Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL VII
EPARCHIEN UND BISCHÖFE

KAPITEL I
BISCHÖFE

Can. 177 – § 1. Eine Eparchie ist der Teil des Gottesvolkes, der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut ist; indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaftig gegenwärtig ist und wirkt.

§ 2. Bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Eparchien innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche ist can. 85, § 1 zu beachten; in den übrigen Fällen kommt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Eparchien allein dem Apostolischen Stuhl zu.

Can. 178 – Der Eparchialbischof, dem eine Eparchie anvertraut ist, um sie im eigenen Namen zu weiden, leitet sie als Stellvertreter und Beauftragter Christi; die Vollmacht, die er im Namen Christi persönlich wahrnimmt, ist eigenberechtigt, ordentlich und unmittelbar, auch wenn die Ausübung dieser Vollmacht letztlich von der höchsten Autorität der Kirche geregelt wird und durch bestimmte Grenzen in Hinblick auf den Nutzen für die Kirche oder die Christgläubigen eingeschränkt werden kann.

Can. 179 – Bischöfe, denen keine Eparchie anvertraut ist, um sie im eigenen Namen zu leiten, welches andere Amt in der Kirche auch immer sie ausüben oder ausgeübt haben, werden Titularbischöfe genannt.

 

Art. I
WAHL DER BISCHÖFE

Can. 180 – Damit jemand für das Bischofsamt als geeignet gilt, ist erforderlich , daß er:

1° sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer und Klugheit;

2° einen guten Ruf hat;

3° nicht verheiratet ist;

4° mindestens fünfunddreißig Jahre alt ist;

5° mindestens seit fünf Jahren Priester ist;

6° in einer theologischen Wissenschaft Doktor oder Lizentiat oder mindestens erfahren ist.

Can. 181 – § 1. Die Bischöfe werden innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche durch kanonische Wahl nach Maßgabe der cann. 947-957 für einen vakanten Eparchialsitz oder zur Erfüllung eines anderen Dienstes bestimmt, wenn nicht im gemeinsamen Recht etwas anderes vorgesehen ist.

§ 2. Die übrigen Bischöfe werden vom Papst ernannt, unbeschadet der cann. 149 und 168.

Can. 182 – § 1. Geeignete Kandidaten für das Bischofsamt können allein die Mitglieder der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche vorschlagen, deren Aufgabe es auch ist, nach Maßgabe des Partikularrechts Erkundigungen und Zeugnisse zusammenzutragen, die zum Nachweise der Eignung der Kandidaten notwendig sind; wenn sie es für sinnvoll halten, können sie dazu geheim und je einzeln einige Priester oder auch andere Christgläubigen anhören, die sich durch Klugheit und christliche Lebensführung auszeichnen.

§ 2. Die Bischöfe müssen den Patriarchen über die Erkundigungen zu geeigneter Zeit vor der Einberufung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche benachrichtigen; der Patriarch aber muß die Informationen, wenn nötig, mit seinen eigenen Erkundigungen allen Mitgliedern der Synode zu kommen lassen.

§ 3. Außer das vom Papst genehmigte Partikularrecht bestimmt anderes, muß die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche die Namen der Kandidaten prüfen und in einer geheimen Abstimmung die Kandidatenliste zusammenstellen, die über den Patriarchen an den Apostolischen Stuhl geschickt werden muß, um die Zustimmung des Papstes zu erlangen.

§ 4. Die einmal gegebene Zustimmung des Papstes für die einzelnen Kandidaten ist gültig, bis sie ausdrücklich widerrufen ist, in diesem Fall ist der Name des Kandidaten von der Liste zu streichen.

Can. 183 – § 1. Wenn unbeschadet can. 102 § 3 nach der kanonisch erfolgten Einberufung zwei Drittel der Bischöfe, die verpflichtet sind, an der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche teilzunehmen, abzüglich derer, die durch einen rechtmäßigen Grund verhindert sind, an dem bezeichneten Ort anwesend sind, muss die Synode für kanonisch erklärt werden, und es kann zur Wahl geschritten werden.

§ 2. Die Bischöfe sollen den frei wählen, den sie vor Gott im Vergleich mit den übrigen für würdig und geeignet halten.

§ 3. Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich; nach drei erfolglosen Wahlgängen werden die Stimmen im vierten Wahlgang nur über die zwei Kandidaten abgegeben, die im dritten Wahlgang den größten Stimmenanteil erhalten haben.

§ 4. Wenn im dritten oder vierten Wahlgang wegen Stimmengleichheit nicht feststeht, wer der Kandidat für einen neuen Wahlgang oder wer gewählt ist, muß die Stimmengleichheit zugunsten desjenigen aufgelöst werden, der der Priesterweihe nach der ältere ist, wenn niemand der Priesterweihe nach älter ist, zugunsten des dem Lebensalter nach älteren.

Can. 184 – § 1. Wenn der Gewählte zu den geprüften Kandidaten auf der Liste gehört, zu der der Papst schon die Zustimmung gegeben hat, muß die Wahl dem Gewählten vom Patriarchen geheim mitgeteilt werden.

§ 2. Wenn der Gewählte die Wahl angenommen hat, muß der Patriarch sofort den Apostolischen Stuhl über die Annahme der Wahl und den Termin der Proklamation benachrichtigen.

Can. 185 – § 1. Wenn der Gewählte nicht zu den geprüften Kandidaten auf der Liste gehört, muß der Patriarch sofort den Apostolischen Stuhl über die Wahl benachrichtigen, um die Zustimmung des Papstes zu erlangen. Dabei haben alle, die auf irgendeine Weise den Ausgang der Wahl kennen, die Geheimhaltung, auch gegenüber dem Gewählten, zu wahren, bis der Patriarch Kenntnis über die Zustimmung erhalten hat.

§ 2. Wenn er die Zustimmung des Papstes erhalten hat, muß der Patriarch geheim dem Gewählten die Wahl mitteilen und nach Maßgabe von can. 184, § 2 handeln.

Can. 186 – § 1. Wenn sich die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nicht versammeln kann, muß der Patriarch nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl die Stimmen der Bischöfe schriftlich erfragen; in diesem Fall muß der Patriarch zur Gültigkeit des Aktes zwei Bischöfe als Stimmenzähler heranziehen, die nach Maßgabe des Partikularrechts, oder, wenn es solches nicht gibt, vom Patriarchen mit Zustimmung der Ständigen Synode zu bestimmen sind.

§ 2. Unter Wahrung der Geheimhaltung müssen die Stimmenzähler die Briefe der Bischöfe öffnen, die Stimmen zählen und zusammen mit dem Patriarchen den schriftlich abgefaßten Bericht über die vollzogene Wahl unterschreiben.

§ 3. Wenn einer von den Kandidaten in diesem einzigen Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Synode erhalten hat, gilt er als gewählt, und der Patriarch muß nach Maßgabe von can. 184 oder 185 vorgehen; ansonsten muß der Patriarch die Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl vortragen.

Can. 187 – § 1. Zu jeder Erhebung ins Bischofsamt ist die kanonische Amtübertragung unentbehrlich, durch die der Eparchialbischof in eine bestimmte Eparchie eingesetzt oder ihm ein bestimmtes anderes Amt in der Kirche übertragen wird.

§ 2. Der Kandidat muß vor der Bischofsweihe das Glaubensbekenntnis und das Versprechen des Gehorsams gegenüber dem Papst ablegen und in den Patriarchatskirchen auch das Versprechen des Gehorsams gegenüber dem Patriarchen für die Bereiche, in denen er dem Patriarchen nach Maßgabe des Rechts unterstellt ist.

Can. 188 – § 1. Wenn nicht ein rechtmäßiger Hinderungsgrund vorliegt, muß derjenige, der zum Bischofsamt zu erheben ist, innerhalb von drei Monaten nach der Proklamation, wenn es sich um einen Gewählten handelt, bzw. nach dem Empfang des apostolischen Schreibens, wenn es sich um einen Ernannten handelt, die Bischofsweihe empfangen.

§ 2. Der Eparchialbischof muß innerhalb von vier Monaten nach seiner Wahl oder Ernennung in kanonischer Form von seiner Eparchie Besitz ergreifen.

Can. 189 – § 1. Der Eparchialbischof ergreift in kanonischer Form Besitz von der Eparchie durch die rechtmäßig durchgeführte Inthronisation selbst, bei der öffentlich das apostolische bzw. das patriarchale Schreiben über die kanonische Amtsübertragung verlesen wird.

§ 2. Über die durchgeführte Inthronisation muß ein Protokoll angefertigt werden, das vom Eparchialbischof selbst zusammen mit dem Kanzler und mindestens zwei Zeugen zu unterschreiben und im Archiv der Eparchialkurie aufzubewahren ist.

§ 3. Vor der Inthronisation darf sich der Bischof in die Leitung der Eparchie weder selbst noch durch einen anderen noch durch irgendeinen Rechtstitel einmischen; wenn er aber ein Amt in der Eparchie innehat, kann er es beibehalten und ausüben.

 

Art. II
RECHTE UND PFLICHTEN DER EPARCHIALBISCHÖFE

Can. 190 – Der Eparchialbischof vertritt die Eparchie in allen ihren Rechtsgeschäften.

Can. 191 – § 1. Es ist Sache des Eparchialbischofs, die ihm anvertraute Eparchie mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Vollmacht zu leiten.

§ 2. Die gesetzgebende Vollmacht übt der Eparchialbischof selbst aus, die ausführende Vollmacht selbst oder durch den Protosynkellos bzw. die Synkelloi, die richterliche Vollmacht entweder selbst oder durch den Gerichtsvikar und die Richter.

Can. 192 – § 1. Bei der Ausübung seines pastoralen Dienstes muß sich der Eparchialbischof um alle Christgläubigen kümmern, die seiner Sorge anvertraut sind, gleich welchen Alters, welchen Standes, welcher Nation oder eigenberechtigten Kirche, ob sie im Gebiet der Eparchie wohnen oder sich dort nur zeitweilig aufhalten; er hat den apostolischen Geist auch denen zuzuwenden, die wegen ihrer Lebensumstände aus der ordentlichen Seelsorge nicht hinreichend Nutzen ziehen können, wie auch jenen, die von der religiösen Praxis abständig geworden sind.

§ 2. Auf besondere Weise muß der Eparchialbischof dafür sorgen, daß alle seiner Sorge anvertrauten Christgläubigen die Einheit unter den Christen fördern gemäß den von der Kirche genehmigten Grundsätzen.

§ 3. Der Eparchialbischof muß die Nichtgetauften als ihm im Herrn Anempfohlene ansehen und dafür sorgen, daß auch ihnen aus dem Zeugnis der Christgläubigen, die in der kirchlichen Gemeinschaft leben, die Liebe Christi aufleuchtet.

§ 4. Der Eparchialbischof muß mit besonderer Fürsorge die Priester begleiten, die er als Helfer und Ratgeber hören soll; er muß ihre Rechte schützen und dafür sorgen, daß sie die ihrem Stand eigenen Verpflichtungen erfüllen und ihnen die Mittel und die Einrichtungen zur Verfügung stehen, die sie zur Förderung des geistlichen und geistigen Lebens benötigen.

§ 5. Der Eparchialbischof muß dafür sorgen, daß für den angemessenen Unterhalt und für die angemessene soziale Vorsorge und Sicherheit wie auch für die Krankenversicherung der Kleriker und ihrer Familien, wenn sie verheiratet sind, nach Maßgabe des Rechts Vorsorge getroffen wird.

