Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

Canon: Text:
Bei der Suche nach mehreren Wörtern oder Wortteilen:
Datenbank powered by Gossamer Threads Inc.
 

 

Textstände der Gesetzestexte Weiterführende Links Impressum Datenschutzerklärung

 

Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XX
ÄMTER

Can. 936 – § 1. In der Kirche ist ein Amt jeder Dienst, der vom Herrn selbst oder von der zuständigen Autorität fest eingerichtet ist, um einen geistlichen Zweck wahrzunehmen.

§ 2. Die Rechte und Pflichten, die den einzelnen Ämtern eigen sind, werden durch das Recht selbst bestimmt, durch das ein Amt eingerichtet wird, oder durch das Dekret der zuständigen Autorität.

§ 3. Es ist die Aufgabe der Autorität, deren Pflicht es ist, ein Amt einzurichten, auch es zu verändern, aufzuheben und für seine kanonische Übertragung zu sorgen, außer es wird anders im Recht ausdrücklich vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest.

Can. 937 – § 1. Wer ein Amt errichtet, muß dafür sorgen, daß die zu seiner Wahrnehmung notwendigen Mittel vorhanden sind und daß für die gerechte Vergütung derer gesorgt wird, die das Amt verwalten.

§ 2. Im Partikularrecht einer jeden eigenberechtigten Kirche soll genauer die Art bestimmt werden, durch die diese Vorschriften zur Wirkung gebracht werden, außer für bestimmte Vorschriften ist schon im gemeinsamen Recht vorgesorgt.

 

KAPITEL I
KANONISCHE ÜBERTRAGUNG DER ÄMTER

Can. 938 – Ein Amt kann ohne kanonische Übertragung nicht gültig erlangt werden.

Can. 939 – Die kanonische Übertragung eines Amtes geschieht:

1° durch die freie Übertragung, die von der zuständigen Autorität vorgenommen wurde;

2° wenn eine Wahl vorausgegangen ist, durch ihre Bestätigung oder, wenn die Wahl der Bestätigung nicht bedarf, durch die Annahme des Gewählten;

3° wenn eine Wahlbitte vorausgegangen ist, durch ihre Zulassung.

Can. 940 – § 1. Damit jemand zu einem Amt berufen wird, muß er geeignet sein, d.h. mit den Eigenschaften ausgestattet sein, die im Recht verlangt werden.

§ 2. Sooft der Berufene die erforderlichen Eigenschaften nicht hat, ist die Übertragung nur dann nichtig, wenn es so im Recht vorgesehen ist; ansonsten ist sie gültig, aber kann durch ein Dekret der zuständigen Autorität unter Wahrung der Billigkeit aufgehoben werden.

Can. 941 – Eine kanonische Übertragung, für die im Recht keine Frist vorgeschrieben ist, darf niemals über eine Nutzfrist von sechs Monaten nach Kenntnisnahme von der Vakanz des Amtes aufgeschoben werden.

Can. 942 – Niemanden sollen zwei oder mehrere Ämter übertragen werden, die zugleich von ein- und demselben nicht entsprechend wahrgenommen werden können, außer eine wirkliche Notlage liegt vor.

Can. 943 – § 1. Die Verleihung eines Amtes, das von Rechts wegen nicht frei ist, ist durch das Recht selbst nichtig und wird durch die nachfolgende Vakanz des Amtes nicht geheilt.

§ 2. Wenn es sich aber um ein Amt handelt, das nach dem Recht für eine bestimmte Zeit übertragen wird, kann die kanonische Übertragung innerhalb von sechs Monaten vorgenommen werden, bevor diese Zeit abgelaufen ist, und hat Rechtswirkung vom Tag der Vakanz des Amtes.

§ 3. Das Versprechen irgendeines Amtes, von wem auch immer es gegeben wurde, hat keine kanonische Wirkung.

Can. 944 – Ein nach dem Recht freies Amt, das etwa von jemandem unrechtmäßig in Besitz gehalten wird, kann übertragen werden, wenn nur nach Maßgabe des Rechts erklärt wurde, daß der Besitz nicht rechtmäßig ist, und diese Erklärung im Übertragungsschreiben erwähnt wird.

