Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL X
KLERIKER

Can. 323 – § 1. Kleriker, die auch geweihte Amtsträger genannt werden, sind die Christgläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität ausgewählt und durch das in der heiligen Weihe empfangene Geschenk des Heiligen Geistes dazu bestimmt sind, durch die Teilhabe an der Sendung und Vollmacht des Hirten Christi, Amtsträger der Kirche zu sein.

§ 2. Durch die heilige Weihe unterscheiden sich die Kleriker kraft göttlicher Weisung von den übrigen Christgläubigen.

Can. 324 – Die Kleriker, untereinander in hierarchischer Gemeinschaft verbunden und in den verschiedenen Stufen eingesetzt, nehmen auf verschiedene Weise an dem einen kirchlichen, göttlich eingesetzten Dienst teil.

Can. 325 – Die Kleriker unterscheiden sich hinsichtlich der heiligen Weihe in Bischöfe, Priester und Diakone.

Can. 326 – Die Kleriker werden in die Weihestufe durch die heilige Weihe selbst eingesetzt; die Vollmacht können sie aber nur nach Maßgabe des Rechts ausüben.

Can. 327 – Wenn außer den Bischöfen, Priestern oder Diakonen auch andere Amtsträger, in einer niederen Weihestufe eingesetzt und allgemein niedere Kleriker genannt, zum Dienst für das Volk Gottes oder zur Ausübung von Funktionen für die heilige Liturgie zugelassen oder eingeführt sind, unterliegen diese nur dem Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche.

 

KAPITEL I
AUSBILDUNG DER KLERIKER

Can. 328 – Die Kirche hat das eigene Recht und die Pflicht, die Kleriker und ihre anderen Amtsträger auszubilden; diese Pflicht wird vorzüglich und gründlich durch die Errichtung und die Leitung von Seminaren ausgeübt.

Can. 329 – § 1. Das Werk, Berufungen besonders zu den geistlichen Diensten zu fördern, betrifft die ganze christliche Gemeinschaft, die entsprechend ihrer Verantwortlichkeit um die Erfordernisse des Dienstes für die ganze Kirche besorgt sein muß:

1° Eltern, Lehrer und die anderen ersten Erzieher des christlichen Lebens sollen dafür Sorge tragen, daß die Kinder und Jugendlichen, indem die Familien und Schulen vom evangelischen Geist beseelt sind, dem Herrn, der durch den Heiligen Geist ruft, frei zuhören und ihm gern antworten können;

2° die Kleriker, insbesondere die Pfarrer, sollen sich bemühen, Berufungen bei Heranwachsenden und auch bei anderen, schon fortgeschritteneren Alters, zu erkennen und zu fördern;

3° vorzügliche Aufgabe eines Eparchialbischofs ist es, in vereinten Kräften mit anderen Hierarchen seine Herde für die Förderung von Berufungen zu begeistern und Unternehmungen zu koordinieren.

§ 2. Im Partikularrecht soll Sorge getragen werden, daß regionale oder, wenn möglich, eparchiale Werke, zur Förderung der Berufungen in allen Kirchen eingerichtet werden, die offen für die Erfordernisse der ganzen Kirche, besonders die missionarischen, sein müssen.

Can. 330 – § 1. Es ist die Aufgabe der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder des Rates der Hierarchen, eine Ausbildungsordnung der Kleriker herauszugeben, in der das gemeinsame Recht für die Seminare innerhalb des Gebietes der eigenen Kirche deutlicher zu entfalten ist; in den übrigen Fällen ist es aber die Aufgabe des Eparchialbischofs, eine eigene Ordnung dieser Art für seine Eparchie anzufertigen, unbeschadet can. 150 § 3; Aufgabe dieser Autoritäten ist es auch, die Ordnung zu verändern.

§ 2. Die Ausbildungsordnung der Kleriker kann, wenn auch Verträge eingegangen sind, für eine ganze Region oder für eine Nation oder sogar für andere eigenberechtigte Kirchen gemeinsam sein, sofern Vorsorge getroffen ist, daß der Charakter der Riten keinen Schaden nimmt.

§ 3. Die Ausbildungsordnung der Kleriker soll, wobei das gemeinsame Recht getreu zu beachten und die Tradition der eigenen eigenberechtigte Kirche vor Augen zu halten ist, neben anderen speziellere Vorschriften hinsichtlich der persönlichen, geistlichen, wissenschaftlichen und pastoralen Bildung der Alumnen und hinsichtlich der Vermittlung der einzelnen Wissenschaften und der Regelung der Studiengänge und Prüfungen umfassen.

 

Art. I
ERRICHTUNG UND LEITUNG DER SEMINARE

Can. 331 – § 1. Im Kleinen Seminar werden insbesondere diejenigen unterrichtet, die Anzeichen der Berufung zum geistlichen Dienst aufzuweisen scheinen, damit sie diese leichter und klarer bei sich erkennen und mit ganzer Hingabe entfalten können; nach Maßgabe des Partikularrechts können auch diejenigen unterrichtet werden, die zur Erfüllung bestimmter Dienste oder Werke des Apostolats befähigt werden können, auch wenn sie zum klerikalen Stand nicht berufen zu sein scheinen. Andere Institute, die aufgrund der eigenen Statuten denselben Zwecken dienen, werden dem Kleinen Seminar gleichgestellt, auch wenn sie sich namentlich unterscheiden.

§ 2. Im Großen Seminar wird die Berufung derjenigen intensiver entfaltet, geprüft und bekräftigt, die schon aufgrund bestimmter Anzeichen zur dauerhaften Übernahme des geistlichen Dienstes für geeignet gehalten werden.

Can. 332 – § 1. Ein Kleines Seminar soll in jeder Eparchie errichtet werden, wenn es das Wohl der Kirche erfordert und die Kräfte und Mittel es zulassen.