Can. 193 – § 1. Der Eparchialbischof, dessen Sorge die Christgläubigen einer anderen eigenberechtigten Kirche anvertraut sind, ist streng verpflichtet, für alles Sorge zu tragen, daß diese Christgläubigen den Ritus der eigenen Kirche beibehalten, ihn pflegen, nach Kräften beachten und die Beziehungen mit der höheren Autorität dieser Kirche aufrechterhalten.

§ 2. Für die geistlichen Erfordernisse dieser Christgläubigen muß der Eparchialbischof Sorge tragen, wenn möglich, durch Priester oder Pfarrer derselben eigenberechtigten Kirche wie die Christgläubigen oder auch durch einen Synkellos, der zur Sorge für diese Christgläubigen eingesetzt ist.

§ 3. Die Eparchialbischöfe, die derartige Priester, Pfarrer oder Synkelloi zur Sorge für die Christgläubigen von Patriarchatskirchen einsetzen, müssen mit den betroffenen Patriarchen Kontakt aufnehmen und, wenn diese zustimmen, in eigener Autorität handeln, wobei der Apostolische Stuhl möglichst bald zu benachrichtigen ist; wenn aber die Patriarchen aus irgendeinem Grund nicht zustimmen, muß die Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden.

Can. 194 – Der Eparchialbischof kann den ihm unterstellten Klerikern unter Ausschluß der übrigen, jedoch nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche, Würden verleihen.

Can. 195 – Berufungen zu Priestertum, Diakonat, Mönchtum oder zur Mitgliedschaft in einem anderen Institut des geweihten Lebens und Berufungen zur Mission soll der Eparchialbischof möglichst nachhaltig fördern.

Can. 196 – § 1. Der Eparchialbischof ist gehalten, die Glaubenswahrheiten, die gläubig anzunehmen und im sittlichen Leben anzuwenden sind, den Christgläubigen darzulegen und zu verdeutlichen, indem er selbst selbst oft predigt; er muß auch dafür sorgen, daß die Rechtsvorschriften über den Dienst am Wort Gottes, insbesondere über die Homilie und die katechetische Unterweisung sorgfältig befolgt werden, damit die ganze christliche Glaubenslehre allen überliefert wird.

§ 2. Die Reinheit und Einheit des Glaubens muß der Eparchialbischof beharrlich schützen.

Can. 197 – Eingedenk seiner Verpflichtung, selbst ein Beispiel der Heiligkeit zu geben, in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens, muß der Eparchialbischof alles daransetzen, die Heiligkeit der Christgläubigen entsprechend der je eigenen Berufung zu fördern; da er der vornehmliche Spender der Geheimnisse Gottes ist, muß er darauf hinarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Christgläubigen durch die Feier der Sakramente und besonders durch die Teilnahme an der göttlichen Eucharistie in der Gnade wachsen und das österliche Geheimnis ganz erkennen und so leben, daß sie den einen Leib Christi in der Einheit der Liebe vollenden.

Can. 198 – Der Eparchialbischof soll die Göttliche Liturgie häufig für das Volk der ihm anvertrauten Eparchie feiern; an den Tagen, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche vorgeschrieben sind, ist er zu dieser Feier verpflichtet.

Can. 199 – § 1. Der Eparchialbischof muß als Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Eparchie darüber wachen, daß diese so gut wie möglich gefördert und gemäß den Vorschriften und den rechtmäßigen Gewohnheiten der jeweiligen eigenberechtigten Kirche geordnet wird.

§ 2. Der Eparchialbischof soll dafür sorgen, daß in der eigenen Kathedralkirche mindestens ein Teil des Stundengebets gefeiert wird, auch täglich, gemäß den rechtmäßigen Gewohnheiten der jeweiligen eigenberechtigten Kirche; ebenso, daß in jeder Pfarrei nach Kräften an den Sonn- und Feiertagen und bei den besonderen feierlichen Anlässen und ihren Vigilien das Stundengebet gefeiert wird.

§ 3. Der Eparchialbischof soll häufig dem Stundengebet in der Kathedralkirche oder einer anderen Kirche vorstehen, besonders an den gebotenen Feiertagen und bei anderen feierlichen Anlässen, an denen ein bemerkenswerter Teil des Volkes teilnimmt.

Can. 200 – Aufgabe des Eparchialbischofs ist es, in der ganzen Eparchie die gottesdienstlichen Handlungen zu feiern, die gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher von ihm mit allen Pontifikalinsignien feierlich zu vollziehen sind, außerhalb der Grenzen der eigenen Eparchie aber nicht ohne die ausdrückliche oder wenigstens vernünftigerweise vermutete Zustimmung des Eparchialbischofs.

Can. 201 – § 1. Da er die Einheit der gesamten Kirche schützen muß, ist der Eparchialbischof verpflichtet, die gemeinsame kirchliche Ordnung zu fördern und auf die Beachtung aller kirchlichen Gesetze und rechtmäßigen Gewohnheiten zu drängen.

§ 2. Der Eparchialbischof muß darauf achten, daß kein Mißbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am Wort Gottes, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in bezug auf die Verwaltung frommer Verfügungen.

Can. 202 – Die Eparchialbischöfe mehrerer eigenberechtigter Kirchen, die im selben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, sollen dafür sorgen, daß sie durch gemeinsame Beratung bei regelmäßigen Zusammenkünften das gemeinsame Handeln fördern und mit vereinten Kräften die gemeinsamen Werke unterstützen, um das Gut der Religion besser zu fördern und die kirchliche Ordnung wirksamer zu schützen.

Can. 203 – § 1. Der Eparchialbischof muß die verschiedenen Formen des Apostolats in seiner Eparchie fördern und dafür sorgen, daß in der ganzen Eparchie bzw. in ihren einzelnen Gebieten alle Werke des Apostolats unter Wahrung ihres je eigenen Charakters unter seiner Leitung koordiniert werden.

§ 2. Der Eparchialbischof soll die Christgläubigen auf ihre Pflicht hinweisen, je nach ihrem Lebensstand und Fähigkeiten das Apostolat auszuüben, und sie ermahnen, sich an den verschiedenen Werken des Apostolats je nach den örtlichen und zeitlichen Erfordernissen zu beteiligen und sie zu unterstützen.

§ 3. Vereinigungen von Christgläubigen, die unmittelbar oder mittelbar ein geistliches Ziel verfolgen, soll der Eparchialbischof, wenn es sinnvoll ist, durch deren Errichtung, Genehmigung, Belobigung oder Empfehlung nach Maßgabe des Rechts fördern.

Can. 204 – § 1. Auch wenn er einen Bischofskoadjutor oder einen Auxiliarbischof hat, ist der Eparchialbischof zur Residenz in der eigenen Eparchie verpflichtet.

§ 2. Außer wegen der Verpflichtungen, die rechtmäßig die Abwesenheit von der eigenen Eparchie verlangen, darf der Eparchialbischof jährlich von der Eparchie nur aus einem gerechten Grund, und zwar nicht länger als einen Monat im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung abwesend sein, wobei sichergestellt sein muß, daß der Eparchie aus seiner Abwesenheit nicht irgendein Schaden entsteht.

§ 3. An den Tagen mit besonderen feierlichen Anlässen, die im Partikularrecht gemäß der Tradition der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festgesetzt sind, darf der Eparchialbischof nur aus einem schwerwiegenden Grund von seiner eigenen Eparchie abwesend sein.

§ 4. Wenn der Eparchialbischof, der innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt, von der ihm anvertrauten Eparchie länger als sechs Monate unrechtmäßig abwesend ist, muß der Patriarch die Angelegenheit sofort dem Papst mitteilen; in den anderen Fällen muß dies der Metropolit tun, oder, wenn der Metropolit selbst unrechtmäßig abwesend ist, der dem Metropoliten unterstellte Eparchialbischof, der der Bischofsweihe nach der älteste ist.

Can. 205 – § 1. Der Eparchialbischof ist verpflichtet, die Eparchie ganz oder zum Teil jährlich kanonisch zu visitieren, und zwar so, daß er mindestens alle fünf Jahre die ganze Eparchie kanonisch visitiert, sei es persönlich, sei es im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung durch den Bischofskoadjutor, einen Auxiliarbischof, den Protosynkellos oder Synkellos oder einen anderen Priester.

§ 2. Der kanonischen Visitation des Eparchialbischofs sind unterliegen Personen, katholische Einrichtungen, heilige Sachen und Orte, die sich im Gebiet der Eparchie befinden.

§ 3. Die Mitglieder von Religioseninstituten und der Gesellschaften des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen päpstlichen oder patriarchalen Rechts und ihre Niederlassungen kann der Eparchialbischof nur in den Fällen visitieren, die im Recht ausdrücklich genannt sind.

Can. 206 – Der Eparchialbischof, der innerhalb des Gebiets der Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt, ist verpflichtet, alle fünf Jahre dem Patriarchen über den Stand der ihm anvertrauten Eparchie Bericht zu erstatten, und zwar in der Art und Weise, wie sie von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche festgesetzt ist; ein Exemplar des Berichts hat der Bischof möglichst bald dem Apostolischen Stuhl zu schicken.

§ 2. Die übrigen Eparchialbischöfe müssen alle fünf Jahre einen solchen Bericht dem Apostolischen Stuhl erstatten und, wenn es sich um Bischöfe einer eigenberechtigten Patriarchats- oder Metropolitankirche handelt, möglichst bald ein Exemplar des Berichtes dem Patriarchen bzw. dem Metropoliten schicken.

Can. 207 – Der Eparchialbischof einer jeden eigenberechtigten Kirche, auch der lateinischen Kirche, muß den Apostolischen Stuhl anläßlich des fünfjährigen Berichtes über den Stand und die Bedürfnisse der Christgläubigen benachrichtigen, die, auch wenn sie zu einer anderen eigenberechtigten Kirche gehören, seiner Sorge anvertraut sind.

Can. 208 – § 1. Der Eparchialbischof, der innerhalb des Gebiets der Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt, hat innerhalb von fünf Jahren nach seiner Inthronisation, wenn möglich zusammen mit dem Patriarchen, eine Romreise zu unternehmen; dort soll er den Grabstätten der heiligen Apostel Petrus und Paulus seine Verehrung bezeugen und sich dem Nachfolger des heiligen Petrus im Primat über die Gesamtkirche stellen.

§ 2. Die übrigen Eparchialbischöfe müssen alle fünf Jahre persönlich oder, wenn sie rechtmäßig verhindert sind, durch einen anderen die Romreise durchführen; wenn es sich aber um Bischöfe einer Patriarchatskirche handelt, ist es wünschenswert, daß die Romreise wenigstens einige Male zusammen mit dem Patriarchen erfolgt.

Can. 209 – § 1. Das Gedenken an den Papst muß der Eparchialbischof vor allen zum Zeichen der vollen Gemeinschaft mit ihm in der Göttlichen Liturgie und beim Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher vornehmen und dafür sorgen, daß dies auch von den übrigen Klerikern der Eparchie treu getan wird.

§ 2. Der Eparchialbischof ist von allen Klerikern in der Göttlichen Liturgie und beim Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gedenkend zu nennen.

Can. 210 – § 1. Ein Eparchialbischof, der das 75. Lebensjahr vollendet hat oder wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, ist gebeten, den Amtsverzicht anzubieten.

