Divinus perfectionis magister (deutsch) Sacrae disciplinae leges (deutsch)

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Codex Iuris Canonici / 1983 deutsch
CIC/1983 deutsch online: Suchergebnis

Ihre Suche ergab 7 Treffer.

Canon:  874
Paragraph:  1
Nummer:  
Text:  Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:

Canon:  874
Paragraph:  1
Nummer:  1
Text:  er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;

Canon:  874
Paragraph:  1
Nummer:  2
Text:  er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;

Canon:  874
Paragraph:  1
Nummer:  3
Text:  er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;

Canon:  874
Paragraph:  1
Nummer:  4
Text:  er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;

Canon:  874
Paragraph:  1
Nummer:  5
Text:  er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.

Canon:  874
Paragraph:  2
Nummer:  
Text:  Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.

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