§ 2. Es ist ein Großes Seminar zu errichten, das entweder einer einzigen großen Eparchie dient oder, wenn nicht einer ganzen eigenberechtigten Kirche, mindestens aufgrund von Verträgen mehreren Eparchien derselben eigenberechtigten Kirche, ja sogar verschiedener eigenberechtigter Kirchen, die in derselben Region oder Nation eine Eparchie haben; so soll mit vereinten Kräften für das Institut durch eine angemessene Anzahl von Alumnen, durch eine entsprechende Zahl gut ausgebildeter Leiter und Lehrer, und durch ausreichende und bestmögliche Mittel, gesorgt werden, damit ihm nichts fehlt.

Can. 333 – Auch wenn es zu wünschen ist, daß den Alumnen einer einzigen eigenberechtigten Kirche ein eigenes Seminar, besonders ein Kleines, zur Verfügung steht, können wegen besonderer Umstände auch Alumnen anderer eigenberechtigter Kirchen in dasselbe Seminar aufgenommen werden.

Can. 334 – § 1. Das Seminar für die eigene Eparchie wird vom Eparchialbischof errichtet; das für mehrere Eparchien gemeinsame Seminar wird von den Eparchialbischöfen derselben Eparchien oder von der höheren Autorität errichtet, jedoch mit Zustimmung des Rates der Hierarchen, wenn es sich um den Metropoliten einer eigenberechtigten Metropolitankirche handelt, oder mit Zustimmung der Synode der Bischöfe einer Patriarchatskirche, wenn es sich um den Patriarchen handelt.

§ 2. Die Eparchialbischöfe, für deren Untergebene ein gemeinsames Seminar errichtet ist, können kein anderes Seminar ohne die Zustimmung der Autorität gültig errichten, die das gemeinsame Seminar errichtet hat, oder, wenn es sich um ein von den Eparchialbischöfen selbst errichtetes Seminar handelt, ohne die einmütige Zustimmung der Vertragsparteien oder ohne die Zustimmung der höheren Autorität.

Can. 335 – § 1. Das rechtmäßig errichtete Seminar ist von Rechts wegen eine juristische Person.

§ 2. Der Rektor des Seminars vertritt dieses in allen juristischen Geschäften, wenn nicht das Partikularrecht oder die Statuten des Seminars etwas anderes bestimmen.

Can. 336 – § 1. Das für mehrere Eparchien gemeinsame Seminar ist dem Hierarchen unterstellt, der von denen, die das Seminar errichtet haben, bestimmt worden ist.

§ 2. Das Seminar ist von der pfarrlichen Leitung exemt; für alle, die im Seminar sind, muß der Rektor des Seminars oder sein Beauftragter das Amt des Pfarrers ausüben, ausgenommen Eheangelegenheiten und unbeschadet can. 734.

Can. 337 – § 1. Das Seminar muß eigene Statuten haben, in denen vor allem der besondere Zweck des Seminars und die Zuständigkeit der Autoritäten festzulegen sind; außerdem sind die Art der Ernennung oder der Wahl, die Amtszeit, die Rechte und Pflichten und die angemessene Vergütung der Leiter, der Mitarbeiter, der Lehrer und Berater so wie die Art und Weise zu regeln, wie diese und auch die Alumnen an der Sorge des Rektors vor allem um die Erhaltung der Disziplin des Seminars Anteil haben.

§ 2. Das Seminar muß auch ein eigenes Direktorium haben, in dem die Normen der den besonderen Umständen angepaßten Ausbildungsordnung der Kleriker zur Wirkung zu bringen und die wichtigeren Grundsätze der Disziplin des Seminars genauer zu bestimmen sind, die unbeschadet der Statuten die Ausbildung der Alumnen, das tägliche Leben und die Ordnung des ganzen Seminars betreffen.

§ 3. Die Statuten des Seminars bedürfen der Genehmigung der Autorität, die das Seminar errichtet hat und der es erforderlichenfalls auch zukommt, diese zu ändern; hinsichtlich des Direktoriums steht dies der in den Statuten genannten Autorität zu.

Can. 338 – § 1. In jedem Seminar muß es einen Rektor geben und erforderlichenfalls einen Ökonom so wie andere Leiter und Mitarbeiter.

§ 2. Es ist Aufgabe des Rektors, nach Maßgabe der Statuten für die allgemeine Leitung des Seminars zu sorgen und darauf zu achten, daß die Statuten und das Direktorium des Seminars von allen eingehalten werden, die Arbeiten der anderen Leiter und Mitarbeiter zu koordinieren so wie die Einheit und Zusammenarbeit des gesamten Seminars zu fördern.

Can. 339 – § 1. Zudem muß es mindestens einen vom Rektor unterschiedenen Spiritual geben; neben ihm können die Alumnen jeden anderen Priester frei aussuchen, der vom Rektor zu ihrer spirituellen Begleitung zugelassen ist.

§ 2. Neben den ordentlichen Beichtvätern sollen auch andere Beichtväter bestimmt oder eingeladen werden, wobei das Recht der Alumnen unangetastet bleibt, auch außerhalb des Seminars, unter Beachtung der Seminarordnung, jeden Beichtvater aufzusuchen.

§ 3. Bei der Beurteilung von Personen ist es nicht erlaubt, das Votum der Beichtväter oder Spirituale zu erfragen.

Can. 340 – § 1. Wenn die Kurse zur Vermittlung der Wissenschaften im Seminar selbst eingerichtet werden, muß es eine entsprechende Anzahl von Lehrern geben, die in geeigneter Weise ausgewählt und in ihrer Wissenschaft wirklich fachkundig sind; im Großen Seminar müssen sie die entsprechenden akademischen Grade aufweisen.

