Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

Titel XVII
NICHTKATHOLISCHE GETAUFTE,
DIE ZUR VOLLEN GEMEINSCHAFT
MIT DER KATHOLISCHEN KIRCHE GELANGEN

Can. 896 – Denen, die in nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften getauft sind und von sich aus beabsichtigen, zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu gelangen, mag es sich um einzelne oder um Gruppen handeln, darf keine Belastung über das hinaus auferlegt werden was notwendig ist.

Can. 897 – Ein Christgläubiger einer orientalischen nichtkatholischen Kirche ist in die katholische Kirche allein mit dem Bekenntnis des katholischen Glaubens, nach vorausgegangener katechetischer und spiritueller Vorbereitung entsprechend seinen eigenen Verhältnissen aufzunehmen.

Can. 898 – § 1. Einen Bischof einer orientalischen nichtkatholischen Kirche kann in die katholische Kirche außer dem Papst auch ein Patriarch mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder der Metropolit einer eigenberechtigten Metropolitankirche mit Zustimmung des Hierarchenrats aufnehmen.

§ 2. Das Recht, irgendeinen anderen in die katholische Kirche aufzunehmen, steht dem Ortshierarchen zu oder, wenn es das Partikularrecht so bestimmt, auch dem Patriarchen.

§ 3. Das Recht, einzelne Laien in die katholische Kirche aufzunehmen, steht auch dem Pfarrer zu, außer es wird im Partikularrecht verboten.

Can. 899 – Ein Kleriker einer orientalischen nichtkatholischen Kirche, der zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangt, kann die eigene heilige Weihe gemäß den von der zuständigen Autorität festgesetzten Normen ausüben; ein Bischof aber kann die Leitungsvollmacht nicht gültig ausüben, außer mit Zustimmung des Papstes, des Hauptes des Bischofskollegiums.

Can. 900 – § 1. Wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nicht aufgenommen werden, wenn sich die Eltern widersetzen.

§ 2. Wenn aufgrund seiner Aufnahme schwere Nachteile entweder für die Kirche oder für ihn selbst zu erwarten sind, soll die Aufnahme aufgeschoben werden, es sei denn Todesgefahr droht.

Can. 901 – Wenn Nichtkatholiken, die nicht zu einer orientalischen Kirche gehören, in die katholische Kirche aufgenommen werden, sind die darüber erlassenen Normen bei sinngemäßer Anwendung zu beachten, sofern sie gültig getauft sind.

 

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