Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XXVI
BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN

KAPITEL I
EHEPROZESSE

Art. I
EHENICHTIGKEITSVERFAHREN

1° Zuständigkeit und Gerichte

Can. 1357 – § 1. Jede Ehesache eines Getauften geht aufgrund eigenen Rechts die Kirche an.

§ 2. Unbeschadet der Personalstatuten, wo sie gelten, betreffen Streitsachen über die rein bürgerlichen Wirkungen der Ehe, wenn sie in der Hauptklage behandelt werden, den weltlichen Richter, aber in einem Zwischenstreit und neben der Hauptklage können sie auch von einem kirchlichen Richter aus eigener Autorität untersucht und entschieden werden.

Can. 1358 – Aber in Verfahren über die Nichtigkeit der Ehe, die nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind, sind zuständig:

1° das Gericht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde;

2° das Gericht des Ortes, an dem eine Partei den Wohnsitz oder den Quasi-Wohnsitz hat oder beide;

3° das Gericht des Ortes, an dem tatsächlich die meisten Beweise zu sammeln sind.

Can. 1359 – § 1. In einer jeden Eparchie ist der Richter der ersten Instanz für Ehenichtigkeitsverfahren, die vom Recht nicht ausdrücklich ausgenommen sind, der Eparchialbischof, der die richterliche Gewalt durch sich persönlich oder durch andere ausüben kann, nach Maßgabe des Rechts.

§ 2. Der Bischof soll für seine Eparchie ein Eparchialgericht für Ehenichtigkeitsverfahren einrichten, unbeschadet der Möglichkeit des Bischofs selbst, ein anderes eparchiales oder für mehrere benachbarte Eparchien errichtetes Gericht anzugehen.

§ 3. Ehenichtigkeitsverfahren werden einem Kollegium von drei Richtern vorbehalten. Diesem muss ein klerikaler Richter vorsitzen, die übrigen Richter können auch andere Christgläubige sein.

§ 4. Der Bischof soll als Gerichtsherr, wenn ein Kollegialgericht nicht in der Eparchie oder in dem nach Maßgabe des § 2 ausgewählten benachbarten Gericht eingerichtet werden kann, die Verfahren einem Kleriker als Einzelrichter übertragen, der, wo es geschehen kann, zwei Beisitzer bewährter Lebensführung, in Rechts- oder Humanwissenschaften erfahren, vom Bischof zu diesem Amt zugelassen, heranziehen soll; demselben Einzelrichter, wenn nichts anderes feststeht, kommt das zu, was dem Kollegium, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter zugestanden wird.

§ 5. Das Gericht der zweiten Instanz muss zur Gültigkeit ein kollegiales sein, entsprechend der Vorschrift des vorangehenden § 3.

§ 6. Vom Gericht der ersten Instanz geht die Berufung an das metropolitane Gericht der zweiten Instanz, unbeschadet der Vorschriften der cann. 1064 und 1067 § 5.

 

2° Recht zur Anfechtung der Ehe

Can. 1360 – § 1. Befähigt zur Anfechtung der Ehe sind:

1° die Eheleute;

2° der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit schon allgemein bekannt ist und die Ehe nicht geheilt werden kann oder dies nicht geboten ist.

§ 2. Eine Ehe, die zu Lebzeiten beider Ehepartner nicht angefochten wurde, kann nicht nach dem Tod eines oder beider Ehepartner angefochten werden, wenn die Frage über die Gültigkeit nicht vorgerichtlich ist, um eine andere Streitfrage vor einem kirchlichen oder weltlichen Gericht zu lösen.

§ 3. Wenn aber ein Ehepartner stirbt, während das Verfahren anhängig ist, soll can. 1199 beachtet werden.

 

3° Einführung des Verfahrens und Ermittlung

Can. 1361 – Bevor der Richter das Verfahren annimmt, muss er sicher sein, dass die Ehe unheilbar zugrunde gegangen ist, so dass das eheliche Leben nicht wieder hergestellt werden kann.

