TITEL XXVI
BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN

KAPITEL I
EHEPROZESSE

Art. I
EHENICHTIGKEITSVERFAHREN

1° Zuständigkeit und Gerichte

Can. 1357 – Jede Ehesache eines Getauften ist aufgrund eigenen Rechts Sache der Kirche.

Can. 1358 – Unbeschadet der Personalstatuten, wo sie gelten, gehören Streitfragen über die rein bürgerlichen Wirkungen der Ehe, wenn sie in der Hauptklage behandelt werden, vor den weltlichen Richter, wenn sie aber in einem Zwischenstreit und neben der Hauptklage behandelt werden, können sie auch vom kirchlichen Richter aufgrund der eigenen Autorität untersucht und entschieden werden.

Can. 1359 – Für Ehenichtigkeitsverfahren, die nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind, sind zuständig:

1° das Gericht des Eheschließungsortes;

2° das Gericht des Ortes, wo die beklagte Partei Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz hat;

3° das Gericht des Ortes, wo der Kläger Wohnsitz hat, sofern jede Partei sich im Gebiet derselben Nation aufhält und der Gerichtsvikar des Wohnsitzes der beklagten Partei nach Anhörung dieser Partei zustimmt;

4° das Gericht des Ortes, an dem tatsächlich die meisten Beweise zu erheben sind, sofern der Gerichtsvikar des Wohnsitzes der beklagten Partei nach Anhörung dieser Partei zustimmt.

 

2° Klagerecht

Can. 1360 – Die Befähigung zur Klage gegen die Gültigkeit der Ehe haben:

1° die Ehegatten;

2° der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit schon bekannt ist und die Ehe nicht geheilt werden kann oder es nicht angebracht ist.

Can. 1361 – § 1. Eine Ehe, deren Gültigkeit zu Lebzeiten beider Ehegatten nicht angefochten wurde, kann nach dem Tod eines oder beider Ehegatten nur angefochten werden, wenn die Frage der Gültigkeit vorgerichtlich zu entscheiden ist, um eine andere Streitfrage vor einem kirchlichen oder einem weltlichen Gericht zu beantworten.

§ 2. Wenn aber ein Ehegatte während des Verfahrens stirbt, muß can. 1199 beachtet werden.

 

3° Pflichten der Richter und des Gerichts

Can. 1362 – Bevor der Richter das Verfahren annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er seelsorgliche Mittel anwenden, um die Ehegatten, wenn es möglich ist, zur Gültigmachung der Ehe und zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen.

Can. 1363 – § 1. Wenn die einleitende Klageschrift zugelassen ist, muß der Vorsitzende oder der Berichterstatter das Ladungsdekret nach Maßgabe des can. 1191 bekanntgeben.

§ 2. Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach der Bekanntgabe, muß der Vorsitzende oder der Berichterstatter, wenn keine der Parteien eine Sitzung zur Streitfestlegung beantragt hat, innerhalb von zehn Tagen die Formel des Streitpunktes oder der Streitpunkte von Amts wegen durch ein Dekret festsetzen, das er den Parteien mitteilen muß.

§ 3. Die Formel des Streitpunktes muß nicht nur fragen, ob die Nichtigkeit der Ehe im vorliegenden Fall feststeht, sondern sie muß angeben, aus welchem Grund oder aus welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe angefochten wird.

§ 4. Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, muß der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach zehn Tagen, nach der Bekanntgabe des Dekrets, in einem neuen Dekret die Einleitung des Verfahrens anordnen.

 

4° Beweise

Can. 1364 – § 1. Der Bandverteidiger, die Rechtsbeistände der Parteien und, wenn er im Verfahren beteiligt ist, auch der Kirchenanwalt haben das Recht:

1° bei der Befragung der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen anwesend zu sein, unbeschadet des can. 1240;

2° Gerichtsakten, auch wenn sie noch nicht offengelegt sind, einzusehen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden zu prüfen wurden.

§ 2. Der in § 1, n.1 genannten Befragung dürfen die Parteien nicht beiwohnen.

Can. 1365 – Wenn die Beweise nicht schon aus einem anderen Grund als vollständig angesehen werden, soll der Richter zur Würdigung der Erklärungen der Parteien nach can. 1217, § 2 außer anderen Indizien und Beweisstützen nach Möglichkeit Zeugen für die Glaubwürdigkeit der Parteien selbst heranziehen.

