Divinus perfectionis magister (deutsch) Sacrae disciplinae leges (deutsch)

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Codex Iuris Canonici / 1983 deutsch

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN

 

 

Can. 1 — Die Canones dieses Codex betreffen allein die lateinische Kirche.

Can. 2 — Der Codex legt zumeist die Riten nicht fest, die bei der Feier liturgischer Handlungen zu beachten sind; deshalb behalten die bislang geltenden liturgischen Gesetze ihre Geltung, soweit nicht eines von diesen den Canones des Codex zuwiderläuft.

Can. 3 — Die Canones des Codex heben die vom Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften dieses Codex.

Can. 4 — Wohlerworbene Rechte und ebenso Privilegien, die vom Apostolischen Stuhl bislang physischen oder juristischen Personen gewährt wurden, in Gebrauch sind und nicht widerrufen wurden, bleiben unangetastet, es sei denn, daß sie durch die Canones dieses Codex ausdrücklich widerrufen werden.

Can. 5 — § 1. Bis jetzt gegen die Vorschriften dieser Canones geltendes allgemeines oder partikulares Gewohnheitsrecht, das durch die Canones dieses Codex verworfen wird, ist gänzlich aufgehoben und kann in Zukunft nicht wiederaufleben; auch das übrige gilt als aufgehoben, es sei denn, daß im Codex ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, oder daß es hundertjährig oder unvordenklich ist; dieses darf nämlich geduldet werden, wenn es nach dem Urteil des Ordinarius den örtlichen und persönlichen Umständen entsprechend nicht beseitigt werden kann.

§ 2. Bis jetzt geltendes allgemeines oder partikulares außergesetzliches Gewohnheitsrecht bleibt bestehen.

Can. 6 — § 1. Mit Inkrafttreten dieses Codex werden aufgehoben:

1° der im Jahr 1917 promulgierte Codex Iuris Canonici;

2° auch die anderen allgemeinen oder partikularen Gesetze, die den Vorschriften dieses Codex zuwiderlaufen, sofern nicht für partikulare Gesetze etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist;

3° alle allgemeinen oder partikularen Strafgesetze, die vom Apostolischen Stuhl erlassen worden sind, es sei denn, daß sie in diesem Codex selbst aufgenommen sind;

4° auch die übrigen allgemeinen Disziplinargesetze, welche eine Materie betreffen, die durch diesen Codex umfassend geordnet wird.

§ 2. Die Canones dieses Codex sind, soweit sie altes Recht wiedergeben, auch unter Berücksichtigung der kanonischen Tradition zu würdigen.

 

TITEL I
KIRCHLICHE GESETZE

Can. 7 — Ein Gesetz tritt ins Dasein, indem es promulgiert wird.

Can. 8 — § 1. Allgemeine kirchliche Gesetze werden durch Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis promulgiert, wenn nicht in einzelnen Fällen eine andere Promulgationsweise vorgeschrieben ist; sie erlangen ihre Rechtskraft erst nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist, wenn sie nicht aus der Natur der Sache sogleich verpflichten oder im Gesetz selbst eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe besonders und ausdrücklich festgesetzt ist.

§ 2. Partikulare Gesetze werden auf die vom Gesetzgeber bestimmte Weise promulgiert, und ihre Verpflichtungskraft beginnt einen Monat nach dem Tag der Promulgation, wenn nicht ein anderer Termin im Gesetz selbst festgesetzt wird.

Can. 9 — Gesetze betreffen Zukünftiges, nicht das in der Vergangenheit Geschehene, wenn nicht eigens in ihnen über Vergangenes etwas vorgesehen ist.

Can. 10 — Als irritierende oder inhabilitierende Gesetze gelten nur solche, in denen ausdrücklich bestimmt wird, daß eine Handlung rechtlich ungültig oder eine Person rechtlich unfähig ist.

Can. 11 — Durch rein kirchliche Gesetze werden diejenigen verpflichtet, die in der katholischen Kirche getauft oder in diese aufgenommen worden sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, falls nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, das siebente Lebensjahr vollendet haben.

Can. 12 — § 1. Allgemeine Gesetze verpflichten überall alle, für die sie erlassen worden sind.

§ 2. Von allgemeinen Gesetzen aber, die in einem bestimmten Gebiet nicht gelten, sind alle ausgenommen, die sich tatsächlich in diesem Gebiet aufhalten.

§ 3. Gesetzen, die für ein besonderes Gebiet gegeben worden sind, unterliegen diejenigen, für die sie erlassen sind, sofern sie dort ihren Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben und sich zugleich dort tatsächlich aufhalten, unbeschadet der Vorschrift des can. 13.

Can. 13 — § 1. Partikulare Gesetze werden nicht als personale, sondern als territoriale Gesetze vermutet, wenn nicht etwas anderes feststeht.

§ 2. Fremde sind nicht gebunden:

1° an partikulare Gesetze ihres Gebietes, solange sie von diesem abwesend sind, es sei denn, daß entweder deren Übertretung im eigenen Gebiet Schaden hervorruft oder es sich um personale Gesetze handelt;

2° an Gesetze des Gebietes, in welchem sie sich aufhalten, mit Ausnahme der Gesetze, die für die öffentliche Ordnung sorgen oder Rechtsförmlichkeiten bestimmen oder die in dem Gebiet gelegene unbewegliche Sachen betreffen.

§ 3. Wohnsitzlose werden verpflichtet sowohl durch allgemeine als auch durch partikulare Gesetze, die an dem Ort gelten, an dem sie sich aufhalten.

Can. 14 — Gesetze, auch irritierende und inhabilitierende, verpflichten bei einem Rechtszweifel nicht; bei einem Tatsachenzweifel aber können die Ordinarien von ihnen dispensieren, sofern die Dispens, wenn es sich um eine vorbehaltene handelt, von der Autorität, der sie vorbehalten ist, üblicherweise gewährt wird.

Can. 15 — § 1. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich irritierender oder inhabilitierender Gesetze behindern nicht deren Wirkung, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist.

§ 2. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich eines Gesetzes, einer Strafe, einer eigenen Tat oder einer offenkundigen fremden Tat werden nicht vermutet; hinsichtlich einer nicht offenkundigen fremden Tat werden sie vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.

Can. 16 — § 1. Gesetze interpretiert authentisch der Gesetzgeber und derjenige, dem von diesem die Vollmacht zur authentischen Auslegung übertragen worden ist.

§ 2. Die nach Art eines Gesetzes erfolgte authentische Auslegung hat dieselbe Rechtskraft wie das Gesetz selbst und muß promulgiert werden; wenn sie nur in sich klare Worte eines Gesetzes erläutert, gilt sie rückwirkend; wenn sie ein Gesetz einschränkt oder erweitert oder ein zweifelhaftes Gesetz erklärt, gilt sie nicht rückwirkend.

§ 3. Eine Auslegung aber nach Art eines Gerichtsurteils oder eines Verwaltungsaktes in einem Einzelfall hat nicht die Kraft eines Gesetzes und bindet nur die Personen und betrifft nur die Sachen, für die sie gegeben worden ist.

Can. 17 — Kirchliche Gesetze sind zu verstehen gemäß der im Text und im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung; wenn sie zweifelhaft und dunkel bleibt, ist zurückzugreifen auf Parallelstellen, wenn es solche gibt, auf Zweck und Umstände des Gesetzes und auf die Absicht des Gesetzgebers.

Can. 18 — Gesetze, die eine Strafe festsetzen oder die freie Ausübung von Rechten einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, unterliegen enger Auslegung.

Can. 19 — Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine Gewohnheit fehlt, ist die Sache, wenn es nicht eine Strafsache ist, zu entscheiden Unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung der kanonischen Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der Fachgelehrten.

Can. 20 — Ein späteres Gesetz hebt ein früheres ganz oder teilweise auf, wenn es dies ausdrücklich sagt oder ihm unmittelbar entgegengesetzt ist oder die ganze Materie des früheren Gesetzes umfassend ordnet; ein allgemeines Gesetz hebt aber nicht im geringsten partikulares oder besonderes Recht auf, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

Can. 21 — Im Zweifel wird der Widerruf eines früheren Gesetzes nicht vermutet, sondern spätere Gesetze sind zu früheren in Beziehung zu setzen und mit diesen nach Möglichkeit in Einklang zu bringen.

Can. 22 — Weltliche Gesetze, auf die das Recht der Kirche verweist, sind im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten, soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.

 

TITEL II
GEWOHNHEIT

Can. 23 — Nur die durch eine Gemeinschaft von Gläubigen eingeführte Gewohnheit, die vom Gesetzgeber genehmigt worden ist, hat die Kraft eines Gesetzes, nach Maßgabe der folgenden Canones.

Can. 24 — § 1. Keine Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft.

§ 2. Eine widergesetzliche oder außergesetzliche Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes nur erlangen, wenn sie vernünftig ist; eine Gewohnheit aber, die im Recht ausdrücklich verworfen wird, ist nicht vernünftig.

Can. 25 — Keine Gewohnheit erlangt die Kraft eines Gesetzes, wenn sie nicht von einer wenigstens passiv gesetzesfähigen Gemeinschaft mit der Absicht, Recht einzuführen, geübt wurde.

Can. 26 — Falls sie nicht von dem zuständigen Gesetzgeber besonders gebilligt wurde, erlangt eine dem geltenden kanonischen Recht widersprechende oder eine außergesetzliche Gewohnheit nur dann die Kraft eines Gesetzes, wenn sie rechtmäßig dreißig ununterbrochene und volle Jahre hindurch geübt. wurde; gegen ein kanonisches Gesetz aber, das eine Klausel enthält, die zukünftige Gewohnheiten verbietet, kann allein eine hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit Geltung erlangen.

Can. 27 — Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der Gesetze.

Can. 28 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 5 wird ein widergesetzliches oder ein außergesetzliches Gewohnheitsrecht durch ein entgegengesetztes Gewohnheitsrecht oder Gesetz widerrufen; jedoch widerruft, falls das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, ein Gesetz nicht hundertjähriges oder unvordenkliches Gewohnheitsrecht und ein allgemeines Gesetz kein partikulares Gewohnheitsrecht.

 

TITEL III
ALLGEMEINE DEKRETE UND INSTRUKTIONEN

Can. 29 — Allgemeine Dekrete, durch die von dem zuständigen Gesetzgeber für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft gemeinsame Vorschriften erlassen werden, sind im eigentlichen Sinn Gesetze und unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.

Can. 30 — Wer lediglich ausführende Gewalt besitzt, kann ein allgemeines Dekret nach can. 29 nicht erlassen, wenn ihm dies nicht in einzelnen Fällen nach Maßgabe des Rechtes vom zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich zugestanden worden ist; dabei sind die Bedingungen, die bei der Gewährung festgesetzt worden sind, einzuhalten.

Can. 31 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, durch welche die Art und Weise der Gesetzesanwendung genauer bestimmt oder die Befolgung der Gesetze eingeschärft wird, können diejenigen, die ausführende Gewalt innehaben, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen.