§ 2. In der eigenen Vorbereitung, ständig auf dem neuesten Stand gebracht, sollen die Lehrer untereinander und mit den Leitern des Seminars einträchtig zusammenarbeiten, und so zur umfassenden Ausbildung der künftigen Amtsträger der Kirche beitragen; inmitten der Verschiedenheiten der Wissenschaften sollen sie die Einheit des Glaubens und die Bildung im Blick haben.

§ 3. Die Lehrer der theologischen Wissenschaften sollen, den Spuren der heiligen Väter und der von der Kirche anerkannten Lehrer, besonders der östlichen Traditionen folgen und sich bemühen, aus diesem von ihnen überlieferten wertvollen Schatz die Lehre darzulegen.

Can. 341 – § 1. Es ist Aufgabe der Autorität, die das Seminar errichtet hat, für die Aufwendungen des Seminars, auch durch Steuern oder Spenden, zu sorgen, über die in cann. 1012 und 1014 gehandelt wird.

§ 2. Zur Seminarsteuer sind auch die Niederlassungen von Religiosen verpflichtet, wenn sie nicht allein durch Almosen unterhalten werden oder es bei ihnen eine Studieneinrichtung gibt, über die in cann. 471, § 2 und 536, § 2 gehandelt wird.

 

Art. II
AUSBILDUNG ZU DEN DIENSTEN

Can. 342 – § 1. In das Seminar dürfen nur jene als Alumnen aufgenommen werden, die sich aufgrund der nach Maßgabe der Statuten verlangten Zeugnisse als geeignet erweisen.

§ 2. – Es darf nur derjenige aufgenommen werden, von dem sicher feststeht, daß er die Sakramente der Taufe und der Myronsalbung empfangen hat.

§ 3. Wer vorher in einem anderen Seminar, einem Religioseninstitut oder in einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen Alumne gewesen ist, darf nur zugelassen werden, wenn er ein Zeugnis des Rektors oder des Oberen, vor allem über den Grund der Entlassung oder des Austritts, hat.

Can. 343 – Alumnen, auch wenn sie in das Seminar einer anderen eigenberechtigten Kirche oder in das gemeinsame Seminar mehrerer eigenberechtigter Kirchen aufgenommen worden sind, müssen im eigenen Ritus ausgebildet werden; eine gegenteilige Gewohnheit ist verworfen.

Can. 344 – § 1. Die Heranwachsenden und Jugendlichen, die im Kleinen Seminar leben, sollen einen angemessenen Umgang mit den eigenen Familien und den Gleichaltrigen wahren, der zu ihrer gesunden psychologischen Entwicklung, besonders der gefühlsmäßigen, erforderlich ist; sorgfältig soll aber alles vermieden werden, was gemäß vernünftiger Prinzipien der Psychologie und Pädagogik die freie Standeswahl auf irgendeine Weise schmälern kann.

§ 2. Mit Hilfe geeigneter geistlicher Begleitung sollen die Alumnen allmählich lernen, persönliche und verantwortliche Entscheidungen im Licht des Evangeliums zu treffen und ihre verschiedenen Geistesgaben ständig zu entwickeln; dabei darf keine der menschlichen Natur entsprechende Tugend vernachlässigt werden.

§ 3. Das Curriculum des Kleinen Seminars soll umfassen, was in jeder Nation zur Aufnahme höherer Studien verlangt wird und, soweit es die Studienordnung zuläßt, ebenso das, was besonders zur Übernahme des geistlichen Dienstes nützlich ist; grundsätzlich ist dafür zu sorgen, daß die Alumnen einen weltlichen Studientitel erlangen und die Studien ebenso anderswo beenden können, wenn sie ihre Wahl so treffen sollten.

§ 4. Die Alumnen fortgeschrittenen Alters sollen entweder in einem Seminar oder in einem besonderen Institut ausgebildet werden, unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Bildung eines jeden.

Can. 345 – Im Großen Seminar soll die Ausbildung der Alumnen vollendet werden durch die Ergänzung dessen, was etwa in einzelnen Fällen der eigenen Ausbildung im Kleinen Seminar fehlte, und durch die spirituelle, intellektuelle und pastorale Bildung, was alles eine Einheit darstellt, so daß sie zu Dienern Christi inmitten der Kirche werden, als Licht und Salz für die Welt dieser Zeit.

Can. 346 – § 1. Die Bewerber für den geistlichen Dienst sollen dazu herangebildet werden, daß sie im Heiligen Geist die vertraute Gemeinschaft mit Christus pflegen und in allem Gott suchen, so daß sie, von der Liebe zu Christus, dem Hirten, angetrieben und angeregt werden, durch die Hingabe ihres Lebens alle Menschen für das Reich Gottes zu gewinnen.

§ 2. Sie sollen vor allem aus dem Wort Gottes und den Sakramenten von Tag zu Tag Kraft für ihr geistliches Leben und Stärke für die apostolische Arbeit schöpfen:

1° durch die wachsame und beständige Betrachtung des Wortes Gottes und durch dessen sorgfältige Veranschaulichung gemäß den Vätern sollen die Alumnen allmählich lernen, ihr Leben im höheren Maße dem Leben Christi gleich zu gestalten, und gestärkt in Glaube, Hoffnung und Liebe, sich darum bemühen, ein Leben nach dem Evangelium zu führen;

2° sie sollen beständig an der Göttlichen Liturgie teilnehmen, die als Quelle und Gipfel des Seminarlebens zu Tage treten soll, so wie sie es auch für das ganze christliche Leben ist;

3° sie sollen lernen, das Gotteslob gemäß dem eigenen Ritus beständig zu feiern und aus ihm das geistliche Leben zu nähren;

4° mit Hilfe der hochgeschätzten geistlichen Begleitung sollen sie lernen, ihr Gewissen richtig zu erforschen, und häufig das Sakrament der Buße empfangen;

5° der Heiligen Maria, der immerwährenden Jungfrau und Gottesmutter, die Christus als Mutter aller Menschen eingesetzt hat, sollen sie sich in kindlicher Hingabe weihen;

6° auch die Frömmigkeitsübungen sollen gefördert werden, die zum Geist des Gebetes und zur Stärkung sowie zum Schutz der apostolischen Berufung beitragen, besonders jene, die von der verehrungswürdigen Tradition der jeweiligen eigenberechtigten Kirche sind; ebenso wird geistliche Zurückgezogenheit, Belehrung über den geistlichen Dienst und Ermutigung auf dem Weg des Geistes angeraten.

