Divinus perfectionis magister (deutsch) Sacrae disciplinae leges (deutsch)

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Codex Iuris Canonici / 1983 deutsch

BUCH VII

PROZESSE

 

 

TEIL I
GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN

Can. 1400 — § 1. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind:

1° die Verfolgung oder der Schutz von Rechten natürlicher oder juristischer Personen oder die Feststellung rechtserheblicher Tatbestände;

2° Straftaten im Hinblick auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe.

§ 2. Streitigkeiten jedoch, die sich aus einer Maßnahme der ausführenden Gewalt ergeben, können nur einem Oberen oder einem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Can. 1401 — Kraft eigenen und ausschließlichen Rechtes entscheidet die Kirche:

1° in Streitsachen, die geistliche und damit verbundene Angelegenheiten zum Gegenstand haben;

2° über die Verletzung kirchlicher Gesetze sowie über alle sündhaften Handlungen, soweit es dabei um Feststellung von Schuld und um Verhängung von Kirchenstrafen geht.

Can. 1402 — Unbeschadet der Normen für die Gerichte des Apostolischen Stuhles gelten für alle kirchlichen Gerichte nachfolgende Canones.

Can. 1403 — § 1. Die Verfahren zur Kanonisation der Diener Gottes werden durch besonderes päpstliches Gesetz geregelt.

§ 2. In diesen Verfahren finden außerdem die Vorschriften dieses Gesetzbuches Anwendung, sooft in diesem Gesetz auf das allgemeine Recht Bezug genommen wird oder es sich um Normen handelt, die aus der Natur der Sache auch auf diese Verfahren zutreffen.

 

TITEL I
ZUSTÄNDIGKEIT

Can. 1404 — Der Papst kann von niemandem vor Gericht gezogen werden.

Can. 1405 — § 1. Nur der Papst selbst ist zuständig für die in can. 1401 erwähnten Verfahren:

1° von Staatsoberhäuptern,

2° von Kardinälen;

3° von Gesandten des Apostolischen Stuhles und von Bischöfen, bei letzteren aber nur in Strafsachen;

4° in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich gezogen hat.

§ 2. Ein Richter kann nicht ohne vorherigen päpstlichen Auftrag über eine Rechtshandlung oder eine Urkunde befinden, die vom Papst in besonderer Form bestätigt worden sind.

§ 3. Der Römischen Rota ist die Rechtsprechung vorbehalten:

1° über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1419, § 2;

2° über den Abtprimas oder den Abtpräses einer monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechtes;

3° über Diözesen oder sonstige natürliche und juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben.

Can. 1406 — § 1. Wird gegen die Vorschrift des can. 1404 verstoßen, s gelten die Rechtshandlungen und Entscheidungen als nichtig.

§ 2. In den Fällen des can. 1405 sind andere Richter absolut unzuständig.

Can. 1407 — § 1. Niemand kann in erster Instanz belangt werden außer vor einem kirchlichen Richter, der aus einem der in den cann. 1408—1414 genannten Rechtstitel zuständig ist.

§ 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf keinen dieser Rechtstitel berufen kann, heißt relativ.

§ 3. Für den Kläger ist der Gerichtsstand der belangten Partei maßgebend; hat die belangte Partei mehrere Gerichtsstände, so kann der Kläger den Gerichtsstand wählen.

Can. 1408 — Jedermann kann vor dem Gericht seines Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes belangt werden.

Can. 1409 — § 1. Ein Wohnsitzloser hat den Gerichtsstand an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort.

§ 2. Wessen Wohnsitz, Nebenwohnsitz und Aufenthaltsort nicht bekannt sind, kann bei dem für den Kläger zuständigen Gericht belangt werden, falls kein anderer gesetzlicher Zuständigkeitsgrund besteht.

Can. 1410 — Bei Klagen hinsichtlich der belegenen Sache kann die Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, in dem die strittige Sache liegt, sofern es sich um eine dingliche Klage oder um eine Besitzentziehungsklage handelt.

Can. 1411 — § 1. Bei Klagen hinsichtlich eines Vertrages kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt werden, in dem der Vertrag geschlossen worden ist oder erfüllt werden muß, sofern die Parteien nicht einvernehmlich ein anderes Gericht gewählt haben.

§ 2. Bei Rechtsstreitigkeiten über Verpflichtungen aus einem anderen Rechtstitel kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt werden, in dem die Verpflichtung entstanden oder zu erfüllen ist.

Can. 1412 — In Strafverfahren kann jemand, auch in Abwesenheit, vor dem Gericht jenes Ortes angeklagt werden, in dem die Straftat begangen worden ist.

Can. 1413 — Eine Partei kann belangt werden:

1° bei Streitigkeiten aus einer Verwaltertätigkeit vor dem Gericht jenes Ortes, in dem die Verwaltung geführt worden ist;

2° bei Streitigkeiten aus Erbschaften oder frommen Vermächtnissen vor dem Gericht des letzten Wohnsitzes, Nebenwohnsitzes oder Aufenthaltsortes gemäß cann. 1408—1409 desjenigen, über dessen Erbschaft oder frommes Vermächtnis der Rechtsstreit geht; handelt es sich dagegen um den bloßen Vollzug eines Vermächtnisses, so ist darüber nach den ordentlichen Zuständigkeitsregeln zu befinden.

Can. 1414 — Aufgrund des Sachzusammenhanges sind vom selben Gericht und im selben Verfahren Sachen, die miteinander zusammenhängen, zu entscheiden, sofern dem nicht eine Gesetzesvorschrift entgegensteht.

Can. 1415 — Sind zwei oder mehrere Gerichte in gleicher Weise zuständig, so hat aufgrund des Vorgriff es jenes Gericht das Recht zur Entscheidung der Sache, das als erstes die belangte Partei rechtmäßig vorgeladen hat.

Can. 1416 — Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten, die ein gemeinsames Berufungsgericht haben, werden von diesem geklärt; die Apostolische Signatur ist zuständig, wenn sie nicht demselben Berufungsgericht unterstehen.

 

TITEL II
DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE

Can. 1417 — § 1. Aufgrund des Primates des Papstes steht es jedem Gläubigen frei, seine Streit- oder Strafsache in jeder Gerichtsinstanz und in jedem Prozeßabschnitt dem Heiligen Stuhl zur Entscheidung zu übergeben oder bei ihm einzubringen.

§ 2. Die Anrufung des Apostolischen Stuhles unterbricht, außer im Fall der Berufung, jedoch nicht die Ausübung der Jurisdiktion des Richters, der die Sache schon in Angriff genommen hat; er kann deshalb das Verfahren bis zum Endurteil fortsetzen, außer der Apostolische Stuhl hat dem Richter zu erkennen gegeben, daß er die Sache an sich gezogen hat.

Can. 1418 — Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht um Rechtshilfe zur Beweiserhebung oder zur Mitteilung von gerichtlichen Akten zu ersuchen.

 

KAPITEL I
GERICHT ERSTER INSTANZ

 

Artikel 1
RICHTER

Can. 1419 — § 1. In jedem Bistum und für alle vom Recht nicht ausdrücklich ausgenommenen Gerichtssachen ist der Diözesanbischof Richter erster Instanz; er kann seine richterliche Gewalt persönlich oder durch andere gemäß den nachfolgenden Canones ausüben.

§ 2. Handelt es sich jedoch um Rechte oder Vermögenswerte einer juristischen Person, die vom Bischof vertreten wird, so entscheidet darüber in erster Instanz das Berufungsgericht.

Can. 1420 — § 1. Jeder Diözesanbischof ist gehalten, einen Gerichtsvikar, d. h. einen Offizial mit ordentlicher richterlicher Gewalt zu bestellen, der vom Generalvikar verschieden ist, sofern nicht die geringe Größe einer Diözese oder der geringe Anfall an Gerichtssachen eine andere Regelung angeraten erscheinen läßt.

§ 2. Der Gerichtsvikar bildet mit dem Bischof ein Gericht; er kann aber nicht über Fälle entscheiden, die der Bischof sich vorbehält.

§ 3. Dem Gerichtsvikar können Helfer beigegeben werden, die die Bezeichnung beigeordnete Gerichtsvikare oder Vizeoffiziale führen.

§ 4. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten Gerichtsvikare müssen Priester, gut beleumundet, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes und mindestens dreißig Jahre alt sein.

§ 5. Mit der Sedisvakanz erlischt ihr Amt nicht, und sie können vom Diözesanadministrator nicht ihres Amtes enthoben werden; sobald jedoch der neue Bischof von seinem Bistum Besitz ergriffen hat, bedürfen sie der Bestätigung in ihrem Amt.

Can. 1421 — § 1. Im Bistum sind vom Bischof Diözesanrichter zu bestellen, die Kleriker sein müssen.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, daß auch Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht.

§ 3. Die Richter haben gut beleumundet und Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes zu sein.

Can. 1422 — Der Gerichtsvikar, die beigeordneten Gerichtsvikare und die übrigen Richter werden unter Wahrung der Bestimmung des can. 1420, § 5 auf bestimmte Zeit ernannt; sie können nur aus einem rechtmäßigen und schwerwiegenden Grund ihres Amtes enthoben werden.

Can. 1423 — § 1. Mehrere Diözesanbischöfe können mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles einvernehmlich anstelle der in cann. 1419—1421 erwähnten Diözesangerichte für ihre Bistümer ein einziges Gericht der ersten Instanz einrichten; in diesem Fall kommen den beteiligten Bischöfen zusammen oder einem von diesen bestimmten Bischof alle Vollmachten zu, die der Diözesanbischof bezüglich seines Gerichtes besitzt.

§ 2. Die in § 1 erwähnten Gerichte können entweder für alle beliebigen Gerichtssachen oder nur für einzelne Arten von Prozeßsachen eingerichtet werden.

Can. 1424 — Der Einzelrichter kann in jedem Verfahren zwei bewährte Kleriker oder Laien als Beisitzer zu seiner Beratung hinzuziehen.

Can. 1425 — § 1. Unter Verwerfung jeder gegenteiligen Gewohnheit sind dem Kollegialgericht von drei Richtern vorbehalten:

1° Streitsachen, die a) das Band der heiligen Weihe oder b) das Band der Ehe betreffen, unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1688 und 1690;

2° Strafsachen a) bei Straftaten, die die Strafe der Entlassung aus dem geistlichen Stand zur Folge haben können; b) zur Verhängung oder Feststellung der Exkommunikation.

§ 2. Der Bischof kann schwierigere oder bedeutendere Prozesse einem mit drei oder fünf Richtern besetzten Gericht übertragen.

§ 3. Sofern der Bischof in Einzelfällen nichts anderes verfügt hat, hat der Gerichtsvikar für die Behandlung jedes einzelnen Falles die Richter nach der Ordnung turnusgemäß zu berufen.

§ 4. Sollte etwa ein Kollegialgericht nicht eingerichtet werden können, so kann die Bischofskonferenz, solange diese Unmöglichkeit besteht, für erstinstanzliche Verfahren die Erlaubnis erteilen, daß der Bischof die Gerichtssachen einem Kleriker als Einzelrichter überträgt; dieser soll, falls dies möglich ist, einen beratenden Beisitzer und einen Vernehmungsrichter hinzuziehen.

§ 5. Die einmal bestimmten Richter darf der Gerichtsvikar nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund, der in einem Dekret darzulegen ist, auswechseln.

Can. 1426 — § 1. Das Kollegialgericht muß in kollegialer Weise verfahren und die Urteile mit Stimmenmehrheit fällen.

§ 2. Nach Möglichkeit muß der Gerichtsvikar oder ein beigeordneter Gerichtsvikar den Vorsitz führen.

Can. 1427 — § 1. Für Streitsachen zwischen Ordensleuten oder Niederlassungen desselben klerikalen Ordensinstitutes päpstlichen Rechtes ist, sofern in den Konstitutionen nichts anderes vorgesehen ist, der Provinzial oder, wenn es sich um ein rechtlich selbständiges Mönchskloster handelt, der örtliche Abt Richter erster Instanz.

§ 2. Unbeschadet einer abweichenden Bestimmung der Konstitutionen entscheidet über Streitsachen zwischen zwei Provinzen in erster Instanz der oberste Leiter persönlich oder durch einen Delegierten; Streitsachen zwischen zwei Mönchsklöstern entscheidet der Abtpräses der Mönchskongregation.

§ 3. Entsteht jedoch ein Rechtsstreit zwischen Ordensleuten oder juristischen Personen verschiedener Ordensinstitute oder auch zwischen Ordensleuten desselben klerikalen Institutes diözesanen Rechtes oder eines laikalen Institutes, ferner zwischen einem Ordensangehörigen und einem Weltkleriker oder einem Laien oder einer nichtklösterlichen juristischen Person, so entscheidet in erster Instanz das Diözesangericht.

 

Artikel 2
VERNEHMUNGSRICHTER UND BERICHTERSTATTER

Can. 1428 — § 1. Der Richter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichtes kann einen Vernehmungsrichter zur prozessualen Beweiserhebung bestimmen. Dieser ist aus den Richtern des Gerichtes oder aus den Personen auszuwählen, die vom Bischof für diese Aufgabe ermächtigt sind.

§ 2. Der Bischof kann zur Aufgabe eines Vernehmungsrichters Kleriker oder Laien ermächtigen, die sich durch gute Lebensführung, Klugheit und Fachkenntnisse auszeichnen.

§ 3. Aufgabe des Vernehmungsrichters ist es lediglich, entsprechend dem richterlichen Auftrag Beweise zu erheben und diese dem Richter zuzuleiten; außer es steht der Auftrag des Richters entgegen, kann er vorläufig entscheiden, welche Beweise und wie diese zu erheben sind, wenn darüber etwa bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe eine Frage auftauchen sollte.

Can. 1429 — Der Vorsitzende des Kollegialgerichtes muß einen Richter des Kollegiums zum Berichterstatter bestellen, der in der Versammlung der Richter über die Prozeßsache zu berichten und die Urteile schriftlich auszuarbeiten hat; aus gerechtem Grund darf ihn der Vorsitzende durch einen anderen Richter ersetzen.

 

Artikel 3
KIRCHENANWALT, BANDVERTEIDIGER UND NOTAR

Can. 1430 — Für Streitsachen, in denen das öffentliche Wohl gefährdet sein kann, und für Strafsachen ist im Bistum ein Kirchenanwalt zu bestellen, der von Amts wegen zur Wahrung des öffentlichen Wohls verpflichtet ist.

Can. 1431 — § 1. In Streitsachen ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, darüber zu entscheiden, ob das öffentliche Wohl gefährdet sein kann oder nicht, sofern nicht die Mitwirkung des Kirchenanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur der Sache offenkundig als notwendig erweist.

§ 2. War in der Vorinstanz der Kirchenanwalt am Verfahren beteiligt, so besteht die Vermutung, daß seine Mitwirkung auch in der höheren Instanz notwendig ist.

Can. 1432 — Für Weihenichtigkeitssachen, Ehenichtigkeitssachen oder Verfahren zur Auflösung einer Ehe ist im Bistum ein Bandverteidiger zu bestellen; er ist von Amts wegen verpflichtet, all das vorzubringen und darzulegen, was vernünftigerweise gegen die Nichtigkeit oder Auflösung ins Feld geführt werden kann.

Can. 1433 — In Verfahren, in denen die Anwesenheit des Kirchenanwaltes oder des Bandverteidigers gefordert ist, sind, wenn diese nicht geladen worden sind, Verfahrensakte nichtig, außer sie haben auch ohne Ladung tatsächlich daran teilgenommen oder wenigstens vor der Urteilsfällung nach Einsicht in die Prozeßakten ihres Amtes walten können.

Can. 1434 — Sofern anderes nicht ausdrücklich vorgesehen ist:

1° sind auch Kirchenanwalt und Bandverteidiger, falls sie am Verfahren beteiligt sind, zu hören, wenn das Gesetz vorschreibt, der Richter müsse die Parteien oder eine Partei hören;

2° hat, wenn der Antrag einer Partei für eine richterliche Entscheidung erforderlich ist, der Antrag des am Verfahren beteiligten Kirchenanwaltes oder Bandverteidigers dieselbe Wirkung.

Can. 1435 — Sache des Bischofs ist es, Kirchenanwalt und Bandverteidiger zu ernennen; sie können Kleriker oder Laien sein, sollen einen guten Leumund sowie das Doktorat oder Lizentiat des kanonischen Rechtes haben und durch Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein.

Can. 1436 — § 1. Das Amt des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers kann ein und dieselbe Person wahrnehmen, nicht aber in derselben Sache.

§ 2. Kirchenanwalt und Bandverteidiger können sowohl für die Gesamtheit der Prozesse als auch für einzelne Prozesse bestellt werden; aus gerechtem Grund können sie jedoch vom Bischof abberufen werden.

Can. 1437 — § 1. In jedem Prozeß muß ein Notar mitwirken, so daß Prozeßniederschriften nichtig sind, wenn sie nicht von ihm unterzeichnet sind.

§ 2. Die von Notaren ausgefertigten Schriftstücke genießen öffentlichen Glauben.

 

KAPITEL II
GERICHT ZWEITER INSTANZ

Can. 1438 — Unter Wahrung der Vorschrift des can. 1444, § 1, n. 1 gilt:

1° vom Gericht eines Suffraganbischofs geht die Berufung an das Gericht des Metropoliten, falls nicht can. 1439 Platz greift;

2° in Verfahren, die in erster Instanz vor dem Metropoliten geführt worden sind, geht die Berufung an das Gericht, das der Metropolit mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles für dauernd bestimmt hat;

3° in Prozessen, die vor dem Provinzoberen verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des obersten Leiters; in Prozessen, die vor dem örtlichen Abt verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des Abtpräses der Mönchskongregation.

Can. 1439 — § 1. Wenn ein einziges Gericht erster Instanz nach Maßgabe von can. 1423 für mehrere Bistümer eingerichtet ist, muß die Bischofskonferenz mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles ein Gericht zweiter Instanz einrichten, außer alle beteiligten Bistümer sind Suffragane derselben Erzdiözese.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles auch über die Regelung von § 1 hinaus ein Gericht oder mehrere Gerichte zweiter Instanz einrichten.

§ 3. Hinsichtlich der in §§ 1 und 2 erwähnten zweitinstanzlichen Gerichte hat die Bischofskonferenz oder ein von ihr bestimmter Bischof alle Vollmachten, die dem Diözesanbischof über sein Gericht zukommen.

Can. 1440 — Wird die Zuständigkeit hinsichtlich der Instanzenordnung gemäß cann. 1438 und 1439 nicht eingehalten, so ist die Unzuständigkeit des Richters absolut.

Can. 1441 — Das zweitinstanzliche Gericht muß in derselben Weise bestellt werden wie das Gericht der ersten Instanz. Hat jedoch im ersten Rechtszug ein Einzelrichter gemäß can. 1425, § 4 das Urteil gefällt, so hat das Gericht zweiter Instanz kollegial vorzugehen.

 

KAPITEL III
GERICHTE DES APOSTOLISCHEN STUHLES

Can. 1442 — Der Papst ist der oberste Richter für den gesamten katholischen Erdkreis. Er spricht Recht entweder persönlich oder durch die ordentlichen Gerichte des Apostolischen Stuhles oder durch von ihm delegierte Richter.

Can. 1443* — Ordentliches Gericht des Papstes für die Annahme von Berufungen ist die Römische Rota.

Can. 1444 — § 1. Die Römische Rota urteilt:

1° in zweiter Instanz über Sachen, die von ordentlichen Gerichten in erster Instanz entschieden worden sind und durch rechtmäßige Berufung an den Apostolischen Stuhl herangetragen werden;

2° in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten schon entschieden worden sind, außer sie sind in Rechtskraft erwachsen.

§ 2. Dieses Gericht entscheidet auch in erster Instanz über die in can. 1405, § 3 genannten Sachen sowie über sonstige Sachen, die der Papst von sich aus oder auf Bitten der Parteien an sein Gericht gezogen und der Römischen Rota überwiesen hat, sofern im Zuweisungsauftrag nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Rota in diesen Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.

Can. 1445 — § 1. Das höchste Gericht der Apostolischen Signatur befindet über:

1° Nichtigkeitsbeschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und andere Beschwerden gegen Urteile der Rota;

2° Beschwerden in Personenstandssachen, deren neuerliche Behandlung die Römische Rota abgelehnt hat;

3° Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen Auditoren der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;

4° Kompetenzstreitigkeiten gemäß can. 1416.

