Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XVI
GOTTESDIENST, INSBESONDERE SAKRAMENTE

Can. 667 – Durch die Sakramente, die zu verwalten die Kirche verpflichtet ist, damit sie unter sichtbarem Zeichen die Mysterien Christi vermittelt, heiligt unser Herr Jesus Christus in der Kraft des Heiligen Geistes die Menschen, damit sie in einzigartiger Weise Anbeter des wahren Gottes und Vaters werden und gliedert sie sich selbst und der Kirche ein, die sein Leib ist. Deshalb sollen alle Christgläubigen, besonders aber die geweihten Amtsträger, sorgfältig die Vorschriften der Kirche bei der Feier und dem Empfang der Sakramente beachten.

Can. 668 – § 1. Der Gottesdienst wird öffentlich genannt, wenn er im Namen der Kirche von dazu rechtmäßig beauftragten Personen und durch Handlungen vollzogen wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind; ansonsten privat.

§ 2. Die zuständige Autorität für die Ordnung des öffentlichen Gottesdienstes ist die, über die in can. 657 gehandelt wird, unbeschadet can. 199, § 1; niemand anderes soll irgend etwas den Statuten von dieser Autorität hinzufügen, von ihnen wegnehmen oder sie verändern.

Can. 669 – Weil die Sakramente für die gesamte Kirche dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, ist es allein die Aufgabe der höchsten Autorität der Kirche, zu genehmigen oder zu bestimmen, was für ihre Gültigkeit gefordert ist.

Can. 670 – § 1. Die katholischen Christgläubigen können aus einem gerechten Grund im Gottesdienst anderer Christen zugegen sein und auch an ihm teilnehmen unter Wahrung dessen, was vom Eparchialbischof oder der höheren Autorität unter Berücksichtigung des Grades der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche festgesetzt worden ist.

§ 2. Wenn den nichtkatholischen Christen Orte fehlen, an denen sie würdig den Gottesdienst feiern sollen, kann der Eparchialbischof den Gebrauch eines katholischen Gebäudes oder eines Friedhofes oder einer Kirche nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche erlauben.

Can. 671 – § 1. Katholischen Spender spenden die Sakramente erlaubt nur den katholischen Christgläubigen, ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern.

§ 2. Wenn aber eine Notwendigkeit es fordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen es anrät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es den katholischen Christgläubigen, denen es physisch und moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirchen die vorgenannten Sakramente gültig gespendet werden.

§ 3. Ebenso spenden die katholischen Spender erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung den Christgläubigen der orientalischen Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn sie es von sich aus erbitten und in rechter Weise disponiert sind; dasselbe gilt für Christgläubige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente, in der gleichen Lage sind wie die genannten orientalischen Kirchen.

§ 4. Wenn aber Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des Eparchialbischofs oder der Bischofssynode der Patriarchatskirche oder des Rates der Hierarchen eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden die katholischen Spender erlaubt diese Sakramente auch den übrigen Christen, die keine volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben und keinen Spender der eigenen kirchlichen Gemeinschaft aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich der Sakramente den Glauben bekunden, der mit dem Glauben der katholischen Kirche übereinstimmt, und sie in rechter Weise disponiert sind.

§ 5. Für die Fälle, über die in § § 2, 3 und 4 gehandelt wird, dürfen keine Normen des Partikularrechts erlassen werden, außer nach Beratung wenigstens mit der zuständigen örtlichen Autorität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft.

Can. 672 – § 1. Die Sakramente der Taufe, der Myronsalbung und der heiligen Weihe können nicht wiederholt werden.

§ 2. Wenn ein vernünftiger Zweifel besteht, ob sie tatsächlich oder ob gültig gefeiert sind, sollen sie, wenn der Zweifel nach einer ernsthaften Untersuchung fortbesteht, bedingungsweise gespendet werden.

Can. 673 – Die Feier der Sakramente, besonders der Göttlichen Liturgie, soll als Handlung der Kirche nach Möglichkeit unter tätiger Teilnahme der Christgläubigen geschehen.

Can. 674 – § 1. Bei der Feier der Sakramente soll das genau beachtet werden, was in den liturgischen Büchern enthalten ist.

§ 2. Der Spender soll die Sakramente gemäß den liturgischen Vorschriften der jeweiligen eigenberechtigten Kirche feiern, wenn nicht etwas anderes im Recht festgesetzt ist oder er selbst eine besondere Vollmacht vom Apostolischen Stuhl erhalten hat.

 

KAPITEL I
TAUFE

Can. 675 – § 1. In der Taufe wird der Mensch durch das Bad im natürlichen Wasser unter Anrufung des Namens Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes von der Sünde befreit und zum neuen Leben wiedergeboren. Er zieht Christus als Gewandt an und wird der Kirche eingegliedert, die sein Leib ist.

§ 2. Nur durch den tatsächlichen Empfang der Taufe wird der Mensch fähig für die übrigen Sakramente.

Can. 676 – Im Falle einer drängenden Notlage ist es erlaubt, die Taufe zu spenden, indem nur das getan wird, was zur Gültigkeit notwendig ist.

Can. 677 – § 1. Die Taufe wird in ordentlicher Weise vom Priester gespendet. Unbeschadet des Partikularrechts steht ihre Spendung dem eigenen Pfarrer des Täuflings zu oder einem anderen Priester, mit Erlaubnis dieses Pfarrers oder des Ortshierarchen, die aus einem schwerwiegenden Grund rechtmäßig vermutet wird.

§ 2. In einem Notfall aber ist es dem Diakon oder während seiner Abwesenheit oder Verhinderung einem anderen Kleriker oder einem Mitglied eines Institutes des geweihten Lebens oder irgendeinem anderen Christgläubigen erlaubt, die Taufe zu spenden; dem Vater oder der Mutter aber erst, wenn kein anderer anwesend ist, der die Taufweise kennt.

Can. 678 – § 1. In einem fremden Gebiet ist es niemandem gestattet, ohne die erforderliche Erlaubnis die Taufe zu spenden; diese Erlaubnis kann aber vom Pfarrer einer anderen eigenberechtigten Kirche einem Priester der eigenberechtigten Kirche, in die der Täufling aufzunehmen ist, nicht verweigert werden.

§ 2. An Orten, wo sich nicht wenige Christgläubige aufhalten, die keinen Pfarrer der eigenberechtigten Kirche, der sie eingegliedert sind, haben, soll der Eparchialbischof, wenn möglich, einen Priester derselben Kirche bestimmen, der die Taufe spendet.

Can. 679 – Fähig, die Taufe zu empfangen, ist jeder und nur der Mensch, der noch nicht getauft ist.

Can. 680 – Die zu früh geborene Leibesfrucht soll, wenn sie lebt und wenn möglich, getauft werden.

Can. 681 – § 1. Damit ein Kind erlaubt getauft wird, ist erforderlich:

1° es muß die begründete Hoffnung bestehen, daß es im Glauben der katholischen Kirche erzogen wird, unbeschadet § 5;

2° die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen;

§ 2. ein ausgesetztes Kind und ein Findelkind sollen getauft werden, wenn nicht ihre Taufe sicher feststeht.

§ 3. Denen der Verstandesgebrauch von Kindheit an fehlt, sind wie Kinder zu taufen.

§ 4. Ein Kind katholischer oder nichtkatholischer Eltern, das sich in Lebensgefahr befindet, so daß vernünftigerweiser vorausgesehen wird, es werde sterben, bevor es den Gebrauch des Verstandes erlangt, wird erlaubt getauft.

§ 5. Ein Kind nichtkatholischer Christen wird erlaubt getauft, wenn es die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, erbitten und wenn es ihnen physisch oder moralisch nicht möglich ist, einen eigenen Spender aufzusuchen.

Can. 682 – § 1. Damit ein der Kindheit Entwachsener getauft werden kann, ist erforderlich, daß er deutlich seinen Willen bekundet, die Taufe zu empfangen, daß er hinreichend über die Glaubenswahrheiten unterrichtet ist und sich im christlichen Leben bewährt hat; er soll auch ermahnt werden, seine Sünden zu bereuen.

§ 2. Ein der Kindheit Entwachsener, der sich in Todesgefahr befindet, kann getauft werden, wenn er über eine gewisse Kenntnis der grundlegenden Glaubenswahrheiten verfügt und auf irgendeine Weise seine Absicht, die Taufe zu empfangen, bekundet hat.

Can. 683 – Die Taufe muß gemäß den liturgischen Vorschriften der eigenberechtigten Kirche, der nach Maßgabe des Rechts der Täufling einzugliedern ist, gefeiert werden.

Can. 684 – § 1. Aufgrund eines sehr alten Brauches der Kirchen soll der Täufling wenigstens einen Paten haben.

§ 2. Es ist Aufgabe des Paten, aufgrund des übernommenen Dienstes, dem Täufling, der der Kindheit entwachsen ist, bei der christlichen Initiation beizustehen oder das zu taufende Kind vorzustellen und sich zu bemühen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Verpflichtungen getreu erfüllt.

Can. 685 – § 1. Damit jemand den Patendienst gültig wahrnimmt, ist erforderlich, daß er:

1° die drei Sakramente der Taufe, der Myronsalbung und der Eucharistie empfangen hat;

2° zur katholischen Kirche gehört, unbeschadet § 3;

3° die Absicht hat, den Dienst zu übernehmen;

4° vom Täufling selbst oder seinen Eltern oder den Vormündern oder, wenn sie fehlen, vom Spender bestimmt ist;

5° nicht der Vater oder die Mutter oder der Ehepartner des Täufling ist;

6° nicht mit der Strafe der Exkommunikation, auch der kleineren, der Suspension, der Deposition oder des Verlustes des Rechts, den Patendienst zu übernehmen, belegt ist.

§ 2. Damit jemand den Patendienst erlaubt wahrnimmt, ist darüber hinaus erforderlich, daß er das im Partikularrecht geforderte Alter hat und ein Leben führt, das dem Glauben und der Übernahme des Dienstes entspricht.

§ 3. Aus einem gerechten Grund ist es erlaubt, einen Christgläubigen irgendeiner nichtkatholischen orientalischen Kirche zum Patendienst zuzulassen, aber immer nur zugleich mit einem katholischen Paten.

Can. 686 – § 1. Die Eltern sind verpflichtet, daß das Kind möglichst bald gemäß der rechtmäßigen Gewohnheit getauft wird.

§ 2. Der Pfarrer soll dafür sorgen, daß die Eltern des zu taufenden Kindes und ebenso die, die den Patendienst übernehmen werden, über die Bedeutung des Sakramentes und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen angemessen belehrt und auf die Feier des Sakramentes geeignet vorbereitet werden.

Can. 687 – § 1. Die Taufe ist außer im Fall einer Notlage in der Pfarrkirche zu feiern, unbeschadet der rechtmäßigen Gewohnheiten.

§ 2. In Privathäusern aber kann die Taufe nach Maßgabe des Partikularrechts oder mit der Erlaubnis des Ortshierarchen gespendet werden.

Can. 688 – Wer die Taufe spendet, soll dafür sorgen, daß wenigstens ein Zeuge zur Verfügung steht, wenn nicht ein Pate anwesend ist, von dem die Feier der Taufe bewiesen werden kann.

Can. 689 – § 1. Der Pfarrer des Ortes, wo die Taufe gefeiert wird, muß die Namen der Getauften unter Angabe des Spenders, der Eltern und der Paten und, wenn sie anwesend sind, der Zeugen, des Ortes und des Tages der Taufe in das Taufbuch sorgfältig und ohne Verzug eintragen, zugleich unter Angabe des Geburtsortes und der eigenberechtigten Kirche, der die Getauften eingegliedert werden.

§ 2. Wenn es sich um ein Kind handelt, das von einer nicht verheirateten Mutter geboren wurde, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft öffentlich feststeht oder die Mutter von sich aus dies schriftlich und in Gegenwart von zwei Zeugen erbittet; ebenso ist der Name des Vaters einzutragen, wenn seine Vaterschaft durch ein öffentliches Dokument bewiesen wird oder durch eine Erklärung von ihm selbst, die er vor dem Pfarrer und zwei Zeugen gemacht hat; in den übrigen Fällen soll der Name des Getauften ohne Angabe des Namens des Vaters oder der Eltern eingetragen werden.

§ 3. Wenn es sich um ein Adoptivkind handelt, sollen die Namen der Adoptiveltern eingetragen werden und, wenigstens wenn es im weltlichen Bereich der Gegend so gehandhabt wird, die Namen der natürlichen Eltern nach Maßgabe der § § 1 und 2 unter Beachtung des Partikularrechts.

Can. 690 – Wenn die Taufe weder vom Pfarrer noch in seiner Gegenwart gespendet wurde, muß der Spender darüber den Ortspfarrer benachrichtigen.

Can. 691 – Zum Beweis der Taufe reicht, wenn niemandem ein Nachteil entsteht, die Erklärung eines Zeugen aus, der über jeden Verdacht erhaben ist, oder die Erklärung des Getauften selbst, die auf unzweifelhaften Beweisen gegründet ist, zumal wenn er selbst, der Kindheit entwachsen, die Taufe empfangen hat.

 

KAPITEL II
MYRONSALBUNG

Can. 692 – Es ist notwendig, daß die, die getauft sind, mit dem heiligen Myron gesalbt werden, damit sie, mit dem Siegel der Gabe des Heiligen Geistes bezeichnet, zu geeigneteren Zeugen und Miterbauern des Reiches Christi werden.

Can. 693 – Das heilige Myron, das aus dem Öl der Oliven oder anderer Pflanzen und aus wohlriechenden Zutaten besteht, wird allein vom Bischof geweiht, unbeschadet des Partikularrechts, demgemäß diese Vollmacht dem Patriarchen vorbehalten ist.