Can. 945 – Wer ein Amt überträgt, indem er einen anderen vertritt, der nachlässig oder verhindert ist, erwirbt dadurch keine Vollmacht über die Person, der es übertragen wurde, sondern deren rechtliche Stellung ist dieselbe, wie wenn die kanonische Übertragung entsprechend der ordentlichen Rechtsnorm vorgenommen wäre.

Can. 946 – Die Übertragung eines Amtes, die aufgrund von schwerer, unrechtmäßig eingeflößter Furcht, Arglist, eines wesentlichen Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgt ist, ist von Rechts wegen nichtig.

 

Art. I
WAHL

Can. 947 – § 1. Wenn einem Kreis das Wahlrecht für ein Amt zukommt, soll die Wahl, außer es ist anders im Recht vorgesehen, niemals über eine dreimonatige Nutzfrist nach der Kenntnisnahme der Vakanz des Amtes hinaus, hinausgeschoben werden; wenn diese Frist nutzlos abgelaufen ist, soll die zuständige Autorität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl oder das Recht der Amtsübertragung nachfolgend zukommt, das freie Amt frei übertragen.

§ 2. Die zuständige Autorität kann das freie Amt auch frei übertragen, wenn der Kreis das Wahlrecht auf andere Weise verloren hat.

Can. 948 – § 1. Unbeschadet des Partikularrechts, soll der Vorsitzende des Kreises die Wähler einberufen an einen Ort und zu einer zeit, die ihnen paßt; wenn die Einberufung persönlich erfolgen muß, ist sie gültig, wenn sie entweder am Ort des Wohnsitzes oder des Quasi – Wohnsitzes oder am Aufenthaltsort erfolgt.

§ 2. Wenn aber jemand von den Einzuberufenden übergangen wurde und deshalb abwesend ist, ist die Wahl gültig, aber sie muß, sobald das Übergehen und die Abwesenheit bewiesen ist, auf seinen Antrag hin von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, auch nach der Bestätigung, sofern nach Maßgabe des Rechts feststeht, daß der Rekurs wenigstens innerhalb von drei Tagen nach der Kenntnisnahme der Wahl, eingelegt wurde.

§ 3. Wenn aber mehr als ein Drittel der Wähler übergangen wurde, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig, außer alle Übergangenen haben tatsächlich teilgenommen.

Can. 949 – § 1 Wenn die Einberufung kanonisch erfolgt ist, haben die das Recht der Stimmabgabe, die an dem in der Einberufung festgesetzten Ort und Tag anwesend sind, wobei das Recht der gültigen Stimmabgabe durch Brief oder Stellvertreter ausgeschlossen ist, wenn vom Recht nichts anderes bestimmt wird.

§ 2. Wenn aber jemand von den Wählern im Haus anwesend ist, in dem die Wahl stattfindet, aber wegen seiner schwachen Gesundheit an der Wahl nicht teilnehmen kann, soll seine schriftliche Stimmabgabe von den Stimmzählern eingeholt werden.

Can. 950 – Auch wenn jemand wegen mehrerer Titel das Recht hat, eine Stimme im eigenen Namen abzugeben, kann er nur eine einzige Stimme abgeben.

Can. 951 – Niemand, der dem Kreis fremd ist, kann zur Stimmabgabe zugelassen werden, ansonsten ist die Wahl von Rechts wegen nichtig.

Can. 952 – Wenn die Freiheit bei der Wahl auf welche Weise auch immer behindert ist, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig.

Can. 953 – § 1. Unfähig zur Stimmabgabe ist :

1° wer zu einer menschlichen Handlung unfähig ist;

2° wer das aktive Wahlrecht nicht hat;

3° wer den katholischen Glauben öffentlich aufgeben hat oder von der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche öffentlich abgefallen ist.

§ 2. Wenn jemand von den Vorgenannten zugelassen wird, ist seine Stimme nichtig, aber die Wahl gültig, außer steht fest, daß der Gewählte nach Abzug dieser Stimme nicht die erforderliche Stimmenzahl erhalten hätte.