§ 2. Für die Promulgation und den Beginn der rechtlichen Verbindlichkeit der Dekrete, von denen § 1 handelt, sind die Vorschriften des can. 8 zu wahren.

Can. 32 — Allgemeine Ausführungsdekrete binden diejenigen, die durch jene Gesetze verpflichtet werden, deren Anwendungsweisen ebendiese Dekrete bestimmen oder deren Befolgung sie einschärfen.

Cm. 33 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, auch wenn sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten herausgegeben werden, heben Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen, entbehren sie jeglicher Rechtskraft.

§ 2. Diese Dekrete verlieren ihre rechtliche Verbindlichkeit durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität sowie durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung sie ergangen sind; sie entfallen aber nicht mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der sie erlassen hat, wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vorgesehen ist.

Can. 34 — § 1. Instruktionen, welche die Vorschriften von Gesetzen erklären und Vorgehensweisen entfalten und bestimmen, die bei deren Ausführung zu beachten sind, werden zum Gebrauch derer gegeben, die dafür sorgen müssen, daß die Gesetze zur Ausführung gelangen, und binden sie bei der Ausführung der Gesetze; diese Instruktionen geben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit diejenigen rechtmäßig heraus, die ausführende Gewalt besitzen.

§ 2. Anordnungen von Instruktionen heben Gesetze nicht auf, und wenn irgendwelche mit Vorschriften von Gesetzen nicht in Einklang gebracht werden können, entbehren sie jeder Rechtskraft.

§ 3. Die Rechtskraft von Instruktionen endet nicht nur durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität, die diese herausgegeben hat, oder seitens der übergeordneten Autorität, sondern auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Erklärung oder Ausführung sie gegeben worden sind.

 

TITEL IV
VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE

 

KAPITEL I
GEMEINSAME NORMEN

Can. 35 — Ein Verwaltungsakt für Einzelfälle, sei es ein Dekret oder ein Verwaltungsbefehl, sei es ein Reskript, kann innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit von demjenigen erlassen werden, der ausführende Gewalt besitzt, unbeschadet der Vorschrift des can. 76, § 1.

Can. 36 — § 1. Ein Verwaltungsakt ist zu verstehen gemäß der eigenen Bedeutung seiner Worte und dem allgemeinen Sprachgebrauch; im Zweifelsfall unterliegen Verwaltungsakte, die sich auf Streitsachen beziehen, die Androhung oder Verhängung von Strafen betreffen, Rechte einer Person einschränken, wohlerworbene Rechte Dritter verletzen oder einem Gesetz zum Vorteil von Einzelpersonen widerstreiten, einer engen Auslegung; alle übrigen unterliegen einer weiten Auslegung.

§ 2. Ein Verwaltungsakt darf nicht auf andere als die in ihm angesprochenen Fälle ausgedehnt werden.

Can. 37 — Ein Verwaltungsakt, der den äußeren Bereich betrifft, ist schriftlich auszufertigen; ebenso, wenn er in Auftragsform ergeht, der Akt seines Vollzugs.

Can. 38 — Ein Verwaltungsakt, auch wenn es sich um ein Motu proprio gegebenes Reskript handelt, ist rechtlich unwirksam, soweit er das wohlerworbene Recht eines Dritten verletzt oder mit einem Gesetz oder einer gebilligten Gewohnheit in Widerspruch steht, falls nicht die zuständige Autorität ausdrücklich eine Abänderungsklausel beigefügt hat.

Can. 39 — Bedingungen gelten in einem Verwaltungsakt nur dann als zur Gültigkeit beigefügt, wenn sie durch die Worte wenn, wenn nicht, wenn nur ausgedrückt werden.

Can. 40 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes übt seine Aufgabe ungültig aus, solange er nicht das Schriftstück erhalten und dessen Echtheit und Unversehrtheit geprüft hat, außer es wurde ihm vorherige Kenntnis dieses Schriftstückes durch die Autorität dessen, der diesen Akt vorgenommen hat, übermittelt.

Can. 41 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes, dem nur die Aufgabe des Vollzugs übertragen wird, kann den Vollzug dieses Aktes nur ablehnen, wenn offenkundig feststeht, daß dieser Akt nichtig ist oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht aufrechterhalten werden kann oder die Bedingungen nicht erfüllt sind, die in dem Verwaltungsakt selbst beigefügt sind; erscheint aber der Vollzug eines Verwaltungsaktes aufgrund persönlicher oder örtlicher Umstände nicht opportun, soll der Vollzieher den Vollzug aussetzen, in diesen Fällen hat er die Autorität, die den Akt erlassen hat, sofort zu benachrichtigen.

Can. 42 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes muß nach Maßgabe des Auftrags vorgehen; wenn er aber wesentliche Bedingungen, die in dem Schriftstück beigefügt waren, nicht erfüllt und die wesentliche Vorgehensweise nicht eingehalten hat, ist der Vollzug ungültig.

Can. 43 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes kann sich nach seinem klugen Ermessen durch einen anderen vertreten lassen, wenn nicht die Stellvertretung verboten ist oder er wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt oder die Person des Stellvertreters im voraus bestimmt wurde, in diesen Fällen aber ist es dem Vollzieher erlaubt, einen anderen mit vorbereitenden Maßnahmen zu betrauen.

Can. 44 — Ein Verwaltungsakt kann auch von dem Amtsnachfolger des Vollziehers vollzogen werden, wenn dieser nicht wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt wurde.

Can. 45 — Der Vollzieher darf, wenn ihm beim Vollzug eines Verwaltungsaktes irgendwie ein Irrtum unterlaufen ist, diesen Akt erneut vollziehen.

Can. 46 — Ein Verwaltungsakt tritt nicht außer Kraft durch Erlöschen des Rechtes desjenigen, der ihn gesetzt hat, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

Can. 47 — Der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Autorität wird erst rechtswirksam von dem Zeitpunkt an, zu dem der Widerruf rechtmäßig der Person bekanntgegeben wurde, für die der Verwaltungsakt gegeben worden ist.

 

KAPITEL II
DEKRETE UND VERWALTUNGSBEFEHLE FÜR EINZELFÄLLE

Can. 48 — Unter einem Dekret für Einzelfälle versteht man einen von der zuständigen ausführenden Autorität erlassenen Verwaltungsakt, durch den nach Maßgabe des Rechts eine Entscheidung für einen Einzelfall getroffen wird oder eine Verleihung erfolgt, die ihrer Natur nach nicht voraussetzen, daß von jemandem ein Antrag gestellt wurde.

Can. 49 — Ein Verwaltungsbefehl für Einzelfälle ist ein Dekret, durch das einer Person oder bestimmten Personen unmittelbar und rechtmäßig ein Tun oder Unterlassen auferlegt wird, vor allem um die Befolgung eines Gesetzes einzuschärfen.

Can. 50 — Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt, soll sie notwendige Erkundigungen und Beweismittel einholen sowie nach Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte verletzt werden könnten.

Can. 51 — Ein Dekret ist schriftlich zu erlassen und, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, mit wenigstens summarischer Begründung zu versehen.

Can. 52 — Ein Dekret hat nur bezüglich jener Angelegenheiten Rechtskraft, in denen es eine Entscheidung trifft, und für die Personen, für die es erlassen ist, diese aber verpflichtet es überall, wenn nicht etwas anderes feststeht.

Can. 53 — Wenn Dekrete einander widersprechen, hat das besondere Dekret in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor

dem allgemeinen; wenn die Dekrete in gleicher Weise besonders oder allgemein sind, hebt das der Zeit nach spätere das frühere auf, insoweit es diesem widerspricht.

Can. 54 — § 1. Ein Dekret, dessen Anwendung einem Vollzieher übertragen wird, hat vom Zeitpunkt des Vollzuges an Rechtswirkung, andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem es der Person durch die die Entscheidung fällende Autorität mitgeteilt wird.

§ 2. Damit ein Dekret geltend gemacht werden kann, ist es in einem rechtmäßigen Dokument nach Maßgabe des Rechtes mitzuteilen.

Can. 55 — Unbeschadet der Vorschrift der cann. 37 und 51 gilt ein Dekret, falls der Aushändigung des schriftlichen Textes des Dekretes ein sehr schwerwiegender Grund entgegensteht, als mitgeteilt, wenn es dem, für den es bestimmt ist, vor einem Notar oder zwei Zeugen verlesen wird, wobei die hierüber angefertigten Schriftstücke von allen Anwesenden zu unterschreiben sind.

Can. 56 — Ein Dekret gilt als mitgeteilt, wenn der, für den es bestimmt ist, rechtmäßig geladen ist, das Dekret entgegenzunehmen oder zu hören, und ohne gerechten Grund nicht erschienen ist oder sich weigerte zu unterschreiben.

Can. 57 — § 1. Sooft ein Gesetz den Erlaß eines Dekretes vorschreibt oder wenn von dem, der ein rechtliches Interesse hat, ein Antrag oder eine Beschwerde rechtmäßig mit dem Ziel vorgebracht wird, ein Dekret zu erlangen, hat die zuständige Autorität innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags oder der Beschwerde eine Entscheidung zu fällen, wenn nicht eine andere Frist im Gesetz vorgeschrieben wird.

§ 2. Wenn nach Ablauf dieser Frist ein Dekret noch nicht ergangen ist, wird eine ablehnende Antwort vermutet, was die Einlegung einer weiteren Beschwerde betrifft.

§ 3. Eine vermutete ablehnende Antwort befreit die zuständige Autorität nicht von der Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wie auch einen etwa zugefügten Schaden gemäß can. 128 wiedergutzumachen.

Can. 58 — § 1. Ein Dekret verliert seine Rechtskraft durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Autorität wie auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung es erlassen wurde.

§ 2. Ein Verwaltungsbefehl, der nicht durch ein rechtmäßiges Dokument ergangen ist, endet mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der den Verwaltungsbefehl erlassen hat.

 

KAPITEL III
RESKRIPTE

Can. 59 — § 1. Unter einem Reskript versteht man einen von der zuständigen ausführenden Autorität schriftlich erlassenen Verwaltungsakt, durch den seiner Natur nach auf eine Bitte hin ein Privileg, eine Dispens oder ein anderer Gnadenerweis gewährt wird.

§ 2. Die für Reskripte erlassenen Vorschriften gelten auch für die Erteilung einer Erlaubnis und für die mündliche Gewährung von Gnadenerweisen, wenn nicht etwas anderes feststeht.

Can. 60 — Jedwedes Reskript kann von allen erwirkt werden, die nicht ausdrücklich daran gehindert sind.

Can. 61 — Wenn nicht etwas anderes feststeht, kann ein Reskript für einen anderen erwirkt werden, auch unabhängig von dessen Zustimmung, und es gilt vor der Annahme durch diesen, unbeschadet entgegenstehender Klauseln.

Can. 62 — Ein Reskript, in dem kein Vollzieher vorgesehen ist, hat von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, an dem das Schriftstück ausgestellt wurde, die übrigen Reskripte vom Zeitpunkt des Vollzuges an.