§ 2. Dieses Gericht urteilt über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund einer Maßnahme kirchlicher ausführender Gewalt entstanden und rechtmäßig an die Apostolische Signatur gelangt sind, über sonstige Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom Papst oder einer Behörde der Römischen Kurie übertragen werden, und über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen diesen Behörden.

§ 3. Weiterhin gehört zum Aufgabenbereich dieses höchsten Gerichtes:

1° die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu überwachen und gegen Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte erforderlichenfalls einzuschreiten;

2° die Zuständigkeit der Gerichte zu verlängern;

3° die Einrichtung der in cann. 1423 und 1439 erwähnten Gerichte zu fördern und zu genehmigen.

 

TITEL III
GERICHTSORDNUNG

 

KAPITEL I
AUFGABEN DER RICHTER UND DES GERICHTSPERSONALS

Can. 1446 — § 1. Alle Gläubigen, vor allem aber die Bischöfe, sollen eifrig bemüht sein, daß Rechtsstreitigkeiten im Gottesvolk ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit nach Möglichkeit vermieden und baldmöglichst friedlich beigelegt werden.

§ 2. Wann immer der Richter irgendeine Aussicht auf Erfolg erkennt, soll er es zu Beginn eines Rechtsstreites und auch zu jedem anderen Zeitpunkt nicht unterlassen, die Streitteile zu ermuntern und ihnen behilflich zu sein, daß sie in gemeinsamer Überlegung für eine der Billigkeit entsprechende Beilegung des Streites sorgen; er soll ihnen dazu geeignete Wege aufzeigen und sich auch angesehener Personen zur Vermittlung bedienen.

§ 3. Wenn der Rechtsstreit um das private Wohl der Parteien geht, soll der Richter erwägen, ob der Streit nützlicherweise durch Vergleich oder Schiedsspruch gemäß cann. 1713—1716 beendet werden kann.

Can. 1447 — Wer an einem Verfahren als Richter, Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Prozeßbevollmächtigter, Anwalt, Zeuge oder Sachverständiger beteiligt war, kann später in derselben Sache in einer weiteren Instanz nicht gültig als Richter Entscheidungen treffen oder das Amt eines Beisitzers wahrnehmen.

Can. 1448 — § 1. Der Richter darf in keinem Rechtsstreit tätig werden, an dem er aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft in der geraden Linie und bis zum vierten Grad der Seitenlinie, ferner aufgrund von Vormundschaft oder Pflegschaft, freundschaftlichem Verkehr, feindlicher Einstellung, Erwartung eines Gewinns oder Vermeidung eines Verlustes irgendwie persönlich interessiert ist.

§ 2. Unter denselben Umständen müssen sich Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Beisitzer und Vernehmungsrichter ihrer Ämter enthalten.

Can. 1449 — § 1. Enthält sich der Richter in den Fällen des can. 1448 nicht von sich aus seines Amtes, so kann ihn eine Partei ablehnen.

§ 2. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvikar; wird er selbst abgelehnt, so entscheidet darüber der Bischof, der Gerichtsherr ist.

§ 3. Ist der Bischof Richter und richtet sich die Ablehnung gegen ihn, so hat er sich der richterlichen Tätigkeit zu enthalten.

§ 4. Richtet sich die Ablehnung gegen den Kirchenanwalt, Bandverteidiger oder sonstige Gerichtspersonen, so entscheidet über diese Einrede der Vorsitzende des Kollegialgerichtes bzw. der Einzelrichter.

Can. 1450 — Wird der Ablehnung stattgegeben, so müssen die Personen ausgewechselt werden; eine Änderung im Rechtszug tritt jedoch nicht ein.

Can. 1451 — § 1. Die Frage der Ablehnung ist auf schnellstem Weg zu entscheiden, nachdem die Parteien sowie der Kirchenanwalt oder der Bandverteidiger dazu angehört worden sind, sofern sie am Verfahren beteiligt sind und die Ablehnung nicht gegen sie gerichtet ist.

§ 2. Prozeßhandlungen, die der Richter vor der Ablehnung vorgenommen hat, sind gültig; Prozeßhandlungen jedoch, die nach Erhebung der Ablehnung von ihm vorgenommen worden sind, müssen aufgehoben werden, wenn eine Partei dies innerhalb von zehn Tagen nach Stattgabe der Ablehnung verlangt.

Can. 1452 — § 1. In einer Streitsache, die ausschließlich das private Wohl angeht, darf der Richter nur auf Antrag einer Partei tätig werden. Nachdem aber ein Prozeß rechtmäßig eingeleitet worden ist, kann und muß der Richter in Strafsachen und jenen Sachen, die das kirchliche Allgemeinwohl oder das Seelenheil betreffen, auch von Amts wegen tätig werden.

§ 2. Darüber hinaus aber kann der Richter, unbeschadet der Bestimmungen von can. 1600, bei Nachlässigkeit der Parteien beim Beschaffen von Beweisen oder beim Vorbringen von Einreden ergänzend tätig werden, wann immer er dies zur Vermeidung eines schwer ungerechten Urteils für notwendig erachtet.

Can. 1453 — Richter und Gerichte haben dafür Sorge zu tragen, daß ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit alle Verfahren möglichst bald zu Ende geführt werden, so daß sie bei einem Gericht der ersten Instanz nicht über ein Jahr, bei einem Gericht der zweiten Instanz aber nicht über sechs Monate dauern.

Can. 1454 — Alle Personen, die das Gericht bilden oder darin mitwirken, müssen einen Eid ablegen, ihre Aufgabe ordnungsgemäß und getreu zu erfüllen.

Can. 1455 — § 1. Richter und Gerichtspersonen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, in einer Strafsache stets, in einer Streitsache aber dann, wenn den Parteien aus dem Bekanntwerden einer Prozeßhandlung Schaden erwachsen könnte.

§ 2. Sie sind immer auch zur Geheimhaltung verpflichtet bezüglich der Erörterung, die zwischen den Richtern eines Kollegialgerichtes vor der Urteilsfällung stattfindet, und auch bezüglich der verschiedenen Stimmabgaben und der dabei vertretenen Auffassungen unter Wahrung der Vorschrift des can. 1609, §4.

§ 3. Sooft die Natur einer Sache oder der Beweise so beschaffen ist, daß aus der Bekanntgabe der Prozeßakten oder Beweise der Ruf anderer gefährdet wird oder daß Anlaß zu Streit oder Ärgernis oder ein sonstiger Nachteil dieser Art entstehen würde, kann der Richter Zeugen, Sachverständige, Parteien und deren Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte eidlich zur Geheimhaltung verpflichten.

Can. 1456 — Dem Richter und allen Gerichtspersonen ist verboten, gelegentlich ihrer gerichtlichen Tätigkeit irgendwelche Geschenke anzunehmen.

Can. 1457 — § 1. Mit entsprechenden Strafen, einschließlich der Absetzung vom Amt, können von der zuständigen Autorität Richter bestraft werden, die, obwohl sie sicher und offenkundig zuständig sind, den richterlichen Dienst verweigern oder sich ohne gesetzliche Grundlage für zuständig erklären und Sachen behandeln und entscheiden oder das Amtsgeheimnis verletzen oder vorsätzlich oder grob nachlässig den Streitparteien sonstigen Schaden zufügen.

§ 2. Denselben Strafandrohungen unterliegen Gerichtspersonen und Gehilfen des Richters, wenn sie ihre Amtspflicht in der genannten Weise verletzen; sie alle kann auch der Richter bestrafen.

 

KAPITEL II
REIHENFOLGE DER UNTERSUCHUNGEN

Can. 1458 — Prozeßsachen sind in der Reihenfolge zu behandeln, in der sie eingebracht und in das Prozeßbuch eingetragen worden sind, sofern nicht eine Sache eine beschleunigte Erledigung vor anderen erfordert; dies ist in einem besonderen Dekret mit Angabe der Gründe festzustellen.

Can. 1459 — § 1. Prozeßfehler, die die Nichtigkeit eines Urteils zur Folge haben können, können in jedem Stand des Verfahrens oder in jeder Instanz durch Einrede geltend gemacht und ebenso durch den Richter von Amts wegen festgestellt werden.

§ 2. Außer den in § 1 genannten Fällen sind aufschiebende Einreden, besonders jene, die die Gerichtspersonen und die Verfahrensweise betreffen, vor der Streitfestlegung vorzubringen, sofern sie sich nicht erst nach der Streitfestlegung ergeben haben; sie sind baldmöglichst zu entscheiden.

Can. 1460* — § 1. Wird eine Einrede gegen die Zuständigkeit des Richters vorgebracht, so muß der Richter selbst darüber entscheiden.

§ 2. Erklärt sich der Richter im Fall der Einrede der relativen Unzuständigkeit für zuständig, so ist gegen seine Entscheidung keine Berufung zulässig; hingegen sind das Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde und das Begehren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verwehrt.

§ 3. Erklärt sich der Richter für unzuständig, so kann sich die Partei, die sich beschwert fühlt, innerhalb einer Nutzfrist von fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden.

Can. 1461 — Ein Richter muß in jedem Stand des Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären, wenn er zu der Erkenntnis gelangt, absolut unzuständig zu sein.

Can. 1462 — § 1. Einreden, daß bereits rechtskräftig entschieden oder ein Vergleich geschlossen worden sei, und andere prozeßausschließende Einreden, die litis finitae genannt werden, müssen vor der Streitfestlegung vorgebracht und entschieden werden; wer solche Einreden erst später einbringt, darf nicht abgewiesen werden, wird aber zu den Kosten verurteilt, außer er weist nach, daß er seinen Einspruch nicht böswillig hinausgezögert hat.

§ 2. Sonstige prozeßausschließende Einreden sind bei der Streitfestlegung vorzubringen und zu gegebener Zeit nach den Regeln über den Zwischenstreit zu behandeln.

Can. 1463 — § 1. Widerklagen können gültig nur innerhalb von dreißig Tagen nach der Streitfestlegung eingebracht werden.

§ 2. Sie werden jedoch zusammen mit der Hauptklage entschieden, d. h. in gleicher Instanz, außer es ist eine getrennte Verhandlung erforderlich oder der Richter hält sie für zweckdienlicher.

Can. 1464 — Fragen der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten oder der Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes, der von vornherein bei Beginn des Verfahrens beansprucht worden ist, und andere derartige Fragen sind regelmäßig vor der Streitfestlegung zu entscheiden.

 

KAPITEL III
TERMINE UND FRISTEN

Can. 1465 — § 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h. vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf Rechte erloschen sind, können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig verkürzt werden.

§ 2. Richterliche und vereinbarte Fristen können jedoch vor ihrem Ablauf aus gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag der Parteien verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt werden.

§ 3. Der Richter hat jedoch darauf zu achten, daß der Prozeß nicht wegen Fristverlängerung allzu lange dauert.

Can. 1466 — Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt, muß der Richter sie für die Durchführung von Prozeßhandlungen bestimmen, wobei der Eigenart jeder einzelnen Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist.

Can. 1467 — Fällt der für eine Prozeßhandlung bestimmte Tag auf einen gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den nächsten Werktag verlängert.

 

KAPITEL IV
GERICHTSORT

Can. 1468 — Der Sitz jeden Gerichtes soll nach Möglichkeit ständig derselbe und zu festgelegten Stunden geöffnet sein.

Can. 1469 — § 1. Ein Richter, der gewaltsam aus seinem Gebiet vertrieben worden oder dort an der Ausübung seiner Gewalt gehindert ist, kann, jedoch nach vorheriger Benachrichtigung des Diözesanbischofs, außerhalb seines Gebietes seine Jurisdiktion ausüben und Urteile fällen.

§ 2. Abgesehen von dem in § 1 erwähnten Fall kann sich der Richter aus gerechtem Grund und nach Anhören der Parteien zur Beweisbeschaffung auch außerhalb seines eigenen Gebietes begeben, allerdings nur mit Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs und an den von diesem bezeichneten Ort.

 

KAPITEL V
BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AM PROZESS;
ANFERTIGUNG UND AUFBEWAHRUNG VON AKTEN

Can. 1470 — § 1. Sofern ein Partikulargesetz nichts anderes vorsieht, dürfen bei den Verhandlungen eines Gerichtes nur jene Personen im Gerichtssaal zugegen sein, die das Gesetz oder der Richter zur Abwicklung des Verfahrens für erforderlich halten.

§ 2. Alle beim Prozeß Anwesenden, die sich gegen Ehrerbietung und Gehorsam, wie sie dem Gericht geschuldet werden, in schwerer Weise verfehlen, kann der Richter mit angemessenen Strafen zu einem gebührenden Benehmen anhalten; Anwälten und Prozeßbevollmächtigten kann er außerdem auch das Recht entziehen, bei kirchlichen Gerichten tätig zu werden.

Can. 1471 — Spricht jemand, der zu befragen ist, eine dem Richter oder den Parteien unbekannte Sprache, so ist ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher beizuziehen. Die Aussagen sind aber schriftlich in der Originalsprache zu protokollieren unter Beifügung der Übersetzung. Ein Dolmetscher ist ferner bei der Befragung eines Tauben oder Stummen beizuziehen, wenn der Richter es nicht etwa vorzieht, seine Fragen schriftlich beantworten zu lassen.

Can. 1472 — § 1. Die Gerichtsakten, sowohl die zum Streitinhalt, d. h. die Sachakten, als auch die zum Verfahrensablauf, d. h. die Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt sein.

§ 2. Die einzelnen Blätter der Gerichtsakten sind zu numerieren und mit einem Echtheitszeichen zu versehen.

Can. 1473 — Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift von Parteien oder Zeugen erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht unterzeichnen kann oder will, ist dies in den Akten zu vermerken, zugleich mit der Bestätigung des Richters und des Notars, daß das Schriftstück der Partei oder dem Zeugen Wort für Wort vorgelesen worden ist und daß diese nicht unterschreiben konnten oder wollten.

Can. 1474 — § 1. Im Fall der Berufung ist eine Abschrift der Gerichtsakten, deren Echtheit vom Notar beglaubigt ist, dem Obergericht zu übersenden.

§ 2. Sind die Akten in einer dem Obergericht unbekannten Sprache abgefaßt, so sind sie in eine andere diesem Gericht geläufige Sprache zu übersetzen, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, daß eine verläßliche Übersetzung gewährleistet wird.

Can. 1475 — § 1. Nach Abschluß des Verfahrens müssen Urkunden, die Eigentum von Privatpersonen sind, diesen wieder zurückgegeben werden; eine Abschrift ist jedoch zurückzubehalten.

§ 2. Den Notaren und dem Kanzler ist es verboten, ohne Auftrag des Richters eine Abschrift von Gerichtsakten und Urkunden, die für den Prozeß beschafft worden sind, auszuhändigen.

 

TITEL IV
PROZESSPARTEIEN

 

KAPITEL I
KLÄGER UND BELANGTE PARTEI

Can. 1476 — Jeder, ob getauft oder ungetauft, kann vor Gericht als Kläger auftreten; die rechtmäßig belangte Partei ist verpflichtet, sich zu verantworten.

Can. 1477 — Selbst wenn ein Kläger oder eine belangte Partei einen Prozeß-bevollmächtigten oder Anwalt bestellt hat, sind sie dennoch stets verpflichtet, persönlich nach Weisung des Rechtes oder des Richters vor Gericht zu erscheinen.

Can. 1478 — § 1. Minderjährige und solche, die des Vernunftgebrauches entbehren, können, unbeschadet der Bestimmung von § 3, vor Gericht nur durch ihre Eltern, Vormünder oder Pfleger handeln.

§ 2. Glaubt der Richter, daß die Rechte der Minderjährigen im Widerstreit mit den Rechten der Eltern, Vormünder oder Pfleger stehen oder daß diese die Rechte der Minderjährigen nicht ausreichend wahren können, so sollen sie vor Gericht durch einen vom Richter bestellten Vormund oder Pfleger handeln.

§ 3. In geistlichen und mit diesen zusammenhängenden Sachen können Minderjährige, wenn sie den Vernunftgebrauch erlangt haben, ohne Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes klagen und sich verantworten, und zwar selbständig, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, anderenfalls durch einen vom Richter bestellten Pfleger.

§ 4. Entmündigte und Geistesschwache können selbständig vor Gericht nur auftreten, um sich wegen eigener Straftaten zu verantworten, oder auf Anordnung des Richters; in allen übrigen Fällen müssen sie sich als Kläger und als belangte Partei durch ihre Pfleger vertreten lassen.

Can. 1479 — Ein von weltlicher Seite eingesetzter Vormund oder Pfleger kann vom kirchlichen Richter zugelassen werden, nachdem der Diözesanbischof des Vertretenen, soweit dies möglich ist, gehört worden ist; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder erscheint seine Zulassung untunlich, so wird der Richter selbst einen Vormund oder Pfleger für das Verfahren bestimmen.

Can. 1480 — § 1. Juristische Personen treten vor Gericht durch ihre gesetzlichen Vertreter auf.

§ 2. Wenn jedoch ein Vertreter fehlt oder nachlässig ist, kann der Ordinarius selbst oder durch einen Beauftragten für die seiner Gewalt unterstellten juristischen Personen vor Gericht auftreten.

 

KAPITEL II
PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE UND ANWÄLTE

Can. 1481 — § 1. Einer Partei steht es frei, für sich einen Anwalt und einen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen; sie kann aber, außer in den Fällen der §§ 2 und 3, auch selbst klagen und sich verantworten, sofern der Richter nicht die Mitwirkung eines Prozeßbevollmächtigten oder Anwaltes für notwendig erachtet.

§ 2. In einem Strafverfahren muß der Angeklagte stets einen Anwalt haben, der entweder von ihm selbst bestellt oder ihm vom Richter beigegeben ist.

§ 3. In einem Streitverfahren, bei dem es sich um Minderjährige oder um das öffentliche Wohl, ausgenommen Ehesachen, handelt, hat der Richter von Amts wegen für jene Partei einen Verteidiger zu bestellen, die keinen Beistand hat.

Can. 1482 — § 1. Jeder darf für sich nur einen Prozeßbevollmächtigten bestellen, der sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, außer es ist ihm eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt worden.

§ 2. Wenn dennoch von einer Partei aus besonderer Veranlassung mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt werden, sind sie so zu bestimmen, daß jener die Vertretung übernimmt, der als erster handelt.

§ 3. Es ist jedoch zulässig, mehrere Anwälte zugleich zu bestellen.

Can. 1483 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen volljährig und gut beleumundet sein; der Anwalt muß außerdem katholisch sein, sofern der Diözesanbischof davon nicht eine Ausnahme macht, und Doktor im kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig sein, und er muß vom Diözesanbischof zugelassen sein.

Can. 1484 — § 1. Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen vor Übernahme ihres Dienstes eine authentische Vollmacht bei Gericht hinterlegen.

§ 2. Um aber zu verhindern, daß ein Rechtsanspruch erlischt, darf der Richter einen Prozeßbevollmächtigten auch ohne Vorlage einer Vollmacht zulassen, gegebenenfalls nach Leistung einer geeigneten Sicherheit; der Akt entbehrt jedoch jeder Wirksamkeit, wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Ausschlußfrist ordnungsgemäß seine Vollmacht vorlegt.

Can. 1485 — Ohne besonderen Auftrag kann ein Prozeßbevollmächtigter nicht gültig auf eine Klage, eine Instanz oder auf Prozeßhandlungen verzichten, ebenso nicht einen Vergleich vornehmen, einvernehmliche Regelungen treffen, sich auf Schiedsrichter einigen und überhaupt etwas tun, wofür das Recht einen besonderen Auftrag verlangt.

Can. 1486 — § 1. Damit der Widerruf der Vollmacht für einen Prozeßbevollmächtigten oder Anwalt rechtswirksam ist, muß ihnen das mitgeteilt, und es müssen, falls die Streitfestlegung bereits stattgefunden hat, auch der Richter und die Gegenpartei von dem Widerruf verständigt werden.

§ 2. Der Prozeßbevollmächtigte ist berechtigt und verpflichtet, gegen ein Endurteil Berufung einzulegen, sofern sein Auftraggeber nicht widerspricht.

