Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

Canon: Text:
Bei der Suche nach mehreren Wörtern oder Wortteilen:
Datenbank powered by Gossamer Threads Inc.
 

 

Textstände der Gesetzestexte Weiterführende Links Impressum Datenschutzerklärung

 

Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XXIV
GERICHTSVERFAHREN IM ALLGEMEINEN

Can. 1055 – § 1. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind:

1° die Verfolgung oder die Sicherung der Rechte von physischen oder juristischen Personen oder die Feststellung juristischer Tatbestände;

2° Straftaten, was die Verhängung einer Strafe angeht.

§ 2. Für Streitigkeiten, die aus einem Akt der ausführenden Leitungsvollmacht entstanden sind, ist allein die höhere Autorität nach Maßgabe der cann. 996 – 1006 zuständig.

Can. 1056 – In den Fällen, die einem Dikasterium des Apostolischen Stuhles vorbehalten werden, ist es notwendig, daß die Gerichte die Normen befolgen, die vom Dikasterium herausgegeben sind.

Can. 1057 – In den Verfahren der Diener Gottes, damit sie unter die Heiligen aufgenommen werden, sollen die besonderen Normen beachtet werden, die vom Papst festgesetzt sind.

 

KAPITEL I
ZUSTÄNDIGES GERICHT

Can. 1058 – Der Papst wird von niemanden vor Gericht gestellt.

Can. 1059 – § 1. Wegen des Primates des Papstes steht es jedem Christgläubigen frei, seinen Streit in jeder Instanz und jedem Abschnitt des Gerichtsverfahrens beim Papst selbst zur Entscheidung vorzulegen, der für den gesamten katholischen Erdkreis der oberste Richter ist und der entweder selbst Recht spricht oder durch die Gerichte des Apostolischen Stuhles oder durch die von ihm beauftragten Richter.

§ 2. Diese beim Papst vorgebrachte Anrufung unterbricht nicht, ausgenommen im Fall der Berufung, die Ausübung der Vollmacht bei dem Richter, der den Streitfall schon zu untersuchen begonnen hat und der deshalb das Verfahren bis zum endgültigen Urteil fortsetzen kann, außer es steht fest, daß der Papst den Streit an sich gezogen hat.

Can. 1060 – § 1. Der Papst allein hat das Recht, Recht zu sprechen:

1° über Patriarchen;

2° über Bischöfe in Strafverfahren;

3° über die, die das höchste Amt eines Staates innehaben;

4° über andere Streitsachen, die er selbst an sein Gericht gezogen hat.

§ 2. Ausgenommen die Bischöfe, die innerhalb des Gebietes einer patriarchalen Kirche ihre Vollmacht ausüben, wird über die übrigen Bischöfe in Streitverfahren von dem vom Papst dafür vorgesehenen Gericht Recht gesprochen, unbeschadet des can. 1066, § 2.

§ 3. Ein Richter kann nicht über eine Rechtshandlung oder ein Dokument entscheiden, das vom Papst in einer besonderen Form bestätigt ist, außer der Auftrag des Papstes ist vorausgegangen.

Can. 1061 – Vor den Gerichten des Apostolischen Stuhles müssen sich die Personen einfinden, die keine höhere Autorität unterhalb des Papstes haben, entweder physische Personen, die nicht in den Bischofsstand eingesetzt sind, oder juristische Personen, unbeschadet des can. 1063, § 4, nn. 3 und 4.

Can. 1062 – § 1. Die Synode der Bischöfe einer patriarchalen Kirche ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Apostolischen Stuhles, das höhere Gericht innerhalb des Gebietes dieser Kirche.

§ 2. Die Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche muß in geheimen Abstimmungen für einen Zeitraum von fünf Jahren aus ihrer Mitte einen Generalmoderator der Gerichtsverwaltung und zwei Bischöfe wählen, die mit ihm als Vorsitzenden das Gericht bilden; wenn aber einer von diesen drei Bischöfen in den Streitfall eingebunden ist oder nicht dabeisein kann, soll der Patriarch mit Zustimmung der ständigen Synode einen anderen Bischof für ihn an die Stelle setzen; ebenso soll der Patriarch im Fall einer Ablehnung mit Zustimmung der ständigen Synode entscheiden.

§ 3. Es ist die Aufgabe dieses Gerichts, über Streitfälle entweder der Eparchien oder der Bischöfe, auch der Titularbischöfe Recht zu sprechen.

§ 4. Die Berufung in diesen Streitfällen erfolgt bei der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche, wobei eine weitere Berufung nicht zugelassen ist, unbeschadet des can. 1059.

§ 5. Der Generalmoderator der Gerichtsverwaltung hat das Recht, alle Gerichte, die innerhalb des Gebietes der patriarchalen Kirche liegen, zu überwachen und das Recht, die Entscheidung bei einem Einspruch gegen einen Richter eines ordentlichen Gerichtes der patriarchalen Kirche zu treffen.

Can. 1063 – § 1. Der Patriarch muß das ordentliche Gericht der patriarchalen Kirche errichten, das vom Gericht der Eparchie des Patriarchen unterschieden ist.

§ 2. Das Gericht soll einen eigenen Vorsitzenden, Richter, einen Anwalt des Rechtsinteresses, Bandverteidiger und andere notwendige Mitarbeiter haben, die vom Patriarchen mit Zustimmung der ständigen Synode ernannt sind; der Vorsitzende, die Richter, der Anwalt des Rechtsinteresses und die Bandverteidiger können nicht abgesetzt werden, außer von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche, den Amtsverzicht kann aber allein der Patriarch annehmen.

§ 3. Dieses Gericht ist das Berufungsgericht in der zweiten und in den weiteren Gerichtsinstanzen mit Hilfe der Richter, die sich gegenseitig ablösen, für die Verfahren, die schon in unteren Gerichten entschieden sind; diesem Gericht kommen auch die Rechte eines Metropolitangerichts für die Orte des Gebietes der patriarchalen Kirche zu, wo keine Provinzen errichtet sind.

§ 4. Diesem Gericht kommt es zu, mit Hilfe der Richter, die sich gegenseitig ablösen, in der ersten und in den weiteren Gerichtsinstanzen über die Verfahren Recht zu sprechen:

1° der Exarchen und der Delegaten des Patriarchen, die keine Bischöfe sind;

2° der physischen und juristischen Personen, die dem Patriarchen unmittelbar unterstellt sind;

3° der Institute des geweihten Lebens päpstlichen Rechts;

4° des Oberen eines Instituts des geweihten Lebens päpstlichen Rechts, die in demselben Institut keinen Oberen haben, der mit richterlichen Vollmacht ausgestattet ist;

5° die Verfahren, die aufgrund der Vorschrift des Partikularrechts dem Gericht vorbehalten sind.

Can. 1064 – § 1. Das Metropolitangericht, das nicht vom Gericht der Eparchie des Metropoliten unterschieden ist, ist das Berufungsgericht für die Urteile der eparchialen Gerichte.

§ 2. Bei Verfahren, die in erster Gerichtsinstanz vor dem Metropoliten oder einem anderen Eparchialbischof, der eine höhere Autorität unterhalb des Papstes nicht hat, muß die Berufung bei dem Gericht erfolgen, das von ihm selbst auf dauerhafte Weise mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles bestimmt wurde, unbeschadet der cann. 139 und 175.

Can. 1065 – Das Gericht der dritten Instanz ist der Apostolische Stuhl, außer es wird im gemeinsamen Recht ausdrücklich anders vorgesehen.

Can. 1066 – § 1. In einer jeden Eparchie und für alle Verfahren, die im Recht nicht ausdrücklich ausgenommen sind, ist der Richter in der ersten Gerichtsinstanz der Eparchialbischof.

§ 2. Wenn es sich aber um Rechte und zeitliche Güter einer juristischen Person handelt, die vom Eparchialbischof vertreten ist, spricht in erster Gerichtsinstanz das Berufungsgericht Recht, unbeschadet des can. 1062, § 3.

Can. 1067 – § 1. Ein Gericht erster Instanz für mehrere Eparchien derselben eigenberechtigten Kirche kann vom Patriarchen mit Zustimmung der Eparchialbischöfe errichtet werden, die es angeht, wenn es sich um Eparchien handelt, die innerhalb des Gebietes der patriarchalen Kirche liegen; in den übrigen Fällen von den Eparchialbischöfen selbst, die darüber mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles übereingekommen sind.

§ 2. Dieses Gericht muß errichtet werden, wenn einzelne Eparchialbischöfe aus welchem Grund auch immer ein eigenes Gericht nicht errichten können; innerhalb des Gebietes einer patriarchalen Kirche gegebenenfalls soll das Gericht von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche eingerichtet werden.

§ 3. In den Eparchien, für die ein solches Gericht errichtet ist, kann ein kollegiales eparchiales Gericht nicht gültig eingerichtet werden.