Can. 1362 – § 1. Wenn der Gerichtsvikar nach Empfang der Klageschrift zur Einschätzung gelangt, dass sie sich auf irgendeine Grundlage stützt, soll er sie zulassen und in einem Dekret vorschreiben, das am Ende der Klageschrift hinzugefügt ist, dass eine Abschrift dem Bandverteidiger bekannt gemacht wird und, wenn die Klageschrift nicht von beiden Partnern unterschrieben wurde, der beklagten Partei, wobei ihr eine Frist von fünfzehn Tagen eingeräumt wird, um ihre Ansicht über die Klage offenzulegen.

§ 2. Wenn die oben genannte Frist vergangen ist und die andere Partei gegebenenfalls wiederum erinnert wurde, ihre Ansicht darzulegen, soll der Gerichtsvikar nach Anhörung des Bandverteidigers mit seinem Dekret die Formulierung des Streitpunktes festlegen und bestimmen, ob der Fall durch ein ordentliches Verfahren oder durch ein kürzeres Verfahren im Sinne der cann. 1369 bis 1373 zu behandeln ist. Dieses Dekret soll den Parteien und dem Bandverteidiger sofort bekannt gemacht werden.

§ 3. Wenn der Fall in einem ordentlichen Verfahren zu behandeln ist, soll der Gerichtsvikar mit demselben Dekret die Einrichtung eines Richterkollegiums oder eines Einzelrichters mit zwei Beisitzern entsprechend can. 1359 § 4 anordnen.

§ 4. Wenn aber das kürzere Verfahren festgesetzt ist, soll der Gerichtsvikar nach Vorschrift des can. 1371 handeln.

§ 5. Die Formulierung des Streitpunktes soll nicht nur Fragen, ob die Nichtigkeit der Ehe in dem Fall feststeht, sondern muss bestimmen, aus welchem Grund oder aus welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe angefochten wird.

Can. 1363 – § 1. Der Bandverteidiger, die Beistände der Parteien und auch der Kirchenanwalt, wenn er bei dem Gerichtverfahren beteiligt ist, haben das Recht:

1° bei der Befragung der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen dabei zu sein, unbeschadet des can. 1240;

2° die Gerichtsakten, auch wenn noch nicht veröffentlicht, einzusehen und Urkunden, die von den Parteien vorgelegt wurden, zu untersuchen.

§ 2. An der Befragung, über die in § 1 Nr. 1 gehandelt wird, können die Parteien nicht teilnehmen.

Can. 1364 – § 1. In Ehenichtigkeitsverfahren können das gerichtliche Geständnis und die Erklärungen der Parteien, gestützt durch Zeugen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Parteien selbst, die Kraft eines vollen Beweises haben, die vom Richter gewürdigt werden muss unter Erwägung aller Beweise und Indizien, wenn nicht andere Tatbestände hinzukommen, die diese entkräften.

§ 2. In denselben Fällen kann die Aussage eines Zeugen volle Sicherheit schaffen, wenn es sich um einen qualifizierten Zeugen handelt, der über Angelegenheiten aussagt, die er von Amts wegen behandelt hat, oder wenn die sachlichen und persönlichen Umstände dies raten.

§ 3. In den Fällen von Impotenz oder Konsensmangel aufgrund einer Geisteskrankheit oder Anomalie psychischer Beschaffenheit soll der Richter die Tätigkeit eines Sachverständigen oder mehrerer nutzen, wenn es nicht aufgrund der Umstände augenscheinlich als unnütz erscheint; in den übrigen Fällen soll can. 1255 beachtet werden.

§ 4. Wenn bei der Durchführung des Verfahrens ein sehr wahrscheinlicher Zweifel hinsichtlich des Nichtvollzugs der Ehe aufgetaucht ist, kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Ehenichtigkeitsverfahren aussetzen und die Beweiserhebung vervollständigen, um die Auflösung der nicht vollzogenen sakramentalen Ehe zu erlangen. Danach soll es die Akten an den Apostolischen Stuhl schicken mit dem von einem oder beiden Ehepartnern gestellten Gesuch um diese Auflösung und dem Gutachten des Gerichts und des Eparchialbischofs.