Can. 1487 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt können vom Richter durch Dekret von Amts wegen wie auch auf Antrag einer Partei ihres Dienstes enthoben werden, jedoch nur aus schwerwiegendem Grund.

Can. 1488 — § 1. Beiden ist es verboten, die Streitsache der Partei abzukaufen oder sich vertraglich einen übermäßigen Vorteil oder einen Anteil am Streitobjekt sichern zu lassen. Wenn sie dies tun, ist die Vereinbarung nichtig, und sie können vom Richter mit einer Geldstrafe belegt werden. Darüber hinaus kann ein Anwalt seines Dienstes enthoben werden und, wenn er rückfällig ist, von dem Bischof, der Gerichtsherr ist, aus der Anwaltsliste gestrichen werden.

§ 2. Auf gleiche Weise können Anwälte und Prozeßbevollmächtigte mit Strafen belegt werden, die in betrügerischer Absicht Sachen den zuständigen Gerichten entziehen, damit sie von anderen Gerichten günstiger entschieden werden.

Can. 1489 — Anwälte und Prozeßbevollmächtigte, die durch Annahme von Geschenken, durch Versprechungen oder auf irgendeine andere Weise ihren Dienst mißbraucht haben, sind von der Ausübung ihres Beistandsauftrages zu suspendieren und mit Geldstrafen oder anderen angemessenen Strafen zu belegen.

Can. 1490 — Bei jedem Gericht sollen nach Möglichkeit vom Gericht entlohnte Parteibeistände fest bestellt werden, die den Dienst eines Anwaltes oder Prozeßbevollmächtigten vornehmlich in Ehesachen für jene Parteien ausüben, die sich ihrer bedienen wollen.

 

TITEL V
KLAGEN UND EINREDEN

 

KAPITEL I
KLAGEN UND EINREDEN IM ALLGEMEINEN

Can. 1491 — Jedwedes Recht ist nicht nur durch die Klage, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, sondern auch durch die Einrede geschützt.

Can. 1492 — § 1. Jeder Klageanspruch erlischt durch Verjährung nach Maßgabe des Rechtes oder auf andere rechtmäßige Weise, ausgenommen Personenstandsklagen, die niemals erlöschen.

§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1462 kann eine Einrede immer vorgebracht werden und besitzt ihrer Natur nach dauernden Charakter.

Can. 1493 — Der Kläger kann jemanden zugleich mit mehreren Klagen, die aber einander nicht widersprechen dürfen, gerichtlich belangen, einerlei ob in der gleichen Sache oder in verschiedenen Sachen, soweit sie die Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes nicht überschreiten.

Can. 1494 — § 1. Die belangte Partei kann bei demselben Richter im selben Verfahren gegen den Kläger eine Widerklage anstrengen entweder aufgrund des Sachzusammenhanges mit der Hauptklage oder um das Begehren des Klägers zu entkräften oder in seiner Höhe herabzusetzen.

§ 2. Eine Widerklage gegen die Widerklage ist nicht zulässig.

Can. 1495 — Die Widerklage ist bei dem Richter einzureichen, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, selbst wenn der Richter für die Hauptklage lediglich delegiert ist oder sonst relativ unzuständig ist.

 

KAPITEL II
KLAGEN UND EINREDEN IM BESONDEREN

Can. 1496 — § 1. Wer mit wenigstens wahrscheinlichen Gründen glaubhaft gemacht hat, daß er an einer Sache, die ein anderer in seiner Gewalt hat, ein Recht besitzt und daß ihm ein Schaden zu erwachsen droht, wenn die Sache nicht in Verwahrung genommen wird, hat das Recht, vom Richter die Zwangsverwahrung dieser Sache zu verlangen.

§ 2. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann er verlangen, daß jemandem die Ausübung eines Rechtes untersagt wird.

Can. 1497 — § 1. Auch zur Sicherstellung einer Schuldforderung ist die Zwangsverwahrung einer Sache zulässig, wenn der Rechtsanspruch eines Gläubigers hinreichend feststeht.

§ 2. Die Zwangsverwahrung kann auch auf Sachen des Schuldners, die sich aus irgendeinem Rechtsgrund bei dritten Personen befinden, sowie auf Schuldforderungen des Schuldners ausgedehnt werden.

Can. 1498 — Die Zwangsverwahrung einer Sache und das Verbot einer Rechtsausübung können keinesfalls angeordnet werden, wenn dem zu befürchtenden Schaden auf andere Weise begegnet werden kann und eine geeignete Sicherheitsleistung zu dessen Behebung angeboten wird.

Can. 1499 — Der Richter kann jenem, dessen Antrag auf Zwangsverwahrung oder Verbot einer Rechtsausübung er stattgibt, eine vorherige Sicherheitsleistung zum Ausgleich von Schäden auferlegen, falls dieser seinen Rechtsanspruch nicht nachweisen kann.

Can. 1500 — Bezüglich der Rechtsnatur und Wirkung einer Besitzklage sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes zu beachten, die dort gelten, wo die Sache gelegen ist, deren Besitz strittig ist.

 

TEIL II
STREITVERFAHREN

 

SEKTION I
ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL I
EINFÜHRUNG DER PROZESSSACHE

 

KAPITEL I
EINLEITENDE KLAGESCHRIFT

Can. 1501 — Der Richter kann über keine Sache befinden, sofern nicht ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Klageantrag von jemandem, der ein rechtliches Interesse geltend machen kann, oder vom Kirchenanwalt vorliegt.

Can. 1502* — Wer jemanden belangen will, muß eine Klageschrift bei dem zuständigen Richter einreichen, in der der Streitgegenstand vorzutragen und der richterliche Dienst zu beantragen ist.

Can. 1503 — § 1. Der Richter kann mündlichen Klagevortrag zulassen, wenn entweder der Kläger gehindert ist, eine Klageschrift einzureichen, oder wenn die Sache leicht zu erheben und von geringerer Bedeutung ist.

§ 2. In beiden Fällen jedoch hat der Richter den Notar anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen, der dem Kläger vorzulesen und von diesem zu bestätigen ist; dieses Schriftstück besitzt alle Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefaßten Klageschrift.

Can. 1504 — Die Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, muß:

1° zum Ausdruck bringen, bei welchem Richter die Klage erhoben wird, Was und von wem etwas begehrt wird;

2° angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein, auf welche Tatsachen und welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis seiner Klagebehauptung stützt;

3° vom Kläger oder von seinem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt;

4° den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des Beklagten angeben.

Can. 1505* — § 1. Nachdem der Einzelrichter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichtes geprüft hat, daß die Streitsache in seine Zuständigkeit fällt und daß der Kläger prozessual rollenfähig ist, muß er durch Dekret baldmöglichst die Klageschrift annehmen oder ablehnen.

§ 2. Eine Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn:

1° der Richter oder das Gericht nicht zuständig ist;

2° zweifelsfrei feststeht, daß der Kläger nicht prozessual rollenfähig ist;

3° die Vorschriften des can. 1504, nn. 1—3 nicht eingehalten worden sind;

4° aus der Klageschrift sicher hervorgeht, daß das Klagebegehren jeder Grundlage entbehrt und keine Möglichkeit besteht, daß sich aus dem Verfahren irgendeine Grundlage ergibt.

§ 3. Wurde die Klageschrift wegen Fehler zurückgewiesen, die verbessert werden können, so kann der Kläger eine neue vorschriftsmäßig abgefaßte Klageschrift bei demselben Richter abermals einreichen.

§ 4. Gegen die Ablehnung der Klageschrift steht einer Partei stets das Recht zu, innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen eine begründete Beschwerde entweder an das Berufungsgericht einzulegen oder an das Richterkollegium, falls die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen worden ist; die Frage der Klageschriftsablehnung ist aber auf schnellstem Weg endgültig zu entscheiden.

Can. 1506 — Wenn der Richter zur Klageschrift innerhalb eines Monats seit ihrer Einreichung nicht durch Dekret entschieden hat, daß sie angenommen oder gemäß can. 1505 abgewiesen ist, kann die Partei darauf dringen, daß der Richter seinen Dienst leistet; bleibt der Richter dessen ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen seit der Anmahnung die Klageschrift als angenommen.

 

KAPITEL II
LADUNG UND ANKÜNDIGUNG DER GERICHTSHANDLUNGEN

Can. 1507 — § 1. In dem Dekret über die Annahme der Klageschrift muß der Richter oder der Gerichtsvorsitzende die übrigen Parteien vor Gericht bzw. zur Streitfestlegung laden; dabei bestimmt er, ob diese schriftlich antworten oder vor ihm zur Festlegung der Streitpunkte persönlich erscheinen müssen. Sollte er aufgrund der schriftlichen Erwiderung es für erforderlich halten, die Parteien zusammen vorzuladen, so kann er dies in einem neuen Dekret anordnen.

§ 2. Gilt die Klageschrift gemäß can. 1506 als angenommen, so muß das Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen seit der in jenem Canon erwähnten Anmahnung erlassen werden.

§ 3. Finden sich die Streitparteien tatsächlich vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache ein, so bedarf es keiner Ladung, aber der Gerichtsschreiber hat in den Akten zu vermerken, daß sich die Parteien bei Gericht eingefunden haben.

Can. 1508 — § 1. Das Ladungsdekret muß sogleich der belangten Partei und gleichzeitig den übrigen Prozeßbeteiligten bekanntgegeben werden, die vor Gericht erscheinen müssen.

§ 2. Der Ladung ist die Klageschrift beizufügen, außer der Richter glaubt aus schwerwiegenden Gründen, daß die Klageschrift der Gegenpartei nicht vor ihrer gerichtlichen Aussage bekanntzugeben ist.

§ 3. Richtet sich der Streit gegen jemanden, der seine Rechte nicht frei ausüben kann oder keine Verfügungsgewalt über die Verhandlungsgegenstände hat, so ist die Ladung je nach Lage des Falles dem Vormund, Pfleger, besonderen Prozeßbevollmächtigten oder dem bekanntzugeben, der nach Maßgabe des Rechts im Namen des Vertretenen vor Gericht aufzutreten verpflichtet ist.

Can. 1509 — § 1. Die Bekanntgabe von Ladungen, Dekreten, Urteilen und anderen Gerichtsakten hat durch die Post oder auf eine andere äußerst sichere Weise zu erfolgen, unter Beachtung der Bestimmungen des Partikularrechtes.

§ 2. Die Tatsache und die Weise der Bekanntgabe müssen in den Akten festgehalten werden.

Can. 1510 — Ein Belangter, der die Annahme der Ladung verweigert oder der verhindert, daß die Ladung zu ihm gelangt, gilt als rechtmäßig geladen.

Can. 1511 — Ist die Ladung nicht rechtmäßig bekanntgegeben worden, so sind, unbeschadet der Bestimmung des can. 1507, § 3, die Prozeßhandlungen ungültig.

Can. 1512 — Wenn die Ladung rechtmäßig bekanntgegeben worden ist oder sich die Parteien vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache eingefunden haben:

1° hört eine Sache auf, unangefochten zu sein;

2° wird die Sache zur eigenen Sache des Richters oder des Gerichts, bei dem die Klage erhoben worden ist, soweit dessen Zuständigkeit besteht;

3° wird die Jurisdiktion eines delegierten Richters so befestigt, daß sie nicht erlischt, wenn die Vollmacht des Deleganten aufhört;

4° wird die Verjährung unterbrochen, sofern nichts anderes vorgesehen ist;

5° wird der Streit anhängig, so daß sofort der Grundsatz Platz greift: "Während des Rechtsstreites darf nichts verändert werden."

 

TITEL II
STREITFESTLEGUNG

Can. 1513 — § 1. Die Streitfestlegung geschieht dadurch, daß durch richterliches Dekret die Streitpunkte genau bestimmt werden, die sich aus den Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben.

§ 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können, außer in der Klageschrift, entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in mündlichen Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck gebracht werden; in schwierigeren Fällen sind jedoch vom Richter die Parteien gemeinsam zur Festlegung des Streitpunktes oder der Streitpunkte zu laden, auf die im Urteil Antwort zu geben ist.

§ 3. Das richterliche Dekret ist den Parteien bekanntzugeben; sofern sie ihm nicht bereits zugestimmt haben, können sie innerhalb von zehn Tagen beim Richter eine Abänderung beantragen; diese Frage muß durch richterliches Dekret auf schnellstem Weg entschieden werden.

Can. 1514 — Gültig können die einmal festgelegten Streitpunkte nur aus schwerwiegendem Grund durch ein neues Dekret auf Antrag einer Partei und nach Anhören der übrigen Beteiligten und Abwägen ihrer Gründe geändert werden.

Can. 1515 — Nach erfolgter Streitfestlegung hört der Besitzer einer fremden Sache auf, in gutem Glauben zu sein; daher muß er, wenn er zur Herausgabe der Sache verurteilt wird, auch die seit der Streitfestlegung bezogenen Früchte herausgeben und für Schäden aufkommen.

Can. 1516 — Nach erfolgter Streitfestlegung hat der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Vorlage und Ergänzung der Beweise zu setzen.

 

TITEL III
PROZESSLAUF

Can. 1517 — Der Prozeßlauf beginnt mit der Ladung; er wird aber nicht nur durch die Fällung des Endurteils, sondern auch auf andere vom Recht vorgesehene Weisen beendet.

Can. 1518 — Stirbt eine Streitpartei oder ändert sie ihren Personenstand oder scheidet sie aus dem Amt, dessentwegen sie vor Gericht handelt:

1° so ruht, wenn noch nicht Aktenschluß erfolgt ist, der Prozeßlauf solange, bis der Erbe des Verstorbenen oder der Nachfolger oder jener, dessen Interessen berührt werden, den Rechtsstreit wieder aufgreift;

2° so muß, wenn Aktenschluß erfolgt ist, der Richter das Verfahren fortsetzen, nachdem er den etwa beteiligten Prozeßbevollmächtigten, sonst den Erben des Verstorbenen bzw. den Nachfolger geladen hat.

Can. 1519 — § 1. Sollte der Vormund oder Pfleger oder Prozeßbevollmächtigte, dessen Mitwirkung am Verfahren gemäß can. 1481, §§ 1 und 3 erforderlich ist, ausscheiden, so ruht inzwischen der Prozeßlauf.

§ 2. Der Richter jedoch hat baldmöglichst einen anderen Vormund oder Pfleger zu bestellen; einen Prozeßbevollmächtigten aber kann er erst einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, vom Richter festgesetzten Frist unterläßt.

Can. 1520 — Wird sechs Monate lang von den Parteien, ohne daß sie daran gehindert sind, keine Prozeßhandlung gesetzt, so erlischt der Prozeßlauf. Ein Partikulargesetz kann andere Erlöschensfristen festlegen.

Can. 1521 — Das Erlöschen des Prozeßlaufs tritt von Rechts wegen ein und trifft alle, auch Minderjährige und die ihnen Gleichgestellten; es muß auch von Amts wegen festgestellt werden. Dabei bleibt das Recht auf Schadensersatz gegenüber Vormündern, Pflegern, Verwaltern und Prozeßbevollmächtigten, wenn sie nicht bewiesen haben, daß sie keine Schuld trifft.

Can. 1522 — Das Erlöschen läßt die Verfahrensakten, nicht aber die Sachakten unwirksam werden; letztere können auch in einem anderen Prozeß erheblich sein, wenn der Streit zwischen denselben Personen und um dieselbe Sache stattfindet; bezüglich unbeteiligter Personen jedoch haben sie nur die Beweiskraft von Urkunden.

Can. 1523 — Jede Prozeßpartei hat die von ihr gemachten Auslagen für den erloschenen Rechtszug selbst zu tragen.

Can. 1524 — § 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in jeder Instanz kann der Kläger auf den Rechtszug verzichten; ebenso können sowohl der Kläger als auch die belangte Partei auf alle oder nur auf einzelne Prozeßhandlungen verzichten.

§ 2. Vormünder und Verwalter juristischer Personen bedürfen zum Verzicht auf den Rechtszug des Rates oder der Zustimmung jener, deren Mitwirkung für Rechtsakte erforderlich ist, die die Grenzen der ordentlichen Verwaltung überschreiten.

§ 3. Der Verzicht muß, um gültig zu sein, schriftlich erfolgen und von der Partei oder ihrem dazu mit besonderem Auftrag ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet werden; er muß der Gegenpartei mitgeteilt, von dieser angenommen oder wenigstens nicht angefochten und vom Richter zugelassen werden.

Can. 1525 — Der vom Richter zugelassene Verzicht hat für die Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist, dieselben Rechtswirkungen wie das Erlöschen des Rechtszuges und verpflichtet ebenfalls den Verzichtenden zur Tragung der Kosten für jene Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist.

 

TITEL IV
BEWEISE

Can. 1526 — § 1. Die Beweislast obliegt dem, der eine Behauptung aufstellt.

§ 2. Keines Beweises bedürfen:

1° vom Gesetz selbst vermutete Tatsachen;

2° Tatsachen, die von einer Streitpartei behauptet und von der anderen zugegeben werden, sofern nicht trotzdem vom Recht oder vom Richter ein Beweis verlangt wird.

Can. 1527 — § 1. Es können Beweise jeder Art erbracht werden, die zur Beurteilung einer Sache förderlich erscheinen und zulässig sind.

§ 2. Beharrt eine Partei darauf, daß ein vom Richter abgelehnter Beweis zugelassen wird, so hat der Richter darüber auf schnellstem Weg zu entscheiden.

Can. 1528 — Weigern sich eine Partei oder ein Zeuge, sich vor dem Richter zur Aussage zu stellen, so ist es statthaft, sie auch durch einen vom Richter bestimmten Laien anzuhören oder von ihnen eine Erklärung zu verlangen, die vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere rechtmäßige Weise abgegeben worden ist.

Can. 1529 — Der Richter darf nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes vor der Streitfestlegung zur Beweiserhebung schreiten.

 

KAPITEL I
PARTEIAUSSAGEN

Can. 1530 — Um die Wahrheit möglichst geeignet zu erforschen, kann der Richter Parteien stets befragen; er muß dies sogar auf Antrag einer Partei oder zum Beweis einer Tatsache tun, deren Klarstellung im öffentlichen Interesse liegt.

Can. 1531 — § 1. Die rechtmäßig befragte Partei muß antworten und die Wahrheit unverfälscht darlegen.

§ 2. Verweigert eine Partei die Antwort, so ist es Sache des Richters zu beurteilen, was daraus für den Beweis der Tatsachen entnommen werden kann.

Can. 1532 — In den Fällen, in denen das öffentliche Wohl betroffen ist, hat der Richter den Parteien den Voreid, die Wahrheit sagen zu wollen, oder wenigstens den Nacheid, die Wahrheit gesagt zu haben, abzunehmen, sofern nicht ein schwerwiegender Grund etwas anderes geraten erscheinen läßt; in anderen Fällen steht die Forderung der Eidesleistung in seinem klugen Ermessen.

Can. 1533 — Die Parteien, der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger können dem Richter Fragepunkte vorlegen, über die eine Partei befragt werden soll.

Can. 1534 — Bezüglich der Befragung der Parteien sind die Bestimmungen der cann. 1548, § 2, n. 1, 1552 und 1558-1565 über die Zeugenbefragung entsprechend anzuwenden.

Can. 1535 — Gerichtliches Geständnis ist die schriftliche oder mündliche Erklärung vor dem zuständigen Richter über einen Sachverhalt, die von einer Partei hinsichtlich der Streitmaterie aus eigenem Antrieb oder auf richterliches Befragen gegen sich selbst abgegeben worden ist.

Can. 1536 — § 1. Das gerichtliche Geständnis nur einer Partei befreit die übrigen Beteiligten von der Beweislast, wenn es sich um eine private Angelegenheit handelt und das öffentliche Wohl nicht betroffen ist.

§ 2. In Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, können das gerichtliche Geständnis und die Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind, eine Beweiskraft haben, die vom Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles zu würdigen ist; volle Beweiskraft hingegen kann ihnen nicht zuerkannt werden, sofern nicht weitere Beweiselemente hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen.

Can. 1537 — Bezüglich des in einem Verfahren vorgebrachten außergerichtlichen Geständnisses ist es Sache des Richters, unter Abwägung aller Umstände zu würdigen, welcher Beweiswert ihm beizumessen ist.