Can. 694 – Aufgrund der Überlieferung der orientalischen Kirchen wird die Myronsalbung von einem Priester entweder verbunden mit der Taufe oder getrennt von dieser gespendet.

Can. 695 – § 1. Die Myronsalbung muß verbunden mit der Taufe gespendet werden, unbeschadet des Falles einer wahren Notlage, bei der jedoch dafür zu sorgen ist, daß sie möglichst bald gespendet wird.

§ 2. Wenn die Feier der Myronsalbung nicht zugleich mit der Taufe geschieht, ist der Spender verpflichtet, darüber den Pfarrer des Ortes zu benachrichtigen, wo die Taufe gespendet wurde.

Can. 696 – § 1. Alle Priester der orientalischen Kirchen können die Myronsalbung entweder verbunden mit der Taufe oder getrennt von dieser gültig allen Christgläubigen einer jeden eigenberechtigten Kirche spenden, auch der lateinischen Kirche.

§ 2. Die Christgläubigen der orientalischen Kirchen können die Myronsalbung gültig auch von Priestern der lateinischen Kirche gemäß den Befugnissen empfangen, mit denen sie ausgestattet sind.

§ 3. Jeder Priester spendet die Myronsalbung erlaubt allein den Christgläubigen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche; was aber die Christgläubigen anderer eigenberechtigter Kirchen betrifft, geschieht es erlaubt, wenn es sich um die eigenen Untergebenen handelt, um die, die er aufgrund eines anderen Titels rechtmäßig tauft, oder um die, die sich in Todesgefahr befinden, und unbeschadet immer der Vereinbarungen, die hierüber zwischen den eigenberechtigten Kirchen geschlossen sind.

Can. 697 – Die sakramentale Initiation in das Heilsgeheimnis wird durch den Empfang der Göttlichen Eucharistie vollendet, und deshalb soll die Göttliche Eucharistie nach der Taufe und der Myronsalbung dem Christgläubigen möglichst bald gemäß der Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche gespendet werden.

 

KAPITEL III
GÖTTLICHE EUCHARISTIE

Can. 698 – In der Göttlichen Liturgie wird in der Kraft des Heiligen Geistes durch den Dienst des Priesters, der über den Opfergaben der Kirche in der Person Christi handelt, das durch die Zeiten fortgesetzt, was der Herr Jesus selbst im letzten Abendmahl getan hat. Indem er seinen Jüngern seinen am Kreuz für uns dargebrachten Leib und sein für uns vergossenes Blut gab, hat er ein wahres geheimnisvolles Opfer eingesetzt. In ihm wird unter Danksagung jenes blutigen Kreuzesopfers gedacht, in ihm wird dieses selbst vergegenwärtigt, an jenem nimmt die Kirche teil, durch ihr Opfer und die Kommunion. So wird die Einheit des Volkes Gottes zum Aufbau seines Leibes, der die Kirche ist, bezeichnet und vollendet.

Can. 699 – § 1. Die Vollmacht, die Göttliche Liturgie zu feiern, haben allein die Bischöfe und die Priester.

§ 2. Mit den Bischöfen und Priestern nehmen die Diakone bei der Feier der Göttlichen Liturgie nach den Vorschriften der liturgischen Bücher die ihrer Weihestufe gemäße Rolle wahr.

§ 3. In der Kraft der Taufe und der Myronsalbung nehmen die übrigen Christgläubigen, die zur Feier der Göttlichen Liturgie zusammenkommen, nach der in den liturgischen Büchern beschriebenen Weise oder nach der im Partikularrecht geregelten Norm am Opfer Christi tätig teil; diese tätige Teilnahme ist um so vollkommener, wenn sie aus der Feier dieses Opfers den Leib und das Blut des Herrn empfangen.

Can. 700 – § 1. Was die Gestalt der Feier der Göttlichen Liturgie betrifft, ob sie einzeln oder in Konzelebration zu feiern ist, soll vor allem auf die pastoralen Bedürfnisse der Christgläubigen geachtet werden.

§ 2. Wenn möglich, sollen die Priester zusammen mit dem Bischof als dem Vorsitzenden oder mit einem anderen Priester die Göttliche Liturgie feiern, weil so die Einheit von Priestertum und Opfer angemessen in Erscheinung tritt; jedoch bleibt das Recht eines jeden Priesters unangetastet, die Göttliche Liturgie einzeln zu feiern, nicht aber zu der Zeit, in der in derselben Kirche eine Konzelebration stattfindet.

Can. 701 – Die Konzelebration zwischen Bischöfen und Priestern verschiedener eigenberechtigter Kirchen kann aus einem gerechten Grund, besonders um die Liebe zu fördern und die Einheit unter den Kirchen deutlich zu machen, mit der Erlaubnis des Eparchialbischofs geschehen, wenn alle den Vorschriften der liturgischen Bücher des ersten Zelebranten folgen, jeder liturgischer Synkretismus ausgeschaltet ist und die liturgischen Gewänder und Zeichen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche in wünschenswerter Weise beibehalten sind.

Can. 702 – Den katholischen Priestern ist es verboten, die Göttliche Liturgie zusammen mit nichtkatholischen Priestern oder Amtsträgern zu feiern.

Can. 703 – § 1. Ein fremder Priester soll nicht zur Feier der Göttlichen Liturgie zugelassen werden, wenn er nicht dem Rektor der Kirche ein Empfehlungsschreiben seines Hierarchen aushändigt oder auf eine andere Weise für den Rektor selbst seine Unbescholtenheit hinreichend feststeht.

§ 2. Es ist dem Eparchialbischof unbenommen, hierüber nähere Normen zu erlassen, die von allen Priestern, auch von den auf irgendeine Weise exemten, zu beachten sind.

Can. 704 – Die Göttliche Liturgie kann an allen Tagen auf lobenswerte Weise gefeiert werden, ausgenommen die, die gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher der eigenberechtigten Kirche, der der Priester askribiert ist, ausgeschlossen sind.

Can. 705 – § 1. Der katholische Priester kann die Göttliche Liturgie am Altar einer jedweden katholischen Kirche feiern.

§ 2. Damit der Priester die Göttliche Liturgie in einer Kirche von Nichtkatholiken feiern kann, bedarf er der Erlaubnis des Ortshierarchen.

Can. 706 – Bei der Göttlichen Liturgie sind die heiligen Gaben, die geopfert werden, reines Weizenbrot, frisch zubereitet, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht, und natürlicher Wein aus der Frucht der Rebe, nicht verdorben.

Can. 707 – § 1. Hinsichtlich der Zubereitung des eucharistischen Brotes, der Gebete, die von den Priestern vor der Feier der Göttlichen Liturgie zu verrichten sind, der Beachtung der eucharistischen Nüchternheit, der liturgischen Gewänder, Zeit und Ort der Feier und dergleichen müssen im Partikularrecht einer jeden eigenberechtigten Kirche Normen genau festgesetzt werden.

§ 2. Wenn liturgische Gewänder und Brot der jeweiligen eigenberechtigten Kirche nicht vorhanden sind, ist es erlaubt, falls dadurch keine Verwunderung der Christgläubigen erregt wird, die liturgischen Gewänder und das Brot einer anderen eigenberechtigten Kirche zu gebrauchen.

Can. 708 – Die Ortshierarchen und die Pfarrer sollen dafür sorgen, daß die Christgläubigen mit aller Sorgfalt über die Verpflichtung unterrichtet werden, die Göttliche Eucharistie in Todesgefahr und in den Zeiten zu empfangen, die durch eine sehr lobenswerte Tradition oder durch das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festgesetzt sind, besonders aber in der Osterzeit, in der Christus der Herr die eucharistischen Geheimnisse überliefert hat.

Can. 709 – § 1. Die Göttliche Eucharistie teilt der Priester oder, wenn das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche es so bestimmt, auch der Diakon aus.

§ 2. Der Bischofssynode der Patriarchatskirche oder dem Rat der Hierarchen ist es unbenommen, geeignete Normen zu erlassen, gemäß denen auch andere Christgläubige die Göttliche Eucharistie austeilen können.

Can. 710 – Hinsichtlich der Teilnahme von Kindern an der Göttlichen Eucharistie nach der Taufe und der Myronsalbung sollen unter Anwendung von geeigneten Schutzvorschriften die Vorschriften der liturgischen Bücher der jeweiligen eigenberechtigten Kirche beachtet werden.

Can. 711 – Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, darf nicht die Göttliche Liturgie feiern und nicht die Göttliche Eucharistie empfangen, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es fehlt die Gelegenheit, das Sakrament der Buße zu empfangen; in diesem Fall muß er einen Akt der vollkommenen Reue erwecken, der den Vorsatz einschließt, möglichst bald dieses Sakrament zu empfangen.

Can. 712 – Vom Empfang der Göttlichen Eucharistie sind öffentlich Unwürdige fernzuhalten.

Can. 713 – § 1. Die Göttliche Eucharistie ist bei der Feier der Göttlichen Liturgie auszuteilen, wenn nicht ein gerechter Grund etwas anderes rät.

§ 2. Hinsichtlich der Vorbereitung der Teilnahme an der Göttlichen Eucharistie durch Nüchternheit, Gebete und andere Werke sollen die Christgläubigen getreu die Normen der eigenberechtigten Kirche beachten, der sie eingegliedert sind, nicht allein innerhalb des Gebietes der Kirche, sondern, wenn möglich, überall auf der Welt.

Can. 714 – § 1. In den Kirchen, in denen öffentlicher Gottesdienst und wenigstens mehrmals im Monat die Göttliche Liturgie gefeiert wird, soll die Göttliche Eucharistie aufbewahrt werden, besonders für Kranke, unter getreuer Wahrung der Vorschriften der liturgischen Bücher der jeweiligen eigenberechtigten Kirche und mit höchster Ehrfurcht von den Christgläubigen verehrt werden.

§ 2. Die Aufbewahrung der Göttlichen Eucharistie untersteht der Aufsicht und der Leitung des Ortshierarchen.

Can. 715 – § 1. Den Priestern ist es erlaubt, Opfergaben anzunehmen, die die Christgläubigen gemäß einem bewährten Brauch der Kirche ihnen selbst für die Feier der Göttlichen Liturgie nach den eigenen Meinungen anbieten.

§ 2. Es ist auch erlaubt, wenn es die rechtmäßige Gewohnheit so bestimmt, Spenden für die Liturgie der vorgeweihten Gaben und für das Gedächtnis in der Göttlichen Liturgie anzunehmen.

Can. 716 – Unbeschadet des can. 1013 wird eindringlich empfohlen, daß die Eparchialbischöfe, wenn möglich, die Praxis einführen, gemäß der nur Opfergaben anläßlich der Göttlichen Liturgie angenommen werden sollen, die die Christgläubigen von sich aus darbringen; die einzelnen Priester aber sollen gern auch ohne irgendeine Opfergabe die Göttliche Liturgie nach Meinung der Christgläubigen, besonders der Armen, feiern.

Can. 717 – Die Priester, die Opfergaben zur Feier der Göttlichen Liturgie von den Christgläubigen einer anderen eigenberechtigten Kirche annehmen, sind ernstlich verpflichtet, bei diesen Opfergaben die Normen der Kirche zu beachten, wenn nicht etwas anderes von seiten des Spenders feststeht.

 

KAPITEL IV
SAKRAMENT DER BUSSE

Can. 718 – Im Sakrament der Buße erlangen die Christgläubigen, die, wenn sie nach der Taufe Sünden begangen haben, vom Heiligen Geist zu Gott geführt, sich im Herzen wandeln und, vom Schmerz über die Sünden bewegt, den Vorsatz zu einem neuen Leben fassen, durch den Dienst des Priesters nach dem ihm abgelegten Bekenntnis und der Annahme einer angemessenen Genugtuung die Verzeihung von Gott und werden zugleich mit der Kirche versöhnt, die sie durch das Sündigen verletzt haben; auf diese Weise trägt das Sakrament sehr viel zur Förderung des christlichen Lebens bei und disponiert zum Empfang der Göttlichen Eucharistie.

Can. 719 – Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, soll möglichst bald das Sakrament der Buße empfangen; allen Christgläubigen aber wird eindringlich empfohlen, daß sie häufig und besonders zu den Fasten- und Bußzeiten, die in der jeweiligen eigenberechtigten Kirche zu halten sind, dieses Sakrament empfangen.

Can. 720 – § 1. Das persönliche und vollständige Bekenntnis und die Absolution bilden allein den ordentlichen Weg, auf dem ein Christgläubiger, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt wird; allein physische und moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen erlangt werden.

§ 2. Die Absolution kann mehreren Pönitenten zugleich nicht ohne vorheriges persönliches Bekenntnis auf eine allgemeine Weise erteilt werden, wenn nicht:

1° Todesgefahr droht und die Zeit für einen Priester oder die Priester nicht ausreicht, um das Sakrament der Buße den einzelnen Pönitenten zu spenden;

2° eine schwere Notlage vorliegt, d.h., wenn unter Beachtung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Priester vorhanden sind, um den einzelnen Pönitenten das Sakrament der Buße innerhalb einer angemessenen Zeit so zu spenden, daß sie ohne eigene Schuld gezwungen werden, die sakramentale Gnade oder den Empfang der Göttlichen Eucharistie längere Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen Fest oder einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichväter zur Verfügung stehen können.

§ 3. Zu entscheiden, ob eine solche schwere Notlage vorliegt, kommt dem Eparchialbischof zu, der auf vereinbarte Beschlüsse mit den Patriarchen und Eparchialbischöfen anderer eigenberechtigter Kirchen hin, die im selben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, solche Notfälle auch durch allgemeine Vorschriften bestimmen kann.

