Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XV
KIRCHLICHES LEHRAMT

KAPITEL I
VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE IM ALLGEMEINEN

Can. 595 – § 1. Christus, der Herr, hat der Kirche das Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes die geoffenbarte Wahrheit heilig bewahrt, gründlich erforscht, treu verkündigt und auslegt; daher ist es ihr angeborenes von jeder menschlichen Gewalt unabhängiges Recht und ihre Pflicht, allen Menschen das Evangelium zu verkündigen.

§ 2. Der Kirche kommt es zu, immer und überall die sittlichen Grundsätze, auch über die soziale Ordnung angehen, zu verkündigen wie auch über menschliche Dinge jedweder Art zu urteilen, sofern die Würde der menschlichen Person und ihre Grundrechte oder das Heil der Seelen dies erfordern.

Can. 596 – Der Dienst, im Namen der Kirche zu lehren, kommt allein den Bischöfen zu; an diesem Dienst haben jedoch nach Maßgabe des Rechts die teil, die durch die heilige Weihe zu Mitarbeitern der Bischöfe geworden sind, oder die, die einen Auftrag zur Verkündigung angenommen haben, auch wenn sie nicht in den heiligen Weihestand eingesetzt sind.

Can. 597 – § 1. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft seines Amtes der Papst, wenn er als oberster Hirte und Lehrer aller Christgläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu stärken, eine Glaubens- oder Sittenlehre in einem definitiven Akt als verpflichtend verkündet.

§ 2. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das Bischofskollegium, wenn die Bischöfe, auf einem Ökumenischen Konzil versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube und Sitte für die gesamte Kirche eine Glaubens- und Sittenlehre definitiv als verpflichtend erklären, oder wenn sie, über die Welt verstreut, unter Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger des heiligen Petrus, zusammen mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der Sitte, zu ein und demselben als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen.

§ 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht.

Can. 598 – § 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt, was nämlich durch das gemeinsame Festhalten der Christgläubigen unter Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht wird; daher sind alle Christgläubigen gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.

§ 2. – Fest anzunehmen und zu bewahren ist auch alles und jedes Einzelne, was vom Lehramt der Kirche in der Glaubens- und Sittenlehre endgültig vorgelegt wird, also das, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.

Can. 599 – Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes- und Willensgehorsam ist einer Glaubens- und Sittenlehre entgegenzubringen, die der Papst oder das Bischofskollegium verkündigen, wenn sie das authentische Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem definitiven Akt zu verkündigen; die Christgläubigen sollen sich also bemühen, daß sie das vermeiden, was mit ihr nicht übereinstimmt.

Can. 600 – Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf Synoden oder Partikularkonzilien versammelt, auch wenn sie Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, authentische Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Christgläubigen; die Christgläubigen sind verpflichtet, dem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen.

Can. 601 – Den einzelnen Kirchen obliegt die Aufgabe, die besonders von den Patriarchen und den Bischöfen zu erfüllen ist, in einer den einzelnen Generationen und Kulturen angemessenen Weise die bleibenden Fragen der Menschen über den Sinn des Lebens zu beantworten und zu einer christlichen Lösung der drängenden Probleme durch die Erforschung der Zeichen der Zeit im Licht des Evangeliums beizutragen, so daß überall das alle Menschen erleuchtende Licht Christi heller erstrahle.

Can. 602 – In der Hirtensorge sollen nicht nur die Grundsätze der theologischen Wissenschaften, sondern auch die Erkenntnisse anderer Wissenschaften anerkannt und so angewandt werden, daß die Christgläubigen zu einem bewußteren und überlegten Glaubensleben geführt werden.

Can. 603 – Die Pflege von Literatur und Kunst soll entsprechend ihrer einzigartigen und wirksamen Bedeutung für Ausdruck und Vermittlung des Glaubenssinnes unter Anerkennung der rechtmäßigen Freiheit und kulturellen Verschiedenheit gefördert werden.

Can. 604 – Es ist besonders die Aufgabe der Hirten der Kirche, eifrig dafür zu sorgen, daß bei der Vielfalt der Lehrverkündigung in den verschiedenen Kirchen derselbe Glaubenssinn bewahrt und gefördert wird, so daß die Vollständigkeit und Einheit des Glaubens keinen Schaden leidet, im Gegenteil die Katholizität der Kirche durch eine legitime Verschiedenheit besser aufscheint.

Can. 605 – Den Bischöfen, besonders wenn sie auf Synoden und Räten versammelt sind, in einzigartiger Weise aber dem Apostolischen Stuhl kommt es zu, die Vollständigkeit und Einheit des Glaubens und der guten Sitten autoritativ zu fördern, zu bewahren und gewissenhaft zu verteidigen, auch, soweit notwendig, durch die Zurückweisung von Auffassungen, die diesen entgegengesetzt sind, oder durch Warnung vor Auffassungen, die sie in Gefahr bringen können.