Can. 1538 — Das Geständnis oder irgendeine andere Erklärung einer Partei sind ohne jeden Beweiswert, wenn feststeht, daß sie auf Irrtum über einen Sachverhalt beruhen oder unter Einfluß von Zwang oder schwerer Furcht zustande gekommen sind.

 

KAPITEL II
URKUNDENBEWElS

Can. 1539 — In jeder Art von Verfahren ist der Beweis durch öffentliche und private Urkunden zulässig.

 

 

Artikel 1
ART UND BEWEISKRAFT DER URKUNDEN

Can. 1540 — § 1. Öffentliche kirchliche Urkunden sind jene, die eine Amtsperson in Ausübung ihres Amtes in der Kirche und unter Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten ausgestellt hat.

§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach den Gesetzen des jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden.

§ 3. Sonstige Urkunden sind private Urkunden.

Can. 1541 — Sofern nicht durch gegenteilige und eindeutige Argumente etwas anderes dargetan wird, erbringen öffentliche Urkunden für alles Beweis, was in ihnen direkt und hauptsächlich bekundet wird.

Can. 1542 — Eine private Urkunde, die von einer Partei anerkannt oder vom Richter als richtig befunden ist, hat dieselbe Beweiskraft gegen ihren Verfasser oder Unterzeichner und gegen jene, die die strittige Sache von diesen erhalten haben, wie ein außergerichtliches Geständnis; gegen Unbeteiligte hat sie dieselbe Beweiskraft wie gemäß can. 1536, § 2 Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind.

Can. 1543 — Finden sich in Urkunden Radierungen, Änderungen, Einfügungen oder sonstwelche Mängel, so ist es Sache des Richters zu würdigen, ob und inwieweit derartigen Urkunden Beweiswert zukommt.

 

Artikel 2
VORLAGE VON URKUNDEN

Can. 1544 — Urkunden haben im Verfahren nur dann Beweiswert, wenn sie in Urschrift oder in einer authentischen Abschrift vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden sind, damit sie vom Richter und vom Prozeßgegner geprüft werden können.

Can. 1545 — Der Richter kann anordnen, daß eine beide Parteien betreffende Urkunde im Prozeß vorgelegt wird.

Can. 1546 — § 1. Niemand ist zur Vorlage von Urkunden, auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden, verpflichtet, wenn diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils nach can. 1548, § 2, n. 2 oder einer Geheimnisverletzung vorgelegt werden können.

§ 2. Kann jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde abgeschrieben und diese Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt werden, so kann der Richter deren Vorlage anordnen.

 

KAPITEL III
ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN

Can. 1547 — Der Zeugenbeweis ist in jedwedem Verfahren zulässig. Er steht unter der Leitung des Richters.

Can. 1548 — § 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf sein rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß antworten.

§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1550, § 2, n. 2 sind von der Beantwortungspflicht ausgenommen:

1° Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund ihres geistlichen Amtes bekannt geworden ist; Beamte, Ärzte, Hebammen, Anwälte, Notare und andere Personen, die zur Wahrung des Amtsgeheimnisses selbst aufgrund beratender Tätigkeit verpflichtet sind, hinsichtlich der dieser Schweigepflicht unterliegenden Angelegenheiten;

2° wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehegatten oder seine nächsten Blutsverwandten oder Verschwägerten Rufschädigung, gefährliche Belästigungen oder sonstige schwere Schäden befürchtet.

 

Artikel 1
ZEUGNISFÄHIGKEIT

Can. 1549 — Jeder kann Zeuge sein, sofern er vom Recht nicht ausdrücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.

Can. 1550 — § 1. Zur Zeugenschaft dürfen Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache nicht zugelassen werden; sie können jedoch aufgrund eines richterlichen Dekretes, in dem dies als zweckdienlich dargetan wird, gehört werden.

§ 2. Als zeugnisunfähig gelten:

1° die Streitparteien oder jene, die in ihrem Namen vor Gericht auftreten, ferner der Richter und seine Gehilfen, der Anwalt und wer sonst noch den Parteien in derselben Sache Beistand leistet oder geleistet hat;

2° Priester hinsichtlich jedweder Kenntnis, die sie aus der sakramentalen Beichte gewonnen haben, selbst wenn der Pönitent deren Offenbarung verlangt hat; sogar das, was von irgendwem und auf irgendeine Weise gelegentlich einer Beichte gehört worden ist, kann nicht einmal als Anhaltspunkt für die Wahrheit entgegengenommen werden.

 

Artikel 2
EINFÜHRUNG UND ABLEHNUNG VON ZEUGEN

Can. 1551 — Die Partei, die einen Zeugen eingeführt hat, kann auf dessen Vernehmung verzichten; die gegnerische Partei kann aber darauf bestehen, daß der Zeuge trotzdem vernommen wird.

Can. 1552 — § 1. Wird der Beweis durch Zeugen beantragt, so sind deren Namen und Wohnsitz dem Gericht bekanntzugeben.

§ 2. Innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sind die Beweisfragen vorzulegen, über die die Zeugen vernommen werden sollen; anderenfalls gilt der Antrag als aufgegeben.

Can. 1553 — Der Richter hat die Aufgabe, eine zu große Zahl von Zeugen einzuschränken.

Can. 1554 — Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre Namen den Parteien mitzuteilen; kann dies nach dem klugen Ermessen des Richters nicht ohne große Schwierigkeit geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe der Zeugenaussagen zu erfolgen.

Can. 1555 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 1550 kann eine Partei beantragen, daß ein Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen dargelegt wird.

Can. 1556 — Die Vorladung eines Zeugen geschieht durch richterliches Dekret, das dem Zeugen rechtmäßig bekanntzugeben ist.

Can. 1557 — Der ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor Gericht zu erscheinen oder dem Richter den Grund für sein Fernbleiben mitzuteilen.

 

Artikel 3
ZEUGENVERNEHMUNG

Can. 1558 — § 1. Die Zeugen sind am Sitz des Gerichtes zu vernehmen, außer dem Richter erscheint etwas anderes als richtig.

§ 2. Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe und jene Personen, die sich nach dem jeweiligen staatlichen Recht einer ähnlichen Gunst erfreuen, sind an einem von ihnen selbst bestimmten Ort zu vernehmen.

§ 3. Der Richter entscheidet, wo die Zeugen zu vernehmen sind, für die es wegen großer Entfernung, Krankheit oder eines anderen Hindernisses unmöglich oder schwierig ist, an den Sitz des Gerichtes zu kommen, unbeschadet der Bestimmungen der cann. 1418 und 1469, § 2.

Can. 1559 — Der Vernehmung der Zeugen dürfen die Parteien nicht beiwohnen, außer dem Richter scheint, besonders wenn es um eine Sache des privaten Wohles geht, ihre Zulassung angezeigt. Jedoch können ihre Anwälte oder Prozeßbevollmächtigten bei der Vernehmung zugegen sein, sofern der Richter nicht wegen sachlicher und persönlicher Umstände meint, es sei geheim vorzugehen.

Can. 1560 — § 1. Die Zeugen sind einzeln je für sich zu vernehmen.

§ 2. Weichen die Zeugen untereinander oder von einer Partei in einer schwerwiegenden Sache ab, so kann der Richter sie einander gegenüberstellen, wobei Streit und Ärgernis nach Möglichkeit zu vermeiden sind.

Can. 1561 — Die Vernehmung eines Zeugen wird vom Richter oder von einem von ihm Beauftragten oder von einem Vernehmungsrichter unter Zuziehung eines Notars durchgeführt; wenn daher die Parteien, der Kirchenanwalt, der Bandverteidiger oder die Anwälte, die bei der Vernehmung zugegen sind, weitere Fragen an den Zeugen haben, so richten sie diese nicht an den Zeugen, sondern legen sie dem Richter oder dem, der seine Stelle einnimmt, vor, damit dieser sie selbst stellt, sofern ein Partikulargesetz nichts anderes vorsieht.

Can. 1562 — § 1. Der Richter hat den Zeugen an die ernste Verpflichtung zu erinnern, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu sagen.

§ 2. Der Richter hat dem Zeugen die Eidesleistung gemäß can. 1532 aufzuerlegen; weigert sich der Zeuge, einen Eid abzulegen, so ist er unvereidigt zu vernehmen.

Can. 1563 — Der Richter hat vorab die Identität des Zeugen zu prüfen; er hat nach seiner Beziehung zu den Parteien zu fragen und beim Stellen spezieller Fragen zum strittigen Sachverhalt auch zu erforschen, woher und wann der Zeuge das erfahren hat, was er aussagt.

Can. 1564 — Die Fragen sollen kurz und dem Auffassungsvermögen des zu Befragenden angepaßt sein, nicht mehreres zugleich enthalten, nicht verfänglich, nicht hinterlistig und nicht so sein, daß sie die Antwort nahelegen; sie sollen fern jeder Beleidigung und auf die Prozeßsache bezogen sein.

Can. 1565 — § 1. Die Fragen dürfen den Zeugen nicht vorher mitgeteilt werden.

§ 2. Ist jedoch das, was zu bezeugen ist, dem Gedächtnis so weit entrückt, daß es nur nach einer Auffrischung des Gedächtnisses sicher behauptet werden kann, so darf der Richter dem Zeugen einige Hinweise geben, wenn dies seiner Ansicht nach ohne Gefahr geschehen kann.

Can. 1566 — Die Zeugen haben mündlich auszusagen; schriftliche Aufzeichnungen dürfen sie nur vortragen, wenn es sich um Zahlen und Rechnungslegungen handelt; in diesem Fall nämlich können sie mitgebrachte Unterlagen zu Rate ziehen.

Can. 1567 — § 1. Die Antwort ist vom Notar sofort schriftlich aufzunehmen und muß den Wortlaut der Aussage wenigstens insoweit wiedergeben, als die Prozeßmaterie direkt berührt wird.

§ 2. Die Benutzung eines Tonaufzeichnungsgerätes kann gestattet werden, wenn nur anschließend die Antworten schriftlich aufgezeichnet und, falls dies geschehen kann, von den Aussagenden unterzeichnet werden.

Can. 1568 — Der Notar hat in den Akten zu verzeichnen, ob der Eid geleistet, erlassen oder verweigert worden ist, ob die Parteien oder andere Personen zugegen gewesen sind, welche Fragen von Amts wegen zusätzlich gestellt worden sind und überhaupt alles, was an Erwähnenswertem bei der Zeugeneinvernahme sich etwa ereignet hat.

Can. 1569 — § 1. Am Ende der Vernehmung muß dem Zeugen vorgelesen werden, was der Notar über seine Aussage protokolliert hat, oder es muß ihm die Tonbandaufnahme seiner Aussage vorgespielt werden, wobei ihm die Gelegenheit zu geben ist, Zusätze, Streichungen, Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen.

§ 2. Schließlich müssen der Zeuge, der Richter und der Notar die Niederschrift unterzeichnen.

Can. 1570 — Zeugen können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, obwohl sie bereits vernommen worden sind, vor Offenlegung der Akten oder der Zeugenaussagen nochmals zu einer Vernehmung geladen werden, falls der Richter dies für notwendig oder zweckdienlich erachtet, vorausgesetzt jede Gefahr einer Verabredung oder eines Zeugnisbetruges ist gebannt.

Can. 1571 — Den Zeugen müssen entstandene Auslagen und Gewinnausfall anläßlich ihrer Vernehmung nach gerechter Festsetzung des Richters erstattet werden.

 

Artikel 4
GLAUBWÜRDIGKEIT DER ZEUGENAUSSAGEN

Can. 1572 — Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat der Richter, gegebenenfalls nach Einholen von Zeugnissen, zu beachten:

1° die persönlichen Verhältnisse und die sittliche Lebensführung des Zeugen;

2° ob dieser aus eigenem Wissen, insbesondere ob er als persönlicher Augen- und Ohrenzeuge aussagt oder ob er seine eigene Meinung, ein Gerücht oder vom Hörensagen berichtet;

3° ob der Zeuge beständig ist und sich standhaft treu bleibt oder ob er unbeständig, unsicher und schwankend ist;

4° ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese durch andere Beweiselemente bestätigt wird oder nicht.

Can. 1573 — Die Aussage eines einzigen Zeugen kann keinen vollen Beweis schaffen, außer es handelt sich um einen qualifizierten Zeugen, der über von ihm amtlich behandelte Dinge aussagt, oder die sachlichen und persönlichen Umstände legen etwas anderes nahe.

 

KAPITEL IV
SACHVERSTÄNDIGE

Can. 1574 — Sachverständige sind beizuziehen, sooft nach Vorschrift des Rechtes oder des Richters ihre Untersuchung und Begutachtung, gestützt auf die Regeln ihres Fachwissens, erforderlich sind, um eine Tatsache zu beweisen oder die wahre Natur eines Sachverhaltes zu erkennen.

Can. 1575 — Dem Richter obliegt es, nach Anhören oder auf Antrag der Parteien Sachverständige zu bestellen oder, je nach Lage des Falls, von anderen Sachverständigen bereits erstellte Berichte heranzuziehen.

Can. 1576 — Aus denselben Gründen wie Zeugen werden auch Sachverständige ausgeschlossen oder können abgelehnt werden.

Can. 1577 — § 1. Unter Würdigung des etwaigen Vorbringens der Streitparteien hat der Richter durch Dekret die einzelnen Punkte festzulegen, um die sich der Sachverständige bemühen muß.

§ 2. Dem Sachverständigen sind die Sachakten, sonstige Urkunden und Hilfsmittel zur rechten und getreuen Erfüllung seines Dienstes auszuhändigen.

§ 3. Der Richter soll nach Anhören des Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer die Untersuchung vorzunehmen und das Gutachten vorzulegen ist.

Can. 1578 — § 1. Jeder Sachverständige hat sein Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten anzufertigen, sofern der Richter nicht ein von mehreren zu unterzeichnendes Gutachten anfordert; in diesem Fall sind etwa abweichende Auffassungen sorgfältig zu vermerken.

§ 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben, aufgrund welcher Urkunden oder auf welche andere geeignete Weise sie Gewißheit über die Identität der Personen, Sachen oder Örtlichkeiten gewonnen haben, auf welche Art und Weise sie bei der Durchführung des ihnen übertragenen Dienstes vorgegangen sind und auf welche Gründe sich ihre Schlußfolgerungen hauptsächlich stützen.

§ 3. Der Sachverständige kann vom Richter geladen werden, um Erläuterungen zu geben, die darüber hinaus notwendig scheinen.

Can. 1579 — § 1. Der Richter hat nicht nur die Schlußfolgerungen der Sachverständigen, selbst wenn diese übereinstimmen, sorgfältig abzuwägen, sondern auch die übrigen Umstände der Sache.

§ 2. In der Urteilsbegründung muß er zum Ausdruck bringen, durch welche Gründe er veranlaßt wurde, die Schlußfolgerungen der Sachverständigen anzunehmen oder abzulehnen.

Can. 1580 — Den Sachverständigen sind die Auslagen zu erstatten und ein Honorar zu zahlen, deren Höhe der Richter unter Beachtung des Partikularrechtes nach Recht und Billigkeit festzusetzen hat.

Can. 1581 — § 1. Die Parteien können private Sachverständige bestimmen, die der Billigung des Richters bedürfen.

§ 2. Läßt der Richter es zu, so können diese erforderlichenfalls die Sachakten einsehen und der Sachverständigenbefragung beiwohnen; stets aber können sie ihren eigenen Bericht dem Gericht vorlegen.

 

KAPITEL V
ORTSTERMIN UND RICHTERLICHER AUGENSCHEIN

Can. 1582 — Erachtet der Richter zur Entscheidung einer Sache es für angezeigt, sich an einen Ort zu begeben oder eine Sache in Augenschein zu nehmen, so hat er dies durch Dekret vorher anzuordnen; dabei hat er nach Anhören der Parteien in den Hauptpunkten zu beschreiben, was bei der Vornahme des Augenscheins zu tun ist.

Can. 1583 — Über die Vornahme des Augenscheins ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

KAPITEL VI
VERMUTUNGEN

Can. 1584 — Die Vermutung ist eine begründete Deutung einer unsicheren Tatsache; sie ist entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom Gesetz aufgestellt wird, oder eine richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter erschlossen wird.

Can. 1585 — Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist frei von der Beweislast, die der Gegenpartei zufällt.

Can. 1586 — Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt werden, darf der Richter nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten Tatsache erschließen, die mit dem strittigen Sachverhalt unmittelbar zusammenhängt.

 

TITEL V
ZWISCHENVERFAHREN

Can. 1587 — Ein Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach dem durch Ladung erfolgten Prozeßbeginn eine Frage aufgeworfen wird, die in der Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, zwar nicht ausdrücklich enthalten ist, aber trotzdem derart zu dem Verfahren gehört, daß sie in der Regel vor dem Entscheid in der Hauptsache gelöst werden muß.

Can. 1588 — Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder mündlich dem für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richter vorgelegt, wobei der Zusammenhang zwischen dem Zwischenverfahren und der Hauptsache darzulegen ist.

Can. 1589 — § 1. Nach Erhalt des Antrages und nach Anhören der Parteien hat der Richter auf schnellstem Weg darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Zwischenfrage als begründet und im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren stehend erscheint oder aber ob sie von vornherein abzuweisen ist; läßt er sie zu, so hat er darüber zu entscheiden, ob sie von solcher Wichtigkeit ist, daß sie durch Zwischenurteil oder durch Dekret gelöst werden muß.

§ 2. Befindet der Richter jedoch, daß die Zwischenfrage nicht vor dem Endurteil zu lösen ist, so hat er zu entscheiden, daß darüber zu befinden ist, wenn die Hauptsache entschieden wird.

Can. 1590 — § 1. Ist eine Zwischenfrage durch ein Urteil zu lösen, so sind die Verfahrensregeln über das mündliche Streitverfahren einzuhalten, außer dem Richter erscheint in Hinsicht auf die Bedeutung der Sache etwas anderes angebracht.

§ 2. Ist eine Zwischenfrage durch Dekret zu lösen, so kann das Gericht die Sache dem Vernehmungsrichter oder dem Vorsitzenden übertragen.

Can. 1591 — Vor dem Entscheid in der Hauptsache kann der Richter oder das Gericht das Dekret oder das Zwischenurteil aus gerechtem Grund auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach Anhören der Parteien aufheben oder abändern.

 

KAPITEL I
NICHT ERSCHEINENDE PARTEIEN

Can. 1592 — § 1. Wenn die belangte Partei auf die Ladung hin nicht erschienen ist und keine hinlängliche Entschuldigung für ihre Abwesenheit vorgebracht oder nicht gemäß can. 1507, § 1 geantwortet hat, muß der Richter sie als prozeßabwesend erklären und entscheiden, daß das Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und dessen Vollstreckung fortgesetzt wird.

§ 2. Vor Erlaß des Dekretes gemäß § 1 muß, erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, daß die rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat.

Can. 1593 — § 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie unter Beachtung von can. 1600 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der Richter hat aber vorzusehen, daß der Prozeß nicht absichtlich und unnötig in die Länge gezogen wird.

§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, daß sie aus einem rechtmäßigen Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend machen konnte, verhindert war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde offen.

Can. 1594 — Wenn der Kläger an dem zur Streitfestlegung festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung vorgebracht hat:

1° hat ihn der Richter abermals vorzuladen;

2° wird vermutet, daß der Kläger gemäß cann. 1524—1525 auf den Rechtszug verzichtet hat, wenn er auch der neuen Ladung nicht Folge leistet;

3° ist die Vorschrift des can. 1593 zu beachten, wenn er sich später am Prozeß beteiligen will.

Can. 1595 — § 1. Die vom Prozeß abwesende Partei, einerlei ob Kläger oder belangte Partei, die keinen rechtmäßigen Verhinderungsgrund nachgewiesen hat, ist verpflichtet, sowohl die Prozeßkosten zu tragen, die aufgrund ihrer Abwesenheit entstanden sind, als auch gegebenenfalls einen der Gegenpartei entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 2. Sind sowohl der Kläger als auch die belangte Partei vom Prozeß abwesend, so sind sie verpflichtet, solidarisch die Prozeßkosten zu tragen.

 

KAPITEL II
EINTRITT EINES DRITTEN IN DEN RECHTSSTREIT

Can. 1596 — § 1. Wer ein rechtliches Interesse hat, kann in jeder Verfahrensinstanz zum Eintritt in den Rechtsstreit zugelassen werden, sei es als Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, sei es als Nebenbeteiligter, um einer Streitpartei zu helfen.

