Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XXVII
STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

KAPITEL I
STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN

Can. 1401 – Da Gott jede Bemühung unternimmt, um ein irrendes Schaf zurückzuführen, müssen jene, die von Ihm die Vollmacht zu lösen und zu binden erhalten haben, für die Krankheit derer, die straffällig geworden sind, die entsprechende Medizin bereiten, indem sie sie beschwören, zurechtweisen, tadeln in aller Geduld und Belehrung, ja sogar Strafen auferlegen, damit die von der Straftat zugefügten Wunden geheilt werden, so daß weder die Täter in die Abgründe der Verzweiflung getrieben noch die Zügel gelockert werden zur Auflösung des Lebens und zur Verachtung des Gesetzes.

Can. 1402 – § 1. Der Hierarch hat den Weg zur Verhängung von Strafen zu beschreiten, wenn weder durch Zurechtweisung noch durch Bitte noch durch Warnung ausreichend die Gerechtigkeit wiederhergestellt, der Täter zur Buße geführt und gebessert werden kann sowie das Ärgernis und der Schaden behoben werden können.

§ 2. Eine kanonische Strafe muss durch den in den cann. 1468–1482 vorgeschriebenen Strafprozess verhängt werden, unbeschadet der Strafvollmacht des Richters in den Fällen, die im Recht ausdrücklich enthalten sind, und unter Verwerfung einer gegenteiligen Gewohnheit.

§ 3. Wenn aber nach der Auffassung der in § 4 genannten Autorität schwere Gründe der Durchführung eines Strafprozesses entgegenstehen und die Beweise für die Straftat sicher sind, kann die Straftat unter Wahrung des can. 1291 durch ein außergerichtliches Dekret nach Maßgabe der cann. 1486 und 1487 geahndet werden, sofern es sich nicht um die Aberkennung eines Amtes, eines Titels, von Auszeichnungen, um die Suspension für mehr als ein Jahr, die Rückversetzung in einen niedereren Stand, die Absetzung oder die große Exkommunikation handelt.

§ 4. Dieses Dekret erlassen kann außer dem Apostolischen Stuhl innerhalb seiner Zuständigkeit der Patriarch, der Großerzbischof, der Eparchialbischof und der höhere Obere eines Instituts des geweihten Lebens, der ordentliche Leitungsvollmacht hat; alle anderen sind ausgeschlossen.

Can. 1403 – § 1. Auch wenn es sich um Straftaten handelt, die nach dem Recht eine verpflichtende Strafe mit sich bringen, kann der Hierarch nach Anhörung des Kirchenanwalts von einem Strafverfahren, ja sogar völlig von einer Strafverhängung absehen, sofern nach der Auffassung des Hierarchen selbst alles folgende zugleich gegeben ist: Der noch nicht vor Gericht gestellte Täter hat seine Straftat aus aufrichtiger Reue dem Hierarchen im äußeren Bereich gestanden und für die Wiedergutmachung von Ärgernis und Schaden wurde in geeigneter Weise gesorgt.

§ 2. Bevor er die Erlaubnis von der betreffenden Autorität erhalten hat, kann der Hierarch dies aber nicht tun, wenn es sich um eine Straftat handelt, die eine Strafe mit sich bringt, deren Erlaß einer höheren Autorität vorbehalten ist.

Can. 1404 – § 1. Bei Strafsachen ist die günstigere Auslegung anzuwenden.

§ 2. Es ist nicht erlaubt, eine Strafe von einer Person auf eine andere oder von einem Fall auf einen anderen zu übertragen, auch wenn der Sachverhalt gleich, ja sogar schwerwiegender ist.

Can. 1405 – § 1. Wer Gesetzgebungsvollmacht besitzt, kann, sofern es zur Aufrechterhaltung der kirchlichen Disziplin wirklich notwendig ist, auch Strafgesetze erlassen und durch seine Gesetze auch ein göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Autorität erlassenes kirchliches Gesetz mit einer entsprechenden Strafandrohung versehen, unter Beachtung der Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit.

§ 2. Zu den im gemeinsamen Recht für eine Straftat festgelegten Strafen können vom Partikularrecht auch andere hinzugefügt werden; das aber soll nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund geschehen. Wenn aber im gemeinsamen Recht eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe angedroht ist, kann im Partikularrecht an ihrer Stelle auch eine bestimmte oder eine verpflichtende Strafe festgesetzt werden.

§ 3. Die Patriarchen und Eparchialbischöfe sollen nach Möglichkeit dafür sorgen, daß die partikularrechtlichen Strafgesetze im selben Gebiet einheitlich sind.

Can. 1406 – § 1. Soweit jemand gemäß der Vorschrift der cann. 1510–1520 Verwaltungsbefehle erlassen kann, kann er nach reiflicher Überlegung und mit äußerster Zurückhaltung durch Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen jene, die in can. 1402 § 3 aufgezählt werden; der Patriarch aber kann mit Zustimmung der Ständigen Synode auch diese Strafen durch Verwaltungsbefehl androhen.

§ 2. Eine mit Strafandrohung versehene Verwarnung, mit welcher der Hierarch in Einzelfällen ein Gesetz einschärft, das kein Strafgesetz ist, wird einem Strafbefehl gleichgestellt.