 

4° Das Urteil, seine Anfechtung und Vollstreckung

Can. 1365 – Ein Urteil, das die Nichtigkeit einer Ehe zuerst erklärt hat, wird vollziehbar nach Ablauf der von den cann. 1311-1314 verordneten Fristen.

Can. 1366 – § 1. Unbenommen bleibt es der Partei, die sich für beschwert hält, und ebenso dem Kirchenanwalt und dem Bandverteidiger, Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen dasselbe Urteil einzulegen gemäß cann. 1320-1321.

§ 2. Nach Ablauf der durch das Recht festgesetzten Fristen für die Berufung und ihre Verfolgung und nach Annahme der Gerichtsakten durch die höhere Instanz soll ein Richterkollegium eingerichtet, der Bandverteidiger bestimmt und sollen die Parteien erinnert werden, dass sie Bemerkungen innerhalb der festgesetzten Frist vorlegen; nach Ablauf der Frist soll das Kollegialgericht, wenn die Berufung augenscheinlich als rein aufschiebend erscheint, durch seinen Beschluss das Urteil der früheren Instanz bestätigen.

§ 3. Wenn die Berufung zugelassen ist, muss auf dieselbe Weise wie in der ersten Instanz vorgegangen werden, indem Passendes entsprechend angewendet wird.

§ 4. Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht wird, kann das Gericht jenen gleichsam wie in der ersten Gerichtsinstanz zulassen und über jenen urteilen.

Can. 1367 – Wenn ein vollstreckbares Urteil ergangen ist, kann gemäß can. 1325 zu jeder Zeit das Gericht der dritten Instanz zur Wiederaufnahme des Verfahrens angerufen werden, indem neue und schwerwiegende Beweise oder Beweismittel innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen von der erwähnten Anfechtung an beigebracht werden.

Can. 1368 – § 1. Nachdem das Urteil, das die Nichtigkeit der Ehe erklärt hat, vollstreckbar geworden ist, können die Parteien, deren Ehe für nichtig erklärt worden ist, eine neue Ehe eingehen, wenn das nicht durch ein Verbot, das dem Urteil selbst beigefügt oder vom Ortshierarchen erlassen wurde, untersagt wird.

§ 2. Sofort wenn das Urteil vollstreckbar wurde, muss der Gerichtsvikar das dem Ortshierarchen bekannt geben, wo die Ehe geschlossen wurde; dieser Hierarch muss aber dafür sorgen, dass möglichst bald in den Ehe- und Taufbüchern ein Eintrag erfolgt hinsichtlich der Nichtigerklärung und der möglicherweise verhängten Verbote.

 

5° Das kürzere Eheverfahren vor dem Bischof

Can. 1369 – Dem Eparchialbischof selbst kommt es zu, Ehenichtigkeitsverfahren in einem kürzeren Prozess zu entscheiden, wenn:

1° die Klage von beiden Ehepartnern oder von einem der beiden mit Zustimmung des anderen vorgelegt wird;

2° Umstände der Sachen und Personen vorliegen, die durch Beweise und Beweismittel unterstützt sind, die eine genauere Untersuchung oder Erforschung nicht erfordern und die Nichtigkeit deutlich machen.

Can. 1370 – Die Klageschrift, mit der der kürzere Prozess eingeführt wird, muss außer dem, was in can. 1187 geschildert wird:

1° die Tatsachen, auf die sich die Klage stützt, kurz, vollständig und deutlich darlegen;

2° die Beweismittel, die sofort vom Richter gesammelt werden können, angeben;

3° die Beweise, auf die sich die Klage stützt, im Anhang darlegen.

Can. 1371 – Der Gerichtsvikar soll mit derselben Verordnung, durch die er die Bestimmung des Streitgegenstandes festlegt, nach Ernennung des Untersuchungsrichters und des Beisitzers alle, die an ihr teilnehmen müssen, zu einer Sitzung einladen, die nicht später als nach dreißig Tagen entsprechend can. 1372 stattfinden muss.