§ 2. Um jedoch zugelassen zu werden, muß der Dritte vor Aktenschluß dem Richter einen Klageantrag einreichen, in dem er sein Recht auf Eintritt in den Rechtsstreit kurz darlegt.

§ 3. Wer als Dritter in den Rechtsstreit eintritt, ist bei dem Stand des Verfahrens zuzulassen, in dem es sich gerade befindet; dabei ist ihm eine kurze Ausschlußfrist zur Vorlage seiner Beweise zu setzen, falls das Verfahren den Abschnitt der Beweiserhebung erreicht hat.

Can. 1597 — Der Richter muß einen Dritten, dessen Eintritt in den Rechtsstreit als zwingend erscheint, nach Anhören der Parteien vor Gericht laden.

 

TITEL VI
AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS
UND SACHERÖRTERUNG

Can. 1598 — § 1. Nach Durchführung der Beweiserhebungen muß der Richter zur Vermeidung der Verfahrensnichtigkeit durch Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, daß sie die ihnen noch nicht bekannten Akten in der Gerichtskanzlei einsehen; sogar können den Anwälten auf Antrag hin Abschriften der Akten ausgehändigt werden; in Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, kann der Richter zur Vermeidung sehr schwerer Gefahren verfügen, daß ein Aktenstück niemandem bekanntgegeben wird, wobei allerdings sicherzustellen ist, daß das Verteidigungsrecht stets unbeeinträchtigt bleibt.

§ 2. Zur Vervollständigung können die Parteien dem Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben, so ist, falls der Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in § 1 zu erlassen.

Can. 1599 — § 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen erfolgt Aktenschluß.

§ 2. Der Aktenschluß gilt als erfolgt, wenn entweder die Parteien erklären, daß sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der Richter äußert, daß er die Sache für hinreichend geklärt erachtet.

§ 3. Über den Aktenschluß, wie immer er auch erfolgt ist, hat der Richter ein Dekret zu erlassen.

Can. 1600 — § 1. Nach Aktenschluß darf der Richter dieselben oder weitere Zeugen nur vorladen oder andere Beweiserhebungen, die vorher nicht beantragt worden sind, nur anordnen:

1° in Streitsachen, bei denen es einzig um das private Wohl der Parteien geht, sofern sämtliche Parteien zustimmen;

2° in sonstigen Verfahren nach Anhören der Parteien, vorausgesetzt, ein schwerwiegender Grund liegt vor und ebenso jede Gefahr von Betrug oder Beeinflussung wird ferngehalten;

3° in allen Verfahren, sooft die Wahrscheinlichkeit besteht, daß, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird, ein ungerechtes Urteil aus den in can. 1645, § 2, nn. 1-3 genannten Gründen zustande kommen wird.

§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, daß eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten Partei nicht vorgelegt werden konnte.

§ 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung von can. 1598, § 1 offenzulegen.

Can. 1601 — Nach erfolgtem Aktenschluß hat der Richter eine angemessene Frist zur Vorlage der Verteidigungsschriftsätze oder Einwendungen zu setzen.

Can. 1602 — § 1. Verteidigungen und Einwendungen sollen schriftlich erfolgen, außer der Richter erachtet mit Zustimmung der Parteien eine mündliche Erörterung vor dem tagenden Gericht für hinreichend.

§ 2. Sollen die Verteidigungsschriftsätze zusammen mit den wichtigen Urkunden gedruckt werden, so ist die vorgängige Erlaubnis des Richters erforderlich und eine etwaige Geheimhaltungspflicht sicherzustellen.

§ 3. Hinsichtlich des Umfanges der Verteidigungsschriftsätze, der Zahl der Ausfertigungen und anderer derartiger Umstände ist die Anordnung des Gerichtes zu beachten.

Can. 1603 — § 1. Nach Austausch der Verteidigungsschriftsätze und der Einwendungen darf jede Partei innerhalb einer vom Richter kurz bemessenen Frist Erwiderungen vorlegen.

§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu, sofern es dem Richter nicht aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine abermalige Erwiderung zu gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis gilt dann auch für die andere Partei.

§ 3. Kirchenanwalt und Bandverteidiger haben das Recht, auf die Erwiderung der Parteien erneut zu antworten.

Can. 1604 — § 1. Völlig unzulässig sind Mitteilungen von Parteien, Anwälten oder auch Dritten an den Richter, die außerhalb der Gerichtsakten verbleiben.

§ 2. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist, kann der Richter bestimmen, daß eine maßvolle mündliche Erörterung zur Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet.

Can. 1605 — Der mündlichen Erörterung nach cann. 1602, § 1 und 1604, § 2 hat ein Notar beizuwohnen zu dem Zweck, daß er auf Geheiß des Richters oder auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung des Richters von den Erörterungen und Schlußfolgerungen unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen kann.

Can. 1606 — Haben es die Parteien versäumt, während der Nutzfrist ihre Verteidigung vorzulegen, oder vertrauen sie sich dem Wissen und Gewissen des Richters an, so kann der Richter, wenn er aufgrund der Akten und Beweise die Sache für völlig geklärt hält, sofort das Urteil fällen, nachdem er die Stellungnahmen des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers, sofern sie am Prozeß beteiligt sind, eingeholt hat.

 

TITEL VII
RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Can. 1607 — Bei einem auf gerichtlichem Weg durchgeführten Verfahren wird das Hauptverfahren vom Richter durch Endurteil entschieden, ein Zwischenverfahren durch Zwischenurteil unter Wahrung der Vorschrift des can. 1589, § 1.

Can. 1608 — § 1. Zu jeder Urteilsfällung ist erforderlich, daß der Richter die moralische Gewißheit über die durch Urteil zu entscheidende Sache gewonnen hat.

§ 2. Die Gewißheit muß der Richter dem entnehmen, was aufgrund der Gerichtsakten bewiesen ist.

§ 3. Der Richter muß die Beweise aber nach seinem Gewissen würdigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Wirksamkeit bestimmter Beweismittel.

§ 4. Kann der Richter diese Gewißheit nicht gewinnen, so hat er durch Urteil festzustellen, daß das Recht des Klägers nicht feststeht, und den Belangten als freigesprochen aus dem Verfahren zu entlassen, außer es handelt sich um eine Sache, die sich der Rechtsgunst erfreut; in diesem Fall ist für die vom Recht begünstigte Sache zu entscheiden.

Can. 1609 — § 1. Beim Kollegialgericht bestimmt der Vorsitzende, wann die Richter zur Urteilssitzung zusammenkommen; die Sitzung findet am Sitz des Gerichtes statt, falls nicht ein besonderer Grund etwas anderes nahelegt.

§ 2. Zum anberaumten Sitzungstermin haben die einzelnen Richter schriftlich ihre Ergebnisse zum Prozeßgegenstand samt der Darlegung der Rechts- und Tatsachengründe mitzubringen, aufgrund derer sie zu ihrem Ergebnis gelangt sind; diese Urteilsgutachten sind den Gerichtsakten beizufügen, aber geheimzuhalten.

§ 3. Nach Anrufung des Namens Gottes tragen die einzelnen Richter ihre Ergebnisse der Rangfolge gemäß, immer jedoch beim Berichterstatter angefangen, vor; darauf hat unter Leitung des Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem im Hinblick auf die Festlegung zu erfolgen, was im Urteilstenor zu bestimmen ist.

§ 4. Im Verlauf der Erörterung aber hat jeder Richter das Recht, von seinem bisherigen Urteilsvorschlag abzugehen. Will jedoch ein Richter der Entscheidung der anderen Richter nicht beitreten, so kann er verlangen, daß im Fall der Berufung sein Urteilsgutachten dem Obergericht zugeleitet wird.

§ 5. Wenn die Richter bei der ersten Erörterung zu keinem Urteil kommen wollen oder können, kann die Entscheidung auf eine neue Sitzung verschoben werden, die aber innerhalb einer Woche stattfinden muß, außer die prozessuale Untersuchung ist gemäß can. 1600 zu ergänzen.

Can. 1610 § 1. Der Einzelrichter wird sein Urteil selbst abfassen.

§ 2. Im Kollegialgericht ist es Aufgabe des Berichterstatters, das Urteil auszuarbeiten, wobei er die Begründung dem Vorbringen der einzelnen Richter bei der Erörterung entnimmt, außer die Mehrheit der Richter hat bestimmt, welchen Gründen der Vorzug zu geben ist; die Urteilsausarbeitung ist anschließend den einzelnen Richtern zur Gutheißung vorzulegen.

§ 3. Das Urteil ist nicht später als nach einem Monat vom Tag der Urteilsfällung an herauszugeben, sofern nicht bei einem Kollegialgericht die Richter aus schwerwiegendem Grund eine längere Frist festgesetzt haben.

Can. 1611 — Das Urteil muß:

1° über den vor Gericht verhandelten Rechtsstreit entscheiden, wobei auf die einzelnen Streitfragen eine entsprechende Antwort zu geben ist;

2° bestimmen, welche Pflichten den Parteien aus dem Verfahren entstanden und wie sie zu erfüllen sind;

3° die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darlegen, auf die sich der Urteilstenor stützt;

4° die Verfahrenskosten festsetzen.

Can. 1612 — § 1. Das Urteil muß nach der Anrufung des Namens Gottes der Reihe nach den Richter oder das Gericht, weiterhin den Kläger, die belangte Partei und den Prozeßbevollmächtigten mit Angabe von Namen und Wohnsitz sowie, falls sie am Verfahren beteiligt waren, den Kirchenanwalt und den Bandverteidiger bezeichnen.

§ 2. Daraufhin muß kurz der Tatbestand mit dem Parteivorbringen und den formulierten Streitfragen berichtet werden.

§ 3. Im Anschluß daran folgt, nach Darlegung der Gründe, der Urteilstenor.

§ 4. Das Urteil schließt mit Angabe von Tag und Ort der Urteilsfällung und der Unterschrift des Richters oder, wenn es sich um ein Kollegialgericht handelt, aller Richter sowie des Notars.

Can. 1613 — Vorstehende Regeln über das Endurteil sind auch auf das Zwischenurteil anzuwenden.

Can. 1614 — Das Urteil ist unter Angabe der Rechtsmittel baldmöglichst zu verkünden; vor der Verkündung besitzt es keine Wirksamkeit, selbst wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters den Parteien mitgeteilt worden ist.

Can. 1615 — Die Verkündung, d. h. die Bekanntgabe des Urteils kann durch Aushändigung einer Urteilsausfertigung an die Parteien oder ihre Prozeßbevollmächtigten oder durch Zusendung einer Ausfertigung gemäß can. 1509 an sie erfolgen.

Can. 1616 — § 1. Hat sich im Text des Urteils entweder bei der Angabe von Zahlen ein Fehler eingeschlichen oder ist bei der Niederschrift des Urteilstenors oder bei der Darstellung des Tatbestandes oder des Parteivorbringens ein Versehen unterlaufen oder sind die Erfordernisse des can. 1612, § 4 außer acht gelassen worden, so muß das Urteil vom Gericht, das es gefällt hat, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert oder ergänzt werden; zuvor sind aber stets die Parteien anzuhören; das Dekret über die Berichtigung ist der Urteilsausfertigung beizufügen.

§ 2. Widerspricht eine Partei der Berichtigung, so ist der Zwischenstreit durch Dekret zu entscheiden.

Can. 1617 — Sonstige Entscheidungen des Richters mit Ausnahme des Urteils sind Dekrete; ordnen sie nicht nur den Verfahrensablauf, so besitzen sie keine Rechtswirkung, sofern sie nicht wenigstens summarisch Entscheidungsgründe enthalten oder auf Gründe verweisen, die in einem anderen Prozeßakt zum Ausdruck gebracht worden sind.

Can. 1618 — Ein Zwischenurteil oder ein Dekret haben die Wirkung eines Endurteils, wenn sie bezüglich wenigstens einer Streitpartei den Fortgang des Verfahrens hemmen oder dem Verfahren oder einem Verfahrensstadium ein Ende setzen.

 

TITEL VIII
ANFECHTUNG EINES URTEILS

 

KAPITEL I
NICHTIGKEITSBESCHWERDE GEGEN EIN URTEIL

Can. 1619 — Unter Wahrung der cann. 1622 und 1623 werden Prozeßhandlungsnichtigkeiten, die vom positiven Recht festgesetzt sind und die, obwohl sie der eine Nichtigkeitsbeschwerde einlegenden Partei bekannt waren, vor der Urteilsfällung nicht geltend gemacht worden sind, durch das Urteil selbst geheilt, wenn es sich um eine das private Wohl angehende Sache handelt.

Can. 1620 — Ein Urteil leidet an unheilbarer Nichtigkeit, wenn:

1° es von einem absolut unzuständigen Richter gefällt worden ist;

2° es von jemandem gefällt worden ist, der keine richterliche Gewalt bei dem Gericht hat, das die Sache entschieden hat;

3° ein Richter unter Zwang oder schwerer Furcht das Urteil gefällt hat;

4° ein Prozeß ohne einen Klageantrag nach can. 1501 geführt oder nicht gegen irgendeine belangte Partei begonnen worden ist;

5° es zwischen Parteien gefällt worden ist, von denen wenigstens eine keine prozessuale Rollenfähigkeit besitzt;

6° jemand ohne rechtmäßigen Auftrag im Namen eines anderen vor Gericht gehandelt hat;

7° einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert worden ist;

8° die strittige Sache nicht einmal teilweise entschieden worden ist.

Can. 1621 — In den Fällen des can. 1620 kann Nichtigkeitsbeschwerde als Einrede unbefristet, als Klage jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Verkündung des Urteils bei dem Richter erhoben werden, der das Urteil gefällt hat.

Can. 1622 — Ein Urteil leidet nur an heilbarer Nichtigkeit, wenn es:

1° entgegen der Vorschrift des can. 1425, § 1 nicht von der vom Gesetz vorgeschriebenen Zahl von Richtern gefällt worden ist;

2° keine Entscheidungsgründe enthält;

3° nicht die vom Recht geforderten Unterschriften trägt;

4° keine Angaben über Jahr, Monat, Tag und Ort der Urteilsfällung aufweist;

5° auf einer nichtigen Prozeßhandlung aufbaut, deren Nichtigkeit nicht gemäß can. 1619 geheilt ist;

6° gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß can. 1593, § 2 rechtmäßig vom Prozeß abwesend war.

Can. 1623 — In den Fällen des can. 1622 kann die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von drei Monaten seit Verkündung des Urteils geltend gemacht werden.

Can. 1624 — Über eine Nichtigkeitsbeschwerde befindet der Richter, der das Urteil gefällt hat; befürchtet jedoch eine Partei, daß der Richter, der das durch eine Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil gefällt hat, voreingenommen ist, und hält sie ihn deshalb für befangen, so kann sie beantragen, daß gemäß can. 1450 dieser Richter durch einen anderen ersetzt wird.

Can. 1625 — Die Nichtigkeitsbeschwerde kann zusammen mit der Berufung innerhalb der für das Einlegen der Berufung bestimmten Frist geltend gemacht werden.

Can. 1626 — § 1. Nichtigkeitsbeschwerde können nicht nur die Parteien, die sich beschwert fühlen, sondern auch der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger einlegen, wenn sie rechtmäßig beteiligt sind.

§ 2. Der Richter kann ein von ihm gefälltes nichtiges Urteil innerhalb der von can. 1623 vorgesehenen Frist von Amts wegen zurückziehen oder verbessern, wenn nicht inzwischen Berufung zusammen mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden oder die Nichtigkeit durch Zeitablauf nach can. 1623 geheilt ist.

Can. 1627 — Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde können nach den Regeln für das mündliche Streitverfahren behandelt werden.

 

KAPITEL II
BERUFUNG

Can. 1628 — Eine Partei, die sich durch ein Urteil beschwert fühlt, und in gleicher Weise der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger in Verfahren, in denen ihre Beteiligung gefordert ist, haben das Recht, gegen ein Urteil Berufung an den höheren Richter unter Beachtung der Vorschrift des can. 1629 einzulegen.

Can. 1629 — Berufung kann nicht eingelegt werden gegen:

1° ein Urteil des Papstes oder der Apostolischen Signatur;

2° ein nichtiges Urteil, außer die Berufung wird gemäß can. 1625 mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden;

3° ein rechtskräftig gewordenes Urteil;

4° das Dekret eines Richters oder das Zwischenurteil, die nicht die Wirkung eines Endurteils haben, außer die Berufung wird mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden;

5° ein Urteil oder ein Dekret in einer Sache, in der das Recht eine Entscheidung auf schnellstem Weg vorschreibt.

Can. 1630 — § 1. Die Berufung muß bei dem Richter, von dem das Urteil gefällt worden ist, innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen eingelegt werden, gerechnet von der Kenntniserlangung des verkündeten Urteils.

§ 2. Wird sie mündlich eingelegt, so hat sie der Notar in Anwesenheit des Berufungsklägers schriftlich abzufassen.

Can. 1631 — Entsteht eine Streitfrage über das Berufungsrecht, so hat darüber das Berufungsgericht auf schnellstem Weg nach den Regeln über das mündliche Streitverfahren zu befinden.

Can. 1632 — § 1. Wird in der Berufungsklage nicht angegeben, an welches Gericht diese gerichtet ist, so wird vermutet, daß sie an das in cann. 1438 und 1439 erwähnte Gericht eingelegt worden ist.

§ 2. Hat die andere Partei Berufung an ein anderes Gericht eingelegt, so befindet über die Sache das rangmäßig höhere Gericht, wobei can. 1415 zu beachten ist.

Can. 1633 — Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Einlegung bei dem Richter zu verfolgen, an den sie gerichtet wird, außer der Urteilsrichter hat der Partei eine längere Frist zu ihrer Verfolgung gewährt.

Can. 1634 — § 1. Zur Verfolgung der Berufung ist erforderlich und ausreichend, daß eine Partei die Hilfe des Oberrichters zur Verbesserung des angefochtenen Urteils anruft unter Beifügung einer Urteilsabschrift und mit Angabe der Berufungsgründe.

§ 2. Kann eine Partei vom Urteilsgericht innerhalb der Berufungsfrist keine Abschrift des angefochtenen Urteils erhalten, so läuft die Frist einstweilen nicht; die Verhinderung ist dem Berufungsrichter mitzuteilen, der den Urteilsrichter verbindlich anzuweisen hat, seiner Pflicht baldmöglichst zu genügen.

§ 3. Inzwischen muß der Urteilsrichter gemäß can. 1474 die Akten dem Berufungsrichter zuleiten.

Can. 1635 — Sind die Berufungsfristen entweder beim Urteilsrichter oder beim Berufungsrichter ungenützt verstrichen, so gilt dies als Verzicht auf die Berufung.

Can. 1636 — § 1. Der Berufungskläger kann auf seine Berufung mit den in can. 1525 erwähnten Rechtswirkungen verzichten.

§ 2. Ist die Berufung vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt eingelegt worden, so kann darauf, falls das Gesetz nichts anderes vorsieht, vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt des Berufungsgerichtes verzichtet werden.

Can. 1637 — § 1. Die vom Kläger eingelegte Berufung kommt auch dem Belangten zustatten und umgekehrt.

§ 2. Gibt es mehrere Belangte oder Kläger und wird nur von einem oder gegen einen von ihnen ein Urteil angefochten, so gilt die Anfechtung als von allen und gegen alle erhoben, falls die im Streit befindliche Sache nicht teilbar ist oder es sich um eine solidarische Verpflichtung handelt.

§ 3. Wird von einer Partei gegen einen Teil des Urteils Berufung eingelegt, so kann die Gegenpartei selbst nach Ablauf der Berufungsfrist gegen andere Teile des Urteils im Zwischenstreit innerhalb einer Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen Berufung einlegen, gerechnet von dem Tag an, an dem ihr die Hauptberufung bekanntgegeben worden ist.

§ 4. Sofern nichts anderes feststeht, wird vermutet, daß die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist.

Can. 1638 — Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils.

Can. 1639 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1680 § 4 kann in der Berufungsinstanz kein neuer Klagegrund, auch nicht auf dem Weg einer Klagehäufung, zugelassen werden; deshalb kann die Streitfrage nur dahingehend festgelegt werden, ob das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen oder aufzuheben ist, sei es ganz oder teilweise.

