Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL VI
METROPOLITANKIRCHEN
UND ANDERE EIGENBERECHTIGTE KIRCHEN

KAPITEL I
EIGENBERECHTIGTE METROPOLITANKIRCHEN

Can. 155 – § 1. Einer eigenberechtigten Metropolitankirche steht der Metropolit vor, der vom Papst für einen bestimmten Stuhl ernannt worden ist und vom Hierarchenrat nach Maßgabe des Rechts unterstützt wird.

§ 2. Allein der höchsten Autorität der Kirche steht es zu, eigenberechtigte Metropolitankirchen zu errichten, zu verändern, aufzuheben und deren Gebiet mit festen Grenzen zu umschreiben.

Can. 156 – § 1. Innerhalb von drei Monaten nach der Bischofsweihe oder, wenn er schon zum Bischof geweiht ist, nach der Inthronisation, hat der Metropolit vom Papst das Pallium zu erbitten, das das Zeichen seiner metropolitanen Vollmacht und der vollen Gemeinschaft einer eigenberechtigten Metropolitankirche mit dem Papst ist.

§ 2. Vor dem Anlegen des Palliums kann der Metropolit nicht den Hierarchenrat einberufen und Bischöfe weihen.

Can. 157 – § 1. Die Vollmacht, die dem Metropoliten nach Maßgabe des Rechts über die Bischöfe und die übrigen Christgläubigen der Metropolitankirche, der er vorsteht, zukommt, ist ordentlich und eigenberechtigt, aber in dem Sinne persönlich, daß er keinen Stellvertreter für die gesamte eigenberechtigte Metropolitankirche bestimmen oder seine Vollmacht jemandem für die Gesamtheit der Fälle delegieren kann.

§ 2. Die Vollmacht des Metropoliten und des Hierarchenrats wird nur innerhalb des Gebietes der eigenberechtigten Metropolitankirche gültig ausgeübt.

§ 3. Der Metropolit vertritt die eigenberechtigte Metropolitankirche in allen Rechtsgeschäften.

Can. 158 – § 1. Der Stuhl der eigenberechtigten Metropolitankirche ist in der Hauptstadt gelegen, von der der Metropolit, der dieser Kirche vorsteht, den Titel übernimmt.

§ 2. Der Metropolit hat in der Eparchie, die ihm anvertraut ist, dieselben Rechte und Pflichten wie der Eparchialbischof in seiner Eparchie.

Can. 159 – Außer dem, was ihm im gemeinsamen Recht oder in dem vom Papst festgesetzten Partikularrecht zugestanden wird, kommt dem Metropoliten in der eigenberechtigten Metropolitankirche, der er vorsteht, zu:

1° die Bischöfe dieser Kirche innerhalb der Zeitspanne, die vom Recht bestimmt ist, zu weihen und zu inthronisieren;

2° den Hierarchenrat nach Maßgabe des Rechts einzuberufen, eine sinnvolle Tagesordnung der Verhandlungsgegenstände festzulegen, ihn zu leiten, zu verlegen, aufzuschieben, zu unterbrechen und aufzulösen;

3° das Metropolitangericht zu errichten;

4° darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche Disziplin genau beachtet werden;

5° die kanonische Visitation in Eparchien durchzuführen, wenn der Eparchialbischof sie vernachlässigt hat;

6° den Administrator einer Eparchie in dem Fall zu ernennen, über den in can. 221, n. 4 gehandelt wird;

7° denjenigen, der rechtmäßig für ein Amt vorgeschlagen oder gewählt ist, zu ernennen oder zu bestätigen, wenn der Eparchialbischof, innerhalb der vom Recht festgesetzten Zeit, obwohl durch keinen gerechten Grund gehindert, dies zu tun unterlassen hat, und ebenso den eparchialen Ökonom zu ernennen, wenn der Eparchialbischof trotz Mahnung es unterlassen hat, ihn zu ernennen.

8° die Akten des Papstes den Eparchialbischöfen und den anderen, die sie betreffen, mitzuteilen, außer der Apostolische Stuhl sorgt unmittelbar dafür, und sich um die treue Befolgung der Vorschriften zu sorgen, die in diesen Akten enthalten sind.

Can. 160 – Bei außerordentlichen und bei besonders schwierigen Angelegenheiten sollen die Eparchialbischöfe den Metropoliten anhören und der Metropolit die Eparchialbischöfe.

Can. 161 – Des Metropoliten muß nach dem Papst von allen Bischöfen und den übrigen Klerikern in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gedenkend genannt werden.