§ 2. Der Amtsverzicht des Eparchialbischofs ist dem Patriarchen anzubieten, wenn es sich um einen Eparchialbischof handelt, der innerhalb des Gebiets der Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt; in den übrigen Fällen ist der Verzicht dem Papst anzubieten und außerdem, wenn der Bischof zu einer Patriarchatskirche gehört, möglichst bald dem Patriarchen zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. Zur Annahme des Verzichts bedarf der Patriarch der Zustimmung der Ständigen Synode, außer es ist seitens der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche eine Aufforderung zum Verzicht vorausgegangen.

Can. 211 – § 1. Der Eparchialbischof, dessen Amtsverzicht angenommen worden ist, erhält den Titel des emeritierten Bischofs der Eparchie, die er leitete, und kann seinen Wohnsitz in dieser Eparchie behalten, außer es wird in bestimmten Fällen wegen besonderer Umstände vom Apostolischen Stuhl oder, wenn es sich um eine Eparchie handelt, die innerhalb des Gebiets der Patriarchatskirche liegt, vom Patriarchen mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche etwas anderes vorgesehen.

§ 2. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder der Hierarchenrat muß dafür sorgen, daß einem emeritierten Bischof ein hinreichender und würdiger Unterhalt gesichert ist, und zwar unter Berücksichtigung der vorrangigen Verpflichtung der Eparchie, der er gedient hat.

 

Art. III
BISCHOFSKOADJUTOREN UND AUXILIARBISCHÖFE

Can. 212 – § 1. Wenn es die pastoralen Erfordernisse der Eparchie anraten, sollen ein oder mehrere Auxiliarbischöfe auf Ersuchen des Eparchialbischofs ernannt werden.

§ 2. Bei Vorliegen schwerwiegenderer Umstände, auch persönlicher Art, kann von Amts wegen ein Bischofskoadjutor mit dem Recht der Nachfolge ernannt werden, der mit besonderen Vollmachten ausgestattet ist.

Can. 213 – § 1. Der Bischofskoadjutor hat außer den Rechten und Pflichten, die im gemeinsamen Recht festgesetzt sind, auch jene, die im Schreiben über die kanonische Amtsübertragung festgelegt werden.

§ 2. Die Rechte und Pflichten des vom Patriarchen ernannten Bischofskoadjutors bestimmt der Patriarch selbst nach Rücksprache mit der Ständigen Synode; wenn es sich aber um die Ernennung eines Bischofskoadjutors mit allen Rechten und Pflichten des Eparchialbischofs handelt, ist die Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche erforderlich.

§ 3. Die Rechte und Pflichten des Auxiliarbischofs sind jene, die im gemeinsamen Recht festgesetzt sind.

Can. 214 – § 1. Damit der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof in kanonischer Form von ihrem Amt Besitz ergreifen, müssen sie das Schreiben über die kanonische Amtsübertragung dem Eparchialbischof vorlegen.

§ 2. Der Bischofskoadjutor muß außerdem das Schreiben über die kanonische Amtsübertragung dem eparchialen Konsultorenkollegium vorlegen.

§ 3. Wenn aber der Eparchialbischof an der Amtsführung vollständig gehindert ist, genügt es, daß der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof das Schreiben über die kanonische Amtsübertragung dem eparchialen Konsultorenkollegium vorlegen.

§ 4. Bei dem Vorlegen des Schreibens über die kanonische Amtsübertragung muß der Kanzler anwesend sein, der darüber ein Protokoll anfertigt.

Can. 215 – § 1. Der Bischofskoadjutor vertritt den Eparchialbischof bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung; er muß zum Protosynkellos ernannt werden und der Eparchialbischof hat ihm vor allen anderen das zu übertragen, was nach dem Recht ein Spezialmandat erfordert.

§ 2. Unbeschadet des § 1 muß der Eparchialbischof einen Auxiliarbischof zum Protosynkellos ernennen; wenn es aber mehrere gibt, muß er einen von ihnen zum Protosynkellos ernennen, die anderen aber zu Synkelloi.

§ 3. Der Eparchialbischof soll bei der Erwägung wichtiger Fragen, namentlich seelsorglicher Art, seine Auxiliarbischöfe vor allen anderen zu Rate ziehen.

§ 4. Weil sie zur Teilhabe an der Verantwortung des Eparchialbischofs berufen sind, müssen der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof haben ihr Amt so ausüben, daß sie bei allen Angelegenheiten in einmütiger Übereinstimmung mit ihm handeln.

Can. 216 – § 1. Wenn der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof nicht rechtmäßig daran gehindert sind, müssen sie die Funktionen übernehmen, die der Eparchialbischof selbst durchführen müßte, sooft es vom Eparchialbischof von ihnen verlangt wird.

§ 2. Bischöfliche Rechte und Funktionen, die der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof ausüben können und wollen, darf der Eparchialbischof nicht auf Dauer anderen übertragen.

Can. 217 – Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof sind verpflichtet, in der Eparchie zu residieren; außer zur Wahrnehmung einer Aufgabe außerhalb der Eparchie oder der Ferien wegen, die nicht über einen Monat ausgedehnt werden dürfen, dürfen sie die Eparchie nur für kurze Zeit verlassen.

Can. 218 – Für den Amtsverzicht des Bischofskoadjutors oder des Auxiliarbischofs gelten die cann. 210 und 211 § 2; diesen Bischöfen wird der Titel des emeritierten Amtes, das sie vorher innehatten, erteilt.

 

Art. IV
VAKANZ ODER BEHINDERUNG DES EPARCHIALSITZES

Can. 219 – Der Eparchialsitz wird vakant durch den Tod, den Amtsverzicht, die Versetzung und die Absetzung des Eparchialbischofs.

Can. 220 – Hinsichtlich vakanter eparchialer Stühle, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche liegen, ist außer den cann. 225–232 und unbeschadet der cann. 222 und 223 folgendes zu beachten:

1° Der Patriarch muß den Apostolischen Stuhl möglichst bald über die Vakanz des eparchialen Stuhles benachrichtigen;

2° bis zur Ernennung des Administrators der Eparchie geht die ordentliche Vollmacht des Eparchialbischofs auf den Patriarchen über, außer es ist im Partikularrecht der Patriarchatskirche oder vom Papst etwas anderes vorgesehen;

3° Aufgabe des Patriarchen ist es, den Administrator der Eparchie zu ernennen, und zwar innerhalb einer Nutzfrist von einem Monat nach Kenntnisnahme von der Vakanz des eparchialen Stuhles und gegebenenfalls in Rücksprache mit den Bischöfen der patriarchalen Kurie, ansonsten in Rücksprache mit der Ständigen Synode; ist der Monat ungenutzt verstrichen, wird die Ernennung des Administrators auf den Apostolischen Stuhl übertragen;

4° nachdem er das Glaubensbekenntnis vor dem Patriarchen abgelegt hat, erhält der Administrator der Eparchie seine Vollmacht, die er aber erst ausüben darf, wenn er in kanonischer Form Besitz von seinem Amt ergriffen hat; dies geschieht dadurch, daß er sein Ernennungsschreiben dem eparchialen Konsultorenkollegium vorlegt;

5° Aufgabe des Patriarchen ist es, dafür zu sorgen, daß dem vakanten Eparchialsitz möglichst bald und nicht über die im gemeinsamen Recht festgesetzten Fristen hinaus ein würdiger und geeigneter Eparchialbischof gegeben wird.

Can. 221 – Mit Ausnahme der vakanten eparchialen Stühle, über die in can. 220 gehandelt wird, ist in den übrigen Fällen bei Vakanz eines Eparchialsitzes außer den cann. 225–232 und unbeschadet der cann. 222 und 223 folgendes zu beachten:

1° Der Metropolit, sonst derjenige, der nach Maßgabe des can. 271, § 5 dem eparchialen Konsultorenkollegium vorsteht, muß den Apostolischen Stuhl und, wenn es sich um eine Eparchie der Patriarchatskirche handelt, auch den Patriarchen möglichst bald über die Vakanz des Eparchialsitzes benachrichtigen;

2° wenn vom Apostolischen Stuhl nichts anderes vorgesehen ist, geht die Leitung der Eparchie bis zur Einsetzung des Administrators der Eparchie auf den Auxiliarbischof über oder, wenn es mehrere gibt, auf denjenigen Auxiliarbischof, der der Bischofsweihe nach der älteste ist, oder, wenn es keinen Auxiliarbischof gibt, auf das eparchiale Konsultorenkollegium; die eben Genannten leiten die Eparchie zwischenzeitlich mit der Vollmacht, die das gemeinsame Recht dem Protosynkellos zuerkennt;

3° das eparchiale Konsultorenkollegium muß innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des eparchialen Stuhles den Administrator der Eparchie wählen; zur Gültigkeit der Wahl ist aber die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder dieses Kollegiums erforderlich;

4° wenn innerhalb von acht Tagen kein Administrator der Eparchie gewählt ist oder wenn der Gewählte die Bedingungen nicht erfüllt, die nach can. 227, § 2 zur Gültigkeit der Wahl erforderlich sind, wird die Ernennung des Administrators der Eparchie auf den Metropoliten oder, wenn dieser fehlt oder verhindert ist, auf den Apostolischen Stuhl übertragen;

5° der Administrator der Eparchie erhält sofort mit der rechtmäßigen Wahl oder Ernennung seine Vollmacht und braucht keine Bestätigung; über seine Wahl oder über seine Ernennung von seiten des Metropoliten muß er möglichst bald den Apostolischen Stuhl benachrichtigen und, wenn es eine Patriarchatskirche betrifft, auch den Patriarchen.

Can. 222 – Der Bischofskoadjutor, sofern er schon von seinem Amt in kanonischer Form Besitz ergriffen hat, wird bei Vakanz des Eparchialsitzes von Rechts wegen Administrator der Eparchie, bis er als Eparchialbischof inthronisiert wird.

Can. 223 – Im Fall der Versetzung auf einen anderen eparchialen Stuhl muß der Bischof innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Versetzung von der neuen Eparchie in kanonischer Form Besitz ergreifen; in der Zwischenzeit gilt in der bisherigen Eparchie für ihn folgendes:

1° er hat die Rechte und Pflichten des Administrators der Eparchie;

2° er behält die Ehrenprivilegien der Eparchialbischöfe;

3° er erhält die vollständigen Einkünfte des früheren Amtes.

Can. 224 – § 1. Der Protosynkellos und die Synkelloi scheiden bei Vakanz des Eparchialsitzes sofort aus ihrem Amt, außer sie sind:

1° Bischöfe;

2° in der Eparchie des Patriarchen eingesetzt;

3° in einer Eparchie eingesetzt, die innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche liegt, bis der Administrator der Eparchie in kanonischer Form Besitz von seinem Amt ergriffen hat.

§ 2. Was von dem Protosynkellos und den Synkelloi, die bei Vakanz des Eparchialsitzes sofort aus ihrem Amt scheiden, rechtmäßig getan wurde, bis sie sichere Kenntnis von der Vakanz des Eparchialsitzes erlangt hatten, besitzt Rechtskraft.

§ 3. Der Auxiliarbischof behält bei Vakanz des Eparchialsitzes die ihm von Rechts wegen übertragenen und unter der Autorität des Administrators auszuübenden Vollmachten, die er als Protosynkellos oder Synkellos bei besetztem Eparchialsitz innehatte, wenn nicht etwas anderes vom Apostolischen Stuhl oder vom Partikularrecht der eigenen Patriarchatskirche festgesetzt ist.