Can. 63 — § 1. Der Gültigkeit eines Reskripts steht die Erschleichung im Sinne der Verschweigung wahrer Tatsachen entgegen, falls im Bittgesuch nicht genannt wurde, was dem Gesetz, dem Amtsbrauch und der kanonischen Gepflogenheit entsprechend zur Gültigkeit genannt werden muß, wenn es sich nicht um einen Motu proprio ergangenen Gnadenbescheid handelt.

§ 2. Ebenso steht der Gültigkeit eines Reskripts die Erschleichung im Sinne der Angabe falscher Tatsachen entgegen, wenn nicht wenigstens ein vorgebrachter ausschlaggebender Grund wahr ist.

§ 3. Der ausschlaggebende Grund muß bei Reskripten ohne Vollzieher zu dem Zeitpunkt wahr sein, an dem das Reskript ausgestellt worden ist, bei den übrigen Reskripten zum Zeitpunkt des Vollzugs.

Can. 64 — Unbeschadet des Rechtes der Pönitentiarie für den inneren Bereich kann ein Gnadenerweis, der von einer Behörde der Römischen Kurie abgelehnt worden ist, von einer anderen Behörde ebendieser Kurie oder von einer anderen zuständigen Autorität unter dem Papst nicht gültig gewährt werden ohne Zustimmung der Behörde, mit der diese Sache anfänglich verhandelt worden war.

Can. 65 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 2 und 3 darf niemand einen vom eigenen Ordinarius abgelehnten Gnadenerweis von einem anderen Ordinarius ohne Erwähnung der Ablehnung erbitten; nach einer solchen Erwähnung aber darf der Ordinarius den Gnadenerweis nicht gewähren, ohne die Gründe für die Ablehnung seitens des vorher angegangenen Ordinarius zu kennen.

§ 2. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar abgelehnter Gnadenerweis kann von einem anderen Vikar desselben Bischofs, auch in Kenntnis der Gründe für die Ablehnung seitens des ablehnenden Vikars, nicht gültig gewährt werden.

§ 3. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar abgelehnter und später ohne Erwähnung dieser Ablehnung vom Diözesanbischof erlangter Gnadenerweis ist ungültig; ein aber vom Diözesanbischof abgelehnter Gnadenerweis kann auch Unter Erwähnung dieser Ablehnung ohne Zustimmung des Bischofs von dessen Generalvikar oder Bischofsvikar nicht gültig erlangt werden.

Can. 66 — Ein Reskript wird nicht ungültig wegen eines Irrtums hinsichtlich des Namens der Person, für die oder von der es gegeben wird, oder des Ortes, an welchem diese wohnt, oder der Sache, um die es sich handelt, sofern nach dem Urteil des Ordinarius kein Zweifel bezüglich der Person selbst oder der Sache besteht.

Can. 67 — § 1. Sollten zu ein und derselben Sache zwei einander widersprechende Reskripte erlangt werden, so hat das besondere Reskript in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor dem allgemeinen.

§ 2. Sind Reskripte in gleicher Weise besondere oder allgemeine, so hat das der Zeit nach frühere Vorrang vor dem späteren, wenn nicht in dem anderen das frühere ausdrückliche Erwähnung findet oder der Empfänger des früheren aus Arglist oder beträchtlicher Nachlässigkeit von dem Reskript keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 3. Im Zweifel, ob ein Reskript ungültig ist oder nicht, muß man sich an den Aussteller des Reskriptes wenden.

Can. 68 — Ein Reskript des Apostolischen Stuhls, in dem kein Vollzieher angegeben ist, muß nur dann dem Ordinarius des Empfängers vorgelegt werden, wenn dies in demselben Schriftstück angeordnet wird, oder es sich um öffentliche Angelegenheiten handelt oder Voraussetzungen bestätigt werden müssen.

Can. 69 — Ein Reskript, für dessen Vorlage keine Frist festgesetzt ist, kann

dem Vollzieher zu jeder Zeit vorgelegt werden, vorausgesetzt, daß Betrug und Arglist ausgeschlossen sind.

Can. 70 — Wird in dem Reskript die Gewährung selbst dem Vollzieher eingeräumt, so kann er nach seinem klugen und gewissenhaften Ermessen den Gnadenerweis gewähren oder verweigern.

Can. 71 — Niemand ist gehalten, von einem Reskript Gebrauch zu machen, das nur zu seinen Gunsten gewährt wurde, wenn er nicht aus anderem Grunde durch eine kanonische Verpflichtung dazu gehalten ist.

Can. 72 — Reskripte, die vom Apostolischen Stuhl gewährt wurden, aber erloschen sind, können vom Diözesanbischof aus gerechtem Grund einmal verlängert werden, nicht jedoch über drei Monate hinaus.

Can. 73 — Durch ein entgegenstehendes Gesetz werden keine Reskripte widerrufen, wenn nicht im Gesetz selbst etwas anderes vorgesehen ist.

Can. 74 — Wenngleich jemand von einem ihm mündlich gewährten Gnadenerweis im inneren Bereich Gebrauch machen kann, ist er doch gehalten, jenen für den äußeren Bereich zu beweisen, sooft dies rechtmäßig von ihm verlangt wird.

Can. 75 — Enthält ein Reskript ein Privileg oder eine Dispens, so sind darüber hinaus die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.

 

KAPITEL IV
PRIVILEGIEN

Can. 76 — § 1. Ein Privileg, d. h. ein durch einen besonderen Rechtsakt gewährter Gnadenerweis zugunsten bestimmter physischer oder juristischer Personen, kann vom Gesetzgeber wie auch von der ausführenden Autorität gewährt werden, welcher der Gesetzgeber diese Vollmacht übertragen hat.

§ 2. Ein hundertjähriger oder unvordenklicher Besitz begründet die Rechtsvermutung, daß das Privileg gewährt wurde.

Can. 77 — Ein Privileg ist gemäß can. 36, § 1 auszulegen; aber es ist immer jene Auslegung anzuwenden, durch welche die durch das Privileg Begünstigten tatsächlich irgendeinen Gnadenerweis erlangen.

Can. 78 — § 1. Ein Privileg wird als dauernd vermutet, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.

§ 2. Ein persönliches, d. h. das einer Person anhaftende Privileg erlischt mit dieser.

§ 3. Ein dingliches Privileg entfällt durch den gänzlichen Untergang der Sache oder des Ortes; ein örtliches Privileg aber lebt wieder auf, wenn der Ort innerhalb von fünfzig Jahren wiederhergestellt wird.

Can. 79 — Ein Privileg entfällt durch Widerruf seitens der zuständigen Autorität gemäß can. 47, unbeschadet der Vorschrift des can. 81.

Can. 80 — § 1. Ein Privileg entfällt durch Verzicht nur, wenn dieser von der zuständigen Autorität angenommen ist.

§ 2. Auf ein Privileg, das nur zu ihren Gunsten gewährt wurde, kann jede physische Person verzichten.

§ 3. Auf ein Privileg, das einer juristischen Person oder das aufgrund des Ansehens eines Ortes oder einer Sache verliehen wurde, können Einzelpersonen nicht verzichten; ebenso steht es der juristischen Person selbst nicht frei, auf ein ihr gewährtes Privileg zu verzichten, wenn sich der Verzicht zum Nachteil der Kirche oder anderer auswirkt.

Can. 81 — Wenn das Recht des Verleihers entfällt, erlischt ein Privileg nicht, außer es wurde mit der Klausel nach unserem Gutdünken oder einer anderen gleichbedeutenden Klausel gegeben.

Can. 82 — Durch Nichtgebrauch oder gegenteiligen Gebrauch entfällt kein Privileg, das für andere nicht nachteilig ist; ein Privileg aber, das für andere eine Belastung mit sich bringt, geht verloren, wenn rechtmäßige Verjährung hinzukommt.

Can. 83 — § 1. Ein Privileg entfällt mit Ablauf der Zeit oder mit dem Erschöpfen der Zahl der Fälle, für die es gewährt wurde, unbeschadet der Vorschrift des can. 142, § 2.

§ 2. Es entfällt auch, wenn sich nach dem Urteil der zuständigen Autorität im Laufe der Zeit die Verhältnisse derart geändert haben, daß es schädlich geworden ist oder sein Gebrauch unerlaubt wird.

Can. 84 — Wer eine ihm durch Privileg verliehene Vollmacht mißbraucht, verdient, daß ihm das Privileg selbst entzogen wird; deshalb soll der Ordinarius einem, der ein von ihm selbst gewährtes Privileg in schwerer Weise mißbraucht, dieses nach vergeblicher Mahnung des Privilegierten entziehen; wenn das Privileg vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, ist der Ordinarius gehalten, diesen zu benachrichtigen.

 

KAPITEL V
DISPENSEN

Can. 85 — Eine Dispens, d. h. die Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall, kann innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit von denen gewährt werden, die ausführende Gewalt besitzen, sowie von jenen, denen die Dispensgewalt ausdrücklich oder einschlußweise zukommt, sei es von Rechts wegen, sei es kraft rechtmäßiger Delegation.

Can. 86 — Von Gesetzen kann nicht dispensiert werden, soweit sie Wesenselemente von Rechtseinrichtungen oder Rechtshandlungen festlegen.

Can. 87* — § 1. Der Diözesanbischof kann die Gläubigen, sooft dies nach seinem Urteil zu deren geistlichem Wohl beiträgt, von Disziplinargesetzen dispensieren, sowohl von allgemeinen als auch von partikularen, die von der höchsten Autorität der Kirche für sein Gebiet oder für seine Untergebenen erlassen worden sind, nicht aber von das Prozeß. oder Strafrecht betreffenden Gesetzen noch von solchen, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl oder einer anderen Autorität besonders vorbehalten ist.

§ 2. Wenn der Rekurs an den Heiligen Stuhl schwierig ist und zugleich in einer Verzögerung die Gefahr schweren Schadens liegt, kann jeder Ordinarius von eben diesen Gesetzen dispensieren, auch wenn die Dispens dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, sofern es sich um eine Dispens handelt, die dieser unter denselben Umständen zu gewähren pflegt, unbeschadet der Vorschrift des can. 291.

Can. 88 — Der Ortsordinarius kann von Diözesangesetzen und, sooft dies nach seinem Urteil zum Wohl der Gläubigen beiträgt, von Gesetzen dispensieren, die von einem Plenar- oder Provinzialkonzil oder von der Bischofskonferenz erlassen wurden.

Can. 89 — Der Pfarrer und andere Priester oder Diakone können von einem allgemeinen und einem partikularen Gesetz nur dispensieren, wenn ihnen diese Vollmacht ausdrücklich gewährt wurde.

Can. 90 — § 1. Von einem kirchlichen Gesetz darf nicht ohne gerechten und vernünftigen Grund dispensiert werden, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Bedeutung des Gesetzes, von dem dispensiert wird; andernfalls ist die Dispens unerlaubt und, wenn sie nicht vom Gesetzgeber selbst oder dessen Oberen gegeben wurde, auch ungültig.

§ 2. Im Zweifel über das Genügen des Dispensgrundes wird die Dispens gültig und erlaubt gewährt.