Can. 1407 – § 1. Wenn nach der Auffassung des Hierarchen, der die Strafe verhängen kann, das Wesen der Straftat es zulässt, kann die Strafe nur verhängt werden, wenn der Straftäter wenigstens einmal vorher verwarnt worden ist, von der Straftat abzulassen, wobei ihm eine entsprechende Frist zur Besserung gegeben wurde.

§ 2. Es gilt als Ablassen von der Straftat, wenn der Täter die Straftat aufrichtig bereut und außerdem eine entsprechende Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens geleistet oder wenigstens ernsthaft versprochen hat.

§ 3. Wenn jemandem vergebens Verwarnungen oder Verweise erteilt worden sind, soll der Hierarch ein Strafdekret erlassen, in dem er genau vorschreibt, was zu tun oder zu unterlassen ist.

§ 4. Die in can. 1406 § 2 genannte Strafverwarnung aber ist dafür hinreichend, dass eine Strafe auferlegt werden kann.

Can. 1408 – Eine Strafe trifft den Beschuldigten nur, nachdem sie durch Urteil oder Dekret verhängt wurde, unbeschadet des Rechts des Papstes oder eines Ökumenischen Konzils, es anders zu bestimmen.

Can. 1409 – § 1. Auch wenn das Gesetz anordnende Worte verwendet, kann der Richter bei der Anwendung eines Strafgesetzes nach seinem Gewissen und klugem Ermessen:

1° die Verhängung der Strafe auf eine geeignetere Zeit verschieben, wenn vorauszusehen ist, dass aus einer voreiligen Bestrafung des Schuldigen größere Übel entstehen werden, falls nicht die Notwendigkeit dazu drängt, das Ärgernis zu beheben;

2° von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen, wenn der Schuldige sich gebessert hat und für die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens entsprechend gesorgt ist oder wenn er genügend von der weltlichen Autorität bestraft ist oder diese Bestrafung vorauszusehen ist;

3° die Strafen innerhalb angemessener Grenzen ermäßigen, wenn der Schuldige mehrere Straftaten begangen hat und die Häufung der Strafen allzu groß erscheint;

4° die Verpflichtung beachten, die Strafe zugunsten dessen auszusetzen, der sich bislang durch einen beständigen, rechtschaffenen Lebenswandel ausgezeichnet hat und zum ersten Mal straffällig geworden ist, sofern nichts dazu drängt, ein Ärgernis zu beheben. Die ausgesetzte Strafe erlischt völlig, wenn der Schuldige innerhalb einer vom Richter festgesetzten Zeit nicht wieder straffällig wird; anderenfalls soll er als Schuldner beider Strafen schwerer bestraft werden, wenn nicht zwischenzeitlich die Verjährung der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist.

§ 2. Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, soll der Richter bei der Festsetzung der Strafen jene auswählen, die der Schwere des hervorgerufenen Schadens und Ärgernisses entsprechen; dennoch kann er die in can. 1402, § 3 aufgezählten Strafen nicht verhängen.

Can. 1410 – Bei Strafen, die über einen Kleriker zu verhängen sind, muss ihm das verbleiben, was für den angemessenen Unterhalt notwendig ist, wenn es sich nicht um eine Absetzung handelt; in diesem Fall muss der Hierarch dafür sorgen, dass für den abgesetzten Kleriker, der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, auf möglichst gute Weise Vorsorge getroffen wird, jedoch unter Ausschluss der Übertragung eines Amtes, Dienstes oder einer Aufgabe, und immer unbeschadet der bestehenden Rechte hinsichtlich der sozialen Vorsorge und Absicherung sowie der Gesundheitsfürsorge zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Familie, wenn er verheiratet ist.

Can. 1411 – Eine Strafe kann nicht verhängt werden, wenn die Strafklage verjährt ist.

Can. 1412 – § 1. Wer durch ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl verpflichtet ist, ist auch der damit verknüpften Strafe unterworfen.

§ 2. Wenn ein Gesetz geändert wird, nachdem eine Straftat begangen wurde, ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.

§ 3. Wenn aber ein späteres Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe außer Kraft setzt, entfällt diese sofort, wie auch immer sie verhängt worden war.

§ 4. Die Strafe trifft den Täter überall, auch wenn das Recht dessen erloschen ist, der die Strafe verhängt hat, wenn es im gemeinsamen Recht nicht anders vorgesehen ist.

Can. 1413 – § 1. Straffrei bleibt, wer das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat.

§ 2. Wer aber zwischen dem vierzehnten und dem achtzehnten Lebensjahr eine Straftat begangen hat, kann nur mit Strafen belegt werden, die nicht den Verlust eines Gutes einschließen, wenn nicht der Eparchialbischof oder der Richter meint, daß in besonderen Fällen seine Besserung eher auf andere Weise gefördert werden kann.

Can. 1414 – § 1. Jeder ist so lange als unschuldig anzusehen, bis das Gegenteil bewiesen ist.

