Divinus perfectionis magister (deutsch) Sacrae disciplinae leges (deutsch)

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Codex Iuris Canonici / 1983 deutsch
CIC/1983 deutsch online: Suchergebnis

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Canon:  515
Paragraph:  1
Nummer:  
Text:  Die Pfarrei ist eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird.

Canon:  515
Paragraph:  2
Nummer:  
Text:  Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs, der keine Pfarreien errichten oder aufheben oder nennenswert verändern darf, ohne den Priesterrat gehört zu haben.

Canon:  515
Paragraph:  3
Nummer:  
Text:  Die rechtmäßig errichtete Pfarrei besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.

Canon:  1515
Paragraph:  
Nummer:  
Text:  Nach erfolgter Streitfestlegung hört der Besitzer einer fremden Sache auf, in gutem Glauben zu sein; daher muß er, wenn er zur Herausgabe der Sache verurteilt wird, auch die seit der Streitfestlegung bezogenen Früchte herausgeben und für Schäden aufkommen.

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