Can. 91 — Wer Dispensgewalt besitzt, kann sie ausüben, selbst wenn er sich außerhalb seines Gebietes befindet, gegenüber den Untergebenen, auch wenn diese von seinem Gebiet abwesend sind, und, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich bestimmt wird, auch gegenüber Fremden, die sich tatsächlich in seinem Gebiet aufhalten, desgleichen gegenüber sich selbst.

Can. 92 — Einer engen Auslegung unterliegt nicht nur eine Dispens gemäß can. 36, § 1, sondern auch die für einen bestimmten Fall gewährte Dispensvollmacht selbst.

Can. 93 — Eine auf Dauer gewährte Dispens entfällt auf dieselbe Art und Weise wie ein Privileg sowie durch den sicheren und gänzlichen Wegfall des ausschlaggebenden Dispensgrundes.

 

TITEL V
STATUTEN UND ORDNUNGEN

Can. 94 — § 1. Statuten im eigentlichen Sinn sind Anordnungen, die in Gesamtheiten von Personen oder Sachen nach Maßgabe des Rechtes erlassen werden und durch die deren Zielsetzung, Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen bestimmt werden.

§ 2. Durch die Statuten einer Gesamtheit von Personen werden allein jene Personen verpflichtet, die rechtmäßig deren Mitglieder sind, durch die Statuten einer Gesamtheit von Sachen jene, die für deren Leitung Sorge tragen.

§ 3. Vorschriften von Statuten, die kraft gesetzgebender Gewalt erlassen und promulgiert wurden, unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.

Can. 95 — § 1. Ordnungen sind Regeln oder Normen, die eingehalten werden müssen bei Zusammenkünften von Personen, seien sie von der kirchlichen Autorität angeordnet oder von den Gläubigen frei einberufen, sowie bei der Durchführung anderer Veranstaltungen; durch diese wird das bestimmt, was zu Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen gehört.

§ 2. Bei Zusammenkünften oder Veranstaltungen werden durch die Regeln der Ordnung diejenigen verpflichtet, die daran teilnehmen.

 

TITEL VI
PHYSISCHE UND JURISTISCHE PERSONEN

 

KAPITEL I
DIE RECHTSSTELLUNG PHYSISCHER PERSONEN

Can. 96 — Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten, die den Christen unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind, soweit sie sich in der kirchlichen Gemeinschaft befinden und wenn nicht eine rechtmäßig verhängte Sanktion entgegensteht.

Can. 97 — § 1. Eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig, bis zu diesem Alter minderjährig.

§ 2. Ein Minderjähriger vor Vollendung des siebenten Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig, nach Vollendung des siebenten Lebensjahres aber wird vermutet, daß er den Vernunftgebrauch erlangt hat.

Can. 98 — § 1. Einer volljährigen Person steht die volle Ausübung ihrer Rechte zu.

§ 2. Eine minderjährige Person bleibt in der Ausübung ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder eines Vormunds unterstellt, außer in den Fällen, in denen Minderjährige nach göttlichem Gesetz oder kanonischem Recht von deren Gewalt ausgenommen sind; was die Bestellung eines Vormunds und dessen Gewalt betrifft, sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes einzuhalten, wenn nicht im kanonischen Recht etwas anderes vorgesehen ist oder der Diözesanbischof in bestimmten Fällen aus gerechtem Grund durch die Ernennung eines anderen Vormunds glaubt, Vorsorge treffen zu müssen.

Can. 99 — Wer dauernd des Vernunftgebrauchs entbehrt, gilt als seiner nicht mächtig und wird Kindern gleichgestellt.

Can. 100 — Eine Person wird genannt: Einwohner, an dem Ort, wo ihr Wohnsitz ist; Zugezogener, an dem Ort, wo sie einen Nebenwohnsitz hat; Fremder, wenn sie sich außerhalb des Wohnsitzes und Nebenwohnsitzes aufhält, die sie weiterhin beibehält; Wohnsitzloser, wenn sie nirgends Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat.

Can. 101 — § 1. Der Herkunftsort eines Kindes, auch eines Neugetauften,

ist jener Ort, wo zur Zeit der Geburt des Kindes die Eltern oder, wenn die Eltern nicht denselben Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hatten, die Mutter Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Nebenwohnsitz hatten.

§ 2. Bei einem Kind von Wohnsitzlosen ist der Herkunftsort der Geburtsort selbst; bei einem Findelkind ist es der Ort, wo es gefunden wurde.

Can. 102 — § 1. Der Wohnsitz wird erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort ständig zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder sich über einen Zeitraum von fünf vollen Jahren erstreckt hat.

§ 2. Der Nebenwohnsitz wird erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort wenigstens drei Monate zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder der sich tatsächlich auf drei Monate erstreckt hat.

§ 3. Wohnsitz oder Nebenwohnsitz im Gebiet einer Pfarrei wird Pfarrwohnsitz genannt, im Gebiet einer Diözese, auch wenn er nicht in einer Pfarrei liegt, Diözesanwohnsitz.

Can. 103 — Die Angehörigen von Ordensinstituten und Gesellschaften des apostolischen Lebens erwerben Wohnsitz an dem Ort, wo das Haus gelegen ist, dem sie zugeschrieben sind, Nebenwohnsitz in dem Haus, in dem sie sich gemäß can. 102, § 2 aufhalten.

Can. 104 — Eheleute sollen einen gemeinsamen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben; aufgrund rechtmäßiger Trennung oder aus einem anderen gerechten Grund kann jeder von beiden einen eigenen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben.

Can. 105 — § 1. Ein Minderjähriger teilt notwendig Wohnsitz und Nebenwohnsitz desjenigen, dessen Gewalt er unterstellt ist. Ein dem Kindesalter Entwachsener kann auch einen eigenen Nebenwohnsitz, und wer rechtmäßig nach Maßgabe des weltlichen Rechtes selbständig geworden ist, auch einen eigenen Wohnsitz erwerben.

§ 2. Wer aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit rechtmäßig in einem Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis einem anderen anvertraut ist, teilt Wohnsitz und Nebenwohnsitz des Vormunds bzw. Pflegers.

Can. 106 — Wohnsitz und Nebenwohnsitz gehen verloren durch den Wegzug vom Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren, unbeschadet der Vorschrift des can. 105.

Can. 107— § 1. Sowohl durch Wohnsitz als auch durch Nebenwohnsitz erhält jeder seinen Pfarrer und Ordinarius.

§ 2. Der eigene Pfarrer oder Ordinarius eines Wohnsitzlosen ist der Pfarrer oder der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Wohnsitzlose augenblicklich aufhält.

§ 3. Der eigene Pfarrer desjenigen, der nur einen diözesanen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat, ist der Pfarrer des Ortes, an dem er sich augenblicklich aufhält.

Can. 108 — § 1. Blutsverwandtschaft wird berechnet nach Linien und Graden.

§ 2. In der geraden Linie gibt es so viele Grade wie Zeugungen bzw. wie Personen, nach Abzug des Stammhauptes.

§ 3. In der Seitenlinie gibt es so viele Grade wie Personen in beiden Linien zusammen, nach Abzug des Stammhauptes.

Can. 109 — § 1. Schwägerschaft entsteht aus einer gültigen Ehe, auch wenn sie nicht vollzogen wurde, und besteht zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau, und ebenso zwischen der Frau und den Blutsverwandten des Mannes.

§ 2. Sie wird so berechnet, daß die Blutsverwandten des Mannes in derselben Linie und demselben Grad mit der Frau verschwägert sind und umgekehrt.

Can. 110 — Kinder, die nach Maßgabe des weltlichen Gesetzes adoptiert wurden, gelten als Kinder dessen oder derer, die sie adoptiert haben.

Can. 111 — § 1. In die lateinische Kirche wird durch den Taufempfang aufgenommen ein Kind von Eltern, die zu ihr gehören oder die, falls ein Elternteil nicht zu ihr gehört, beide übereinstimmend gewünscht haben, dass ihr Kind in der lateinischen Kirche getauft wird; wenn aber diese Übereinstimmung fehlt, wird es der Kirche eigenen Rechtes zugeschrieben, zu welcher der Vater gehört.

§ 2. Wenn aber nur ein Elternteil katholisch ist, wird es in die Kirche aufgenommen, zu der dieser katholische Elternteil gehört.

§ 3. Jeder Taufbewerber, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann frei wählen, ob er in der lateinischen Kirche oder in einer anderen Kirche eigenen Rechtes getauft werden soll; in diesem Falle gehört er zu der Kirche, die er gewählt hat.

Can. 112 — § 1. Nach dem Empfang der Taufe werden in eine andere Kirche eigenen Rechtes aufgenommen:

1° wer die Erlaubnis vom Apostolischen Stuhl erhalten hat;

2° ein Ehepartner, der bei Eingehen oder während des Bestehens einer Ehe erklärt, dass er zur Kirche eigenen Rechtes des anderen Ehepartners übertrete; ist aber die Ehe aufgelöst, kann er frei zur lateinischen Kirche zurückkehren;

3° vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Kinder der in nn. 1 und 2 Genannten wie auch in einer Mischehe die Kinder des katholischen Teils, der rechtmäßig zu einer anderen Kirche eigenen Rechtes übergetreten ist; nach Erreichen dieses Alters aber können diese zur lateinischen Kirche zurückkehren.

§ 2. Der selbst längere Zeit hindurch geübte Brauch, die Sakramente nach dem Ritus einer anderen Kirche eigenen Rechtes zu empfangen, bringt nicht die Aufnahme in diese Kirche mit sich.

§ 3. Jeder Übertritt zu einer anderen Kirche eigenen Rechtes erlangt Rechtskraft vom Zeitpunkt der Erklärung an, die vollzogen wird vor dem Ortsordinarius dieser Kirche oder dem eigenen Pfarrer oder einem Priester, der von einem dieser beiden delegiert worden ist, sowie zwei Zeugen, sofern das Reskript des Apostolischen Stuhls nichts anderes vorsieht; er muss im Taufbuch vermerkt werden.

 

KAPITEL II
JURISTISCHE PERSONEN

Can. 113 — § 1. Die katholische Kirche und der Apostolische Stuhl haben aufgrund göttlicher Anordnung den Charakter einer moralischen Person.

§ 2. In der Kirche gibt es außer physischen Personen auch juristische Personen, d. h. Träger von ihrer Eigenart entsprechenden Pflichten und Rechten im kanonischen Recht.

Can. 114 — § 1. Juristische Personen entstehen entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift selbst oder aufgrund einer durch Dekret gegebenen besonderen Verleihung seitens der zuständigen Autorität, und zwar als Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die auf ein Ziel hingeordnet sind, das mit der Sendung der Kirche übereinstimmt und die Zielsetzung Einzelner übersteigt.

§ 2. Unter den in § 1 genannten Zielen versteht man solche, die Werke der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in geistlicher oder zeitlicher Hinsicht betreffen.