Can. 954 – § 1. Eine Stimme ist nichtig, außer sie ist:

1° frei, und deshalb ist die Stimme nichtig, wenn der Wähler durch schwere Furcht oder Arglist direkt oder indirekt veranlaßt wurde, eine bestimmte Person oder mehrere ausschließend zu wählen;

2° geheim, sicher, bedingungslos, bestimmt, indem die gegenteilige Gewohnheit verworfen ist.

§ 2. Bedingungen, die vor der Wahl der Stimmabgabe zugefügt wurden, werden als nicht beigefügt angesehen.

Can. 955 – § 1. Bevor die Wahl beginnt, sollen wenigstens zwei Stimmzähler aus der Mitte des Kreises bestimmt werden.

§ 2. Die Stimmzähler sollen die Stimmen einsammeln und in Gegenwart des Wahlvorsitzenden prüfen, ob die Zahl der Stimmzettel der Zahl der Wähler entspricht, sie sollen die Stimmen selbst prüfen und bekanntmachen, wie viele jeder erhalten hat.

§ 3. Wenn die Zahl der Stimmen nicht der Zahl der Wählenden entspricht, ist nichts getan worden.

§ 4. Die Stimmzettel sollen nach jeder durchgeführten Abstimmung oder nach der Sitzung, wenn in derselben Sitzung mehrere Abstimmungen stattfinden, vernichtet werden.

§ 5. Alle Wahlhandlungen sollen von dem, der die Aufgabe des Schriftführers wahrnimmt, genau aufgeschrieben werden und, nachdem sie vor den Wählern verlesen sind, vom Schriftführer, dem Vorsitzenden und den Stimmzählern unterschrieben und im Archiv des Kreises aufbewahrt werden.

Can. 956 – § 1. Außer es wird im gemeinsamen Recht anders vorgesehen, hat bei Wahlen das Rechtskraft, was nämlich bei Anwesenheit der Mehrheit derer, die einberufen werden müssen, die absolute Mehrheit derer beschlossen hat, die anwesend sind, oder nach zwei erfolglosen Wahlen die relative Mehrheit in der dritten Wahl; wenn aber nach der dritten Wahl die Stimmen gleich waren, soll der ältere aufgrund des Lebensalters als gewählt angesehen werden, außer es handelt sich um Wahlen allein unter Klerikern oder Ordensleuten, in diesen Fällen soll der ältere aufgrund der heiligen Weihe als gewählt angesehen werden oder unter den Ordensleuten der ältere aufgrund der ersten Profeß.

§ 2. Es ist die Aufgabe des Wahlvorsitzenden, den Gewählten bekanntzugeben.

Can. 957 – § 1. Die Wahl ist schriftlich oder auf eine andere rechtmäßige Weise dem Gewählten mitzuteilen.

§ 2. Der Gewählte muß innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen nach dem Empfang der Mitteilung, dem Vorsitzenden des Kreises mitteilen, ob er die Wahl annimmt oder nicht; ansonsten hat die Wahl keine Rechtswirkung.

§ 3. Wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt, verliert er jedes aus der Wahl entstandene Recht, und die Wahl wird durch die nachfolgende Annahme nicht geheilt, aber er kann wieder gewählt werden; der Kreis muß innerhalb eines Monats nach der bekannten Kenntnis der nicht angenommenen Wahl an, zu einer neuen Wahl schreiten.

Can. 958 – Der Gewählte erhält mit Annahme der Wahl, wenn sie keiner Bestätigung bedarf, sofort das Amt mit vollem Recht, außer es wird anders im Recht vorgesehen; ansonsten erwirbt er nur das Recht, die Bestätigung der Wahl zu verlangen.

Can. 959 – § 1. Wenn die Wahl der Bestätigung bedarf, muß der Gewählte nicht über acht Tage nach der angenommenen Wahl hinaus, selbst oder durch einen anderen die Bestätigung von der zuständigen Autorität erbitten; ansonsten geht er jedes Rechts verlustig, das aus der Wahl entstanden ist, außer er beweist, daß er durch ein gebührendes Hindernis an dem Gesuch der Bestätigung verhindert war.

§ 2. Vor dem Erhalt der Bestätigung ist es dem Gewählten nicht erlaubt, sich in die Verwaltung des Amtes einzumischen, und von ihm etwa vorgenommenen Handlungen sind nichtig.

