist so lange als unschuldig anzusehen, bis das Gegenteil bewiesen ist.
§ 2. Strafen wird nur unterworfen, wer ein Strafgesetz oder einen Strafbefehl entweder überlegt oder aus einer schwer zurechenbaren Unterlassung der geschuldeten Sorgfalt oder aus einer schwer zurechenbaren Unkenntnis des Gesetzes oder Verwaltungsbefehls verletzt hat.
§ 3. Wenn die äußere Verletzung des Strafgesetzes oder Strafbefehls erfolgt ist, wird vermutet, dass sie überlegt geschehen ist, bis das Gegenteil bewiesen wird; bei den übrigen Gesetzen oder Verwaltungsbefehlen wird dieses nur vermutet, wenn das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl nach einer Strafverwarnung wiederum verletzt wird.
Can. 1415 – Wenn es gemäß allgemeiner Rechtspraxis und kanonistischer Lehre irgendeinen Strafmilderungsgrund gibt, sofern es jedoch noch um eine Straftat handelt, muß der Richter die durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe mildern; er kann sogar nach seinem klugen Ermessen auch von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn er der Überzeugung ist, daß auf andere Weise die Besserung des Täters eher gefördert und für die Wiedergutmachung von Ärgernis und Schaden besser gesorgt werden kann.
Can. 1416 – § 1. Wenn eine Straftat von einem Rückfälligen oder von jemandem begangen wurde, der sich im Zustand der Trunkenheit oder anderer Geistestrübungen befand, die mit Absicht herbeigeführt wurden, um die Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, oder der aus Leidenschaft gehandelt hat, die willentlich herbeigeführt oder genährt wurde, oder wenn es gemäß allgemeiner Rechtspraxis und kanonistischer Lehre einen anderen Strafverschärfungsgrund gibt, muss der Richter den Täter schwerer bestrafen, als es das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl festsetzt, nicht ausgeschlossen die in can. 1402 § 3 erwähnten Strafen.
§ 2. In den gleichen Fällen wird die Strafe, wenn sie als fakultativ festgelegt ist, verpflichtend.
Can. 1417 – Diejenigen, die durch gemeinsame Planung einer Straftat an einer Straftat mitwirken und im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht ausdrücklich genannt sind, werden denselben Strafen wie der Haupttäter oder nach dem klugen Ermessen des Richters anderen Strafen derselben oder geringerer Schwere unterworfen.
Can. 1418 – § 1. Wer zum Begehen einer Straftat etwas getan oder unterlassen hat und dennoch unabhängig von seinem Willen die Straftat nicht vollendet hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat vorgesehene Strafe zu, wenn nicht Gesetz oder Verwaltungsbefehl es anders vorsehen.
§ 2. Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach zur Ausführung einer Straftat führen, vor allem wenn Ärgernis oder anderer schwerer Schaden entstanden ist, soll der Täter mit einer gerechten Strafe belegt werden, die aber geringer sein muß als die, welche für die vollendete Straftat festgelegt ist.
§ 3. Von jeder Bestrafung frei bleibt, wer von sich aus von der Tat abläßt, wenn aus dem Deliktsversuch kein Schaden oder Ärgernis entstanden ist.
Can. 1419 – § 1. Wer von einem Strafgesetz dispensieren oder von einem Strafbefehl befreien kann, kann auch die kraft dieses Gesetzes oder Verwaltungsbefehls verhängte Strafe erlassen.
§ 2. Außerdem kann durch Strafgesetz oder Strafbefehl auch anderen die Vollmacht zum Straferlaß übertragen werden.
Can. 1420 – § 1. Eine kraft gemeinsamen Rechts verhängte Strafe kann erlassen:
1° der Hierarch, der den Strafprozeß veranlaßt hat oder durch Dekret eine Strafe verhängt hat;
2° der Hierarch des Ortes, an dem sich der Schuldige aufhält, jedoch nach Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Hierarchen.
§ 2. Diese Normen gelten auch hinsichtlich solcher Strafen, die kraft des Partikularrechts oder eines Strafbefehls verhängt werden, wenn es nicht im Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche anders vorgesehen wird.
§ 3. Eine Strafe aber, die vom Apostolischen Stuhl verhängt wurde, kann allein der Apostolische Stuhl erlassen, wenn nicht der Straferlaß dem Patriarchen oder anderen übertragen wird.
Can. 1421 – Ein Straferlaß, der durch Zwang oder schwere Furcht oder Arglist abgenötigt wurde, ist von Rechts wegen ungültig.
Can. 1422 – § 1. Der Straferlaß kann auch ohne Wissen des Täters oder unter Bedingung erteilt werden.
§ 2. Der Straferlaß muß schriftlich erteilt werden, wenn nicht ein schwerer Grund anderes nahelegt.
§ 3. Es soll darauf geachtet werden, daß die Bitte um Straferlaß oder der Erlaß selbst nur insoweit bekannt wird, als es entweder dem Schutz des Rufes des Beschuldigten oder der notwendigen Wiedergutmachung des Ärgernisses dient.
Can. 1423 – § 1. Unbeschadet des Rechts des Papstes, sich oder anderen den Erlaß einer jeden Strafe vorzubehalten, kann die Synode der Bischöfe einer Patriarchatskirche oder einer großerzbischöflichen Kirche durch ein wegen schwerer Umstände erlassenes Gesetz den Erlaß von Strafen dem Patriarchen oder Großerzbischof für die Untergebenen vorbehalten, die im Gebiet der Kirche, der er vorsteht, Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz haben; niemand sonst kann sich oder anderen den Erlaß von im gemeinsamen Recht gültig festgesetzten Strafen vorbehalten, außer mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles.
§ 2. Jeder Vorbehalt ist eng auszulegen.
Can. 1424 – § 1. Der Straferlass kann nicht erteilt werden, wenn der Täter die begangene Straftat nicht aufrichtig bereut und für die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens gesorgt wurde; zur Wiedergutmachung oder Rückgabe kann der Täter durch andere angemessene Strafen gedrängt werden.
§ 2. Wenn aber nach der Ansicht dessen, dem der Straferlass zukommt, diese Bedingungen erfüllt sind, soll der Erlass nicht verweigert werden, wenn möglich unter Berücksichtigung der Natur der Strafe.
Can. 1425 – Wenn sich jemand mehrere Strafen zugezogen hat, gilt der Erlaß nur für die darin ausdrücklich genannten Strafen; ein allgemeiner Erlaß aber hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derer, die der Beschuldigte in seinem Bittgesuch böswillig verschwiegen hat.
Can. 1426 – § 1. Wenn nicht im Recht eine andere Strafe bestimmt ist, können gemäß den alten Traditionen der orientalischen Kirchen Strafen verhängt werden, durch die irgendein schweres Werk des Glaubens, der Frömmigkeit oder der Caritas auferlegt wird wie bestimmte Gebete, eine Wallfahrt, ein besonderes Fasten, Almosen, Einkehrtage.
§ 2. Demjenigen, der diese Strafen nicht übernehmen kann, sollen andere Strafen auferlegt werden.
Can. 1427 – § 1. Unbeschadet des Partikularrechts erfolgt ein öffentlicher Verweis in Gegenwart eines Notars und zweier Zeugen oder durch ein Schreiben, jedoch so, daß die Annahme und der wesentliche Inhalt des Schreibens aufgrund einer Urkunde feststeht.
§ 2. Es ist dafür zu sorgen, daß aus dem öffentlichen Verweis selbst keine Möglichkeit für eine unangemessene Rufschädigung des Beschuldigten entsteht.
Can. 1428 – Wenn es die Schwere des Falles erforderlich macht und besonders wenn es sich um Rückfällige handelt, kann der Hierarch auch außer den Strafen, die durch ein Urteil nach Maßgabe des Rechts verhängt werden, den Täter einer Aufsicht unterziehen, die durch Verwaltungsdekret näher bestimmt wird.
Can. 1429 – § 1. Es kann das Verbot auferlegt werden:
1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;
2° überall oder in einem bestimmten Ort oder Gebiet oder aber außerhalb dessen alle oder einige Ämter, Aufgaben oder Dienste oder aber auch nur einige Tätigkeiten auszuüben, die mit den Ämtern oder Aufgaben verbunden sind;
3° alle oder einige Akte der Weihegewalt zu setzen;
4° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt zu setzen;
5° bestimmte Rechte oder Privilegien auszuüben oder Insignien oder Titel zu gebrauchen;
6° bei kanonischen Wahlen das aktive oder passive Stimmrecht auszuüben oder mit Stimmrecht in kirchlichen Räten oder Kollegien teilzunehmen;
7° kirchliche oder Ordenskleidung zu tragen.
§ 2. Es kann das Gebot auferlegt werden:
1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;
2° auf die vom Partikularrecht festgelegte Weise eine Geldsumme für Zwecke der Kirche zu bezahlen.