Can. 721 – § 1. Damit ein Christgläubiger die sakramentale Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, empfangen kann, ist nicht nur erforderlich, daß er ordnungsgemäß disponiert ist, sondern sich zugleich auch vornimmt, zu gebotener Zeit die schweren Sünden einzeln zu bekennen, die er gegenwärtig auf diese Weise nicht bekennen kann.

§ 2. Die Christgläubigen sollen, wenn möglich, über diese Erfordernisse belehrt werden und außerdem, auch im Fall der Todesgefahr, aufgefordert werden, daß jeder einen Akt der Reue erweckt.

Can. 722 – § 1. Das Sakrament der Buße wird allein vom Priester gespendet.

§ 2. Alle Bischöfe können überall auf der Welt das Sakrament der Buße von Rechts wegen spenden, außer, was die Erlaubtheit angeht, der Eparchialbischof hat es in einem besonderen Fall ausdrücklich verweigert.

§ 3. Damit aber die Priester gültig handeln, müssen sie außerdem mit der Befugnis ausgestattet sein, das Sakrament der Buße zu spenden, eine Befugnis, die entweder von Rechts wegen verliehen wird oder durch eine besondere Übertragung, die von der zuständigen Autorität vorgenommen ist.

§ 4. Die Priester, die mit der Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, kraft des Amtes oder kraft der Übertragung von dem Ortshierarchen der Eparchie, der sie askribiert sind oder in der sie den Wohnsitz haben, ausgestattet sind, können das Sakrament der Buße überall auf der Welt gültig jedweden Christgläubigen spenden, außer der Ortshierarch hat es in einem besonderen Fall ausdrücklich verweigert; die Befugnis wenden sie unter Wahrung der Normen, die vom Eparchialbischof erlassen sind, erlaubt an und mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Rektors der Kirche oder des Oberen, wenn es sich um die Niederlassung eines Instituts des geweihten Lebens handelt.

Can. 723 – § 1. Kraft des Amtes ist für seinen Bereich mit der Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, außer dem Ortshierarchen auch jeder Pfarrer ausgestattet und ein anderer, der an der Stelle des Pfarrers ist.

§ 2. Kraft des Amtes ist mit der Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, auch jeder Obere eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute päpstlichen oder patriarchalen Rechts, wenn er Priester ist, ausgestattet gegenüber den Mitgliedern des eigenen Instituts und gegenüber denen, die sich Tag und Nacht in seiner Niederlassung aufhalten.

Can. 724 – § 1. Allein dem Ortshierarchen kommt es zu, in einer besonderen Übertragung jeglichen Priestern die Befugnis zu verleihen, jedweden Christgläubigen das Sakrament der Buße zu spenden.

§ 2. Der Obere eines Instituts des geweihten Lebens, sofern er mit ausführender Leitungsvollmacht ausgestattet ist, kann die Befugnis, über die in can. 723 § 2 gehandelt wird, nach Maßgabe des Typikon oder der Statuten irgendeinem Priester verleihen.

Can. 725 – Jeder Priester kann jeglichen Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Sünden freisprechen, auch wenn ein anderer Priester anwesend ist, der mit der Befugnis ausgestattet ist, das Sakrament der Buße zu spenden.

Can. 726 – § 1. Die Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, darf nur aus einem schwerwiegenden Grund widerrufen werden.

§ 2. Wenn die verliehene Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, von dem in can. 722 § 4 genannten Hierarchen widerrufen ist, verliert der Priester sie überall auf der Welt; wurde sie aber von einer anderen zuständigen Autorität widerrufen, verliert er sie nur im Bereich dessen, der sie widerruft.

§ 3. Außer durch Widerruf erlischt die in can. 722 § 4 genannte Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, durch den Verlust des Amtes, der Askription der Eparchie oder des Wohnsitzes.

Can. 727 – In einigen Fällen kann es zur Förderung des Seelenheils angemessen sein, die Befugnis, von Sünden loszusprechen, zu begrenzen und einer bestimmten Autorität vorzubehalten; dies kann jedoch nur geschehen, mit Zustimmung der Bischofssynode einer Patriarchatskirche oder des Rates der Hierarchen oder des Apostolischen Stuhles.

Can. 728 – § 1. Es ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, von folgenden Sünden loszusprechen:

1° der unmittelbaren Verletzung des Beichtgeheimnisses;

2° der Lossprechung des Mitschuldigen bei einer Sünde gegen die Keuschheit.

§ 2. Dem Eparchialbischof aber ist es vorbehalten, von der Sünde der vorgenommenen und vollendeten Abtreibung loszusprechen.

Can. 729 – Jeder Vorbehalt der Lossprechung von einer Sünde entbehrt jeder Rechtskraft:

1° wenn ein Kranker, der das Haus nicht verlassen kann, ein Bekenntnis ablegt, oder ein Verlobter anläßlich der Feier der Ehe;

2° wenn nach klugem Urteil des Beichtvaters die Befugnis der Lossprechung von der zuständigen Autorität nicht eingeholt werden kann, ohne schweren Nachteil für den Pönitenten oder ohne das Beichtgeheimnis zu verletzen;

3° außerhalb des Gebietes, in dem die Autorität, die sich dieses vorbehält, ihre Vollmacht ausübt.

Can. 730 – Die Lossprechung des Mitschuldigen bei einer Sünde gegen die Keuschheit ist ungültig, außer in Todesgefahr.

Can. 731 – Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der Verführung zur Sünde gegen die Keuschheit bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, die angerichteten Schäden wiedergutzumachen.

Can. 732 – § 1. Entsprechend der Art, Schwere und Anzahl der Sünden soll der Beichvater unter Berücksichtigung der Verfassung des Pönitenten und seiner Disposition zur Umkehr die der Krankheit entsprechende Medizin anwenden, indem er geeignete Werke der Buße auferlegt.

§ 2. Der Priester soll dessen eingedenk sein, daß er von Gott als Diener der göttlichen Barmherzigkeit und Gerechtigkeit eingesetzt ist; gleichsam als geistlicher Vater soll er auch geeignete Ratschläge erteilen, damit jemand in seiner Berufung zur Heiligkeit voranschreiten kann.

Can. 733 – § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich; deshalb soll sich der Beichtvater sorgfältig hüten, daß er durch Wort, Zeichen oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie den Pönitenten verrät.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Can. 734 – § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

§ 2. Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung verwenden.

§ 3. Die Leiter einer Erziehungseinrichtung dürfen ihren Alumnen gewöhnlich das Sakrament der Buße nicht spenden.

Can. 735 – § 1. Jeder, dem kraft seines Amtes die Seelsorge aufgetragen ist, ist ernstlich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Sakrament der Buße den ihm anvertrauten Christgläubigen, die angemessen darum nachsuchen, gespendet wird, und daß ihnen an festgesetzten Tagen und Stunden, die ihnen gegeben sind, Gelegenheit geboten wird, zu einer persönlichen Beichte zu kommen.

§ 2. Bei einer dringenden Notlage muß jeder Priester, der mit der Befugnis, das Sakrament der Buße zu spenden, ausgestattet ist, dieses Sakrament spenden, in Todesgefahr auch jeder andere Priester.

Can. 736 – § 1. Der eigene Ort, das Sakrament der Buße zu feiern, ist die Kirche, unbeschadet des Partikularrechts.

§ 2. Wegen einer Krankheit oder aus einem anderen gerechten Grund kann das Sakrament auch außerhalb des eigenen Ortes gefeiert werden.

 

KAPITEL V
KRANKENSALBUNG

Can. 737 – § 1. Durch die sakramentale Krankensalbung, die vom Priester mit einem Gebet vollzogen wird, empfangen die Christgläubigen, die an einer schweren Krankheit leiden und reuigen Herzens sind, die Gnade, durch die sie, mit der Hoffnung des ewigen Lohnes gestärkt und von den Sünden freigesprochen, zur Besserung des Lebens disponiert und unterstützt werden, die Krankheit zu überwinden oder geduldig zu ertragen.

§ 2. In den Kirchen, in denen es Brauch ist, daß die Krankensalbung von mehreren Priestern zugleich gespendet wird, ist dafür zu sorgen, daß, wenn möglich, dieser Brauch bewahrt wird.

Can. 738 – Die Christgläubigen sollen die Krankensalbung gern empfangen, wann immer sie schwer erkranken; die Seelsorger aber und die Angehörigen der Kranken haben dafür zu sorgen, daß die Kranken zur rechten Zeit die Hilfe dieses Sakramentes erfahren.

Can. 739 – § 1. Die Krankensalbung können alle und nur die Priester gültig spenden.

§ 2. Die Krankensalbung zu spenden, betrifft den Pfarrer, den Pfarrvikar und alle anderen Priester hinsichtlich derjenigen, deren Sorge ihnen von Amts wegen anvertraut ist; mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis der vorgenannten kann jeder Priester das Sakrament erlaubt spenden, im Falle einer Notlage muß er es aber auch.

Can. 740 – Es wird vermutet, daß die Christgläubigen, die schwer krank sind und die Besinnung oder den Vernunftgebrauch verloren haben, den Willen haben, daß ihnen das Sakrament in Todesgefahr oder auch nach Auffassung des Priesters zu einer anderen Zeit gespendet wird.

Can. 741 – Das Öl, das beim Sakrament der Krankensalbung zu verwenden ist, muß gesegnet sein und zwar von dem Priester selbst, der das Sakrament spendet, wenn nicht das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche anderes bestimmt.

Can. 742 – Die Salbungen sind genau mit den Worten, in der Ordnung und der Art zu vollziehen, die in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind; im Fall einer Notlage jedoch reicht eine Salbung mit einer entsprechenden Formel aus.

 

KAPITEL VI
HEILIGE WEIHE

Can. 743 – Durch die sakramentale Weihe, die vom Bischof vollzogen wird, werden in der Kraft des Heiligen Geistes geweihte Amtsträger eingesetzt. Sie werden mit dem Dienst und der Vollmacht betraut, die vom Herrn Jesus Christus seinen Aposteln anvertraut sind; ihnen kommt in den unterschiedlichen Stufen zu, das Evangelium zu verkünden, das Volk Gottes zu weiden und zu heiligen.

 

Art. I
SPENDER DER HEILIGEN WEIHE

Can. 744 – Allein der Bischof spendet die heilige Weihe gültig durch das Auflegen der Hände und das von der Kirche vorgeschriebene Gebet.

Can. 745 – Die Bischofsweihe ist nach Maßgabe des Rechts dem Papst, dem Patriarchen oder dem Metropoliten vorbehalten, so daß es keinem Bischof erlaubt ist, jemanden zum Bischof zu weihen, wenn es nicht vorher durch einen rechtmäßigen Auftrag feststeht.

Can. 746 – § 1. Ein Bischof soll von drei Bischöfen geweiht werden, ausgenommen im Fall äußerster Notlage.

§ 2. Der zweite und der dritte Bischof können von einer anderen eigenberechtigten Kirche sein, wenn nicht Bischöfe der eigenberechtigten Kirche wie der erste weihende Bischof anwesend sein können.

Can. 747 – Der Kandidat für das Diakonenamt oder für das Priesteramt soll vom eigenen Eparchialbischof oder von einem anderen Bischof mit dem rechtmäßigen Weiheentlaßschreiben geweiht werden.

Can. 748 – § 1. Der eigene Eparchialbischof, hinsichtlich der heiligen Weihe dessen, der irgendeiner Eparchie askribiert werden soll, ist der Bischof der Eparchie, in der der Kandidat den Wohnsitz hat, oder der Eparchie, für deren Dienst der Kandidat, wie er schriftlich erklärt hat, sich einsetzen will; hinsichtlich der heiligen Weihe dessen, der schon einer Eparchie askribiert ist, ist es der Bischof dieser Eparchie.

§ 2. Einen ihm unterstellten Kandidaten, der einer anderen eigenberechtigten Kirche askribiert ist, darf der Eparchialbischof nur mit der Erlaubnis des Apostolischen Stuhles weihen; wenn es sich aber um einen Kandidaten handelt, der einer Patriarchatskirche askribiert ist und innerhalb des Gebietes derselben Kirche den Wohnsitz oder den Quasi – Wohnsitz hat, kann diese Erlaubnis auch der Patriarch gewähren.

Can. 749 – In einer fremden Eparchie ist es einem Bischof verboten, die heilige Weihe ohne die Erlaubnis des Eparchialbischofs zu feiern, wenn nicht das Partikularrecht einer Patriarchatskirche, hinsichtlich des Patriarchen etwas anderes festsetzt.

Can. 750 – § 1. Unbeschadet der cann. 472, 537 und 560 § 1 können Weiheentlaßschreiben ausstellen:

1° der eigene Eparchialbischof;

2° der Administrator einer Patriarchatskirche und der eparchiale Administrator mit Zustimmung des Kollegiums der eparchialen Konsultoren.

§ 2. Der Administrator der Patriarchatskirche darf das Weiheentlaßschreiben denen nicht gewähren, die vom Patriarchen abgelehnt wurden, und der Administrator der Eparchie nicht denen, die vom Eparchialbischof abgelehnt wurden.

Can. 751 – Weiheentlaßschreiben dürfen erst nach Vorliegen aller Zeugnisse ausgestellt werden, die im Recht verlangt sind.

Can. 752 – Weiheentlaßschreiben können vom eigenen Eparchialbischof zu jedem Bischof derselben eigenberechtigten Kirche geschickt werden, nicht aber zu einem Bischof einer anderen Kirche als der Weihebewerber, außer mit der Erlaubnis derer, über die in can. 748 § 2 gehandelt wird.

Can. 753 – Weiheentlaßschreiben können von dem, der sie selbst gewährt, oder von seinem Nachfolger durch Begrenzungen eingeschränkt oder widerrufen werden, aber, wenn sie einmal gewährt sind, werden sie dadurch nicht ungültig, daß das Recht dessen, der sie gewährt, erloschen ist.

