Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XIII
VEREINE VON CHRISTGLÄUBIGEN

Can. 573 – § 1. Vereine, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet oder von ihr selbst durch ein Dekret genehmigt sind, sind juristische Personen in der Kirche und werden öffentliche Vereine genannt.

§ 2. Die übrigen Vereine, auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt oder empfohlen sind, werden private Vereine genannt; diese Vereine sind in der Kirche nicht anerkannt, wenn ihre Statuten nicht von der zuständigen Autorität überprüft sind, im Übrigen aber werden sie nur durch das Partikularrecht geregelt, unbeschadet can. 577.

Can. 574 – Im Übrigen unbeschadet can. 18, ist es allein die Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autorität, Vereine von Christgläubigen zu errichten, die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen Zielen zuwenden, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität vorbehalten ist.

Can. 575 – § 1. Die zuständige Autorität zur Errichtung und Genehmigung von Vereinen der Christgläubigen ist für Vereine und ihre Konföderationen:

1° für eparchiale Vereine der Eparchialbischof, nicht aber der Administrator der Eparchie, ausgenommen jedoch die Vereine, deren Errichtung durch ein apostolisches oder patriarchales Privileg anderen vorbehalten ist;

2° die allen Christgläubigen einer patriarchalen oder eigenberechtigten Metropolitankirche offenstehen und ihren Hauptsitz innerhalb des Gebietes der Kirche haben, der Patriarch nach Rücksprache mit der ständigen Synode und der Metropolit nach Rücksprache mit zwei der Bischofsweihe nach älteren Eparchialbischöfen.

3° einer anderen Art der Apostolische Stuhl.

§ 2. Zur Errichtung einer Untergliederung jedweden nicht eparchialen Vereins wird die schriftliche Zustimmung des Eparchialbischofs verlangt; die vom Eparchialbischof gegebene Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstituts gilt, auch für die Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung oder der ihr angegliederten Kirche.

Can. 576 – § 1. Jeder Verein muß seine Statuten haben, in denen Vereinsname, Zweck, Sitz, Leitung und erforderliche Aufnahmebedingungen zu regeln sind; außerdem sind in den Statuten die Vorgehensweisen unter Beachtung des Ritus der jeweiligen eigenberechtigten Kirche, der Erfordernisse von Ort und Zeit oder der Nützlichkeit zu bestimmen.

§ 2. Die Statuten und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Autorität, die den Verein errichtet oder genehmigt hat.

Can. 577 – § 1. Jeder Verein untersteht der Aufsicht der kirchlichen Autorität, die sie errichtet oder genehmigt hat; es ist Aufgabe dieser Autorität, dafür zu sorgen, daß in ihm die Unversehrtheit von Glaube und Sitten bewahrt wird, und darüber zu wachen, daß sich keine Mißbräuche in die kirchliche Disziplin einschleichen.

§ 2. Es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, alle Vereine zu beaufsichtigen, die in seinem Gebiet eine Tätigkeit ausüben, und gegebenenfalls die Autorität, die den Verein errichtet oder genehmigt hat, zu benachrichtigen und darüber hinaus zwischenzeitlich geeignete Heilmittel anzuwenden, wenn die Tätigkeit des Vereins zum schweren Schaden für die kirchliche Lehre und Disziplin führt oder den Christgläubigen zum Ärgernis gereicht.

Can. 578 – § 1. Die Aufnahme der Mitglieder hat nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts und der Statuten der Vereine zu erfolgen.

§ 2. Ein und dieselbe Person kann in mehrere Vereine aufgenommen werden.

§ 3. Mitglieder der Ordensinstitute können Vereinen nach Maßgabe des Typikons oder der Statuten mit Zustimmung ihres Oberen beitreten.

Can. 579 – Kein Verein von Christgläubigen kann sich eigene Mitglieder als Kleriker askribieren, außer aufgrund einer besonderen Erlaubnis des Apostolischen Stuhles oder, wenn es sich um einen Verein handelt, von dem in can. 575, § 1, n.2 gehandelt wird, des Patriarchen mit Zustimmung der ständigen Synode.

Can. 580 – Wer den katholischen Glauben öffentlich aufgegeben hat oder von der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche öffentlich abgefallen ist oder mit der großen Exkommunikation belegt ist, kann nicht gültig in Vereine aufgenommen werden; wenn er ihnen aber schon rechtmäßig angehört, ist er vom Ortshierarchen für entlassen zu erklären.

Can. 581 – Keiner, der rechtmäßig einem Verein angehört, darf von diesem ausgeschlossen werden, außer aus einem gerechten Grund nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts und der Statuten.

Can. 582 – Ein rechtmäßig errichteter oder genehmigter Verein verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der cann. 1007-1054 und der Statuten unter der Aufsicht der Autorität, die ihn errichtet oder genehmigt hat, welcher er jährlich Rechenschaft über die Verwaltung ablegen muß.

Can. 583 – § 1. Die vom Apostolischen Stuhl errichteten oder genehmigten Vereine können nur von ihm aufgehoben werden.

§ 2. Die übrigen Vereine können, unter Beachtung von can. 927, § 2 und unbeschadet des Rekurses mit aufschiebender Wirkung, außer vom Apostolischen Stuhl aufgehoben werden:

1° vom Patriarchen mit Zustimmung der ständigen Synode oder vom Metropoliten, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, mit Zustimmung von zwei der Bischofsweihe nach älteren Eparchialbischöfen;

2° vom Eparchialbischof, wenn sie von ihm errichtet oder genehmigt sind.

 

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