§ 4. Der Kreis der Eparchialbischöfe, die zu einem solchen Gericht übereingekommen sind, oder dem Eparchialbischof, der von dem Kreis gewählt wurde, kommen die Vollmachten zu, die der Eparchialbischof hinsichtlich seines Gerichts hat; wenn aber das Gericht von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche oder vom Apostolischen Stuhl errichtet ist, sind die Normen zu beachten, die von der Synode selbst oder vom Apostolischen Stuhl festgesetzt sind.

§ 5. Die Berufung von diesem Gericht erfolgt innerhalb des Gebietes einer patriarchalen Kirche bei dem ordentlichen Gericht der patriarchalen Kirche; in den übrigen Fällen aber bei dem Gericht, das auf dauerhafte Weise von dem Kreis der Bischöfe, von dem in § 4 gehandelt wird, mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles oder vom Apostolischen Stuhl selbst bestimmt ist.

Can. 1068 – § 1. Die Eparchialbischöfe verschiedener eigenberechtigten Kirchen, die in demselben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, können untereinander in der Einrichtung eines gemeinsamen Gerichts übereinkommen, das entweder die Streit- oder Strafverfahren der Christgläubigen entscheiden soll, die einem von diesen Eparchialbischöfen unterstellt sind.

§ 2. Wenn geeignete Richter und andere Mitarbeiter der Gerichte fehlen, sollen die Eparchialbischöfe dafür sorgen, daß ein gemeinsames Gericht eingerichtet wird.

§ 3. Die Eparchialbischöfe, die zu einem gemeinsamen Gericht übereingekommen sind, müssen einen von ihnen selbst bestimmen, dem hinsichtlich des Gerichts die Vollmachten zukommen, die der Eparchialbischof hinsichtlich seines Gerichts hat.

§ 4. Von den Urteilen eines gemeinsamen Gerichts erster Instanz erfolgt die Berufung bei dem Gericht, das auf dauerhafte Weise vom Apostolischen Stuhl bestimmt ist.

Can. 1069 – § 1. Streitsachen unter physischen oder juristischen Personen desselben Instituts des geweihten Lebens, die Säkularinstitute ausgenommen, in dem die Oberen mit der Leitungsvollmacht ausgestattet sind, sind bei dem Richter oder Gericht zu entscheiden, der im Typikon oder den Statuten des Instituts bestimmt ist.

§ 2. Wenn ein Streitfall, die Säkularinstitute ausgenommen, entsteht zwischen physischen oder juristischen Personen verschiedener Institute des geweihten Lebens oder auch desselben Instituts eparchialen Rechts oder eines anderen, in dem die Oberen nicht mit der Leitungsvollmacht ausgestattet sind, oder zwischen dem Mitglied oder der juristischen Person eines Instituts des geweihten Lebens und irgendeiner anderen physischen oder juristischen Person, spricht in erster Gerichtsinstanz das eparchiale Gericht Recht.

Can. 1070 – Die Autorität, die welches Gericht auch immer errichtet, soll dafür sorgen, daß das Gericht eigene Statuten hat, die von der Autorität genehmigt sind, in denen die Art der Ernennung der Richter und der anderen Mitarbeiter, die Dienstzeit, die Vergütung und anderes, was im Recht erforderlich ist, bestimmt werden müssen.

Can. 1071 – Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht einer jeden Kirche um Hilfe anzugehen, damit es bestimmte Prozeßakte durchführt, ausgenommen jedoch die Akte, die Entscheidungen der Richter einbeziehen.

Can. 1072 – In den Fällen, über die in cann. 1060, 1061, 1062, § 3 und 1063, § 4 gehandelt wird, ist die Unzuständigkeit unterer Richter absolut; ebenso ist die Unzuständigkeit des Richters absolut, wenn die Zuständigkeit nicht beachtet wird, die im Hinblick auf die Gerichtsinstanz festgesetzt ist.

Can. 1073 – § 1. Niemand kann in der ersten Gerichtsinstanz belangt werden, außer vor einem Richter, der wegen eines von den Titeln zuständig ist, die im gemeinsamen Recht bestimmt werden.

§ 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf keinen von diesen Titeln stützt, wird relativ genannt.

§ 3. Außer es wird im Recht ausdrücklich anders vorgesehen, folgt der Kläger dem Gerichtsstand der beklagten Partei; wenn aber die beklagte Partei mehrere Gerichtsstände hat, wird die Wahl des Gerichtsstandes dem Kläger zugestanden.

Can. 1074 – Jeder kann vor dem Gericht des Wohnsitzes oder des Quasi-Wohnsitzes belangt werden.

Can. 1075 – § 1. Ein Wohnsitzloser hat den Gerichtsstand an dem Ort, wo er sich augenblicklich aufhält.

§ 2. Wessen Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht bekannt sind, kann bei dem Gerichtsstand des Klägers belangt werden, sofern kein anderer rechtmäßiger Gerichtsstand vorhanden ist.

Can. 1076 – Im Hinblick auf die belegene Sache kann eine Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, wo die streitige Sache liegt, sooft die Klage sich unmittelbar gegen die Sache richtet oder es sich um eine Entziehung handelt.

Can. 1077 – § 1. Im Hinblick auf einen Vertrag kann eine Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, wo der Vertrag eingegangen worden ist oder erfüllt werden muß, außer die Parteien haben einvernehmlich ein anderes Gericht ausgewählt.

§ 2. Wenn eine Streitsache hinsichtlich von Verpflichtungen geführt wird, die aus einem anderen Titel entstehen, kann eine Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, wo die Verpflichtung entstanden oder zu erfüllen ist.

Can. 1078 – Wer in Strafverfahren angeklagt ist, wenn auch abwesend, kann vor dem Gericht des Ortes belangt werden, wo die Straftat begangen worden ist.

Can. 1079 – Eine Partei kann belangt werden:

1° bei Streitsachen, die sich um eine Verwaltung drehen, vor dem Gericht des Ortes, wo die Verwaltung geführt worden ist;

2° in Streitsachen, die Erbschaften oder fromme Legate betreffen, unbeschadet des can. 1075, § 2, vor dem Gericht des letzten Wohnsitzes oder Quasi-Wohnsitzes oder Aufenthaltsorte dessen, um dessen Erbschaft oder frommes Legat es sich handelt, außer es handelt sich nur um die Durchführung des Legats, die gemäß den ordentlichen Normen der Zuständigkeit zu handhaben ist.

Can. 1080 – Wenn sich der Richter auf keinen der vorherigen Titeln stützt und die Streitsache jedoch bei ihm selbst eingebracht wird, erhält er die Zuständigkeit, wenn die Parteien und die Autorität, der das Gericht unmittelbar unterstellt ist, damit einverstanden sind.

Can. 1081 – Aufgrund des Zusammenhanges sind von ein – und demselben Gericht und im selben Verfahren Streitsachen zu entscheiden, die miteinander zusammenhängen, außer eine Rechtsvorschrift steht entgegen.

Can. 1082 – Wenn zwei oder mehrere Gerichte gleichermaßen zuständig sind, hat aufgrund des Vorgriffes das Gericht das Recht, die Streitsache zu entscheiden, das früher die beklagte Partei rechtmäßig vorgeladen hat.

Can. 1083 – § 1. Streitigkeiten zwischen Richtern, wer von ihnen für irgendeine Aufgabe zuständig ist, sind von dem Berufungsgericht des Richters zu entscheiden, vor dem das Verfahren zuerst durch eine einführende Streitschrift in Gang gekommen ist.

§ 2. Wenn aber das eine Gericht das Berufungsgericht des anderen ist, ist die Streitigkeit von dem Gericht der dritten Instanz für das Gericht zu entscheiden, bei dem das Verfahren zuerst in Gang gekommen ist.

§ 3. Aus den Entscheidungen in diesen Streitigkeiten ergibt sich nicht der Ort für die Berufung.

Can. 1084 – § 1. Dem Kollegialgericht von drei Richtern werden vorbehalten:

1° Streitsachen über das Band der heiligen Weihe;

2° Streitsachen über das Band der Ehe, unbeschadet der cann. 1372 – 1374;

3° Strafsachen bei Straftaten, die die Strafe der großen Exkommunikation, der Amtsabsetzung, der Rückstufung in einen geringeren Stand oder der Deposition mit sich bringen;

4° Streitsachen, die durch das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche bestimmt sind.

§ 2. Die übrigen Prozesse werden von einem Einzelrichter verhandelt, außer der Eparchialbischof behält einen bestimmten Prozeß dem Kollegium von drei Richtern vor.