Can. 606 – § 1. Aufgabe der Theologen ist es, entsprechend ihrer tieferen Einsicht in das Heilsmysterium und ihrer Kenntnis in den theologischen und benachbarten Wissenschaften sowie in neuen Fragen, den Glauben der Kirche zu erklären und zu verteidigen sowie zu einem Fortschritt in der Lehre beizutragen, indem sie dem authentischen Lehramt der Kirche treu gehorchen und zugleich die gebührende Freiheit nützen.

§ 2. Bei der Erforschung und Formulierung der theologischen Wahrheiten ist es ihre Aufgabe, um die Auferbauung der Glaubensgemeinschaft besorgt zu sein und mit den Bischöfen in deren Lehramt trefflich zusammenzuarbeiten.

§ 3. Die sich den theologischen Disziplinen widmen, besonders in Seminaren, Universitäten und Fakultäten, sollen sich bemühen, sich mit hervorragenden Vertretern anderer Wissenschaften auszutauschen in dem sie ihr Wissen und ihre Kräfte mit einander verbinden.

 

KAPITEL II
DIENST AM WORT GOTTES

Can. 607 – Der Dienst am Wort Gottes, die Predigt nämlich, die Katechese, jedwede christliche Unterweisung, unter denen die liturgische Homilie einen ausgezeichneten Platz einnehmen muß, soll durch die Heilige Schrift gesund genährt werden und sich auf die heilige Tradition stützen; die Feier des Wortes Gottes soll in geeigneter Weise gefördert werden.

Can. 608 – Die Bischöfe, Priester und Diakone haben entsprechend ihrer heiligen Weihestufe als erste die Aufgabe, den Dienst am Wort Gottes auszuüben; die übrigen Christgläubigen aber sollen entsprechend ihrer Eignung, des Lebensstandes und des übernommenen Auftrags gern an dieser Aufgabe teilnehmen.

 

Art. I
PREDIGT DES WORTES GOTTES

Can. 609 – Es kommt dem Eparchialbischof zu, die Predigt des Wortes Gottes in seinem Gebiet zu leiten, unbeschadet des gemeinsamen Rechts.

Can. 610 – § 1. Die Bischöfe haben das Recht, das Wort Gottes überall auf der Welt zu predigen, wenn nicht der Eparchialbischof es in einem besonderen Fall ausdrücklich verwehrt.

§ 2. Die Priester sind dort, wohin sie rechtmäßig gesandt oder eingeladen sind, mit Predigtbefugnis ausgestattet.

§ 3. Mit dieser Predigtbefugnis sind auch die Diakone ausgestattet, außer das Partikularrecht setzt anderes fest.

§ 4. Bei außergewöhnlichen Umständen, besonders um den Klerikermangel auszugleichen, kann auch den übrigen Christgläubigen vom Eparchialbischof ein Predigtauftrag gegeben werden, auch in einer Kirche und unbeschadet can. 614, § 4.

Can. 611 – Kraft Amtes sind alle mit der Predigtbefugnis ausgestattet, denen die Seelsorge anvertraut ist; diese können auch jedweden Priester zur Predigt für die ihrer Sorge Anvertrauten einladen, oder, unbeschadet can. 610, § 3, einen Diakon, außer es ist ihnen rechtmäßig verboten.

Can. 612 – § 1. In den klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute päpstlichen oder patriarchalen Rechts kommt es den höheren Oberen zu, die Predigt zu leiten.

§ 2. Alle Oberen, auch die Ortsoberen, eines jeden Institutes des geweihten Lebens können aber jedweden Priester oder, unbeschadet can. 610, § 3, Diakon zur Predigt für die eigenen Mitglieder einladen, außer es ist ihnen rechtmäßig verboten.

Can. 613 – Gegen das Dekret eines Hierarchen, durch das jemandem verboten wird zu predigen, gibt es nur einen Rekurs ohne aufschiebende Wirkung, über den ohne Verzug zu entscheiden ist.

Can. 614 – § 1. Die Homilie, in der das Kirchenjahr hindurch aus der Heiligen Schrift die Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben dargelegt werden, wird als Teil der Liturgie selbst besonders empfohlen.

§ 2. Den Pfarrern und Kirchenrektoren obliegt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß wenigstens an Sonntagen und gebotenen Feiertagen innerhalb der Göttlichen Liturgie eine Homilie stattfindet, die nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen darf.

§ 3. Dem Pfarrer ist es nicht erlaubt, die Verpflichtung, dem seiner Hirtensorge anvertrauten Volk zu predigen, auf Dauer durch einen anderen einlösen zu lassen, es sei denn, es liegt ein gerechter, vom Ortshierarchen genehmigter Grund, vor.

§ 4. Die Homilie ist dem Priester oder nach Maßgabe des Partikularrechts auch dem Diakon vorbehalten.

Can. 615 – Die Eparchialbischöfe sollen durch den Erlaß von Normen dafür sorgen, daß zu geeigneten Zeiten eine besondere Reihe der heiligen Predigt zur geistlichen Erneuerung des christlichen Volkes stattfindet.