Can. 1366 – In den Verfahren wegen Impotenz oder Konsensmangel aufgrund einer Geisteskrankheit muß sich der Richter der Hilfe eines oder mehrerer Sachverständigen bedienen, wenn es nicht aufgrund der Umstände offensichtlich als unnötig erscheint; in den übrigen Verfahren muß can. 1255 beachtet werden.

Can. 1367 – Wenn bei der Durchführung des Verfahrens ein wohlbegründeter Zweifel hinsichtlich des Nichtvollzugs der Ehe aufgetaucht ist, kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien das Ehenichtigkeitsverfahren aussetzen und die Beweiserhebung im Hinblick auf eine Lösung der nicht vollzogenen sakramentalen Ehe ergänzen; danach muß es die Akten zusammen mit dem von einem oder beiden Ehegatten gestellten Gesuch um Eheauflösung und mit dem Gutachten des Gerichts und des Eparchialbischofs an den Apostolischen Stuhl senden.

 

5° Urteil und Berufung

Can. 1368 – § 1. Ein Urteil, das erstmals die Nichtigkeit einer Ehe erklärt hat, muß zusammen mit den eventuellen Berufungsklagen und den übrigen Gerichtsakten innerhalb von zwanzig Tagen nach der Bekanntgabe des Urteils, von Amts wegen an das Berufungsgericht gesandt werden.

§ 2. Wenn ein Urteil in der ersten Instanz für die Nichtigkeit der Ehe gefällt wurde, muß das Berufungsgericht in Würdigung der Stellungnahmen des Bandverteidigers und gegebenenfalls auch der Parteien durch Dekret entweder die Entscheidung unmittelbar bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in zweiter Instanz annehmen.

Can. 1369 – Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht wird, kann ihn das Gericht als erstinstanzlich zulassen und über ihn entscheiden.

Can. 1370 – § 1. Nachdem das Urteil, das die Nichtigkeit der Ehe erstmalig erklärt hat, in der Berufungsinstanz entweder durch Dekret oder durch ein zweites Urteil bestätigt wurde, können diejenigen, deren Ehe für nichtig erklärt worden ist, unverzüglich eine neue Ehe eingehen, sobald ihnen das Dekret oder das zweite Urteil bekanntgegeben worden ist, wenn es nicht durch ein Verbot untersagt wird, das dem Urteil oder Dekret selbst beigefügt oder vom Ortshierarchen erlassen worden ist.

§ 2. Can. 1325 ist auch dann zu beachten, wenn das Urteil, das die Nichtigkeit der Ehe erklärt hat, nicht durch ein zweites Urteil, sondern durch Dekret bestätigt worden ist.

Can. 1371 – Sobald ein Urteil für vollstreckbar erklärt worden ist, muß der Gerichtsvikar es unverzüglich dem Ortshierarchen des Eheschließungsortes zur Kenntnis bringen; der Hierarch aber muß dafür sorgen, daß die Ehenichtigkeitserklärung und die möglicherweise verhängten Verbote möglichst bald in den Ehe- und Taufbüchern eingetragen wird.

 

6° Urkundenprozeß

Can. 1372 – § 1. Nach der Zulassung des Klageantrags kann der Gerichtsvikar oder ein von ihm bestimmter Richter unter Außerachtlassung der Förmlichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens, aber nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers die Nichtigkeit der Ehe durch Urteil erklären, wenn aus einer Urkunde, gegen die kein Widerspruch und keine Einwendung erhoben werden kann, mit Sicherheit das Vorliegen eines trennenden Ehehindernisses oder ein Mangel der im Recht vorgeschriebenen Eheschließungsform hervorgeht, sofern mit gleicher Sicherheit klar ist, daß keine Dispens erteilt wurde, oder wenn ein Mangel des gültigen Auftrags des Stellvertreters feststeht.

§ 2. Wenn es sich aber um jemanden handelt, der die im Recht vorgeschriebene Eheschließungsform hätte wahren müssen, aber die Eheschließung vor einem weltlichen Beamten oder vor einem nichtkatholischen Amtsträger versucht hat, reicht die in can. 784 behandelte voreheliche Nachforschung aus, um seinen Ledigenstand nachzuweisen.

Can. 1373 – § 1. Gegen das in can. 1372, § 1 genannte Urteil muß der Bandverteidiger, wenn er nach klugem Ermessen meint, daß entweder die Mängel oder die Nichterteilung der Dispens nicht sicher feststehen, Berufung beim Richter der zweiten Instanz einlegen, an den die Akten zu senden sind und der schriftlich zu benachrichtigen ist, daß es sich um ein urkundliches Verfahren handelt.