Can. 225 – § 1. Es wird nur einer zum Administrator der Eparchie gewählt oder ernannt, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworfen ist.

§ 2. Wenn der eparchiale Ökonom Administrator der Eparchie wird, muß der Vermögensverwaltungsrat zwischenzeitlich einen anderen eparchialen Ökonomen wählen.

Can. 226 – Bei der Einsetzung des Administrators der Eparchie kann weder der Patriarch noch das eparchiale Konsultorenkollegium einen Teil der Vollmacht für sich zurückhalten, die Zeit der Amtsausübung bestimmen oder andere Einschränkungen festsetzen.

Can. 227 – § 1. Der Administrator der Eparchie muß sich durch Lauterkeit, Frömmigkeit, Rechtgläubigkeit und Klugheit auszeichnen.

§ 2. Zum Amt des Administrators der Eparchie kann nur ein Bischof oder Priester gültig gewählt oder ernannt werden, der unverheiratet ist, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten Eparchialsitz gewählt, benannt oder versetzt ist; wenn diese Bedingungen nicht beachtet worden sind, sind die Amtshandlungen dessen, der zum Administrator der Eparchie gewählt oder ernannt wurde, von Rechts wegen nichtig.

Can. 228 – § 1. Während der Vakanz des Eparchialsitzes darf nichts verändert werden.

§ 2. Jenen, die zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Eparchie haben, ist es untersagt, irgendetwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der Eparchie oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte; vor allem ist es ihnen und allen anderen verboten, selbst oder durch einen anderen Dokumente der Eparchialkurie zu entfernen, zu vernichten oder zu verändern.

Can. 229 – Der Administrator der Eparchie hat dieselben Rechte und Pflichten wie der Eparchialbischof, außer etwas anderes ist im Recht vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest.

Can. 230 – Wenn nicht etwas anderes rechtmäßig vorgesehen ist:

1° hat der Administrator der Eparchie das Recht auf eine angemessene Vergütung, die durch Gesetz des Partikularrechts festzusetzen oder durch eine rechtmäßige Gewohnheit festgelegt ist und aus dem Vermögen der Eparchie genommen werden muß.

2° Die übrigen Gewinne, die dem Eparchialbischof zukomen, sind während der Vakanz des Eparchialsitzes dem zukünftigen Bischof für die Erfordernisse der Eparchie vorbehalten, unbeschadet der Vorschriften des Partikularrechts, die die Art und Weise der Gewinnverteilung bestimmen.

Can. 231 – § 1. Der Amtsverzicht des Administrators einer Eparchie ist dem Patriarchen vorzulegen, wenn dieser den Administrator bestimmt hat, ansonsten dem eparchialen Konsultorenkollegium; in diesem Fall ist es nicht notwendig, daß er angenommen wird, damit er gültig ist.

§ 2. Die Amtsenthebung des Administrators einer Eparchie innerhalb des Gebiets einer Patriarchatskirche fällt in die Zuständigkeit des Patriarchen mit Zustimmung der Ständigen Synode; ansonsten ist sie dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

§ 3. Nach Tod, Amtsverzicht oder Amtsenthebung des Administrators einer Eparchie ist ein neuer Administrator von derselben Autorität und auf dieselbe Weise, wie für den früheren vorgeschrieben, zu bestellen.

§ 4. Der Administrator einer Eparchie scheidet mit der Besitzergreifung der Eparchie durch den neuen Eparchialbischof aus dem Amt; der neue Eparchialbischof kann von ihm Rechenschaft über die Verwaltung verlangen.

Can. 232 – § 1. Der eparchiale Ökonom muß während der Vakanz des Eparchialsitzes sein Amt unter der Autorität des Administrators der Eparchie erfüllen; auf den eparchialen Ökonom wird die Verwaltung jener kirchlichen Güter übertragen, die wegen der Vakanz des Eparchialsitzes keinen Verwalter haben, außer der Patriarch oder das eparchiale Konsultorenkollegium haben etwas anderes vorgesehen.

§ 2. Was den Amtsverzicht oder die Amtsenthebung des eparchialen Ökonoms angeht, ist can. 231, § § 1 und 2 zu beachten.

§ 3. Wenn auf irgendeine Weise das Recht des eparchialen Ökonoms erloschen ist, fällt die Wahl oder die Ernennung des neuen Ökonoms innerhalb des Gebiets der Patriarchatskirche in die Zuständigkeit des Patriarchen, der Rücksprache mit den Bischöfen der patriarchalen Kurie, wenn es sie gibt, ansonsten mit der Ständigen Synode zu halten hat; in den übrigen Fällen wird der Ökonom vom eparchialen Konsultorenkollegium gewählt.

§ 4. Der eparchiale Ökonom muß dem neuen Eparchialbischof Rechenschaft über seine Verwaltung ablegen; nach der Rechenschaftsablegung scheidet er aus dem Amt, außer er wird von ihm im Amt bestätigt.

Can. 233 – § 1. Ist der Eparchialsitz durch Gefangenschaft, Ausweisung, Exil oder Unfähigkeit des Eparchialbischofs so behindert, daß dieser nicht einmal brieflich mit den ihm anvertrauten Christgläubigen in Verbindung treten kann, liegt die Leitung der Eparchie beim Bischofskoadjutor, außer der Patriarch mit Zustimmung der Ständigen Synode für die Eparchien innerhalb des Gebietes der Kirche, der dieser vorsteht, oder der Apostolische Stuhl sieht etwas anderes vor; wenn es aber keinen Bischofskoadjutor gibt oder er behindert ist, liegt sie beim Protosynkellos, Synkellos oder einem anderen geeigneten vom Eparchialbischof bestimmten Priester, dem von Rechts wegen die Rechte und Pflichten des Protosynkellos zukommen; der Eparchialbischof kann aber zu geeigneter Zeit mehrere bestimmen, die einander im Amt nachfolgen.

§ 2. Wenn es die eben Genannten nicht gibt oder diese behindert sind, die Leitung der Eparchie zu übernehmen, muß das eparchiale Konsultorenkollegium einen Priester auswählen, der die Eparchie zu leiten hat.

§ 3. Wer die Leitung einer Eparchie innerhalb des Gebiets einer Patriarchatskirche übernommen hat, muß möglichst bald den Patriarchen über die Behinderung des Eparchialsitzes und die Übernahme des Amtes benachrichtigen; in den übrigen Fällen muß er den Apostolischen Stuhl benachrichtigen und, wenn es eine Patriarchatskirche betrifft, auch den Patriarchen.

 

Art. V
APOSTOLISCHE ADMINISTRATOREN

Can. 234 – § 1. Sowohl bei besetztem als auch bei vakantem eparchialen Stuhl kann der Papst bisweilen die Leitung einer Eparchie aus schweren und besonderen Gründen einem apostolischen Administrator anvertrauen.

§ 2. Die Rechte, Pflichten und Privilegien des apostolischen Administrators sind aus seinem Ernennungsschreiben zu entnehmen.

 

KAPITEL II
ORGANE, DIE DEM EPARCHIALBISCHOF
BEI DER LEITUNG DER EPARCHIE ZUR SEITE STEHEN

Art. I
EPARCHIALKONVENT

Can. 235 – Der Eparchialkonvent leistet dem Eparchialbischof hilfreiche Unterstützung in dem, was die besonderen Erfordernisse und den Nutzen der Eparchie angeht.

Can. 236 – Der Eparchialkonvent soll einberufen werden, sooft dies die Umstände nach Auffassung des Eparchialbischofs und in Rücksprache mit dem Priesterrat anraten.

Can. 237 – § 1. Sache des Eparchialbischofs ist es, den Eparchialkonvent einzuberufen, ihn persönlich oder durch einen anderen zu leiten, ihn zu verlegen, zu verlängern, zu unterbrechen und aufzulösen.

§ 2. Bei Vakanz des eparchialen Stuhles ist der Eparchialkonvent von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue Eparchialbischof über die Angelegenheit entschieden hat.

Can. 238 – § 1. Zum Eparchialkonvent sind einzuberufen und müssen an ihm teilnehmen:

1° der Bischofskoadjutor und die Auxiliarbischöfe;

2° der Protosynkellos, die Synkelloi, der Gerichtsvikar und der eparchiale Ökonom;

3° das eparchiale Konsultorenkollegium;

4° der Rektor des eparchialen Priesterseminars;

5° die Protopresbyter;

6° mindestens ein Pfarrer aus jedem Gebiet, der von allen zu wählen ist, die dort tatsächlich Seelsorgsaufgaben ausüben, wobei der Protopresbyter die Wahl leitet; ebenso ist ein anderer Priester zu wählen, der bei seiner Verhinderung dessen Stelle einnimmt.

7° die Mitglieder des Priesterrates und einige Delegierte des Pastoralrates, wenn es ihn gibt; diese sind vom genannten Rat zu wählen, wobei Art und Anzahl durch das Partikularrecht festgesetzt sind;

8° einige Diakone, die nach Maßgabe des Partikularrechts gewählt sind;

9° die Oberen der eigenberechtigten Klöster und einige Obere der anderen Institute des geweihten Lebens, die in der Eparchie eine Niederlassung haben; diese sind nach der im Partikularrecht festgesetzten Art und Anzahl zu wählen;

10° Laien, die vom Pastoralrat, wenn es ihn gibt, ansonsten nach der vom Eparchialbischof bestimmten Art gewählt sind, so daß die Zahl der Laien ein Drittel der Mitglieder des Eparchialkonvents nicht übersteigt.

§ 2. Wenn es der Eparchialbischof für sinnvoll erachtet, kann er auch andere zum Eparchialkonvent einladen, Personen anderer eigenberechtigter Kirchen nicht ausgeschlossen, denen er allen auch Stimmrecht geben kann.

§ 3. Zum Eparchialkonvent können auch einige Beobachter aus nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften eingeladen werden.

Can. 239 – Diejenigen, die am Eparchialkonvent teilnehmen müssen, können nicht, auch wenn sie durch einen rechtmäßige Grund verhindert sind, einen Stellvertreter entsenden, der in ihrem Namen am Eparchialkonvent teilnimmt, sie müssen vielmehr den Eparchialbischof über diese Verhinderung benachrichtigen.

Can. 240 – § 1. Unbeschadet des Rechts jedes Christgläubigen, Themen vorzuschlagen, die auf dem Eparchialkonvent zu behandeln sind, ist es allein Sache des Eparchialbischofs, die auf dem Konvent zu behandelnden Inhalte festzulegen.

§ 2. Der Eparchialbischof muß zu geeigneter Zeit eine oder mehrere Kommissionen einsetzen, deren Aufgabe es ist, die Tagesordnung für die auf dem Eparchialkonvent zu behandelnden Gegenstände zu erstellen.

§ 3. Der Eparchialbischof muß auch dafür sorgen, daß zu geeigneter Zeit allen, die eingeladen sind, eine Zusammenstellung der zu behandelnden Gegenstände zugestellt wird.

§ 4. Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen des Eparchialkonvents der freien Erörterung zu überlassen.