Can. 616 – § 1. Unter Vermeidung von Worten menschlicher Weisheit und unklaren Argumenten sollen die Verkünder des Wortes Gottes den Christgläubigen das vollständige Geheimnis Christi predigen, der der Weg und die Wahrheit und das Leben ist; sie sollen zeigen, daß die irdischen Dinge und die menschlichen Einrichtungen gemäß dem Ratschluß Gottes des Schöpfers auch auf das Heil der Menschen hingeordnet sind und deshalb zum Aufbau des Leibes Christi nicht wenig beitragen können.

§ 2. Sie sollen deshalb auch die Lehre der Kirche über die Würde der menschlichen Person und ihre Grundrechte darlegen, über das Familienleben, über die weltliche und soziale Gesellschaft und über den Sinn der Gerechtigkeit im Wirtschaftsleben und in der Beschaffung von Arbeit, die dazu beiträgt, den Frieden auf Erden zu errichten und den Fortschritt der Völker zu erreichen.

 

Art. II
KATECHETISCHE UNTERWEISUNG

Can. 617 – Es ist eine schwerwiegende Pflicht der einzelnen eigenberechtigten Kirchen, besonders aber ihrer Bischöfe, die Katechese sicherzustellen, durch die der Glaube zur Reife gebracht und der Schüler Christi durch tiefere und geordnetere Kenntnis der Lehre Christi und durch die von Tag zu Tag engere Nachfolge seiner Person selbst geformt wird.

Can. 618 – Die Eltern sind als erste verpflichtet, durch Wort und Beispiel die Kinder im Glauben und in der Praxis des christlichen Lebens zu bilden; die gleiche Verpflichtung trifft die, die die Stelle der Eltern einnehmen, und die Paten.

Can. 619 – Außer der christlichen Familie müssen die Pfarrei selbst und jede kirchliche Gemeinschaft für die katechetische Unterweisung ihrer Angehörigen und ihre Einbindung in die Gemeinschaft selbst hinein Sorge tragen, indem sie Verhältnisse schaffen, in denen sie das, was sie gelernt haben, möglichst vollständig leben können.

Can. 620 – Vereine, Bewegungen und Gruppen von Christgläubigen, die sich den Zwecken der Frömmigkeit und dem Apostolat oder den Werken der Caritas und der Hilfeleistung widmen, haben sich um die religiöse Bildung ihrer Mitglieder unter der Führung des Ortshierarchen zu sorgen.

Can. 621 – § 1. Der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder dem Hierarchenrat kommt es zu, innerhalb des Gebietes der jeweiligen Kirche die geeignete Abfassung von Normen über die katechetische Unterweisung für das katechetische Direktorium zu erlassen, unbeschadet dessen, was von der höchsten Autorität der Kirche vorgeschrieben ist.

§ 2. Im katechetischen Direktorium soll die Eigenart der orientalischen Kirchen so beibehalten werden, daß das biblische und liturgische Moment und die Traditionen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche in der Patrologie, der Hagiographie und selbst in der Ikonographie durch die Vermittlung der Katechese aufstrahlen.

§ 3. Es ist Aufgabe der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder des Hierarchenrates, dafür zu sorgen, daß die Katechismen an die verschiedenen Gruppen der Christgläubigen angepaßt und zugleich mit Hilfsmitteln und Materialien erstellt werden sowie daß verschiedene katechetische Vorhaben gefördert und aufeinander abgestimmt werden.

Can. 622 – § 1. In jeder eigenberechtigten Kirche soll eine Kommission für katechetische Fragen vorhanden sein, die auch mit anderen eigenberechtigten Kirchen für dasselbe Gebiet oder für dieselbe sozio-kulturelle Region eingerichtet werden kann.

§ 2. Der Kommission für katechetische Fragen soll auch ein katechetisches Zentrum zur Verfügung stehen, dessen Aufgabe es ist, den Kirchen bei der geordneten und wirksameren Durchführung katechetischer Vorhaben zu helfen wie auch der ständigen Bildung der Katecheten zu dienen.

Can. 623 – § 1. Es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, die katechetische Unterweisung in seiner Eparchie mit höchstem Eifer zu fördern, zu lenken und zu leiten.

§ 2. Zu diesem Zweck hat für die eparchiale Kurie ein eparchiales katechetisches Zentrum vorhanden zu sein.

Can. 624 – § 1. Der Pfarrer muß sich höchste Mühe geben, unter Beachtung der von der zuständigen Autorität festgesetzten Normen, die Katechese allen zu vermitteln, die seiner pastoralen Sorge anvertraut sind, egal welchen Alters oder welcher Stellung sie sind.

§ 2. Die einer Pfarrei zugewiesenen Priester und Diakone, sind verpflichtet, den Pfarrern Unterstützung und Hilfe zu leisten; die Mitglieder der Ordensinstitute aber nach Maßgabe der cann. 479 und 542.

§ 3. Die anderen Christgläubigen, die hinreichend gebildet sind, sollen bereitwillig ihre Unterstützung und Hilfe für die Vermittlung der Katechese beisteuern.