§ 2. Einer Partei, die sich beschwert fühlt, bleibt das Berufungsrecht unbenommen.

Can. 1374 – Der Richter der zweiten Instanz muß unter Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhörung der Parteien entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen ist oder ob im vorliegenden Fall eher nach der ordentlichen Norm des Rechts vorzugehen ist; in diesem Fall sendet er die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurück.

 

7° Allgemeine Normen

Can. 1375 – Ehenichtigkeitssachen können nicht in einem summarischen Streitverfahren behandelt werden.

Can. 1376 – Hinsichtlich des sonstigen Vorgehens sind, wenn nicht die Natur der Sache dem entgegensteht, die Canones über die Prozesse im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden unter Wahrung der besonderen Normen für jene Verfahren, die das öffentliche Wohl betreffen.

Can. 1377 – Im Urteil sollen die Parteien an möglicherweise bestehende moralische oder auch weltliche Verpflichtungen zum geschuldeten Unterhalt und zur Erziehung erinnert werden, die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern haben.

 

Art. II
VERFAHREN ZUR TRENNUNG DER EHEGATTEN

Can. 1378 – § 1. Wenn nicht etwas anderes für besondere Orte rechtmäßig vorgesehen ist, kann die persönliche Trennung der Ehegatten durch Dekret des Eparchialbischofs oder Urteil des Richters erfolgen.

§ 2. Wo aber eine kirchliche Entscheidung keine weltlichen Rechtswirkungen hat oder wenn eine weltliche Entscheidung dem göttlichen Recht voraussichtlich nicht widersprechen wird, kann der Eparchialbischof der Eparchie des Aufenthaltes der Ehegatten in Abwägung der besonderen Umstände die Erlaubnis gewähren, eine weltliche Behörde anzugehen.

§ 3. Wenn in der Sache auch um die rein weltlichen Wirkungen der Ehe geht, soll sich der Richter bemühen, daß das Verfahren von Anfang an mit der Erlaubnis des Eparchialbischofs an die weltliche Behörde gebracht wird.

Can. 1379 – § 1. Wenn nicht eine Partei das ordentliches Streitverfahren beantragt, ist das summarische Streitverfahren anzuwenden.

§ 2. Wenn das ordentliche Streitverfahren angewandt worden ist und Berufung eingelegt wird, muß das Gericht der zweiten Instanz nach Anhörung der Parteien durch Dekret entweder die Entscheidung unmittelbar bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in zweiter Instanz annehmen.

Can. 1380 – Was die Zuständigkeit des Gerichts angeht, muß can. 1359, nn. 2 und 3 beachtet werden.

Can. 1381 – Bevor der Richter die Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er seelsorgliche Mittel anwenden, um die Ehegatten zu versöhnen und zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen.

Can. 1382 – An Verfahren zur Trennung der Ehegatten muß der Kirchenanwalt nach Maßgabe von can. 1097 beteiligt sein.

 

Art. III
VERFAHREN ZUR TODESERKLÄRUNG EINES EHEGATTEN

Can. 1383 – § 1. Wenn der Tod eines Ehegatten nicht durch eine authentische kirchliche oder weltliche Urkunde bewiesen werden kann, kann der andere Ehegatte erst nach der vom Eparchialbischof ergangenen Todeserklärung als vom Eheband gelöst gelten.

§ 2. Diese Erklärung kann der Eparchialbischof nur vornehmen, wenn er nach Durchführung geeigneter Nachforschungen aus Zeugenaussagen, aus der öffentlichen Meinung oder aus Indizien die moralische Gewißheit über den Tod des Ehegatten gewonnen hat; die Abwesenheit des Ehegatten allein, auch wenn sie lange andauert, reicht dazu nicht aus.

§ 3. In unsicheren und verwickelten Fällen soll der Eparchialbischof, der seine Vollmacht innerhalb des Gebietes der patriarchalen Kirche ausübt, den Patriarchen um Rat fragen; die übrigen Eparchialbischöfe aber sollen den Apostolischen Stuhl um Rat fragen.

§ 4. Im Verfahren zur Todeserklärung eines Ehegatten ist die Mitwirkung des Kirchenanwalts erforderlich, nicht aber die des Bandverteidigers.