§ 2. Neue Beweise sind nur gemäß can. 1600 zulässig.

Can. 1640 — In der Berufungsinstanz ist in sinngemäßer Anwendung des Verfahrens der Vorinstanz entsprechend zu verfahren; jedoch ist, sofern nicht etwa die Beweiserhebung zu ergänzen ist, sofort nach Festlegung der Streitfrage gemäß cann. 1513, § 1 und 1639, § 1 zur Sacherörterung und zum Urteil zu schreiten.

 

TITEL IX
RECHTSKRAFT DES URTEILS UND WIEDEREINSETZUNG
IN DEN VORIGEN STAND

 

KAPITEL I
RECHTSKRAFT DES URTEILS

Can. 1641 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 1643 gilt eine Streitsache als rechtskräftig entschieden, wenn:

1° zwei gleichlautende Urteile zwischen denselben Parteien über dasselbe Klagebegehren und aus demselben Klagegrund vorliegen;

2° gegen ein Urteil innerhalb der Nutzfrist eine Berufung nicht eingelegt worden ist;

3° in der Berufungsinstanz der Rechtszug erloschen oder darauf verzichtet worden ist;

4° ein Endurteil gefällt worden ist, gegen das es gemäß can. 1629 keine Berufung gibt.

Can. 1642 — § 1. Ein rechtskräftig gewordenes Urteil erfreut sich der rechtlichen Beständigkeit und kann außer nach can. 1645, §1 direkt nicht angefochten werden.

§ 2. Es schafft Recht zwischen den Parteien und berechtigt zur Vollstreckungsklage und zur Einrede, die Sache sei rechtskräftig abgeurteilt; der Richter kann dies auch von Amts wegen feststellen, um eine erneute prozessuale Vorlage derselben Sache zu hindern.

Can. 1643 — Niemals erwachsen in Rechtskraft Personenstandsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Trennung der Ehegatten.

Can. 1644 — § 1. Sind in einem Personenstandsverfahren zwei gleichlautende Urteile ergangen, so kann jederzeit das Berufungsgericht angerufen werden, wobei dann innerhalb einer Ausschlußfrist von dreißig Tagen nach erfolgter Anfechtung neue und zwar schwerwiegende Beweise oder Begründungen vorzulegen sind. Das Berufungsgericht muß aber innerhalb eines Monates nach Vorlage der neuen Beweise und Begründungen durch Dekret feststellen, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen werden muß oder nicht.

§ 2. Die Anrufung des höheren Gerichtes zum Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung des Urteils, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder das Berufungsgericht gemäß can. 1650, § 3 die Aussetzung der Vollstreckung anordnet.

 

KAPITEL II
WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND

Can. 1645 — § 1. Gegen ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vorausgesetzt die Ungerechtigkeit des Urteils steht offenkundig fest.

§ 2. Die offensichtliche Ungerechtigkeit eines Urteils wird nur anerkannt, wenn:

1° sich das Urteil auf Beweise, die sich später als falsch erwiesen haben, derart stützt, daß ohne diese Beweise der Urteilstenor nicht aufrecht zu erhalten ist;

2° später Urkunden aufgefunden worden sind, die neue und eine gegenteilige Entscheidung fordernde Tatsachen unzweifelhaft beweisen;

3° ein Urteil aufgrund arglistiger Täuschung einer Partei zum Schaden der anderen Partei ergangen ist;

4° eine nicht rein prozessuale Gesetzesvorschrift offenkundig vernachlässigt worden ist;

5° das Urteil einer früheren Entscheidung widerstreitet, die in Rechtskraft erwachsen ist.

Can. 1646 — § 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in can. 1645, § 2, nn. 1—3 aufgeführten Gründen ist innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens dieser Gründe, bei dem Richter zu beantragen, der das Urteil gefällt hat.

§ 2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in can. 1645, § 2, nn. 4 und 5 aufgeführten Gründen ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung der Urteilsverkündung beim Berufungsgericht zu beantragen; wird im Fall des can. 1645, § 2, n. 5 erst später die frühere Entscheidung bekannt, so läuft die Frist vom Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung an.

§ 3. Die erwähnten Fristen laufen nicht, solange der durch ein ungerechtes Urteil Verletzte minderjährig ist.

Can. 1647 — § 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hemmt die noch nicht begonnene Vollstreckung des Urteils.

§ 2. Besteht jedoch aufgrund von Anzeichen der begründete Verdacht, daß die Wiedereinsetzung begehrt worden ist, um die Vollstreckung des Urteils zu verschleppen, so kann der Richter verfügen, daß das Urteil vollstreckt wird; dem Antragsteller der Wiedereinsetzung ist dann aber geeignete Sicherheit zu bieten, daß er, falls die Wiedereinsetzung gewährt wird, schadlos bleibt.

Can. 1648 — Ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, so muß der Richter in der Sache ein Urteil fällen.

 

TITEL X
GERICHTSKOSTEN
UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ

Can. 1649 — § 1. Der Bischof, dem die Leitung des Gerichtes obliegt, soll Bestimmungen erlassen über:

1° die Verurteilung der Parteien zum Tragen oder zum Ausgleich der Gerichtskosten;

2° die Honorare der Prozeßbevollmächtigten, Anwälte, Sachverständigen und Dolmetscher sowie über die Entschädigung der Zeugen;

3° die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder einer Ermäßigung der Gerichtskosten;

4° die Begleichung des Schadens, zu der verpflichtet ist, wer im Prozeß nicht nur unterlegen ist, sondern leichtfertig prozessiert hat;

5° die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer Sicherheit zur Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens.

§ 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der Honorare und der Schadensbegleichung gibt es keine selbständige Berufung; doch kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter Beschwerde erheben, der die Kostenfestsetzung abändern kann.

 

TITEL XI
URTEILSVOLLSTRECKUNG

Can. 1650 — § 1. Für ein Urteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, kann Vollstreckung angeordnet werden, soweit nicht die Vorschrift des can. 1647 Platz greift.

§ 2. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, und nach erfolgter Berufung auch der Berufungsrichter können die vorläufige Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, gegebenenfalls nach Leistung geeigneter Sicherheiten, wenn es sich um Vergütungen oder Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt handelt oder sonst ein gerechter Grund drängt.

§ 3. Wird das in § 2 genannte Urteil angefochten, so kann der Richter, der über die Anfechtung entscheiden muß, entweder die Vollstreckung aussetzen oder sie einer Sicherheitsleistung unterwerfen, wenn er erkennt, daß die Anfechtung wahrscheinlich begründet ist und daß ein nicht wiedergutzumachen der Schaden aus der Vollstreckung entstehen kann.

Can. 1651 — Ein Urteil kann erst vollstreckt werden, wenn ein Vollstreckungsdekret des Richters vorliegt, das anordnet, das Urteil müsse ausgeführt werden; dieses Dekret ist je nach Art der Verfahren entweder in den Urteilstenor selbst aufzunehmen oder gesondert zu erlassen.

Can. 1652 — Erfordert die Vollstreckung eines Urteils eine vorgängige Rechenschaftsablegung, so entsteht eine Zwischenfrage, die von jenem Richter zu entscheiden ist, der das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.

Can. 1653 — § 1. Sofern nicht ein Partikulargesetz anderes bestimmt, muß der Bischof jener Diözese, in der das erstinstanzliche Urteil gefällt worden ist, entweder selbst oder durch einen anderen das Urteil vollstrecken.

§ 2. Verweigert oder unterläßt er dies, so obliegt die Vollstreckung auf Antrag der interessierten Partei oder auch von Amts wegen der Autorität, der das Berufungsgericht gemäß can. 1439, § 3 unterstellt ist.

§ 3. Unter Ordensleuten obliegt die Vollstreckung eines Urteils dem Oberen, der das zu vollstreckende Urteil gefällt oder den Richter delegiert hat.

Can. 1654 — § 1. Der Vollstrecker muß, wenn nicht im Urteilstenor etwas seinem Ermessen überlassen worden ist, das Urteil nach dem offensichtlichen Sinn des Wortlautes vollstrecken.

§ 2. Er darf über Einwendungen gegen die Art und die Rechtskraft der Vollstreckung befinden, nicht aber über die Streitsache selbst; hat er irgendwie Kenntnis davon erhalten, daß das Urteil gemäß cann. 1620, 1622 und 1645 nichtig oder offensichtlich ungerecht ist, so hat er sich der Vollstreckung zu enthalten und nach Benachrichtigung der Parteien die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, von dem das Urteil gefällt worden ist.

Can. 1655 — § 1. Bei dinglichen Klagen gilt, daß dem Kläger eine Sache, die ihm zugesprochen wurde, unverzüglich auszuhändigen ist, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist.

§ 2. Bei persönlichen Klagen soll der Richter im Urteilstenor oder der Vollstrecker nach klugem Ermessen, wenn der Beklagte zur Herausgabe einer beweglichen Sache oder zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Erbringung sonstiger Leistungen verurteilt ist, eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmen, die nicht weniger als fünfzehn Tage und nicht mehr als sechs Monate betragen darf.

 

SEKTION II
MÜNDLICHES STREITVERFAHREN

Can. 1656 — § 1. Durch das mündliche Streitverfahren, von dem diese Sektion handelt, können alle Sachen, soweit nicht vom Gesetz ausgeschlossen, behandelt werden, wenn nicht eine Partei ein ordentliches Streitverfahren verlangt.

§ 2. Wird das mündliche Verfahren außerhalb der rechtlich zulässigen Fälle angewandt, so sind die richterlichen Handlungen nichtig.

Can. 1657 — Das mündliche Streitverfahren findet im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter gemäß can. 1424 statt.

Can. 1658 — § 1. Die Klageschrift muß über die Erfordernisse des can. 1504 hinaus:

1° Tatsachen, auf die sich das Begehren des Klägers stützt, kurz, vollständig und deutlich darlegen;

2° Beweise, mit denen der Kläger Tatsachen dartun will und die er nicht gleichzeitig beibringen kann, so angeben, daß sie vom Richter unverzüglich erhoben werden können.

§ 2. Der Klageschrift müssen wenigstens in beglaubigter Abschrift die Urkunden beigefügt werden, auf die sich das Klagebegehren stützt.

Can. 1659 — § 1. Hat der Versuch zur gütlichen Beilegung des Streites gemäß can. 1446, § 2 nicht zum Erfolg geführt und ist der Richter überzeugt, daß die Klageschrift irgendwie begründet ist, so hat er innerhalb von drei Tagen durch ein am Schluß der Klageschrift vermerktes Dekret anzuordnen, daß der belangten Partei eine Abschrift des Klagebegehrens bekanntgegeben und ihr die Befugnis gegeben wird, innerhalb von fünfzehn Tagen eine schriftliche Erwiderung bei der Gerichtskanzlei einzureichen.

§ 2. Diese Bekanntgabe hat die in can. 1512 erwähnten Wirkungen der gerichtlichen Ladung.

Can. 1660 — Wenn die Einwendungen der belangten Partei es fordern, hat der Richter dem Kläger eine Frist zur Erwiderung zu setzen, so daß er sich aufgrund der vorgetragenen Auffassungen beider Parteien ein deutliches Bild über den Streitgegenstand machen kann.

Can. 1661 — § 1. Nach Ablauf der in cann. 1659 und 1660 genannten Fristen hat der Richter nach Durchsicht der Akten die Prozeßfrage festzusetzen; daraufhin hat er zu der innerhalb von dreißig Tagen abzuhaltenden mündlichen Verhandlung alle zu laden, die daran teilzunehmen haben; für die Parteien hat er die Formel der Prozeßfrage anzufügen.

§ 2. In der Ladung sind die Parteien darauf hinzuweisen, daß sie bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen kurzen Schriftsatz zum Beweis ihrer Erklärungen bei Gericht einreichen können.

Can. 1662 — In der mündlichen Verhandlung werden zuerst die in cann. 1459—1464 genannten Prozeßfragen erörtert.

Can. 1663 — § 1. Unter Beachtung der Bestimmung von can. 1418 werden die Beweise in der mündlichen Verhandlung erhoben.

§ 2. Eine Partei und ihr Anwalt können der Befragung der sonstigen Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen beiwohnen.

Can. 1664 — Die Antworten der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen sowie die Anträge und die Einwendungen der Anwälte sind vom Notar zu Protokoll zu nehmen, jedoch summarisch und nur hinsichtlich dessen, was das Wesen der strittigen Sache betrifft; das Protokoll ist von den Personen zu unterzeichnen, die ausgesagt haben.

Can. 1665 — Beweise, die in der Klageschrift oder in der Erwiderung nicht vorgebracht oder beantragt worden sind, kann der Richter nur nach can. 1452 zulassen; sobald auch nur ein Zeuge vernommen worden ist, kann der Richter die Erhebung neuer Beweise einzig nach Maßgabe von can. 1600 verfügen.

Can. 1666 — Konnten bei der mündlichen Verhandlung nicht alle Beweise erhoben werden, so ist eine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Can. 1667 — Nach Abschluß der Beweiserhebung findet in derselben Verhandlung die mündliche Erörterung statt.

Can. 1668 — § 1. Sofern sich aus der Erörterung nicht ergibt, daß im Verfahren Ergänzungen vorzunehmen sind oder daß einer rechtmäßigen Urteilsfällung etwas im Wege steht, hat der Richter unverzüglich nach Abschluß der mündlichen Verhandlung die Sache gesondert zu entscheiden; der Urteilstenor ist sogleich vor den anwesenden Parteien zu verlesen.

§ 2. Das Gericht aber kann die Entscheidung wegen der Schwierigkeit der Streitsache oder aus einem anderen gerechten Grund bis zu einer Nutzfrist von fünf Tagen verschieben.

§ 3. Der vollständige Urteilstext mit Begründung ist den Parteien baldmöglichst, in der Regel innerhalb von fünfzehn Tagen, bekanntzugeben.

Can. 1669 — Wenn das Berufungsgericht erkennt, daß in der unteren Instanz das mündliche Streitverfahren in vom Recht ausgeschlossenen Fällen stattfand, hat es die Nichtigkeit des Urteils festzustellen und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, welches das Urteil gefällt hat.

Can. 1670 — Was im übrigen die Verfahrensweise angeht, sind die Vorschriften der Canones über das ordentliche Streitverfahren einzuhalten. Das Gericht kann jedoch in einem mit Begründung versehenen Dekret von Verfahrensvorschriften, die nicht zur Gültigkeit eingehalten werden müssen, absehen, um, jedoch unter Wahrung der Gerechtigkeit, für Beschleunigung zu sorgen.

 

TEIL III
BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN

 

TITEL I
EHEPROZESSE

 

KAPITEL I
EHENICHTIGKEITSVERFAHREN

 

Artikel 1
DER ZUSTÄNDIGE GERICHTSHOF UND DIE GERICHTE

Can. 1671 — § 1. Ehesachen der Getauften sind kraft eigenen Rechtes Sache des kirchlichen Richters.

§ 2. Streitfragen hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe gehören in die Zuständigkeit der weltlichen Behörde, außer das Partikularrecht bestimmt, dass diese Sachen vom kirchlichen Richter untersucht und entschieden werden können, falls sie auf dem Weg eines Zwischenstreites und neben der Hauptklage zur Behandlung stehen.

Can. 1672 — Für Ehenichtigkeitsprozesse, die dem Apostolischen Stuhl nicht vorbehalten sind, sind zuständig:

1° das Gericht des Eheschließungsortes;

2° das Gericht des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes einer oder beider Parteien;

3° das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind.

Can. 1673 — § 1. In jeder Diözese ist Richter der ersten Instanz für alle vom Recht nicht ausdrücklich ausgenommenen Ehenichtigkeitsverfahren der Diözesanbischof, der die richterliche Gewalt gemäß Rechtsvorschrift persönlich oder durch andere ausüben kann.

§ 2. Der Bischof errichtet für seine Diözese ein Diözesangericht für die Ehenichtigkeitsverfahren, wobei demselben Bischof das Recht zusteht, sich an ein anderes diözesanes oder interdiözesanes Gericht in der Nähe zu wenden.

§ 3. Die Ehenichtigkeitsverfahren sind einem Kollegium von drei Richtern vorbehalten. Diesem muss ein Richter, der Kleriker ist, vorstehen, die übrigen Richter können auch Laien sein.

§ 4. Als Moderator soll der Bischof, wenn ein Kollegialgericht in der Diözese oder bei dem gemäß der Vorschrift des § 2 gewählten, nahegelegenen Gericht nicht eingerichtet werden kann, die Fälle einem Einzelrichter, der Kleriker ist, übertragen, der – wo es möglich ist – zwei Beisitzer bewährter Lebensführung, Fachleute in Rechts- oder Humanwissenschaften, hinzuzieht, die vom Bischof für diese Aufgabe zugelassen wurden; demselben Einzelrichter kommen, wenn nichts anderes feststeht, all jene Kompetenzen zu, die einem Kollegium, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter zugewiesen sind.

§ 5. Der Gerichtshof der zweiten Instanz muss zur Gültigkeit immer kollegial sein, gemäß der Bestimmung des vorangegangenen § 3.

§ 6. Vom Gericht erster Instanz ergeht Berufung an das Metropolitangericht zweiter Instanz, unbeschadet der Vorschriften der cann. 1438 - 1439 und 1444.

 

Artikel 2
DAS KLAGERECHT BEI DER EHE

Can. 1674 — § 1. Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit der Ehe haben:

1° die Ehegatten;

2° der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe bereits bekannt, deren Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

§ 2. Wenn die Gültigkeit einer Ehe zu Lebzeiten beider Gatten nicht angefochten worden ist, kann sie nach dem Tod eines oder beider Gatten nicht mehr angefochten werden, außer die Frage der Gültigkeit ist zuvor zu entscheiden, damit eine andere Streitfrage vor dem kirchlichen oder weltlichen Gericht gelöst werden kann.

§ 3. Stirbt jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so ist nach can. 1518 zu verfahren.

 

Artikel 3
EINFÜHRUNG UND DURCHFÜHRUNG DER PROZESSSACHE

Can. 1675 — Bevor der Richter die Ehesache annimmt, muss er zur Überzeugung gelangt sein, dass die Ehe irreparabel gescheitert ist, sodass das eheliche Zusammenleben nicht wiederhergestellt werden kann.

Can. 1676 — § 1. Nach Erhalt der Klageschrift muss der Gerichtsvikar sie, wenn er sie als irgendwie begründet beurteilt, zulassen und, indem er seine Entscheidung am unteren Rand der Klageschrift vermerkt, verfügen, dass eine Abschrift dem Ehebandverteidiger und, falls die Klageschrift nicht von beiden Parteien unterschrieben wurde, der nichtklagenden Partei bekannt gegeben wird, welcher ein Zeitraum von 15 Tagen gegeben wird, ihre Stellungnahme zum Antrag abzugeben.

§ 2. Nach Ablauf der zuvor genannten Frist und nachdem die andere Partei unter Umständen nochmals ermahnt wurde, ihre Meinung kundzutun, hat der Gerichtsvikar, nach Anhörung des Bandverteidigers mit seinem Dekret die Streitpunktformel festzulegen und zu entscheiden, ob die Ehesache durch ordentlichen Prozess oder durch den kürzeren Prozess im Sinne der cann. 1683-1687 zu behandeln ist. Dieses Dekret ist den Parteien und dem Ehebandverteidiger sofort bekannt zu geben.

§ 3. Wenn die Ehesache durch ordentlichen Prozess zu behandeln ist, hat der Gerichtsvikar mit demselben Dekret die Einsetzung des Richterkollegiums oder des Einzelrichters mit zwei Beisitzern gemäß can. 1673 § 4 zu verfügen.

§ 4. Wenn jedoch der kürzere Prozess festgelegt wurde, geht der Gerichtsvikar nach der Vorschrift des can. 1685 vor.

§ 5. Die Streitpunktformel muss festlegen, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe angefochten wird.

Can. 1677 — § 1. Der Bandverteidiger, die Parteibeistände und, wenn beteiligt, der Kirchenanwalt haben das Recht:

1° bei der Vernehmung der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen, unbeschadet der Vorschrift des can. 1559, zugegen zu sein;

2° Gerichtsakten, selbst wenn sie noch nicht offengelegt sind, einzusehen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden zu prüfen.