 

Art. II
EMPFÄNGER DER HEILIGEN WEIHE

Can. 754 – Die heilige Weihe kann gültig nur ein getaufter Mann empfangen.

Can. 755 – Der Eparchialbischof und der höhere Obere können nur aus einem sehr schwerwiegenden, wenn auch geheimen Grund, einem ihnen unterstellten Diakon, der für das Priesteramt bestimmt ist, den Zugang zum Priesteramt verwehren, unbeschadet des Rekurses nach Maßgabe des Rechts.

Can. 756 – Es ist nicht erlaubt, jemanden auf welche Weise und aus welchem Grund auch immer zum Empfang der heiligen Weihen zu zwingen oder einen nach Maßgabe des Rechts Geeigneten von ihrem Empfang abzuhalten.

Can. 757 – Wer sich weigert, eine höhere heilige Weihe zu empfangen, kann nicht an der Ausübung der empfangenen heiligen Weihe gehindert werden, es sei denn er ist mit einem kanonischen Hindernis behaftet oder ein anderer schwerwiegender Grund steht nach Auffassung des Eparchialbischofs oder des höheren Oberen dagegen.

 

1° Anforderungen an die Kandidaten für die heilige Weihe

Can. 758 – § 1. Damit jemand erlaubt geweiht werden kann, ist erforderlich:

1° der Empfang der Myronsalbung;

2° der Charakter und die physischen und psychischen Eigenschaften, die dem Empfang der heiligen Weihe entsprechen;

3° das im Recht vorgeschriebene Alter,

4° das dazu nötige Wissen;

5° der Empfang der niederen Weihen nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche;

6° die Beachtung der Zwischenzeiten, die im Partikularrecht vorgeschrieben sind.

§ 2. Außerdem ist erforderlich, daß der Kandidat nicht nach Maßgabe des can. 762 gehindert ist.

§ 3. Hinsichtlich der Zulassung von Verheirateten zu den heiligen Weihen sollen das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche und die besonderen Normen, die vom Apostolischen Stuhl festgesetzt sind, beachtet werden.

Can. 759 – § 1. Das für den Diakonat vorgeschriebene Alter ist das vollendete dreiundzwanzigste Lebensalter, für den Presbyterat das vollendete vierundzwanzigste, unbeschadet des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche, das ein höheres Lebensalter verlangt.

§ 2. Die Dispens vom dem im gemeinsamen Recht vorgeschriebenen Alter über ein Jahr hinaus ist dem Patriarchen vorbehalten, wenn es sich um einen Kandidaten handelt, der den Wohnsitz oder den Quasi-Wohnsitz innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche hat, anderenfalls dem Apostolischen Stuhl.

Can. 760 – § 1. Jemandem zum Diakon zu weihen, ist nur nach dem erfolgreich vollendeten vierten Jahr der philosophisch – theologischen Studien erlaubt, wenn die Bischofssynode einer Patriarchatskirche oder der Rat der Hierarchen nichts anderes festgesetzt hat.

§ 2. Wenn es sich aber um einen Kandidaten handelt, der nicht für das Priesteramt bestimmt ist, ist es nur erlaubt, ihn zum Diakon zu weihen, nach dem erfolgreich vollendeten dritten Studienjahr, worüber in can. 354 gehandelt wird; wenn er aber etwa späterhin zum Priestertum zugelassen wird, muß er vorher die theologischen Studien angemessen vollenden.

Can. 761 – Damit ein Kandidat zum Diakonat oder Presbyterat erlaubt geweiht wird, muß er dem eigenen Eparchialbischof oder höheren Oberen eine eigenhändig unterschriebene Erklärung übergeben, in der er versichert, daß er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen, die mit ihr verknüpften Verpflichtungen übernehmen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird, und in der er zugleich um Zulassung zur heiligen Weihe bittet.

 

2° Hindernisse für den Empfang und die Ausübung der heiligen Weihen

Can. 762 – § 1. Am Empfang der heiligen Weihen ist gehindert:

1° wer an irgendeiner Form von Geisteskrankheit oder an einer anderen psychischen Krankheit leidet, aufgrund der er nach dem Rat von Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes beurteilt wird;

2° wer die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des Schismas begangen hat;

3° wer eine Ehe, auch nur eine bürgerliche, versucht hat, obwohl er entweder selbst durch ein Eheband oder die heilige Weihe oder das öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit an einer Eheschließung gehindert war, oder die Frau, in gültiger Ehe verheiratet oder an dasselbe Gelübde gebunden war;

4° wer vorsätzlich einen Menschen getötet oder eine vollendete Abtreibung vorgenommen hat, sowie alle, die positiv daran mitgewirkt haben;

5° wer sich selbst oder einen anderen schwerwiegend und vorsätzlich verstümmelt oder wer einen Selbstmordversuch unternommen hat.

6° wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene Amtshandlung, die die Weihe voraussetzt, vorgenommen hat, obwohl er entweder die betreffende Weihe nicht empfangen hat oder deren Ausübung durch irgendeine kanonische Strafe ihm verboten war;

7° wer ein Amt oder eine Verwaltungstätigkeit ausübt, die den Klerikern verboten ist, über die er Rechenschaft ablegen muß, so lange, bis er nach Niederlegung des Amtes oder der Verwaltungstätigkeit und abgelegter Rechenschaft frei geworden ist;

8° ein Neugetaufter, wenn er sich nicht nach der Auffassung des Hierarchen hinreichend bewährt hat.

§ 2. Handlungen, aus denen die in § 1, nn. 2-6 genannten Hindernisse entstehen können, bringen jene nicht hervor, wenn sie nicht schwere und äußere, nach der Taufe begangene Sünden waren.

Can. 763 – An der Ausübung der heiligen Weihen ist derjenige gehindert:

1° der unrechtmäßig, insofern er beim Empfang der Weihe mit einem Weihehindernis behaftet war, die Weihe empfangen hat;

2° der Straftaten oder Handlungen begangen hat, über die in can. 762, § 1, nn. 2-6 gehandelt wird;

3° der an einer Geisteskrankheit oder an einer anderen psychischen Krankheit leidet, über die in can. 762, § 1, n.1 gehandelt wird, bis der Hierarch auf den Rat eines Sachverständigen hin die Ausübung dieser heiligen Weihe erlaubt hat.

Can. 764 – Hindernisse, die heiligen Weihen zu empfangen oder auszuüben, können im Partikularrecht nicht festgesetzt werden; eine Gewohnheit aber, die ein neues Hindernis einführt oder einem Hindernis widerspricht, das im gemeinsamen Recht festgesetzt ist, wird verworfen.

Can. 765 – Die Unkenntnis von Hindernissen befreit nicht von ihnen.

Can. 766 – Hindernisse werden im Hinblick auf ihre verschiedenen Gründe vermehrfacht, nicht jedoch infolge der Wiederholung desselben Tatbestandes, wenn es sich nicht um ein Hindernis aufgrund der vorsätzlichen Tötung eines Menschen oder der vollendeten Abtreibung handelt.

Can. 767 – § 1. Der Eparchialbischof oder der Hierarch eines Instituts des geweihten Lebens kann diejenigen, die ihm unterstellt sind, von den Hindernissen, die heiligen Weihen zu empfangen oder auszuüben, bei folgenden Ausnahmen befreien:

1° wenn die Tat, auf die sich das Hindernis stützt, gerichtshängig geworden ist;

2° von Hindernissen, über die in can. 762, § 1, nn. 2 – 4 gehandelt wird.

§ 2. Die Dispens von diesen Hindernissen ist dem Patriarchen vorbehalten hinsichtlich der Kandidaten oder Kleriker, die den Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Kirche haben, der er vorsteht; anderenfalls dem Apostolischen Stuhl.

§ 3. Dieselbe Dispensvollmacht kommt jedem Beichtvater in dringenderen geheimen Fällen zu, in denen die zuständige Autorität nicht angegangen werden kann und die Gefahr eines schweren Schadens oder einer Rufschädigung droht, aber nur dazu, daß die Pönitenten die schon empfangenen heiligen Weihen erlaubt ausüben können, unbeschadet der Pflicht, möglichst bald diese Autorität anzugehen.

Can. 768 – § 1. Im Bittgesuch um Erhalt einer Dispens sind alle Hindernisse anzugeben; eine allgemeine Dispens aber ist auch gültig für die Hindernisse, die im guten Glauben verschwiegen wurden, ausgenommen die, über die in can. 762, § 1, n.4 gehandelt wird, oder andere, die gerichtshängig geworden sind, nicht aber für die, die in böser Absicht verschwiegen wurden.

§ 2. Wenn es sich um ein Hindernis aufgrund vorsätzlicher Tötung eines Menschen oder aufgrund einer herbeigeführten Abtreibung handelt, ist zur Gültigkeit der Dispens auch die Anzahl der Straftaten anzugeben.

§ 3. Eine allgemeine Dispens von Hindernissen, die heiligen Weihen zu empfangen, ist für alle Weihen gültig.

 

Art. III
DAS, WAS DER HEILIGEN WEIHE VORAUSGEHEN MUSS

Can. 769 – § 1. Die Autorität, die einen Kandidaten zur heiligen Weihe zuläßt, soll erhalten:

1° die in can. 761 genannte Erklärung und ein Zeugnis der letzten heiligen Weihe oder, wenn es sich um die erste heilige Weihe handelt, auch ein Zeugnis der Taufe und Myronsalbung;

2° ein Zeugnis der Ehe, wenn der Kanditat verheiratet ist, und die schriftlich gegebene Zustimmung der Ehefrau;

3° ein Zeugnis über die durchgeführten Studien;

4° ein Führungszeugnis des Rektors des Seminars oder des Oberen des Instituts des geweihten Lebens oder des Priesters, dem der Kandidat außerhalb des Seminars anvertraut wurde, über die guten Sitten des Kandidaten;

5° ein Führungszeugnis, über das in can. 771, § 3 gehandelt wird;

6° ein Führungszeugnis, wenn sie es für erforderlich hält, anderer Eparchialbischöfe oder Oberer der Institute des geweihten Lebens, wo sich der Kandidat einige Zeit lang aufgehalten hat, über die Eigenschaften des Kandidaten und über sein Freisein von jedem kanonischen Hindernis.

§ 2. Diese Dokumente sollen im Archiv dieser Autorität aufbewahrt werden.

Can. 770 – Ein Bischof, der mit dem rechtmäßigen Weiheentlaßschreiben weiht, in dem erklärt wird, daß der Kandidat zum Empfang der heiligen Weihe geeignet ist, kann dem Zeugnis beipflichten, ist aber nicht dazu verpflichtet; wenn er aber entsprechend seinem Gewissen meint, daß der Kandidat nicht geeignet ist, darf er ihn nicht weihen.

Can. 771 – § 1. Die Namen der Weihekandidaten sollen öffentlich nach Maßgabe des Partikularrechts in der Pfarrkirche eines jeden Kandidaten bekannt gemacht werden.

§ 2. Alle Christgläubigen sind verpflichtet, Hindernisse, wenn sie irgendwelche kennen, dem Eparchialbischof oder dem Pfarrer vor der heiligen Weihe mitzuteilen.

§ 3. Den Pfarrer, der die Veröffentlichung durchführt, und auch einen anderen Priester soll der Eparchialbischof, wenn es erforderlich zu sein scheint, beauftragen, daß er über das Leben und den Charakter der Kandidaten von glaubwürdigen Personen sorgfältig Auskünfte einholt und ein Führungszeugnis zur Eparchialkurie schickt, das die Nachforschung und Veröffentlichung wiedergibt

§ 4. Der Eparchialbischof darf nicht unterlassen, andere Nachforschungen, auch private, wenn er es für angemessen hält, einzustellen.

Can. 772 – Alle Weihekandidaten sollen entsprechend der im Partikularrecht bestimmten Weise für eine geistliche Einkehr Zeit haben.

 

Art. IV
ZEIT, ORT, EINTRAGUNG UND ZEUGNIS DER HEILIGEN WEIHE

Can. 773 – Die heiligen Weihen sollen unter möglichst großer Anteilnahme der Christgläubigen in einer Kirche am Sonntag oder an einem Festtag gefeiert werden, wenn ein gerechter Grund nicht anderes rät.

Can. 774 – § 1. Nach der Feier der heiligen Weihe sind die Namen der einzelnen Geweihten und des weihenden Bischofs, der Ort und die Zeit der heiligen Weihe in ein besonderes Buch einzutragen, das im Archiv der Eparchialkurie aufzubewahren ist.

§ 2. Den einzelnen Geweihten muß der weihende Bischof ein authentisches Zeugnis über die empfangene Weihe ausstellen; falls sie von einem Bischof mit einem Weiheentlaßschreiben geweiht wurden, sollen sie dem eigenen Eparchialbischof oder höheren Oberen das Zeugnis für die Eintragung der Weihespendung in das besondere im Archiv aufzubewahrende Buch vorlegen.

Can. 775 – Der Eparchialbischof oder der höhere Obere muß eine Mitteilung der heiligen Weihe eines jeden Diakons an den Pfarrer schicken, bei dem die Taufe des Geweihten vermerkt ist.

 

KAPITEL VII
EHE

Can. 776 – § 1. Der Ehebund, vom Schöpfer gestiftet und mit seinen Gesetzen ausgestattet, durch den Mann und Frau in einem unwiderrufbaren personalen Willensakt unter sich eine Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, ist durch seine natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet.

§ 2. Aufgrund der Einsetzung durch Christus ist die gültige Ehe zwischen Getauften aus sich selbst heraus ein Sakrament, durch das die Ehegatten von Gott zu einem Abbild der unverbrüchlichen Einheit Christi mit der Kirche verbunden und mit der sakramentalen Gnade gleichsam geweiht und gestärkt werden.