Can. 241 – Einziger Gesetzgeber auf dem Eparchialkonvent ist der Eparchialbischof, während die übrigen nur beratendes Stimmrecht haben; er allein unterschreibt die auf dem Konvent getroffenen Entscheidungen, die, wenn sie auf dem Konvent promulgiert werden, sofort verpflichten, außer es wird etwas anderes ausdrücklich vorgesehen.

Can. 242 – Den Text der Gesetze, Erklärungen und Dekrete, die auf dem Eparchialkonvent erlassen wurden, muß der Eparchialbischof jener Autorität mitteilen, die das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche bestimmt hat.

 

Art. II
EPARCHIALE KURIE

Can. 243 – § 1. Der Eparchialbischof muß an seinem Stuhl eine Eparchialkurie haben, die ihn in der Leitung der ihm anvertrauten Eparchie unterstützt.

§ 2. Zur Eparchialkurie gehören Protosynkellos, Synkelloi, Gerichtsvikar, eparchialer Ökonom und Vermögensverwaltungsrat, Kanzler, eparchiale Richter, Kirchenanwalt und Bandverteidiger, Notare und andere Personen, die vom Eparchialbischof zu Hilfe genommen werden, um die Aufgaben der Eparchialkurie ordnungsgemäß auszuüben.

§ 3. Der Eparchialbischof kann auch andere Ämter in der Eparchialkurie einrichten, wenn die Erfordernisse oder der Nutzen der Eparchie es verlangen.

Can. 244 – § 1. Die Ernennung und die Amtsenthebung derer, die Ämter in der Eparchialkurie ausüben, steht dem Eparchialbischof zu.

§ 2. Alle, die zu Ämtern in der Eparchialkurie berufen werden, müssen:

1° das Versprechen ablegen, ihren Dienst in der Art und Weise, die vom Recht oder vom Eparchialbischof bestimmt wurde, getreu zu erfüllen;

2° das Amtsgeheimnis innerhalb der Grenzen und in der Art und Maß wahren, wie sie vom Recht oder vom Eparchialbischof festgelegt worden ist.

 

1° Protosynkellos und Synkelloi

Can. 245 – In jeder Eparchie ist ein Protosynkellos zu ernennen, der nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts mit ordentlicher, stellvertretender Vollmacht ausgestattet, dem Eparchialbischof bei der Leitung der gesamten Eparchie zur Seite steht.

Can. 246 – Wann immer die rechte Leitung der Eparchie es erfordert, können ein oder mehrere Synkelloi eingesetzt werden, die von Rechts wegen in einem genau festgelegten Teil der Eparchie, in einem näher umschriebenen Geschäftsbereich oder für die Christgläubigen, die einer anderen eigenberechtigten Kirche oder einem bestimmten Personenkreis angehören, dieselbe Vollmacht innehaben, die das gemeinsame Recht dem Protosynkellos zuteilt.

Can. 247 – § 1. Der Protosynkellos und die Synkelloi werden vom Eparchialbischof frei ernannt und können von ihm frei des Amtes enthoben werden, unbeschadet des can. 215, § § 1 und 2.

§ 2. Protosynkellos und Synkellos müssen zölibatäre Priester sein, außer das Partikularrecht der eigenen Kirche eigenen Rechts hat anderes festgesetzt, sollen, wenn möglich, Kleriker der Eparchie sein, nicht jünger als 30 Jahre, in einer theologischen Wissenschaft Doktoren oder Lizentiaten oder wenigstens erfahren sein, ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit, Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung.

§ 3. Das Amt des Protosynkellos oder des Synkellos darf niemandem anvertraut werden, der mit dem Eparchialbischof bis zum vierten Grad (einschließlich) verwandt ist.

§ 4. Der Eparchialbischof kann den Protosynkellos und die Synkelloi auch aus einer anderen Eparchie oder aus einer anderen eigenberechtigten Kirche heranziehen, jedoch mit Zustimmung ihres Eparchialbischofs.

Can. 248 – § 1. Wenn es im gemeinsamen Recht nicht anders vorgesehen ist, kommt dem Protosynkellos in der ganzen Eparchie, den Synkelloi aber innerhalb des ihnen übertragenen Amtsbereichs dieselbe ausführende Leitungsvollmacht zu wie dem Eparchialbischof, das ausgenommen, was der Eparchialbischof sich oder anderen vorbehalten hat oder was nach dem Recht sein Spezialmandat verlangt; wenn dieser nicht vorhanden ist, ist die Handlung nichtig, zu der ein derartiges Mandat notwendig ist.

§ 2. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches kommen dem Protosynkellos und den Synkelloi auch jene ständigen Befugnisse zu, die dem Eparchialbischof vom Apostolischen Stuhl gewährt wurden, sowie der Vollzug von Reskripten des Apostolischen Stuhls oder des Patriarchen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder die persönliche Eignung des Eparchialbischofs maßgeblich gewesen ist.

Can. 249 – Der Protosynkellos und die Synkelloi müssen den Eparchialbischof über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, einerlei ob sie noch zu erledigen oder bereits erledigt sind, unterrichten und dürfen niemals gegen seinen Willen und seine Absicht handeln.

Can. 250 – Der priesterliche Protosynkellos und die priesterlichen Synkelloi haben während ihrer Amtszeit die Privilegien und die Insignien der ersten Würde nach der des Bischofs.

Can. 251 – § 1. Der Protosynkellos und die Synkelloi scheiden aus ihrem Amt nach Ablauf der bestimmten Zeit, nach Annahme des Amtsverzichts durch den Eparchialbischof oder durch Amtsenthebung.

§ 2. Bei Vakanz des Eparchialsitzes muß hinsichtlich des Protosynkellos und der Synkelloi can. 224 beachtet werden.

§ 3. Mit der Suspendierung des Amtes des Eparchialbischofs wird auch die Vollmacht des Protosynkellos und der Synkelloi, soweit sie nicht Bischöfe sind, suspendiert.

 

2° Kanzler und andere Notare sowie das Archiv der Eparchialkurie

Can. 252 – § 1. In der Eparchialkurie ist ein Kanzler zu bestellen, der Priester oder Diakon sein muß und dessen vornehmliche Pflicht, falls das Partikularrecht nichts anderes vorsieht, darin besteht, für die Ausfertigung und Herausgabe der Akten der Kurie und ihre Aufbewahrung im Archiv der Kurie Sorge zu tragen.

§ 2. Falls notwendig, kann dem Kanzler ein Helfer zur Seite gestellt werden, der den Namen Vizekanzler haben soll.

§ 3. Kanzler und Vizekanzler sind von Rechts wegen Notare der Eparchialkurie.

Can. 253 – § 1. Außer dem Kanzler können weitere Notare bestellt werden, deren Unterschrift öffentliche Glaubwürdigkeit genießt, und zwar für Akten jeglicher Art oder lediglich für die Gerichtsakten oder nur für die Akten eines bestimmten Prozesses oder Rechtsgeschäftes.

§ 2. Die Notare müssen unbescholten und über jeden Verdacht erhaben sein; in den Fällen, in denen der gute Ruf eines Priesters beeinträchtigt werden könnte, muß der Notar Priester sein.

Can. 254 – Die Notare haben folgende Aufgaben:

1° Akten und Urkunden über Dekrete, Verfügungen, Ladungen oder andere Vorgänge anzufertigen, die ihre Mitwirkung erfordern,

2° schriftlich das getreu festzuhalten, was verhandelt wird und diese Akten mit Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr zu unterschreiben;

3° Akten oder Urkunden auf rechtmäßiges Verlangen und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften vorzulegen und deren Abschriften als mit dem Original übereinstimmend zu erklären.

Can. 255 – Kanzler und andere Notare können vom Eparchialbischof frei ihres Amtes enthoben werden, nicht aber vom Administrator der Eparchie, außer mit Zustimmung des eparchialen Konsultorenkollegiums.

Can. 256 – § 1. Der Eparchialbischof hat an einem sicheren Ort ein Eparchialarchiv einzurichten, in dem die Dokumente aufbewahrt werden, die sich auf die Angelegenheiten der Eparchie beziehen.

§ 2. Mit allergrößter Sorgfalt ist von den Dokumenten, die im Archiv aufbewahrt werden, ein Verzeichnis mit einer kurzen Inhaltsangabe der Dokumente anzufertigen.

Can. 257 – § 1. Das Archiv der Eparchialkurie muß verschlossen sein; den Schlüssel dazu dürfen nur der Eparchialbischof und der Kanzler haben; niemandem ist der Zutritt ohne die Erlaubnis des Eparchialbischofs oder ohne die gleichzeitige Erlaubnis des Protosynkellos und des Kanzlers erlaubt.

§ 2. Es ist das Recht derer, die es angeht, von den Dokumenten, die ihrer Natur nach öffentlich sind und die sich auf den eigenen Personenstand beziehen, eine authentische Abschrift in eigener Person oder über einen Stellvertreter zu erhalten.

Can. 258 – Es ist nicht erlaubt, aus dem Archiv der Eparchialkurie Dokumente herauszugeben, es sei denn für kurze Zeit und mit Erlaubnis des Eparchialbischofs allein oder des Protosynkellos und zugleich des Kanzlers.

Can. 259 – § 1. In der Eparchialkurie muß es auch ein Geheimarchiv geben oder im Archiv der Eparchialkurie mindestens einen eigenen Schrank, der fest verschlossen und so gesichert ist, daß man ihn nicht vom Ort entfernen kann; in ihm müssen die geheimzuhaltenden Dokumente aufbewahrt werden.

§ 2. Jährlich sind die Akten der Strafverfahren wegen Sittlichkeitsvergehen, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils oder des Dekrets ist aufzubewahren.

Can. 260 – § 1. Nur der Eparchialbischof darf den Schlüssel zum Geheimarchiv bzw. Geheimschrank haben.

§ 2. Während der Vakanz des Eparchialsitzes darf das Geheimarchiv bzw. der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom Administrator der Eparchie selbst geöffnet werden.

§ 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.

Can. 261 – § 1. Der Eparchialbischof muß dafür sorgen, daß auch die Akten und Dokumente der Archive der Kathedralkirchen, Pfarrkirchen und anderer Kirchen, die es innerhalb des Gebietes der Eparchie gibt, sorgfältig aufbewahrt und zwei Exemplare des Verzeichnisses der Akten und Dokumente angefertigt werden, von denen das eine im eigenen Archiv, das andere im Archiv der Eparchialkurie aufbewahrt werden müssen.

§ 2. Für die Einsichtnahme und Herausgabe der in diesen Archiven befindlichen Akten und Dokumente sind die vom Eparchialbischof erlassenen Normen zu beachten.

 

3° Eparchialer Ökonom und Vermögensverwaltungsrat

Can. 262 – § 1. Der Eparchialbischof muß nach Rücksprache mit dem eparchialen Konsultorenkollegium und dem Vermögensverwaltungsrat den eparchialen Ökonom zu ernennen, der ein in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahrener Christgläubiger sein und sich besonders durch Rechtschaffenheit auszeichnen soll.

§ 2. Der eparchiale Ökonom wird für die im Partikularrecht festgesetzte Zeit ernannt; während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der Eparchialbischof zu würdigen hat, nach Rücksprache mit dem eparchialen Konsultorenkollegium und dem Vermögensverwaltungsrat abgesetzt werden.