Can. 625 – Es ist notwendig, daß die Katechese der Ökumene Rechnung trägt, indem sie ein rechtes Bild der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften aufzeigt; jedoch ist durchaus dafür zu sorgen, daß die rechte Weise der katholischen Katechese sicher gestellt wird.

Can. 626 – Alle, die der Vermittlung der Katechese dienen, sollen sich daran erinnern, daß sie an der Mission der Kirche teilhaben und zur Mitteilung des geoffenbarten Wortes Gottes, nicht des eigenen Wortes, gesandt sind; ebenso sollen sie die vollständige Lehre der Kirche vorstellen in der Art, die denen angepaßt ist, die in der Katechese zu unterweisen sind und die den Erfordernissen ihrer Kultur entspricht.

 

KAPITEL III
KATHOLISCHE ERZIEHUNG

Can. 627 – § 1. Die Sorge, die Kinder zu erziehen, geht besonders die Eltern oder die an, die ihre Stelle einnehmen; deshalb ist es ihre Aufgabe, die Kinder im Umfeld der christlichen Familie, das durch den Glauben erleuchtet und von der gegenseitigen Liebe beseelt ist, besonders zur Frömmigkeit gegen Gott und zur Liebe zum Nächsten zu erziehen.

§ 2. Wenn die eigenen Kräfte für die vollständige Erziehung der Kinder zu sorgen, überschritten werden, ist es auch Aufgabe der Eltern, anderen einen Teil der Erziehungsaufgabe anzuvertrauen und die notwendigen oder nützlichen Mittel der Erziehung auszuwählen.

§ 3. Es ist notwendig, daß die Eltern bei der Auswahl der Erziehungsmittel gebührende Freiheit haben, unbeschadet des can. 633; deshalb sollen sich die Christgläubigen Mühe geben, daß dieses Recht von der weltlichen Gesellschaft anerkannt und gemäß den Erfordernissen der Gerechtigkeit auch durch entsprechende Hilfen gefördert wird.

Can. 628 – § 1. Weil die Kirche durch die Taufe neue Geschöpfe hervorgebracht hat, ist es ihre Aufgabe, zusammen mit den Eltern für ihre katholische Erziehung zu sorgen.

§ 2. Alle, denen die Seelsorge anvertraut ist, müssen den Eltern bei der Erziehung der Kinder eine Hilfe sein, ihnen das eigene Recht und die eigene Verpflichtung bewußt machen und sich um die religiöse Erziehung, besonders der Jugend, kümmern.

Can. 629 – Alle Erzieher sollen dafür Sorge tragen, so auf die vollständige Bildung der menschlichen Person zu achten, daß durch die harmonische Ausbildung der natürlichen, geistigen und sittlichen Anlagen die Jugendlichen, in den christlichen Tugenden ausgebildet, geformt werden, Gott vollkommener zu erkennen und zu lieben, die menschlichen und sittlichen Werte im rechten Bewußtsein zu schätzen und in wahrer Freiheit zu umfassen und zugleich mit dem ausgebildeten Sinn der Gerechtigkeit und der sozialen Verantwortung zur brüderlichen Gemeinschaft mit anderen zu gelangen.

Can. 630 – § 1. Die Christgläubigen sollen sich mit Großmut darum bemühen, daß entsprechende Wohltaten der Erziehung und Unterweisung zu allen Menschen überall auf der Welt schneller gelangen können, unter besonderer Sorge für die, die sich in einer ärmlicheren Lage befinden.

§ 2. Alle Christgläubigen sollen die Vorhaben der Kirche unterstützen, die zur Förderung der Erziehung geeignet sind, besonders zur Errichtung, Leitung und Unterhaltung von Schulen.

 

Art. I
SCHULEN, BESONDERS DIE KATHOLISCHEN

Can. 631 – § 1. Unter den verschiedenen Mitteln der Erziehung ist mit besonderer Sorge die katholische Schule zu fördern, auf die sich der Eifer der Eltern, der Lehrer und der kirchlichen Gemeinschaft richten muß.

§ 2. Die Kirche hat das Recht, Schulen jedweder Art und Stufe zu errichten und zu leiten.

Can. 632 – Eine Schule wird im Recht nicht für katholisch gehalten, wenn sie nicht als solche vom Eparchialbischof oder von der höheren kirchlichen Autorität errichtet oder von ihnen als solche anerkannt ist.

Can. 633 – § 1. Es kommt dem Eparchialbischof zu, über alle Schulen ohne Unterschied zu urteilen und zu entscheiden, ob sie den Erfordernissen der christlichen Erziehung entsprechen oder nicht; ebenso kommt es ihm zu, aus schwerwiegendem Grund den Christgläubigen den Besuch irgendeiner Schule zu verbieten.

§ 2. Die Eltern sollen dafür sorgen, die Kinder in katholische Schulen zu schicken, die den übrigen gleichwertig sind.