§ 3. Die Wesenseigenschaften der Ehe sind Einheit und Unauflöslichkeit, die in der Ehe zwischen Getauften im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen.

Can. 777 – Aus der Ehe entstehen zwischen den Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten hinsichtlich dessen, was die Gemeinschaft des ehelichen Lebens betrifft.

Can. 778 – Alle können eine Ehe eingehen, die rechtlich nicht daran gehindert werden.

Can. 779 – Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst; deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird.

Can. 780 – § 1. Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Autorität hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen der Ehe.

§ 2. Die Ehe zwischen einem katholischen Partner und einem getauften nichtkatholischen Partner richtet sich, unbeschadet des göttlichen Rechts, auch:

1° nach dem eigenen Recht der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft, zu der der nichtkatholische Partner gehört, wenn diese Gemeinschaft ein eigenes Eherecht hat;

2° nach dem Recht, an das der nichtkatholische Partner gebunden ist, wenn die kirchliche Gemeinschaft, zu der er gehört, kein eigenes Eherecht hat.

Can. 781 – Wenn die Kirche über die Gültigkeit der Ehe getaufter Nichtkatholiken urteilen muß, gilt Folgendes:

1° was das Recht angeht, an das die Partner zur Zeit der Eheschließungsfeier gebunden waren, ist can. 780, § 2 zu beachten;

2° was die Form der Eheschließungsfeier angeht, erkennt die Kirche jede durch das Recht vorgeschriebene oder zugelassene Form an, der die Partner zur Zeit der Eheschließungsfeier unterstellt waren, sofern der Konsens in einer öffentlichen Form ausgedrückt und, wenn wenigstens ein Partner ein Christgläubiger einer orientalischen, nichtkatholischen Kirche ist, die Ehe entsprechend dem heiligen Ritus gefeiert worden ist.

Can. 782 – § 1. Eine Verlobung, die lobenswerter Weise nach der sehr alten Überlieferung der orientalischen Kirchen der Ehe vorausgeht, richtet sich nach dem Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche.

§ 2. Aufgrund eines Eheversprechens kann nicht auf die Feier der Eheschließung, wohl aber auf Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden geklagt werden.

 

Art. I
SEELSORGE UND DAS, WAS DER EHESCHLIESSUNGSFEIER VORAUSGEHEN MUSS

Can. 783 – § 1. Die Hirten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Christgläubigen auf den Ehestand vorbereitet werden:

1° durch Predigt und Katechese, die den Jugendlichen und Erwachsenen angepaßt ist, durch die die Christgläubigen unterwiesen werden über die Bedeutung der christlichen Ehe, die Verpflichtungen der Ehegatten untereinander sowie über das vorzügliche Recht und die Pflicht, die die Eltern haben, für die physische, religiöse, moralische, soziale und kulturelle Erziehung der Kinder nach Kräften zu sorgen;

2° durch persönliche Unterweisung der Brautleute hinsichtlich der Ehe, durch die die Brautleute in den neuen Stand vorbereitet werden sollen.

§ 2. Nachdrücklich wird katholischen Brautleuten empfohlen, bei der Eheschließungsfeier die Göttliche Eucharistie zu empfangen.

§ 3. Nach der Eheschließungsfeier aber sollen die Seelenhirten den Ehegatten Hilfe gewähren, damit sie den Ehebund treu halten und schützen, und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren und vollkommeneren Lebensführung in der Familie gelangen.

Can. 784 – Im Partikularrecht jeder eigenberechtigten Kirche sind durch gemeinsame Beratung hin mit den Eparchialbischöfen anderer eigenberechtigter Kirchen, die in demselben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, Normen zu erlassen über das Brautexamen und über andere Mittel zu Nachforschungen, besonders was die Taufe und den Ledigenstand angeht, die vor der Eheschließung notwendigerweise durchzuführen sind; wenn diese sorgfältig beachtet worden sind, kann zur Feier der Eheschließung übergegangen werden.

Can. 785 – § 1. Die Seelenhirten sind verpflichtet, den Erfordernissen von Ort und Zeit entsprechend durch geeignete Mittel alle Gefahren einer ungültigen und unerlaubten Feier der Eheschließung abzuwehren; deshalb muß, bevor die Eheschließung gefeiert wird, feststehen, daß nichts ihrer gültigen und erlaubten Feier entgegensteht.

§ 2. In Todesgefahr genügt, wenn keine anderen Beweise zu haben sind, und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die, gegebenenfalls auch eidliche, Versicherung der Brautleute, daß sie getauft sind und frei von Hindernissen.

Can. 786 – Alle Christgläubigen sind verpflichtet, ihnen bekannte Hindernisse dem Pfarrer oder dem Ortshierarchen vor der Feier der Eheschließung mitzuteilen.

Can. 787 – Der Pfarrer, der die Nachforschungen durchgeführt hat, hat sofort über deren Ausgang durch eine authentische Urkunde den Pfarrer zu benachrichtigen, dessen Aufgabe es ist, die Ehe zu benedizieren.

Can. 788 – Wenn nach genauen Nachforschungen noch irgendein Zweifel über die Existenz eines Hindernisses übrig bleibt, hat der Pfarrer die Angelegenheit dem Ortshierarchen vorzulegen.

Can. 789 – Auch wenn eine Eheschließung im Übrigen gültig gefeiert werden kann, darf der Priester neben den anderen im Recht bestimmten Fällen ohne Erlaubnis des Ortshierarchen nicht benedizieren:

1° die Ehe von Wohnsitzlosen;

2° die Ehe, die nach Vorschrift des weltlichen Rechts nicht anerkannt oder eingegangen werden kann;

3° die Ehe einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem dritten Partner oder gegenüber Kindern hat, die aus der früheren Verbindung mit diesem Partner stammen;

4° die Ehe eines Minderjährigen, der ohne Wissen oder gegen den Willen der Eltern die Eheschließung feiern will;

5° die Ehe einer Person, der es nach kirchlichem Urteil verboten ist, eine neue Ehe einzugehen, außer sie hat gewisse Bedingungen erfüllt;

6° die Ehe einer Person, die öffentlich den katholischen Glauben aufgegeben hat, auch wenn sie nicht zu einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft übergetreten ist; der Ortshierarch soll aber in diesem Fall die Erlaubnis nicht geben, außer unter Wahrung des can. 814 bei sinngemäßer Anwendung .

 

Art. II
TRENNENDE HINDERNISSE IM ALLGEMEINEN

Can. 790 – § 1. Ein trennendes Hindernis macht eine Person unfähig, eine Eheschließung gültig zu feiern.

§ 2. Ein Hindernis, auch wenn es nur einen der beiden Partner trifft, macht die Ehe trotzdem ungültig.

Can. 791 – Als öffentlich gilt ein Hindernis, das im äußeren Bereich bewiesen werden kann; andernfalls ist es geheim.

Can. 792 – Im Partikularrecht einer eigenberechtigten Kirche dürfen keine trennenden Hindernisse festgesetzt werden, außer aus einem sehr schweren Grund auf vereinbarte Beschlüsse hin mit den Eparchialbischöfen anderer eigenberechtigter Kirchen, die es angeht, und nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl; aber keine untergeordnete Autorität kann neue trennende Hindernisse festsetzen.

Can. 793 – Eine Gewohnheit, die ein neues Hindernis einführt oder zu bestehenden Hindernissen im Gegensatz steht, wird verworfen.

Can. 794 – § 1. Der Ortshierarch kann den ihm untergebenen Christgläubigen, wo auch immer sie sich aufhalten, und den übrigen Christgläubigen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche, die sich augenblicklich im Gebiet der Eparchie aufhalten, die Eheschließung im Einzelfall, jedoch nur zeitlich befristet, aus schwerwiegendem Grund verbieten, solange dieser fortbesteht.

§ 2. Wenn es sich um einen Ortshierarchen handelt, der innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt, kann der Patriarch einem solchen Verbot eine Nichtigkeitsklausel beifügen; in den übrigen Fällen aber kann dies allein der Apostolische Stuhl.

Can. 795 – § 1. Der Ortshierarch kann die ihm untergebenen Christgläubigen, wo auch immer sie sich aufhalten, und die übrigen Christgläubigen, die der jeweiligen eigenberechtigten Kirche angehören und sich im Gebiet der Eparchie augenblicklich aufhalten, von den Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren, allerdings mit den folgenden Ausnahmen:

1° der heiligen Weihe;

2° des öffentlichen und ewigen Gelübdes der Keuschheit in einem religiösen Institut, außer es handelt sich um Kongregationen eparchialen Rechts;

3° des Gattenmordes.

§ 2. Die Dispens von diesen Hindernissen ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; der Patriarch kann aber dispensieren von dem Hindernis des Gattenmordes und des öffentlichen und ewigen Gelübdes der Keuschheit, das in Kongregationen jedweder rechtlichen Stellung abgelegt worden ist.

§ 3. Niemals wird eine Dispens von dem Hindernis der Blutsverwandtschaft in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie erteilt.

Can. 796 – § 1. Bei drohender Todesgefahr kann der Ortshierarch die ihm untergebenen Christgläubigen, wo auch immer sie sich aufhalten, und die übrigen Christgläubigen, die sich augenblicklich im Gebiet der Eparchie aufhalten, von der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier und von jedweden öffentlichen und geheimen Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren; davon ausgenommen ist das Hindernis der heiligen Priesterweihe.

§ 2. Unter den gleichen Umständen und allein in den Fällen, in denen der Ortshierarch nicht angegangen werden kann, haben dieselbe Dispensvollmacht der Pfarrer, ein anderer Priester, der mit der Befugnis ausgestattet ist, eine Ehe zu benedizieren, und der katholische Priester, über den in can. 832, § 2 gehandelt wird; ein Beichtvater aber hat diese Vollmacht, wenn es sich um ein geheimes Hindernis handelt, für den inneren Bereich, sei es innerhalb oder außerhalb des Aktes der sakramentalen Beichte.

§ 3. Es gilt, daß der Ortshierarch nicht angegangen werden kann, wenn es nur auf eine andere Weise als brieflich oder durch den persönlichen Besuch geschehen kann.

Can. 797 – § 1. Wenn ein Hindernis entdeckt wird, während alles schon zur Feier der Eheschließung vorbereitet ist und die Eheschließung nicht ohne die wahrscheinliche Gefahr eines schweren Nachteils aufgeschoben werden kann, bis die Dispens von der zuständigen Autorität erlangt ist, haben die Vollmacht, von allen Hindernissen zu dispensieren, die ausgenommen, über die in can. 795, § 1, nn. 1 und 2 gehandelt wird, der Ortshierarch und, sofern es ein geheimer Tatbestand ist, alle, über die in can. 796, § 2 gehandelt wird, unter Wahrung der dort vorgeschriebenen Bedingungen.

§ 2. Diese Vollmacht gilt auch für die Gültigmachung einer Ehe, wenn dieselbe Gefahr in Verzug ist und die Zeit nicht ausreicht, die zuständige Autorität anzugehen.

Can. 798 – Die Priester, über die in cann. 796, § 2 und 797, § 1 gehandelt wird, haben über die für den äußeren Bereich erteilte Dispens oder Gültigmachung sofort den Ortshierarchen zu benachrichtigen, und diese ist im Ehebuch zu vermerken.

Can. 799 – Wenn nicht ein Reskript des Apostolischen Stuhles oder innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Reskript des Patriarchen oder des Ortshierarchen anderes vorschreibt, ist die für den inneren nichtsakramentalen Bereich erteilte Dispens von einem geheimen Hindernis im Geheimarchiv der eparchialen Kurie zu vermerken; eine weitere Dispens ist für den äußeren Bereich nicht notwendig, auch wenn das geheime Hindernis nachträglich bekannt geworden ist.

 

Art. III
HINDERNISSE IM EINZELNEN

Can. 800 – § 1. Ein Mann kann vor dem vollendeten sechzehnten, eine Frau vor dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr die Eheschließung nicht gültig feiern.

§ 2. Es bleibt dem Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche unbenommen, zur erlaubten Eheschließungsfeier ein höheres Lebensalter festzusetzen.

Can. 801 – § 1. Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf Seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.

§ 2. Besteht hinsichtlich des Hindernisses der Unfähigkeit ein Rechts- oder Tatsachenzweifel, darf die Eheschließung nicht verhindert und auch nicht die Ehe, solange der Zweifel bleibt, für ungültig erklärt werden.

§ 3. Unfruchtbarkeit macht die Eheschließung weder unerlaubt noch ungültig, unbeschadet can. 821.

Can. 802 – § 1. Ungültig schließt eine Ehe, wer durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist.

§ 2. Auch wenn eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund ungültig oder aufgelöst ist, ist es nicht erlaubt, eine neue Eheschließung zu feiern, bevor nicht die Ungültigkeit oder die Auflösung der früheren Ehe rechtmäßig und sicher feststeht.

Can. 803 – § 1. Mit Nichtgetauften kann die Eheschließung nicht gültig gefeiert werden.

§ 2. Galt ein Partner zur Zeit der Eheschließungsfeier gemeinhin als getauft oder war seine Taufe zweifelhaft, so ist gemäß can. 779 die Gültigkeit der Ehe solange zu vermuten, bis der sichere Beweis erbracht wird, daß der eine Partner getauft, der andere aber nicht getauft ist.

§ 3. Hinsichtlich der Bedingungen für die Dispens ist can. 814 anzuwenden.

Can. 804 – Ungültig schließt derjenige die Ehe, der in den heiligen Weihestand eingesetzt ist.

Can. 805 – Ungültig schließt derjenige die Ehe, der ein öffentliches und ewiges Gelübde der Keuschheit in einem religiösen Institut abgelegt hat.