§ 3. Wenn in der ersten Gerichtsinstanz ein Kollegium nicht eingerichtet werden kann, kann der Patriarch, solange eine derartige Unmöglichkeit fortdauert, nach Rücksprache mit der ständigen Synode gestatten, daß der Eparchialbischof die Streitsachen einem Kleriker als Einzelrichter anvertraut, der, wenn möglich, einen Beisitzer und einen Vernehmungsrichter hinzuziehen soll; dasselbe kann der Metropolit erlauben, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, oder auch der Metropolit einer patriarchalen Kirche, der außerhalb des Gebietes der Kirche eingesetzt ist, jeder nach Rücksprache mit zwei Eparchialbischöfen, den älteren aufgrund der Bischofsweihe; in den übrigen Fällen soll der Apostolische Stuhl angegangen werden.

Can. 1085 – § 1. Das Kollegialgericht muß in kollegialer Weise verfahren und die Entscheidungen mit Stimmenmehrheit fällen, für die Gültigkeit nämlich wenn es sich handelt:

1° um die Ablehnung der Forderung einer Gegenklage oder eines Zwischenstreites;

2° um Entscheidung der Berufung gegen das Dekret des Vorsitzenden;

3° um ein Urteil, auch wenn ein Zwischenurteil, und um Dekrete, die die Rechtskraft eines endgültigen Urteils haben.

§ 2. Die übrigen Prozeßakte soll der Berichterstatter durchführen, außer das Kollegium hat sich irgendwelche, nicht nämlich für die Gültigkeit, vorbehalten.

§ 3. Wenn der Prozeß in der ersten Gerichtsinstanz kollegial entschieden wurde, muß auch in der Berufungsinstanz kollegial und darf nicht von einer geringeren Richterzahl der Richter entschieden werden; wenn aber von einem Einzelrichter, ist auch in der Berufungsinstanz von einem Einzelrichter zu entscheiden, ausgenommen der Prozeß, von dem in can. 1084, § 3 gehandelt wird.

 

KAPITEL II
MITARBEITER DER GERICHTE

Art. I
GERICHTSVIKAR, RICHTER UND VERNEHMUNGSRICHTER

Can. 1086 – § 1. Der Eparchialbischof ist verpflichtet, einen Gerichtsvikar einzusetzen mit ordentlicher richterlicher Vollmacht, der vom Protosynkellos verschieden ist, außer die geringe Größe der Eparchie oder die geringe Anzahl der Fälle rät anderes.

§ 2. Der Gerichtsvikar bildet mit dem Eparchialbischof ein Gericht, aber er kann nicht die Fälle entscheiden, die sich der Eparchialbischof vorbehalten hat.

§ 3. Dem Gerichtsvikar können Gehilfen beigegeben werden, die die Bezeichnung beigeordnete Gerichtsvikare tragen.

§ 4. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten Gerichtsvikare müssen Priester von lauterem Ruf sein, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten im kanonischen Recht, bewährt in Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit, nicht weniger als dreißig Jahre alt.

Can. 1087 – § 1. In der Eparchie sollen vom Eparchialbischof eparchiale Richter ernannt werden, die Kleriker sein sollen.

§ 2. Der Patriarch kann nach Rücksprache mit der ständigen Synode oder der Metropolit, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, nach Rücksprache mit zwei Eparchialbischöfen, die älteren aufgrund der Bischofsweihe, erlauben, daß auch andere Christgläubigen zu Richtern ernannt werden, von denen einer zur Bildung eines Kollegialgerichts herangezogen werden kann, sofern die Notwendigkeit es anrät; in den übrigen Fällen soll in der Angelegenheit der Apostolische Stuhl angegangen werden.

§ 3. Die Richter sollen von lauterem Ruf sein, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten im kanonischen Recht, bewährt in Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit.

Can. 1088 – § 1. Der Gerichtsvikar, der beigeordnete Gerichtsvikar und die übrigen Richter werden für eine bestimmte Zeit ernannt.

§ 2. Wenn die bestimmte Zeit während der Vakanz des eparchialen Stuhles abgelaufen ist, können sie nicht abgesetzt werden, sondern sie führen ihr Amt fort, bis der neue Eparchialbischof sich um die Angelegenheit gekümmert hat.

§ 3. Wenn der Gerichtsvikar vom Administrator der Eparchie ernannt wird, bedarf er bei der Ankunft des neuen Eparchialbischofs der Bestätigung.

Can. 1089 – Der Einzelrichter kann in jedem Gerichtsverfahren zwei lebenserfahrene Beisitzer aus den Christgläubigen hinzuziehen, die ihn beraten.

Can. 1090 – § 1. Die zwei Richter, die zusammen mit dem Vorsitzenden ein Kollegialgericht bilden, soll der Gerichtsvikar unter den eparchialen Richtern nach der Ordnung turnusgemäß bestimmen, außer der Eparchialbischof hat entsprechend seinem klugen Ermessen anderes für geeignet gehalten.

§ 2. Die einmal ernannten Richter soll der Gerichtsvikar nicht auswechseln, außer aus einem sehr schweren Grund, der für die Gültigkeit in einem Dekret darzulegen ist.

Can. 1091 – § 1. Dem Kollegialgericht sitzt, wenn möglich, der Gerichtsvikar oder ein beigeordneter Gerichtsvikar vor.

§ 2. Der Vorsitzende des Kollegialgerichts muß einen von den Richtern des Gerichts zum Berichterstatter bestellen, außer er will den Dienst selbst erfüllen.

§ 3. Der Vorsitzende kann den Berichterstatter aus einem gerechten Grund durch einen anderen ersetzen.

§ 4. Der Berichterstatter berichtet in dem Richterkollegium über den Prozeß und faßt das Urteil schriftlich ab.

Can. 1092 – Die Rechte des Gerichts und des Vorsitzenden gehen den Einzelrichter an.

Can. 1093 – § 1. Der Richter oder der Vorsitzende eines Kollegialgerichtes können zur Durchführung der Beweiserhebung des Prozesses einen Vernehmungsrichter bestellen, indem sie ihn entweder aus den Richtern des Gerichts oder aus den Christgläubigen auswählen, die vom Eparchialbischof für dieses Amt zugelassen sind.

§ 2. Der Eparchialbischof kann für das Amt des Vernehmungsrichters Christgläubige zulassen, die sich durch guten Charakter, Klugheit und Bildung auszeichnen.

§ 3. Es ist die Aufgabe des Vernehmungsrichters, nur gemäß dem Auftrag des Richters Beweise zu erheben und sie, wenn sie erhoben sind, dem Richter zu übergeben; er kann aber, außer der Auftrag des Richters steht entgegen, zwischenzeitlich entscheiden, welche und wie die Beweise zu erheben sind, wenn etwa darüber eine Frage entsteht, während er selbst sein Amt ausübt.

 

Art. II
ANWALT DES RECHTSINTERESSES, BANDVERTEIDIGER UND NOTAR

Can. 1094 – Für Streitsachen, bei denen das öffentliche Wohl in Gefahr gebracht werden kann, und für Strafsachen soll in der Eparchie ein Anwalt des Rechtsinteresses eingesetzt werden, der verpflichtet ist, sich um das öffentliche Wohl zu sorgen.

Can. 1095 – § 1. Bei Streitsachen ist es die Aufgabe des Eparchialbischofs zu beurteilen, ob das öffentliche Wohl in Gefahr geraten kann oder nicht, außer die Mitwirkung des Anwalts des Rechtsinteresses wird im Recht vorgeschrieben oder ist aus der Natur der Sache offenkundig notwendig.

§ 2. Wenn in der vorhergehenden Gerichtsinstanz der Anwalt des Rechtsinteresses mitgewirkt hat, wird vermutet, daß seine Mitwirkung in der höheren Instanz notwendig ist.

Can. 1096 – Für Verfahren, in denen es sich um die Nichtigkeit der heiligen Weihe oder die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe handelt, soll in der Eparchie ein Bandverteidiger eingesetzt werden, der verpflichtet ist, alles vorzubringen und darzulegen, was verständigerweise gegen die Nichtigkeit oder Auflösung vorgebracht werden kann.

Can. 1097 – In Verfahren, in denen die Anwesenheit des Anwaltes des Rechtsinteresses oder des Bandverteidigers verlangt wird, sind die Akte nichtig, wenn sie nicht geladen sind, außer sie haben selbst, wenn auch nicht geladen, tatsächlich teilgenommen oder konnten wenigstens vor dem Urteil nach Einsicht in die Akten ihres Amtes walten.

Can. 1098 – Außer es wird anders ausdrücklich im gemeinsamen Recht vorgesehen:

1° sooft es das Gesetz vorschreibt, daß der Richter die Parteien oder eine von ihnen anhören soll, sind auch der Anwalt des Rechtsinteresses oder der Bandverteidiger anzuhören, wenn sie am Verfahren teilnehmen;

2° sooft auf Antrag einer Partei verlangt wird, daß der Richter irgend etwas entscheiden kann, hat der Antrag des Anwalts des Rechtsinteresses oder des Bandverteidigers, die am Verfahren teilnehmen, dieselbe Wirkung.