§ 2. Strafen wird nur unterworfen, wer ein Strafgesetz oder einen Strafbefehl entweder überlegt oder aus einer schwer zurechenbaren Unterlassung der geschuldeten Sorgfalt oder aus einer schwer zurechenbaren Unkenntnis des Gesetzes oder Verwaltungsbefehls verletzt hat.

§ 3. Wenn die äußere Verletzung des Strafgesetzes oder Strafbefehls erfolgt ist, wird vermutet, dass sie überlegt geschehen ist, bis das Gegenteil bewiesen wird; bei den übrigen Gesetzen oder Verwaltungsbefehlen wird dieses nur vermutet, wenn das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl nach einer Strafverwarnung wiederum verletzt wird.

Can. 1415 – Wenn es gemäß allgemeiner Rechtspraxis und kanonistischer Lehre irgendeinen Strafmilderungsgrund gibt, sofern es jedoch noch um eine Straftat handelt, muß der Richter die durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe mildern; er kann sogar nach seinem klugen Ermessen auch von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn er der Überzeugung ist, daß auf andere Weise die Besserung des Täters eher gefördert und für die Wiedergutmachung von Ärgernis und Schaden besser gesorgt werden kann.

Can. 1416 – § 1. Wenn eine Straftat von einem Rückfälligen oder von jemandem begangen wurde, der sich im Zustand der Trunkenheit oder anderer Geistestrübungen befand, die mit Absicht herbeigeführt wurden, um die Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, oder der aus Leidenschaft gehandelt hat, die willentlich herbeigeführt oder genährt wurde, oder wenn es gemäß allgemeiner Rechtspraxis und kanonistischer Lehre einen anderen Strafverschärfungsgrund gibt, muss der Richter den Täter schwerer bestrafen, als es das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl festsetzt, nicht ausgeschlossen die in can. 1402 § 3 erwähnten Strafen.

§ 2. In den gleichen Fällen wird die Strafe, wenn sie als fakultativ festgelegt ist, verpflichtend.

Can. 1417 – Diejenigen, die durch gemeinsame Planung einer Straftat an einer Straftat mitwirken und im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht ausdrücklich genannt sind, werden denselben Strafen wie der Haupttäter oder nach dem klugen Ermessen des Richters anderen Strafen derselben oder geringerer Schwere unterworfen.

Can. 1418 – § 1. Wer zum Begehen einer Straftat etwas getan oder unterlassen hat und dennoch unabhängig von seinem Willen die Straftat nicht vollendet hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat vorgesehene Strafe zu, wenn nicht Gesetz oder Verwaltungsbefehl es anders vorsehen.

§ 2. Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach zur Ausführung einer Straftat führen, vor allem wenn Ärgernis oder anderer schwerer Schaden entstanden ist, soll der Täter mit einer gerechten Strafe belegt werden, die aber geringer sein muß als die, welche für die vollendete Straftat festgelegt ist.

§ 3. Von jeder Bestrafung frei bleibt, wer von sich aus von der Tat abläßt, wenn aus dem Deliktsversuch kein Schaden oder Ärgernis entstanden ist.

Can. 1419 – § 1. Wer von einem Strafgesetz dispensieren oder von einem Strafbefehl befreien kann, kann auch die kraft dieses Gesetzes oder Verwaltungsbefehls verhängte Strafe erlassen.

§ 2. Außerdem kann durch Strafgesetz oder Strafbefehl auch anderen die Vollmacht zum Straferlaß übertragen werden.

Can. 1420 – § 1. Eine kraft gemeinsamen Rechts verhängte Strafe kann erlassen:

1° der Hierarch, der den Strafprozeß veranlaßt hat oder durch Dekret eine Strafe verhängt hat;

2° der Hierarch des Ortes, an dem sich der Schuldige aufhält, jedoch nach Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Hierarchen.

§ 2. Diese Normen gelten auch hinsichtlich solcher Strafen, die kraft des Partikularrechts oder eines Strafbefehls verhängt werden, wenn es nicht im Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche anders vorgesehen wird.

§ 3. Eine Strafe aber, die vom Apostolischen Stuhl verhängt wurde, kann allein der Apostolische Stuhl erlassen, wenn nicht der Straferlaß dem Patriarchen oder anderen übertragen wird.

Can. 1421 – Ein Straferlaß, der durch Zwang oder schwere Furcht oder Arglist abgenötigt wurde, ist von Rechts wegen ungültig.

Can. 1422 – § 1. Der Straferlaß kann auch ohne Wissen des Täters oder unter Bedingung erteilt werden.

§ 2. Der Straferlaß muß schriftlich erteilt werden, wenn nicht ein schwerer Grund anderes nahelegt.

§ 3. Es soll darauf geachtet werden, daß die Bitte um Straferlaß oder der Erlaß selbst nur insoweit bekannt wird, als es entweder dem Schutz des Rufes des Beschuldigten oder der notwendigen Wiedergutmachung des Ärgernisses dient.

Can. 1423 – § 1. Unbeschadet des Rechts des Papstes, sich oder anderen den Erlaß einer jeden Strafe vorzubehalten, kann die Synode der Bischöfe einer Patriarchatskirche oder einer großerzbischöflichen Kirche durch ein wegen schwerer Umstände erlassenes Gesetz den Erlaß von Strafen dem Patriarchen oder Großerzbischof für die Untergebenen vorbehalten, die im Gebiet der Kirche, der er vorsteht, Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz haben; niemand sonst kann sich oder anderen den Erlaß von im gemeinsamen Recht gültig festgesetzten Strafen vorbehalten, außer mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles.