§ 3. Die zuständige Autorität der Kirche darf die Rechtspersönlichkeit nur solchen Gesamtheiten von Personen oder Sachen verleihen, die ein tatsächlich nutzbringendes Ziel verfolgen und nach Erwägung aller Umstände über die Mittel verfügen, die voraussichtlich zur Erreichung des festgesetzten Zieles genügen können.

Can. 115 — § 1. Juristische Personen in der Kirche sind entweder Gesamtheiten von Personen oder von Sachen.

§ 2. Eine Gesamtheit von Personen, die nur aus mindestens drei Personen errichtet werden kann, ist kollegial, wenn die Mitglieder deren Handeln bestimmen, indem sie nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten bei der Entscheidungsfällung zusammenwirken, sei es gleichberechtigt oder nicht; anderenfalls ist sie nichtkollegial.

§ 3. Eine Gesamtheit von Sachen, d. h. eine selbständige Stiftung, besteht aus Gütern oder Sachen geistlicher oder materieller Art und wird nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten entweder von einer oder mehreren physischen Personen oder von einem Kollegium geleitet.

Can. 116 — § 1. Öffentliche juristische Personen sind Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, damit sie innerhalb der für sie festgesetzten Grenzen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften im Namen der Kirche die ihnen im Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene Aufgabe erfüllen; die übrigen juristischen Personen sind private.

§ 2. Öffentliche juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit entweder von Rechts wegen oder durch ein besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese ausdrücklich gewährt; private juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit allein durch ein besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese Rechtspersönlichkeit ausdrücklich gewährt.

Can. 117 — Eine Gesamtheit von Personen oder Sachen, die anstrebt, Rechtspersönlichkeit zu erhalten, kann diese nur erlangen, wenn ihre Statuten von der zuständigen Autorität gebilligt worden sind.

Can. 118 — Eine öffentliche juristische Person vertreten, indem sie in ihrem Namen handeln, diejenigen, denen diese Kompetenz durch allgemeines oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten zuerkannt wird; eine private juristische Person vertreten diejenigen, denen diese Kompetenz durch die Statuten zuerkannt wird.

Can. 119 — Was kollegiale Akte betrifft, so gilt, wenn nicht im Recht oder in den Statuten etwas anderes vorgesehen ist:

1° bei Wahlen hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen hat; nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Kandidaten, die den größeren Stimmenanteil erhalten haben, oder, wenn es mehrere sind, zwischen den beiden, die dem Lebensalter nach die älteren sind; wenn es nach dem dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit bleibt, gilt der als gewählt, der dem Lebensalter nach der ältere ist;

2° bei anderen Angelegenheiten hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen hat; wenn jedoch nach zwei Abstimmungen Stimmengleichheit besteht, kann der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag geben;

3° was aber alle als einzelne betrifft, muß von allen gebilligt werden.

Can. 120 — § 1. Eine juristische Person ist ihrer Natur nach zeitlich unbegrenzt; sie erlischt aber, wenn sie von der zuständigen Autorität rechtmäßig aufgehoben wird oder durch einen Zeitraum von hundert Jahren zu handeln aufgehört hat; eine private juristische Person erlischt außerdem, wenn die Vereinigung selbst nach Maßgabe der Statuten aufgelöst wird oder wenn nach dem Urteil der zuständigen Autorität die Stiftung selbst nach Maßgabe der Statuten zu bestehen aufgehört hat.

§ 2. Ist nur noch eines der Mitglieder einer kollegialen juristischen Person übriggeblieben und hat die Gesamtheit von Personen nach den Statuten zu bestehen nicht aufgehört, so kommt die Ausübung aller Rechte der Gesamtheit jenem Mitglied zu.

Can. 121 — Werden Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die öffentliche juristische Personen sind, so miteinander vereinigt, daß aus diesen eine einzige Gesamtheit entsteht, die auch selbst Rechtspersönlichkeit besitzt, so erhält diese neue juristische Person die Güter und Vermögensrechte, die den früheren gehörten, und übernimmt die Verbindlichkeiten, mit denen diese belastet waren; was aber vor allem die Zweckbestimmung der Güter und die Erfüllung der Verbindlichkeiten angeht, müssen der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte gewahrt bleiben.

Can. 122 — Wenn eine Gesamtheit, die öffentliche Rechtspersönlichkeit besitzt, so geteilt wird, daß entweder ein Teil von ihr mit einer anderen juristischen Person vereinigt wird oder aus dem abgetrennten Teil eine andere öffentliche juristische Person errichtet wird, muß die kirchliche Autorität, der die Teilung zusteht, unter Wahrung vor allem des Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte und der gebilligten Statuten, selbst oder durch einen Vollzieher dafür sorgen:

1° daß teilbare gemeinsame Güter und Vermögensrechte sowie Schulden und andere Verbindlichkeiten unter die betreffenden juristischen Personen im gebührenden Verhältnis nach Recht und Billigkeit und unter Berücksichtigung aller Umstände und Notwendigkeiten beider geteilt werden;

2° daß Gebrauch und Nießbrauch nicht teilbarer gemeinsamer Güter ebenfalls unter Wahrung des gebührenden nach Recht und Billigkeit zu bestimmenden Verhältnisses beiden juristischen Personen zugute kommen und die zu diesen gehörenden Verbindlichkeiten beiden auferlegt werden.

Can. 123 — Nach dem Erlöschen einer öffentlichen juristischen Person wird die Zuordnung ihrer Güter und Vermögensrechte sowie der Verbindlichkeiten durch das Recht und die Statuten geregelt; wenn diese schweigen, fallen sie der unmittelbar höheren juristischen Person zu, immer Unter Wahrung des Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte; nach dem Erlöschen einer privaten juristischen Person wird die Zuordnung ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten durch die eigenen Statuten geregelt.

 

TITEL VII
RECHTSHANDLUNGEN

Can. 124 — § 1. Zur Gültigkeit einer Rechtshandlung ist erforderlich, daß sie von einer dazu befähigten Person vorgenommen wurde und bei der Handlung gegeben ist, was diese selbst wesentlich ausmacht und was an Rechtsförmlichkeiten und Erfordernissen vom Recht zur Gültigkeit der Handlung verlangt ist.

§ 2. Eine hinsichtlich ihrer äußeren Elemente vorschriftsmäßig vorgenommene Rechtshandlung wird als gültig vermutet.

Can. 125 — § 1. Wenn eine Handlung dadurch zustande kommt, daß einer Person von außen her Zwang zugefügt wurde, dem sie auf keine Weise widerstehen konnte, gilt diese Handlung als nicht vorgenommen.

§ 2. Eine Handlung, die aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung vorgenommen wurde, ist rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist; sie kann aber durch das Urteil eines Richters aufgehoben werden, sei es auf Antrag der geschädigten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger, sei es von Amts wegen.

Can. 126 — Eine Handlung, die vorgenommen wurde aus Unkenntnis oder Irrtum, der sich auf etwas bezieht, was ihr Wesen ausmacht, oder der eine für unverzichtbar erklärte Bedingung betrifft, ist rechtsunwirksam; andernfalls ist sie rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, aber die aus Unkenntnis oder Irrtum vorgenommene Handlung kann die Möglichkeit Zu einer Aufhebungsklage nach Maßgabe des Rechtes bieten.

Can. 127 — § 1. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer zur Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates eines Kollegiums oder eines Personenkreises bedarf, muß das Kollegium bzw. der Kreis gemäß can. 166 einberufen werden, es sei denn, daß, wenn es sich lediglich um das Einholen eines Rates handelt, im partikularen oder eigenen Recht etwas anderes vorgesehen ist; damit aber die Handlungen gültig sind, ist erforderlich, daß die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden vorliegt bzw. der Rat von allen eingeholt wird.

§ 2. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer zur Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates irgendwelcher Personen als einzelner bedarf, gilt:

1° wenn die Zustimmung gefordert wird, ist die Handlung eines Oberen rechtsunwirksam, der die Zustimmung dieser Personen nicht einholt oder gegen deren Stellungnahme oder die Stellungnahme einer dieser Personen handelt;

2° wenn der Rat gefordert wird, ist die Handlung eines Oberen rechtsunwirksam, der diese Personen nicht hört; obgleich der Obere keineswegs verpflichtet ist, sich ihrer, wenn auch übereinstimmenden, Stellungnahme anzuschließen, darf er dennoch ohne einen seinem Ermessen nach überwiegenden Grund von deren Stellungnahme, vor allem von einer übereinstimmenden, nicht abweichen.

§ 3. Alle, deren Zustimmung oder Rat erforderlich ist, sind verpflichtet, ihre Meinung aufrichtig vorzutragen und, wenn es die Wichtigkeit der Angelegenheiten verlangt, sorgsam die Geheimhaltung zu wahren; diese Verpflichtung kann vom Oberen eingeschärft werden.

Can. 128 — Jeder, der widerrechtlich durch eine Rechtshandlung oder auch durch eine andere mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit vorgenommene Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen.

 

TITEL VIII
LEITUNGSGEWALT

Can. 129 — § 1. Zur Übernahme von Leitungsgewalt, die es aufgrund göttlicher Einsetzung in der Kirche gibt und die auch Jurisdiktionsgewalt genannt wird, sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften diejenigen befähigt, die die heilige Weihe empfangen haben.

§ 2. Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach Maßgabe des Rechtes mitwirken.

Can. 130 — Leitungsgewalt wird an sich im äußeren Bereich ausgeübt, bisweilen aber nur im inneren Bereich, und zwar so, daß die Rechtswirkungen, die die Ausübung dieser Gewalt ihrer Natur nach im äußeren Bereich hat, in diesem Bereich nur anerkannt werden, sofern dies für bestimmte Fälle im Recht festgesetzt ist.

Can. 131 — § 1. Ordentliche Leitungsgewalt ist jene, die von Rechts wegen mit einem Amt verbunden ist, delegierte jene, die der Person selbst nicht mittels eines Amtes übertragen wird.

§ 2. Ordentliche Leitungsgewalt kann entweder eigenberechtigte oder stellvertretende sein.

§ 3. Demjenigen, der behauptet, delegiert zu sein, obliegt die Beweislast für die Delegation.

Can. 132 — § 1. Ständige Befugnisse unterliegen den Vorschriften über die delegierte Gewalt.

§ 2. Wenn aber bei ihrer Gewährung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder seine Person mit Rücksicht auf ihre besondere Eignung ausgewählt wurde, erlischt die einem Ordinarius gewährte ständige Befugnis nicht mit Erlöschen des Rechtes des Ordinarius, dem sie gewährt wurde, auch wenn er selbst mit deren Ausführung bereits begonnen hatte, sondern geht auf jeden Ordinarius über, der ihm in der Leitung nachfolgt.

Can. 133 — § 1. Ein Delegierter, der die Grenzen seines Auftrags hinsichtlich der Sachen oder Personen überschreitet, handelt ungültig.

§ 2. Ein Delegierter, der auf eine andere Weise, als im Auftrag angegeben ist, seinen Auftrag ausführt, überschreitet nicht die Grenzen seines Auftrags, wenn nicht die Weise vom Deleganten selbst zur Gültigkeit vorgeschrieben worden ist.