Can. 806 – Mit einer Person, die im Hinblick auf die Eheschließung mit ihr entführt oder zumindest festgehalten wurde, kann die Eheschließung nicht gültig gefeiert werden, außer die Person wählt, nachdem sie später von der Person, die sie entführte oder festhielt, getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.

Can. 807 – § 1. Wer im Hinblick auf die Eheschließung mit einer bestimmten Person deren oder seinen eigenen Ehegatten getötet hat, schließt diese Ehe nicht gültig.

§ 2. Ungültig schließen auch jene miteinander die Ehe, die durch physisch oder moralisch gemeinsames Betreiben den Tod eines Ehegatten verursacht haben.

Can. 808 – § 1. In der geraden Linie der Blutsverwandtschaft ist eine Eheschließung zwischen allen Vorfahren und Nachkommen ungültig.

§ 2. In der Seitenlinie ist eine Eheschließung ungültig bis zum vierten Grad einschließlich.

§ 3. Niemals darf eine Eheschließung gestattet werden, wenn ein Zweifel darüber besteht, ob die Partner in irgendeinem Grad der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt sind.

§ 4. Das Hindernis der Blutsverwandtschaft wird nicht vermehrfacht.

Can. 809 – § 1. Die Schwägerschaft macht eine Eheschließung in jedem Grad der geraden Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie ungültig.

§ 2. Das Hindernis der Schwägerschaft wird nicht vermehrfacht.

Can. 810 – § 1. Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit entsteht:

1° aus einer ungültigen Ehe nach der Aufnahme des gemeinsamen Lebens;

2° aus einem offenkundigen oder öffentlichen Konkubinat;

3° aus der Aufnahme des gemeinsamen Lebens derer, die, obwohl sie zu der im Recht vorgeschriebenen Form der Ehe verpflichtet sind, die Ehe vor einem weltlichen Beamten oder einem nichtkatholischen Amtsträger schließen.

§ 2. Das Hindernis macht die Ehe im ersten Grad der geraden Linie zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau und ebenso zwischen der Frau und den Blutsverwandten des Mannes ungültig.

Can. 811 – § 1. Aus der Taufe entsteht zwischen dem Paten und dem Getauften und seinen Eltern eine geistliche Verwandtschaft, die eine Eheschließung ungültig macht.

§ 2. Wenn die Taufe bedingungsweise wiederholt wird, entsteht keine geistliche Verwandtschaft, außer es ist derselbe Pate genommen worden.

Can. 812 – Personen, die durch Adoption in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gesetzlich miteinander verwandt sind, können miteinander keine gültige Eheschließung feiern.

 

Art. IV
MISCHEHEN

Can. 813 – Eine Eheschließung zwischen zwei getauften Personen, von denen der eine Partner katholisch ist, der andere aber nichtkatholisch, ist ohne die vorhergehende Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.

Can. 814 – Die Erlaubnis kann der Ortshierarch aus einem gerechten Grund geben; er darf sie aber nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1° der katholische Partner hat sich bereit zu erklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;

2° über diese Versprechen, die vom katholischen Partner zu leisten sind, ist der andere Partner rechtzeitig zu benachrichtigen, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;

3° beide Partner sind über die Zwecke und Wesenseigenschaften der Ehe, die von keinem der beiden Verlobten ausgeschlossen werden dürfen, gründlich zu belehren.

Can. 815 – Im Partikularrecht einer jeden eigenberechtigten Kirche ist die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die immer erforderlich sind, abzugeben sind, und auch zu bestimmen, auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen.

Can. 816 – Die Ortshierarchen und die anderen Seelsorger haben dafür zu sorgen, daß es dem katholischen Ehegatten und den in einer Mischehe geborenen Kindern nicht an geistlicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Gewissenspflichten fehlt, und daß sie den Ehegatten helfen, die Einheit in der Gemeinschaft des Ehe- und Familienlebens zu pflegen.

 

Art. V
EHEKONSENS

Can. 817 – § 1. Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen.

§ 2. Der Ehekonsens kann durch keine menschliche Macht ersetzt werden.

Can. 818 – Unfähig, eine Eheschließung zu feiern, sind jene:

1° die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben;

2° die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten, die gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind;

3° die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Pflichten der Ehe nicht übernehmen können.

Can. 819 – Damit der Ehekonsens geleistet werden kann, ist es notwendig, daß diejenigen, die die Eheschließung feiern, zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Kinder zu zeugen.

Can. 820 – § 1. Ein Irrtum in der Person macht die Eheschließung ungültig.

§ 2. Ein Irrtum über eine Eigenschaft der Person macht die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung ursächlich war, außer diese Eigenschaft wird direkt und hauptsächlich angestrebt.

Can. 821 – Ungültig feiert die Eheschließung, wer sie eingeht infolge einer zur Erlangung des Konsenses gegen ihn angewandten arglistigen Täuschung über eine Eigenschaft des anderen Partners, die ihrer Natur nach die Gemeinschaft des ehelichen Lebens schwer stören kann.

Can. 822 – Ein Irrtum über die Einheit oder die Unauflöslichkeit oder die sakramentale Würde der Ehe beeinträchtigt nicht den Ehekonsens, sofern er nicht den Willen bestimmt.

Can. 823 – Das Wissen oder die Meinung, die Eheschließung sei ungültig, schließt den Ehekonsens nicht notwendig aus.

Can. 824 – § 1. Es wird vermutet, daß der innere Ehekonsens mit den bei der Eheschließungsfeier gebrauchten Worten oder Zeichen übereinstimmt.

§ 2. Wenn aber einer oder jeder der beiden Partner durch einen positiven Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement oder eine Wesenseigenschaft der Ehe ausschließt, feiert er die Eheschließung ungültig.

Can. 825 – Ungültig ist die Eheschließung, die gefeiert wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht, eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die Wahl der Ehe aufzwingt.

Can. 826 – Eine Eheschließung unter einer Bedingung kann nicht gültig gefeiert werden.

Can. 827 – Auch wenn eine Ehe wegen eines Hindernisses oder eines Formmangels der im Recht vorgeschriebenen Eheschließungsfeier ungültig gefeiert worden ist, wird vermutet, daß der geleistete Ehekonsens fortdauert, bis sein Widerruf feststeht.

 

Art. VI
FORM DER EHESCHLIESSUNGSFEIER

Can. 828 – § 1. Nur jene Eheschließungen sind gültig, die im heiligen Ritus gefeiert werden vor dem Ortshierarchen oder dem Ortspfarrer oder einem Priester, dem von einem der beiden die Befugnis erteilt worden ist, die Eheschließung zu benedizieren, und vor wenigstens zwei Zeugen, jedoch gemäß den Vorschriften der folgenden Canones, und unbeschadet der Ausnahmen, über die in cann. 832 und 834, § 2 gehandelt wird.

§ 2. Der Ritus gilt als heilig durch die Mitwirkung des anwesenden und und benedizierenden Priesters.

Can. 829 – § 1. Nach der kanonischen Inbesitznahme des Amtes benedizieren der Ortshierarch oder der Ortspfarrer, sofern sie rechtmäßig ihr Amt ausüben, innerhalb ihres Gebietes überall eine Eheschließung gültig, seien die Brautleute ihnen untergeben oder nicht, sofern wenigstens ein Partner der jeweiligen eigenberechtigten Kirche angehört.

§ 2. Der Personalhierarch und der Personalpfarrer benedizieren kraft ihres Amtes in ihrem Bereich die Eheschließungen der Personen gültig, von denen wenigstens einer ihnen untersteht.

§ 3. Unter Wahrung der anderen Rechtsvorschriften hat der Patriarch von Rechts wegen die Befugnis, selbst überall auf der Welt Eheschließungen zu benedizieren, sofern wenigstens ein Partner der beiden der Kirche, der er vorsteht, angehört.

Can. 830 – § 1. Der Ortshierarch und der Ortspfarrer können, sofern sie rechtmäßig ihr Amt ausüben, den Priestern einer jeden eigenberechtigten Kirche, auch der lateinischen Kirche, die Befugnis erteilen, innerhalb ihres Gebietes eine bestimmte Eheschließung zu benedizieren .

§ 2. Aber eine allgemeine Befugnis, Eheschließungen zu benedizieren, kann allein der Ortshierarch erteilen, unbeschadet can. 302, § 2.

§ 3. Damit die Befugnis, Eheschließungen zu benedizieren, gültig ist, muß sie ausdrücklich bestimmten Priestern erteilt werden, handelt es sich aber um eine allgemeine Befugnis, muß sie schriftlich erteilt werden.

Can. 831 – § 1. Der Ortshierarch oder der Ortspfarrer benedizieren eine Eheschließung erlaubt:

1° nachdem ihm der Wohnsitz, der Quasi – Wohnsitz oder der einmonatige Aufenthalt oder, wenn es sich um einen Wohnsitzlosen handelt, der gegenwärtige Aufenthalt eines der beiden Verlobten am Ort der Eheschließung bekannt ist;

2° wenn diese Verhältnisse nicht gegeben sind, mit der Erlaubnis des Hierarchen oder des Pfarrers des Wohnsitzes oder des Quasi – Wohnsitzes eines der beiden Partner, außer ein gerechter Grund entschuldigt dies;

3° auch an einem fremden Ort einer anderen eigenberechtigten Kirche, wenn nicht der Hierarch, der an dem Ort die Vollmacht ausübt, dem ausdrücklich widerspricht.

§ 2. Die Eheschließung soll in Anwesenheit des Pfarrers von einem der beiden gefeiert werden, außer das Partikularrecht sieht anderes vor oder ein gerechter Grund entschuldigt dies.

Can. 832 – § 1. Wenn ohne schweren Nachteil der nach Maßgabe des Rechts zuständige Priester nicht herbeigeholt oder angegangen werden kann, können jene, die eine wahre Eheschließung feiern wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen feiern:

1° in Todesgefahr;

2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.

§ 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester anwesend ist, dieser, wenn möglich, gerufen werden, damit er die Eheschließung benediziert, unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen; in diesen Fällen kann auch ein nichtkatholischer Priester gerufen werden.

§ 3. Wenn die Eheschließung vor den Zeugen allein gefeiert worden ist, sollen es die Ehegatten nicht versäumen, möglichst bald von einem Priester die Benediktion der Eheschließung zu empfangen.

Can. 833 – § 1. Der Ortshierarch kann jedem katholischen Priester die Befugnis erteilen, die Eheschließung von Christgläubigen einer orientalischen nichtkatholischen Kirche zu benedizieren, die einen Priester ihrer eigenen Kirche nicht ohne schweren Nachteil angehen können, wenn diese von sich aus darum bitten und sofern der gültigen und erlaubten Eheschließungsfeier nichts im Wege steht.

§ 2. Der katholische Priester soll, wenn möglich, bevor er die Eheschließung benediziert, die zuständige Autorität dieser Christgläubigen darüber informieren.

Can. 834 – § 1. Die im Recht vorgeschriebene Form der Eheschließungsfeier muß eingehalten werden, wenn wenigstens einer der beiden Partner, die die Eheschließung feiern, in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen worden ist.

§ 2. Wenn aber der katholische Partner, der einer orientalischen eigenberechtigten Kirche angehört, die Eheschließung mit einem Partner feiert, der zu einer orientalischen nichtkatholischen Kirche gehört, ist die im Recht vorgeschriebene Form der Eheschließungsfeier nur zur Erlaubtheit zu beachten; zur Gültigkeit ist unter Wahrung der anderen Rechtsvorschriften die Benediktion durch einen Priester erforderlich.

Can. 835 – Die Dispens von der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier ist dem Apostolischen Stuhl oder dem Patriarchen vorbehalten, der sie nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund gewähren darf.

Can. 836 – Vom Notfall abgesehen, sind bei der Eheschließungsfeier die Vorschriften der liturgischen Bücher und rechtmäßige Gewohnheiten zu beachten.

Can. 837 – § 1. Für die gültige Eheschließungsfeier ist es notwendig, daß die Partner gleichzeitig anwesend sind und wechselseitig den Ehekonsens zum Ausdruck bringen.

§ 2. Die Eheschließung durch einen Stellvertreter kann nicht gültig gefeiert werden, außer im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche wird anderes festgesetzt; in diesem Fall sind die Bedingungen zu beachten, unter denen eine solche Eheschließung gefeiert werden kann.

Can. 838 – § 1. Eine Eheschließung ist in der Pfarrkirche zu feiern oder mit der Erlaubnis des Ortshierarchen oder des Ortspfarrers an einem anderen heiligen Ort; an anderen Orten kann sie nur mit der Erlaubnis des Ortshierarchen gefeiert werden.

§ 2. Hinsichtlich der Zeit der Eheschließungsfeier sind die Normen zu beachten, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festgesetzt sind.

Can. 839 – Vor oder nach der kanonischen Eheschließungsfeier ist eine andere religiöse Feier derselben Eheschließung zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses verboten; ebenso ist eine religiöse Feier verboten, bei der ein katholischer Priester und ein nichtkatholischer Amtsträger den Ehekonsens der Partner erfragen.

Can. 840 – § 1. Die Erlaubnis einer geheimen Eheschließung kann vom Ortshierarchen aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund gewährt werden und bringt für den Ortshierarchen, den Pfarrer, den Priester, der mit der Befugnis ausgestattet ist, die Ehe zu benedizieren, für den Zeugen sowie für den einen Ehegatten, wenn der andere der Veröffentlichung nicht zustimmt, die schwere Verpflichtung mit sich, das Geheimnis zu wahren.

§ 2. Die Pflicht zur Geheimhaltung hört für den Ortshierarchen auf, wenn aus der Wahrung des Geheimnisses schweres Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe droht.

§ 3. Eine geheim gefeierte Eheschließung ist nur in einem besonderen Buch einzutragen, das im Geheimarchiv der eparchialen Kurie aufzubewahren ist, außer ein sehr schwerwiegender Grund steht dagegen.