§ 2. Jeder Vorbehalt ist eng auszulegen.

Can. 1424 – § 1. Der Straferlass kann nicht erteilt werden, wenn der Täter die begangene Straftat nicht aufrichtig bereut und für die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens gesorgt wurde; zur Wiedergutmachung oder Rückgabe kann der Täter durch andere angemessene Strafen gedrängt werden.

§ 2. Wenn aber nach der Ansicht dessen, dem der Straferlass zukommt, diese Bedingungen erfüllt sind, soll der Erlass nicht verweigert werden, wenn möglich unter Berücksichtigung der Natur der Strafe.

Can. 1425 – Wenn sich jemand mehrere Strafen zugezogen hat, gilt der Erlaß nur für die darin ausdrücklich genannten Strafen; ein allgemeiner Erlaß aber hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derer, die der Beschuldigte in seinem Bittgesuch böswillig verschwiegen hat.

Can. 1426 – § 1. Wenn nicht im Recht eine andere Strafe bestimmt ist, können gemäß den alten Traditionen der orientalischen Kirchen Strafen verhängt werden, durch die irgendein schweres Werk des Glaubens, der Frömmigkeit oder der Caritas auferlegt wird wie bestimmte Gebete, eine Wallfahrt, ein besonderes Fasten, Almosen, Einkehrtage.

§ 2. Demjenigen, der diese Strafen nicht übernehmen kann, sollen andere Strafen auferlegt werden.

Can. 1427 – § 1. Unbeschadet des Partikularrechts erfolgt ein öffentlicher Verweis in Gegenwart eines Notars und zweier Zeugen oder durch ein Schreiben, jedoch so, daß die Annahme und der wesentliche Inhalt des Schreibens aufgrund einer Urkunde feststeht.

§ 2. Es ist dafür zu sorgen, daß aus dem öffentlichen Verweis selbst keine Möglichkeit für eine unangemessene Rufschädigung des Beschuldigten entsteht.

Can. 1428 – Wenn es die Schwere des Falles erforderlich macht und besonders wenn es sich um Rückfällige handelt, kann der Hierarch auch außer den Strafen, die durch ein Urteil nach Maßgabe des Rechts verhängt werden, den Täter einer Aufsicht unterziehen, die durch Verwaltungsdekret näher bestimmt wird.

Can. 1429 – § 1. Es kann das Verbot auferlegt werden:

1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;

2° überall oder in einem bestimmten Ort oder Gebiet oder aber außerhalb dessen alle oder einige Ämter, Aufgaben oder Dienste oder aber auch nur einige Tätigkeiten auszuüben, die mit den Ämtern oder Aufgaben verbunden sind;

3° alle oder einige Akte der Weihegewalt zu setzen;

4° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt zu setzen;

5° bestimmte Rechte oder Privilegien auszuüben oder Insignien oder Titel zu gebrauchen;

6° bei kanonischen Wahlen das aktive oder passive Stimmrecht auszuüben oder mit Stimmrecht in kirchlichen Räten oder Kollegien teilzunehmen;

7° kirchliche oder Ordenskleidung zu tragen.

§ 2. Es kann das Gebot auferlegt werden:

1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;

2° auf die vom Partikularrecht festgelegte Weise eine Geldsumme für Zwecke der Kirche zu bezahlen.

§ 3. Das Verbot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann nur Kleriker oder Ordensleute oder Mitglieder einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens treffen, der Befehl aber, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, betrifft nur die der Eparchie askribierten Kleriker, unbeschadet des Rechts der Institute des geweihten Lebens.

§ 4. Damit der Befehl, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, verhängt werden kann, ist die Zustimmung des Ortshierarchen erforderlich, wenn es sich nicht entweder um ein Haus eines Instituts des geweihten Lebens päpstlichen oder patriarchalen Rechts handelt, in welchem Fall die Zustimmung des zuständigen Oberen erforderlich ist, oder um ein Haus, das zur Buße oder Besserung für Kleriker mehrerer Eparchien bestimmt ist.

Can. 1430 – § 1. Strafweise erfolgende Rechtsentziehungen können alle oder einige Vollmachten, Ämter, Dienste, Aufgaben, Rechte, Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel, Auszeichnungen oder aber auch nur einige Tätigkeiten betreffen, die mit den Ämtern oder Aufgaben verbunden sind, die in der Verfügungsvollmacht der Autorität sind, die die Strafe festsetzt, oder des Hierarchen, der den Strafprozess veranlasst hat oder die Strafe durch ein Dekret verhängt; dasselbe gilt für die Strafversetzung auf ein anderes Amt.

§ 2. Einen Entzug der heiligen Weihe kann es nicht geben, sondern nur das Verbot, alle oder einige ihrer Akte auszuüben nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts; ebenso kann es keine Aberkennung akademischer Grade geben.

§ 3. Es kann der Rechtsentzug auferlegt werden:

1° der Vollmacht, Beichten entgegenzunehmen oder zu predigen;

2° der delegierten Leitungsgewalt;

3° der ganzen kirchlichen Vergütung oder eines Teiles davon auf die vom Partikularrecht festgesetzte Weise, wobei die Vorschrift des can. 1410 zu beachten ist.

Can. 1431 – § 1. Denen, die mit der kleinen Exkommunikation bestraft sind, wird der Empfang der Göttlichen Eucharistie entzogen; darüber hinaus können sie von der Teilnahme an der Göttlichen Liturgie ausgeschlossen werden, ja sogar vom Betreten einer Kirche, wenn in ihr öffentlich Gottesdienst gefeiert wird.

§ 2. Im Urteil selbst oder im Dekret, durch das diese Strafe verhängt wird, muß der Umfang der Strafe und gegebenenfalls die Dauer bestimmt werden.

Can. 1432 – § 1. Die Suspension kann entweder alle oder einige Akte der Weihe- oder Leitungsvollmacht betreffen, alle oder einige Akte oder Rechte, die mit einem Amt, Dienst oder einer Aufgabe verbunden sind; ihr Umfang aber muß im Urteil selbst oder im Dekret bestimmt werden, durch das die Strafe verhängt wird, wenn er nicht schon im Recht bestimmt ist.

§ 2. Niemand kann suspendiert werden, es sei denn von Handlungen, die in der Verfügungsvollmacht der Autorität sind, die die Strafe festsetzt, oder des Hierarchen, der den Strafprozeß veranlaßt oder die Suspension durch ein Dekret verhängt.

§ 3. Die Suspension betrifft niemals die Gültigkeit der Handlungen noch das Wohnrecht, wenn der Täter ein solches aufgrund eines Amtes, eines Dienstes oder einer Aufgabe hat; die Suspension aber, die den Empfang von Früchten, Vergütungen, Pensionen oder anderen Einkünten verbietet, bringt mit sich die Verpflichtung das zu erstatten, was auch immer unrechtmäßig, sei es auch guten Glaubens, angenommen wurde.

Can. 1433 – § 1. Dem Kleriker, der in einen niederen Stand zurückgestuft wurde, ist es verboten, jene Handlungen der Weihe- oder Leitungsvollmacht auszuüben, die mit diesem Stand nicht vereinbar sind.

§ 2. Dem Kleriker aber, der aus dem Klerikerstand entlassen wurde, sind alle Ämter, Dienste oder anderen Aufgaben, kirchliche Pensionen und jede delegierte Vollmacht entzogen; er wird ihrer rechtlich unfähig; es ist ihm verboten, die Weihevollmacht auszuüben; ihm können die höheren heiligen Weihen nicht erteilt werden und, was die kanonischen Wirkungen angeht, wird er den Laien gleichgestellt, unbeschadet der cann. 396 und 725.

Can. 1434 – § 1. Die große Exkommunikation verbietet außer all dem, was in can. 1431, § 1 genannt wird, auch die anderen Sakramente zu empfangen, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden, irgendwelche Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben, Akte der Leitungsvollmacht zu setzen, die, wenn sie gleichwohl gesetzt werden, von Rechts wegen nichtig sind.

§ 2. Wer sich die große Exkommunikation zugezogen hat, ist von der Teilnahme an der Göttlichen Liturgie und an irgendwelchen anderen öffentlichen Gottesdienstfeiern fernzuhalten.

§ 3. Demjenigen, der sich die große Exkommunikation zugezogen hat, ist der Gebrauch vorher gewährter Privilegien verboten; er kann nicht gültig eine Würde, ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche erlangen oder eine Pension, und er erwirbt die mit ihnen verbundenen Früchte nicht zu eigen; auch besitzt er weder aktives noch passives Stimmrecht.

Can. 1435 – § 1. Wenn eine Strafe verbietet, die Sakramente oder Sakramentalien zu empfangen, wird das Verbot ausgesetzt, solange der Täter sich in Todesgefahr befindet.

§ 2. Wenn eine Strafe verbietet, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsvollmacht zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es notwendig ist, um für die Christgläubigen zu sorgen, die sich in Todesgefahr befinden.

 

KAPITEL II
STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN

Can. 1436 – § 1. Wer irgendeine Wahrheit leugnet, die kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben ist, oder sie in Zweifel zieht oder den christlichen Glauben gänzlich ablehnt und, obwohl rechtmäßig gewarnt, nicht zur Einsicht kommt, soll als Häretiker oder als Apostat mit der großen Exkommunikation bestraft werden, ein Kleriker kann außerdem mit anderen Strafen bestraft werden, nicht ausgeschlossen die Entlassung aus dem Klerikerstand.

§ 2. Wer außer diesen Fällen eine Lehre beharrlich ablehnt, die vom Papst oder dem Bischofskollegium in Ausübung ihres authentischen Lehramtes als endgültig zu haltende vorgelegt ist, oder eine Lehre beibehält, die als irrig verurteilt ist, und, obwohl rechtmäßig verwarnt, nicht zur Einsicht kommt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

§ 3. Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an das Bischofskollegium wendet, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

Can. 1437 – Wer die Unterwerfung unter die höchste Autorität der Kirche oder die Gemeinschaft mit den Christgläubigen verweigert, die dieser Autorität unterstellt sind, und, obwohl rechtmäßig gewarnt, den Gehorsam nicht leistet, soll als Schismatiker mit der großen Exkommunikation bestraft werden.

Can. 1438 – Wer überlegt das im Recht vorgeschriebene Gedenken des Hierarchen in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet unterläßt, und, obwohl rechtmäßig verwarnt, nicht zur Einsicht kommt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen.

Can. 1439 – Eltern oder jene, die Elternstelle vertreten, welche die nichtkatholische Taufe und Erziehung ihrer Kinder veranlassen, sollen mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

Can. 1440 – Wer die Rechtsnormen über die Gottesdienstgemeinschaft verletzt, kann mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

Can. 1441 – Wer heilige Sachen zu einem profanen Gebrauch oder zu einem schlechten Zweck verwendet, soll suspendiert werden oder am Empfang der Göttlichen Eucharistie gehindert werden.

Can. 1442 – § 1. Wer die Göttliche Eucharistie weggeworfen oder zu einem sakrilegischem Zweck entwendet oder zurückbehalten hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden und, wenn er Kleriker ist, auch mit anderen Strafen, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen.

§ 2. Wer sich der in sakrilegischer Absicht erfolgten Konsekration einer oder beider Gestalten innerhalb oder außerhalb der Göttlichen Liturgie schuldig gemacht hat, soll je nach Schwere der Straftat bestraft werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

Can. 1443 – § 1. Mit einer angemessenen Strafe, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen, soll belegt werden:

1° wer die Feier der Göttlichen Liturgie oder anderer Sakramente vorgetäuscht hat;

2° wer ohne Priesterweihe die Göttliche Liturgie zu feiern versucht;

3° wer außer dem in can. 1457 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört.

§ 2. Wer vorsätzlich denjenigen ein Sakrament spendet, denen der Empfang verboten ist, soll mit der Suspension bestraft werden, der andere Strafen hinzugefügt werden können.

Can. 1444 – Wer einen Meineid vor einer kirchlichen Autorität geleistet hat oder wer, wenn auch unvereidigt, vor dem rechtmäßig vernehmenden Richter wissentlich Falsches behauptet oder die Wahrheit verheimlicht hat oder wer zu diesen Straftaten veranlaßt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

Can. 1445 – § 1. Wer physische Gewalt wegen einen Bischof angewandt oder ein anderes schweres Unrecht gegen ihn begangen hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, nicht ausgeschlossen, wenn es ein Kleriker ist, die Entlassung aus dem Klerikerstand; wenn aber dieselbe Straftat gegen einen Metropoliten, Patriarchen oder sogar gegen den Papst begangen wurde, soll der Täter mit der großen Exkommunikation bestraft werden, deren Erlaß im letzten Fall dem Papst vorbehalten ist.

§ 2. Wer so gegen einen anderen Kleriker, ein Ordensmitglied, ein Mitglied einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens oder gegen einen Laien gehandelt hat, der einen kirchlichen Dienst ausübt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

Can. 1446 – § 1. Wer dem eigenen Hierarchen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt, soll als Straftäter mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

§ 2. Wer die Verpflichtung, das päpstliche Geheimnis zu wahren, verletzt, soll mit einer Strafe nach Maßgabe der cann. 1429 und 1430 belegt werden.

§ 3. Wer der Pflicht, ein rechtskräftiges Urteil oder Strafdekret, durch das eine Strafe auferlegt wird, auszuführen, nicht nachkommt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die kleine Exkommunikation und die Suspension nicht ausgenommen.

§ 4. Wer die Weitergabe einer Strafanzeige versäumt, zu der er vom kanonischen Recht verpflichtet ist, soll nach Maßgabe der cann. 1429 und 1430 bestraft werden; auch unter Hinzufügung andere Strafen je nach Schwere der Straftat.

§ 5. Ein Kleriker, der für mehr als sechs zusammenhängende Monate den priesterlichen Dienst absichtlich und unrechtmäßig aufgegeben hat mit der Absicht, sich der zuständigen kirchlichen Autorität zu entziehen, soll je nach Schwere der Straftat mit der Suspension oder den in den cann. 1429 und 1430 festgesetzten Strafen bestraft werden, in schwereren Fällen auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand.

Can. 1447 – § 1. Wer Unruhen oder Haß gegen irgendeinen Hierarchen erregt oder die Untergebenen zum Ungehorsam gegen ihn auffordert, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, nicht ausgeschlossen die große Exkommunikation, besonders wenn sich die Straftat gegen einen Patriarchen oder sogar gegen den Papst richtete.

§ 2. Wer die Freiheit eines Dienstes, einer Wahl, der kirchlichen Vollmacht oder den rechtmäßigen Gebrauch der zeitlichen Güter der Kirche behindert oder einen Wähler oder jemanden eingeschüchtert hat, der Vollmacht oder einen Dienst ausübt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

Can. 1448 – § 1. Wer in einer öffentlichen Aufführung oder Versammlung oder in einem öffentlich verbreiteten Schreiben oder in anderer Weise unter Benutzung sozialer Kommunikationsmittel eine Gotteslästerung zum Ausdruck bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche Beleidigungen ausspricht oder Haß oder Verachtung erregt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

§ 2. Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen die Kirche arbeitet, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

Can. 1449 – § 1. Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gutzumachen, soll mit den Strafen der cann. 1429 und 1430 bestraft werden:

1° wer sich Kirchengüter aneignet oder verhindert, dass ihre Früchte erhalten werden;

2° wer ohne die vorgeschriebene Beratung, Zustimmung oder Erlaubnis oder eine andere vom Recht für die gültige und erlaubte Veräußerung von Kirchengütern festgelegte Voraussetzung diese veräußert oder im Hinblick auf sie einen Akt der Verwaltung setzt;

3° wer unrechtmäßig Gewinn aus Opfergaben für die Feier der Göttlichen Liturgie oder die Liturgie der vorgeweihten Gaben oder das Gedächtnis in der Göttlichen Liturgie zieht, von denen can. 715 handelt.

§ 2. Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gutzumachen, soll mit einer angemessenen Strafe, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen, bestraft werden:

1° wer aus eigener schwer zurechenbarer Unterlassung der geschuldeten Sorgfalt oder aus eigener schwer zurechenbarer Unkenntnis des Gesetzes oder Verwaltungsbefehls die in § 1 n. 2 genannte Straftat begeht;

2° wer anderweitig bei der Verwaltung der Kirchengüter grob fahrlässig handelt.

Can. 1450 – § 1. Wer einen Menschen getötet hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden; ein Kleriker soll außerdem mit anderen Strafen bestraft werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen.

§ 2. Auf dieselbe Weise soll bestraft werden, wer eine Abtreibung mit der angestrebten Wirkung vorgenommen hat, unbeschadet des can. 728, § 2.

Can. 1451 – Wer einen Menschen entführt hat oder ungerechtfertigt festhält, schwer verletzt oder verstümmelt oder ihn physisch oder psychisch gefoltert hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen.

Can. 1452 – Wer jemandem ein schweres Unrecht zugefügt oder seinen guten Ruf durch Verleumdung schwer verletzt hat, soll zur Leistung einer angemessenen Wiedergutmachung gezwungen werden; wenn er sich aber geweigert hat, soll er mit der kleinen Exkommunikation oder der Suspension bestraft werden.

Can. 1453 – § 1. Ein Kleriker, der in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, oder anders in einer äußeren Sünde gegen die Keuschheit verharrt und dadurch Ärgernis erregt, soll mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können.

§ 2. Ein Kleriker, der eine verbotene Eheschließung versucht hat, soll aus dem Klerikerstand entlassen werden.

§ 3. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen die Keuschheit verfehlt hat, soll, wenn die Straftat öffentlich begangen wurde, mit angemessenen Strafen belegt werden, wenn erforderlich die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

§ 4. Mit der gleichen Strafe, die in § 3 erwähnt wird, soll ein Kleriker bestraft werden, der mit Gewalt oder durch Drohungen oder Missbrauch seiner Autorität eine Straftat gegen die Keuschheit begangen oder jemanden gezwungen hat, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu ertragen.

§ 5. Mit der Amtsenthebung und anderen angemessenen Strafen, wenn es die Schwere des Falles nahelegt die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen, soll ein Kleriker bestraft werden:

1° der eine Straftat gegen die Keuschheit mit einem Minderjährigen oder einer Person begeht, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt;

2° der einen Minderjährigen oder eine Person, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt, dazu verführt oder verleitet an echten oder simulierten pornographischen Darstellungen teilzunehmen oder diese umzusetzen;

3° der für sich gegen die guten Sitten in jedweder Form und mit jedwedem Mittel pornographische Bilder von Minderjährigen oder Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, erwirbt, aufbewahrt oder verbreitet.

§ 6. Ein Ordensangehöriger, der das öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit abgelegt hat und nicht die heilige Weihe empfangen hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, wenn er die Straftaten begeht, von denen die §§ 1 und 2 handeln.

§ 7. Wenn ein Ordensangehöriger oder ein Mitglied einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens oder sonst ein Gläubiger, der in der Kirche eine Würde bekleidet oder ein Amt oder eine Funktion ausübt, eine der Straftaten begeht, von denen die §§ 3–5 handeln, soll er mit einer angemessenen Strafe je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

Can. 1454 – Wer fälschlich jemanden wegen irgendeiner Straftat angezeigt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, nicht ausgeschlossen die große Exkommunikation, besonders wenn ein Beichtvater, ein Hierarch, ein Kleriker, ein Ordensmitglied, ein Mitglied einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens oder ein im kirchlichen Dienst tätiger Laie bezichtigt wird, unbeschadet des can. 731.