7° zum Empfinden mit der Kirche und ihrem Dienst sollen die Alumnen erzogen werden, ebenso zur Tugend des Gehorsams und zur engen Zusammenarbeit mit den Brüdern;

8° sie sollen unterstützt werden, auch die übrigen Tugenden zu pflegen, die zu ihrer Berufung besonders beitragen: die Unterscheidung der Geister, die Keuschheit, die Tapferkeit in der Gesinnung; sie sollen auch jene Tugenden achten und pflegen, die von den Menschen hochgeschätzt werden und die sie dem Diener Christi empfehlen; zu diesen gehören die Aufrichtigkeit der Gesinnung, die beständige Sorge um die Gerechtigkeit, der Geist der Armut, bei Zusagen gewahrte Treue, beim Handeln Höflichkeit, in der Unterhaltung Bescheidenheit, verbunden mit Liebe.

§ 3. Die disziplinären Normen des Seminars sollen gemäß der Reife der Alumnen so angewandt werden, daß die Alumnen, während sie allmählich lernen, über sich selbst zu bestimmen, sich daran gewöhnen, die Freiheit verständig zu gebrauchen sowie selbständig und umsichtig zu handeln.

Can. 347 – Die wissenschaftliche Ausbildung soll sich darauf ausrichten, daß die Alumnen sich auf die allgemeine Kultur des Ortes und der Zeit verstehen, die Versuche und Ergebnisse menschlichen Geistes erforschen und eine umfassende und gründliche Kenntnis in den theologischen Wissenschaften erwerben, so daß sie durch vollkommenere Glaubenseinsicht gebildet und durch das Licht des Lehrers Christus gestärkt die Menschen ihrer Zeit wirksamer erleuchten und der Wahrheit dienen können.

Can. 348 – § 1. Für die, die zum Priestertum bestimmt sind, sollen die Studien des Großen Seminars, unbeschadet can. 345, philosophische und theologische Studiengänge umfassen, die entweder nacheinander oder gleichzeitig durchgeführt werden können; diese Studien sollen mindestens volle sechs Jahre umfassen, und zwar so, daß die Zeit, die den philosophischen Wissenschaften gewidmet ist, vollen zwei Jahren, die Zeit aber für die theologischen Studien vollen vier Jahren entspricht.

§ 2. Die philosophisch – theologischen Studiengänge sollen mit der Einführung in das Mysterium Christi und die Heilsökonomie beginnen und nicht beendet werden, ohne daß unter Berücksichtigung der Rangordnung bzw. Hierarchie der Wahrheiten der katholischen Lehre die Beziehung aller Wissenschaften untereinander und ihr ineinandergreifender Zusammenhang aufgezeigt wird.

Can. 349 – § 1. Die philosophische Ausbildung soll sich darauf ausrichten, daß sie die Bildung in den menschlichen Wissenschaften vervollkommnet; deshalb soll, unter Berücksichtigung der Weisheit sowohl der alten als auch der neuen Zeit, entweder der gesamten Menschheitsfamilie oder besonders der eigenen Kultur, insbesondere das immerwährend anerkannte philosophische Erbe, untersucht werden.

§ 2. Die historischen und systematischen Studiengänge sollen so vermittelt werden, daß die Alumnen mit scharfsinniger intellektueller Unterscheidung Wahres und Falsches leichter voneinander trennen können und in einem für den sich offenbarenden Gott offenen Geist den theologischen Forschungen in der richtigen Weise nachgehen können und zur Verrichtung der Dienste geeigneter werden, indem sie auch mit den gebildeten Menschen dieser Zeit im Gespräch bleiben.

Can. 350 – § 1. Die theologischen Disziplinen sollen im Lichte des Glaubens so vermittelt werden, daß die Alumnen tief in die katholische, aus der göttlichen Offenbarung geschöpfte Lehre eindringen und in ihrer Kultur so ausdrücken, daß sie sowohl Nahrung des eigenen geistlichen Lebens als auch ein äußerst nützliches Mittel zur wirksameren Verrichtung des Dienstes ist.

§ 2. Gleichsam die Seele der gesamten Theologie muß die Heilige Schrift sein, die alle theologischen Disziplinen durchdringen muß; von daher sollen neben der genauen Methode der Exegese die Hauptquellen der Heilsökonomie und die wichtigeren Themen der biblischen Theologie gelehrt werden.

§ 3. Die Liturgie soll unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung, nämlich als notwendige Quelle der Lehre und eines wirklich christlichen Geistes, unterrichtet werden.

§ 4. Solange die von Christus für seine Kirche gewollte Einheit nicht vollständig verwirklicht ist, soll der Ökumenismus einer der notwendigen Grundsätze einer jeden theologischen Disziplin sein.

Can. 351 – Da die Lehrer der theologischen Wissenschaften im Auftrag der kirchlichen Autorität lehren, müssen sie die von ihr vorgelegte Lehre getreu vermitteln und in allem dem ständigen Lehramt und der Leitung der Kirche demütig folgen.

Can. 352 – § 1. Die pastorale Bildung muß den Bedingungen des Ortes und der Zeit, den Begabungen der Alumnen, seien sie unverheiratet oder verheiratet, und den Erfordernissen der Dienste angepaßt sein, auf die sie sich vorbereiten.