Can. 634 – § 1. Die katholische Schule hat die besondere Pflicht, den Schülern der Gemeinschaft ein Umfeld zu schaffen, das vom evangelischen Geist der Freiheit und Liebe beseelt ist, die Heranwachsenden zu unterstützen, daß sie in der Entwicklung der eigenen Person zugleich gemäß dem neuen Geschöpf wachsen, zu dem sie durch die Taufe geworden sind, und die gesamte menschliche Kultur auf die Heilsbotschaft hinzuordnen, daß die Erkenntnis, die die Alumnen über die Welt, das Leben und den Menschen schrittweise erwerben, durch den Glauben erleuchtet wird.

§ 2. Es ist Aufgabe der katholischen Schule selbst dies den besonderen Umständen unter der Leitung der zuständigen kirchlichen Autorität anzupassen, wenn sie zum größeren Teil von nichtkatholischen Alumnen besucht wird.

§ 3. Es ist Aufgabe einer katholischen Schule, nicht weniger als der anderen Schulen, die kulturellen Ziele und die menschliche und soziale Bildung der Jugendlichen zu verfolgen.

Can. 635 – Es ist besonders Aufgabe des Eparchialbischofs, dafür zu sorgen, daß katholische Schulen bestehen, besonders wo andere Schulen fehlen oder nicht gleichwertig sind, auch Berufsschulen und technische Schulen, sofern sie entsprechend den Orts- und Zeitumständen in besonderer Weise gefordert sind.

Can. 636 – § 1. Die katechetische Unterweisung in allen beliebigen Schulen ist der Autorität und der Aufsicht des Eparchialbischofs unterstellt.

§ 2. Es ist auch Aufgabe des Eparchialbischofs, die katholischen Religionslehrer zu ernennen oder zu approbieren, und sie, wenn es ein Grund des Glaubens oder der Sitten es verlangt, sie des Amtes zu entheben oder zu fordern, daß sie des Amtes enthoben werden.

Can. 637 – In den Schulen, in denen die katholische Unterweisung fehlt oder nach der Auffassung des Eparchialbischofs nicht ausreicht, muß die wahre katholische Bildung aller katholischen Alumnen ergänzt werden.

Can. 638 – § 1. Dem Eparchialbischof kommt das Recht zu, alle katholischen Schulen, die sich in seiner Eparchie befinden, kanonisch zu visitieren, ausgenommen die Schulen, die ausschließlich den eigenen Alumnen eines Instituts des geweihten Lebens päpstlichen oder patriarchalen Rechts offenstehen, und unbeschadet in jedem Fall der Selbständigkeit der Institute des geweihten Lebens hinsichtlich der Leitung der eigenen Schulen.

§ 2. Wo es mehrere Eparchialbischöfe gibt, kommt das Recht der kanonischen Visitation dem zu, der die Schule gegründet oder genehmigt hat, wenn nicht etwas anderes in den Statuten der Gründung oder in einer besonderen Vereinbarung vorgesehen ist, die sie untereinander eingegangen sind.

Can. 639 – Da die Lehrer, besonders die Gewährsleute dafür sind, daß eine katholische Schule ihre Absichten und Vorhaben in die Tat umsetzen kann, müssen sie in der Lehre hervorragend und durch das Zeugnis des Lebens Beispiele sein und sollen sich besonders mit den Eltern, aber auch mit anderen Schulen gemeinsame Mühe geben.

 

Art. II
KATHOLISCHE UNIVERSITÄTEN

Can. 640 – § 1. Die katholische Universität verfolgt das Ziel, daß eine öffentliche, feste und umfassende Präsens des christlichen Geistes in dem Bemühen um die Förderung der gesamten, höheren, Kultur erreicht wird; deshalb begründet sie eine Einrichtung von Forschung, Reflexion und Ausbildung höherer Ordnung, in der die menschliche Erkenntnis durch das mannigfaltige Licht des Evangeliums erleuchtet wird.

§ 2. Andere Institute höherer Studien oder selbständige katholische Fakultäten, die dasselbe Ziel verfolgen, werden der katholischen Universität gleichgestellt, nicht aber die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, über die in den cann. 646 – 650 gehandelt wird.

Can. 641 – In den katholischen Universitäten werden die einzelnen Disziplinen nach eigenen Grundsätzen, nach eigener Methode und eigener Freiheit wissenschaftlicher Forschung so gepflegt, daß von Tag zu Tag tiefere Einsicht dieser Disziplinen erlangt wird und durch genaueste Betrachtung neuer fortschreitender Fragen und Forschungen der Zeit tiefer durchschaut wird, wie sich Glaube und Verstand zu einer Wahrheit vereinigen, und die Menschen, die in der Wissenschaft wirklich hervorragen, zur Übernahme von schwierigeren Ämtern in der Gesellschaft bereit und als Zeugen des Glaubens in der Welt geformt werden.

Can. 642 – § 1. Die katholische Universität ist eine Einrichtung höherer Studien, die als solche entweder durch die höhere ausführende Autorität der Kirche eigenen Rechts nach vorausgehender Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl oder durch den Apostolischen Stuhl errichtet oder genehmigt ist, dies muß durch ein öffentliches Dokument feststehen.