§ 3. Das Verbot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann nur Kleriker oder Ordensleute oder Mitglieder einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens treffen, der Befehl aber, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, betrifft nur die der Eparchie askribierten Kleriker, unbeschadet des Rechts der Institute des geweihten Lebens.
§ 4. Damit der Befehl, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, verhängt werden kann, ist die Zustimmung des Ortshierarchen erforderlich, wenn es sich nicht entweder um ein Haus eines Instituts des geweihten Lebens päpstlichen oder patriarchalen Rechts handelt, in welchem Fall die Zustimmung des zuständigen Oberen erforderlich ist, oder um ein Haus, das zur Buße oder Besserung für Kleriker mehrerer Eparchien bestimmt ist.
Can. 1430 – § 1. Strafweise erfolgende Rechtsentziehungen können alle oder einige Vollmachten, Ämter, Dienste, Aufgaben, Rechte, Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel, Auszeichnungen oder aber auch nur einige Tätigkeiten betreffen, die mit den Ämtern oder Aufgaben verbunden sind, die in der Verfügungsvollmacht der Autorität sind, die die Strafe festsetzt, oder des Hierarchen, der den Strafprozess veranlasst hat oder die Strafe durch ein Dekret verhängt; dasselbe gilt für die Strafversetzung auf ein anderes Amt.
§ 2. Einen Entzug der heiligen Weihe kann es nicht geben, sondern nur das Verbot, alle oder einige ihrer Akte auszuüben nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts; ebenso kann es keine Aberkennung akademischer Grade geben.
§ 3. Es kann der Rechtsentzug auferlegt werden:
1° der Vollmacht, Beichten entgegenzunehmen oder zu predigen;
2° der delegierten Leitungsgewalt;
3° der ganzen kirchlichen Vergütung oder eines Teiles davon auf die vom Partikularrecht festgesetzte Weise, wobei die Vorschrift des can. 1410 zu beachten ist.
Can. 1431 – § 1. Denen, die mit der kleinen Exkommunikation bestraft sind, wird der Empfang der Göttlichen Eucharistie entzogen; darüber hinaus können sie von der Teilnahme an der Göttlichen Liturgie ausgeschlossen werden, ja sogar vom Betreten einer Kirche, wenn in ihr öffentlich Gottesdienst gefeiert wird.
§ 2. Im Urteil selbst oder im Dekret, durch das diese Strafe verhängt wird, muß der Umfang der Strafe und gegebenenfalls die Dauer bestimmt werden.
Can. 1432 – § 1. Die Suspension kann entweder alle oder einige Akte der Weihe- oder Leitungsvollmacht betreffen, alle oder einige Akte oder Rechte, die mit einem Amt, Dienst oder einer Aufgabe verbunden sind; ihr Umfang aber muß im Urteil selbst oder im Dekret bestimmt werden, durch das die Strafe verhängt wird, wenn er nicht schon im Recht bestimmt ist.
§ 2. Niemand kann suspendiert werden, es sei denn von Handlungen, die in der Verfügungsvollmacht der Autorität sind, die die Strafe festsetzt, oder des Hierarchen, der den Strafprozeß veranlaßt oder die Suspension durch ein Dekret verhängt.
§ 3. Die Suspension betrifft niemals die Gültigkeit der Handlungen noch das Wohnrecht, wenn der Täter ein solches aufgrund eines Amtes, eines Dienstes oder einer Aufgabe hat; die Suspension aber, die den Empfang von Früchten, Vergütungen, Pensionen oder anderen Einkünten verbietet, bringt mit sich die Verpflichtung das zu erstatten, was auch immer unrechtmäßig, sei es auch guten Glaubens, angenommen wurde.
Can. 1433 – § 1. Dem Kleriker, der in einen niederen Stand zurückgestuft wurde, ist es verboten, jene Handlungen der Weihe- oder Leitungsvollmacht auszuüben, die mit diesem Stand nicht vereinbar sind.
§ 2. Dem Kleriker aber, der aus dem Klerikerstand entlassen wurde, sind alle Ämter, Dienste oder anderen Aufgaben, kirchliche Pensionen und jede delegierte Vollmacht entzogen; er wird ihrer rechtlich unfähig; es ist ihm verboten, die Weihevollmacht auszuüben; ihm können die höheren heiligen Weihen nicht erteilt werden und, was die kanonischen Wirkungen angeht, wird er den Laien gleichgestellt, unbeschadet der cann. 396 und 725.
Can. 1434 – § 1. Die große Exkommunikation verbietet außer all dem, was in can. 1431, § 1 genannt wird, auch die anderen Sakramente zu empfangen, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden, irgendwelche Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben, Akte der Leitungsvollmacht zu setzen, die, wenn sie gleichwohl gesetzt werden, von Rechts wegen nichtig sind.
§ 2. Wer sich die große Exkommunikation zugezogen hat, ist von der Teilnahme an der Göttlichen Liturgie und an irgendwelchen anderen öffentlichen Gottesdienstfeiern fernzuhalten.
§ 3. Demjenigen, der sich die große Exkommunikation zugezogen hat, ist der Gebrauch vorher gewährter Privilegien verboten; er kann nicht gültig eine Würde, ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche erlangen oder eine Pension, und er erwirbt die mit ihnen verbundenen Früchte nicht zu eigen; auch besitzt er weder aktives noch passives Stimmrecht.
Can. 1435 – § 1. Wenn eine Strafe verbietet, die Sakramente oder Sakramentalien zu empfangen, wird das Verbot ausgesetzt, solange der Täter sich in Todesgefahr befindet.
§ 2. Wenn eine Strafe verbietet, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsvollmacht zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es notwendig ist, um für die Christgläubigen zu sorgen, die sich in Todesgefahr befinden.
Can. 1436 – § 1. Wer irgendeine Wahrheit leugnet, die kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben ist, oder sie in Zweifel zieht oder den christlichen Glauben gänzlich ablehnt und, obwohl rechtmäßig gewarnt, nicht zur Einsicht kommt, soll als Häretiker oder als Apostat mit der großen Exkommunikation bestraft werden, ein Kleriker kann außerdem mit anderen Strafen bestraft werden, nicht ausgeschlossen die Entlassung aus dem Klerikerstand.
§ 2. Wer außer diesen Fällen eine Lehre beharrlich ablehnt, die vom Papst oder dem Bischofskollegium in Ausübung ihres authentischen Lehramtes als endgültig zu haltende vorgelegt ist, oder eine Lehre beibehält, die als irrig verurteilt ist, und, obwohl rechtmäßig verwarnt, nicht zur Einsicht kommt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
§ 3. Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an das Bischofskollegium wendet, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
Can. 1437 – Wer die Unterwerfung unter die höchste Autorität der Kirche oder die Gemeinschaft mit den Christgläubigen verweigert, die dieser Autorität unterstellt sind, und, obwohl rechtmäßig gewarnt, den Gehorsam nicht leistet, soll als Schismatiker mit der großen Exkommunikation bestraft werden.
Can. 1438 – Wer überlegt das im Recht vorgeschriebene Gedenken des Hierarchen in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet unterläßt, und, obwohl rechtmäßig verwarnt, nicht zur Einsicht kommt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen.
Can. 1439 – Eltern oder jene, die Elternstelle vertreten, welche die nichtkatholische Taufe und Erziehung ihrer Kinder veranlassen, sollen mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
Can. 1440 – Wer die Rechtsnormen über die Gottesdienstgemeinschaft verletzt, kann mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
Can. 1441 – Wer heilige Sachen zu einem profanen Gebrauch oder zu einem schlechten Zweck verwendet, soll suspendiert werden oder am Empfang der Göttlichen Eucharistie gehindert werden.
Can. 1442 – § 1. Wer die Göttliche Eucharistie weggeworfen oder zu einem sakrilegischem Zweck entwendet oder zurückbehalten hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden und, wenn er Kleriker ist, auch mit anderen Strafen, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen.
§ 2. Wer sich der in sakrilegischer Absicht erfolgten Konsekration einer oder beider Gestalten innerhalb oder außerhalb der Göttlichen Liturgie schuldig gemacht hat, soll je nach Schwere der Straftat bestraft werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1443 – § 1. Mit einer angemessenen Strafe, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen, soll belegt werden:
1° wer die Feier der Göttlichen Liturgie oder anderer Sakramente vorgetäuscht hat;
2° wer ohne Priesterweihe die Göttliche Liturgie zu feiern versucht;
3° wer außer dem in can. 1457 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört.
§ 2. Wer vorsätzlich denjenigen ein Sakrament spendet, denen der Empfang verboten ist, soll mit der Suspension bestraft werden, der andere Strafen hinzugefügt werden können.