§ 2. Die Alumnen sollen insbesondere in der Katechetik und Homiletik, in der liturgischen Feier, der Verwaltung der Pfarrei, dem Dialog der Evangelisierung mit Nichtgläubigen, Nichtchristen oder weniger praktizierenden Christen, im sozialen Apostolat und im Apostolat der sozialen Kommunikationsmittel ausgebildet werden, ohne die Hilfswissenschaften wie Pastoralpsychologie und -soziologie zu vernachlässigen.

§ 3. Auch wenn sich die Alumnen auf die Verrichtung der Dienste in der jeweiligen eigenberechtigten Kirche vorbereiten, sollen sie auf einen wirklich universalen Geist hin gebildet werden, damit sie in ihrer Gesinnung bereit sind, überall auf der Welt den Dienst an den Seelen zu erfüllen; sie sollen deshalb über die Erfordernisse der Gesamtkirche und besonders über das Apostolat des Ökumenismus und der Evangelisierung belehrt werden.

Can. 353 – Nach Maßgabe des Partikularrechts sollen Übungen und Prüfungen abgehalten werden, die zur besonderen Festigung der pastoralen Bildung beitragen, wie der soziale oder karitative Dienst, die katechetische Ausbildung, besonders aber die pastoralen Praktika während des Verlaufs der philosophisch – theologischen Bildung und das Diakonatspraktikum vor der Priesterweihe.

Can. 354 – Die eigene Ausbildung für die nicht zum Priestertum bestimmten Diakone soll nach den oben gegebenen Normen so geordnet werden, daß das Curriculum mindestens drei Jahre dauert, wobei die Traditionen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche über den diakonalen Dienst in der Liturgie, in der Verkündigung und den Werken der Liebe vor Augen zu stellen sind.

Can. 355 – Die Weihekandidaten müssen angemessen über die Verpflichtungen der Kleriker belehrt und dazu gebracht werden, sie großherzig auf sich zu nehmen und zu erfüllen.

Can. 356 – § 1. Der Rektor des Seminars muß in jedem Jahr einen Bericht über den Fortschritt der Bildung der Alumnen an ihre Eparchialbischöfe schicken oder gegebenenfalls an den höheren Oberen, über den Stand des Seminars aber an die, die es errichtet haben.

§ 2. Der Eparchialbischof und der höhere Obere sollen das Seminar häufig besuchen, um für die Bildung ihrer Alumnen Sorge zu tragen, zumal wenn es um die geht, die zu den heiligen Weihen zuzulassen sind.

 

KAPITEL II
ASKRIPTION DER KLERIKER IN DIE EPARCHIE

Can. 357 – § 1. Jeder Kleriker muß als Kleriker askribiert sein entweder in eine Eparchie, eine Exarchie, in ein Religioseninstitut, eine Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen oder in ein Institut oder eine Vereinigung, die das Recht, sich Kleriker zu askribieren, vom Apostolischen Stuhl oder innerhalb des Gebietes der Kirche, der er vorsteht, vom Patriarchen mit Zustimmung der Ständigen Synode erlangt haben.

§ 2. Was über die Askription der Kleriker in eine Eparchie und über die Entlassung aus ihr festgelegt ist, hat auch in sinngemäßer Anwendung Gültigkeit für die anderen oben erwähnten juristischen Personen, wenn es das Partikularrecht für die Patriarchatskirche selbst so bestimmt, außer es ist im Recht ausdrücklich anders vorgesehen.

Can. 358 – Durch die Diakonenweihe wird jemand als Kleriker der Eparchie, für deren Dienst er geweiht ist, askribiert, außer er ist nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweils eigenberechtigten Kirche der Eparchie schon askribiert.

Can. 359 – Damit ein Kleriker, der einer Eparchie schon askribiert ist, in eine andere Eparchie gültig überwechseln kann, muß er von seinem Eparchialbischof ein, von diesem eigenhändig unterschriebenes Entlassungsschreiben erhalten und zugleich vom Eparchialbischof der Eparchie, der er askribiert zu werden wünscht, ein von diesem eigenhändig unterzeichnetes Schreiben der Askription.

Can. 360 – § 1. Der zeitweise Wechsel des Klerikers in eine andere Eparchie für eine bestimmte Zeit erfolgt, auch wenn sie mehrfach verlängert werden darf, unter Beibehaltung seiner Askription, durch die schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Eparchialbischöfen, durch die die Rechte und Pflichten des Klerikers und der Parteien gesichert werden.

§ 2. Fünf Jahre nach dem rechtmäßigem Wechsel wird der Kleriker von Rechts wegen der Gastkirche askribiert, wenn diesem seinem Wunsch keiner von beiden Eparchialbischöfen, denen er schriftlich kundgetan worden ist, innerhalb von vier Monaten schriftlich widersprochen hat.

Can. 361 – Wenn er um der Evangelisierung willen für die Universalkirche Sorge tragen will, darf dem Kleriker der Übertritt oder der zeitweise Wechsel in eine andere Eparchie, die an schwerem Klerikermangel leidet, sofern er zur Durchführung der Dienste dort bereit und geeignet ist, nur aufgrund eines wirklichen Erfordernisses für die eigene Eparchie oder eigenberechtigte Kirche verweigert werden.

Can. 362 – § 1. Aus einem gerechten Grund kann der Kleriker vom eigenen Eparchialbischof aus der zeitweisen Tätigkeit in einer anderen Eparchie zurückberufen oder vom Eparchialbischof der Gastkirche entlassen werden unter Wahrung der eingegangenen Übereinkünfte und der Billigkeit.

§ 2. Demjenigen, der aus der zeitweisen Tätigkeit in einer anderen Eparchie in die eigene Eparchie rechtmäßig zurückkehrt, müssen alle Rechte gewahrt und gesichert sein, über die er verfügte, wenn er sich in der eigenen Eparchie dem geistlichen Dienst gewidmet hätte.