§ 2. Innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche ist die höhere kirchliche Autorität der Patriarch mit Zustimmung der Bischofssynode der Patriarchatskirche.

Can. 643 – An den katholischen Universitäten, in denen keine theologische Fakultät besteht, sollen wenigstens theologische Kurse eingerichtet werden, die den Studierenden der verschiedenen Fakultäten angepaßt sind.

Can. 644 – Wer an katholischen Universitäten Disziplinen lehrt, die Glaube und Sitten betreffen, muß einen Auftrag von der kirchlichen Autorität haben, die von denen bestimmt ist, über die in can. 642 gehandelt wird; die Autorität kann diesen Auftrag aus einem schwerwiegenden Grund entziehen, besonders wenn die wissenschaftliche oder pädagogische Eignung, die Redlichkeit oder Unversehrtheit der Lehre fehlen.

Can. 645 – Es ist Aufgabe der Hierarchen auf vereinbarte Beschlüsse hin dafür zu sorgen, daß auch bei anderen Universitäten gesellige Zusammentreffen und katholische Universitätszentren bestehen, in denen besonders ausgewählte und vorbereitete Christgläubige der Universitätsjugend ständige geistliche und geistige Unterstützung bieten.

 

Art. III
KIRCHLICHE UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN

Can. 646 – Beständig sind besonders von den Hierarchen die kirchlichen Universitäten und Fakultäten zu fördern, die nämlich, die sich um die göttliche Offenbarung und um die mit ihr besonders verbundenen Wissenschaften kümmern und deswegen enger mit dem Verkündigungsdienst der Kirche verbunden sind.

Can. 647 – Es ist das Ziel einer kirchlichen Universität oder Fakultät:

1° die göttliche Offenbarung und das, was mit ihr verbunden ist, tiefer und wissenschaftlich zu erforschen, die Wahrheiten der göttlichen Offenbarung systematisch zu entfalten und zu ordnen, neue Fragen des fortschreitenden Zeitalters in ihrem Licht zu betrachten und den zeitgenössischen Menschen nach der Art darzubieten, die der eigenen Kultur angepaßt ist;

2° die Studenten in den verschiedenen Disziplinen gemäß der katholischen Lehre tiefer auszubilden und sie zu verschiedenen Werken des Apostolates, des Dienstes oder des Lehramtes in den Disziplinen entsprechend vorzubereiten und eine kontinuierliche Weiterbildung zu fördern.

Can. 648 – Kirchliche Universitäten und Fakultäten sind die, die von der zuständigen kirchlichen Autorität kanonisch errichtet oder approbiert sind, die theologische Wissenschaften und die mit ihnen verbundenen Wissenschaften pflegen und vermitteln und die das Recht besitzen, akademische Grade zu verleihen, die kanonische Wirkungen haben.

Can. 649 – Die Errichtung oder Approbation kirchlicher Universitäten oder Fakultäten geschieht durch den Apostolischen Stuhl oder durch die höhere ausführende Autorität, über die in can. 642 gehandelt wird, zusammen mit dem Apostolischen Stuhl.

Can. 650 – Hinsichtlich der Statuten einer kirchlichen Universität oder Fakultät, besonders was die Leitung, Verwaltung, Ernennung der Dozenten oder das Ausscheiden aus dem Amt, die Studienordnung und die Verleihung der akademischen Grade angeht, sind die vom Apostolischen Stuhl erlassenen Normen zu beachten.

 

KAPITEL IV
SOZIALE KOMMUNIKATIONSMITTEL, INSBESONDERE BÜCHER

Can. 651 – § 1. Zur Wahrnehmung der Aufgabe, das Evangelium überall auf der Welt zu verkündigen, ist die Kirche verpflichtet, geeignete Medien zu gebrauchen, und deshalb ist es nötig, daß ihr überall das Recht gesichert wird, die sozialen Kommunikationsmittel anzuwenden und insbesondere Schriften frei im Druck herauszugeben.

§ 2. Alle Christgläubigen sollen ihrem Stand entsprechend an der bedeutenden Sendung der Kirche mitarbeiten und die Vorhaben des Apostolates unterstützen und fördern; besonders diejenigen, die darüber hinaus Erfahrungen besitzen, wie man Kommunikation schafft und übermittelt, sollen der pastorale Tätigkeit der Bischöfe eifrig Unterstützung und Hilfe leisten; mit allem Eifer sollen sie sich darum kümmern, daß der Gebrauch der Mittel mit dem Geiste Christi erfüllt wird.

Can. 652 – § 1. Die Eparchialbischöfe sollen dafür sorgen, daß besonders mit der Hilfe von Instituten für die sozialen Kommunikationsmittel die Christgläubigen zum kritischen und nützlichen Gebrauch der Medien befähigt werden; sie sollen die Zusammenarbeit zwischen diesen verschiedenen Instituten fördern und für die Bildung von Sachverständigen sorgen; schließlich sollen sie, weil durch Tadel und Verurteilung eher Schaden entstehen kann, gute Vorhaben durch Belobigung und Würdigung fördern, besonders gute Bücher.