Can. 1444 – Wer einen Meineid vor einer kirchlichen Autorität geleistet hat oder wer, wenn auch unvereidigt, vor dem rechtmäßig vernehmenden Richter wissentlich Falsches behauptet oder die Wahrheit verheimlicht hat oder wer zu diesen Straftaten veranlaßt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
Can. 1445 – § 1. Wer physische Gewalt wegen einen Bischof angewandt oder ein anderes schweres Unrecht gegen ihn begangen hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, nicht ausgeschlossen, wenn es ein Kleriker ist, die Entlassung aus dem Klerikerstand; wenn aber dieselbe Straftat gegen einen Metropoliten, Patriarchen oder sogar gegen den Papst begangen wurde, soll der Täter mit der großen Exkommunikation bestraft werden, deren Erlaß im letzten Fall dem Papst vorbehalten ist.
§ 2. Wer so gegen einen anderen Kleriker, ein Ordensmitglied, ein Mitglied einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens oder gegen einen Laien gehandelt hat, der einen kirchlichen Dienst ausübt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
Can. 1446 – § 1. Wer dem eigenen Hierarchen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt, soll als Straftäter mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
§ 2. Wer die Verpflichtung, das päpstliche Geheimnis zu wahren, verletzt, soll mit einer Strafe nach Maßgabe der cann. 1429 und 1430 belegt werden.
§ 3. Wer der Pflicht, ein rechtskräftiges Urteil oder Strafdekret, durch das eine Strafe auferlegt wird, auszuführen, nicht nachkommt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die kleine Exkommunikation und die Suspension nicht ausgenommen.
§ 4. Wer die Weitergabe einer Strafanzeige versäumt, zu der er vom kanonischen Recht verpflichtet ist, soll nach Maßgabe der cann. 1429 und 1430 bestraft werden; auch unter Hinzufügung andere Strafen je nach Schwere der Straftat.
§ 5. Ein Kleriker, der für mehr als sechs zusammenhängende Monate den priesterlichen Dienst absichtlich und unrechtmäßig aufgegeben hat mit der Absicht, sich der zuständigen kirchlichen Autorität zu entziehen, soll je nach Schwere der Straftat mit der Suspension oder den in den cann. 1429 und 1430 festgesetzten Strafen bestraft werden, in schwereren Fällen auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand.
Can. 1447 – § 1. Wer Unruhen oder Haß gegen irgendeinen Hierarchen erregt oder die Untergebenen zum Ungehorsam gegen ihn auffordert, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, nicht ausgeschlossen die große Exkommunikation, besonders wenn sich die Straftat gegen einen Patriarchen oder sogar gegen den Papst richtete.
§ 2. Wer die Freiheit eines Dienstes, einer Wahl, der kirchlichen Vollmacht oder den rechtmäßigen Gebrauch der zeitlichen Güter der Kirche behindert oder einen Wähler oder jemanden eingeschüchtert hat, der Vollmacht oder einen Dienst ausübt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
Can. 1448 – § 1. Wer in einer öffentlichen Aufführung oder Versammlung oder in einem öffentlich verbreiteten Schreiben oder in anderer Weise unter Benutzung sozialer Kommunikationsmittel eine Gotteslästerung zum Ausdruck bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche Beleidigungen ausspricht oder Haß oder Verachtung erregt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
§ 2. Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen die Kirche arbeitet, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
Can. 1449 – § 1. Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gutzumachen, soll mit den Strafen der cann. 1429 und 1430 bestraft werden:
1° wer sich Kirchengüter aneignet oder verhindert, dass ihre Früchte erhalten werden;
2° wer ohne die vorgeschriebene Beratung, Zustimmung oder Erlaubnis oder eine andere vom Recht für die gültige und erlaubte Veräußerung von Kirchengütern festgelegte Voraussetzung diese veräußert oder im Hinblick auf sie einen Akt der Verwaltung setzt;
3° wer unrechtmäßig Gewinn aus Opfergaben für die Feier der Göttlichen Liturgie oder die Liturgie der vorgeweihten Gaben oder das Gedächtnis in der Göttlichen Liturgie zieht, von denen can. 715 handelt.
§ 2. Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gutzumachen, soll mit einer angemessenen Strafe, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen, bestraft werden:
1° wer aus eigener schwer zurechenbarer Unterlassung der geschuldeten Sorgfalt oder aus eigener schwer zurechenbarer Unkenntnis des Gesetzes oder Verwaltungsbefehls die in § 1 n. 2 genannte Straftat begeht;
2° wer anderweitig bei der Verwaltung der Kirchengüter grob fahrlässig handelt.
Can. 1450 – § 1. Wer einen Menschen getötet hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden; ein Kleriker soll außerdem mit anderen Strafen bestraft werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen.
§ 2. Auf dieselbe Weise soll bestraft werden, wer eine Abtreibung mit der angestrebten Wirkung vorgenommen hat, unbeschadet des can. 728, § 2.
Can. 1451 – Wer einen Menschen entführt hat oder ungerechtfertigt festhält, schwer verletzt oder verstümmelt oder ihn physisch oder psychisch gefoltert hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen.
Can. 1452 – Wer jemandem ein schweres Unrecht zugefügt oder seinen guten Ruf durch Verleumdung schwer verletzt hat, soll zur Leistung einer angemessenen Wiedergutmachung gezwungen werden; wenn er sich aber geweigert hat, soll er mit der kleinen Exkommunikation oder der Suspension bestraft werden.
Can. 1453 – § 1. Ein Kleriker, der in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, oder anders in einer äußeren Sünde gegen die Keuschheit verharrt und dadurch Ärgernis erregt, soll mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können.
§ 2. Ein Kleriker, der eine verbotene Eheschließung versucht hat, soll aus dem Klerikerstand entlassen werden.
§ 3. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen die Keuschheit verfehlt hat, soll, wenn die Straftat öffentlich begangen wurde, mit angemessenen Strafen belegt werden, wenn erforderlich die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
§ 4. Mit der gleichen Strafe, die in § 3 erwähnt wird, soll ein Kleriker bestraft werden, der mit Gewalt oder durch Drohungen oder Missbrauch seiner Autorität eine Straftat gegen die Keuschheit begangen oder jemanden gezwungen hat, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu ertragen.
§ 5. Mit der Amtsenthebung und anderen angemessenen Strafen, wenn es die Schwere des Falles nahelegt die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen, soll ein Kleriker bestraft werden:
1° der eine Straftat gegen die Keuschheit mit einem Minderjährigen oder einer Person begeht, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt;
2° der einen Minderjährigen oder eine Person, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt, dazu verführt oder verleitet an echten oder simulierten pornographischen Darstellungen teilzunehmen oder diese umzusetzen;
3° der für sich gegen die guten Sitten in jedweder Form und mit jedwedem Mittel pornographische Bilder von Minderjährigen oder Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, erwirbt, aufbewahrt oder verbreitet.
§ 6. Ein Ordensangehöriger, der das öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit abgelegt hat und nicht die heilige Weihe empfangen hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, wenn er die Straftaten begeht, von denen die §§ 1 und 2 handeln.
§ 7. Wenn ein Ordensangehöriger oder ein Mitglied einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens oder sonst ein Gläubiger, der in der Kirche eine Würde bekleidet oder ein Amt oder eine Funktion ausübt, eine der Straftaten begeht, von denen die §§ 3–5 handeln, soll er mit einer angemessenen Strafe je nach Schwere der Straftat bestraft werden.
Can. 1454 – Wer fälschlich jemanden wegen irgendeiner Straftat angezeigt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, nicht ausgeschlossen die große Exkommunikation, besonders wenn ein Beichtvater, ein Hierarch, ein Kleriker, ein Ordensmitglied, ein Mitglied einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens oder ein im kirchlichen Dienst tätiger Laie bezichtigt wird, unbeschadet des can. 731.
Can. 1455 – Wer ein falsches kirchliches Dokument ausgefertigt oder in einem kirchlichen Dokument falsche Angaben gemacht hat oder wer irgendein falsches oder verändertes Dokument wissentlich in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet oder ein echtes Dokument verändert, vernichtet oder unterdrückt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
Can. 1456 – § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden, unbeschadet des can. 728, § 1, n. 1; wenn er aber das Beichtgeheimnis auf andere Weise gebrochen hat, soll er mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
§ 2. Ein Dolmetscher und die anderen in can. 733 § 2 genannten Personen, die das Geheimnis verletzen, und ebenso alle, die versucht haben, Kenntnisse aus einer Beichte auf irgendeine Weise zu erlangen, sollen mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die kleine Exkommunikation oder die Suspension nicht ausgenommen.
§ 3. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 1 und 2 soll derjenige, der mit irgendeinem technischen Hilfsmittel das, was vom Beichtvater oder vom Pönitenten in einer echten oder vorgetäuschten Beichte gesagt wurde, aufnimmt oder in übler Weise durch soziale Kommunikationsmittel oder auf andere Art verbreitet, je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen, wenn es sich um einen Kleriker handelt.