Can. 1372 – Der Untersuchungsrichter soll, sofern es geschehen kann, die Beweisstücke sammeln und einen Zeitraum von fünfzehn Tagen festlegen, um die Bemerkungen für das Eheband und Verteidigungsschriften für die Parteien, wenn es welche gibt, vorzulegen.

Can. 1373 – § 1. Wenn der Eparchialbischof die Akten erhalten hat, soll er nach erfolgten Beratungen mit dem Untersuchungsrichter und dem Beisitzer nach Abwägung der Anmerkungen des Bandverteidigers und der Verteidigungsschriften der Parteien das Urteil fällen, wenn er die moralische Gewissheit der Nichtigkeit der Ehe erlangt. Andernfalls soll er das Verfahren zum ordentlichen Weg zurückverweisen.

§ 2. Der vollständige Text soll den Parteien möglichst schnell mit Hervorhebung der Gründe bekannt gemacht werden.

§ 3. Gegen das Urteil des Bischofs kann Berufung beim Metropoliten oder bei der Römischen Rota eingelegt werden; wenn aber das Urteil vom Metropoliten selbst oder von einem Eparchialbischof, der unterhalb des römischen Papstes keine höhere Autorität hat, erlassen wurde, kann Berufung bei dem Bischof eingelegt werden, der von demselben nach Beratung mit dem Patriarchen oder Hierarchen, von dem can. 175 handelt, dauerhaft ausgewählt wurde.

§ 4. Wenn die Berufung augenscheinlich rein verzögernd erscheint, soll der Metropolit oder der Bischof, von dem § 3 handelt, oder der Dekan der Römischen Rota sie sofort abweisen; wenn sie aber zugelassen worden ist, soll der Fall auf den ordentlichen Weg in der zweiten Instanz zurückverwiesen werden.

 

6° Urkundenprozess

Can. 1374 – Nach Annahme der Klage, die nach Vorschrift des can. 1362 vorgelegt wurde, kann der Eparchialbischof oder der Gerichtsvikar oder der dafür bestimmte Richter unter Auslassung der Vorschriften des ordentlichen Prozesses, aber nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers die Nichtigkeit der Ehe erklären, wenn aus einer Urkunde, die keinem Widerspruch oder keiner Einrede unterliegt, sicher das Vorliegen eines trennenden Hindernisses oder eines Mangels in der rechtmäßigen Form feststeht, sofern mit gleicher Sicherheit offenbar ist, dass eine Dispens nicht erteilt wurde oder der Mangel einer gültigen Delegation feststeht.

Can. 1375 – § 1. Gegen das Urteil, von dem can. 1374 handelt, muss der Bandverteidiger, wenn er klugerweise meint, dass Fehler oder der Mangel der Dispens nicht sicher sind, Berufung beim Richter der zweiten Instanz einlegen, an den die Akten zu senden sind und der schriftlich benachrichtigt werden muss, dass es sich um einen Urkundenprozess handelt.

§ 2. Der Partei, die sich für beschwert hält, bleibt das Berufungsrecht unbenommen.

Can. 1376 – Der Richter des Gerichts der zweiten Instanz soll unter Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhörung der Parteien entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen ist oder in diesem Fall auf dem ordentlichen Verfahrensweg vorzugehen ist; in diesem Fall sendet er sie an das Gericht der ersten Instanz zurück.

 

7° Allgemeine Normen

Can. 1377 – § 1. In dem Urteil sollen die Parteien an die moralischen oder weltlichen Verpflichtungen erinnert werden, durch die sie gebunden sind, nämlich hinsichtlich des geschuldeten Unterhalts gegeneinander und hinsichtlich des geschuldeten Unterhalts und der Erziehung gegenüber den Kindern.

§ 2. Ehenichtigkeitsverfahren können nicht in einem summarischen Streitverfahren behandelt werden, von dem die cann. 1343-1356 handeln.

§ 3. Was die Vorgehensweise betrifft, müssen in den übrigen Fällen, wenn die Natur der Sache dem nicht entgegensteht, die Canones über die Gerichtsverfahren im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren unter Wahrung der besonderen Normen für die Fälle, die das öffentliche Wohl betreffen, angewendet werden.