Can. 1099 – § 1. Es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, den Anwalt des Rechtsinteresses und den Bandverteidiger zu ernennen; für die nicht – eparchialen Gerichte werden sie nach Maßgabe der Statuten des Gerichts ernannt, außer es wird anders im Recht vorgesehen wird.

§ 2. Der Anwalt des Rechtsinteresses und der Bandverteidiger sollen Christgläubige sein von lauterem Ruf, Doktoren im kanonischen Recht oder wenigstens Lizentiaten und sollen in Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein.

Can. 1100 – § 1. Ein und dieselbe Person, nicht aber im selben Verfahren, kann das Amt des Anwalts des Rechtsinteresses und des Bandverteidigers wahrnehmen.

§ 2. Der Anwalt des Rechtsinteresses und der Bandverteidiger können für die Gesamtheit der Prozesse oder für einzelne Prozesse eingesetzt werden; sie können aber vom Eparchialbischof aus einem gerechten Grund enthoben werden.

Can. 1101 – § 1. An jedem Prozeß soll ein Notar teilnehmen, so daß die Akten für nichtig angesehen werden, wenn sie nicht von ihm unterschrieben sind.

§ 2. Die Akten, die die Notare ausfertigen, genießen öffentliche Glaubwürdigkeit.

 

Art. III
VERWALTUNG VON GERICHTEN, DIE AUS VERSCHIEDENEN EPARCHIEN
ODER EIGENBERECHTIGTEN EXARCHIEN ZU BILDEN SIND

Can. 1102 – § 1. Die Richter und die anderen Mitarbeiter der Gerichte können aus jeder Eparchie oder aus einem religiösen Institut oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute der eigenen oder einer anderen eigenberechtigten Kirche genommen werden, aber mit der schriftlich gegebenen Zustimmung des eigenen Eparchialbischofs oder des höheren Oberen.

§ 2. Der beauftragte Richter kann, wenn der Auftrag der Delegation nicht anderes bestimmt, die Hilfe von Mitarbeitern nutzen, die sich innerhalb des Gebietes des Auftraggebers aufhalten.

 

KAPITEL III
VERPFLICHTUNGEN DER RICHTER
UND ANDERER MITARBEITER DER GERICHTE

Can. 1103 – § 1. Alle Christgläubigen, insbesondere aber die Bischöfe, sollen sich eindringlich bemühen, daß ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit Streitigkeiten im Gottesvolk, wenn möglich, vermieden werden oder möglichst bald friedfertig beigelegt werden.

§ 2. Der Richter soll an der Schwelle des Streites, und auch zu jedem anderen Zeitpunkt sooft er die Hoffnung auf einen guten Ausgang erblickt, die Parteien ermuntern und unterstützen, daß sie sich in gemeinsamer Überlegung um die Suche nach einer billigen Lösung des Streites sorgen, und er soll ihnen selbst geeignete Wege zur Erreichung dieses Vorhabens unter Hinzuziehung von angesehenen Menschen zur Vermittlung aufzeigen.

§ 3. Wenn sich aber ein Verfahren um das private Wohl der Parteien dreht, soll der Richter überlegen, ob der Streit durch Vergleich oder Schiedsspruch bei Schiedsrichtern erfolgreich ein Ende haben kann.

Can. 1104 – § 1. Der zuständige Richter muß einer Partei, die es rechtmäßig verlangt, seinen Dienst leisten.

§ 2. Der Richter kann kein Verfahren entscheiden, außer eine Klage nach Maßgabe der Canones ist von dem, den es angeht, oder vom Anwalt des Rechtsinteresses eingereicht.

Can. 1105 – Wer an einem Verfahren als Richter, Anwalt des Rechtsinteresses, Bandverteidiger, Prozeßvertreter, Anwalt, Zeuge oder Sachverständiger teilgenommen hat, kann später nicht gültig denselben Fall in einer anderen Gerichtsinstanz als Richter entscheiden oder in ihm den Dienst des Beisitzers wahrnehmen.

Can. 1106 – § 1. Ein Richter soll sich nicht entschließen, ein Verfahren zu untersuchen, an der er aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft in jedem Grad der geraden Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie eingeschlossen oder aufgrund von Vormundschaft und Pflegschaft, der Gewohnheit des vertraulichen Lebens, großer Feindseligkeit oder, um einen Gewinn zu machen oder einen Schaden zu vermeiden, in irgendeiner Weise selbst beteiligt ist.

§ 2. Unter denselben Umständen müssen sich der Anwalt des Rechtsinteresses, der Bandverteidiger, der Beisitzer und der Vernehmungsrichter ihres Amtes enthalten.

Can. 1107 – § 1. Wenn ein Richter entweder in einem ordentlichen Gericht oder einem delegierten, wenn auch zuständig, abgelehnt wird, soll die Autorität, der das Gericht unmittelbar unterstellt ist, diese Einrede entscheiden, unbeschadet des can. 1062, § § 2 und 5.

§ 2. Wenn der Eparchialbischof der Richter ist und gegen ihn die Ablehnung gerichtet wird, soll er sich der richterlichen Tätigkeit enthalten.

§ 3. Wenn sich die Ablehnung gegen die übrigen Mitarbeiter des Gerichtes richtet, soll über diese Einrede der Vorsitzende des Kollegialgerichts oder der Richter entscheiden, wenn er Einzelrichter ist.

Can. 1108 – Wenn die Ablehnung zugelassen wird, müssen die Personen ausgewechselt werden, nicht aber die Gerichtsinstanz.

Can. 1109 – § 1. Die Frage der Ablehnung ist sehr schnell unter Anhörung der Parteien zu entscheiden.

§ 2. Die von einem Richter vorgenommenen Handlungen, bevor er abgelehnt wird, sind gültig; die aber nach der Erhebung der Ablehnung vorgenommen wurden, müssen aufgehoben werden, wenn eine Partei es innerhalb von zehn Tagen nach der Zulassung der Ablehnung an fordert; nach der Zulassung der Ablehnung sind sie ungültig.

Can. 1110 – § 1. In einem Streit, der nur Privatleute angeht, kann der Richter lediglich auf Antrag einer Partei vorgehen; wenn aber eine Rechtssache rechtmäßig eingeleitet wurde, kann und muß der Richter in Strafsachen und in anderen Verfahren, die das öffentliche Wohl der Kirche oder das Seelenheil betreffen, auch von Amts wegen vorgehen.

§ 2. Außerdem aber kann der Richter die Nachlässigkeit der Parteien beim Beibringen der Beweise oder beim Vorbringen von Einreden ergänzend vorgehen, sooft er es zur Vermeidung eines schwer ungerechten Urteils für notwendig hält, unbeschadet des can. 1283.

Can. 1111 – Die Richter und Gerichte sollen dafür sorgen, daß ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit alle Verfahren möglichst bald beendigt werden, so daß sie in der ersten Gerichtsinstanz nicht über ein Jahr hinausgezogen werden, in der Berufungsinstanz aber nicht über sechs Monate.

Can. 1112 – Alle, die einen Gerichtshof bilden oder ihm Hilfe leisten, müssen das Versprechen ablegen, den Dienst zuverlässig zu erfüllen.

Can. 1113 – § 1. Bei einem Strafverfahren immer, bei einem Streitverfahren aber, wenn aus der Veröffentlichung irgendeiner Prozeßhandlung den Parteien ein Nachteil widerfahren kann, sind die Richter und Mitarbeiter des Gerichts verpflichtet, die Geheimhaltung zu wahren.

§ 2. Sie sind auch immer und gegenüber allen zur Wahrung der Geheimhaltung über die Erörterung verpflichtet, die unter den Richtern in einem Kollegialgericht vor der Verhängung des Urteils stattfindet, dann auch über die verschiedenen Stimmen und Meinungen, die dort vorgetragen wurden; auch andere sind zu dieser Geheimhaltung verpflichtet, zu denen in irgendeiner Weise Kenntnis über die Sache gelangt ist.

§ 3. Ja sogar, sooft die Natur des Verfahrens oder der Beweise so ist, daß aus der Veröffentlichung der Akten oder Beweise der Ruf anderer gefährdet wird oder Anlaß für Zerwürfnisse gegeben wird oder ein Ärgernis oder ein anderer Nachteil dieser Art entsteht, kann der Richter Zeugen, Sachverständige, Parteien und ihre Anwälte oder Prozeßvertreter eidlich zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichten.

Can. 1114 – Den Richtern und anderen Mitarbeitern des Gerichts wird es verboten, anläßlich der Gerichtstätigkeit irgendwelche Geschenke anzunehmen.

