Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL III
HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE

Can. 42 – Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden.

 

KAPITEL I
PAPST

Can. 43 – Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, umfassende, unmittelbare und universale ordentliche Vollmacht, die er immer frei ausüben kann.

Can. 44 – § 1. Höchste und umfassende Vollmacht in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe; deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Vollmacht vom Augenblick der Wahlannahme an; wenn aber der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen.

§ 2. Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht wird, nicht jedoch daß er von irgendwem angenommen wird.

Can. 45 – § 1. Der Papst hat kraft seines Amtes nicht nur Vollmacht im Hinblick auf die Gesamtkirche, sondern besitzt auch über alle Eparchien und deren Verbände einen Vorrang ordentlicher Vollmacht, durch die zugleich die eigenberechtigte ordentliche und unmittelbare Vollmacht gestärkt und geschützt wird, die die Bischöfe über die ihrer Sorge anvertraute Eparchie haben.

§ 2. Der Papst steht bei der Ausübung seines Amtes als oberster Hirt der Gesamtkirche stets in Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen, ja sogar mit der ganzen Kirche; dennoch ist es sein Recht, entsprechend den Erfordernissen der Kirche darüber zu bestimmen, ob er dieses Amt persönlich oder kollegial ausübt.

§ 3. Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es weder Berufung noch Beschwerde.

Can. 46 – § 1. Bei der Ausübung seines Amtes stehen dem Papst die Bischöfe zur Seite, die mit ihm auf verschiedene Weisen zusammenarbeiten können, wozu die Bischofssynode zählt; Hilfe bieten ihm außerdem die Kardinäle, die Römische Kurie, die päpstlichen Gesandten und andere Personen und ebenso verschiedene den Zeiterfordernissen entsprechende Einrichtungen; alle diese Personen und Einrichtungen üben das ihnen anvertraute Amt in seinem Namen und in seiner Autorität zum Wohl aller Kirchen aus gemäß der vom Papst festgelegten Normen.

§ 2. Die Teilnahme der Patriarchen an der Bischofssynode und der übrigen Hierarchen, die eigenberechtigten Kirchen vorstehen, wird in besonderen, vom Papst selbst festgesetzten Normen geregelt.

Can. 47 – Bei Vakanz oder bei völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind.

Can. 48 – Unter der Bezeichnung Apostolischer Stuhl oder Heiliger Stuhl ist in diesem Codex nicht nur der Papst zu verstehen, sondern auch, wenn nichts anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht, die Dikasterien und andere Einrichtungen der Römischen Kurie.

 

KAPITEL II
BISCHOFSKOLLEGIUM

Can. 49 – Das Bischofskollegium, dessen Haupt der Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die Bischöfe sind, und in dem die apostolische Körperschaft beständig fortdauert, ist zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt auch Träger höchster und umfassender Vollmacht im Hinblick auf die Gesamtkirche.

Can. 50 – § 1. Die Vollmacht im Hinblick auf die Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise auf dem Ökumenischen Konzil aus.

§ 2. Dieselbe Vollmacht übt das Bischofskollegium durch eine vereinte Amtshandlung der auf dem Erdkreis verstreut weilenden Bischöfe aus, sofern diese Handlung als solche vom Papst in die Wege geleitet oder frei angenommen ist, so daß ein wirklich kollegialer Akt zustandekommt.

§ 3. Es ist Aufgabe des Papstes, gemäß den Erfordernissen der Kirche die Weisen auszuwählen und zu fördern, in denen das Bischofskollegium seine Aufgabe in Hinblick auf die Gesamtkirche kollegial ausüben soll.

Can. 51 – § 1. Allein dem Papst steht es zu, ein Ökumenisches Konzil einzuberufen, ihm persönlich oder durch andere vorzusitzen, ebenso das Konzil zu verlegen, zu unterbrechen oder aufzulösen und dessen Dekrete zu bestätigen.

§ 2. Sache des Papstes ist es auch, die Verhandlungsgegenstände des Ökumenischen Konzils zu bestimmen und die Geschäftsordnung für das Konzil zu erlassen; den vom Papst vorgelegten Themen können die Väter des Ökumenischen Konzils andere hinzufügen, die vom Papst zu genehmigen sind.

Can. 52 – § 1. Alle und nur die Bischöfe, die Mitglieder des Bischofskollegiums sind, haben das Recht und die Pflicht, am Ökumenischen Konzil mit entscheidendem Stimmrecht teilzunehmen.

§ 2. Zum Ökumenischen Konzil können darüber hinaus einige, die nicht Bischöfe sind, von der höchsten Autorität der Kirche berufen werden; diese hat deren Stellung im Konzil zu bestimmen.

Can. 53 – Wenn im Verlauf des Ökumenischen Konzils der Apostolische Stuhl vakant wird, ist dieses von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue Papst angeordnet hat, das Ökumenische Konzil fortzusetzen, oder es aufgelöst hat.

Can. 54 – § 1. Dekrete des Ökumenischen Konzils haben Rechtsverbindlichkeit nur, wenn sie zusammen mit den Konzilsvätern vom Papst genehmigt, von diesem bestätigt und auf seine Anordnung hin promulgiert worden sind.

§ 2. Der gleichen Bestätigung und Promulgation bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit auch die Dekrete, die das Bischofskollegium erläßt, wenn es gemäß einer anderen vom Papst eingeführten oder frei angenommen Weise einen im eigentlichen Sinn kollegialen Akt setzt.

 

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