 

Art. IV
VORGEHEN ZUR LÖSUNG DER NICHT VOLLZOGENEN EHE
ODER DER EHE ZUGUNSTEN DES GLAUBENS

Can. 1384 – Zur Lösung der nicht vollzogenen Ehe oder zur Lösung der Ehe zugunsten des Glaubens müssen die besonderen, vom Apostolischen Stuhl erlassenen Normen genauestens beachtet werden.

 

KAPITEL II
VERFAHREN ZUR NICHTIGERKLÄRUNG DER HEILIGEN WEIHE

Can. 1385 – Das Recht, die Gültigkeit der heiligen Weihe anzufechten, haben entweder der Kleriker selbst oder der Hierarch, dem der Kleriker untersteht oder in dessen Eparchie er geweiht worden ist.

Can. 1386 – § 1. Die Klageschrift zur Nichtigerklärung der heiligen Weihe muß an das zuständige Dikasterium der Römischen Kurie eingereicht werden, das entscheidet, ob das Verfahren von ihm selbst oder von einem von ihm bestimmten Gericht zu behandeln ist.

§ 2. Wenn das Dikasterium das Verfahren an ein Gericht verwiesen hat, müssen, wenn die Natur der Sache dem nicht entgegensteht, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren beachtet werden, nicht aber die Canones über das summarische Streitverfahren.

§ 3. Nach Einreichung der Klageschrift ist es dem Kleriker von Rechts wegen verboten, die heiligen Weihen auszuüben.

Can. 1387 – Nach dem zweiten Urteil, das die Nichtigkeit der heiligen Weihe bestätigt hat, verliert der Kleriker alle dem Klerikerstand eigenen Rechte und wird von allen Pflichten dieses Standes befreit.

 

KAPITEL III
VERFAHREN ZUR AMTSENTHEBUNG
ODER VERSETZUNG VON PFARRERN

Can. 1388 – Bei der Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern sind die cann. 1389–1400 zu beachten, wenn nicht in dem vom Apostolischen Stuhl approbierten Partikularrecht etwas anderes festgesetzt ist.

 

Art. I
VORGEHEN BEI AMTSENTHEBUNG VON PFARRERN

Can. 1389 – Wenn der Dienst eines Pfarrers aus irgendeinem Grund, auch ohne seine schwere Schuld, schädlich oder wenigstens unwirksam geworden ist, kann der Pfarrer vom Eparchialbischof seiner Pfarrei enthoben werden.

Can. 1390 – Die Gründe, deretwegen ein Pfarrer rechtmäßig seiner Pfarrei enthoben werden kann, sind insbesondere folgende:

1° eine Verhaltensweise, die für die kirchliche Gemeinschaft einen schweren Schaden oder Verwirrung verursacht;

2° Unerfahrenheit oder dauerhafte geistige oder körperliche Schwäche, die den Pfarrer zur erfolgreichen Wahrnehmung seiner Aufgaben unfähig machen;

3° der Verlust des guten Rufes bei rechtschaffenen und angesehenen Pfarrangehörigen oder eine Abneigung gegen den Pfarrer, die voraussichtlich nicht in kurzer Zeit behoben werden;

4° eine grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Pflichten eines Pfarrers, die trotz Ermahnung weiter andauert;

5° eine schlechte Verwaltung der Vermögens, verbunden mit einem schweren Schaden für die Kirche, sofern diesem Mißstand nicht anders abgeholfen werden kann.

Can. 1391 – § 1. Wenn aufgrund der durchgeführten Erhebung feststeht, daß ein Grund für die Amtsenthebung vorliegt, muß der Eparchialbischof die Angelegenheit mit zwei Pfarrern erörtern, die aus dem Kreis der Pfarrer ausgewählt sind, welchen der Priesterrat auf Vorschlag des Eparchialbischofs hierzu dauerhaft gewählt hat; wenn er aber daraufhin zu der Überzeugung gelangt, daß zur Amtsenthebung zu schreiten ist, muß er zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens dem Pfarrer unter Angabe des Grundes und der Beweise den väterlichen Rat erteilen, innerhalb von fünfzehn Tagen auf sein Amt zu verzichten.

§ 2. Ein Pfarrer, der Angehöriger eines Ordensinstitutes oder einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens ist, kann des Amtes frei enthoben werden entweder vom Eparchialbischof nach Unterrichtung des höheren Oberen oder vom höheren Oberen nach Unterrichtung des Eparchialbischofs; die Zustimmung des jeweils anderen ist nicht erforderlich.