 

Art. II
VERFAHREN ZUR TRENNUNG DER EHEGATTEN

Can. 1378 – § 1. Wenn nicht etwas anderes für besondere Orte rechtmäßig vorgesehen ist, kann die persönliche Trennung der Ehegatten durch Dekret des Eparchialbischofs oder Urteil des Richters erfolgen.

§ 2. Wo aber eine kirchliche Entscheidung keine weltlichen Rechtswirkungen hat oder wenn eine weltliche Entscheidung dem göttlichen Recht voraussichtlich nicht widersprechen wird, kann der Eparchialbischof der Eparchie des Aufenthaltes der Ehegatten in Abwägung der besonderen Umstände die Erlaubnis gewähren, eine weltliche Behörde anzugehen.

§ 3. Wenn in der Sache auch um die rein weltlichen Wirkungen der Ehe geht, soll sich der Richter bemühen, daß das Verfahren von Anfang an mit der Erlaubnis des Eparchialbischofs an die weltliche Behörde gebracht wird.

Can. 1379 – § 1. Wenn nicht eine Partei das ordentliches Streitverfahren beantragt, ist das summarische Streitverfahren anzuwenden.

§ 2. Wenn das ordentliche Streitverfahren angewandt worden ist und Berufung eingelegt wird, muß das Gericht der zweiten Instanz nach Anhörung der Parteien durch Dekret entweder die Entscheidung unmittelbar bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in zweiter Instanz annehmen.

Can. 1380 – Was die Zuständigkeit des Gerichts angeht, muß can. 1359, nn. 2 und 3 beachtet werden.

Can. 1381 – Bevor der Richter die Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er seelsorgliche Mittel anwenden, um die Ehegatten zu versöhnen und zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen.

Can. 1382 – An Verfahren zur Trennung der Ehegatten muß der Kirchenanwalt nach Maßgabe von can. 1097 beteiligt sein.

 

Art. III
VERFAHREN ZUR TODESERKLÄRUNG EINES EHEGATTEN

Can. 1383 – § 1. Wenn der Tod eines Ehegatten nicht durch eine authentische kirchliche oder weltliche Urkunde bewiesen werden kann, kann der andere Ehegatte erst nach der vom Eparchialbischof ergangenen Todeserklärung als vom Eheband gelöst gelten.

§ 2. Diese Erklärung kann der Eparchialbischof nur vornehmen, wenn er nach Durchführung geeigneter Nachforschungen aus Zeugenaussagen, aus der öffentlichen Meinung oder aus Indizien die moralische Gewißheit über den Tod des Ehegatten gewonnen hat; die Abwesenheit des Ehegatten allein, auch wenn sie lange andauert, reicht dazu nicht aus.

§ 3. In unsicheren und verwickelten Fällen soll der Eparchialbischof, der seine Vollmacht innerhalb des Gebietes der patriarchalen Kirche ausübt, den Patriarchen um Rat fragen; die übrigen Eparchialbischöfe aber sollen den Apostolischen Stuhl um Rat fragen.

§ 4. Im Verfahren zur Todeserklärung eines Ehegatten ist die Mitwirkung des Kirchenanwalts erforderlich, nicht aber die des Bandverteidigers.

 

Art. IV
VORGEHEN ZUR LÖSUNG DER NICHT VOLLZOGENEN EHE
ODER DER EHE ZUGUNSTEN DES GLAUBENS

Can. 1384 – Zur Lösung der nicht vollzogenen Ehe oder zur Lösung der Ehe zugunsten des Glaubens müssen die besonderen, vom Apostolischen Stuhl erlassenen Normen genauestens beachtet werden.

 

KAPITEL II
VERFAHREN ZUR NICHTIGERKLÄRUNG DER HEILIGEN WEIHE

Can. 1385 – Das Recht, die Gültigkeit der heiligen Weihe anzufechten, haben entweder der Kleriker selbst oder der Hierarch, dem der Kleriker untersteht oder in dessen Eparchie er geweiht worden ist.