§ 2. Zum Schutz der Unversehrtheit von Glaube und Sitten kommt es dem Eparchialbischof, der Bischofssynode der Patriarchatskirche, dem Rat der Hierarchen und dem Apostolischen Stuhl zu, den Christgläubigen zu verbieten, soziale Kommunikationsmittel zu gebrauchen oder sie mit anderen zu betreiben, sofern es ihrer Unversehrtheit zum Schaden gereicht.

Can. 653 – Es ist Aufgabe des Partikularrechts, Normen über den Gebrauch von Radio, Kino, Fernsehen und dergleichen bei der Behandlung dessen, was die katholische Lehre oder Sitten angeht, genauer festzusetzen.

Can. 654 – Die Normen des gemeinsamen Rechts über die Bücher sind auch gültig für alle beliebigen anderen Schriften oder für Reden, die durch neue technische Errungenschaften auf irgendeine Weise wiedergegeben und für die öffentliche Verbreitung bestimmt sind.

Can. 655 – § 1. Es ist nötig, daß der Zugang zur Heiligen Schrift den Christgläubigen weit offensteht; deswegen sollen, wo sie fehlen, geeignete und richtige Übersetzungen, mit ausreichenden Erklärungen versehen, unter der Aufsicht der Eparchialbischöfe herausgegeben werden, ja sogar, sofern es in angemessener und nützlicher Weise geschehen kann, in gemeinsamer Anstrengung mit anderen Christen.

§ 2. Allen Christgläubigen, besonders den Seelsorgern, soll es eine Sorge sein, Exemplare der Heiligen Schrift zu verbreiten, die mit geeigneten Anmerkungen versehen und dem Gebrauch auch von Nichtchristen angepaßt sind.

§ 3. Zum liturgischen und katechetischen Gebrauch sollen nur die Ausgaben verwandt werden, die die kirchliche Approbation haben; die übrigen Ausgaben müssen wenigstens mit der kirchlichen Erlaubnis versehen sein.

Can. 656 – § 1. Bei liturgischen Feiern sollen nur Bücher verwandt werden, die die kirchliche Approbation haben.

§ 2. Die Gebets- oder Andachtsbücher, die zum öffentlichen oder privaten Gebrauch der Christgläubigen bestimmt sind, bedürfen der kirchlichen Erlaubnis.

Can. 657 – § 1. Die Approbation der liturgischen Texte kommt, nach vorhergehender Prüfung durch den Apostolischen Stuhl, in den Patriarchatskirchen den Patriarchen unter Zustimmung der Bischofssynode der Patriarchatskirche zu, in den eigenberechtigten Metropolitankirchen dem Metropoliten mit Zustimmung des Hierarchenrats; in den übrigen Kirchen steht dieses Recht allein dem Apostolischen Stuhl und innerhalb der von ihm festgesetzten Grenzen den Bischöfen und ihren rechtmäßig eingerichteten Versammlungen zu.

§ 2. Denselben Autoritäten kommt auch das Recht zu, die Übersetzungen der Bücher zu approbieren, die zum liturgischen Gebrauch bestimmt sind, nach erfolgter Benachrichtigung des Apostolischen Stuhls, wenn es sich um Patriarchats- oder eigenberechtigte Metropolitankirchen handelt.

§ 3. Um liturgische Bücher oder ihre Übersetzungen in eine andere Sprache, die zum liturgischen Gebrauch bestimmt sind, oder um Teile von ihnen erneut herauszugeben, ist erforderlich und reicht es aus, daß die Übereinstimmung mit der approbierten Ausgabe aufgrund einer Bestätigung des Ortshierarchen, über den in can. 662, § 1 gehandelt wird, feststeht.

§ 4. Bei den Veränderungen von liturgischen Texten soll can. 40, § 1 beachtet werden.

Can. 658 – § 1. Katechismen und andere Schriften, die zur katechetischen Unterweisung in Schulen jeder Art und Stufe bestimmt sind, oder ihre Übersetzungen bedürfen der kirchlichen Approbation.

§ 2. Diese Norm ist auch auf andere Bücher anzuwenden, die über Glaube und Sitten handeln, wenn sie als Texte verwandt werden, auf die sich die katechetische Unterweisung stützt.

Can. 659 – Es wird empfohlen, daß jedwede Schriften, die den katholischen Glauben oder die Sitten beleuchten, wenigstens mit der kirchlichen Erlaubnis versehen sind, unbeschadet der Vorschriften der Institute des geweihten Lebens, die mehr verlangen.

Can. 660 – In Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen periodischen Veröffentlichungen, welche die katholische Religion oder die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen, dürfen die Christgläubigen nichts schreiben, außer aus einem gerechten und vernünftigen Grund; Kleriker aber und Mitglieder der Religioseninstitute obendrein nur mit der Erlaubnis derer, über die in can. 662 gehandelt wird.

Can. 661 – § 1. Die kirchliche Erlaubnis, die allein durch das Wort "imprimatur" ausgedrückt ist, bezeichnet ein Werk, das frei ist von Irrtümern hinsichtlich des katholischen Glaubens und der Sitten.