Can. 1457 – Ein Priester, der den Mitschuldigen bei einer Sünde gegen die Keuschheit losgesprochen hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden, unbeschadet des can. 728, § 1, n. 2.
Can. 1458 – Ein Priester, der bei der Spendung der Beichte oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zur Sünde gegen die Keuschheit verführt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen.
Can. 1459 – § 1. Bischöfe, die ohne Auftrag der zuständigen Autorität jemandem die Bischofsweihe gespendet haben, und wer von ihnen auf diese Weise die Weihe empfangen hat, sollen mit der großen Exkommunikation bestraft werden.
§ 2. Ein Bischof, der jemandem gegen die Vorschriften der Canones die Diakonen- oder Priesterweihe gespendet hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
§ 3. Jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden versucht, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, soll mit der dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen großen Exkommunikation bestraft werden; ein Kleriker kann darüber hinaus mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.
§ 4. Wer zu den heiligen Weihen hinzutritt, während er durch die Strafe der großen oder kleinen Exkommunikation oder ein Hindernis gebunden ist, die bzw. das er absichtlich verschwiegen hat, soll über das hinaus, was in can. 763 § 1 festgelegt ist, von der empfangenen Weihe suspendiert werden.
Can. 1460 – Wer sich direkt oder indirekt an die weltliche Autorität gewendet hat, um auf ihr Betreiben hin die heilige Weihe, ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche zu erlangen, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation und, wenn es sich um einen Kleriker handelt, auch die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen.
Can. 1461 – Wer die heilige Weihe aufgrund von Simonie gespendet oder empfangen hat, soll aus dem Klerikerstand entlassen werden; wer aber andere Sakramente aufgrund von Simonie gespendet oder empfangen hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen.
Can. 1462 – Wer ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche aufgrund von Simonie erlangt, übertragen oder wie nur immer an sich gerissen hat oder unrechtmäßig behält oder anderen abgetreten hat oder ausübt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen.
Can. 1463 – § 1. Wer irgend etwas geschenkt oder versprochen hat, damit jemand, der ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut oder unterlässt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden; ebenso, wer die Schenkungen oder Versprechungen angenommen hat. Unbeschadet bleibt in beiden Fällen die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens.
§ 2. Wer bei der Ausübung eines Amtes, Dienstes oder einer Aufgabe eine über das Festgelegte hinausgehende Summe oder eine weitere Geldleistung oder etwas zu seinem Nutzen fordert, soll bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gutzumachen, mit einer entsprechenden Geldstrafe oder anderen Strafen belegt werden, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen.
Can. 1464 – § 1. Wer außer den Fällen, die im Recht schon vorgesehen sind, eine Vollmacht, ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche durch eine Handlung oder eine Unterlassung missbraucht, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, der Entzug der betreffenden Vollmacht, des Amtes, Dienstes oder der Aufgabe nicht ausgeschlossen, wenn nicht für diesen Missbrauch durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl eine andere Strafe festgesetzt ist, unbeschadet der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens.
§ 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit einen Akt einer Vollmacht, eines Amtes, eines Dienstes oder einer anderen Aufgabe in der Kirche zu fremdem Schaden gesetzt oder unterlassen hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, unbeschadet der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens.
Can. 1465 – Wer ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche ausübt, welcher eigenberechtigten Kirche auch immer, selbst der lateinischen Kirche, er angehöre, und gewagt hat, irgendeinen Christgläubigen gegen can. 31 auf irgendeine Weise zum Übertritt in eine andere eigenberechtigte Kirche zu veranlassen, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
Can. 1466 – § 1. Ein Kleriker, ein Ordensangehöriger oder ein Mitglied einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens, der gegen die Vorschriften der Canones Gewerbe oder Handel ausübt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
§ 2. Ein Kleriker, ein Ordensangehöriger oder ein Mitglied einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens, der über das, was im Recht schon vorgesehen ist, eine Straftat im wirtschaftlichen Bereich begeht oder die Vorschriften des can. 385 § 3 schwer verletzt, soll bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gutzumachen, mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
Can. 1467 – Wer die ihm aus einer Strafe auferlegten Verpflichtungen verletzt, kann mit anderen zusätzlichen Strafen belegt werden.
Can. 1468 – § 1. Sooft der Hierarch eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis von einer Straftat hat, soll er selbst oder durch eine andere geeignete Person über Tatbestände und Umstände vorsichtig Nachforschungen anstellen, wenn nicht diese Nachforschung als völlig überflüssig erscheint.
§ 2. Es ist darauf zu achten, daß durch diese Nachforschung nicht irgendjemandes Gut in Gefahr gerät.
§ 3. Wer die Nachforschung durchführt, hat dieselben Vollmachten und Verpflichtungen wie der Vernehmungsrichter im Prozeß; wenn später ein Strafprozeß veranlaßt wird, kann er in ihm nicht als Richter tätig sein.
Can. 1469 – § 1. Wenn die Untersuchung zu einem hinreichenden Ergebnis gelangt zu sein scheint, muß der Hierarch unbeschadet der cann. 1403 und 1411 entscheiden, ob ein Verfahren zur Verhängung von Strafen veranlaßt werden soll, und, wenn er zustimmend entscheidet, ob im Wege eines Strafprozesses oder eines außergerichtlichen Dekrets vorzugehen ist.
§ 2. Der Hierarch muß seine Entscheidung widerrufen oder ändern, wenn es ihm richtig erscheint, daß aufgrund neuer Tatbestände oder Umstände anderes zu entscheiden ist.
§ 3. Bevor der Hierarch irgend etwas in der Sache entscheidet, muß er zur Straftat den Angeklagten und den Kirchenanwalt hören und, wenn er selbst es für klug hält, zwei Richter oder andere rechtskundige Personen; der Hierarch soll auch überlegen, ob es, um nutzlose Verfahren zu vermeiden, zweckmäßig ist, daß er selbst oder der Voruntersuchungsführer mit Zustimmung der Parteien die Schadenersatzfrage nach Recht und Billigkeit entscheidet.
Can. 1470 – Die Voruntersuchungsakten und die Dekrete des Hierarchen, mit denen die Voruntersuchung eingeleitet oder abgeschlossen wird, und alles das, was der Voruntersuchung vorausgeht, müssen im Geheimarchiv der Kurie aufbewahrt werden, wenn sie nicht für das Verfahren zur Verhängung von Strafen notwendig sind.
Can. 1471 – § 1. Wenn nicht die Natur der Sache dem entgegensteht, sind im Strafprozeß unter Wahrung der Canones dieses Titels die Canones über die Verfahren im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren und die besonderen Normen über jene Verfahren anzuwenden, die das öffentliche Wohl angehen, nicht aber die Canones über das summarische Streitverfahren.
§ 2. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, die Straftat einzugestehen, und ihm kann kein Eid abverlangt werden.
Can. 1472 – § 1. Wenn der Hierarch angeordnet hat, daß ein Strafprozeß einzuleiten ist, muß er die Voruntersuchungsakten dem Kirchenanwalt übergeben, der die Anklageschrift dem Richter nach Maßgabe der cann. 1185 und 1187 vorlegen muß.
§ 2. Vor dem Berufungsgericht nimmt der bei diesem Gericht bestellte Kirchenanwalt die Rolle des Anklägers wahr.
Can. 1473 – Um Ärgernisse zu vermeiden, die Freiheit der Zeugen zu schützen und den Lauf der Gerechtigkeit zu sichern, kann der Hierarch nach Anhörung des Kirchenanwalts und nach Ladung des Angeklagten in jedem beliebigen Stand und in jeder Instanz des Strafprozesses den Angeklagten von der Ausübung der heiligen Weihe, eines Amtes, Dienstes oder einer anderen Aufgabe ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder verbieten, oder auch den öffentlichen Empfang der Göttlichen Eucharistie untersagen; alles dies muß mit Wegfall des Grundes widerrufen werden und entfällt von Rechts wegen mit Beendigung des Strafprozesses.
Can. 1474 – Der Richter muß den Angeklagten bei der Ladung zur Auswahl eines Anwaltes innerhalb einer festgesetzten Frist auffordern; wenn sie ungenützt abgelaufen ist, muß der Richter von Amts wegen dem Angeklagten einen Anwalt bestellen, der solange im Amt bleibt, wie der Angeklagte keinen Anwalt bestellt hat.
Can. 1475 – § 1. In jedem Stand des Verfahrens kann vom Kirchenanwalt im Auftrag oder mit Zustimmung des Hierarchen, auf dessen Entscheidung hin der Prozeß veranlaßt wurde, auf den Rechtszug verzichtet werden.