Can. 1386 – § 1. Die Klageschrift zur Nichtigerklärung der heiligen Weihe muß an das zuständige Dikasterium der Römischen Kurie eingereicht werden, das entscheidet, ob das Verfahren von ihm selbst oder von einem von ihm bestimmten Gericht zu behandeln ist.

§ 2. Wenn das Dikasterium das Verfahren an ein Gericht verwiesen hat, müssen, wenn die Natur der Sache dem nicht entgegensteht, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren beachtet werden, nicht aber die Canones über das summarische Streitverfahren.

§ 3. Nach Einreichung der Klageschrift ist es dem Kleriker von Rechts wegen verboten, die heiligen Weihen auszuüben.

Can. 1387 – Nach dem zweiten Urteil, das die Nichtigkeit der heiligen Weihe bestätigt hat, verliert der Kleriker alle dem Klerikerstand eigenen Rechte und wird von allen Pflichten dieses Standes befreit.

 

KAPITEL III
VERFAHREN ZUR AMTSENTHEBUNG
ODER VERSETZUNG VON PFARRERN

Can. 1388 – Bei der Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern sind die cann. 1389–1400 zu beachten, wenn nicht in dem vom Apostolischen Stuhl approbierten Partikularrecht etwas anderes festgesetzt ist.

 

Art. I
VORGEHEN BEI AMTSENTHEBUNG VON PFARRERN

Can. 1389 – Wenn der Dienst eines Pfarrers aus irgendeinem Grund, auch ohne seine schwere Schuld, schädlich oder wenigstens unwirksam geworden ist, kann der Pfarrer vom Eparchialbischof seiner Pfarrei enthoben werden.

Can. 1390 – Die Gründe, deretwegen ein Pfarrer rechtmäßig seiner Pfarrei enthoben werden kann, sind insbesondere folgende:

1° eine Verhaltensweise, die für die kirchliche Gemeinschaft einen schweren Schaden oder Verwirrung verursacht;

2° Unerfahrenheit oder dauerhafte geistige oder körperliche Schwäche, die den Pfarrer zur erfolgreichen Wahrnehmung seiner Aufgaben unfähig machen;

3° der Verlust des guten Rufes bei rechtschaffenen und angesehenen Pfarrangehörigen oder eine Abneigung gegen den Pfarrer, die voraussichtlich nicht in kurzer Zeit behoben werden;

4° eine grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Pflichten eines Pfarrers, die trotz Ermahnung weiter andauert;

5° eine schlechte Verwaltung der Vermögens, verbunden mit einem schweren Schaden für die Kirche, sofern diesem Mißstand nicht anders abgeholfen werden kann.

Can. 1391 – § 1. Wenn aufgrund der durchgeführten Erhebung feststeht, daß ein Grund für die Amtsenthebung vorliegt, muß der Eparchialbischof die Angelegenheit mit zwei Pfarrern erörtern, die aus dem Kreis der Pfarrer ausgewählt sind, welchen der Priesterrat auf Vorschlag des Eparchialbischofs hierzu dauerhaft gewählt hat; wenn er aber daraufhin zu der Überzeugung gelangt, daß zur Amtsenthebung zu schreiten ist, muß er zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens dem Pfarrer unter Angabe des Grundes und der Beweise den väterlichen Rat erteilen, innerhalb von fünfzehn Tagen auf sein Amt zu verzichten.

§ 2. Ein Pfarrer, der Angehöriger eines Ordensinstitutes oder einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens ist, kann des Amtes frei enthoben werden entweder vom Eparchialbischof nach Unterrichtung des höheren Oberen oder vom höheren Oberen nach Unterrichtung des Eparchialbischofs; die Zustimmung des jeweils anderen ist nicht erforderlich.

Can. 1392 – Der Amtsverzicht seitens des Pfarrers kann auch bedingt erfolgen, sofern die Bedingung vom Eparchialbischof rechtmäßig angenommen werden kann und tatsächlich angenommen wird.

Can. 1393 – § 1. Wenn der Pfarrer innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet hat, muß der Bischof seine Aufforderung wiederholen und die Nutzfrist für die Antwort verlängern.