§ 3. Aufgabe des eparchialen Ökonoms ist es, unter der Vollmacht des Eparchialbischofs, der dessen Rechte und Beziehungen zum Vermögensverwaltungsrat bestimmen muß, die zeitlichen Güter der Eparchie zu verwalten, die Verwaltung der kirchlichen Güter in der ganzen Eparchie zu überwachen sowie für deren Erhaltung, Schutz und Wachstum zu sorgen, die Nachlässigkeit örtlicher Verwalter auszugleichen und die kirchlichen Güter, die keinen vom Recht bestimmten Verwalter haben, selbst zu verwalten.

§ 4. Der eparchiale Ökonom muß dem Eparchialbischof jährlich und, sooft es vom Bischof selbst gewünscht wird, Rechenschaft über die Verwaltung ablegen; der Eparchialbischof aber muß durch den Vermögensverwaltungsrat den vom eparchialen Ökonom vorgelegten Rechenschaftsbericht prüfen lassen.

§ 5. Hinsichtlich der Verpflichtungen des eparchialen Ökonoms während der Vakanz des Eparchialsitzes ist can. 232 zu beachten.

Can. 263 – § 1. Der Eparchialbischof hat einen Vermögensverwaltungsrat einzurichten; dieser besteht aus dem Vorsitzenden, der der Eparchialbischof selbst ist, und einigen geeigneten Personen, die, wenn möglich, auch im weltlichen Recht erfahren sind und vom Eparchialbischof in Rücksprache mit dem eparchialen Konsultorenkollegium zu ernennen sind, außer es ist im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche schon auf eine andere gleichwertige Weise vorgesorgt, wobei immer gewährleistet sein muß, daß von anderen gewählte oder ernannte Personen der Bestätigung des Eparchialbischofs bedürfen.

§ 2. Der eparchiale Ökonom ist von Rechts wegen Mitglied des Vermögensverwaltungsrats.

§ 3. Vom Vermögensverwaltungsrat ausgeschlossen sind Personen, die mit dem Eparchialbischof bis zum vierten Grad (einschließlich) blutsverwandt oder verschwägert sind.

§ 4. Der Eparchialbischof darf es nicht unterlassen, bei Handlungen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung den Vermögensverwaltungsrat anzuhören; dessen Mitglieder haben aber nur beratende Stimme, außer ihre Zustimmung ist vom allgemeinen Recht in besonderen Fällen vorgesehen oder von einer Stiftungsurkunde her gefordert.

§ 5. Außer anderen Aufgaben, die ihm durch das gemeinsame Recht übertragen sind, hat der Vermögensverwaltungsrat jährlich einen Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der Eparchie vorgesehen sind; nach Jahresablauf hat er die Haushaltsrechnung über Einnahmen und Ausgaben zu billigen.

 

Art. III
PRIESTERRAT UND EPARCHIALES KONSULTORENKOLLEGIUM

Can. 264 – In der Eparchie muß ein Priesterrat eingerichtet werden, das ist ein Kreis von Priestern, der das Presbyterium repräsentiert und den Eparchialbischof durch seinen Rat nach Maßgabe des Rechts in dem unterstützt, was die Bedürfnisse des pastoralen Wirkens und das Wohl der Eparchie angeht.

Can. 265 – Der Priesterrat soll eigene Statuten haben, die vom Eparchialbischof genehmigt sind, unbeschadet der Normen des gemeinsamen Rechts und des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche.

Can. 266 – Bei der Einrichtung des Priesterrats ist folgendes zu beachten:

1° eine angemessene Zahl von Mitgliedern muß nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche von den Priestern selbst gewählt werden;

2° einige Priester müssen nach Maßgabe der Statuten geborene Mitglieder sein, die nämlich aufgrund des ihnen übertragenen Amtes zum Rat gehören;

3° dem Eparchialbischof ist es unbenommen, einige Mitglieder frei zu ernennen.

Can. 267 – § 1. Bei der Wahl der Mitglieder des Priesterrates haben aktives und passives Stimmrecht:

1° alle askribierten Priester der Eparchie;

2° die übrigen Priester, die in der Eparchie ihren Wohnsitz oder ihren Quasi-Wohnsitz haben und zugleich irgendeine Aufgabe zum Wohl der Eparchie wahrnehmen.

§ 2. Sofern es in den Statuten vorgesehen ist, kann das aktive und passive Stimmrecht auch anderen Priestern zuerkannt werden, die Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz in der Eparchie haben.

Can. 268 – Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Priesterrates muß von den Statuten so festgelegt werden, daß, wenn möglich, die Priester des Presbyteriums repräsentiert werden, vor allem unter Berücksichtigung der verschiedenen Dienste und der verschiedenen Gebiete.

Can. 269 – § 1. Es ist Sache des Eparchialbischofs, den Priesterrat einzuberufen, ihm vorzustehen und die in ihm zu behandelnden Beratungsgegenstände festzulegen bzw. von Mitgliedern vorgeschlagene Beratungsgegenstände zuzulassen.

§ 2. Der Eparchialbischof muß den Priesterrat bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung anhören und ihn in den im gemeinsamen Recht ausdrücklich genannten Fällen befragen; er benötigt seine Zustimmung aber nur in den im gemeinsamen Recht ausdrücklich bestimmten Fällen, unbeschadet des Rechts des Patriarchen, bei Angelegenheiten der Eparchie, die er leitet, den Priesterrat auch in diesen Fällen nur zu befragen.

§ 3. Der Priesterrat kann niemals ohne den Eparchialbischof handeln, dem es auch allein zusteht, für die Bekanntgabe der Beschlüsse des Priesterrats zu sorgen.

Can. 270 – § 1. Die Mitglieder des Priesterrates sind für eine in den Statuten festgesetzte Zeit zu berufen, so jedoch, daß der Rat vollständig oder ein Teil von ihm innerhalb von fünf Jahren erneuert wird.

§ 2. Während der Vakanz des Eparchialsitzes hört der Priesterrat auf zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom eparchialen Konsultorenkollegium wahrgenommen; innerhalb eines Jahres nach der kanonischen Besitzergreifung von der Eparchie muß der Eparchialbischof den neuen Priesterrat einsetzen.

§ 3. Wenn der Priesterrat die ihm zum Wohl der Eparchie übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise mißbraucht, kann der Eparchialbischof ihn nach Rücksprache mit dem Metropoliten oder, wenn es sich um den Metropolitansitz selbst handelt, mit dem dienstältesten dem Metropoliten untergebenen Eparchialbischof auflösen; er muß aber innerhalb eines Jahres einen neuen Priesterrat einsetzen.

Can. 271 – § 1. Der Eparchialbischof muß das eparchiale Konsultorenkollegium einrichten, dem die im Recht festgelegten Aufgaben zukommen.

§ 2. Das eparchiale Konsultorenkollegium wird für den Zeitraum von fünf Jahren eingerichtet; nach Ablauf dieses Zeitraums nimmt es seine Aufgaben solange wahr, bis das neue Kollegium eingesetzt ist.

§ 3. Die Mitglieder des eparchialen Konsultorenkollegiums dürfen nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf sein; wenn aus irgendeinem Grund innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Mindestzahl der Mitglieder unterschritten wird, muß der Eparchialbischof möglichst bald das Kollegium durch die Ernennung eines neuen Mitglieds vervollständigen, ansonsten kann das Kollegium nicht gültig handeln.

§ 4. Die Mitglieder des eparchialen Konsultorenkollegiums werden vom Eparchialbischof frei aus denen ernannt, die zur Zeit der Ernennung Mitglieder des Priesterrates sind.

§ 5. Der Eparchialbischof steht dem eparchialen Konsultorenkollegium vor, bei Vakanz oder Behinderung des Eparchialsitzes jedoch derjenige, der zwischenzeitlich die Stelle des Eparchialbischofs einnimmt, oder falls noch niemand ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester dieses Kollegiums.

§ 6. Sooft es das Recht festlegt, daß der Eparchialbischof die Zustimmung des eparchialen Konsultorenkollegiums benötigt, genügt es, daß der Patriarch bei den Angelegenheiten der Eparchie, die er leitet, dieses Kollegium befragt.

 

Art. IV
PASTORALRAT

Can. 272 – In der Eparchie soll, sofern die seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat gebildet werden, dessen Aufgabe es ist, unter der Autorität des Eparchialbischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken in der Eparchie bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen.

Can. 273 – § 1. Der Pastoralrat, der nur ein beratendes Gremium ist, besteht aus Klerikern, Ordensleuten und Mitgliedern der Gesellschaften des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen und besonders aus Laien, die nach der vom Eparchialbischof festgesetzten Art und Weise bestimmt sind.

§ 2. Der Pastoralrat soll so besetzt werden, daß darin möglichst die Christgläubigen der Eparchie unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Personen, Vereinigungen und anderer Unternehmungen repräsentiert sind.

§ 3. Zusammen mit diesen Christgläubigen kann der Eparchialbischof je nach Bedarf auch andere, sogar Gläubige einer anderen eigenberechtigten Kirche, zum Pastoralrat einladen.

§ 4. In den Pastoralrat dürfen nur Gläubige berufen werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen.

Can. 274 – § 1. Der Pastoralrat wird auf Zeit gebildet gemäß den Vorschriften der Statuten, die vom Eparchialbischof gegeben werden

§ 2. Bei Vakanz des Eparchialsitzes hört der Pastoralrat auf zu bestehen.

Can. 275 – Allein dem Eparchialbischof steht es zu, den Pastoralrat nach den Erfordernissen des Apostolats einzuberufen, den Vorsitz zu führen und die im Rat behandelten Angelegenheiten zu veröffentlichen.

 

Art. V
PROTOPRESBYTER

Can. 276 – § 1. Der Protopresbyter ist ein Priester, der einem Gebiet, der aus mehreren Pfarreien besteht, vorsteht, damit er dort im Namen des Eparchialbischofs die Aufgaben erfüllt, die im Recht festgesetzt sind.

§ 2. Solche Gebiete den pastoralen Erfordernissen entsprechend zu errichten, zu verändern und aufzuheben ist in Rücksprache mit dem Priesterrat Sache des Eparchialbischofs.

Can. 277 – § 1. Für das Amt des Protopresbyters, das unbeschadet des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche nicht fest mit dem Amt des Pfarrers einer bestimmten Pfarrei verbunden sein muß, hat der Eparchialbischof nach Anhörung der Pfarrer und der Pfarrvikare des Gebiets einen Priester zu ernennen, der sich besonders unter den Pfarrern durch Bildung und apostolischen Eifer auszeichnet.

§ 2. Der Protopresbyter wird für eine im Partikularrecht festgesetzte Zeit ernannt.

§ 3. Der Eparchialbischof kann den Protopresbyter bei Vorliegen eines gerechten Grundes seines Amtes entheben.

Can. 278 – § 1. Der Protopresbyter hat außer den Vollmachten und Befugnissen, die ihm vom Partikularrecht übertragen sind, das Recht und die Pflicht:

1° die gemeinsame pastorale Tätigkeit zu fördern und zu koordinieren;

2° darauf zu achten, daß die Kleriker ein Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß sie ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen;

3° dafür zu sorgen, daß die Göttliche Liturgie und das Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gefeiert werden, daß Schmuck und Sauberkeit der Kirchen und der heiligen Geräte, besonders bei der Feier der Göttlichen Liturgie und der Aufbewahrung der Göttlichen Eucharistie sorgfältig beachtet werden, daß die Pfarrbücher richtig geführt und aufbewahrt werden, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt verwaltet wird, schließlich, daß das Pfarrhaus mit gebührender Umsicht gepflegt wird.