Can. 960 – § 1. Der zuständigen Autorität ist es nicht erlaubt, die Bestätigung zu verweigern, wenn sie den Gewählten als geeignet befunden hat und die Wahl nach Maßgabe des Rechts durchgeführt ist.

§ 2. Nach dem Erhalt der Bestätigung erhält der Gewählte das Amt mit vollem Recht, außer es wird anders im Recht vorgesehen.

 

Art. II
Wahlbitte

Can. 961 – Wenn der Wahl dessen, den die Wähler für geeigneter halten und vorziehen, ein kanonisches Hindernis entgegensteht, von dem dispensiert werden kann, können sie ihn mit ihren Stimmen von der zuständigen Autorität erbitten, außer es wird anders im Recht vorgesehen.

Can. 962 – Damit die Wahlbitte Rechtskraft hat, werden wenigstens Zweidrittel der Stimmen verlangt; ansonsten soll zur Wahl geschritten werden, als ob nichts getan wäre.

Can. 963 – § 1. Der Kreis muß die Wahlbitte möglichst bald und nicht über acht Tage hinaus an die zuständige Autorität senden, die es angeht, die Wahl zu bestätigen; die Autorität muß, wenn sie die Vollmacht nicht hat, von dem Hindernis zu dispensieren, und die Wahlbitte zulassen will, die Dispens von der zuständigen Autorität erwirken; wenn die Bestätigung nicht verlangt wird, muß die Wahlbitte an die für die Gewährung der Dispens zuständige Autorität gesandt werden.

§ 2. Wenn die Wahlbitte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgesandt wurde, ist sie von Rechts wegen nichtig, und der Kreis verliert für dieses Mal das Wahlrecht, außer er weist nach, daß er durch ein gebührendes Hindernis an der Absendung der Wahlbitte gehindert war.

§ 3. Dem Erbetenen entsteht aus der Wahlbitte kein Recht; die zuständige Autorität ist nicht verpflichtet, sie zuzulassen.

§ 4. Die Wahlbitte, die an die zuständige Autorität gesandt wurde, können die Wähler nicht widerrufen.

Can. 964 – § 1. Wenn die Wahlbitte von der zuständigen Autorität nicht zugelassen wurde, geht das Wahlrecht an den Kreis zurück.

§ 2. Die Gewährung der Wahlbitte aber soll dem Erbetenen sofort mitgeteilt, und can. 957, § § 2 und 3 soll beachtet werden.

§ 3. Wer eine zugelassene Wahlbitte annimmt, erhält sofort das Amt mit vollem Recht.

 

KAPITEL II
VERLUST EINES AMTES

Can. 965 – § 1. Ein Amt wird verloren außer aus anderen im Recht vorgeschriebenen Fällen durch den Ablauf der festgesetzten Zeit, durch das Erreichen des im Recht bestimmten Alters, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und Absetzung.

§ 2. Ein Amt wird nicht verloren, wenn das Recht der Autorität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erloschen ist, außer es wird im Recht anders vorgesehen.

§ 3. Bei Ablauf der festgesetzten Zeit und beim Erreichen des bestimmten Alters hat der Amtsverlust nur von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt ist.

§ 4. Dem, der wegen Erreichs des im Recht bestimmten Alters oder wegen Verzichts ein Amt verliert, kann der Titel eines Emeritus verliehen werden.

Can. 966 – Der Verlust des Amtes, der Wirksamkeit erlangt hat, soll möglichst bald allen bekannt gemacht werden, denen irgendein Recht bei der kanonischen Amtsübertragung zukommt.

 

Art. I
AMTSVERZICHT

Can. 967 – Wer seiner mächtig ist, kann aus einem gerechten Grund auf ein Amt verzichten.

Can. 968 – Ein Verzicht, der aufgrund schwerer und unrechtmäßig eingeflößter Furcht, Arglist, eines wesentlichen Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgt ist, ist von Rechts wegen nichtig.

Can. 969 – Damit ein Verzicht gültig ist, muß er schriftlich oder vor zwei Zeugen der Autorität erklärt werden, der die kanonische Übertragung des Amtes zukommt, um das es sich handelt; außer es bedarf der Annahme, erlangt er sofort Rechtswirkung.