Can. 841 – § 1. Nach der Eheschließungsfeier muß der Pfarrer des Ortes der Feier oder sein Vertreter, auch wenn keiner von beiden die Eheschließung benediziert hat, möglichst bald die Namen der Ehegatten, des benedizierenden Priesters und der Zeugen, den Ort und den Tag der Eheschließungsfeier, gegebenenfalls die Dispens von der Form der Eheschließungsfeier oder von einem Hindernis und den Dispensierenden zusammen mit dem Hindernis und seinem Grad, die erteilte Befugnis zur Benediktion der Eheschließung und anderes gemäß der vom eigenen Eparchialbischof vorgeschriebenen Art ins Ehebuch eintragen.

§ 2. Außerdem muß der Ortspfarrer ins Taufbuch eintragen, daß ein Ehegatte an dem betreffenden Tag die Eheschließung in seiner Pfarrei gefeiert hat; wenn aber der Ehegatte anderswo getauft worden ist, muß der Ortspfarrer selbst oder durch die Eparchialkurie ein Zeugnis über die Eheschließung an den Pfarrer übermitteln, bei dem die Taufe des Ehegatten vermerkt ist, und er darf sich nicht zufrieden geben, bis er die Kenntnis über den Ehevermerk im Taufbuch erhalten hat.

§ 3. Wenn die Eheschließung nach Maßgabe des can. 832 gefeiert worden ist, haben der Priester, wenn er diese benediziert hat, ansonsten die Zeugen und Ehegatten dafür zu sorgen, daß die Eheschließungsfeier möglichst bald in die vorgeschriebenen Bücher eingetragen wird.

Can. 842 – Wenn eine Eheschließung entweder im äußeren Bereich gültig gemacht oder für nichtig erklärt oder, außer durch Tod, rechtmäßig gelöst wird, muß der Pfarrer des Ortes der Eheschließungsfeier davon in Kenntnis gesetzt werden, damit ein Eintrag im Ehe- und Taufbuch erfolgt.

 

Art. VII
GÜLTIGMACHUNG DER EHE

1° Einfache Gültigmachung

Can. 843 – § 1. Zur Gültigmachung einer wegen eines trennenden Hindernisses ungültigen Ehe ist erforderlich, daß das Hindernis entfällt oder von ihm dispensiert wird und wenigstens der Partner, der von dem Hindernis weiß, den Ehekonsens erneuert.

§ 2. Diese Konsenserneuerung wird zur Gültigkeit der Gültigmachung verlangt, auch wenn beide Partner ursprünglich den Konsens geleistet und später nicht widerrufen haben.

Can. 844 – Die Konsenserneuerung muß ein neuer Willensakt sein, der auf die Ehe gerichtet ist, von der jener Partner, welcher den Konsens erneuert, weiß oder meint, daß sie von Anfang an ungültig war.

Can. 845 – § 1. Wenn das Hindernis öffentlich ist, muß der Konsens von beiden Partnern in der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier erneuert werden.

§ 2. Wenn das Hindernis geheim ist, so genügt es, daß der Konsens privat und geheim erneuert wird; wenigstens von dem Partner, der um das Hindernis weiß, sofern nur der andere Partner an seinem geleisteten Konsens festhält, oder von beiden Partnern, wenn das Hindernis beiden Partnern bekannt ist.

Can. 846 – § 1. Eine wegen Konsensmangel ungültige Ehe wird gültig gemacht, wenn der Partner, der keinen Konsens geleistet hat, nunmehr den Konsens leistet, sofern nur der vom anderen Partner geleistete Konsens weiter besteht.

§ 2. Wenn der Konsensmangel nicht bewiesen werden kann, genügt es, daß der Partner, der keinen Konsens geleistet hat, privat und geheim den Konsens leistet.

§ 3. Wenn der Konsensmangel bewiesen werden kann, ist es notwendig, daß der Konsens in der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier erneuert wird.

Can. 847 – Eine wegen Formmangels der im Recht vorgeschriebenen Eheschließungsfeier ungültige Ehe muß zur Gültigmachung erneut in dieser Form gefeiert werden.

 

2° Heilung in der Wurzel

Can. 848 – § 1. Die Heilung einer ungültigen Ehe in der Wurzel ist ihre ohne Konsenserneuerung von der zuständigen Autorität gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens von einem etwa vorhandenen Hindernis und von der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier, wenn diese nicht beachtet worden ist, sowie die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen auf die Vergangenheit.

§ 2. Die Gültigmachung geschieht im Zeitpunkt der Gewährung des Gnadenaktes; die rückwirkende Kraft aber ist so zu verstehen, daß sie vom Zeitpunkt der Eheschließungsfeier an gilt, außer es wird anders in der Gewährung ausdrücklich vorgesehen.

Can. 849 – § 1. Die Heilung einer Ehe in der Wurzel kann gültig auch ohne Wissen eines Partners oder ohne Wissen beider Partner gewährt werden.

§ 2. Die Heilung in der Wurzel darf nur aus schwerwiegendem Grund gewährt werden und wenn es wahrscheinlich ist, daß die Partner in der Gemeinschaft des ehelichen Lebens verbleiben wollen.

Can. 850 – § 1. Eine ungültige Ehe kann geheilt werden, sofern der Konsens beider Partner weiter besteht.

§ 2. Eine Ehe, die wegen eines Hindernisses des göttlichen Rechts ungültig ist, kann nicht geheilt werden, außer nachdem das Hindernis weggefallen ist.

Can. 851 – § 1. Wenn bei beiden Partnern oder bei einem Partner der Konsens fehlt, sei es, daß der Konsens von Anfang an gefehlt hat, sei es, daß er anfangs geleistet, später aber widerrufen worden ist, kann die Ehe nicht gültig in der Wurzel geheilt werden.

§ 2. Wenn aber der Konsens von Anfang an zwar gefehlt hat, aber später geleistet worden ist, kann die Heilung von dem Zeitpunkt an gewährt werden, zu dem der Konsens geleistet worden ist.

Can. 852 – Der Patriarch und der Eparchialbischof können in einzelnen Fällen eine Heilung in der Wurzel gewähren, wenn der Gültigkeit der Ehe der Formmangel der im Recht vorgeschriebenen Eheschließungsfeier oder irgendein Hindernis entgegensteht, von dem sie selbst dispensieren können, und in den im Recht vorgeschriebenen Fällen, wenn die Bedingungen erfüllt sind, über die in can. 814 gehandelt wird; in den übrigen Fällen und, wenn es sich um ein Hindernis des göttlichen Rechts handelt, das schon weggefallen ist, kann die Heilung in der Wurzel allein vom Apostolischen Stuhl gewährt werden.

 

Art. VIII
TRENNUNG DER EHEGATTEN

1° Auflösung des Ehebandes

Can. 853 – Das sakramentale Band der Ehe kann nach dem Vollzug der Ehe durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grund, außer durch Tod, gelöst werden.

Can. 854 – § 1. Eine Ehe, die von zwei Ungetauften geschlossen worden ist, wird aufgrund des Privilegium Paulinum zugunsten des Glaubens des Partners, der die Taufe empfangen hat, von Rechts wegen gelöst, wenn von diesem Partner eine neue Eheschließung gefeiert wird, sofern der ungetaufte Partner sich trennt.

§ 2. Die Trennung des ungetauften Partners wird angenommen, wenn er nicht friedlich ohne Schmähung des Schöpfers mit dem getauften Partner zusammenleben will, außer der getaufte Partner hat ihm nach dem Empfang der Taufe einen gerechten Grund zur Trennung gegeben.

Can. 855 – § 1. Damit der getaufte Partner eine neue Eheschließung gültig feiert, muß der ungetaufte Partner befragt werden, ob er:

1° auch selbst die Taufe empfangen will;

2° mit dem getauften Partner wenigstens friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will.

§ 2. Diese Befragung muß nach der Taufe erfolgen; aber der Ortshierarch kann aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß die Befragung vor der Taufe geschieht, er kann sogar auch von der Befragung vor oder nach der Taufe dispensieren, wenn nur wenigstens durch ein summarisches oder außergerichtliches Verfahren feststeht, daß diese nicht durchgeführt werden kann oder zwecklos sein wird.

Can. 856 – § 1. Die Befragung geschieht in der Regel kraft der Autorität des Ortshierarchen des bekehrten Partners, von dem dem anderen Ehegatten ein Zeitraum für die Antwort zu gewähren ist, wenn dieser darum gebeten hat, jedoch mit dem Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist sein Schweigen als negative Antwort verstanden wird.

§ 2. Auch die privat vom bekehrten Partner vorgenommene Befragung ist gültig, ja sogar erlaubt, wenn die oben vorgeschriebene Form nicht eingehalten werden kann.

§ 3. In beiden Fällen muß die vorgenommene Befragung und ihr Ergebnis im äußeren Bereich rechtmäßig feststehen.

Can. 857 – Der getaufte Partner hat das Recht, eine neue Eheschließung mit einem katholischen Partner zu feiern, wenn:

1° der andere Partner negativ auf die Befragung geantwortet hat;

2° die Befragung rechtmäßig unterlassen worden ist;

3° der ungetaufte Partner, gleich ob schon befragt oder nicht, zunächst an einem friedlichen Zusammenleben festgehalten hat, später aber ohne gerechten Grund weggegangen ist; in diesem Fall hat aber vorher die Befragung nach Maßgabe cann. 855 und 856 zu erfolgen.

Can. 858 – Der Ortshierarch kann jedoch aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß der getaufte Partner, der vom Privilegium Paulinum Gebrauch macht, die Eheschließung mit einem nichtkatholischen Partner, getauft oder ungetauft, feiert, unter Wahrung auch der Vorschriften der Canones über die Mischehen.

Can. 859 – § 1. Ein Ungetaufter, der mehrere ungetaufte Ehefrauen zugleich hat, kann nach Empfang der Taufe in der katholischen Kirche, wenn es ihm schwerfällt, bei der ersten von ihnen zu bleiben, eine von ihnen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat; dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die mehrere ungetaufte Ehegatten zugleich hat.

§ 2. In diesem Fall ist die Ehe in der im Recht vorgeschriebenen Form der Eheschließungsfeier zu feiern unter Wahrung auch der anderen Rechtsvorschriften.

§ 3. Der Ortshierarch soll unter Würdigung der sittlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden und Personen dafür sorgen, daß den Bedürfnissen der Entlassenen gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit, Nächstenliebe und Billigkeit hinreichend Rechnung getragen wird.

Can. 860 – Einem Ungetauften, der nach dem Empfang der Taufe in der katholischen Kirche mit dem ungetauften Ehegatten wegen Gefangenschaft oder Verfolgung das Zusammenleben nicht wiederaufnehmen kann, ist es erlaubt, eine andere Eheschließung zu feiern, auch wenn der andere Partner inzwischen die Taufe empfangen hat, unbeschadet can. 853.

Can. 861 – Im Zweifelsfall erfreut sich das Glaubensprivileg der Rechtsgunst.

Can. 862 – Eine nicht vollzogene Ehe kann aus einem gerechten Grund vom Papst auf Bitten beider Partner oder auf Bitten eines Partners, auch wenn der andere dem widerspricht, gelöst werden.

 

2° Trennung bei bleibendem Eheband

Can. 863 – § 1. Nachdrücklich wird empfohlen, daß ein Ehegatte, bewogen von Nächstenliebe und aus Sorge um das familiäre Wohl, dem ehebrecherischen Partner die Verzeihung nicht verweigert und die Gemeinschaft des ehelichen Lebens nicht zerbricht; wenn er aber dessen Schuld nicht ausdrücklich oder stillschweigend vergeben hat, hat er das Recht, die Gemeinschaft des ehelichen Lebens aufzulösen, außer er hat dem Ehebruch zugestimmt oder dazu Anlaß gegeben oder auch selbst Ehebruch begangen.

§ 2. Als stillschweigende Vergebung gilt, wenn der unschuldige Ehegatte in Kenntnis des Ehebruchs freiwillig mit seinem Ehegatten ehelich verkehrt; sie wird aber vermutet, wenn er sechs Monate lang die Gemeinschaft des ehelichen Lebens aufrechterhalten hat und in der Sache keine kirchliche oder weltliche Autorität angegangen ist.

§ 3. Wenn der unschuldige Ehegatte von sich aus die Gemeinschaft des ehelichen Lebens aufgelöst hat, muß er innerhalb von sechs Monaten den Trennungsgrund der zuständigen Autorität mitteilen, die nach der Prüfung aller Umstände zu erwägen hat, ob der unschuldige Ehegatte dazu bewogen werden kann, die Schuld zu vergeben und die Trennung nicht fortzusetzen.

Can. 864 – § 1. Wenn einer der Ehegatten dem Ehegatten oder den Kindern das gemeinsame Leben gefährlich oder zu hart macht, gibt er dem anderen einen rechtmäßigen Grund, sich zu trennen, und zwar aufgrund eines Dekretes des Ortshierarchen und, wenn Gefahr im Verzug ist, auch kraft eigener Entscheidung.

§ 2. Im Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche können auch andere Gründe entsprechend den Sitten der Völker und den Umständen der Gegenden festgesetzt werden.

§ 3. Wenn der Trennungsgrund wegfällt, ist in allen Fällen die Gemeinschaft des ehelichen Lebens wiederaufzunehmen, außer es wird anderes von der zuständigen Autorität festgelegt.

Can. 865 – Nach erfolgter Trennung der Ehegatten ist immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu sorgen.

Can. 866 – Der unschuldige Ehegatte kann den anderen Ehegatten lobenswerterweise wieder zur Gemeinschaft des ehelichen Lebens zulassen; in diesem Fall verzichtet er auf das Recht der Trennung.

