CIC/1983 deutsch online: Suchergebnis
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1108 |
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1 |
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Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1-2 genannten Ausnahmen.
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1108 |
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2 |
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Als der einer Eheschließung Assistierende wird nur verstanden, wer in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und im Namen der Kirche entgegennimmt.
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1108 |
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Nur ein Priester assistiert gültig einer Ehe zwischen orientalischen Partnern oder zwischen einem lateinischen und einem orientalischen Partner, sei er katholisch oder nichtkatholisch.
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