§ 2. In dem ihm anvertrauten Gebiet muß der Protopresbyter:

1° sich darum bemühen, daß die Kleriker häufig die Konferenzen besuchen, die der Ortshierarch für geeignet hält, um die theologischen Wissenschaften und die pastoralen Aufgaben zu fördern;

2° dafür sorgen, daß den Klerikern geistliche Hilfen zur Verfügung stehen, und ebenso muß er besonders um jene besorgt sein, die sich in Schwierigkeiten befinden oder von Problemen bedrängt werden.

§ 3. Der Protopresbyter muß dafür sorgen, daß die Pfarrer, von denen er weiß, daß sie schwer erkrankt sind, und ihre Familie, wenn sie verheiratet sind, nicht der geistlichen und materiellen Hilfen entbehren, und daß die Verstorbenen ein würdiges Begräbnis erhalten; er muß auch dafür sorgen, daß im Falle von Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der Kirche gehört, nicht verlorengehen oder weggeschafft werden.

§ 4. Der Protopresbyter ist verpflichtet, gemäß der vom Eparchialbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien zu visitieren.

 

KAPITEL III
PFARREIEN, PFARRER UND PFARRVIKARE

Can. 279 Die Pfarrei ist eine bestimmte Gemeinschaft von Christgläubigen, die in einer Eparchie auf Dauer eingerichtet ist, deren Seelsorge einem Pfarrer anvertraut ist.

Can. 280 – § 1. Die Pfarrei soll in der Regel territorial sein und alle Christgläubigen eines bestimmten Gebietes umfassen; wenn es aber nach Auffassung des Eparchialbischofs in Rücksprache mit dem Priesterrat förderlich ist, sollen Personalpfarreien errichtet werden, die nach Nationalität, Sprache, Zugehörigkeit von Christgläubigen zu einer anderen eigenberechtigten Kirche oder auch unter einem anderen Gesichtspunkt bestimmt werden.

§ 2. Pfarreien zu errichten, zu verändern und aufzuheben ist Sache des Eparchialbischofs in Rücksprache mit dem Priesterrat.

§ 3. Die rechtmäßig errichtete Pfarrei ist von Rechts wegen juristische Person.

Can. 281 – § 1. Der Pfarrer ist der Priester, dem als vorzüglichem Mitarbeiter des Eparchialbischofs gleichsam als eigenem Hirten die Seelsorge in einer bestimmten Pfarrei unter der Autorität des Eparchialbischofs anvertraut ist.

§ 2. Eine juristische Person kann nicht gültig Pfarrer sein.

Can. 282 – § 1. Der Eparchialbischof, nicht aber der Administrator der Eparchie, kann nach Rücksprache mit dem Priesterrat und mit Zustimmung des höheren Oberen eines Religioseninstituts bzw. einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen an der Kirche des Instituts bzw. der Gesellschaft eine Pfarrei errichten, unbeschadet des can. 480.

§ 2. Die Errichtung muß durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Eparchialbischof und dem höheren Oberen des Religioseninstituts bzw. der Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen erfolgen, in der genau festgesetzt werden soll, was die Erfüllung des pfarrlichen Dienstes, die Zugehörigkeit der Personen zur Pfarrei und die wirtschaftlichen Belange angeht, und welche Rechte und Pflichten die Mitglieder des Instituts bzw. der Gesellschaft in der betreffenden Kirche haben und welche der Pfarrer hat.

Can. 283 – Der Eparchialbischof darf bestimmte Gruppen von Personen, Gebäude und Orte, die im Gebiet der Pfarrei gelegen sind und nicht von Rechts wegen exemt sind, der Sorge des Pfarrers ganz oder teilweise nur aus einem schweren Grund entziehen.

Can. 284 – § 1. Das Recht der Ernennung der Pfarrer kommt allein dem Eparchialbischof zu, der sie frei ernennt.

§ 2. Soll eine Pfarrei einem Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen übertragen werden, so schlägt der höhere Obere dem Eparchialbischof einen geeigneten Priester seines Instituts bzw. seiner Gesellschaft vor, unbeschadet der Vereinbarung, die mit dem Eparchialbischof oder mit einer anderen im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche bestimmten Autorität getroffen worden ist.

§ 3. Der Pfarrer ist in seinem Amt beständig, weshalb er nicht für eine bestimmte Zeit ernannt werden darf, außer:

1° es handelt sich um ein Mitglied eines Religioseninstituts bzw. einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen;

2° der Kandidat stimmt schriftlich zu;

3° es handelt sich um einen Sonderfall, für den die Zustimmung des eparchialen Konsultorenkollegiums notwendig ist;

4° das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche läßt es zu.

Can. 285 – § 1. Damit ein Priester zum Pfarrer ernannt werden kann, muß er sich durch gute Sitten, Rechtgläubigkeit, Seeleneifer, Klugheit und andere Tugenden und Eigenschaften auszeichnen, die im Recht für die untadelige Erfüllung des pfarrlichen Dienstes verlangt werden.

§ 2. Wenn ein Priester verheiratet ist, werden sowohl von seiner Ehefrau als auch von seinen Kindern, die bei ihm leben, gute Sitten erwartet.

§ 3. Eine frei gewordene Pfarrei muß der Eparchialbischof demjenigen übertragen, den er nach Abwägung aller Umstände für geeignet hält, und zwar ohne Ansehen der Person; um sich ein Urteil über die Eignung zu bilden, muß er den Protopresbyter hören und geeignete Nachforschungen anstellen; wenn er es für angebracht hält, kann er auch andere Christgläubige, besonders Kleriker anhören.

Can. 286 – Bei Vakanz oder Behinderung des Eparchialsitzes obliegt dem Administrator der Eparchie oder einem anderen, der die Eparchie zwischenzeitlich leitet:

1° den Priester, der vom höheren Oberen nach Maßgabe des can. 284, § 2 vorgeschlagen wurde, zum Pfarrer zu ernennen;

2° den Pfarrer aus dem Kreis der anderen Priester zu ernennen, wenn der Eparchialsitz mindestens ein Jahr vakant oder behindert ist.

Can. 287 – § 1. Der Pfarrer soll nur für eine Pfarrei die pfarrliche Sorge haben; wegen Priestermangels oder anderer Umstände kann jedoch demselben Pfarrer die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien anvertraut werden.

§ 2. In ein und derselben Pfarrei darf es nur einen Pfarrer geben; wenn es aber das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche zuläßt, daß eine Pfarrei mehreren Priestern anvertraut wird, muß das Partikularrecht genau bestimmen, welche Rechte und Pflichten der Leiter hat, der die Zusammenarbeit leitet und dem Eparchialbischof gegenüber zu verantworten hat, und welche die übrigen.

Can. 288 – Der Pfarrer erhält von der kanonischen Verleihung an die Seelsorge, die er aber erst dann ausüben darf, wenn er nach Maßgabe des Partikularrechts in kanonischer Form Besitz von der Pfarrei ergriffen hat.

Can. 289 – § 1. Beim Verkündigungsdienst ist der Pfarrer verpflichtet, das Wort Gottes allen Christgläubigen zu verkündigen, damit diese, in Glaube, Hoffnung und Liebe verwurzelt, in Christus wachsen und die christliche Gemeinschaft jenes Zeugnis der Liebe abgibt, das der Herr aufgetragen hat, und ebenso durch die katechetische Unterweisung die Christgläubigen in einer dem jeweiligen Alter angepaßten Art und Weise zur vollen Kenntnis des Heilsmysteriums zu führen; zur Durchführung dieser Unterweisung soll er sich nicht nur um die Hilfe von Mitgliedern der Religioseninstitute oder der Gesellschaften des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen bemühen, sondern auch um die Mitarbeit von Laien.

§ 2. Beim Heiligungsdienst muß der Pfarrer dafür sorgen, daß die Feier der Göttlichen Liturgie Mitte und Höhepunkt des gesamten Lebens der christlichen Gemeinde ist; ebenso soll er sich darum bemühen, daß die Christgläubigen mit geistlicher Nahrung durch den ehrfürchtigen und häufigen Empfang der Sakramente und durch die bewußte und tätige Teilnahme am Stundengebet genährt werden; der Pfarrer soll auch daran denken, möglichst oft das Sakrament der Buße zur Stärkung des christlichen Lebens zu spenden; deshalb soll er sich gern zur Spendung dieses Sakraments bereit zeigen und auch, wenn nötig, andere Priester hinzuziehen, die verschiedene Sprachen beherrschen.

§ 3. Beim Leitungsdienst soll der Pfarrer besonders dafür sorgen, daß er die eigene Herde kennenlernt; da er aber der Diener aller Schafe ist, soll er das Wachstum des christlichen Lebens fördern sowohl bei den einzelnen Christgläubigen als auch bei den Vereinigungen, besonders bei denen, die sich dem Apostolat widmen, als auch in der ganzen Pfarrgemeinde; er soll also Häuser und Schulen besuchen, soweit es der Hirtendienst erfordert; er soll sich eifrig um die Heranwachsenden und die Jugendlichen kümmern; er soll sich den Armen und Schwachen mit väterlicher Sorge zuwenden; schließlich soll er besondere Sorge für die Arbeiter aufwenden und sich darum kümmern, daß die Christgläubigen die Werke des Apostolats unterstützen.

Can. 290 – § 1. Der Pfarrer vertritt die Pfarrei in allen ihren Rechtsgeschäften.

§ 2. Kirchliche Amtshandlungen, die besonders bedeutsam sind, wie die Feier der christlichen Initiationssakramente, die Segnung von Ehen, unbeschadet des can. 302 § 2, das kirchliche Begräbnis, kommen dem Pfarrer zu, so daß diese die Pfarrvikare nicht vollziehen dürfen, es sei denn mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers.

Can. 291 – Alle Gaben, ausgenommen jene, über die in den cann. 715–717 gehandelt wird, die der Pfarrer und die übrigen der Pfarrei zugeordneten Kleriker bei der Ausübung einer seelsorglichen Aufgabe erhalten, müssen dem pfarrlichen Vermögen zugeführt werden, wenn nicht hinsichtlich der völlig freiwilligen Gaben der gegenteilige Wille des Gebers feststeht; dem Eparchialbischof kommt es zu, nach Rücksprache mit dem Priesterrat Vorschriften zu erlassen, durch die für die Verwendung der Gaben und für die gerechte Vergütung des Pfarrers und der übrigen Kleriker der Pfarrei nach Maßgabe des can. 390 gesorgt wird.

Can. 292 – § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Pfarrkirche zu wohnen; der Ortshierarch kann jedoch aus gerechtem Grund erlauben, daß er anderswo wohnt, sofern der pfarrliche Dienst dadurch keinen Schaden nimmt.

§ 2. Wenn kein schwerwiegender Grund dagegensteht, kann der Pfarrer der Ferien wegen von der Pfarrei abwesend sein, jedoch höchstens einen Monat im Jahr im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung; auf die Ferienzeit werden die Tage nicht angerechnet, die sich der Pfarrer einmal im Jahr für Einkehrtage frei nimmt; wenn der Pfarrer aber länger als eine Woche von der Pfarrei abwesend sein will, muß er darüber den eigenen Ortshierarchen in Kenntnis setzen.