§ 2. Die Parteien dürfen der in § 1, n. 1 genannten Vernehmung nicht beiwohnen.

Can. 1678 — § 1. In den Ehenichtigkeitsverfahren können das gerichtliche Geständnis und die Erklärungen der Parteien – möglicherweise gestützt durch Zeugen zur Glaubwürdigkeit derselben Parteien – volle Beweiskraft haben, was vom Richter unter Abwägung aller Indizien und Beweisstützen zu beurteilen ist, sofern nicht andere Elemente hinzukommen, die sie abschwächen.

§ 2. In denselben Verfahren kann die Aussage eines einzigen Zeugen voller Glauben geschenkt werden, wenn es sich um einen qualifizierten Zeugen handelt, der über von ihm amtlich behandelte Dinge aussagt, oder bei dem die sachlichen und persönlichen Umstände dies nahelegen.

§ 3. In Prozessen mit dem Klagegrund des geschlechtlichen Unvermögens oder des Konsensmangels wegen Geisteskrankheit oder der Anomalie psychischer Natur hat sich der Richter der Hilfe eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, sofern dies aufgrund der Umstände nicht offenkundig als zwecklos erscheint; in den sonstigen Verfahren ist die Vorschrift des can. 1574 zu beachten.

§ 4. Ist während des Verfahrens der wohlbegründete Zweifel aufgetaucht, ob die Ehe vollzogen worden ist, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien den Nichtigkeitsprozess aussetzen, die Beweiserhebung in Hinsicht auf die Dispens von der nichtvollzogenen Ehe ergänzen und anschließend die Akten dem Apostolischen Stuhl zuleiten, zusammen mit dem Bittgesuch einer Partei oder beider Parteien um Dispens und mit dem Gutachten des Gerichtes und des Bischofs.

 

Artikel 4
DAS URTEIL, SEINE ANFECHTUNGEN UND SEINE VOLLSTRECKUNG

Can. 1679 — Das Urteil, das die Nichtigkeit einer Ehe erstmals festgestellt hat, ist nach Ablauf der in den cann. 1630 – 1633 festgelegten Fristen vollstreckbar.

Can. 1680 — § 1. Es bleibt der Partei, die sich beschwert fühlt, und ebenso dem Kirchenanwalt und dem Bandverteidiger unbenommen, nach Maßgabe der cann. 1619-1640 Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das Urteil einzulegen.

§ 2. Sind die vom Recht für die Berufung und deren Verfolgung festgelegten Fristen abgelaufen und die Gerichtsakten beim Gericht der höheren Instanz eingegangen, ist ein Richterkollegium zu bilden, der Bandverteidiger zu bestellen, und es sind die Parteien aufzufordern, ihre Anmerkungen innerhalb einer gesetzten Frist vorzulegen; nach Ablauf dieser Frist hat das Kollegialgericht, wenn die Berufung offenkundig nur der Verzögerung zu dienen scheint, mit seinem Dekret das Urteil der vorigen Instanz zu bestätigen.

§ 3. Wenn die Berufung zugelassen ist, ist in sinngemäßer Anwendung des Verfahrens der ersten Instanz vorzugehen.

§ 4. Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht wird, kann ihn das Gericht als erstinstanzlich zulassen und darüber entscheiden.

Can. 1681 — Wenn ein vollstreckbares Urteil ergangen ist, kann jederzeit das Gericht dritter Instanz zum Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Maßgabe des can. 1644 angerufen werden, wobei innerhalb der Ausschlussfrist von dreißig Tagen nach erfolgter Anfechtung neue und schwerwiegende Beweismittel oder Argumente vorzulegen sind.

Can. 1682 — § 1. Nachdem das Urteil, das die Nichtigkeit einer Ehe festgestellt hat, vollstreckbar geworden ist, haben die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, das Recht zu einer neuen Eheschließung, ausgenommen im Fall eines Verbotes, das dem Urteil beigefügt oder vom Ortsordinarius erlassen worden ist.

§ 2. Sobald das Urteil für vollstreckbar erklärt worden ist, muss der Gerichtsvikar es unverzüglich dem Ordinarius des Eheschließungsortes bekanntgeben. Dieser aber muss dafür Sorge tragen, dass baldmöglichst die ausgesprochene Ehenichtigkeit und die etwa verhängten Verbote im Ehe- und Taufbuch eingetragen werden.

 

Artikel 5
DER KÜRZERE EHEPROZESS VOR DEM BISCHOF

Can. 1683 — Dem Diözesanbischof selbst kommt es zu, Ehenichtigkeitsverfahren in einem kürzeren Prozess zu beurteilen, immer wenn:

1° der Antrag von beiden Ehegatten oder von einem der beiden bei Zustimmung des anderen vorgelegt wird;

2° sachliche oder persönliche Umstände gegeben sind, die von Zeugnissen und Beweismitteln gestützt werden, welche eine genauere Untersuchung oder Nachforschung nicht erfordern und die Nichtigkeit offenkundig machen.

Can. 1684 — Die Klageschrift zur Einleitung des kürzeren Prozesses muss außer dem, was in can. 1504 genannt ist:

1° die Fakten, auf die sich der Antrag stützt, kurz, vollständig und nachvollziehbar darlegen;

2° die Beweise, die sofort vom Richter gesammelt werden können, angeben;

3° Dokumente, auf die sich der Antrag stützt, in der Anlage enthalten.

Can. 1685 — Der Gerichtsvikar hat, nach Ernennung des Untersuchungsrichters und eines Beisitzers, mit demselben Dekret, mit dem die Steitpunktformel bestimmt wird, alle, die an ihr teilnehmen müssen, zu einer innerhalb von dreißig Tagen gemäß can. 1686 abzuhaltenden Sitzung zu laden.

Can. 1686 — Der Untersuchungsrichter hat, soweit dies geschehen kann, in einer Sitzung die Beweise zu sammeln und eine Frist von fünfzehn Tagen zur Vorlage der Anmerkungen zugunsten des Ehebandes und der Verteidigungen zugunsten der Parteien, wenn welche vorgelegt werden, festzulegen.

Can. 1687 — § 1. Nach Erhalt der Akten hat der Diözesanbischof, nach Beratung mit dem Untersuchungsrichter und dem Beisitzer und nach gründlicher Erwägung der Anmerkungen des Bandverteidigers und, sofern sie vorliegen, der Verteidigungsschriften der Parteien ein Urteil zu fällen, wenn er die moralische Gewissheit über die Nichtigkeit der Ehe erlangt. Anderenfalls hat er die Sache auf den ordentlichen Verfahrensweg zu verweisen.

§ 2. Der vollständige Text des Urteils mit Angabe der Begründungen, ist baldmöglichst den Parteien bekanntzugeben.

§ 3. Gegen das Urteil des Bischofs ist Berufung beim Metropoliten oder bei der Rota Romana möglich; wenn aber das Urteil vom Metropoliten selbst ergangen ist, kann Berufung beim ältesten Suffraganbischof eingelegt werden; und gegen das Urteil eines anderen Bischofs, der keine höhere Autorität unter dem Papst hat, kann Berufung bei dem Bischof eingelegt werden, der von ihm dafür dauerhaft ausgewählt wurde.

§ 4. Wenn die Berufung offenkundig nur der Verzögerung zu dienen scheint, hat der Metropolit oder der Bischof, von dem in § 3 die Rede ist, oder der Dekan der Rota Romana sie durch sein Dekret von vornherein (a limine) abzuweisen; wenn sie aber zugelassen wurde, wird die Ehesache dem ordentlichen Verfahrensweg der zweiten Instanz übergeben.

 

Artikel 6
VERFAHREN AUFGRUND VON URKUNDEN

Can. 1688 — Nach Eingang eines Klageantrages gemäß can. 1676 kann der Diözesanbischof, der Gerichtsvikar oder ein eigens bestimmter Richter unter Außerachtlassung der Förmlichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens, jedoch nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers, die Nichtigkeit einer Ehe durch Urteil feststellen, wenn aufgrund einer Urkunde, gegen die ein Widerspruch oder eine Einrede nicht erhoben werden kann, mit Sicherheit das Vorliegen eines trennenden Ehehindernisses oder ein Mangel der rechtmäßigen Eheschließungsform feststeht, vorausgesetzt, mit gleicher Gewissheit ist klar, dass keine Dispens erteilt worden sei, oder ein Mangel des gültigen Auftrags des Stellvertreters bei der Eheschließung feststeht.

Can. 1689 — § 1. Hat der Bandverteidiger begründete Zweifel, ob die Mängel nach can. 1688 oder die Nichterteilung der Dispens sicher feststehen, so muss er gegen die Nichtigerklärung Berufung an den Richter der zweiten Instanz einlegen; diesem sind die Gerichtsakten zu übersenden mit dem schriftlichen Hinweis, dass es sich um ein Urkundenverfahren handelt.

§ 2. Das Berufungsrecht einer Partei, die sich beschwert fühlt, bleibt unangetastet.

Can. 1690 — Der Richter der zweiten Instanz wird unter Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhören der Parteien in gleicher Weise wie nach can. 1688 darüber entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen oder ob vielmehr im vorliegenden Fall auf dem ordentlichen Verfahrensweg vorzugehen ist; im letzteren Fall verweist er die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurück.

 

Artikel 7
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Can. 1691 — § 1. Im Urteil sollen die Parteien auf etwa bestehende moralische oder auch zivilrechtliche Verpflichtungen zu Unterhalt und Erziehung hingewiesen werden, die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern haben.

§ 2. Ehenichtigkeitssachen können nicht auf dem Weg des in den cann. 1656 – 1670 erwähnten mündlichen Streitverfahrens behandelt werden.

§ 3. Bezüglich des sonstigen Vorgehens sind, soweit von der Natur der Sache möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die besonderen Normen für Personenstandssachen und Sachen des öffentlichen Wohls zu beachten sind.

 

KAPITEL II
VERFAHREN ZUR TRENNUNG DER EHEGATTEN

Can. 1692 — § 1. Die persönliche Trennung getaufter Ehegatten kann durch Dekret des Diözesanbischofs oder durch Urteil des Richters gemäß den folgenden Bestimmungen erfolgen, wenn nicht nach örtlichem Recht anderes rechtmäßig vorgesehen ist.

§ 2. Wo eine kirchliche Entscheidung keine zivilrechtlichen Wirkungen hat oder ein weltliches Urteil voraussichtlich nicht im Gegensatz zum göttlichen Recht steht, kann der Diözesanbischof des Aufenthaltsortes der Gatten unter Abwägen der besonderen Umstände die Erlaubnis erteilen, daß sie eine staatliche Behörde angehen.

§ 3. Geht es in der Sache auch um die rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe, so soll sich der Richter bemühen, daß die Sache unter Beachtung der Vorschrift des § 2 von vornherein an die staatliche Behörde gebracht wird.

Can. 1693 — § 1. Sofern nicht eine Partei oder der Kirchenanwalt ein ordentliches Streitverfahren beantragen, ist das mündliche Streitverfahren einzuhalten.

§ 2. Hat ein ordentliches Streitverfahren stattgefunden und wird Berufung eingelegt, so hat das Gericht zweiter Instanz gemäß can. 1680, §§ 2-3 in entsprechender Anwendung zu verfahren.

Can. 1694 — Bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtes sind die Vorschriften des can. 1672 einzuhalten.

Can. 1695 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorgerlichen Mitteln bemüht sein, die Gatten zu versöhnen und zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen.

Can. 1696 — Verfahren zur Trennung der Ehegatten berühren auch das öffentliche Wohl; darum muß immer der Kirchenanwalt gemäß can. 1433 daran beteiligt sein.

 

KAPITEL III
NICHTVOLLZUGSVERFAHREN

Can. 1697 — Das Recht, gnadenweise die Auflösung einer gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe zu erbitten, haben nur die Gatten oder ein Gatte, selbst gegen den Willen des anderen.

Can. 1698 — § 1. Über die Tatsache des Nichtvollzugs einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Gewährung der Dispens entscheidet einzig der Apostolische Stuhl.

§ 2. Die Dispens jedoch wird ausschließlich vom Papst gewährt.

Can. 1699 — § 1. Zuständig zur Entgegennahme der Bittschrift um Dispens ist der Diözesanbischof, in dessen Bereich der Bittsteller seinen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat; steht fest, daß das Bittgesuch begründet ist, so muß der Bischof die Durchführung des Verfahrens anordnen.

§ 2. Weist der vorgebrachte Fall aber besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder moralischer Hinsicht auf, so soll der Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.

§ 3. Gegen das Dekret, mit dem der Bischof die Bittschrift abweist, steht die Beschwerde an den Apostolischen Stuhl offen.

Can. 1700 — § 1. Unter Wahrung der Vorschrift des can. 1678 § 4 soll der Bischof die Erhebung in diesen Verfahren für ständig oder für Einzelfälle dem Gericht seiner oder einer fremden Diözese oder einem geeigneten Priester übertragen.

§ 2. Ist eine gerichtliche Klage auf Nichtigerklärung derselben Ehe eingebracht worden, so ist die Durchführung des Prozesses demselben Gericht zu übertragen.

Can. 1701 — § 1. In diesen Verfahren muß stets der Bandverteidiger beteiligt sein.

§ 2. Ein Rechtsbeistand wird nicht zugelassen; der Bischof kann jedoch wegen der Schwierigkeit des Falles gestatten, daß der Bittsteller oder die belangte Partei sich der Hilfe eines Rechtskundigen bedient.

Can. 1702 — Bei der Durchführung der Beweiserhebung ist jeder Gatte zu vernehmen; nach Möglichkeit sind die Canones über die Beweiserhebung im ordentlichen Streitverfahren und im Ehenichtigkeitsverfahren einzuhalten, soweit sie mit der besonderen Art dieser Verfahren in Einklang gebracht werden können.

Can. 1703 — § 1. Offenlegung der Akten erfolgt nicht; wird der Richter jedoch gewahr, daß die vorgebrachten Beweise dem Begehren des Bittstellers oder der Einrede der belangten Partei sehr hinderlich sind, so kann er das in kluger Weise der betreffenden Partei eröffnen.

§ 2. Der Richter kann einer Partei auf Antrag eine eingereichte Urkunde oder ein eingeholtes Zeugnis zeigen und eine Frist für die Vorlage einer Stellungnahme setzen.

Can. 1704 — § 1. Nach Abschluß der Erhebungen hat der Untersuchungsrichter sämtliche Akten mit einem geeigneten Bericht dem Bischof zu übergeben, der ein Gutachten zum wahren Sachverhalt sowohl über die Tatsache des Nichtvollzugs als auch über den gerechten Grund zur Dispenserteilung und über die Angemessenheit des Gnadenerweises zu erstatten hat.

§ 2. Ist die Durchführung des Verfahrens gemäß can. 1700 einem fremden Gericht übertragen worden, so ist die Stellungnahme zugunsten des Ehebandes bei diesem Gericht anzufertigen; das in § 1 erwähnte Gutachten hat jedoch der auf tragerteilende Bischof zu erstatten, dem der Untersuchungsrichter gleichzeitig mit den Akten einen geeigneten Bericht zu übersenden hat.

Can. 1705 — § 1. Der Bischof hat sämtliche Akten zusammen mit seinem Gutachten und den Bemerkungen des Bandverteidigers dem Apostolischen Stuhl zu übersenden.

§ 2. Sind nach Auffassung des Apostolischen Stuhles zusätzliche Erhebungen erforderlich, so wird dies dem Bischof unter Angabe der Punkte angezeigt, bezüglich derer die Erhebung zu ergänzen ist.

§ 3. Wenn der Apostolische Stuhl den Bescheid erteilt hat, daß aus den Unterlagen der Nichtvollzug nicht feststehe, kann der in can. 1701, § 2 erwähnte Rechtskundige am Sitz des Gerichtes in die Prozeßakten, nicht jedoch in das Gutachten des Bischofs einsehen, um abzuwägen, ob noch etwas Gewichtiges für eine Neuvorlage des Bittgesuches angeführt werden kann.

Can. 1706 — Das Dispensreskript wird vom Apostolischen Stuhl dem Bischof übersandt; dieser wird aber den Parteien das Reskript bekanntgeben und außerdem dem Pfarrer sowohl des Eheschließungs- wie des Taufortes baldigst auftragen, die gewährte Dispens in das Ehe- und das Taufbuch einzutragen.

 

KAPITEL IV
VERFAHREN ZUR TODESERKLÄRUNG

Can. 1707 — § 1. Falls der Tod eines Gatten durch eine authentische kirchliche oder weltliche Urkunde nicht nachgewiesen werden kann, hat der andere Gatte erst dann als vom Eheband gelöst zu gelten, wenn vom Diözesanbischof die Erklärung ergangen ist, daß der Tod zu vermuten ist.

§ 2. Der Diözesanbischof kann die in § 1 erwähnte Erklärung nur dann aussprechen, wenn er geeignete Nachforschungen angestellt und aus Zeugenaussagen, aus der öffentlichen Meinung oder aus Indizien die moralische Gewißheit gewonnen hat, daß der Gatte tot ist. Die bloße, wenn auch lange währende Abwesenheit des Gatten reicht dazu nicht aus.

§ 3. In unsicheren und verwickelten Fällen soll der Bischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.

 

TITEL II
WEIHENICHTIGKEITSVERFAHREN

Can. 1708 — Das Recht, die Gültigkeit einer heiligen Weihe anzufechten, hat der Kleriker selbst oder der Ordinarius, dem der Kleriker untersteht oder in dessen Diözese er geweiht worden ist.

Can. 1709 — § 1. Die Klageschrift muß bei der zuständigen Kongregation eingereicht werden; diese entscheidet darüber, ob die Angelegenheit von der Kongregation der Römischen Kurie selbst oder von einem von ihr bestimmten Gericht zu behandeln ist.

§ 2. Nach Einreichung der Klageschrift ist dem Kleriker von Rechts wegen die Ausübung der Weihen verboten.

Can. 1710 — Verweist die Kongregation die Angelegenheit an ein Gericht, so sind, soweit von der Natur der Sache her möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren, unbeschadet der Vorschriften dieses Titels, anzuwenden.

Can. 1711 — In diesen Prozeßsachen hat der Bandverteidiger dieselben Rechte und Pflichten wie der Ehebandverteidiger.

Can. 1712 — Nach dem zweiten Urteil, das die Nichtigkeit der heiligen Weihe bestätigt hat, verliert der Kleriker sämtliche dem Klerikerstand eigenen Rechte und wird von allen Pflichten frei.

 

TITEL III
ABWENDUNG VON GERICHTSVERFAHREN

Can. 1713 — Zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten ist es zweckmäßig, einen Vergleich, d. h. eine gütliche Beilegung herbeizuführen; der Rechtsstreit kann auch einem oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden.

Can. 1714 — Für den Vergleich, den Schiedsvertrag und das Schiedsverfahren gelten die Regeln, die die Parteien vereinbart haben, oder, wenn solche Regeln nicht bestehen, das etwa von der Bischofskonferenz erlassene Gesetz oder das am Ort der Vereinbarung geltende weltliche Recht.

Can. 1715 — § 1. Gültig kann kein Vergleich oder Schiedsvertrag geschlossen werden bei Streitsachen, die das öffentliche Wohl betreffen, und bei anderen Streitsachen, über die die Parteien nicht frei verfügen können.

§ 2. Handelt es sich um zeitliche Güter der Kirche, so sind, soweit vom Gegenstand gefordert, die für die Veräußerung von Kirchengut vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten.

Can. 1716 — § 1. Erkennt das weltliche Recht die Wirkung eines Schiedsspruches nur an, wenn er vom Richter bestätigt wird, so bedarf der Schiedsspruch in einem kirchlichen Streitfall, um seine Wirkung im kirchlichen Bereich zu entfalten, der Bestätigung durch den kirchlichen Richter jenes Ortes, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde.

§ 2. Läßt jedoch das weltliche Recht gegen einen Schiedsspruch eine Anfechtung vor dem weltlichen Richter zu, so kann im Bereich des kanonischen Rechtes die gleiche Anfechtung beim kirchlichen Richter erhoben werden, der in erster Instanz zur Entscheidung des Streitfalles zuständig ist.