§ 2. Die von der zuständigen Autorität gewährte Approbation aber zeigt an, daß der Text von der Kirche angenommen ist oder das Werk der authentischen Lehre der Kirche entspricht.

§ 3. Wenn das Werk darüber hinaus vom Eparchialbischof oder der höheren Autorität belobigt oder gewürdigt ist, bezeichnet das, daß es die ursprüngliche Lehre der Kirche gut ausdrückt und deshalb empfehlenswert ist.

Can. 662 – § 1. Die kirchliche Approbation oder Erlaubnis zur Herausgabe von Büchern kann, wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, entweder vom eigenen Ortshierarchen des Verfassers oder vom Ortshierarchen gewährt werden, wo sie veröffentlicht werden, oder schließlich von der höheren Autorität, die gegenüber den Personen oder Orten ausführende Leitungsvollmacht ausübt.

§ 2. Damit Mitglieder der Religioseninstitute, die Schriften herausgeben können, die Fragen über den katholischen Glauben oder die Sitten behandeln, bedürfen sie der Erlaubnis auch ihres höheren Oberen nach Maßgabe des Typikon oder der Statuten.

Can. 663 – § 1. Die Erlaubnis, ein Werk herauszugeben, oder die Approbation, die Belobigung oder die Würdigung eines Werkes gilt für den ursprünglichen Text, nicht aber für neue Ausgaben oder Übersetzungen.

§ 2. Wenn es sich um Ausgaben der Heiligen Schrift oder anderer Bücher handelt, die der kirchlichen Approbation nach Maßgabe des Rechts bedürfen, reicht die von einem Ortshierarchen rechtmäßig gewährte Approbation dafür nicht aus, daß sie in einer anderen Eparchie verwandt werden können, sondern es ist die ausdrückliche Zustimmung des Ortshierarchen dieser Eparchie erforderlich.

Can. 664 – § 1. Die Beurteilung von Büchern kann vom Ortshierarchen Gutachtern anvertraut werden; dazu fertigt die Bischofssynode einer Patriarchatskirche ein Verzeichnis von möglichen Gutachtern an. Auch kann er die Beurteilung anderen, in ihrer Klugheit bewährten Personen anvertrauen; schließlich kann eine besondere Gutachterkommission eingesetzt werden, die der Ortshierarch, die Bischofssynode einer Patriarchatskirche oder der Rat der Hierarchen um Rat fragen kann.

§ 2. Als Gutachter sollen die ausgewählt werden, die durch Wissen, rechte Lehre und Klugheit hervorragen, und bei der Wahrnehmung ihres Amtes ihr Urteil gemäß der katholischen Lehre fällen, wie sie vom authentischen Lehramt der Kirche vorgestellt wird, ohne jede Rücksicht auf Personen.

§ 3. Die Gutachter müssen ihre Meinung schriftlich abgeben; wenn sie günstig ist, soll der Ortshierarch entsprechend seinem klugen Ermessen die Erlaubnis oder die Approbation gewähren, indem sie mit seinem Namen versehen ist; anderenfalls soll er die Gründe der Ablehnung dem Autor des Werkes mitteilen.

Can. 665 – § 1. Die Pfarrer oder Rektoren von Kirchen sollen dafür sorgen, daß in ihren Kirchen keine Ikonen oder Bilder, die der echten heiligen Kunst fremd sind, oder Bücher ausgelegt, verkauft oder verteilt werden, die mit der christlichen Religion oder Sitten zu wenig übereinstimmen.

§ 2. Ebenso ist es Aufgabe der Pfarrer und Rektoren von Kirchen und der Leiter katholischer Schulen, dafür zu sorgen, daß die unter ihrem Schutz aufzuführenden Schauspiele jeglicher Art im Sinne einer christlichen Unterscheidung der Geister ausgewählt werden.

§ 3. Alle Christgläubigen sollen dafür sorgen, daß das, worüber § 1 handelt, nicht durch Kauf, Verkauf, Lesen oder durch Mitteilung an andere ihnen oder anderen geistlichen Schaden bringt.

Can. 666 – § 1. Das geistige Werk eines Verfassers ist durch das Recht geschützt, sofern es seine Persönlichkeit zum Ausdruck bringt, oder Quelle von Vermögensrechten ist.

§ 2. Vom Recht geschützt sind Texte von Gesetzen und von offiziellen Akten jeder kirchlichen Autorität und ihre authentischen Sammlungen; deshalb ist es nicht gestattet, sie erneut herauszugeben, wenn nicht die Erlaubnis dieser oder der höheren Autorität erlangt ist, und unter Wahrung der Bedingungen, die von ihr vorgeschrieben sind.

§ 3. Im Partikularrecht einer jeden eigenberechtigten Kirche sollen näher bestimmte Normen über die Sache erlassen werden, unter Wahrung der Vorschriften des weltlichen Rechts hinsichtlich der Rechte des Autors.

 

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