§ 3. Der Eparchialbischof hat Normen zu erlassen, durch die Vorsorge getroffen wird, daß bei fortdauernder Abwesenheit des Pfarrers der Dienst in der Pfarrei durch einen mit den erforderlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestatteten Priester wahrgenommen wird.

Can. 293 – Der Pfarrer sei dessen eingedenk, daß er in seinem täglichen Wandel und seiner Sorge für Getaufte und Ungetaufte, Katholiken und Nichtkatholiken ein Beispiel des wahren Priester- und Hirtendienstes zeigen und allen das Zeugnis der Wahrheit und des Lebens geben muß. Als guter Hirte muß er auch jene aufsuchen, die, obwohl in der katholischen Kirche getauft, sich vom Empfang der Sakramente fernhalten oder sogar vom Glauben abgefallen sind.

Can. 294 – Der Pfarrer soll die göttliche Liturgie für das Volk der ihm anvertrauten Pfarrei häufig feiern; an den Tagen aber, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche vorgeschrieben sind, ist er zu dieser Feier verpflichtet.

Can. 295 – In einer Pfarrei muß es nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche geeignete Räte für die Behandlung seelsorglicher und wirtschaftlicher Belange geben.

Can. 296 – § 1. In der Pfarrei müssen die pfarrlichen Bücher vorhanden sein, nämlich Taufbuch, Ehebuch, Totenbuch und andere Bücher gemäß den Normen des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche oder, wenn diese fehlen, gemäß den Normen, die vom Eparchialbischof selbst festgesetzt sind; der Pfarrer muß dafür sorgen, daß die pfarrlichen Bücher unter Wahrung dieser Normen ordnungsgemäß geführt und aufbewahrt werden.

§ 2. In das Taufbuch sind auch einzutragen die Aufnahme eines Getauften in eine bestimmte eigenberechtigte Kirche nach Maßgabe des can. 37, der Empfang der Myronsalbung und das, was den kanonischen Personenstand der Christgläubigen betrifft in bezug auf die Ehe, unbeschadet jedoch des can. 840 § 3, in bezug auf die Adoption, desgleichen in bezug auf den Empfang der heiligen Weihe und in bezug auf das in einem Religioseninstitut abgelegte dauerhafte Gelübde; diese Eintragungen sind in einer Taufurkunde immer zu erwähnen.

§ 3. Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Christgläubigen ausgestellt werden, und alle Dokumente, die rechtliche Bedeutung haben können, müssen vom Pfarrer selbst oder seinem Beauftragten unterschrieben und mit dem pfarrlichen Siegel bekräftigt werden.

§ 4. In der Pfarrei muß es ein Archiv geben, in dem die pfarrlichen Bücher aufzubewahren sind zusammen mit den Briefen der Hierarchen und anderen Dokumenten, die notwendiger- oder zweckmäßigerweise aufzuheben sind; dies alles ist vom Eparchialbischof oder seinem Beauftragten bei der Visitation oder zu einem anderen geeigneten Zeitpunkt einzusehen; der Pfarrer muß dafür sorgen, daß die Dokumente nicht in die Hände Unbefugter gelangen.

§ 5. Die älteren pfarrlichen Bücher sind ebenfalls nach Maßgabe des Partikularrechts aufzubewahren.

Can. 297 – § 1. Der Pfarrer scheidet aus dem Amt durch Amtsverzicht, der vom Eparchialbischof angenommenen ist, nach Ablauf einer festgesetzten Zeit, durch Amtsenthebung oder Versetzung.

§ 2. Ein Pfarrer, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, dem Eparchialbischof den Amtsverzicht zu erklären, über dessen Annahme oder Aufschub dieser nach Abwägen aller persönlichen und örtlichen Umstände zu entscheiden hat; für einen angemessenen Lebensunterhalt und für eine Wohnung des Verzichtenden ist vom Eparchialbischof Vorsorge zu treffen, und zwar unter Beachtung der Normen des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche.

Can. 298 – Wenn die Pfarrei vakant ist oder der Pfarrer aus irgendeinem Grund an der Ausübung des pastoralen Dienstes in der Pfarrei gehindert ist, muß der Eparchialbischof möglichst bald einen Priester zum Pfarradministrator ernennen.

Can. 299 – § 1. Der Pfarradministrator hat dieselben Rechte und Pflichten wie der Pfarrer, wenn vom Eparchialbischof nichts anderes bestimmt wird.

§ 2. Der Pfarradministrator darf nichts tun, was eine Beeinträchtigung der Rechte des Pfarrers mit sich bringen oder ein Schaden für das pfarrliche Vermögen sein kann.

§ 3. Der Pfarradministrator muß nach Beendigung seines Dienstes dem Pfarrer Rechenschaft ablegen.

Can. 300 – § 1. Wenn die Pfarrei vakant ist und ebenso, wenn der Pfarrer an der Ausübung seines pastoralen Dienstes vollständig gehindert ist, muß bis zur Ernennung des Pfarradministrators zwischenzeitlich der Pfarrvikar die Sorge für die Pfarrei übernehmen und, wenn es mehrere gibt, der aufgrund der Priesterweihe älteste oder, wenn es keine Vikare gibt, der Nachbarpfarrer; der Eparchialbischof aber muß rechtzeitig bestimmen, welche Pfarrei für jede als die Nachbarpfarrei zu gelten hat.

§ 2. Wer die Leitung der Pfarrei zwischenzeitlich übernommen hat, muß den Eparchialbischof sofort darüber unterrichten.

Can. 301 – § 1. Wenn es für die gebührende Wahrnehmung der Seelsorge notwendig oder angebracht ist, können dem Pfarrer ein oder mehrere Pfarrvikare, die Priester sein müssen, beigegeben werden.

§ 2. Der Pfarrvikar kann entweder für die ganze Pfarrei oder für einen bestimmten Teil der Pfarrei eingesetzt werden.

§ 3. Der Eparchialbischof ernennt den Pfarrvikar frei nach Anhörung des Pfarrers, wenn er nicht etwas anderes für klug erachtet, und, wenn es sich um ein Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen handelt, unter Wahrung des can. 284, § 2.

Can. 302 – § 1. Die Rechte und Pflichten des Pfarrvikars sind aus dem gemeinsamen Recht und dem Partikularrecht und aus dem Schreiben des Eparchialbischofs zu entnehmen und unter der Autorität des Pfarrers auszuüben; der Pfarrvikar hat aber, wenn nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist und mit Ausnahme der Verpflichtung, über die in can. 294 gehandelt wird, kraft seines Amtes den Pfarrer im gesamten pfarrlichen Dienst zu unterstützen und, wenn es die Sachlage erfordert, den Pfarrer zu vertreten.

§ 2. Der Pfarrvikar ist aber nicht kraft Amtes mit der Befugnis ausgestattet, Ehen zu segnen; diese Befugnis kann ihm aber, auch allgemein, außer dem Ortshierarch auch der Pfarrer innerhalb der Grenzen der Pfarrei übertragen; wenn sie ihm übertragen ist, kann sie der Pfarrvikar in einzelnen Fällen auch anderen Priestern übertragen.

§ 3. Als Mitarbeiter des Pfarrers hat sich der Pfarrvikar täglich mit voller Kraft dem pastoralen Dienst zu widmen; Pfarrer und Pfarrvikar sollen brüderlich miteinander umgehen, stets zueinander in Hochachtung und Ehrfurcht stehen, sich gegenseitig durch Rat, Hilfe und Beispiel unterstützen und in einträchtigem Willen und mit gemeinsamem Eifer um die pfarrliche Seelsorge mühen.

§ 4. Der Pfarrvikar hat Residenzpflicht in der Pfarrei gemäß den Vorschriften des Eparchialbischofs oder den rechtmäßigen Gewohnheiten; hinsichtlich der Ferienzeit hat der Pfarrvikar dasselbe Recht wie der Pfarrer.

Can. 303 – Der Pfarrvikar kann aus einem gerechten Grund vom Eparchialbischof des Amtes enthoben werden; wenn aber der Pfarrvikar Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen ist, muß can. 1391, § 2 beachtet werden.

 

KAPITEL IV
KIRCHENREKTOREN

Can. 304 – Der Kirchenrektor ist ein Priester, dem die Sorge für eine Kirche, die keine Pfarrkirche und nicht mit der Niederlassung eines Instituts des geweihten Lebens verbunden ist, übertragen wird.

Can. 305 – § 1. Der Kirchenrektor wird vom Eparchialbischof ernannt, unbeschadet des Rechts des höheren Oberen eines Religioseninstituts bzw. einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen, einen geeigneten Priester seines Instituts bzw. seiner Gesellschaft zur Ernennung vorzuschlagen.

§ 2. Auch wenn die Kirche zu einem klerikalen Institut des geweihten Lebens päpstlichen oder patriarchalen Rechts gehört, steht es dem Eparchialbischof zu, den vom höheren Oberen vorgeschlagenen Kirchenrektor zu ernennen.

§ 3. Wenn die Kirche mit einem Seminar oder einem anderen von Priestern geleiteten Kolleg verbunden ist, ist der Rektor des Seminars bzw. des Kollegs zugleich der Kirchenrektor, außer der Eparchialbischof hat etwas anderes festgesetzt.

Can. 306 – § 1. In der ihm anvertrauten Kirche ist es dem Kirchenrektor nicht erlaubt, pfarrliche Amtshandlungen durchzuführen, falls der Pfarrer nicht zustimmt bzw., wenn es die Sachlage erfordert, nicht delegiert und unbeschadet des can. 336, § 2.

§ 2. Der Kirchenrektor kann dort die Göttliche Liturgie und das Stundengebet feiern, unbeschadet der rechtmäßigen Stiftungsbestimmungen und sofern nach dem Urteil des Ortshierarchen der pfarrliche Dienst in keiner Weise beeinträchtigt wird.

Can. 307 – Der Ortshierarch kann, wenn er es für angebracht hält, dem Kirchenrektor gebieten, in der ihm anvertrauten Kirche bestimmte kirchliche Amtshandlungen, auch pfarrliche Amtshandlungen, vorzunehmen und die Kirche für bestimmte Gemeinschaften von Christgläubigen zu öffnen.

Can. 308 Ohne die mindestens vermutete Erlaubnis des Kirchenrektors oder der höheren Autorität ist es niemanden erlaubt, in der Kirche die Göttliche Liturgie oder das Stundengebet zu feiern, die Sakramente zu spenden oder andere kirchliche Amtshandlungen vorzunehmen; die Erlaubnis aber muß nach Maßgabe des Rechts gewährt oder verweigert werden.

Can. 309 – Der Kirchenrektor muß unter der Autorität des Ortshierarchen und unter Beachtung der rechtmäßigen Statuten und wohlerworbener Rechte dafür sorgen, daß die Göttliche Liturgie, die Sakramente und das Gotteslob gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher und des Rechts in der Kirche gefeiert, Verpflichtungen getreu erfüllt und das Vermögen gewissenhaft verwaltet werden; er hat für die Instandhaltung und Sauberkeit der heiligen Geräte und des Gotteshauses Sorge zu tragen und dafür, daß nichts geschieht, was mit der Heiligkeit des Ortes und der dem Hause Gottes gebührenden Ehrfurcht in irgendeiner Weise unvereinbar ist.

Can. 310 – Den Kirchenrektor kann der Eparchialbischof aus einem gerechten Grund des Amtes entheben; wenn aber der Kirchenrektor ein Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen ist, muß can. 1391, § 2 beachtet werden.

 

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