Can. 1115 – § 1. Die Richter, die, auch wenn sie sicher und offenkundig zuständig sind, sich weigern, Recht zu sprechen, oder sich ohne eine unterstützende Rechtsvorschrift für zuständig erklären und Verfahren untersuchen und entscheiden oder die im Gesetz vorgeschriebene Geheimhaltung verletzen oder aus Absicht oder schwerer Fahrlässigkeit den Parteien einen anderen Schaden zufügen, können mit entsprechenden Strafen, die Amtsabsetzung nicht ausgeschlossen, von der zuständigen Autorität bestraft werden

§ 2. Mit denselben Strafen können auch die übrigen Mitarbeiter und Gehilfen des Gerichtes bestraft werden, wenn sie ihr Amt, wie oben, verletzen; sie alle kann auch der Richter bestrafen.

Can. 1116 – Wenn der Richter vorhersieht, daß der Kläger wahrscheinlich das kirchliche Urteil mißachten wird, wenn dieses etwa ihm entgegengesetzt ist, und deshalb nicht genügend für die Rechte der beklagten Partei gesorgt wird, kann er auf Antrag der beklagten Partei oder auch von Amts wegen dem Kläger eine entsprechende Kaution für die Beachtung des kirchlichen Urteils auferlegen.

 

KAPITEL IV
REIHENFOLGE DER UNTERSUCHUNGEN

Can. 1117 – Die Verfahrenssachen sind in der Reihenfolge zu untersuchen, in der sie eingebracht und in das Prozeßbuch eingeschrieben sind, außer irgendeine Sache von ihnen verlangt eine schnelle Erledigung vor den anderen, was nämlich durch ein besonderes, auf Gründe gestütztes Dekret festzusetzen ist.

Can. 1118 – § 1. Fehler, durch die die Nichtigkeit eines Urteils erfolgen kann, können in jedem Stand oder in jeder Gerichtsinstanz vorgebracht und ebenso von dem Richter von Amts wegen festgestellt werden.

§ 2. Aufschiebende Einreden, besonders aber die, die Personen und die Verfahrensweise des Gerichts betreffen, sind vor der Streitfestlegung vorzubringen, außer sie sind erst nach der Streitfestlegung aufgetaucht, und sie sind möglichst bald zu entscheiden.

Can. 1119 – § 1. Wenn eine Einrede gegen die Zuständigkeit des Richters vorgebracht wird, muß der Richter selbst über die Sache entscheiden.

§ 2. Wenn sich der Richter im Fall der Einrede über die relative Unzuständigkeit für zuständig erklärt, läßt seine Entscheidung keine Berufung zu, sondern durch die Nichtigkeitsklage, durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder durch die Rechtseinwendung eines Dritten kann dagegen vorgegangen werden.

§ 3. Wenn sich der Richter für unzuständig erklärt, kann sich die Partei, die sich für beschwert hält, innerhalb einer Nutzfrist von fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden.

Can. 1120 – Der Richter, der sich in irgendeinem Stand des Verfahrens als absolut unzuständig erkennt, muß seine Unzuständigkeit erklären.

Can. 1121 – § 1. Einreden einer rechtskräftig entschiedenen Sache, eines Vergleichs und andere prozeßauschließende Einreden, die Einreden eines beendigten Streits genannt werden, müssen vor der Streitfestlegung vorgebracht und entschieden werden; wer sie später geltend gemacht hat, ist nicht abzuweisen, aber er muß die Gerichtskosten bezahlen, außer er weist nach, daß er die Einrede nicht böswillig verzögert hat.

§ 2. Andere prozeßausschließende Einreden sollen bei der Streitfestlegung vorgebracht werden und sind zu ihrer Zeit gemäß den Normen über der Zwischenstreitfragen zu behandeln.

Can. 1122 – § 1. Gegenklagen können gültig nur innerhalb von dreißig Tagen nach der Streitfestlegung, vorgebracht werden.

§ 2. Gegenklagen sollen zugleich mit der Hauptklage untersucht werden, d.h. in der gleichen Gerichtsinstanz mit ihr, außer es ist notwendig, sie getrennt zu untersuchen, oder der Richter hält es für dienlicher.

Can. 1123 – Fragen über die Leistung einer Kaution für die Gerichtskosten oder über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsschutzes, der sofort bei Beginn gefordert worden ist, und andere derartige Fragen sind in der Regel vor der Streitfestlegung zu entscheiden.

 

KAPITEL V
GERICHTSTERMINE, FRISTEN UND ORT

Can. 1124 – § 1. Fristen, die vom Gesetz zum Erlöschen von Rechten festgelegt sind, können nicht verlängert und nicht gültig verkürzt werden, außer auf Antrag der Parteien.

§ 2. Die übrigen Fristen aber können, bevor sie abgelaufen sind, aus einem gerechten Grund vom Richter nach Anhörung oder auf Antrag der Parteien verlängert werden, niemals aber gültig verkürzt werden, außer mit Zustimmung der Parteien.

§ 3. Der Richter soll jedoch dafür sorgen, daß das Verfahren sich aufgrund von Fristverlängerung nicht allzu lange hinauszieht.

Can. 1125 – Wenn das Gesetz die Fristen für die Durchführung von Prozeßhandlungen nicht festlegt, muß der Richter sie bestimmen, wobei der Natur einer jeden Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist.

Can. 1126 – Wenn das Gericht an dem Tag, der für die richterliche Handlung anberaumt ist, unbesetzt ist, gilt die Frist als auf den ersten folgenden Werktag verlängert .

Can. 1127 – Wenn möglich, soll der Sitz des Gerichts fest sein; er soll zu festgelegten Stunden geöffnet sein, unter Wahrung der im Partikularrecht festgesetzten Normen.

Can. 1128 – § 1. Der Richter, der aus seinem Gebiet mit Vollmacht vertrieben oder dort an der Ausübung der richterlichen Vollmacht gehindert ist, kann außerhalb des Gebietes seine Vollmacht ausüben und das Urteil fällen, jedoch nach Benachrichtigung des Eparchialbischofs des Ortes über die Sache.

§ 2. Außerdem kann sich der Richter aus einem gerechten Grund und nach Anhörung der Parteien zur Beschaffung von Beweisen auch außerhalb des eigenen Gebietes begeben, jedoch mit der Erlaubnis des Eparchialbischofs des Ortes, der aufzusuchen ist, und an dem von ihm bezeichneten Platz.

 

KAPITEL VI
ZULASSUNG VON PERSONEN IN DEN GERICHTSSAAL
UND ART DER ANFERTIGUNG UND AUFBEWAHRUNG DER AKTEN

Can. 1129 – § 1. Außer es wird anders im Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche ausdrücklich vorgesehen, sollen, während die Verfahren vor einem Gericht verhandelt werden, nur die im Gerichtssaal anwesend sein, die, wie es das Gesetz oder der Richter festgesetzt hat, für die Durchführung des Prozesses notwendig sind.

§ 2. Alle beim Verfahren Anwesenden, die die dem Gericht geschuldete Ehrfurcht und den geschuldeten Gehorsam schwer vernachlässigen, kann der Richter, wenn eine Ermahnung nutzlos erfolgt ist, mit entsprechenden Strafen bestrafen, Anwälten und Prozeßvertretern kann er außerdem auch von der Ausübung des Dienstes bei kirchlichen Gerichten suspendieren.

Can. 1130 – Wenn irgendeine Person, die zu befragen ist, eine Sprache gebraucht, die dem Richter oder den Parteien unbekannt ist, soll ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher hinzugezogen werden; die Aussagen jedoch sollen schriftlich in der Originalsprache abgefaßt und die Übersetzung soll zugefügt werden; ein Dolmetscher soll auch hinzugezogen werden, wenn ein Tauber oder ein Stummer befragt werden muß, außer der Richter will es etwa lieber, daß den von ihm gestellten Fragen schriftlich geantwortet wird.

Can. 1131 – § 1. Alle Gerichtsakten, entweder die, die sich auf die Inhalt des Streites beziehen, oder Sachakten, oder die, die sich auf die Art des Verfahrens beziehen, oder Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt sein.

§ 2. Die einzelnen Blätter der Akten sollen numeriert werden und sie sollen mit einem Echtheitszeichen versehen werden.

Can. 1132 – Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift von Parteien oder Zeugen verlangt wird, wenn eine Partei nicht unterschreiben kann oder nicht will, soll es in den Akten selbst vermerkt werden, und zugleich sollen der Richter und der Notar bestätigen, daß die Akte selbst Wort für Wort der Partei oder dem Zeugen verlesen wurde und die Partei oder der Zeuge sie entweder nicht unterschreiben konnte oder wollte.

Can. 1133 – § 1. Nach Abschluß des Verfahrens müssen die Dokumente, die zum Eigentum von Privatleuten gehören, zurückgegeben werden, nachdem jedoch ein Exemplar von ihnen zurückbehalten wurde.

§ 2. Dem Kanzler und dem Notar ist es ohne den Auftrag des Richters verboten, ein Exemplar der Gerichtsakten und Dokumente, die für den Prozeß besorgt wurden, auszuhändigen.