§ 2. Damit der Verzicht gültig ist, muß er vom Angeklagten angenommen werden, wenn dieser nicht für prozeßabwesend erklärt worden ist.
Can. 1476 – Außer den schriftlich vorgelegten Verteidigungen und Bemerkungen, wenn es solche gegeben hat, muß die Verhandlung der Sache mündlich erfolgen.
Can. 1477 – § 1. Der Verhandlung wohnen bei der Kirchenanwalt, der Angeklagte und sein Anwalt, die in can. 1483, § 1 genannte geschädigte Partei und ihr Anwalt.
§ 2. Es ist Sache des Gerichtes, die Sachverständigen, die im Prozeß mitgewirkt haben, zur Verhandlung zu laden, damit sie ihre Gutachten erläutern können.
Can. 1478 – Bei der Verhandlung der Sache hat der Angeklagte immer das Recht, daß entweder er selbst oder sein Anwalt als letzter spricht.
Can. 1479 – § 1. Nach dem Abschluß der Verhandlung muß das Gericht das Urteil fällen.
§ 2. Wenn aufgrund der Verhandlung die Notwendigkeit aufgetaucht ist, neue Beweise zu erheben, muß das Gericht die Entscheidung aufschieben und die neuen Beweise erheben.
Can. 1480 – Der Entscheidungsteil des Urteils ist sofort zu veröffentlichen, wenn nicht das Gericht aus einem schweren Grund entschieden hat, daß die Entscheidung bis zur förmlichen Bekanntgabe des Urteils geheim zu halten ist, die niemals über einen Monat nach dem Tag, an dem die Strafsache beendigt wurde, hinausgeschoben werden kann.
Can. 1481 – § 1. Der Beschuldigte kann Berufung einlegen, auch wenn der Richter ihn nur deshalb freigesprochen entlassen hat, weil die Strafe im Ermessen des Richters lag oder weil der Richter von der in cann. 1409, § 1 und 1415 erwähnten Vollmacht Gebrauch gemacht hat.
§ 2. Der Kirchenanwalt kann Berufung einlegen, wenn er meint, daß für die Wiedergutmachung des Ärgernisses oder die Wiederherstellung der Gerechtigkeit nicht genügend gesorgt ist.
Can. 1482 – Wenn offenkundig feststeht, daß die Straftat nicht vom Angeklagten begangen wurde, muß der Richter in jedem Stand und in jeder Instanz des Strafverfahren dies durch Urteil erklären und den Angeklagten freisprechen, auch wenn zugleich feststeht, daß die Strafklage verjährt ist.
Can. 1483 – § 1. Die geschädigte Partei kann die Streitklage auf Wiedergutmachung von Schäden, die ihr durch die Straffat entstanden sind, im Strafprozeß selbst nach Maßgabe des can. 1276 stellen.
§ 2. Der Eintritt der geschädigten Partei in den Prozeß wird nicht mehr zugelassen, wenn sie nicht in der ersten Instanz des Strafprozesses erfolgt ist.
§ 3. Die Berufung in der Schadensersatzsache erfolgt nach Maßgabe der cann. 1309–1321, auch wenn eine Berufung im Strafprozeß nicht erfolgen kann; wenn aber beide Berufungen, wenn auch von verschiedenen Parteien, eingelegt werden, muß ein einziges Berufungsverfahren stattfinden, unbeschadet des can. 1484.
Can. 1484 – § 1. Zur Vermeidung einer Verzögerung im Strafprozeß kann der Richter das Verfahren über den Schadensersatz aufschieben, bis er das Endurteil im Strafprozeß gefällt hat.
§ 2. In diesem Fall muß der Richter nach der Urteilsfällung im Strafverfahren über den Schadensersatz entscheiden, auch wenn das Strafverfahren wegen der Einlegung eines Rechtsmittels noch anhängig ist oder der Angeklagte aus einem Grund freigesprochen wurde, der die Pflicht zum Schadensersatz nicht aufhebt.
Can. 1485 – Auch wenn ein in einem Strafprozeß gefälltes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, schafft es keineswegs Recht gegenüber der geschädigten Partei, wenn sie nicht nach Maßgabe des can. 1483 in den Prozeß eingetreten ist.
Can. 1486 – § 1. Zur Gültigkeit eines Dekretes, durch das eine Strafe verhängt wird, ist erforderlich, daß
1° der Angeklagte über die Anklage und die Beweise benachrichtigt wurde, wobei ihm Gelegenheit gegeben wurde, das Recht zu seiner Verteidigung voll auszuüben, wenn er nicht, obwohl rechtmäßig geladen, zu erscheinen versäumt hat;
2° eine mündliche Verhandlung zwischen dem Hierarchen oder seinem Beauftragten und dem Angeklagten in Anwesenheit des Kirchenanwalts und des Notars stattfindet;
3° im Dekret selbst dargelegt wird, auf welche Tatsachen- und Rechtsgründe sich die Bestrafung stützt.
§ 2. Die in can. 1426, § 1 genannten Strafen können ohne dieses Verfahren verhängt werden, sofern ihre Annahme auf seiten des Täters schriftlich feststeht.
Can. 1487 – § 1. Die Beschwerde gegen ein Dekret, durch das eine Strafe verhängt wird, kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach seiner Mitteilung bei der zuständigen höheren Autorität eingelegt werden.
§ 2. Diese Beschwerde setzt die Rechtskraft des Dekrets aus.
§ 3. Gegen die Entscheidung der höheren Autorität gibt es keine weitere Beschwerde.
Can. 1488 – Gesetze treten durch Promulgation ins Dasein.
Can. 1489 – § 1. Vom Apostolischen Stuhl erlassene Gesetze werden durch die Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan der Acta Apostolicae Sedis promulgiert, wenn nicht in besonderen Fällen eine andere Weise der Promulgation vorgeschrieben ist; ihre Verpflichtungskraft beginnt drei Monaten nach dem Tag, der auf der Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist, wenn sie nicht aus der Natur der Sache sofort verpflichten oder eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe ausdrücklich festgesetzt ist.
§ 2. Von anderen Gesetzgebern erlassene Gesetze werden auf die von den betreffenden Gesetzgebern bestimmte Weise promulgiert; ihre Verpflichtungskraft beginnt von dem Tag an, der von diesen festgesetzt ist.
Can. 1490 – Durch rein kirchliche Gesetze sind diejenigen verpflichtet, die in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, wenn nicht ausdrücklich im Recht anders vorgesehen ist, das siebte Lebensjahr vollendet haben.
Can. 1491 – § 1. Durch von der höchsten Autorität der Kirche erlassene Gesetze sind auf der ganzen Welt alle verpflichtet, für die sie gegeben sind, wenn sie nicht für ein bestimmtes Gebiet erlassen worden sind; die übrigen Gesetze haben Verpflichtungskraft nur in jenem Gebiet, in dem die Autorität, die die Gesetze promulgiert hat, Leitungsvollmacht ausübt, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht.
§ 2. Gesetzen, die für ein bestimmtes Gebiet gegeben worden sind, unterliegen diejenigen, für die sie gegeben sind und die dort Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz haben und sich zugleich dort tatsächlich aufhalten, unbeschadet des § 3, n.1.
§ 3. Fremde
1° sind durch Gesetze des Partikularrechts ihres Gebietes nicht verpflichtet, solange sie von diesem abwesend sind, wenn nicht entweder deren Übertretung im eigenen Gebiet schadet oder es sich um personale Gesetze handelt;
2° sind auch durch Gesetze des Partikularrechts des Gebietes nicht verpflichtet, in dem sie sich aufhalten, ausgenommen die Gesetze, die für die öffentliche Ordnung sorgen, Rechtsförmlichkeiten von Handlungen bestimmen oder in dem Gebiet gelegene unbewegliche Sachen betreffen;
3° sind aber durch Gesetze des gemeinsamen Rechts und Gesetze des Partikularrechts der eigenberechtigten Kirche verpflichtet, auch wenn, was die Gesetze dieses Partikularrechts angeht, sie in ihrem Gebiet nicht gelten, nicht aber, wenn sie an dem Ort nicht verpflichten, wo sie sich aufhalten.
§ 4. Wohnsitzlose sind durch alle Gesetze verpflichtet, die an dem Ort gelten, an dem sie sich aufhalten.
Can. 1492 – Von der höchsten Autorität der Kirche erlassene Gesetze, in denen nicht ausdrücklich ein Gesetzesadressat angegeben ist, betreffen die Christgläubigen der orientalischen Kirchen nur, sofern es sich um Dinge des Glaubens oder der Sitten oder um die Erläuterung des göttlichen Gesetzes handelt oder in diesen Gesetzen ausdrücklich eine Anordnung für eben diese Christgläubigen getroffen wird oder es sich um Vergünstigungen handelt, die nichts enthalten, was den orientalischen Riten entgegensteht.