Can. 363 – Einen Kleriker in eine Eparchie askribieren oder aus ihr entlassen oder einem Kleriker die Erlaubnis zum zeitweisen Wechsel in eine andere Eparchie gewähren, können gültig nicht:

1° der Administrator der Patriarchatskirche ohne die Zustimmung der Ständigen Synode, der patriarchale Exarch und der Administrator einer Eparchie ohne die Zustimmung des Patriarchen;

2° in den übrigen Fällen der Administrator einer Eparchie, außer bei Vakanz des eparchialen Stuhles über ein Jahr und mit Zustimmung des eparchialen Konsultorenkollegiums.

Can. 364 – Die Askription eines Klerikers in eine Eparchie endet nur, durch die gültige Eingliederung in eine andere Eparchie oder durch den Verlust des klerikalen Standes.

Can. 365 – § 1. Zum erlaubten Übertritt oder zeitweisen Wechsel werden gerechte Gründe verlangt, z.B. der Nutzen für die Kirche oder das Wohl des Klerikers selbst; die Erlaubnis darf aber nur aus schweren Gründen verweigert werden.

§ 2. Wenn es das Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche so bestimmt, wird zum erlaubten Übertritt in die Eparchie einer anderen eigenberechtigten Kirche auch verlangt, daß der Eparchialbischof, der den Kleriker entläßt, die Zustimmung der Autorität erhält, die von demselben Partikularrecht bestimmt ist.

Can. 366 – § 1. Der Eparchialbischof darf seiner Eparchie einen fremden Kleriker nur askribieren, wenn:

1° die Erfordernisse oder der Nutzen für die Eparchie es verlangen,

2° ihm die Eignung des Klerikers zur Ausübung der Dienste bekannt ist, zumal wenn der Kleriker aus einer anderen eigenberechtigten Kirche stammt,

3° ihm aus einem rechtmäßigen Dokument die rechtmäßige Entlassung aus der Eparchie bekannt ist und er von dem entlassenden Eparchialbischof gute Zeugnisse über den Lebenslauf und die Sitten des Klerikers hat, wenn nötig geheim,

4° der Kleriker schriftlich erklärt hat, sich nach Maßgabe des Rechts dem Dienst der anderen Eparchie zu widmen.

§ 2. Der Eparchialbischof soll über die vollzogene Askription des Klerikers in seine Eparchie den früheren Eparchialbischof möglichst bald benachrichtigen.

 

KAPITEL III
RECHTE UND PFLICHTEN DER KLERIKER

Can. 367. – Die Kleriker haben als erste Verpflichtung, das Reich Gottes allen zu verkündigen und die Liebe Gottes zu den Menschen im Dienst des Wortes und der Sakramente, ja sogar im ganzen Leben so darzustellen, daß alle einander und Gott über alles lieben, sowie zum Leib Christi, der die Kirche ist, auferbaut werden und wachsen.

Can. 368 – Zur Vollkommenheit, die Christus seinen Jüngern vorgelebt hat, sind die Kleriker in besonderer Weise verpflichtet, weil sie Gott durch das heilige Weihesakrament auf neue Weise geweiht sind, damit sie zu geeigneteren Werkzeugen Christi, des ewigen Priesters, für den Dienst am Volke Gottes gemacht werden und zugleich ein beispielhaftes Vorbild für die Herde sind.

Can. 369 – § 1. Die Kleriker müssen sich täglich der Lesung und Meditation des Wortes Gottes so widmen, daß sie zu zuverlässigen und aufmerksamen Zuhörern Christi und so zu wahrhaftigen Dienern der Verkündigung werden; sie sollen im Gebet in den liturgischen Feiern und besonders in der Hochschätzung des eucharistischen Geheimnisses unermüdlich sein; sie sollen ihr Gewissen täglich erforschen und das Sakrament der Buße häufig empfangen; sie sollen die Heilige Maria, die immerwährende Jungfrau, die Mutter Gottes, verehren und von ihr die Gnade erbitten, sich ihrem Kind anzugleichen, und sollen andere Frömmigkeitsübungen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche verrichten.

§ 2. Sie sollen die geistliche Begleitung hochschätzen und zu festgesetzten Zeiten für geistliche Einkehrtage gemäß den Vorschriften des Partikularrechts zur Verfügung stehen.

Can. 370 – Die Kleriker sind in besonderer Weise verpflichtet, dem Papst, dem Patriarchen und dem Eparchialbischof Ehrerbietung und Gehorsam zu erweisen.

Can. 371 – § 1. Die Kleriker haben das Recht, vom eigenen Eparchialbischof nach den im Recht verlangten Voraussetzungen ein Amt, einen Dienst oder eine Aufgabe zur Ausübung ihres Dienstes in der Kirche, zu erhalten.

§ 2. Die Kleriker haben jedes Amt, jeden Dienst oder jede Aufgabe, die ihnen von der zuständigen Autorität übertragen ist, zu übernehmen und zuverlässig zu erfüllen, wann immer es die Erfordernisse der Kirche nach dem Urteil derselben Autorität verlangen.

§ 3. Um aber einen weltlichen Beruf ausüben zu können, wird die Erlaubnis des eigenen Hierarchen verlangt.

Can. 372 – § 1. Die Kleriker sollen sich nach dem Abschluß der Ausbildung, die für die heiligen Weihen verlangt wird, weiterhin in die theologischen Wissenschaften vertiefen, sie sollen sich sogar bemühen, eine tiefere und dem aktuellen Stand angepaßte Kenntnis der Wissenschaften und deren Anwendung in den vom eigenen Hierarchen genehmigten Fortbildungskursen zu erwerben.

§ 2. Sie sollen auch die Zusammenkünfte besuchen, die der Hierarch für geeignet hält, um die theologischen Wissenschaften und die pastoralen Aufgaben zu fördern.

§ 3. Sie sollen sich auch einen Schatz an profanem Wissen aneignen, besonders von jenem, das mit den theologischen Wissenschaften enger zusammenhängt und wie es gebildeten Menschen gut ansteht.