Can. 134 — § 1. Unter der Bezeichnung Ordinarius versteht man im Recht außer dem Papst die Diözesanbischöfe wie auch andere, die, wenn auch nur für eine Übergangszeit, Vorsteher einer Teilkirche oder einer dieser gemäß can. 368 gleichgestellten Gemeinschaft sind, und diejenigen, die in diesen allgemeine ordentliche ausführende Gewalt besitzen, nämlich die Generalvikare und die Bischofsvikare; und ebenso, für ihre Mitglieder, diejenigen höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen Rechtes und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes, welche wenigstens ordentliche ausführende Gewalt besitzen.

§ 2. Unter der Bezeichnung Ortsordinarius versteht man alle, die in § 1 genannt sind, mit Ausnahme der Oberen von Ordensinstituten und Gesellschaften des apostolischen Lebens.

§ 3. Was in den Canones ausdrücklich dem Diözesanbischof im Bereich der ausführenden Gewalt zugewiesen wird, ist so zu verstehen, daß es nur dem Diözesanbischof zukommt und anderen, die diesem nach can. 381, § 2 gleichgestellt sind, ausgeschlossen sind Generalvikar und Bischofsvikar, wenn sie nicht ein Spezialmandat erhalten.

Can. 135 — § 1. Die Leitungsgewalt wird unterschieden in gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt.

§ 2. Die gesetzgebende Gewalt ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben, und die Gewalt, die ein Gesetzgeber in der Kirche unterhalb der höchsten Autorität besitzt, kann nicht gültig delegiert werden, wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, von einem untergeordneten Gesetzgeber kann ein höherem Recht widersprechendes Gesetz nicht gültig erlassen werden.

§ 3. Richterliche Gewalt, die Richter oder Richterkollegien besitzen, ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben und kann nur zur Vornahme von Handlungen für die Vorbereitung eines Dekrets oder Urteils delegiert werden.

§ 4. Bei der Ausübung ausführender Gewalt sind die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.

Can. 136 — Ausführende Gewalt kann jemand, mag er sich auch außerhalb seines Gebietes aufhalten, gegenüber seinen Untergebenen ausüben, auch wenn diese vom Gebiet abwesend sind, sofern nicht etwas anderes aus der Natur der Sache oder aufgrund einer Rechtsvorschrift feststeht, gegenüber Fremden, die sich in seinem Gebiet augenblicklich aufhalten, wenn es sich um die Gewährung von Vergünstigungen oder um die Ausführung von allgemeinen Gesetzen oder solchen partikularen Gesetzen handelt, durch die Fremde gemäß can. 13, § 2, n. 2 verpflichtet werden.

Can. 137— § 1. Ordentliche ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle delegiert werden, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 2. Vom Apostolischen Stuhl delegierte ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle subdelegiert werden, außer wenn jemand wegen besonderer persönlicher Eignung ausgewählt oder eine Subdelegation ausdrücklich verboten wurde.

§ 3. Von einer anderen Autorität mit ordentlicher Gewalt delegierte ausführende Gewalt kann, wenn sie für die Gesamtheit der Fälle delegiert wurde, nur für einzelne Fälle subdelegiert werden; wenn sie aber für eine einzelne Handlung oder mehrere bestimmte Handlungen delegiert wurde, kann sie nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Deleganten subdelegiert werden.

§ 4. Eine subdelegierte Gewalt kann nur dann wiederum subdelegiert werden, wenn dies ausdrücklich vom Deleganten erlaubt worden ist.

Can. 138 — Ordentliche ausführende Gewalt sowie die für die Gesamtheit der Fälle delegierte Gewalt ist im weiten Sinn auszulegen, jede andere aber im engen Sinn; wenn aber jemandem eine Gewalt delegiert worden ist, ist dies so zu verstehen, daß ihm auch all das gewährt worden ist, was zur Ausübung dieser Gewalt unerläßlich ist.

Can. 139 —. § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht festgesetzt ist, wird dadurch, daß jemand sich an eine zuständige Autorität wendet, auch wenn es sich um eine höhere handelt, die ordentliche oder delegierte ausführende Gewalt einer anderen zuständigen Autorität nicht suspendiert.

§ 2. In eine der höheren Autorität vorgetragene Angelegenheit darf sich eine untergeordnete nur aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund einmischen; in diesem Falle hat sie die höhere Autorität umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.

Can. 140 — § 1. Wenn mehrere zur Durchführung derselben Angelegenheit solidarisch delegiert worden sind, schließt derjenige, der zuerst mit der Behandlung der Angelegenheit begonnen hat, die anderen von deren Behandlung aus, wenn er nicht später gehindert wurde oder die Durchführung der Angelegenheit nicht weiter fortsetzen wollte.

§ 2. Wenn mehrere zur Durchführung einer Angelegenheit kollegial delegiert worden sind, müssen alle gemäß can. 119 vorgehen, wenn nicht etwas anderes im Auftrag vorgesehen ist.

§ 3. Eine mehreren delegierte ausführende Gewalt wird als diesen solidarisch delegierte vermutet.

Can. 141 — Wenn mehrere nacheinander delegiert worden sind, hat der die Angelegenheit durchzuführen, dessen Auftrag der frühere ist und später nicht widerrufen wurde.

Can. 142 — § 1. Delegierte Gewalt erlischt: mit Erfüllung des Auftrages; mit Ablauf der Zeit oder durch Erledigung aller Fälle, für die sie übertragen wurde; durch Wegfall der Zweckursache der Delegation; durch Widerruf seitens des Deleganten, der dem Delegierten unmittelbar mitgeteilt wurde, sowie durch Verzicht seitens des Delegierten, der dem Deleganten angezeigt und von diesem angenommen wurde; nicht aber durch Erlöschen des Rechtes des Deleganten, sofern dies nicht aus beigefügten Klauseln hervorgeht.

§ 2. Eine Handlung aber, die kraft delegierter, allein im inneren Bereich ausgeübter Gewalt aus Unaufmerksamkeit nach Ablauf der Zeit, für die sie verliehen war, vorgenommen wurde, ist gültig.

Can. 143 — § 1. Ordentliche Gewalt erlischt mit dem Verlust des Amtes, mit dem sie verbunden ist.

§ 2. Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, wird ordentliche Gewalt suspendiert, wenn gegen die Absetzung oder Amtsenthebung rechtmäßig Berufung oder Beschwerde eingelegt wird.

Can. 144 — § 1. Bei einem tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel ersetzt die Kirche für den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.

§ 2. Dieselbe Norm wird auf die in cann. 882, 883, 966 und 1111, § 1 genannten Befugnisse angewandt.

 

TITEL IX
KIRCHENÄMTER

Can. 145 — § 1. Kirchenamt ist jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.

§ 2. Pflichten und Rechte, die den einzelnen Kirchenämtern eigen sind, werden bestimmt entweder durch das Recht selbst, durch das ein Amt eingerichtet wird, oder durch Dekret der zuständigen Autorität, durch das es eingerichtet und zugleich übertragen wird.

 

KAPITEL I
ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES

Can. 146 — Ein Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden.

Can. 147 — Die Übertragung eines Kirchenamtes geschieht: durch freie Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität; durch die von dieser vorgenommene Einsetzung, wenn eine Präsentation vorausgegangen ist, durch die von dieser vollzogene Bestätigung oder Zulassung, wenn eine Wahl oder Wahlbitte vorausgegangen ist, schließlich durch einfache Wahl und Annahme seitens des Gewählten, wenn die Wahl keiner Bestätigung bedarf.

Can. 148 — Der Autorität, der es zukommt, Ämter zu errichten, zu verändern und aufzuheben, steht auch deren Übertragung zu, wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist.

Can. 149 — § 1. Damit jemand zu einem Kirchenamt berufen werden kann, muß er in der Gemeinschaft der Kirche stehen und geeignet sein, d. h. jene Eigenschaften besitzen, die im allgemeinen oder partikularen Recht oder in den Stiftungsbestimmungen für dieses Amt gefordert werden.

§ 2. Die Übertragung eines Kirchenamtes an jemanden, der die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, ist nur dann ungültig, wenn diese Eigenschaften vom allgemeinen oder partikularen Recht oder von den Stiftungsbestimmungen zur Gültigkeit der Amtsübertragung ausdrücklich verlangt werden; andernfalls ist sie gültig, kann aber durch Dekret der zuständigen Autorität oder durch Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben werden.

§ 3. Wenn eine Amtsübertragung aufgrund von Simonie erfolgte, ist sie von Rechts wegen ungültig.

Can. 150 — Ein Amt, das der umfassenden Seelsorge dient, zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe erforderlich ist, kann jemandem, der die Priesterweihe noch nicht empfangen hat, nicht gültig übertragen werden.

Can. 151 — Die Übertragung eines Amtes, das der Seelsorge dient, darf ohne schwerwiegenden Grund nicht aufgeschoben werden.

Can. 152 — Niemandem dürfen zwei oder mehrere miteinander unvereinbare Ämter übertragen werden, d. h. solche, die von einem allein nicht zugleich wahrgenommen werden können.

Can. 153 — § 1. Die Übertragung eines Amtes, das von Rechts wegen nicht frei ist, ist ohne weiteres ungültig und wird auch durch nachfolgendes Freiwerden nicht gültig.

§ 2. Handelt es sich aber um ein Amt, das nach dem Recht für eine bestimmte Zeit übertragen wird, so kann die Amtsübertragung innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Zeit vorgenommen werden und hat Rechtswirkung vom Tag des Freiwerdens des Amtes an.

§ 3. Das Versprechen irgendeines Amtes, von wem auch immer es gegeben worden ist, bringt keine rechtliche Wirkung hervor.

Can. 154 — Ein nach dem Recht unbesetztes Amt, das etwa jemand bislang unrechtmäßig in Besitz hat, kann übertragen werden, wenn nur vorschriftsmäßig erklärt wurde, daß dieser Besitz nicht rechtmäßig ist, und diese Erklärung im Übertragungsschreiben erwähnt wird.

Can. 155 — Wer stellvertretend für einen anderen, der nachlässig oder verhindert ist, eine Amtsübertragung vornimmt, erlangt hierdurch keine Gewalt über die Person, der es übertragen wurde; vielmehr wird deren rechtliche Stellung so bestimmt, als ob die Amtsübertragung auf dem ordentlichen Rechtsweg vorgenommen worden wäre.

Can. 156 — Jede Amtsübertragung muß schriftlich ausgefertigt werden.

 

Artikel 1
FREIE AMTSÜBERTRAGUNG

Can. 157 — Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich festgelegt ist, ist es Sache des Diözesanbischofs, durch freie Amtsübertragung die Kirchenämter in der eigenen Teilkirche zu besetzen.

 

Artikel 2
PRÄSENTATION

Can. 158 — § 1. Die Präsentation auf ein Kirchenamt muß von demjenigen, dem das Präsentationsrecht zusteht, gegenüber der Autorität erfolgen, der es zukommt, die Einsetzung in das betreffende Amt vorzunehmen, und zwar, wenn nicht etwas anderes rechtmäßig vorgesehen ist, innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Freiwerden des Amtes Kenntnis erlangt hat.