 

KAPITEL VIII
SAKRAMENTALIEN, HEILIGE ORTE UND ZEITEN, VEREHRUNG DER HEILIGEN, GELÜBDE UND EID

Art. I
SAKRAMENTALIEN

Can. 867 – § 1. Durch die Sakramentalien, die heilige Zeichen sind, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden, werden die Menschen darauf vorbereitet, die besondere Wirkung der Sakramente zu empfangen, und verschiedene Umstände im Leben geheiligt.

§ 2. Hinsichtlich der Sakramentalien sind die Normen des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche zu beachten.

 

Art. II
HEILIGE ORTE

Can. 868 – Heilige Orte, die für den Gottesdienst bestimmt sind, können nur mit der Erlaubnis des Eparchialbischofs errichtet werden, außer anderes wird im gemeinsamen Recht ausdrücklich festgesetzt.

 

1° Kirchen

Can. 869 – Die Kirche ist ein Gebäude, das durch eine Weihe oder Benediktion ausschließlich für den Gottesdienst bestimmt ist.

Can. 870 – Kein Gebäude, das zur Kirche bestimmt ist, darf ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Eparchialbischofs gebaut werden, außer es wird im gemeinsamen Recht anders vorgesehen.

Can. 871 – § 1. Die Kathedralkirchen und, wenn möglich, die Pfarrkirchen, die Kirchen von Klöstern und die Kirchen, die mit einer Religiosenniederlassung verbunden sind, sollen durch eine Weihe gesegnet werden.

§ 2. Die Weihe ist dem Eparchialbischof vorbehalten, der die Befugnis, eine Kirche zu weihen, einem anderen Bischof erteilen kann; über die vollzogene Weihe oder Benediktion einer Kirche ist eine Urkunde auszustellen, die im Archiv der eparchialen Kurie aufzubewahren ist.

Can. 872 – § 1. Von den Kirchen ist alles fernzuhalten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist.

§ 2. Alle, die es angeht, sollen dafür sorgen, daß in den Kirchen jene Sauberkeit gewahrt wird, die einem Gotteshaus ziemt, und daß Sicherungsmittel zum Schutz von heiligen und wertvollen Sachen angewandt werden.

Can. 873 – § 1. Wenn eine Kirche in keiner Weise mehr zum Gottesdienst verwendet werden kann und keine Möglichkeit besteht, sie wiederherzustellen, kann sie vom Eparchialbischof profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgeführt werden.

§ 2. Wenn andere schwerwiegende Gründe es anraten, daß eine Kirche nicht mehr zum Gottesdienst verwendet wird, kann sie der Eparchialbischof nach Rücksprache mit dem Priesterrat profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgeben, vorausgesetzt, daß diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der Kirche beanspruchen, zustimmen und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden nimmt.

 

2° Kirchliche Friedhöfe und Begräbnisse

Can. 874 – § 1. Es ist das Recht der katholischen Kirche, eigene Friedhöfe zu besitzen.

§ 2. Wo es möglich ist, soll es eigene Friedhöfe der Kirche geben oder auf weltlichen Friedhöfen wenigstens Bereiche, die für die verstorbenen Christgläubigen bestimmt sind und von denen jeder zu benedizieren ist; wenn aber das nicht erreicht werden kann, soll das Grab beim Begräbnis benediziert werden.

§ 3. Unter Verwerfung der gegenteiligen Gewohnheit dürfen Verstorbene nicht in Kirchen bestattet werden, außer es handelt sich um die, die Patriarchen, Bischöfe oder Exarchen gewesen sind.

§ 4. Pfarreien, Klöster und die übrigen religiösen Institute können eigene Friedhöfe haben.

Can. 875 – Mit dem kirchlichen Begräbnis, durch das die Kirche für die Verstorbenen geistlichen Beistand erfleht, ihren Leib ehrt und zugleich den Lebenden den Trost der Hoffnung gibt, müssen alle verstorbenen Christgläubigen und Katechumenen beschenkt werden, außer ihnen ist dieses Recht entzogen worden.

Can. 876 – § 1. Nichtkatholischen Getauften kann das kirchliche Begräbnis nach klugem Ermessen des Ortshierarchen gewährt werden, wenn nicht ihr gegenteiliger Wille feststeht und sofern ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.

§ 2. Kleine Kinder, die die Eltern vorhatten, taufen zu lassen, und andere, die auf irgendeine Weise der Kirche nahe zu sein schienen, aber verstorben sind, bevor sie die Taufe empfangen haben, können ebenso nach klugem Ermessen des Ortshierarchen mit dem kirchlichen Begräbnis beschenkt werden.

§ 3. Denen, die die Verbrennung des eigenen Leichnams gewählt haben, außer es steht fest, daß sie dies aus Gründen, die dem christlichen Leben entgegenstehen, getan haben, ist ein kirchliches Begräbnis zu gestatten, jedoch auf die Weise gefeiert, daß nicht verborgen bleibt, daß die Kirche die Beerdigung der Leiber der Verbrennung vorzieht, und daß ein Ärgernis vermieden wird.

Can. 877 – Sündern, denen es nicht ohne öffentliches Ärgernis der Christgläubigen gewährt werden kann, ist das kirchliche Begräbnis zu verweigern, es sei denn, sie haben vor dem Tod Zeichen der Reue gegeben.

Can. 878 – § 1. Bei der Feier des kirchlichen Begräbnisses ist jedes Ansehen der Person zu vermeiden.

§ 2. Unbeschadet can. 1013, wird eindringlich empfohlen, daß die Eparchialbischöfe, wenn möglich, die Praxis einführen, wonach bei einem kirchlichen Begräbnis nur Spenden, die die Christgläubigen freiwillig geben, angenommen werden.

Can. 879 – Nach der Beerdigung hat die Eintragung ins Totenbuch nach Maßgabe des Partikularrechts zu erfolgen.

 

Art. III
FEIERTAGE UND BUSSTAGE

Can. 880 – § 1. Gemeinsame Feiertage und Bußtage für alle orientalischen Kirchen festzusetzen, zu verlegen oder aufzuheben, ist allein Sache der höchsten kirchlichen Autorität, unbeschadet § 3.

§ 2. Die eigenen Feiertage und Bußtage für die einzelnen eigenberechtigten Kirchen festzusetzen, zu verlegen oder aufzuheben, kommt auch der Autorität zu, deren Aufgabe es ist, das Partikularrecht für diese Kirchen festzusetzen, jedoch unter Berücksichtigung anderer eigenberechtigter Kirchen und unbeschadet can. 40, § 1.

§ 3. Die allen orientalischen Kirchen gemeinsamen gebotenen Feiertage sind, außer den Sonntagen, der Tag der Geburt Unseres Herrn Jesus Christus, der Epiphanie, der Himmelfahrt, des Entschlafung der Heiligen Gottesmutter Maria und der Tag der Heiligen Apostel Petrus und Paulus, unbeschadet des vom Apostolischen Stuhl genehmigten Partikularrechts der eigenberechtigten Kirche, wodurch bestimmte gebotene Feiertage aufgehoben oder auf einen Sonntag verlegt sind.

Can. 881 – § 1. Die Christgläubigen sind verpflichtet, an den gebotenen Sonn- und Feiertagen an der Göttlichen Liturgie teilzunehmen oder gemäß den Vorschriften oder der rechtmäßigen Gewohnheit der jeweiligen eigenberechtigten Kirche an der Feier des Gotteslobs.

§ 2. Damit die Christgläubigen diese Verpflichtung leichter erfüllen können, wird festgesetzt, daß die dazu verfügbare Zeit von den Vorabenden an bis zum Ende des gebotenen Sonn- oder Feiertages dauert.

§ 3. Eindringlich wird den Christgläubigen empfohlen, daß sie an diesen Tagen sogar häufiger oder auch täglich die Göttliche Eucharistie empfangen.

§ 4. Die Christgläubigen sollen sich an diesen Tagen jener Werke und Tätigkeiten enthalten, die den Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung behindern.

Can. 882 – An den Bußtagen sind die Christgläubigen verpflichtet, Fasten und Abstinenz nach der Weise zu beachten, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festgesetzt ist.

Can. 883 – § 1. Die Christgläubigen, die sich außerhalb des Gebietes der jeweiligen eigenberechtigten Kirche aufhalten, können sich hinsichtlich der Feiertage und der Bußtage vollständig an die Normen anpassen, die an dem Ort gelten, wo sie sich befinden.

§ 2. In den Familien, in denen die Ehegatten verschiedenen eigenberechtigten Kirchen angehört, ist es erlaubt, hinsichtlich der Feiertage und der Bußtage die Vorschriften der einen oder der anderen eigenberechtigten Kirche zu beachten.

 

Art. IV
VEREHRUNG DER HEILIGEN, DER HEILIGEN IKONEN ODER BILDER UND DER RELIQUIEN

Can. 884 – Um die Heiligung des Gottesvolkes zu pflegen, empfiehlt die Kirche der besonderen und kindlichen Verehrung der Christgläubigen die Heilige immerwährende Jungfrau und Gottesmutter Maria, die Christus zur Mutter aller Menschen bestimmt hat, und fördert sie die wahre und echte Verehrung der anderen Heiligen, durch deren Vorbild die Christgläubigen auferbaut und durch deren Fürsprache sie gestützt werden.

Can. 885 – Öffentlich verehrt werden dürfen nur die Diener Gottes, die durch die Autorität der Kirche unter die Heiligen oder Seligen aufgenommen sind.

Can. 886 – An der Praxis, in Kirchen heilige Ikonen oder Bilder für die Verehrung durch die Christgläubigen anzubringen, soll in der Art und Ordnung unverbrüchlich festgehalten werden, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festzusetzen sind.

Can. 887 – § 1. Heilige Ikonen oder wertvolle Bilder, d.h. die sich aufgrund ihres Alters oder Kunstwertes auszeichnen und in Kirchen zur Verehrung durch die Christgläubigen ausgestellt sind, können nicht in eine andere Kirche übertragen oder veräußert werden, außer mit der schriftlichen Zustimmung des Hierarchen, der über diese Kirche seine Vollmacht ausübt, unbeschadet cann. 1034 – 1041.

§ 2. Heilige Ikonen oder wertvolle Bilder dürfen auch nicht restauriert werden, außer mit der schriftlichen Zustimmung des Hierarchen, der, bevor er diese gibt, den Rat von Sachverständigen einzuholen hat.

Can. 888 – § 1. Es ist nicht erlaubt, heilige Reliquien zu verkaufen.

§ 2. Bedeutende Reliquien, Ikonen oder Bilder, die in irgendeiner Kirche große Verehrung des Volkes erfahren, können auf keine Weise gültig veräußert oder auf Dauer in eine andere Kirche übertragen werden, außer mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles oder des Patriarchen, der diese nur mit Zustimmung der Ständigen Synode geben kann, unbeschadet can. 1037.

§ 3. Hinsichtlich der Restaurierung dieser Ikonen oder Bilder ist can. 887, § 2 zu beachten.

 

Art. V
GELÜBDE UND EID

Can. 889 – § 1. Ein Gelübde, d.h. ein Gott überlegt und frei gegebenes Versprechen, das sich auf ein mögliches und besseres Gut bezieht, muß kraft der Tugend der Gottesverehrung erfüllt werden.

§ 2. Alle sind zu einem Gelübde fähig, die den entsprechenden Vernunftgebrauch haben, außer es wird ihnen vom Recht verboten.

§ 3. Ein Gelübde, das aufgrund schwerer und unrechtmäßig eingeflößter Furcht oder aufgrund von Arglist abgelegt worden ist, ist von Rechts wegen ungültig.

§ 4. Ein Gelübde ist öffentlich, wenn es im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen kirchlichen Oberen entgegengenommen wird; anderenfalls ist es privat.

Can. 890 – Ein Gelübde verpflichtet aufgrund seiner Natur niemanden, außer den, der es ablegt.

Can. 891 – Ein Gelübde erlischt nach Ablauf der Zeit, die als Endpunkt der Verpflichtung festgesetzt war, durch eine wesentliche Veränderung des versprochenen Gegenstandes, durch Wegfall der Bedingung, von der das Gelübde abhängt, durch Wegfall seines Beweggrundes, durch Dispens oder durch Umwandlung.

Can. 892 – Wer die Vollmacht über den Gegenstand des Gelübdes hat, kann die Verpflichtung des Gelübdes so lange aufschieben, wie die Erfüllung des Gelübdes ihm einen Nachteil bringt.

Can. 893 – § 1. Von privaten Gelübden kann aus einem gerechten Grund dispensieren, sofern die Dispens nicht wohl erworbene Rechte von anderen verletzt:

1° die ihm Unterstellten jeder Hierarch, der Pfarrer und der Ortsobere eines Instituts des geweihten Lebens, der Leitungsvollmacht hat;

2° die übrigen Christgläubigen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche der Ortshierarch, sofern sie sich augenblicklich im Gebiet der Eparchie aufhalten, ebenso der Ortspfarrer im Gebiet der eigenen Pfarrei;

3° die, die Tag und Nacht in der Niederlassung eines Instituts des geweihten Lebens verbringen, der Ortsobere, der Leitungsvollmacht hat, und sein höherer Obere.

§ 2. Diese Dispens kann unter derselben Bedingung, aber nur für den inneren Bereich von jedem Beichtvater gewährt werden.

Can. 894 – Die vor einer Religiosenprofeß abgelegten Gelübde bleiben so lange in der Schwebe, wie der Gelobende in dem Kloster, Orden oder der Kongregation bleibt.

Can. 895 – Ein Eid, das ist die Anrufung des göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit, kann vor der Kirche nur in den im Recht festgesetzten Fällen geleistet werden; anderenfalls bringt er keine kanonische Wirkung hervor.

 

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