Can. 1493 – § 1. Unter der Bezeichnung gemeinsames Recht werden in diesem Codex außer den Gesetzen und den rechtmäßigen Gewohnheiten der Gesamtkirche auch die Gesetze und rechtmäßigen Gewohnheiten verstanden, die allen orientalischen Kirchen gemeinsam sind.
§ 2. Unter der Bezeichnung Partikularrecht aber werden alle Gesetze, rechtmäßigen Gewohnheiten, Statuten und andere Rechtsnormen verstanden, die weder der Gesamtkirche noch allen orientalischen Kirchen gemeinsam sind.
Can. 1494 – Gesetze betreffen Zukünftiges, nicht Vergangenes, wenn nicht ausdrücklich in ihnen etwas über Vergangenes vorgesehen ist.
Can. 1495 – Als irritierende oder inhabilitierende Gesetze sind nur solche Gesetze anzusehen, in denen ausdrücklich bestimmt wird, daß eine Handlung rechtlich ungültig oder eine Person rechtlich unfähig ist.
Can. 1496 – Gesetze, auch irritierende und inhabilitierende, verpflichten bei einem Rechtszweifel nicht; bei einem Tatsachenzweifel aber können die Hierarchen von ihnen dispensieren, sofern die Dispens, wenn sie vorbehalten ist, üblicherweise von der Autorität gewährt wird, der sie vorbehalten ist.
Can. 1497 – § 1. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich irritierender oder inhabilitierender Gesetze behindern nicht ihre Wirkung, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich im Recht vorgesehen ist.
§ 2. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich eines Gesetzes, einer Strafe, einer eigenen Tat oder einer offenkundigen fremden Tat wird nicht vermutet; hinsichtlich einer nicht offenkundigen fremden Tat wird es vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Can. 1498 – § 1. Gesetze interpretiert authentisch der Gesetzgeber und derjenige, dem von diesem die Vollmacht zur authentischen Interpretation verliehen wurde.
§ 2. Die nach Art eines Gesetzes gegebene authentische Interpretation hat dieselbe Kraft wie das Gesetz selbst und muß promulgiert werden; wenn sie nur in sich klare Worte erläutert, gilt sie rückwirkend; wenn sie ein Gesetz einschränkt oder ausdehnt oder ein zweifelhaftes Gesetz erklärt, gilt sie nicht rückwirkend.
§ 3. Die Auslegung aber, die in der Weise eines Gerichtsurteils oder eines Verwaltungs¬aktes in einer besonderen Sache gegeben wurde, hat nicht die Kraft eines Gesetzes und verpflichtet nur die Personen und betrifft nur die Sachen, für die sie gegeben wurde.
Can. 1499 – Gesetze sind gemäß der eigenen in Text und Kontext erwogenen Bedeutung der Worte zu verstehen, wenn sie zweifelhaft und dunkel geblieben ist, gemäß Parallelstellen, wenn es solche gibt, Zweck und Umständen des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers.
Can. 1500 – Gesetze, die eine Strafe festsetzen oder die freie Ausübung von Rechten einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, unterliegen enger Auslegung.
Can. 1501 – Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines Gesetzes fehlt, ist die Sache, wenn es keine Strafsache ist, zu entscheiden gemäß den Canones der Synoden und der Kirchenväter, gemäß einer rechtmäßigen Gewohnheit, den allgemeinen Prinzipien des kanonischen Rechts unter Wahrung der Billigkeit, der kirchlichen Rechtsauffassung, der gemeinsamen und beständigen kanonistischen Lehre.
Can. 1502 – § 1. Ein späteres Gesetz hebt ein früheres ganz teilweise oder auf, wenn es dies ausdrücklich sagt oder ihm unmittelbar entgegengesetzt ist oder die ganze Materie des früheren Gesetzes umfassend ordnet.
§ 2. Ein Gesetz des gemeinsamen Rechts hebt aber, wenn es nicht anders in dem Gesetz selbst ausdrücklich vorgesehen ist, ein Gesetz des Partikularrechts nicht auf und ein Gesetz des Partikularrechts, das für eine eigenberechtigte Kirche erlassen wurde, hebt nicht das Partikularrecht unterer Ordnung auf, das in derselben Kirche gilt.
Can. 1503 – Im Zweifel wird der Widerruf eines früheren Gesetzes nicht vermutet, sondern die späteren Gesetze sind mit den früheren in Beziehung zu setzen und mit diesen, wenn möglich, in Einklang zu bringen.
Can. 1504 – Weltliches Recht, auf welches das Recht der Kirche verweist, muß im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen beachtet werden, sofern es dem göttlichen Recht nicht entgegengesetzt ist und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.
Can. 1505 – Eine Aussage im maskulinen Sprachgebrauch gilt auch für das Femininum, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht.
Can. 1506 – § 1. Die Gewohnheit einer christlichen Gemeinschaft kann Rechtskraft erlangen, sofern sie der Tätigkeit des Heiligen Geistes im Leib der Kirche entspricht.
§ 2. Keine Gewohnheit kann auf irgendeine Weise das göttliche Recht aufheben.
Can. 1507 – § 1. Nur eine solche Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes haben, die vernünftig ist und von einer wenigstens passiv gesetzesfähigen Gemeinschaft in ununterbrochener und friedvoller Praxis eingeführt und während einer Zeit, die durch das Recht bestimmt ist, in Geltung war.
§ 2. Eine Gewohnheit, die vom Recht ausdrücklich verworfen wird, ist nicht vernünftig.
§ 3. Eine Gewohnheit, die dem geltenden kanonischen Recht widerspricht, oder eine außergesetzliche Gewohnheit hat nur die Kraft eines Gesetzes, wenn sie rechtmäßig dreißig ununterbrochene und volle Jahren hindurch geübt wurde; gegen ein kanonisches Gesetz aber, das eine Klausel enthält, die zukünftige Gewohnheiten verbietet, kann allein eine hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit Geltung erlangen.
§ 4. Der zuständige Gesetzgeber kann eine Gewohnheit mit seiner wenigstens schweigenden Zustimmung auch vor Ablauf dieser Zeit als rechtmäßig anerkennen.
Can. 1508 – Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der Gesetze.
Can. 1509 – Ein widergesetzliches oder außergesetzliches Gewohnheitrecht wird durch ein entgegengesetztes Gewohnheitsrecht oder Gesetz widerrufen; jedoch widerruft, wenn es das nicht ausdrücklich erwähnt, ein Gesetz nicht hundertjähriges oder unvordenkliches Gewohnheitsrecht; was das übrige Gewohnheitsrecht angeht, gilt can. 1502, § 2.
Can. 1510 – § 1. Verwaltungsakte können, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit, von denjenigen erlassen werden, die ausführende Leitungsvollmacht haben sowie von denjenigen, denen diese Vollmacht explizit oder implizit zukommt entweder von Rechts wegen oder kraft rechtmäßiger Delegation.
§ 2. Verwaltungsakte sind insbesondere:
1° Dekrete, durch die eine Entscheidung in einem besonderen Fall getroffen wird oder eine kanonische Verleihung erfolgt;
2° Verwaltungsbefehle für Einzelfälle, durch die einer Person oder bestimmten Personen unmittelbar und rechtmäßig ein Tun oder Lassen auferlegt wird, vor allem um die Beobachtung eines Gesetzes einzuschärfen;
3° Reskripte, durch die ein Privileg, eine Dispens, eine Erlaubnis oder ein anderer Gnadenerweis gewährt wird.
Can. 1511 – Ein Verwaltungsakt hat Rechtswirkung von dem Zeitpunkt an, an dem er mitgeteilt wird, oder bei Reskripten von dem Zeitpunkt an, an dem das Schriftstück ausgestellt ist; wenn aber die Anwendung einem Vollzieher anvertraut wird, hat er Rechtskraft vom Zeitpunkt des Vollzuges an.
Can. 1512 – § 1. Ein Verwaltungsakt ist zu verstehen gemäß der eigenen Bedeutung der Worte und dem allgemeinen Sprachgebrauch und er darf nicht auf andere als die angesprochenen Fälle ausgedehnt werden.
§ 2. Im Zweifelsfall unterliegt ein Verwaltungsakt, der sich auf Streitigkeiten bezieht, die Androhung oder Verhängung von Strafen angeht, die Rechte einer Person einschränkt, die erworbenen Rechte anderer verletzt oder einem Gesetz zum Vorteil von Privatpersonen widerstreitet, einer engen Auslegung, sonst aber einer weiten.
§ 3. Bei Privilegien ist immer eine solche Auslegung anzuwenden, daß derjenige tatsächlich einen Gnadenerweis erlangt, dem das Privileg gewährt ist.