§ 2. Wenn für den Eparchialbischof feststeht, daß der Pfarrer die zweite Aufforderung erhalten, aber nicht beantwortet hat, ohne verhindert zu sein, oder wenn der Pfarrer den Verzicht grundlos ablehnt, muß der Eparchialbischof das Amtsenthebungsdekret erlassen.

Can. 1394 – Wenn aber der Pfarrer den angeführten Grund und dessen Begründung bestreitet, indem er Gründe vorbringt, die dem Eparchialbischof unzureichend scheinen, muß dieser zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens

1° den Pfarrer auffordern, nach Einsicht in die Akten seine Gegenvorstellungen in einer schriftlich abzufassenden Äußerung zusammenzufassen und sogar noch etwa vorhandene Gegenbeweise vorzubringen;

2° anschließend, nach einer etwa erforderlichen Ergänzung der Erhebung, die Angelegenheit mit den in can. 1391, § 1 genannten zwei Pfarrern erörtern, sofern nicht wegen deren Verhinderung andere Pfarrer zu bestimmen sind;

3° schließlich anordnen, ob der Pfarrer zu entheben ist oder nicht, und baldigst ein diesbezügliches Dekret zu erlassen.

Can. 1395 – Nach der Amtsenthebung des Pfarrers muß der Bischof Vorsorge treffen entweder durch Übertragung eines anderen Amtes, wenn jener dazu geeignet ist, oder durch eine Pension, je nachdem wie der Fall liegt und die Umstände es gestatten.

Can. 1396 – § 1. Der enthobene Pfarrer muß sich der Ausübung des Pfarramtes enthalten, baldmöglichst das Pfarrhaus räumen und alles, was der Pfarrei gehört, jenem übergeben, dem der Eparchialbischof die Pfarrei anvertraut hat.

§ 2. Wenn es sich jedoch um einen Kranken handelt, der aus dem Pfarrhaus nicht ohne Beschwerden anderswohin gebracht werden kann, soll ihm der Eparchialbischof das Pfarrhaus zum – sogar ausschließlichen – Gebrauch solange überlassen, wie die Notlage andauert.

§ 3. Solange gegen das Amtsenthebungsdekret eine Beschwerde anhängig ist, kann der Eparchialbischof keinen neuen Pfarrer ernennen; er muß vielmehr zwischenzeitlich für die Pfarrei durch einen Administrator sorgen.

 

Art. II
VORGEHEN BEI VERSETZUNG VON PFARRERN

Can. 1397 – Wenn das Heil der Seelen oder die Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erforderlich machen, daß ein Pfarrer von seiner Pfarrei, die er erfolgreich leitet, in eine andere Pfarrei oder ein anderes Amt versetzt wird, soll der Eparchialbischof ihm die Versetzung schriftlich vorschlagen und anraten, Gott und den Seelen zuliebe zuzustimmen.

Can. 1398 – Wenn der Pfarrer dem Vorschlag und der Empfehlung des Eparchialbischofs nicht Folge leisten will, muß er seine Gründe schriftlich darlegen.

Can. 1399 – § 1. Wenn der Bischof trotz der vorgebrachten Gründe glaubt, an seinem Vorschlag festhalten zu sollen, muß er mit zwei aus dem in can. 1391, § 1 erwähnten Kreis ausgewählten Pfarrern die Gründe abwägen, die für oder gegen eine Versetzung sprechen; wenn er aber daraufhin der Überzeugung ist, die Versetzung müsse durchgeführt werden, muß er gegenüber dem Pfarrer seine väterlichen Aufforderungen wiederholen.

§ 2. Wenn danach sowohl sich der Pfarrer weiterhin weigert als auch der Bischof glaubt, die Versetzung müsse vorgenommen werden, hat er das Versetzungsdekret zu erlassen und festzusetzen, daß nach Ablauf eines bestimmten Tages die Pfarrei vakant ist.

§ 3. Wenn dieser Tag ungenutzt verstrichen ist, muß der Eparchialbischof die Pfarrei für vakant erklären.

Can. 1400 – Bei Versetzungssachen müssen can. 1396, wohlerworbene Rechte und die kanonische Billigkeit gewahrt werden.

 

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