Can. 1392 – Der Amtsverzicht seitens des Pfarrers kann auch bedingt erfolgen, sofern die Bedingung vom Eparchialbischof rechtmäßig angenommen werden kann und tatsächlich angenommen wird.

Can. 1393 – § 1. Wenn der Pfarrer innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet hat, muß der Bischof seine Aufforderung wiederholen und die Nutzfrist für die Antwort verlängern.

§ 2. Wenn für den Eparchialbischof feststeht, daß der Pfarrer die zweite Aufforderung erhalten, aber nicht beantwortet hat, ohne verhindert zu sein, oder wenn der Pfarrer den Verzicht grundlos ablehnt, muß der Eparchialbischof das Amtsenthebungsdekret erlassen.

Can. 1394 – Wenn aber der Pfarrer den angeführten Grund und dessen Begründung bestreitet, indem er Gründe vorbringt, die dem Eparchialbischof unzureichend scheinen, muß dieser zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens

1° den Pfarrer auffordern, nach Einsicht in die Akten seine Gegenvorstellungen in einer schriftlich abzufassenden Äußerung zusammenzufassen und sogar noch etwa vorhandene Gegenbeweise vorzubringen;

2° anschließend, nach einer etwa erforderlichen Ergänzung der Erhebung, die Angelegenheit mit den in can. 1391, § 1 genannten zwei Pfarrern erörtern, sofern nicht wegen deren Verhinderung andere Pfarrer zu bestimmen sind;

3° schließlich anordnen, ob der Pfarrer zu entheben ist oder nicht, und baldigst ein diesbezügliches Dekret zu erlassen.

Can. 1395 – Nach der Amtsenthebung des Pfarrers muß der Bischof Vorsorge treffen entweder durch Übertragung eines anderen Amtes, wenn jener dazu geeignet ist, oder durch eine Pension, je nachdem wie der Fall liegt und die Umstände es gestatten.

Can. 1396 – § 1. Der enthobene Pfarrer muß sich der Ausübung des Pfarramtes enthalten, baldmöglichst das Pfarrhaus räumen und alles, was der Pfarrei gehört, jenem übergeben, dem der Eparchialbischof die Pfarrei anvertraut hat.

§ 2. Wenn es sich jedoch um einen Kranken handelt, der aus dem Pfarrhaus nicht ohne Beschwerden anderswohin gebracht werden kann, soll ihm der Eparchialbischof das Pfarrhaus zum – sogar ausschließlichen – Gebrauch solange überlassen, wie die Notlage andauert.

§ 3. Solange gegen das Amtsenthebungsdekret eine Beschwerde anhängig ist, kann der Eparchialbischof keinen neuen Pfarrer ernennen; er muß vielmehr zwischenzeitlich für die Pfarrei durch einen Administrator sorgen.

 

Art. II
VORGEHEN BEI VERSETZUNG VON PFARRERN

Can. 1397 – Wenn das Heil der Seelen oder die Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erforderlich machen, daß ein Pfarrer von seiner Pfarrei, die er erfolgreich leitet, in eine andere Pfarrei oder ein anderes Amt versetzt wird, soll der Eparchialbischof ihm die Versetzung schriftlich vorschlagen und anraten, Gott und den Seelen zuliebe zuzustimmen.

Can. 1398 – Wenn der Pfarrer dem Vorschlag und der Empfehlung des Eparchialbischofs nicht Folge leisten will, muß er seine Gründe schriftlich darlegen.

Can. 1399 – § 1. Wenn der Bischof trotz der vorgebrachten Gründe glaubt, an seinem Vorschlag festhalten zu sollen, muß er mit zwei aus dem in can. 1391, § 1 erwähnten Kreis ausgewählten Pfarrern die Gründe abwägen, die für oder gegen eine Versetzung sprechen; wenn er aber daraufhin der Überzeugung ist, die Versetzung müsse durchgeführt werden, muß er gegenüber dem Pfarrer seine väterlichen Aufforderungen wiederholen.

§ 2. Wenn danach sowohl sich der Pfarrer weiterhin weigert als auch der Bischof glaubt, die Versetzung müsse vorgenommen werden, hat er das Versetzungsdekret zu erlassen und festzusetzen, daß nach Ablauf eines bestimmten Tages die Pfarrei vakant ist.

§ 3. Wenn dieser Tag ungenutzt verstrichen ist, muß der Eparchialbischof die Pfarrei für vakant erklären.

Can. 1400 – Bei Versetzungssachen müssen can. 1396, wohlerworbene Rechte und die kanonische Billigkeit gewahrt werden.