§ 4. Nicht nur die Dispens, sondern auch die für einen bestimmten Fall gewährte Dispensvollmacht selbst unterliegt einer engen Auslegung.
Can. 1513 – § 1. Durch ein entgegenstehendes Gesetz wird kein Verwaltungsakt widerrufen, wenn nicht etwas anderes im Gesetz selbst vorgesehen ist oder das Gesetz von einer Autorität erlassen wurde, die höher ist gegenüber demjenigen, der den Verwaltungsakt gesetzt hat.
§ 2. Ein Verwaltungsakt tritt nicht außer Kraft durch das Erlöschen des Rechts desjenigen, der ihn gesetzt hat, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 3. Der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Autorität hat Rechtswirkung erst von dem Zeitpunkt an, zu dem er der Person mitgeteilt wird, für die der Verwaltungsakt gegeben worden ist.
§ 4. Eine auf Dauer gewährte Dispens erlischt auch durch den sicheren und gänzlichen Wegfall des ausschlaggebenden Dispensgrundes.
§ 5. Ein Dekret oder ein Verwaltungsbefehl im Einzelfall verliert seine Rechtskraft auch durch den Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung es erlassen wurde; ein Verwaltungsbefehl im Einzelfall erlischt auch durch das Erlöschen des Rechts dessen, der ihn erlassen, wenn er nicht durch ein rechtmäßiges Dokument auferlegt wurde.
Can. 1514 – Ein Verwaltungsakt, der den äußeren Bereich betrifft, ist schriftlich auszufertigen, unbeschadet der cann. 1520, § 2 und 1527; ebenso, wenn er in Auftragsform ergeht, der Akt seines Vollzugs.
Can. 1515 – Ein Verwaltungsakt, auch wenn es sich um ein motu proprio gegebenes Reskript handelt, hat keine Rechtswirkung, sofern er die wohlerworbenen Rechte anderer verletzt oder mit einem Gesetz oder einer rechtmäßigen Gewohnheit in Widerspruch steht, wenn nicht die zuständige Autorität ausdrücklich eine Abänderungsklausel hinzugefügt hat.
Can. 1516 – Bedingungen werden bei Verwaltungsakten nur dann als zur Gültigkeit hinzugefügt angesehen, wenn sie durch die Partikeln „si, nisi, dummodo“ oder in der Landessprache durch eine andere Partikel mit derselben Bedeutung ausgedrückt werden.
Can. 1517 – § 1. Bevor die Autorität ein außergerichtliches Dekret erläßt, muß sie die notwendigen Erkundigungen und Beweismittel einholen; sie muß diejenigen anhören und befragen, die nach dem Recht anzuhören oder zu befragen sind; sie muß diejenigen anhören, die das Dekret unmittelbar berührt und vor allem diejenigen, deren Rechte verletzt werden können.
§ 2. Dem Antragsteller und auch demjenigen, der rechtmäßig widerspricht, muß die Autorität die Kenntnisse und Beweismittel offenlegen, die ohne Gefahr eines öffentlichen oder privaten Nachteils zur Kenntnis gebracht werden können, und sie muß etwa entgegenstehende Gründe aufzeigen, indem ihnen Gelegenheit zu geben ist, auch durch einen Rechtsbeistand, innerhalb einer von der Autorität bestimmten Frist zu antworten.
Can. 1518 – Die Autorität muß das Dekret erlassen innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt des Antrags, ein Dekret zu erlangen, wenn nicht das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche andere Fristen festsetzt; wenn es aber nicht geschehen ist und der Antragsteller das Dekret wiederholt schriftlich beantragt, gilt der Antrag am dreißigsten Tag nach Erhalt des erneuten Antrags, wenn auch dann nichts geschehen ist, als abgelehnt, als ob an diesem Tag ein ablehnendes Dekret ergangen wäre, so daß Beschwerde dagegen eingelegt werden kann.
Can. 1519 – § 1. Wer ein Dekret erläßt, soll sich das vor Augen halten und das anstreben, was dem Seelenheil und dem öffentlichen Wohl am ehesten zuträglich zu sein scheint, unter Wahrung von Gesetzen und rechtmäßigen Gewohnheiten, Gerechtigkeit und Billigkeit.
§ 2. Ein Dekret muß wenigstens mit summarischer Begründung versehen werden; wenn aber die Gefahr eines öffentlichen oder privaten Nachteils dagegen steht, daß die Entscheidungsgründe dargelegt werden, sind sie in einem geheimen Buch niederzulegen und demjenigen gezeigt werden, der gegebenenfalls über eine Beschwerde gegen das Dekret zu entscheiden hat, wenn er darum bittet.
Can. 1520 – § 1. Ein Dekret hat Rechtskraft, nachdem es dem, für den es bestimmt ist, in einer Weise mitgeteilt wurde, die entsprechend den örtlichen Gesetzen und Verhältnissen die sicherste ist.
§ 2. Wenn die Gefahr eines öffentlichen oder privaten Nachteils dagegen steht, daß der Text des Dekretes schriftlich zugestellt werden kann, kann die kirchliche Autorität anordnen, daß das Dekret dem, für den es bestimmt wird, vor zwei Zeugen und einem Notar verlesen wird, wobei die Mitschrift der mündlichen Verhandlung von allen Anwesenden zu unterschreiben ist; wenn dies vollzogen ist, gilt das Dekret als mitgeteilt.
§ 3. Wenn aber derjenige, für den das Dekret bestimmt ist, die Entgegennahme verweigert hat oder, obwohl er nach Maßgabe des Rechts geladen worden war, das Dekret in Empfang zu nehmen oder anzuhören, ohne einen gerechten Grund, der von dem Urheber des Dekrets zu beurteilen ist, nicht erschienen ist oder sich geweigert hat, die Mitschrift der mündlichen Verhandlung zu unterschreiben, gilt das Dekret als mitgeteilt.
Can. 1521 – Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes übt seine Aufgabe ungültig aus, bevor er einen schriftlichen Auftrag empfangen und seine Echtheit und Unversehrtheit geprüft hat, wenn nicht die Autorität, die den Akt vorgenommen hat, ihn zuvor hinsichtlich des Auftrags in Kenntnis gesetzt hat.
Can. 1522 – § 1. Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes, dem der bloße Vollzug des Aktes anvertraut wird, kann diesen Vollzug nur verweigern, wenn offenkundig feststeht, daß der Akt nichtig ist oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht aufrechterhalten werden kann oder die Bedingungen nicht erfüllt sind, die dem Verwaltungsakt beigefügt sind; wenn aber der Vollzug des Verwaltungsaktes aufgrund persönlicher oder örtlicher Umstände nicht ratsam scheint, muß der Vollzieher den Vollzug aussetzen und sofort die Autorität benachrichtigen, die den Akt gesetzt hat.
§ 2. Wenn in einem Reskript die Gewährung des Gnadenerweises dem Vollzieher überlassen wird, ist es seine Sache, nach seinem klugen und gewissenhaften Ermessen den Gnaden¬erweis zu gewähren oder zu verweigern.
Can. 1523 – Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes muß nach Maßgabe des Auftrags vorgehen; wenn er Bedingungen, die dem Auftrag zur Gültigkeit des Aktes beigefügt sind, nicht erfüllt oder die wesentliche Vorgehensweise nicht beachtet hat, ist der Vollzug nichtig.
Can. 1524 – Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes kann sich nach seinem klugen Ermessen durch einen anderen vertreten lassen, wenn nicht die Stellvertretung verboten oder er wegen seiner persönlichen Eignung ausgewählt oder die Person des Stellvertreters festgelegt ist; in diesen Fällen aber ist es dem Vollzieher erlaubt, einem anderen vorbereitende Maßnahmen anzuvertrauen.
Can. 1525 – Der Vollzug eines Verwaltungsaktes kann auch vom Amtsnachfolger des Vollziehers durchgeführt werden, wenn dieser nicht wegen seiner persönlichen Eignung ausgewählt ist.
Can. 1526 – Dem Vollzieher ist es erlaubt, den Verwaltungsakt erneut zu vollziehen, wenn ihm beim Vollzug dieses Aktes auf irgendeine Weise ein Irrtum unterlaufen ist.
Can. 1527 – § 1. Was in den Canones über die Reskripte festgesetzt ist, gilt auch für die mündliche Gewährung von Gnadenerweisen, wenn nicht etwas anderes offenkundig feststeht.
§ 2. Ein mündlich gewährter Gnadenerweis muß bewiesen werden, sooft dies rechtmäßig verlangt wird.
Can. 1528 – Ein Reskript kann für einen anderen erwirkt werden, auch unabhängig von seiner Zustimmung, und es gilt vor der Annahme durch ihn, wenn nicht aus den beigefügten Klauseln anderes hervorgeht.