§ 2. Wenn das Präsentationsrecht einem Kollegium oder einem Personenkreis zusteht, muß der zu Präsentierende unter Beachtung der Vorschriften der cann. 165—179 bestimmt werden.

Can. 159 — Niemand darf gegen seinen Willen präsentiert werden, deshalb kann jemand, der zur Präsentation vorgeschlagen wird und dessen Einverständnis erfragt wurde, präsentiert werden, wenn er nicht innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen ablehnt.

Can. 160 — § 1. Wer das Präsentationsrecht innehat, kann eine oder auch mehrere Personen präsentieren, und zwar gleichzeitig oder nacheinander.

§ 2. Niemand kann sich selbst präsentieren; ein Kollegium oder ein Personenkreis kann aber eines seiner Mitglieder präsentieren.

Can. 161 — § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist, kann derjenige, der jemanden vorgeschlagen hatte, der als nicht geeignet befunden wurde, nur ein zweites Mal, und zwar innerhalb eines Monats, einen anderen Kandidaten präsentieren.

§ 2. Wenn ein Präsentierter vor der Einsetzung in das Amt verzichtet hat oder gestorben ist, kann der Inhaber des Präsentationsrechtes innerhalb eines Monats, nachdem er vom Verzicht oder Tod Kenntnis erlangt hat, sein Recht wiederum ausüben.

Can. 162 — Wer nicht innerhalb der Nutzfrist gemäß can. 158, § 1 und can. 161 die Präsentation vorgenommen hat, und ebenso, wer zweimal einen als nichtgeeignet Befundenen vorgeschlagen hat, verliert für diesen Fall das Präsentationsrecht, der Autorität, deren Sache es ist, die Amtseinsetzung vorzunehmen, steht es zu, das vakante Amt frei zu übertragen, jedoch nur mit Zustimmung des eigenen Ordinarius dessen, dem das Amt übertragen wird.

Can. 163 — Die Autorität, der es nach Maßgabe des Rechtes zusteht, einen Präsentierten in das Amt einzusetzen, hat den rechtmäßig Präsentierten, den sie als geeignet befunden hat und der die Präsentation angenommen hat, in das Amt einzusetzen; wenn aber mehrere rechtmäßig Präsentierte als geeignet befunden wurden, muß sie einen von diesen in das Amt einsetzen.

 

Artikel 3
WAHL

Can. 164 — Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, sind bei kanonischen Wahlen die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.

Can. 165 — Ist nicht etwas anderes im Recht oder in den rechtmäßigen Statuten des betreffenden Kollegiums oder Personenkreises vorgesehen, so darf, wenn einem Kollegium oder einem Personenkreis das Wahlrecht für ein Amt zukommt, die Wahl nicht über eine Nutzfrist von drei Monaten hinaus aufgeschoben werden, die von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, da das Freiwerden des Amtes bekannt wurde; wenn diese Frist ungenutzt verstrichen ist, obliegt es der kirchlichen Autorität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl oder das Recht zur Amtsübertragung ersatzweise zusteht, das unbesetzte Amt frei zu übertragen.

Can. 166 — § 1. Der Vorsitzende eines Kollegiums oder Personenkreises hat alle Mitglieder des Kollegiums oder des Personenkreises einzuberufen; wenn die Einladung aber persönlich erfolgen muß, ist sie gültig, wenn sie am Ort des Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes oder am Aufenthaltsort erfolgt.

§ 2. Wenn jemand von den Einzuberufenden übergangen wurde und deshalb abwesend war, ist die Wahl gültig, jedoch muß, sofern erwiesen ist, daß er übergangen wurde und abwesend war, auf seinen Antrag hin die Wahl von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, auch wenn sie bereits bestätigt war, sofern rechtlich feststeht, daß die Beschwerde wenigstens innerhalb von drei Tagen, nachdem er von der Wahl Kenntnis erlangt hatte, übermittelt worden ist.

§ 3. Wenn aber mehr als ein Drittel der Wähler übergangen wurde, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig, sofern nicht alle Übergangenen tatsächlich teilgenommen hatten.

Can. 167 — § 1. Ist die Einberufung rechtmäßig erfolgt, haben diejenigen Stimmrecht, die an dem in der Einberufung festgesetzten Tag und Ort anwesend sind; dabei ist die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief oder Stellvertreter ausgeschlossen, wenn nicht etwas anderes in den Statuten rechtmäßig vorgesehen ist.

§ 2. Wenn ein Wahlberechtigter in dem Haus anwesend ist, in dem die Wahl stattfindet, aber an ihr wegen seines Gesundheitszustandes nicht teilnehmen kann, ist seine schriftliche Stimmabgabe von den Wahlprüfern einzuholen.

Can. 168 — Auch wenn jemand aufgrund mehrerer Rechtstitel das Recht hat, in eigenem Namen seine Stimme abzugeben, kann er nur eine einzige Stimme abgeben.

Can. 169 — Damit die Wahl gültig ist, kann niemand zur Abstimmung zugelassen werden, der nicht dem Kollegium oder dem Personenkreis angehört.

Can. 170 — Eine Wahl, deren Freiheit auf irgendeine Weise tatsächlich beeinträchtigt war, ist von Rechts wegen ungültig.

Can. 171 — § 1. Unfähig zur Stimmabgabe ist:

1° wer handlungsunfähig ist,

2° wer das aktive Wahlrecht nicht besitzt,

3° wer mit der Strafe der Exkommunikation belegt ist, sei es durch richterliches Urteil oder durch Dekret, wodurch die Strafe verhängt oder festgestellt wird,

4° wer von der Gemeinschaft der Kirche offenkundig abgefallen ist.

§ 2. Wird jemand von den Vorgenannten zugelassen, so ist seine Stimme ungültig, die Wahl aber ist gültig, wenn nicht feststeht, daß der Gewählte nach Abzug dieser Stimme die erforderliche Stimmenzahl nicht erhalten hätte.

Can. 172 — § 1. Damit die Stimme gültig ist, muß sie sein:

1° frei, daher ist die Stimme desjenigen ungültig, der durch schwere Furcht oder arglistige Täuschung direkt oder indirekt veranlaßt wurde, eine bestimmte Person oder verschiedene Personen einander ausschließend zu wählen;

2° geheim, sicher, bedingungslos und bestimmt.

§ 2. Bedingungen, die vor der Wahl der Stimmabgabe beigefügt wurden, gelten als nicht beigefügt.

Can. 173 — § 1. Vor Beginn der Wahl sind aus dem betreffenden Kollegium oder Personenkreis wenigstens zwei Wahlprüfer zu bestellen.

§ 2. Die Wahlprüfer haben die Stimmzettel einzusammeln und im Beisein des Wahlvorsitzenden zu überprüfen, ob die Zahl der Stimmzettel der Zahl der Wähler entspricht, die Stimmen selbst zu prüfen und bekanntzugeben, wieviele jeder erhalten hat.

§ 3. Übersteigt die Zahl der Stimmzettel die Zahl der Wähler, so ist die Wahl nichtig.

§ 4. Über alle Wahlhandlungen ist von demjenigen, der die Aufgabe des Schriftführers wahrnimmt, eine genaue Niederschrift anzufertigen und, wenigstens von diesem Schriftführer, dem Vorsitzenden und den Wahlprüfern unterschrieben, im Archiv des Kollegiums sorgfältig aufzubewahren.

Can. 174 — § 1. Sofern nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten vorgesehen ist, kann die Wahl auch durch Auftragswahl erfolgen, dann nämlich, wenn die Wähler in einem einstimmigen und schriftlichen Beschluß das Wahlrecht für diesen Fall auf eine oder mehrere geeignete Personen übertragen, seien diese aus ihrer Mitte oder Außenstehende, damit sie im Namen aller aufgrund dieser Befugnis die Wahl vornehmen.

§ 2. Bei Kollegien oder Personenkreisen, die nur aus Klerikern bestehen, müssen die Auftragswähler das Weihesakrament empfangen haben; andernfalls ist die Wahl ungültig.

§ 3. Die Auftragswähler müssen die Rechtsvorschriften über die Wahl einhalten und zur Gültigkeit der Wahl die dem Wahlauftrag beigefügten Bedingungen beachten, sofern sie dem Recht nicht widersprechen, dem Recht widersprechende Bedingungen aber gelten als nicht beigefügt.

Can. 175 — Der Wahlauftrag entfällt, und das Wahlrecht kehrt zu denen zurück, die den Wahlauftrag erteilt haben:

1° durch Widerruf seitens des Kollegiums oder des Personenkreises, solange die Sache noch nicht behandelt ist,

2° bei Nichterfüllung einer dem Wahlauftrag beigefügten Bedingung,

3° nach Beendigung der Wahl, wenn diese nichtig war.

Can. 176 — Wenn nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten vorgesehen ist, muß derjenige als gewählt gelten und vom Vorsitzenden des Kollegiums oder des Personenkreises bekanntgegeben werden, der gemäß can. 119, n. 1 die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat.

Can. 177 — § 1. Die Wahl ist dem Gewählten unverzüglich mitzuteilen, dieser muß innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung dem Vorsitzenden des Kollegiums oder des Personenkreises erklären, ob er die Wahl annimmt oder nicht, andernfalls hat die Wahl keine Rechtswirkung.

§ 2. Wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt, verliert er jedes Recht aus der Wahl und kann es auch nicht durch nachfolgende Annahme erlangen, kann jedoch erneut gewählt werden; das Kollegium oder der Personenkreis aber muß innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Nichtannahme bekannt geworden ist, zu einer neuen Wahl schreiten.

Can. 178 — Mit Annahme einer Wahl, die keiner Bestätigung bedarf, erhält der Gewählte sofort das Amt mit vollem Recht, andernfalls erlangt er nur einen Rechtsanspruch auf das Amt.

Can. 179 — § 1. Wenn die Wahl einer Bestätigung bedarf, muß der Gewählte selbst oder durch einen anderen innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen nach Annahme der Wahl die Bestätigung von der zuständigen Autorität erbitten, andernfalls verliert er jeden Rechtsanspruch, wenn er nicht nachweist, daß er durch einen gerechten Grund gehindert war, die Bestätigung zu erbitten.

§ 2. Wenn die zuständige Autorität den Gewählten gemäß can. 149, § 1 als geeignet befunden hat und die Wahl nach Maßgabe des Rechtes durchgeführt wurde, kann sie die Bestätigung nicht verweigern.

§ 3. Die Bestätigung muß schriftlich erteilt werden.

§ 4. Vor der Mitteilung der Bestätigung darf sich der Gewählte nicht in die Amtsführung einmischen, weder in geistlichen noch in zeitlichen Angelegenheiten, und etwa von ihm vorgenommene Handlungen sind nichtig.

§ 5. Mit der Mitteilung der Bestätigung erhält der Gewählte das Amt mit vollem Recht, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.

