Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XXX
ERSITZUNG, VERJÄHRUNG UND ZEITBERECHNUNG

KAPITEL I
ERSITZUNG UND VERJÄHRUNG

Can. 1540 – Bezüglich der Ersitzung und Verjährung als einer Weise, ein subjektives Recht zu erwerben oder zu verlieren und sich von Verpflichtungen zu befreien, übernimmt die Kirche das, was im weltlichen Recht gilt, wenn nicht im gemeinsamen Recht etwas anderes festgesetzt ist.

Can. 1541 – Ersitzung und Verjährung erlangen nur dann Geltung, wenn auf gutem Glauben beruhen, und zwar nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Laufes der für Ersitzung und Verjährung erforderlichen Zeit, unbeschadet des can. 1152.

Can. 1542 – Der Ersitzung bzw. Verjährung sind nicht unterworfen:

1° Rechte und Pflichten, die göttlichen Rechts sind,

2° Rechte, die allein durch apostolisches Privileg erlangt werden können;

3° Rechte und Pflichten, die das geistliche Leben der Christgläubigen unmittelbar betreffen;

4° die sicheren und unzweifelhaften Grenzen kirchlicher Gebiete;

5° Pflichten und Belastungen, welche die Feier der Göttlichen Liturgie betreffen;

6° die kanonische Übertragung eines Amtes, für das nach Maßgabe des Rechts die Ausübung der heiligen Weihe erforderlich ist;

7° das Recht zur Visitation und die Pflicht zum Gehorsam, so daß die Personen in der Kirche von keiner kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und keiner Autorität mehr unterstünden.

 

KAPITEL II
ZEITBERECHNUNG

Can. 1543 – Wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wird die Zeit nach Maßgabe der folgenden Canones berechnet.

Can. 1544 – § 1. Unter einer zusammenhängenden Zeit wird eine solche verstanden, die keine Unterbrechung zuläßt.

§ 2. Unter einer Nutzfrist wird eine solche verstanden, die demjenigen zukommt, der sein Recht ausübt oder geltend macht, in der Weise, daß sie für den nicht verstreicht, der unwissend ist oder nicht handeln kann.

Can. 1545 – § 1. Im Recht wird verstanden unter einem Tag ein Zeitraum aus 24 ununterbrochenen Stunden, der um Mitternacht beginnt; unter einer Woche ein Zeitraum von sieben Tagen; unter einem Monat der Zeitraum von 30 Tagen; unter einem Jahr ein Zeitraum von 365 Tagen, wenn nicht gesagt wird, daß Monat und Jahr wie sie im Kalender zu berechnen sind.

§ 2. Wenn es sich um eine zusammenhängende Zeit handelt, sind Monat und Jahr immer wie im Kalender zu berechnen.

Can. 1546 – § 1. Bei einer Frist wird der Tag, mit dem die Berechnung beginnt, nicht mitgezählt, wenn nicht deren Beginn mit dem Anfang des Tages zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 2. Bei einer Frist wird der Tag, mit dem die Berechnung endet, mitgezählt; wenn die Zeit aus einem oder mehreren Monaten oder Jahren oder aus einer oder mehreren Wochen besteht, endet sie mit dem Ablauf des letzten Tages derselben Zahl oder, wenn der Monat einen Tag derselben Zahl nicht hat, mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats.

 

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