Can. 373 – Der Zölibat der Kleriker, um des Himmelreiches willen gewählt und dem Priestertum sehr angemessen, ist überall sehr hoch zu schätzen, so wie es Tradition der Kirche ist; ebenso ist der Stand der verheirateten Kleriker, der in der Praxis der jungen Kirche und der orientalischen Kirchen durch die Jahrhunderte bestätigt ist, in Ehren zu halten.

Can. 374 – Die unverheirateten und die verheirateten Kleriker müssen sich durch die Tugend der Keuschheit auszeichnen; es ist Aufgabe des Partikularrechts geeignete Mittel festzulegen, um dieses Ziel zu erreichen.

Can. 375 – In der Führung des Familienlebens und bei der Erziehung der Kinder sollen die verheirateten Kleriker den übrigen Christgläubigen ein vortreffliches Beispiel geben.

Can. 376 – Das lobenswerte Gemeinschaftsleben unter den unverheirateten Klerikern soll, wenn möglich, gefördert werden, damit sie sich selbst bei der Pflege des geistlichen und intellektuellen Lebens wechselseitig unterstützen und geeigneter im Dienst zusammenarbeiten können.

Can. 377 – Alle Kleriker müssen das Gotteslob feiern gemäß dem Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche.

Can. 378 – Die Kleriker sollen nach Maßgabe des Partikularrechts häufig die Göttliche Liturgie feiern, besonders an den Sonntagen und gebotenen Festtagen; allerdings wird die tägliche Feier eifrig empfohlen.

Can. 379 – Die Kleriker, die mit den Mitbrüdern jeder eigenberechtigten Kirche durch das Band der Liebe vereinigt sind, sollen alle zusammenwirken zum Aufbau des Leibes Christi, in welchem Stand sie sich auch immer befinden, auch wenn sie verschiedene Ämter verrichten, sollen sie untereinander zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen.

Can. 380 – Die Kleriker sollen Sorge dafür tragen, alle Berufungen zum geistlichen Dienst und zum Leben in den Instituten des geweihten Lebens nicht allein durch Predigt, Katechese oder andere geeignete Mittel zu fördern, sondern insbesondere durch das Zeugnis des Lebens und des Dienstes.

Can. 381 – § 1. Erfüllt vom apostolischen Eifer sollen die Kleriker allen in Wohltätigkeit und Gastfreundlichkeit, besonders gegenüber Kranken, Bedrängten, Verfolgung Leidenden, Vertriebenen und Flüchtlingen, als Beispiel dienen.

§ 2. Die Kleriker sind verpflichtet, wenn sie nicht rechtmäßig gehindert sind, aus den geistlichen Gütern der Kirche die Hilfen besonders des Wortes Gottes und der Sakramente den Christgläubigen zukommen zu lassen, die angemessen bitten, in rechter Weise vorbereitet sind und denen der Sakramentenempfang rechtlich nicht verboten ist.

§ 3. Die Kleriker sollen die Würde der Laien und den eigenen Anteil, den sie an der Sendung der Kirche haben, anerkennen und fördern sowie besonders die vielfältigen Charismen der Laien gutheißen und ihre Kompetenz und Erfahrung auf das Wohl der Kirche richten, besonders durch die Weisen, die im Recht vorgesehen sind.

Can. 382 – Die Kleriker sollen sich völlig von allem fernhalten, was sich für ihren Stand entsprechend den im Partikularrecht genauer bestimmten Normen nicht geziemt, und sie sollen auch das meiden, was ihm fremd ist.

Can. 383 – Auch wenn die Kleriker nicht anders als die übrigen Bürger mit gleichem Recht die bürgerlichen und die politischen Rechte haben müssen, gilt dennoch:

1° es ist ihnen verboten, öffentliche Ämter zu übernehmen, die die Teilnahme an der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen;

2° da der Militärdienst dem klerikalen Stand weniger entspricht, sollen sie ihn nicht freiwillig ergreifen, außer mit der Erlaubnis ihres Hierarchen;

3° sie sollen von den Ausnahmen Gebrauch machen, die die weltlichen Gesetze und Verträge oder das Gewohnheitsrecht zu ihren Gunsten bei der Ausübung von öffentlichen Aufgaben und Ämtern, die dem klerikalen Stand fremd sind, und beim Militärdienst gewähren.

Can. 384 – § 1. Als Diener der Aussöhnung aller sollen sich die Kleriker in der Liebe Christi darum bemühen, Frieden, Einheit und Eintracht, die auf Gerechtigkeit beruhen, unter den Menschen zu fördern.

§ 2. In politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften dürfen sie nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem Urteil des Eparchialbischofs oder, wenn es das Partikularrecht so bestimmt, des Patriarchen oder einer anderen Autorität erforderlich, um die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.

Can. 385 – § 1. Erfüllt mit dem Geist der Armut Christi sollen sich die Kleriker bemühen, durch Einfachheit des Lebens Zeugen der himmlischen Güter vor der Welt zu sein, und sie sollen die zeitlichen Güter durch geistliche Unterscheidung für den rechten Gebrauch bestimmen; die Güter aber, die sie anläßlich der Ausübung eines kirchlichen Amtes, eines Dienstes oder einer Aufgabe erwerben, sollen sie, nachdem aus ihnen für einen angemessenen Unterhalt und für die Erfüllung der Verpflichtungen des eigenen Standes gesorgt ist, für Werke des Apostolats und der Liebe verwenden.

§ 2. Den Klerikern ist es verboten, selbst oder durch andere Gewerbe oder Handel auszuüben, sei es zu eigenem oder zum Nutzen anderer, außer mit Erlaubnis der im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche benannten Autorität oder des Apostolischen Stuhles.