§ 3. Anonyme Briefe müssen vernichtet werden und über sie soll nichts in den Akten erwähnt werden; auf dieselbe Weise müssen irgendwelche andere Schriftstücke und unterschriebenen Briefe vernichtet werden, die nichts zum Inhalt des Verfahrens beitragen oder mit Sicherheit verleumderisch sind.

 

KAPITEL VII
KLÄGER UND BEKLAGTE PARTEI

Can. 1134 – Jeder, sei er getauft oder ungetauft, kann vor Gericht gehen; die rechtmäßig beklagte Partei muß sich verantworten.

Can. 1135 – Auch wenn ein Kläger oder eine beklagte Partei einen Prozeßvertreter oder einen Anwalt eingesetzt hat, ist er jedoch verpflichtet, nach Vorschrift des Rechts oder des Richters selbst vor Gericht zu erscheinen.

Can. 1136 – § 1. Minderjährige oder die, die des Verstandesgebrauchs entbehren, können vor Gericht nur durch ihre Eltern oder Vormünder oder Pfleger auftreten.

§ 2. Wenn der Richter meint, daß ihre Rechte im Widerstreit mit den Rechten der Eltern oder Vormünder oder Pfleger stehen oder diese nicht genug ihre Rechte schützen können, dann sollen sie vor Gericht durch einen Vormund oder Pfleger auftreten, der vom Richter eingesetzt ist.

§ 3. Aber in geistlichen Sachen und den Sachen, die mit geistlichen zusammenhängenden, können Minderjährige, wenn sie den Verstandesgebrauch erlangt haben, ohne die Zustimmung der Eltern oder des Vormundes handeln und sich verantworten und nämlich selbst, wenn sie das Alter von vierzehn Jahren vollendet haben; ansonsten durch einen vom Richter eingesetzten Vormund.

§ 4. Die, denen die Verwaltung ihrer Güter entzogen ist, und die, die geistesschwach sind, können selbst nur vor Gericht auftreten, damit sie sich für ihre eigenen Vergehen verantworten oder auf Vorschrift des Richters; in den übrigen Verfahren müssen sie durch ihren Pfleger handeln und sich verantworten.

Can. 1137 – Sooft es einen von weltlicher Autorität eingesetzter Vormund oder Pfleger gibt, kann er vom kirchlichen Richter zugelassen werden nach Anhörung, wenn möglich, des Eparchialbischofs dessen, dem er bestellt ist; wenn es ihn aber nicht gibt oder er anscheinend nicht zuzulassen ist, soll der Richter selbst einen Vormund oder Pfleger für das Verfahren bestimmen.

Can. 1138 – § 1. Juristische Personen treten vor Gericht durch ihre rechtmäßigen Vertreter auf.

§ 2. Sooft wie sich Güter in Gefahr befinden, zu deren Veräußerung die Zustimmung oder der Rat oder die Erlaubnis irgendeines verlangt wird, wird dieselbe Zustimmung oder derselbe Rat oder dieselbe Erlaubnis auch verlangt, um einen Streit anzufangen oder festzulegen.

§ 3. In dem Fall aber des Fehlens oder der Nachlässigkeit des Vertreters kann der Hierarch selbst oder durch einen anderen vor Gericht im Namen der juristischen Personen auftreten, die in seiner Vollmacht sind.

 

KAPITEL VIII
VERTRETER FÜR DIE PROZESSE UND ANWÄLTE

Can. 1139 – § 1. Eine Partei kann frei für sich einen Prozeßvertreter oder einen Anwalt einsetzen, sie kann aber auch selbst handeln und sich verantworten, außer der Richter hat gemeint, daß der Dienst eines Prozeßvertreters oder Anwalts notwendig ist.

§ 2. Wer aber in einer Strafverfahren angeklagt ist, muß immer einen Anwalt haben, der entweder von ihm eingesetzt oder vom Richter bestellt ist.

§ 3. In einem Streitverfahren, wenn es sich um Minderjährige oder um ein Verfahren handelt, bei dem das öffentliche Wohl in Gefahr gerät, ausgenommen aber in Ehesachen, soll der Richter der Partei, die ihn entbehrt, einen Anwalt von Amts wegen einsetzen.

Can. 1140 – § 1. Eine Partei kann für sich einen einzigen Prozeßvertreter einsetzen, der sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, außer es ist ihm schriftlich erlaubt.

§ 2. Wenn aber aus einem gerechten Grund mehrere Prozeßvertreter von ein und derselben Partei eingesetzt werden, sollen sie so bestimmt werden, daß unter ihnen die Möglichkeit für den ersten Zugriff gegeben wird.

§ 3. Es können aber mehrere Anwälte zugleich eingesetzt werden.

Can. 1141 – Der Prozeßvertreter und der Anwalt müssen dem Alter nach erwachsen und guten Leumunds sein; der Anwalt muß außerdem katholisch sein, außer die Autorität, der das Gericht unmittelbar unterstellt ist, läßt anderes zu, und Doktor im kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig und von derselben Autorität approbiert.

Can. 1142 – § 1. Der Prozeßvertreter und der Anwalt müssen, bevor sie den Dienst übernehmen, ein authentisches Mandat bei Gericht hinterlegen.

§ 2. Um jedoch das Erlöschen eines Rechts zu verhindern, kann der Richter den Prozeßvertreter auch ohne Aushändigung des Mandats zulassen, nach Leistung, wenn es die Sache bestimmt, einer geeigneten Kaution; der Akt des Richters entbehrt aber jeder Rechtskraft, wenn der Prozeßvertreter nicht innerhalb einer ausschließenden Frist, die vom Richter festzulegen ist, das Mandat aushändigt.

Can. 1143 – Außer er hat einen besonderen Auftrag, kann der Prozeßvertreter nicht gültig auf eine Klage, auf eine Streitinstanz oder auf richterliche Handlungen verzichten und nicht einen Vergleich schließen, eine Abrede treffen, sich auf Schiedsrichter einigen und im allgemeinen das tun, wofür das Recht einen besonderen Auftrag verlangt.

Can. 1144 – § 1. Damit die Enthebung des Prozeßvertreters oder Anwalts Rechtswirkung erhält, ist es notwendig, daß sie ihnen mitgeteilt wird und, wenn der Streit schon festgelegt ist, und der Richter und die Gegenpartei über die Enthebung benachrichtigt sind.

§ 2. Ist das endgültige Urteil erlassen, bleibt dem Prozeßvertreter das Recht und die Verpflichtung, Berufung einzulegen, wenn der Auftraggeber nicht widerspricht.

Can. 1145 – Der Prozeßvertreter und der Anwalt können vom Richter durch ein erlassenes Dekret entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden, jedoch aus einem schweren Grund und immer unbeschadet der Beschwerde beim Berufungsgericht.

Can. 1146 – § 1. Dem Prozeßvertreter und dem Anwalt wird es verboten, einen Streit zu kaufen oder über einen unmäßigen Vorteil oder über einen beanspruchten Teil der streitigen Sache eine Abrede zu treffen; wenn sie das getan haben, ist die Vereinbarung nichtig, und sie können vom Richter mit einer Geldstrafe bestraft werden; der Anwalt kann außerdem vom Amt suspendiert, oder auch, wenn er rückfällig ist, von der Autorität, der das Gericht unmittelbar unterstellt ist, abgesetzt und aus der Liste der Anwälte gestrichen werden.

§ 2. Auf dieselbe Weise können Prozeßvertreter und Anwälte bestraft werden, die den zuständigen Gerichten Verfahren für einen Gesetzesbetrug entziehen, damit sie von anderen Gerichten günstiger entschieden werden.

Can. 1147 – Prozeßvertreter und Anwälte, die wegen Geschenke oder Versprechungen oder aus irgendeinem anderen Grund ihren Dienst mißbraucht haben, sollen von der Ausübung der Verteidigung suspendiert und mit einer Geldstrafe oder anderen entsprechenden Strafen bestraft werden.

Can. 1148 – Bei jedem Gericht, wenn möglich, sollen feste Verteidiger eingesetzt werden, die von dem Gericht selbst die Vergütung erhalten und die den Dienst des Prozeßvertreters oder Anwalts, besonders in Ehesachen, für die Parteien ausüben sollen, die sich lieber an sie wenden wollen.

 

KAPITEL IX
KLAGEN UND EINREDEN

Can. 1149 – Jedes Recht wird nicht allein durch die Klage geschützt, sondern auch, außer es ist anders ausdrücklich vorgesehen, durch die Einrede, die immer zusteht und ihrer Natur nach beständig ist.

Can. 1150 – Jede Klage erlischt durch Verjährung nach Maßgabe des Rechts oder auf eine andere rechtmäßige Weise, ausgenommen Personenstandsklagen, die niemals erlöschen.

Can. 1151 – Streitklagen, außer es wird im Recht anders ausdrücklich vorgesehen, erlöschen durch Verjährung in einem Zeitraum von fünf Jahren, nach dem die Klage zum ersten Mal vorgebracht werden konnte, unbeschadet in dieser Sache der Personalstatuten, wo sie in Geltung sind.

Can. 1152 – § 1. Jede Strafklage erlischt durch den Tod des Angeklagten, durch Erlassung von der zuständigen Autorität und durch Verjährung.

§ 2. Eine Strafklage erlischt durch Verjährung in einem Zeitraum von drei Jahren, außer es handelt sich:

1° um Straftaten, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind, für welche eigene Normen gelten;

2° unbeschadet der Bestimmung in n. 1 um eine Klage wegen der in den cann. 1449, 1450, 1451, 1453 §§ 1–4 und 6–7, 1463, 1464 und 1466 aufgeführten Straftaten, die in sieben Jahren verjähren, oder um eine Klage wegen der in can. 1453 § 5 genannten Straftaten, deren Verjährungsfrist zwanzig Jahre beträgt;

3° um Straftaten, die nicht nach dem gemeinsamen Recht mit Strafe belegt sind, wenn im Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt ist.

§ 3. Wird der Beschuldigte nach can. 1474 vorgeladen oder wird er nach can. 1190 § 3 über die Einreichung der Klageschrift nach can. 1472 § 1 informiert, wird die Verjährung der Strafklage für drei Jahre ausgesetzt. Nach Ablauf dieser Zeit oder wenn die Aussetzung durch die Beendigung des Strafprozesses unterbrochen wurde, läuft die Verjährungsfrist weiter und wird zu der Zeit hinzugezählt, die schon verstrichen ist. Die gleiche Aussetzung gilt auch, wenn eine Strafe nach can. 1486, § 1 n. 1 durch außergerichtliches Dekret verhängt werden soll.

§ 4. Wenn das Gesetz nichts anderes festlegt, läuft die Verjährung von dem Tag an, an dem die Straftat begangen wurde, oder, wenn es eine fortdauernde oder gewohnheitsmäßige Straftat ist, von dem Tag an, an dem sie aufgehört hat.

Can. 1153 – § 1. Wenn innerhalb der Fristen, über die in can. 1152 gehandelt wird, nach dem das verhängte Urteil in eine rechtskräftig entschiedenen Sache übergegangen ist, dem Angeklagten das Vollstreckungsdekret des Richters nicht mitgeteilt worden ist, wird die Klage zur Vollstreckung der Strafe durch Verjährung gelöscht.

§ 2. Dasselbe ist gültig, unter Wahrung der Rechtsvorschriften, wenn die Strafe durch ein Dekret außerhalb des Gerichts verhängt wurde.

Can. 1154 – Wenn eine Strafklage durch Verjährung erloschen ist:

1° ist dadurch nicht die Streitklage zur Wiedergutmachung der Schäden erloschen, die sich etwa aus der Straftat ergeben hat;

2° wenn es das öffentliche Wohl verlangt, kann der Hierarch geeignete Verwaltungsmaßnahmen anwenden, nicht ausgeschlossen die Suspendierung von der Ausübung des geistlichen Dienstes oder die Amtsenthebung.

Can. 1155 – Der Kläger kann jemanden zugleich mit mehreren Klagen, die sich jedoch untereinander nicht widersprechen sollen, gerichtlich belangen, entweder über denselben Sachverhalt oder über verschiedene Sachverhalte, wenn sie die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht überschreiten.

Can. 1156 – § 1. Die beklagte Partei kann vor demselben Richter im selben Verfahren gegen den Kläger eine Gegenklage vorbringen, entweder wegen des Sachzusammenhangs mit der Hauptklage oder um den Antrag des Klägers zu entkräften oder herabzusetzen.

§ 2. Eine Gegenklage der Gegenklage wird nicht zugelassen.

Can. 1157 – Die Gegenklage ist bei dem Richter vorzubringen, bei dem die Hauptklage eingereicht ist, wenn auch bei einem Richter, der für das eine Verfahren lediglich delegiert oder sonst relativ unzuständig ist.

Can. 1158 – § 1. Wer mit wenigstens wahrscheinlichen Beweisgründen aufgezeigt hat, daß er ein Recht hat an einer Sache hat, die von einem anderen in Besitz genommen ist, und ihm ein Schaden droht, außer die Sache selbst wird in Verwahrung genommen, hat das Recht, vom Richter die Zwangsverwahrung der Sache zu erwirken.

§ 2. Bei ähnlichen Sachumständen kann er erwirken, daß jemandem die Ausübung eines Rechts verboten wird.

Can. 1159 – § 1. Auch zur Sicherstellung einer Schuldforderung wird die Zwangsverwahrung einer Sache zugelassen, sofern das Recht des Gläubigers hinreichend feststeht.

§ 2. Die Zwangsverwahrung kann auch auf Sachen des Schuldners ausgedehnt werden, die sich aufgrund irgendeines Titels bei anderen Personen befinden, und auf Schuldforderungen des Schuldners.

Can. 1160 – Die Zwangsverwahrung einer Sache und das Verbot der Ausübung eines Rechts können keinesfalls angeordnet werden, wenn der Schaden, der befürchtet wird, anders wiedergutgemacht werden kann und eine geeignete Kaution zu seiner Wiedergutmachung angeboten wird.

Can. 1161 – Der Richter kann dem, dem er die Zwangsverwahrung einer Sache oder das Verbot der Ausübung eines Rechts gewährt, eine vorherige Kaution für die Wiedergutmachung der Schäden auferlegen, wenn er sein Recht nicht nachgewiesen hat.

Can. 1162 – Was die Natur und die Wirkung einer Besitzklage angeht, soll das weltliche Recht des Ortes beachtet werden, wo die Sache gelegen ist, um deren Besitz es sich handelt.

Can. 1163 – § 1. Sooft ein Antrag auf Erhalt einer Unterhaltsleistung für einen Menschen eingebracht ist, kann der Richter nach Anhörung der Parteien durch ein Vollstreckungsdekret sofort, wenn es die Sache bestimmt, durch geeignete vorgeschriebene Kautionen festsetzen, daß zwischenzeitlich die notwendigen Unterhaltsmittel geleistet werden, ohne einen Rechtsnachteil durch das Urteil zu entscheiden.

§ 2. Wenn von einer Partei oder vom Anwalt des Rechtsinteresses der Antrag gestellt ist, dieses Dekret zu erhalten, soll der Richter die Sache nach Anhörung der anderen Partei sehr rasch entscheiden, niemals aber über zehn Tage hinaus; wenn sie ungenützt vergangen sind oder der Antrag abgelehnt ist, steht die Beschwerde bei der Autorität offen, der das Gericht unmittelbar unterstellt ist, sofern sie nicht selbst der Richter ist, oder, wenn es jemand vorzieht, beim Berufungsrichter, der ebenso die Sache sehr rasch entscheiden soll.

 

KAPITEL X
ARTEN DER ABWENDUNG VON GERICHTSVERFAHREN

Art. I
VERGLEICH

Can. 1164 – Bei einem Vergleich soll das weltliche Recht des Ortes beachtet werden, wo der Vergleich geschlossen wird.

Can. 1165 – § 1. Der Vergleich kann gültig nicht geschlossen werden bei Verfahren um Dinge oder Rechte, die das öffentliche Wohl angehen, und um anderes, über das die Parteien nicht frei verfügen können.

§ 2. Aber wenn eine Streitfrage über zeitliche kirchliche Güter erfolgt, kann ein Vergleich geschlossen werden, jedoch unter Wahrung, wenn es der Gegenstand erfordert, der im Recht festgesetzten Förmlichkeiten über die Veräußerung von kirchlichen Gütern.

Can. 1166 – Jede Partei soll die Hälfte der Kosten, die der Vergleich erfordert, begleichen, außer es ist im Recht anders vorgesehen.

Can. 1167 – Der Richter soll die Besorgung der Aufgabe des Vergleichs, wenigstens in der Regel, nicht selbst übernehmen, sondern das einem anderen Sachverständigen im Recht übertragen.

 

Art. II
SCHIEDSVERTRAG BEI DEN SCHIEDSRICHTERN

Can. 1168 – § 1. Die einen Streit miteinander haben, können schriftlich vereinbaren, daß er von Schiedsrichtern geschlichtet wird.

§ 2. Dasselbe können die schriftlich vereinbaren, die einen Vertrag miteinander eingehen oder eingegangen sind, was die Streitfälle angeht, die etwa aus dem Vertrag entstehen werden.

Can. 1169 – Bei den Schiedsrichtern können die Streitfälle nicht gültig geschlichtet werden, über die es verboten ist, daß ein Vergleich geschlossen wird.

Can. 1170 – § 1. Es können einer oder mehrere Schiedsrichter eingesetzt werden, jedoch von ungleicher Anzahl.

§ 2. Im Schiedsvertrag selbst, außer sie werden namentlich bezeichnet, muß wenigstens die Zahl derer bestimmt und zugleich die Art festgesetzt werden, wie sie zu ernennen und zu vertreten sind.

Can. 1171 – Der Schiedsvertrag ist nichtig, wenn:

1° die Normen nicht beachtet wurden, die zur Gültigkeit von Verträgen festgesetzt sind, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen;

2° er nicht schriftlich abgeschlossen ist;

3° der Prozeßvertreter ohne besonderen Auftrag bei den Schiedsrichtern einen Schiedsvertrag abgeschlossen hat oder die Vorschriften der cann. 1169 und 1170 verletzt wurden;

4° der Streit nicht besteht oder entstanden ist oder aus einem bestimmten Vertrag nach Maßgabe des can. 1168, § 2 entstehen wird.

Can. 1172 – Den Dienst des Schiedsrichters können nicht gültig ausüben:

1° Minderjährige;

2° die mit der Strafe der Exkommunikation, auch der kleinen, der Suspension oder der Deposition bestraft sind;

3° Mitglieder eines religiösen Instituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute ohne die Erlaubnis des Oberen.

Can. 1173 – Die Ernennung des Schiedsrichters hat keine Rechtskraft, außer er nimmt den Dienst schriftlich an.

Can. 1174 – § 1. Wenn die Schiedsrichter für den Schiedsvertrag nicht bestimmt sind oder wenn sie zu ersetzen sind und die Parteien oder andere, denen die Bezeichnung übertragen ist, nicht mit der Auswahl aller oder einiger Schiedsrichter übereinstimmen, kann jede Partei es dem Gericht überlassen, das für die Entscheidung des Verfahrens in der ersten Gerichtsinstanz zuständig ist, außer die Parteien sind anders übereingekommen; das Gericht soll nach Anhörung der übrigen Parteien für das Dekret sorgen.

§ 2. Dieselbe Norm ist zu beachten, wenn eine Partei oder ein anderer es vernachlässigt, einen Schiedsrichter zu bezeichnen, sofern jedoch die Partei, die das Gericht angegangen ist, wenigstens vor zwanzig Tagen ihre Schiedsrichter, wenn sie es etwa mußte, bezeichnet hat.

Can. 1175 – Über die Ablehnung der Schiedsrichter entscheidet aber das Gericht, über das in can. 1174, § 1 gehandelt wird, das nach Anhörung der abgelehnten Schiedsrichter und der Parteien durch ein Dekret die Streitfrage schlichten soll; wenn es die Ablehnung annimmt, soll es andere Schiedsrichter ernennen, außer es ist im Schiedsvertrag anders vorgesehen.

Can. 1176 – § 1. Die Verpflichtungen der Schiedsrichter sind in dem Schiedsvertrag selbst festzusetzen, auch die, die die Wahrung der Geheimhaltung angehen.

§ 2. Außer die Parteien haben anderes festgesetzt, wählen die Schiedsrichter die Verfahrensweise frei aus; sie soll aber einfach sein und die Fristen sollen kurz sein, unter Wahrung von Billigkeit und unter Rücksichtnahme auf das Prozeßgesetz.

§ 3. Die Schiedsrichter haben keine Zwangsvollmacht; wenn es die Notwendigkeit erfordert, müssen sie das zuständige Gericht angehen, das Verfahren zu entscheiden.

Can. 1177 – § 1. Zwischenstreitfragen, die etwa entstehen, sollen die Schiedsrichter selbst durch ein Dekret entscheiden.

§ 2. Wenn aber eine außergerichtliche Streitfrage entsteht, über die bei den Schiedsrichtern keine Schlichtung erreicht werden kann, müssen die Schiedsrichter den Prozeß suspendieren, bis die Parteien über die Streitfrage vom Richter das Urteil, das in eine rechtskräftig entschiedene Sache übergegangen ist, erhalten und den Schiedsrichtern zur Kenntnis gebracht haben, oder, wenn es eine Streitfrage über den Personenstand ist, ein Urteil, das zur Vollstreckung gebracht werden kann.

Can. 1178 – Außer die Parteien haben es anders festgesetzt, muß das schiedsgerichtliche Urteil innerhalb von sechs Monaten erlassen werden, nach dem alle Schiedsrichter ihren Dienst angenommen haben; die Frist kann von den Parteien verlängert werden.

Can. 1179 – § 1. Das schiedsgerichtliche Urteil wird mit Stimmenmehrheit erlassen.

§ 2. Wenn es die Sache zuläßt, soll das schiedsgerichtliche Urteil von den Schiedsrichtern selbst nach Art eines richterlichen Urteils verfaßt und von den einzelnen Schiedsrichtern unterschrieben werden; zu seiner Gültigkeit wird aber verlangt und reicht aus, daß die Mehrheit von ihnen es unterschreibt.

Can. 1180 – § 1. Außer das schiedsgerichtliche Urteil ist wegen eines schweren Fehlers der Schiedsrichter nichtig, haben die Schiedsrichter ein Recht auf die Begleichung ihrer Kosten; deshalb können sie geeignete Kautionen verlangen.

§ 2. Es wird angeraten, daß die Schiedsrichter ihre Tätigkeit unentgeltlich leisten, ansonsten soll für die Vergütung im Schiedsvertrag selbst vorgesorgt werden.

Can. 1181 – § 1. Der vollständige Text des schiedsgerichtlichen Urteils muß innerhalb von fünfzehn Tagen in der Kanzlei des eparchialen Gerichts, wo das Urteil erlassen wurde, niederlegt werden; innerhalb von fünf Tagen, nach der Niederlegung, soll der Gerichtsvikar, außer es steht sicher fest, daß das schiedsgerichtliche Urteil mit einer Nichtigkeit belastet ist, selbst oder durch einen anderen das Bestätigungsdekret erlassen, das den Parteien sofort mitzuteilen ist.

§ 2. Wenn sich der Gerichtsvikar weigert, das Dekret zu erlassen, kann die Partei, die es angeht, sich an das Berufungsgericht wenden, von dem die Streitfrage sehr rasch zu entscheiden ist; wenn aber der Gerichtsvikar einen ununterbrochenen Monat schweigt, kann dieselbe Partei beantragen, daß er selbst seinen Dienst wahrnimmt; wenn er aber nichtsdestoweniger schweigt, kann die Partei nach Ablauf von fünf Tagen beim Berufungsgericht Beschwerde einlegen, das ebenso die Streitfrage sehr rasch entscheiden soll.

§ 3. Wenn sicher feststeht, daß das schiedsgerichtliche Urteil mit einer Nichtigkeit wegen der Vernachlässigung von Vorschriften belastet ist, die für die Gültigkeit des Schiedsvertrags festgesetzt sind, soll der Gerichtsvikar die Nichtigkeit erklären und den Parteien möglichst bald zur Kenntnis bringen, wobei jede Beschwerde gegen diese Erklärung entzogen ist.

§ 4. Das schiedsgerichtliche Urteil geht sofort in eine rechtskräftig entschiedene Sache über, sobald das Bestätigungsdekret erlassen ist, unbeschadet des can. 1182.

Can. 1182 – § 1. Die Berufung gegen das schiedsgerichtliche Urteil wird nur dann zugelassen, wenn die Parteien dazu schriftlich untereinander übereingekommen sind, daß es diesem Heilmittel unterstellt wird; in diesem Fall ist die Berufung innerhalb von zehn Tagen, nach der Mitteilung des Bestätigungsdekrets, vor dem Richter selbst einzulegen, der das Dekret erlassen hat; wenn aber ein anderer Richter für die Annahme der Berufung zuständig ist, hat die Einlassung vor ihm innerhalb eines Monats zu erfolgen.

§ 2. Das schiedsgerichtliche Urteil, zu dem die Berufung zugelassen wird, geht in eine rechtskräftig entschiedene Sache nach Maßgabe des can. 1322 über.

Can. 1183 – Über die Nichtigkeitsklage gegen das schiedsgerichtliche Urteil, das in ein rechtskräftig entschiedene Sache übergegangen ist, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Ungerechtigkeit des Urteils offenkundig feststeht, über die Rechtseinwendung eines Drittens und über die Abänderung des materialen Irrtums des Urteils entscheidet der Richter, der das Bestätigungsdekret erlassen hat, nach ordentlicher Maßgabe des Rechts.

Can. 1184 – § 1. Die Vollstreckung des schiedsgerichtlichen Urteils kann in denselben Fällen erfolgen, in denen eine Vollstreckung des gerichtlichen Urteils zugelassen wird.

§ 2. Der Eparchialbischof der Eparchie, wo es erlassen wurde, muß das schiedsgerichtliche Urteil selbst oder durch einen anderen zur der Vollstreckung bringen, außer die Parteien haben einen anderen Vollstrecker bezeichnet.

 

Impressum und Datenschutzerklärung