Can. 1529 – § 1 . Das Verschweigen der Wahrheit verhindert bei Bittgesuchen nicht, daß das Reskript Gültigkeit erlangt, sofern das genannt wurde, was zur Gültigkeit genannt werden muß gemäß dem Amtsgebrauch des Hierarchen, der das Reskript gewährt.
§ 2. Auch die Angabe von Unwahrem hindert nicht, sofern wenigstens ein vorgetragener Beweggrund wahr ist.
Can. 1530 – § 1. Ein von einer höheren Autorität abgelehnter Gnadenerweis kann von einer untergeordneten Autorität nicht gültig erlangt werden, wenn nicht die höhere Autorität ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2. Ein von einer Autorität abgelehnter Gnadenerweis kann von einer in gleicher Weise zuständigen Autorität oder einer höheren Autorität ohne Erwähnung der Ablehnung im Bittgesuch nicht gewährt werden.
Can. 1531 – § 1. Ein Privileg, also ein durch einen besonderen Akt gewährter Gnadenerweis zugunsten bestimmter physischer oder juristischer Personen, kann vom Gesetzgeber und von demjenigen gewährt werden, dem der Gesetzgeber diese Vollmacht gewährt hat.
§ 2. Ein hundertjähriger oder unvordenklicher Besitz begründet die Rechtsvermutung, daß ein Privileg gewährt wurde.
Can. 1532 – § 1. Ein Privileg wird als dauernd vermutet.
§ 2. Ein Privileg erlischt,
1° wenn es ein persönliches ist, durch das Erlöschen der Person, der es gewährt wurde;
2° wenn es ein dingliches oder lokales ist, durch den vollständigen Untergang der Sache bzw. des Ortes;
3° mit Ablauf der Zeit oder mit dem Erschöpfen der Zahl der Fälle, für die es gewährt wurde;
4° wenn sich im Lauf der Zeit nach der Auffassung der zuständigen Autorität die Umstände in der Weise ändern, daß es schädlich geworden ist oder sein Gebrauch unerlaubt wird.
§ 3. Ein örtliches Privileg lebt wieder auf, wenn der Ort innerhalb von fünfzig Jahren wiederhergestellt wird.
Can. 1533 – § 1. Ein Privileg erlischt durch Verzicht nur, wenn dieser von der zuständigen Autorität angenommen ist.
§ 2. Auf ein Privileg, das nur zu ihren Gunsten gewährt wurde, kann jede physische Person verzichten.
§ 3. Auf ein Privileg, das einer juristischen Person oder aufgrund des Ansehens eines Ortes oder einer Sache gewährt wurde, kann eine physische Person nicht gültig verzichten; und der juristischen Person steht ist es nicht frei, auf ein ihr gewährtes Privileg zu verzichten, wenn der Verzicht der Kirche oder anderen zum Nachteil gereicht.
Can. 1534 – Durch Nichtgebrauch oder gegenteiligen Gebrauch erlischt ein Privileg nicht, das für andere nicht nachteilig ist; wenn das Privileg aber anderen zum Nachteil gereicht, geht es verloren, wenn rechtmäßige Verjährung oder ein stillschweigender Verzicht hinzukommt.
Can. 1535 – Wer eine ihm durch Privileg gegebene Vollmacht mißbraucht, soll vom Hierarchen ermahnt werden; jemandem, der es schwer mißbraucht und vergeblich gemahnt wurde, soll der Hierarch das Privileg entziehen, wenn er es selbst gewährt hat; wenn aber das Privileg von einer höheren Autorität gewährt wurde, ist der Hierarch gehalten, diese zu benachrichtigen.
Can. 1536 – § 1. Eine Dispens, also die Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in einem besonderen Fall, kann nur gewährt werden aus einem gerechten und vernünftigen Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Bedeutung des Gesetzes, von dem dispensiert wird; ansonsten ist die Dispens unerlaubt und, wenn sie nicht vom Gesetzgeber selbst oder einer höheren Autorität erteilt wird, auch ungültig.
§ 2. Das geistliche Wohl der Christgläubigen ist ein gerechter und vernünftiger Grund.
§ 3. Im Zweifel über die Hinlänglichkeit des Grundes wird die Dispens erlaubt und gültig gewährt.
Can. 1537 – Von Gesetzen kann nicht dispensiert, sofern sie Wesenselemente von Rechtsinstituten oder Rechtshandlungen bestimmen, und ebenfalls nicht von Prozeß- und Strafgesetzen.
Can. 1538 – § 1. Der Eparchialbischof kann in einem besonderen Fall die Christgläubigen, denen gegenüber er nach Maßgabe des Rechts seine Vollmacht ausübt, sowohl von Gesetzen des gemeinsamen Rechts als auch von Gesetzen des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche dispensieren, sooft er meint, daß dies zu ihrem geistlichen Wohl beiträgt, wenn nicht von dem Gesetzgeber, der die Gesetze erlassen hat, ein Vorbehalt gemacht worden ist.
§ 2. Wenn es schwierig ist, die Autorität anzugehen, der die Dispens vorbehalten ist, und zugleich die Gefahr eines schweren Nachteils in Verzug ist, kann jeder Hierarch die Christgläubigen in einem besonderen Fall dispensieren, denen gegenüber er nach Maßgabe des Rechts seine Vollmacht ausübt, sofern es sich um eine Dispens handelt, die diese Autorität unter denselben Umständen gewährt, unbeschadet des can. 396.
Can. 1539 – Wer Dispensvollmacht besitzt, kann sie, selbst wenn er sich außerhalb seines Gebietes befindet, gegenüber den Untergebenen ausüben, auch wenn sie von seinem Gebiet abwesend sind, und, wenn nicht Gegenteiliges ausdrücklich bestimmt ist, gegenüber Fremden, die sich gegenwärtig in seinem Gebiet aufhalten, wie auch gegenüber sich selbst.
Can. 1540 – Bezüglich der Ersitzung und Verjährung als einer Weise, ein subjektives Recht zu erwerben oder zu verlieren und sich von Verpflichtungen zu befreien, übernimmt die Kirche das, was im weltlichen Recht gilt, wenn nicht im gemeinsamen Recht etwas anderes festgesetzt ist.
Can. 1541 – Ersitzung und Verjährung erlangen nur dann Geltung, wenn auf gutem Glauben beruhen, und zwar nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Laufes der für Ersitzung und Verjährung erforderlichen Zeit, unbeschadet des can. 1152.
Can. 1542 – Der Ersitzung bzw. Verjährung sind nicht unterworfen:
1° Rechte und Pflichten, die göttlichen Rechts sind,
2° Rechte, die allein durch apostolisches Privileg erlangt werden können;
3° Rechte und Pflichten, die das geistliche Leben der Christgläubigen unmittelbar betreffen;
4° die sicheren und unzweifelhaften Grenzen kirchlicher Gebiete;
5° Pflichten und Belastungen, welche die Feier der Göttlichen Liturgie betreffen;
6° die kanonische Übertragung eines Amtes, für das nach Maßgabe des Rechts die Ausübung der heiligen Weihe erforderlich ist;
7° das Recht zur Visitation und die Pflicht zum Gehorsam, so daß die Personen in der Kirche von keiner kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und keiner Autorität mehr unterstünden.
Can. 1543 – Wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wird die Zeit nach Maßgabe der folgenden Canones berechnet.
Can. 1544 – § 1. Unter einer zusammenhängenden Zeit wird eine solche verstanden, die keine Unterbrechung zuläßt.
§ 2. Unter einer Nutzfrist wird eine solche verstanden, die demjenigen zukommt, der sein Recht ausübt oder geltend macht, in der Weise, daß sie für den nicht verstreicht, der unwissend ist oder nicht handeln kann.
Can. 1545 – § 1. Im Recht wird verstanden unter einem Tag ein Zeitraum aus 24 ununterbrochenen Stunden, der um Mitternacht beginnt; unter einer Woche ein Zeitraum von sieben Tagen; unter einem Monat der Zeitraum von 30 Tagen; unter einem Jahr ein Zeitraum von 365 Tagen, wenn nicht gesagt wird, daß Monat und Jahr wie sie im Kalender zu berechnen sind.
§ 2. Wenn es sich um eine zusammenhängende Zeit handelt, sind Monat und Jahr immer wie im Kalender zu berechnen.
Can. 1546 – § 1. Bei einer Frist wird der Tag, mit dem die Berechnung beginnt, nicht mitgezählt, wenn nicht deren Beginn mit dem Anfang des Tages zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 2. Bei einer Frist wird der Tag, mit dem die Berechnung endet, mitgezählt; wenn die Zeit aus einem oder mehreren Monaten oder Jahren oder aus einer oder mehreren Wochen besteht, endet sie mit dem Ablauf des letzten Tages derselben Zahl oder, wenn der Monat einen Tag derselben Zahl nicht hat, mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats.