Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

Titel XVIII
ÖKUMENISMUS ODER FÖRDERUNG DER EINHEIT DER CHRISTEN

Can. 902 – Da die Sorge aller Christgläubigen um die Erneuerung der Einheit die ganze Kirche angeht, müssen alle Christgläubigen, besonders aber die Hirten der Kirche, für die vom Herrn gewünschte Fülle der Einheit der Kirche beten und durch tatkräftige Teilnahme am ökumenischen Werk mitarbeiten, das von der Gnade des Heiligen Geistes erweckt wurde.

Can. 903 – Den katholischen Ostkirchen kommt die besondere Aufgabe zu, unter allen orientalischen Kirchen die Einheit zu fördern, besonders durch das Gebet, das Beispiel des Lebens, die gewissenhafte Treue gegenüber den alten Traditionen der orientalischen Kirchen, die gegenseitige und bessere Kenntnis, die Zusammenarbeit und die geschwisterliche Wertschätzung von äußeren Gegebenheiten und Überzeugungen.

Can. 904 – § 1. Die Vorhaben der ökumenischen Bewegung in jeder eigenberechtigten Kirche sollen nachhaltig durch besondere Normen des Partikularrechts gefördert werden; dabei hat der Apostolischen Stuhl die Leitung dieser Bewegung für die Gesamtkirche.

§ 2. Zu diesem Zweck soll, nach gemeinsamer Beratung mit den Patriarchen und Eparchialbischöfen anderer Kirchen, die in demselben Gebiet ihre Vollmacht ausüben in jeder eigenberechtigten Kirche, eine Ökumenekommission von Sachverständigen eingerichtet werden, wenn es die Umstände anraten.

§ 3. Ebenso soll den Eparchialbischöfen entweder für jede Eparchie oder, wenn es als sinnvoll erscheint, für mehrere Eparchien ein Rat zur Förderung der ökumenischen Bewegung zur Verfügung stehen; in jenen Eparchien aber, die keinen eigenen Rat haben können, soll wenigstens ein vom Eparchialbischof ernannter Christgläubiger mit der besonderen Aufgabe der Förderung dieser Bewegung zur Verfügung stehen.

Can. 905 – Bei der Verwirklichung des ökumenischen Anliegens sind besonders der offene und vertrauenswürdige Dialog und gemeinsame Vorhaben mit den anderen Christen mit gebührender Klugheit zu beachten, unter Vermeidung der Gefahren falscher Friedfertigkeit, des Indifferentismus und unmäßigen Eifers.

Can. 906 – Damit um so klarer den Christgläubigen bekannt wird, was wirklich von der katholischen Kirche und den anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gelehrt und überliefert wird, sollen sich besonders die Prediger des Wortes Gottes Mühen geben, und diejenigen, die über die sozialen Kommunikationsmittel verfügen, sowie alle, die entweder als Lehrer oder als Leiter in katholischen Schulen, besonders aber in höheren Studieneinrichtungen arbeiten.

Can. 907 – Die Leiter von Schulen, Krankenhäusern und anderen ähnlichen katholischen Einrichtungen sollen dafür Sorge tragen, daß andere Christen, die diese besuchen bzw. sich dort aufhalten, von den eigenen Amtsträgern geistliche Betreuung erhalten und die Sakramente empfangen können.

Can. 908 – Es ist zu wünschen, daß die katholischen Christgläubigen unter Wahrung der Normen über die Teilnahme an den Gottesdiensten jedes Vorhaben, bei dem sie mit anderen Christen zusammenarbeiten können, nicht allein, sondern gemeinsam durchführen; von dieser Art sind die Werke der Caritas und der sozialen Gerechtigkeit, die Verteidigung der Würde der menschlichen Person und ihrer Grundrechte, die Förderung des Friedens, Gedenktage für das Vaterland und nationale Feiertage.

 

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