 

TEIL IV
STRAFPROZESS

 

KAPITEL I
VORUNTERSUCHUNG

Can. 1717 — § 1. Erhält der Ordinarius eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis davon, daß eine Straftat begangen worden ist, so soll er selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit einziehen, außer dies erscheint als gänzlich überflüssig.

§ 2. Es muß vorgebeugt werden, daß nicht aufgrund dieser Voruntersuchung jemandes guter Ruf in Gefahr gerät.

§ 3. Der Voruntersuchungsführer hat dieselben Vollmachten und Pflichten wie der Vernehmungsrichter im Prozeß; in einem späteren Strafprozeß kann er nicht als Richter tätig sein.

Can. 1718 — § 1. Wenn genügend Anhaltspunkte gesammelt sind, hat der Ordinarius zu entscheiden, ob:

1° ein Verfahren zum Zweck der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe eingeleitet werden kann;

2° dies unter Beachtung von can. 1341 tunlich ist;

3° ein gerichtliches Verfahren stattfinden muß oder ob, falls gesetzlich nicht verboten, mittels eines außergerichtlichen Dekretes vorzugehen ist.

§ 2. Der Ordinarius soll das in § 1 erwähnte Dekret aufheben oder ändern, wenn ihm aufgrund neuer Anhaltspunkte richtig erscheint, eine andere Entscheidung zu treffen.

§ 3. Bei Erlaß der in §§ 1 und 2 erwähnten Dekrete soll der Ordinarius, falls er dies für klug erachtet, zwei Richter oder andere rechtskundige Personen anhören.

§ 4. Bevor der Ordinarius ein Dekret nach § 1 erläßt, soll er überlegen, ob es, um nutzlose Verfahren zu vermeiden, zweckmäßig ist, daß er persönlich oder der Voruntersuchungsführer mit Einverständnis der Beteiligten die Schadensersatzfrage nach billigem Ermessen entscheidet.

Can. 1719 — Die Voruntersuchungsakten und die Dekrete des Ordinarius, mit denen die Voruntersuchung eingeleitet oder abgeschlossen wird, sowie alle Vorgänge, die der Voruntersuchung vorausgehen, sind, falls sie für einen Strafprozeß nicht notwendig sind, im Geheimarchiv der Kurie abzulegen.

 

KAPITEL II
ABLAUF DES PROZESSES

Can. 1720 — Meint der Ordinarius, daß auf dem Weg eines außergerichtlichen Strafdekretes vorzugehen ist, so hat er:

1° dem Beschuldigten die Anklage und die Beweise bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Verteidigung einzuräumen, außer der Beschuldigte hat es, obwohl ordnungsgemäß vorgeladen, versäumt zu erscheinen;

2° alle Beweise und Begründungen mit zwei Beisitzern sorgfältig abzuwägen;

3° wenn die Straftat sicher feststeht und die Strafklage nicht verjährt ist, ein Dekret gemäß cann. 1342—1350 zu erlassen, in dem wenigstens kurz die Gründe rechtlicher und tatsächlicher Art dargelegt werden.

Can. 1721 — § 1. Hat der Ordinarius verfügt, daß ein Strafprozeß einzuleiten ist, so hat er die Voruntersuchungsakten dem Kirchenanwalt zu überweisen, der dem Richter die Anklageschrift gemäß cann. 1502 und 1504 vorlegen muß.

§ 2. Vor dem Berufungsgericht nimmt der bei diesem Gericht bestellte Kirchenanwalt die Rolle des Anklägers wahr.

Can. 1722 — Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der Ordinarius nach Anhören des Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei jedem Stand des Prozesses den Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder untersagen oder ihm auch die öffentliche Teilnahme an der heiligen Eucharistie verbieten; alle diese Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes aufzuheben, und sie sind von Rechts wegen mit der Beendigung des Strafprozesses hinfällig.

Can. 1723 — § 1. Der Richter muß den Beschuldigten bei der Ladung auffordern, innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sich einen Anwalt gemäß can. 1481, § 1 zu bestellen.

§ 2. Unterläßt der Beschuldigte diese Bestellung, so hat der Richter vor der Streitfestlegung selbst einen Anwalt zu bestellen, der solange im Dienst bleibt, bis der Beschuldigte sich einen Anwalt bestellt hat.

Can. 1724 — § 1. In jeder Instanz des Verfahrens kann vom Kirchenanwalt auf Weisung oder mit Zustimmung des Ordinarius, auf dessen Entscheidung der Prozeß in Gang gesetzt worden ist, auf den Rechtszug verzichtet werden.

§ 2. Damit der Verzicht gültig ist, muß er vom Beschuldigten angenommen werden, sofern dieser nicht für prozeßabwesend erklärt worden ist.

Can. 1725 — Bei der Erörterung der Sache, ob sie schriftlich oder mündlich geschieht, hat der Angeklagte stets das Recht, daß er selbst oder sein Anwalt oder sein Prozeßbevollmächtigter sich als letzter schriftlich oder mündlich äußert.

Can. 1726 — Steht offenkundig fest, daß die Straftat vom Beschuldigten nicht begangen worden ist, so muß der Richter in jeder Instanz und bei jedem Stand des Strafprozesses dies durch Urteil erklären und den Beschuldigten freisprechen, selbst wenn gleichzeitig feststeht, daß die Strafklage verjährt ist.

Can. 1727 — § 1. Der Beschuldigte kann Berufung einlegen, selbst wenn das Urteil ihn nur deshalb freigesprochen hat, weil die Strafverhängung im Ermessen des Richters lag oder weil der Richter von der in cann. 1344 und 1345 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

§ 2. Der Kirchenanwalt kann Berufung einlegen, sooft er glaubt, daß für die Wiedergutmachung des Ärgernisses oder die Wiederherstellung der Gerechtigkeit nicht genügend gesorgt ist.

Can. 1728 — § 1. Unbeschadet der Canones dieses Titels sind im Strafprozeß, soweit von der Natur der Sache her möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die besonderen Vorschriften über Verfahren zu beachten sind, die das allgemeine Wohl betreffen.

§ 2. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, eine Straftat einzugestehen; auch kann ihm die Eidesleistung nicht abverlangt werden.

 

KAPITEL III
SCHADENSERSATZKLAGE

Can. 1729 — § 1. Der durch eine Straftat Geschädigte kann gemäß can. 1596 im Strafprozeß die Streitklage auf Schadensersatz stellen.

§ 2. Der in § 1 erwähnte Eintritt des Geschädigten in den Prozeß kann nur in der ersten Instanz eines Strafprozesses zugelassen werden.

§ 3. Die Berufung in der Schadensersatzsache geschieht nach den Bestimmungen von cann. 1628—1640, auch wenn eine Berufung in dem Strafverfahren nicht erfolgen kann; werden beide Berufungen, wenn auch von verschiedenen Parteien, eingelegt, so ist unter Beachtung der Vorschrift des can. 1730 in einem einzigen Berufungsverfahren darüber zu verhandeln.

Can. 1730 — § 1. Zur Vermeidung einer Verschleppung des Strafverfahrens kann der Richter die Entscheidung über den Schadensersatz aufschieben, bis er das Endurteil in dem Strafverfahren gefällt hat.

§ 2. In diesem Fall muß der Richter nach Urteilsfällung in dem Strafverfahren über den Schadensersatz selbst dann entscheiden, wenn das Strafverfahren wegen eines eingelegten Rechtsmittels noch gerichtshängig ist oder wenn der Beschuldigte aus einem Grund freigesprochen worden ist, der seine Schadensersatzpflicht nicht aufhebt.

Can. 1731 — Selbst wenn ein in einem Strafprozeß gefälltes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, schafft es keineswegs Recht gegenüber dem Geschädigten, außer dieser ist nach can. 1729 in den Streit eingetreten.

 

TEIL V
VORGEHEN
BEI VERWALTUNGSBESCHWERDEN UND
BEI AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN

 

SEKTION I
BESCHWERDE GEGEN VERWALTUNGSDEKRETE

Can. 1732 — Die Bestimmungen über die Dekrete in dieser Sektion sind auf alle Verwaltungsakte für Einzelfälle anzuwenden, die im äußeren Bereich außergerichtlich erlassen werden, mit Ausnahme der vom Papst persönlich oder von einem Ökumenischen Konzil erlassenen Dekrete.

Can. 1733 — § 1. Es ist sehr zu wünschen, daß zwischen dem, der sich durch ein Dekret beschwert fühlt, und dem, der das Dekret erlassen hat, ein Rechtsstreit vermieden wird und daß zwischen ihnen in gemeinsamer Überlegung für eine billige Lösung Sorge getragen wird; dabei sollen gegebenenfalls auch angesehene Persönlichkeiten zur Vermittlung und zum Dienst beigezogen werden, so daß auf geeignete Weise Streit vermieden oder geschlichtet wird.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann bestimmen, daß in jeder Diözese ein Amt oder ein Rat für dauernd eingerichtet wird, dem entsprechend den von der Bischofskonferenz zu erlassenden Bestimmungen die Aufgabe obliegt, billige Lösungen zu suchen und anzuraten; trifft die Konferenz keine solche Anordnungen, so kann der Bischof einen Rat oder ein Amt dieser Art einrichten.

§ 3. Das Amt oder der Rat, die in § 2 genannt sind, sollen vornehmlich dann ihre Dienste leisten, wenn die Rücknahme des Dekretes nach can. 1734 beantragt worden ist und die Beschwerdefristen nicht verstrichen sind; wenn gegen ein Dekret Beschwerde eingelegt worden ist, soll der Obere, der über die Beschwerde befindet, falls er Hoffnung auf einen gütlichen Ausgang sieht, den Beschwerdeführer und den Urheber des Dekretes auffordern, nach derartigen Lösungen zu suchen.

Can. 1734 — § 1. Bevor jemand Beschwerde einlegt, muß er die Rücknahme oder Abänderung des Dekretes schriftlich bei dem beantragen, der es erlassen hat; durch die Einreichung des Antrages gilt ohne weiteres auch die Aussetzung des Vollzugs als beantragt.

§ 2. Der Antrag muß innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe des Dekretes gestellt werden.

§ 3. Die Bestimmungen von §§ 1 und 2 gelten nicht für:

1° eine Beschwerde beim Bischof gegen Dekrete ihm unterstellter Behörden;

2° eine Beschwerde gegen ein Dekret, durch das eine hierarchische Beschwerde entschieden wird, sofern nicht die Entscheidung vom Bischof ergangen ist;

3° Beschwerden gemäß cann. 57 und 1735.

Can. 1735 — Gibt derjenige, der ein Dekret erlassen hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang des in can. 1734 erwähnten Antrages ein neues Dekret bekannt, mit dem er entweder das frühere Dekret abändert oder entscheidet, daß der Antrag abzuweisen ist, so laufen die Beschwerdefristen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Dekretes; fällt innerhalb von dreißig Tagen jedoch keine Entscheidung, so laufen die Fristen ab dem dreißigsten Tag.

Can. 1736 — § 1. In jenen Materien, in denen die hierarchische Beschwerde den Vollzug des Dekretes aussetzt, hat dieselbe Wirkung auch der in can. 1734 erwähnte Antrag.

§ 2. Hat in den sonstigen Fällen derjenige, der ein Dekret erlassen hat, nicht innerhalb von zehn Tagen nach Empfang des in can. 1734 erwähnten Antrages die Aussetzung des Vollzuges verfügt, so kann die Aussetzung zwischenzeitlich bei seinem hierarchischen Oberen beantragt werden; dieser kann sie nur aus schwerwiegenden Gründen und stets mit der Vorsorge verfügen, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.

§ 3. Ist der Vollzug eines Dekretes nach § 2 ausgesetzt worden, so hat im Fall einer späteren Beschwerdeeinlegung derjenige, der über die Beschwerde befinden muß, nach Maßgabe von can. 1737, § 3 zu entscheiden, ob die Aussetzung zu bestätigen oder aufzuheben ist.

§ 4. Wird innerhalb der festgesetzten Frist keine Beschwerde gegen ein Dekret eingelegt, so wird die nach Maßgabe von § 1 oder § 2 einstweilen erfolgte Aussetzung von selbst hinfällig.

Can. 1737 — § 1. Wer sich durch ein Dekret beschwert fühlt, kann aus jedem gerechten Grund Beschwerde beim hierarchischen Oberen dessen einlegen, der das Dekret erlassen hat. Die Beschwerde kann eingereicht werden bei jenem, der das Dekret erlassen hat; dieser muß sie sofort an den hierarchischen Oberen weiterleiten.

§ 2. Die Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen einzureichen; die Beschwerdefrist läuft in den Fällen des can. 1734, § 3 ab dem Tag der Bekanntgabe des Dekretes, in den sonstigen Fällen nach Maßgabe von can. 1735.

§ 3. Auch in den Fällen, in denen eine Beschwerde nicht von Rechts wegen den Vollzug eines Dekretes aussetzt und nicht die Aussetzung nach can. 1736, § 2 verfügt worden ist, kann der Obere aus schwerwiegendem Grund anordnen, daß der Vollzug ausgesetzt wird, wobei aber darauf zu achten ist, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.

Can. 1738 — Der Beschwerdeführer hat stets das Recht, einen Anwalt oder Bevollmächtigten beizuziehen; dabei sind nutzlose Verzögerungen zu vermeiden; es soll sogar von Amts wegen ein Beistand bestellt werden, falls der Beschwerdeführer keinen Beistand hat und der Obere dessen Bestellung für notwendig erachtet; stets aber kann der Obere anordnen, daß der Beschwerdeführer persönlich zur Befragung erscheint.

Can. 1739 — Der Obere, der über die Beschwerde befindet, darf je nach Lage des Falles nicht nur ein Dekret bestätigen oder für nichtig erklären, sondern auch gänzlich aufheben, widerrufen oder, sofern dies dem Oberen zweckdienlicher scheint, verbessern, ersetzen oder teilweise aufheben.

 

SEKTION II
VERFAHREN ZUR AMTSENTHEBUNG ODER
VERSETZUNG VON PFARRERN

 

KAPITEL I
VORGEHEN BEI AMTSENTHEBUNG VON PFARRERN

Can 1740 — Ein Pfarrer, dessen Dienst aus irgendeinem Grund, selbst ohne seine schwere Schuld, schädlich oder wenigstens unwirksam wird, kann vom Diözesanbischof seiner Pfarrei enthoben werden

Can 1741 — Die Gründe, deretwegen ein Pfarrer seiner Pfarrei rechtmäßig enthoben werden kann, sind vornehmlich folgende:

1° Verhaltensweisen, die für die kirchliche Gemeinschaft schweren Schaden oder Verwirrung verursachen,

2° Unerfahrenheit oder dauernde geistige oder körperliche Schwäche, die den Pfarrer zur erfolgreichen Wahrnehmung seiner Aufgaben unfähig machen;

3° Verlust des guten Rufes bei rechtschaffenen und angesehenen Pfarrangehörigen oder Abneigung gegen den Pfarrer, die voraussichtlich nicht so bald behoben werden;

4° grobe Vernachlässigung oder Verletzung der pfarrlichen Amtspflichten, die trotz Verwarnung weiter andauert;

5° schlechte Vermögensverwaltung, verbunden mit einem schweren Schaden für die Kirche, sofern diesem Mißstand nicht durch eine andere Maßnahme abgeholfen werden kann.

Can. 1742 — § 1. Steht aufgrund der durchgeführten Erhebung fest, daß ein Enthebungsgrund gemäß can. 1740 vorliegt, so hat der Bischof die Angelegenheit mit zwei Pfarrern zu erörtern, die aus dem auf Vorschlag des Bischofs vom Priesterrat hierzu für ständig gebildeten Kreis ausgewählt sind, gelangt er hier auf zu der Überzeugung, daß zur Amtsenthebung zu schreiten ist, so hat er zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens dem Pfarrer den Grund und die Beweise dafür anzugeben und ihn väterlich aufzufordern, innerhalb von fünfzehn Tagen zu verzichten.

§ 2. Bei Pfarrern, die Angehörige eines Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind, ist die Vorschrift des can. 682, § 2 zu beachten.

Can. 1743 — Der Verzicht kann seitens des Pfarrers nicht nur einfachhin und bedingungslos, sondern auch bedingt erfolgen, vorausgesetzt, daß die Bedingung vom Bischof als rechtlich zulässig angenommen werden kann und tatsächlich angenommen wird.

Can. 1744 — § 1. Hat der Pfarrer innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet, so hat der Bischof seine Aufforderung zu wiederholen und die Nutzfrist für die Beantwortung zu verlängern.

§ 2. Steht für den Bischof fest, daß der Pfarrer die zweite Aufforderung erhalten, aber nicht beantwortet hat, ohne verhindert zu sein, oder lehnt der Pfarrer ohne Angabe von Gründen den Verzicht ab, so soll der Bischof das Enthebungsdekret erlassen.

Can. 1745 — Bestreitet der Pfarrer jedoch den geltend gemachten Enthebungsgrund und dessen Begründung, indem er seinerseits Gründe vorbringt, die dem Bischof unzureichend scheinen, so hat der Bischof zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens:

1° den Pfarrer aufzufordern, daß er nach Einsicht in die Akten seine Gegenvorstellungen in einer schriftlichen Äußerung zusammenfaßt und sogar noch etwa vorhandene Gegenbeweise vorbringt,

2° anschließend, nach einer etwa erforderlichen Ergänzung der Erhebung, die Angelegenheit mit den in can. 1742, § 1 genannten Pfarrern zu erörtern, sofern nicht wegen deren Verhinderung andere Pfarrer zu bestimmen sind;

3° schließlich anzuordnen, ob der Pfarrer zu entheben ist oder nicht, und alsbald ein diesbezügliches Dekret zu erlassen.

Can. 1746 — Nach Enthebung des Pfarrers hat der Bischof Maßnahmen für dessen Versorgung zu treffen, entweder durch Anweisung eines anderen Amtes, falls er dazu geeignet ist, oder durch eine Pension, je nachdem wie der Fall liegt und die Verhältnisse es gestatten.

Can. 1747 — § 1. Der enthobene Pfarrer muß sich der Ausübung seines Pfarramtes enthalten, baldmöglichst das Pfarrhaus räumen und alles, was der Pfarrei gehört, jenem übergeben, dem der Bischof die Pfarrei anvertraut hat.

§ 2. Handelt es sich jedoch um einen kranken Pfarrer, der aus dem Pfarrhaus nicht ohne Beschwerden anderswohin gebracht werden kann, so soll es ihm der Bischof sogar zum ausschließlichen Gebrauch solange belassen, wie diese Notlage besteht.

§ 3. Solange gegen das Enthebungsdekret eine Beschwerde anhängig ist, kann der Bischof einen neuen Pfarrer nicht ernennen; er hat vielmehr einstweilen durch einen Pfarradministrator Sorge zu tragen.

 

KAPITEL II
VORGEHEN BEI VERSETZUNG VON PFARRERN

Can. 1748 — Wenn das Heil der Seelen oder die Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erfordern, daß ein Pfarrer von seiner Pfarrei, die er erfolgreich leitet, in eine andere Pfarrei oder ein anderes Amt versetzt wird, soll der Bischof ihm die Versetzung schriftlich vorschlagen und anraten, Gott und den Seelen zuliebe einzuwilligen.

Can. 1749 — Will der Pfarrer dem Vorschlag und der Empfehlung des Bischofs nicht Folge leisten, so hat er seine Gründe schriftlich darzulegen.

Can. 1750 — Glaubt der Bischof trotz der vorgebrachten Gründe, an seinem Vorschlag festhalten zu müssen, so hat er mit zwei nach can. 1742, § 1 bestimmten Pfarrern die Gründe abzuwägen, die für oder gegen eine Versetzung sprechen; wenn er daraufhin der Überzeugung ist, die Versetzung sei durchzuführen, hat er gegenüber dem Pfarrer seine väterlichen Aufforderungen zu wiederholen.

Can. 1751 — § 1. Weigert sich danach der Pfarrer weiterhin und glaubt der Bischof, die Versetzung sei vorzunehmen, so hat er das Versetzungsdekret zu erlassen und festzusetzen, daß nach Ablauf einer bestimmten Frist die Pfarrei vakant ist.

§ 2. Ist diese Frist ungenutzt verstrichen, so hat der Bischof die Pfarrei als vakant zu erklären.

Can. 1752 — Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften des can. 1747 anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß.

 

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