§ 3. Einem Kleriker ist es verboten, Bürgschaft zu leisten, auch hinsichtlich der eigenen Güter, außer nach Rücksprache mit dem eigenen Eparchialbischof oder gegebenenfalls mit dem höheren Oberen.

Can. 386 – § 1. Die Kleriker, auch wenn sie keine Residenzpflicht haben, dürfen sich dennoch nicht von ihrer Eparchie für längere, durch Partikularrecht bestimmte Zeit entfernen, ohne mindestens die vermutete Erlaubnis des eigenen Ortshierarchen.

§ 2. Der Kleriker, der sich außerhalb der eigenen Eparchie aufhält, ist dem Eparchialbischof des Ortes in dem unterstellt, was die Standespflichten des Klerikers angeht; wenn er sich dort für eine längere Zeit aufhalten wird, soll er unverzüglich den Ortshierarchen benachrichtigen.

Can. 387 – Was die Klerikerkleidung angeht, muß das Partikularrecht beachtet werden.

Can. 388 – Die Kleriker können die Rechte und Insignien, die mit den ihnen verliehenen Würden verbunden sind, nur an den Orten verwenden, wo die Autorität ihre Vollmacht ausübt, die ihnen diese Würde gewährt oder bei der Gewährung der Würde ohne Ausnahme schriftlich zugestimmt hat, oder nur, wenn diese Kleriker jene Autorität begleiten, die die Würde verliehen hat, sie vertreten oder nur, wenn sie die Zustimmung des Ortshierarchen erhalten haben.

Can. 389 – Die Kleriker sollen Streitigkeiten aller Art vermeiden; wenn jedoch ein Streit unter ihnen entstanden ist, soll er vor das kirchliche Gericht gebracht werden, und nach Möglichkeit soll dies auch geschehen, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Klerikern und anderen Christgläubigen handelt.

Can. 390 – § 1. Die Kleriker haben das Recht auf einen angemessenen Unterhalt und daher das Recht, für die Erfüllung des ihnen aufgetragenen Amtes oder Dienstes eine gebührende Vergütung zu bekommen, die, wenn es sich um verheiratete Kleriker handelt, auch für den Unterhalt ihrer Familie ausreichen muß, außer es ist schon anders hinreichend Vorsorge getroffen.

§ 2. Sie haben ebenso das Recht, daß für sie und, wenn sie verheiratet sind, für ihre Familie, eine angemessene soziale Vorsorge und Absicherung sowie Gesundheitsfürsorge vorgesehen wird; damit dieses Recht zur Wirkung gebracht werden kann, sind die Kleriker verpflichtet, zur Einrichtung, über die in can. 1021, § 2 gehandelt wird, nach Maßgabe des Partikularrechts ihren Teil entsprechend beizusteuern.

Can. 391 – Es ist den Klerikern unbenommen, unbeschadet can. 578, § 3, sich mit anderen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, um Zwecke zu erreichen, die dem Klerikerstand angemessen sind; es kommt aber dem Eparchialbischof zu, über diese Angemessenheit verbindlich zu urteilen.

Can. 392 – Die Kleriker haben jährlich das Recht auf eine gebührende Zeit an Urlaubstagen, die im Partikularrecht zu bestimmen ist.

Can. 393 – Den Klerikern jeglichen Standes soll die Sorge um alle Kirchen am Herzen liegen, und sie sollen sich daher, wo auch immer eine Notlage drängt, bereit halten, und zwar besonders mit der Erlaubnis und der Aufforderung des eigenen Eparchialbischofs oder des Oberen ihren Dienst in den Missionen oder in den Regionen auszuüben, die an Klerikermangel leiden.

 

KAPITEL IV
VERLUST DES KLERIKALEN STANDES

Can. 394 – Die einmal gültig empfangene heilige Weihe, wird niemals ungültig; dennoch verliert ein Kleriker den klerikalen Stand:

1° durch ein richterliches Urteil oder durch ein Verwaltungsdekret, durch das die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt wird;

2° durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Absetzung;

3° durch Reskript des Apostolischen Stuhles oder, nach Maßgabe des can. 397, des Patriarchen; dieses Reskript kann vom Patriarchen erlaubterweise nur gewährt werden und wird vom Apostolischen Stuhl nur gewährt, Diakonen aus schwerwiegenden Gründen, Priestern aus sehr schwerwiegenden Gründen.

Can. 395 – Der Kleriker, der den klerikalen Stand nach Maßgabe des Rechts verliert, verliert mit ihm die dem klerikalen Stand eigenen Rechte und ist an keine Verpflichtungen des klerikalen Standes mehr gebunden, unbeschadet jedoch can. 396; ihm ist die Ausübung der Weihevollmacht verboten, unbeschadet cann. 725 und 735, § 2; von Rechts wegen sind ihm alle Ämter, Dienste, Aufgaben und jede delegierte Vollmacht entzogen.

Can. 396 – Außer in den Fällen, in denen die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt worden ist, bringt der Verlust des klerikalen Standes nicht die Dispens von der Zölibatsverpflichtung mit sich, die allein vom Papst gewährt wird.

Can. 397 – Der Patriarch kann mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder, wenn Gefahr in Verzug ist, der Ständigen Synode Klerikern den Verlust des klerikalen Standes gewähren, die im Gebiet der eigenen Patriarchatskirche Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz haben und die nicht zum Zölibat verpflichtet sind oder, wenn sie verpflichtet sind, um die Dispens von ihr nicht ersucht haben; in den übrigen Fällen muß die Sache dem Apostolischen Stuhl vorgetragen werden.

Can. 398 – Wer durch Reskript des Apostolischen Stuhles den klerikalen Stand verloren hat, kann nur vom Apostolischen Stuhl von neuem unter die Kleriker aufgenommen werden; wer aber vom Patriarchen aus dem klerikalen Standes entlassen worden ist, kann auch vom Patriarchen von neuem unter die Kleriker aufgenommen werden.

 

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