 

Artikel 4
WAHLBITTE

Can. 180 — § 1. Steht der Wahl einer Person, welche die Wähler für geeigneter halten und anderen vorziehen, ein kanonisches Hindernis entgegen, von dem Dispens erteilt werden kann und üblicherweise erteilt wird, so können sie mit ihrer Stimmabgabe diese Person von der zuständigen Autorität für das Amt erbitten, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.

§ 2. Die Auftragswähler können eine Wahlbitte nur aussprechen, wenn dies im Wahlauftrag ausgedrückt worden ist.

Can. 181 — § 1. Damit die Wahlbitte Rechtskraft hat, sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen erforderlich.

§ 2. Die Stimmabgabe für eine Wahlbitte muß durch das Wort ich erbitte oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt werden; die Formulierung ich wähle bzw. ich erbitte oder eine gleichbedeutende gilt für eine Wahl, wenn kein Hindernis besteht, andernfalls für eine Wahlbitte.

Can. 182 — § 1. Die Wahlbitte muß vom Vorsitzenden innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen an die zuständige Autorität gesandt werden, der es zusteht, eine Wahl zu bestätigen; ihre Aufgabe ist es, Dispens vom Hindernis zu gewähren oder, wenn sie diese Gewalt nicht besitzt, bei der höheren Autorität um Dispens nachzusuchen, wenn eine Bestätigung nicht erforderlich ist, muß die Wahlbitte an die zuständige Autorität gesandt werden, damit die Dispens erteilt wird.

§ 2. Wurde die Wahlbitte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgesandt, so ist sie ohne weiteres nichtig, und das Kollegium oder der Personenkreis verliert für diesen Fall das Recht der Wahl oder Wahlbitte, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der Vorsitzende aus einem gerechten Grund gehindert war, die Wahlbitte abzusenden, oder diese aus Vorsatz oder Nachlässigkeit nicht rechtzeitig abgesandt hat.

§ 3. Der Erbetene erwirbt keinen Rechtsanspruch aus der Wahlbitte; die zuständige Autorität ist nicht verpflichtet, ihr zu entsprechen.

§ 4. Eine der zuständigen Autorität vorgelegte Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmung der Autorität widerrufen.

Can. 183 — § 1. Wenn die zuständige Autorität der Wahlbitte nicht entsprochen hat, erlangt das Kollegium oder der Personenkreis das Wahlrecht wieder.

§ 2. Wenn der Wahlbitte entsprochen wurde, ist dies dem Erbetenen mitzuteilen, der gemäß can. 177, § 1 antworten muß.

§ 3. Wer eine Wahlbitte, der entsprochen worden ist, annimmt, erhält sofort das Amt mit vollem Recht.

 

KAPITEL II
VERLUST EINES KIRCHENAMTES

Can. 184 — § 1. Ein Kirchenamt geht verloren: durch Ablauf der vorher festgesetzten Zeit, durch Erreichen der im Recht bestimmten Altersgrenze, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und Absetzung.

§ 2. Ein Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht der Autorität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erlischt, sofern nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist.

§ 3. Der rechtswirksam gewordene Amtsverlust ist möglichst bald allen bekanntzugeben, denen irgendein Recht bei der Amtsübertragung zukommt.

Can. 185 — Demjenigen, der wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund der Annahme seines Verzichts ein Amt verliert, kann der Titel eines Emeritus verliehen werden.

Can. 186 — Bei Ablauf der vorher festgesetzten Zeit oder beim Erreichen der Altersgrenze hat der Amtsverlust erst von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt wird.

 

Artikel 1
AMTSVERZICHT

Can. 187 — Jeder, der handlungsfähig ist, kann auf ein Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten.

Can. 188 — Ein Verzicht, der aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht, arglistiger Täuschung, eines wesentlichen Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgte, ist von Rechts wegen ungültig.

Can. 189 — § 1. Damit ein Verzicht gültig ist, ob er nun der Annahme bedarf oder nicht, muß er gegenüber der Autorität erklärt werden, der die Übertragung des betreffenden Amtes zusteht, und zwar schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen.

§ 2. Die Autorität darf einen Verzicht, der nicht auf einem gerechten und angemessenen Grund beruht, nicht annehmen.

§ 3. Wenn ein Verzicht, welcher der Annahme bedarf, nicht innerhalb von drei Monaten angenommen wird, verliert er jede Rechtskraft, wenn er der Annahme nicht bedarf, erlangt er Rechtskraft durch die nach Maßgabe des Rechtes vorgenommene Mitteilung seitens des Verzichtenden.

§ 4. Solange der Verzicht noch nicht Rechtskraft erlangt hat, kann er vom Verzichtenden zurückgenommen werden; wenn die Rechtswirkung eingetreten ist, kann er nicht mehr zurückgenommen werden; derjenige aber, der auf das Amt verzichtet hat, kann es aus einem anderen Rechtstitel wiedererlangen.

 

Artikel 2
VERSETZUNG

Can. 190 — § 1. Eine Versetzung kann nur von demjenigen vorgenommen werden, der das Übertragungsrecht hat für das Amt, das verloren geht, und zugleich für das Amt, das übertragen wird.

§ 2. Wenn die Versetzung gegen den Willen des Amtsinhabers erfolgt, ist ein schwerwiegender Grund erforderlich und muß, unbeschadet des Rechtes zur Darlegung von Gegengründen, die im Recht vorgeschriebene Verfahrensweise eingehalten werden.

§ 3. Damit die Versetzung Rechtswirkung erlangt, ist sie schriftlich mitzuteilen.

Can. 191 — § 1. Bei der Versetzung wird das frühere Amt frei durch die kanonische Inbesitznahme des anderen Amtes, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen oder von der zuständigen Autorität vorgeschrieben worden ist.

§ 2. Wer versetzt wird, erhält die mit dem früheren Amt verbundene Vergütung, bis er das andere Amt kanonisch in Besitz genommen hat.

 

Artikel 3
AMTSENTHEBUNG

Can. 192 — Des Amtes wird jemand enthoben entweder durch ein von der zuständigen Autorität rechtmäßig erlassenes Dekret, und zwar unter Wahrung etwa aufgrund eines Vertrags erworbener Rechte, oder von Rechts wegen gemäß can. 194.

Can. — 193 § 1. Eines Amtes, das jemandem auf unbestimmte Zeit übertragen ist, kann dieser nur aus schwerwiegenden Gründen und unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise enthoben werden.

§ 2. Dasselbe gilt, damit jemand eines Amtes, das ihm auf bestimmte Zeit übertragen ist, vor Ablauf dieser Zeit enthoben werden kann, unbeschadet der Vorschrift des can. 624, § 3.

§ 3. Eines Amtes, das jemandem gemäß den Rechtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben Autorität enthoben werden.

§ 4. Damit das Dekret der Amtsenthebung Rechtswirkung erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen.

Can. 194 — § 1. Eines Kirchenamtes wird von Rechts wegen enthoben:

1° wer den Klerikerstand verloren hat,

2° wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche öffentlich abgefallen ist,

3° ein Kleriker, der eine, wenn auch nur zivile, Eheschließung versucht hat.

§ 2. Die in nn. 2 und 3 genannte Amtsenthebung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen Autorität feststeht.

Can. 195 — Wird jemand nicht von Rechts wegen, sondern durch Dekret der zuständigen Autorität eines Amtes enthoben, durch das sein Unterhalt gesichert wird, so hat dieselbe Autorität Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine angemessene Zeit lang für seine Existenz gesorgt wird, wenn nicht auf andere Weise Vorsorge getroffen wurde.

 

Artikel 4
ABSETZUNG

Can. 196 — § 1. Die Absetzung vom Amt, als Strafe für eine Straftat, kann nur nach Maßgabe des Rechtes erfolgen.

§ 2. Die Absetzung erlangt Rechtswirkung gemäß den Vorschriften der Canones des Strafrechts.

 

TITEL X
ERSITZUNG UND VERJÄHRUNG

Can. 197 — Bezüglich der Ersitzung und Verjährung, als einer Art und Weise, ein subjektives Recht zu erwerben oder zu verlieren und sich von Verpflichtungen zu befreien, übernimmt die Kirche das, was in der weltlichen Gesetzgebung der betreffenden Nation gilt, unbeschadet der Ausnahmen, die in den Canones dieses Codex festgesetzt sind.

Can. 198 — Ersitzung und Verjährung erlangen nur dann Geltung, wenn sie auf gutem Glauben beruhen, und zwar nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Laufes der für Ersitzung und Verjährung erforderlichen Frist, unbeschadet der Vorschrift des can. 1362.

Can. 199 — Der Ersitzung bzw. Verjährung unterliegen nicht:

1° Rechte und Pflichten, die natürlichen oder positiven göttlichen Rechtes sind,

2° Rechte, die allein durch ein apostolisches Privileg erlangt werden können,

3° Rechte und Pflichten, die unmittelbar das geistliche Leben der Gläubigen betreffen,

4° die sicheren und unzweifelhaften Grenzen kirchlicher Gebiete,

5° Meßstipendien und Meßverpflichtungen,

6° die Übertragung eines Kirchenamtes, das nach Maßgabe des Rechtes die Ausübung der heiligen Weihe erfordert,

7° das Visitationsrecht und die Gehorsamspflicht, so daß die Gläubigen von keiner kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und keiner Autorität mehr unterstellt wären.

 

TITEL XI
ZEITBERECHNUNG

Can. 200 — Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist, wird die Zeit nach Maßgabe der folgenden Canones berechnet.

Can. 201 — § 1. Unter einer zusammenhängenden Zeit wird eine solche verstanden, die keine Unterbrechung zuläßt.

§ 2. Unter einer Nutzfrist versteht man eine Frist, die demjenigen, der sein Recht ausübt oder geltend macht, in der Weise zukommt, daß sie nicht verstreicht, wenn er unwissend ist oder nicht handeln kann.

Can. 202 — § 1. Im Recht versteht man: unter einem Tag einen Zeitraum, der aus 24 ununterbrochenen Stunden besteht und um Mitternacht beginnt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist; unter einer Woche einen Zeitraum von 7 Tagen; unter einem Monat einen Zeitraum von 30 Tagen und unter einem Jahr einen Zeitraum von 365 Tagen, wenn nicht gesagt wird, daß Monat und Jahr wie im Kalender zu berechnen sind.

§ 2. Wenn es sich um eine zusammenhängende Zeit handelt, sind Monat und Jahr immer wie im Kalender zu berechnen.

Can. 203 — § 1. Bei einer Frist wird der erste Tag nicht mitgezählt, wenn nicht deren Beginn mit dem Beginn eines Tages zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 2. Wenn nichts Gegenteiliges festgesetzt wird, wird bei einer Frist der letzte Tag mitgezählt, wenn die Frist aus einem oder mehreren Monaten oder Jahren bzw. aus einer oder mehreren Wochen besteht, endet sie mit Ablauf des letzten Tages derselben Zahl oder, wenn der Monat einen Tag derselben Zahl nicht hat, mit Ablauf des letzten Tages des Monats.

 

Impressum und Datenschutzerklärung