Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL VIII
EXARCHIEN UND EXARCHEN

Can. 311 – § 1. Die Exarchie ist ein Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer Umstände nicht als Eparchie errichtet ist und der, territorial oder auf andere Weise umschrieben, dem Exarchen zu weiden anvertraut ist.

§ 2. Bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung einer Exarchie, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche liegt, ist can. 86, § 3 zu beachten; die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der übrigen Exarchien kommt allein dem Apostolischen Stuhl zu.

Can. 312 – Der Exarch leitet die Exarchie entweder im Namen dessen, von dem er ernannt ist, oder im eigenen Namen; die Sachlage muß bei der Errichtung oder der Veränderung der Exarchie feststehen.

Can. 313 – Was im Recht über die Eparchien oder über die Eparchialbischöfe ausgesagt wird, ist auch gültig für die Exarchie oder die Exarchen, außer es ist im Recht ausdrücklich anders vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest.

Can. 314 – § 1. Innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche wird der Exarch vom Patriarchen mit Zustimmung der Ständigen Synode und unbeschadet cann. 181-188 ernannt, wenn es sich um einen Exarchen handelt, der zum Bischof zu weihen ist; in den übrigen Fällen kommt die Ernennung allein dem Apostolischen Stuhl zu.

§ 2. Der vom Patriarchen ernannte Exarch kann des Amtes nicht enthoben werden, außer mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche.

§ 3. Der Exarch ergreift kanonischen Besitz von der ihm anvertrauten Exarchie, indem er das Ernennungsdekret dem vorlegt, der zwischenzeitlich die Exarchie leitet.

Can. 315 – § 1. Der Exarch, der außerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche eingesetzt ist, kann vom Patriarchen geeignete Priester erbitten, die die pastorale Sorge für die Christgläubigen übernehmen; der Patriarch aber soll, wenn möglich, dem Gesuch des Exarchen nachkommen.

§ 2. Die Priester, die vom Patriarchen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit in eine Exarchie geschickt sind, gelten als der Exarchie zugeordnet und unterstehen in allem der Vollmacht des Exarchen.

Can. 316 – Gegen die Dekrete eines Exarchen, der im Namen des Papstes oder eines Patriarchen das Exarchat leitet, wird der Rekurs entsprechend an den Apostolischen Stuhl oder an den Patriarchen zugelassen; gegen die Dekrete eines Exarchen, der im eigenen Namen die Exarchie leitet, wird der Rekurs nach ordentlicher Rechtsvorschrift zugelassen.

Can. 317 – Der Exarch ist nach Maßgabe des can. 208 verpflichtet, die Grabstätten der heiligen Apostel Petrus und Paulus aufzusuchen, ausgenommen die Exarchen, die im Namen eines Patriarchen die ihnen anvertraute Exarchie leiten.

Can. 318 – § 1. Der von einem Patriarchen ernannte Exarch muß auch jedes fünfte Jahr dem Patriarchen einen schriftlichen Bericht über den geistlichen und zeitlichen Zustand der Exarchie senden.

§ 2. Der vom Papst ernannte Exarch muß diesen Bericht alle fünf Jahre dem Apostolischen Stuhl erstatten und, wenn er zu einer Patriarchatskirche gehört, auch dem Patriarchen möglichst bald ein Exemplar des Berichtes senden.

Can. 319 – § 1. Der Exarch ist an die Gesetze über den Eparchialkonvent, über die Eparchialkurie, über den Priesterrat, über das eparchiale Konsultorenkollegium und über den Pastoralrat gebunden, die nach Auffassung der Autorität, die die Exarchie errichtet oder verändert hat, in gebührender Weise an die Orte und Personen angepaßt sind.

§ 2. Wenn das Konsultorenkollegium nach Maßgabe des can. 271, § 3 nicht eingerichtet werden kann, muß der Exarch einen Kreis aus nicht weniger als drei recht umsichtigen Priestern einrichten, ausgewählt, wenn möglich, aus den Mitgliedern des Priesterrates, wenn er vorhanden ist, dessen Zustimmung oder Rat er einholen muß, sooft das Recht es festgesetzt hat, daß der Eparchialbischof zum Handeln die Zustimmung oder den Rat des eparchialen Konsultorenkollegiums benötigt.

Can. 320 – § 1. Die Leitung einer vakanten oder behinderten Exarchie geht auf den Protosynkellos über oder, wenn es keinen gibt, auf den Pfarrer, der der Priesterweihe nach der ältere ist.

§ 2. Der, auf den zwischenzeitlich die Leitung der Exarchie übergegangen ist, muß möglichst bald die Autorität benachrichtigen, deren Aufgabe es ist, einen Exarchen zu ernennen, damit sie Vorsorge getroffen hat; zwischenzeitlich aber kann er von allen ordentlichen oder delegierten Vollmachten und Befugnissen Gebrauch machen, die der Exarch innehatte, wenn sie diesem nicht aufgrund der persönlichen Eignung des Exarchen anvertraut worden waren.

Can. 321 – § 1. Der Exarch, der nicht zum Bischof geweiht ist, hat während der Amtszeit die Privilegien und Insignien der ersten Würde nach der bischöflichen.

§ 2. Bei Erledigung des Amtes ist hinsichtlich der Beibehaltung bzw. nicht Beibehaltung der Privilegien und Insignien das Partikularrecht zu beachten.

 

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