Can. 970 – § 1. Ein Verzicht, der der Annahme bedarf, erlangt Rechtswirkung, nachdem dem Verzichtenden die Annahme des Verzichts mitgeteilt ist; wenn aber innerhalb von drei Monaten dem Verzichtenden die Annahme des Verzichtes nicht mitgeteilt wurde, entbehrt er jeder Rechtskraft.

§ 2. Der Verzicht kann nur, bevor seine Annahme mitgeteilt wurde, widerrufen werden.

§ 3. Die Autorität soll einen Verzicht, der nicht auf einen gerechten und angemessenen Grund gestützt ist, nicht annehmen.

Can. 971 – Der auf das Amt verzichtet hat, kann dasselbe Amt aus einem anderen Titel erlangen.

 

Art. II
VERSETZUNG

Can. 972 – § 1. Eine Versetzung kann nur von dem vorgenommen werden, der das Recht hat, das Amt zu übertragen, das verloren wird, und zugleich für das Amt übertragen wird.

§ 2. Wenn die Versetzung gegen den Willen dessen geschieht, der das Amt innehat, wird ein schwerer Grund verlangt, und es soll die im Recht vorgeschriebene Verfahrensweise beachtet werden, unbeschadet der Normen hinsichtlich der Mitglieder eines religiösen Instituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute und immer unbeschadet des Rechts, Gegengründe vorzubringen.

§ 3. Damit die Versetzung Rechtswirkung erlangt, muß sie schriftlich mitgeteilt werden.

Can. 973 – § 1. Im Fall der Versetzung wird das frühere Amt durch die kanonische Inbesitznahme des anderen Amtes frei, außer es wird im Recht anders vorgesehen oder von der zuständigen Autorität vorgeschrieben.

§ 2. Der Versetzte erhält die mit dem früheren Amt verbundene Vergütung, bis er die kanonische Inbesitznahme des anderen vorgenommen hat.

 

Art. III
AMTSENTHEBUNG

Can. 974 – § 1. Jemand wird eines Amtes enthoben entweder durch ein von der zuständigen Autorität rechtmäßig erlassenes Dekret, unter Wahrung nämlich der etwa aufgrund eines Vertrags erworbenen Rechte oder von Rechts wegen nach Maßgabe des can. 976.

§ 2. Damit das Dekret der Amtsenthebung Rechtswirkung erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen.

Can. 975 – § 1. Außer es ist im Recht anders vorgesehen, kann jemand nicht eines Amtes, das auf unbestimmte Zeit übertragen wird, enthoben werden, außer aus einem schweren Grund und unter Wahrung der im Recht vorgeschriebenen Verfahrensweise; dasselbe gilt, daß jemand eines Amtes, das auf eine bestimmte Zeit übertragen wird, enthoben werden kann, bevor diese Zeit abgelaufen ist.

§ 2. Eines Amtes, das gemäß den Rechtsvorschriften jemanden nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität übertragen wird, kann jemand aus einem gerechten Grund, der nach der Auffassung derselben Autorität zu beurteilen ist, unter Wahrung der Billigkeit enthoben werden.

Can. 976 – § 1. Von Rechts wegen wird eines Amtes enthoben:

1° wer den Klerikerstand verloren hat;

2° wer den katholischen Glauben öffentlich abgelegt oder von der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche öffentlich abgefallen ist;

3° ein Kleriker, der eine Ehe, auch wenn nur eine zivile, versucht hat.

§ 2. Eine Amtsenthebung, über die in § 1, nn. 2 und 3 gehandelt wird, kann nur erwirkt werden, wenn sie aufgrund der Erklärung der zuständigen Autorität feststeht.

Can. 977 – Wenn jemand nämlich nicht von Rechts wegen, sondern durch Dekret der zuständigen Autorität eines Amtes enthoben wird, durch das für seine Existenz gesorgt wird, soll dieselbe Autorität dafür sorgen, daß für seine Existenz eine entsprechende Zeit lang gesorgt wird, außer es ist anders dafür Vorsorge getroffen.

 

Art. IV
ABSETZUNG

Can. 978 – Die Absetzung vom Amt kann nur als Strafe für eine Straftat verhängt werden.

 

Impressum und Datenschutzerklärung