Can. 1455 – Wer ein falsches kirchliches Dokument ausgefertigt oder in einem kirchlichen Dokument falsche Angaben gemacht hat oder wer irgendein falsches oder verändertes Dokument wissentlich in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet oder ein echtes Dokument verändert, vernichtet oder unterdrückt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

Can. 1456 – § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden, unbeschadet des can. 728, § 1, n. 1; wenn er aber das Beichtgeheimnis auf andere Weise gebrochen hat, soll er mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

§ 2. Ein Dolmetscher und die anderen in can. 733 § 2 genannten Personen, die das Geheimnis verletzen, und ebenso alle, die versucht haben, Kenntnisse aus einer Beichte auf irgendeine Weise zu erlangen, sollen mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die kleine Exkommunikation oder die Suspension nicht ausgenommen.

§ 3. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 1 und 2 soll derjenige, der mit irgendeinem technischen Hilfsmittel das, was vom Beichtvater oder vom Pönitenten in einer echten oder vorgetäuschten Beichte gesagt wurde, aufnimmt oder in übler Weise durch soziale Kommunikationsmittel oder auf andere Art verbreitet, je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen, wenn es sich um einen Kleriker handelt.

Can. 1457 – Ein Priester, der den Mitschuldigen bei einer Sünde gegen die Keuschheit losgesprochen hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden, unbeschadet des can. 728, § 1, n. 2.

Can. 1458 – Ein Priester, der bei der Spendung der Beichte oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zur Sünde gegen die Keuschheit verführt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen.

Can. 1459 – § 1. Bischöfe, die ohne Auftrag der zuständigen Autorität jemandem die Bischofsweihe gespendet haben, und wer von ihnen auf diese Weise die Weihe empfangen hat, sollen mit der großen Exkommunikation bestraft werden.

§ 2. Ein Bischof, der jemandem gegen die Vorschriften der Canones die Diakonen- oder Priesterweihe gespendet hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

§ 3. Jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden versucht, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, soll mit der dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen großen Exkommunikation bestraft werden; ein Kleriker kann darüber hinaus mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

§ 4. Wer zu den heiligen Weihen hinzutritt, während er durch die Strafe der großen oder kleinen Exkommunikation oder ein Hindernis gebunden ist, die bzw. das er absichtlich verschwiegen hat, soll über das hinaus, was in can. 763 § 1 festgelegt ist, von der empfangenen Weihe suspendiert werden.

Can. 1460 – Wer sich direkt oder indirekt an die weltliche Autorität gewendet hat, um auf ihr Betreiben hin die heilige Weihe, ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche zu erlangen, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation und, wenn es sich um einen Kleriker handelt, auch die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen.

Can. 1461 – Wer die heilige Weihe aufgrund von Simonie gespendet oder empfangen hat, soll aus dem Klerikerstand entlassen werden; wer aber andere Sakramente aufgrund von Simonie gespendet oder empfangen hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen.

Can. 1462 – Wer ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche aufgrund von Simonie erlangt, übertragen oder wie nur immer an sich gerissen hat oder unrechtmäßig behält oder anderen abgetreten hat oder ausübt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen.

Can. 1463 – § 1. Wer irgend etwas geschenkt oder versprochen hat, damit jemand, der ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut oder unterlässt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden; ebenso, wer die Schenkungen oder Versprechungen angenommen hat. Unbeschadet bleibt in beiden Fällen die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens.

§ 2. Wer bei der Ausübung eines Amtes, Dienstes oder einer Aufgabe eine über das Festgelegte hinausgehende Summe oder eine weitere Geldleistung oder etwas zu seinem Nutzen fordert, soll bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gutzumachen, mit einer entsprechenden Geldstrafe oder anderen Strafen belegt werden, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen.

Can. 1464 – § 1. Wer außer den Fällen, die im Recht schon vorgesehen sind, eine Vollmacht, ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche durch eine Handlung oder eine Unterlassung missbraucht, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, der Entzug der betreffenden Vollmacht, des Amtes, Dienstes oder der Aufgabe nicht ausgeschlossen, wenn nicht für diesen Missbrauch durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl eine andere Strafe festgesetzt ist, unbeschadet der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens.

§ 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit einen Akt einer Vollmacht, eines Amtes, eines Dienstes oder einer anderen Aufgabe in der Kirche zu fremdem Schaden gesetzt oder unterlassen hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, unbeschadet der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens.

Can. 1465 – Wer ein Amt, einen Dienst oder eine andere Aufgabe in der Kirche ausübt, welcher eigenberechtigten Kirche auch immer, selbst der lateinischen Kirche, er angehöre, und gewagt hat, irgendeinen Christgläubigen gegen can. 31 auf irgendeine Weise zum Übertritt in eine andere eigenberechtigte Kirche zu veranlassen, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

Can. 1466 – § 1. Ein Kleriker, ein Ordensangehöriger oder ein Mitglied einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens, der gegen die Vorschriften der Canones Gewerbe oder Handel ausübt, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

§ 2. Ein Kleriker, ein Ordensangehöriger oder ein Mitglied einer ordensähnlichen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens, der über das, was im Recht schon vorgesehen ist, eine Straftat im wirtschaftlichen Bereich begeht oder die Vorschriften des can. 385 § 3 schwer verletzt, soll bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gutzumachen, mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

Can. 1467 – Wer die ihm aus einer Strafe auferlegten Verpflichtungen verletzt, kann mit anderen zusätzlichen Strafen belegt werden. 

 

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