Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

Canon: Text:
Bei der Suche nach mehreren Wörtern oder Wortteilen:
Datenbank powered by Gossamer Threads Inc.
 

 

Textstände der Gesetzestexte Weiterführende Links Impressum Datenschutzerklärung

 

Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XIV
EVANGELISIERUNG DER VÖLKER

Can. 584 – § 1. Dem Auftrag Christi gehorchend, allen Völkern das Evangelium zu verkündigen, und durch die Gnade und die Liebe des Heiligen Geistes bewegt, versteht sich die Kirche ganz als eine missionarische Kirche.

§ 2. Die Evangelisierung der Völker soll so geschehen, daß sich unter Bewahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten das Evangelium in der Kultur der einzelnen Völker ausdrücken kann, z.B. in der Katechese, in den eigenen liturgischen Riten, in der religiösen Kunst, im Partikularrecht und schließlich im gesamten Leben der Kirche.

Can. 585 – § 1. Es ist Aufgabe der einzelnen eigenberechtigten Kirchen, beständig dafür zu sorgen, daß durch Verkündiger, die geeignet vorbereitet und von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts gesandt sind, das Evangelium in der gesamten Welt unter der Leitung des Papstes verkündigt wird.

§ 2. Der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche und dem Hierarchenrat soll eine Kommission zur Förderung der wirksameren Zusammenarbeit aller Eparchien in der missionarischen Aktivität der Kirche zur Seite stehen.

§ 3. In den einzelnen Eparchien soll ein Priester bestimmt werden zur wirksamen Förderung der Vorhaben für die Missionen.

§ 4. Die Christgläubigen sollen die Kenntnis und die Liebe zu den Missionen in sich selbst und in anderen fördern, für jene beten und die Berufungen wecken und jenen durch ihre Mittel freigebig beistehen.

Can. 586 – Es ist streng verboten, daß jemand zur Annahme der Kirche gezwungen wird oder durch aufdringliche Kunstgriffe hingeführt oder verlockt wird; alle Christgläubigen sollen aber dafür sorgen, daß das Recht auf religiöse Freiheit geschützt und daß niemand durch unbillige Mißhandlungen von der Kirche abgeschreckt wird.

Can. 587 – § 1. Die sich mit der Kirche verbinden wollen, sollen durch liturgische Zeremonien zum Katechumenat zugelassen werden, das nicht bloß eine Erklärung der Dogmen und Vorschriften sein soll, sondern eine Ausbildung des ganzen christlichen Lebens und eine angemessen sich erstreckende Probezeit.

§ 2. Die dem Katechumenat eingeschrieben sind, haben das Recht, daß sie zur Liturgie des Wortes und zu anderen liturgischen Feiern, die nicht den Christgläubigen vorbehalten sind, zugelassen werden.

§ 3. Aufgabe des Partikularrechtes ist es, Normen zur Ordnung des Katechumenats zu erlassen, indem es festlegt, was von den Katechumenen zu leisten ist und welche Vorrechte ihnen zuerkannt werden.

Can. 588 – Es ist den Katechumenen unbenommen, irgendeiner eigenberechtigten Kirche nach Maßgabe des can. 30 askribiert zu werden; dennoch muß sicher gestellt sein, daß sie zu nichts überredet werden, was ihrer Eingliederung in eine Kirche entgegenstehen könnte, die mit ihrer Kultur mehr übereinstimmt.

Can. 589 – Die Missionare, die ausländischen wie die einheimischen, sollen durch entsprechende Gaben und natürliche Fähigkeit geeignet sein; sie sollen angemessen ausgebildet sein in der Missionswissenschaft und in der missionarischen Spiritualität und ferner unterrichtet in der Geschichte und der Kultur der Völker, die zu evangelisieren sind.

Can. 590 – Bei der missionarischen Tätigkeit ist dafür zu sorgen, daß die jungen Kirchen möglichst bald die Reife erreichen und voll eingerichtet sind, so daß sie unter der Führung einer eigenen Hierarchie für sich sorgen und das Werk der Evangelisierung aufnehmen und fortsetzen können.

Can. 591 – Die Missionare sollen eifrig dafür sorgen, daß:

1° die Berufungen zu den geistlichen Diensten unter den Neugetauften klug gefördert werden, so daß die jungen Kirchen möglichst bald über einheimische Kleriker verfügen;

2° die Katecheten so ausgebildet werden, daß sie gleichsam als wirksame Mitarbeiter der geistlichen Amtsträger ihren Dienst in der Evangelisierung und in der liturgischen Handlung möglichst gut ausüben können; im Partikularrecht soll dafür gesorgt werden, daß die Katecheten ein gerechtes Entgelt erhalten.

Can. 592 – § 1. Mit besonderer Sorge sollen in den Gebieten der Missionen geeignete Formen des Laienapostolats unterstützt werden; die Institute des geweihten Lebens sollen gefördert werden, wobei Rücksicht auf die Begabung und die Anlage der einzelnen Völker zu nehmen ist; Schulen und andere derartige Institute der christlichen Erziehung und des kulturellen Fortschritts sollen, wie es notwendig ist, eingerichtet werden.

§ 2. Ebenso sollen das Gespräch und die Zusammenarbeit mit den Nichtchristen eifrig und klug gefördert werden.

Can. 593 – § 1. Alle Priester einer jedweden Stellung, die in den Gebieten der Missionen arbeiten, sollen gleichsam ein einziges Presbyterium bilden und so eifrig in der Evangelisierung zusammenarbeiten.

§ 2. Sie selbst sollen mit den übrigen christlichen Missionaren nach Maßgabe des can. 908 gern zusammenarbeiten, damit sie ein einziges Zeugnis für Christus, den Herrn, geben.

Can. 594 – Missionsgebiete sind, die der apostolische Stuhl als solche anerkannt hat.

 

Impressum und Datenschutzerklärung