Can. 162 – Der Metropolit muß das Gedenken an den Papst zum Zeichen der vollen Gemeinschaft mit ihm in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher vornehmen und dafür Sorge tragen, daß es von allen Bischöfen und den übrigen Klerikern der Metropolitankirche, der er vorsteht, getreu vorgenommen wird.

Can. 163 – Der Metropolit soll häufig mit dem Papst verkehren; der Ad-limina-Besuch aber, den er alle fünf Jahre nach Maßgabe von can. 208, § 2, durchführen muß, soll, wenn möglich, zusammen mit allen Bischöfen der Metropolitankirche, der er vorsteht, erfolgen.

Can. 164 – § 1. Zum Hierarchenrat müssen alle und nur die Bischöfe der eigenberechtigten Metropolitankirche eingeladen werden, wo auch immer sie eingesetzt sind, mit Ausnahme jener, über die in can. 953, § 1, gehandelt wird, oder die mit den kanonischen Strafen nach cann. 1433 und 1434 belegt sind; Bischöfe einer anderen eigenberechtigten Kirche können eingeladen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Hierarchenrats dies beschließt, und zwar nur als Gäste.

§ 2. Eine entscheidende Stimme im Hierarchenrat haben die Eparchialbischöfe und die Bischofskoadjutoren; die übrigen Bischöfe der eigenberechtigten Metropolitankirche aber können Stimmrecht nur haben, wenn dies im Partikularrecht ausdrücklich festgelegt ist.

Can. 165 – § 1. Alle Bischöfe, die rechtmäßig zum Hierarchenrat eingeladen worden sind, sind streng verpflichtet, an dem Rat teilzunehmen, diejenigen ausgenommen, die bereits auf ihr Amt verzichtet haben.

§ 2. Wenn ein Bischof meint, aus schwerwiegendem Grund verhindert zu sein, muß er seine Beweggründe dem Hierarchenrat schriftlich mitteilen; über die Rechtmäßigkeit der Verhinderung haben die Bischöfe zu entscheiden, die entscheidendes Stimmrecht haben und an dem festgelegten Ort zu Beginn der Sitzungen des Rates anwesend sind.

§ 3. Kein Mitglied des Hierarchenrats kann einen Stellvertreter entsenden und niemand hat mehrere Stimmen.

§ 4. Wenn der Hierarchenrat begonnen hat, darf niemand von denen, die teilnehmen müssen, sich entfernen, außer aus einem gerechten und vom Vorsitzenden des Rates genehmigten Grund.

Can. 166 – § 1. wenn nicht das Partikularrecht eine höhere Zahl der Anwesenden verlangt, ist jede Sitzung des Hierarchenrats kanonisch und jede einzelne Abstimmung gültig, wenn die Mehrheit der Bischöfe anwesend ist, die am Hierarchenrat teilnehmen müssen.

§ 2. Der Hierarchenrat trifft Entscheidungen mit absoluter Mehrheit der Stimmen derer, die entscheidendes Stimmrecht haben und anwesend sind.

Can. 167 – § 1. Unbeschadet der Canones, in denen ausdrücklich über die Vollmacht des Hierarchenrats gehandelt wird, Gesetze und Normen zu erlassen, kann dieser Rat sie auch in den Fällen erlassen, in denen das gemeinsame Recht die Aufgabe dem Partikularrecht der eigenberechtigten Kirche einräumt.

§ 2. Über die Gesetze und Normen, die vom Hierarchenrat erlassen worden sind, muß der Metropolit möglichst bald den Apostolischen Stuhl benachrichtigen, und die Gesetze und Normen können nicht gültig promulgiert werden, bevor dem Metropoliten vom Apostolischen Stuhl der Empfang der Akten des Rates schriftlich mitgeteilt worden ist; auch über das übrige, was beim Hierarchenrat verhandelt worden ist, muß der Metropolit den Apostolischen Stuhl benachrichtigen.

§ 3. Sache des Metropoliten ist es, für die Promulgation der Gesetze und für die Bekanntmachung der Entscheidungen des Hierarchenrats zu sorgen.

§ 4. Unbeschadet der Canones, in denen ausdrücklich über die Verwaltungsakte des Metropoliten, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, gehandelt wird, ist es seine Sache, auch jene Verwaltungsakte zu vollziehen, die im gemeinsamen Recht der höheren ausführenden Autorität einer eigenberechtigten Kirche anvertraut sind, jedoch mit Zustimmung des Hierarchenrats.

Can. 168 – Was die Ernennung des Metropoliten und der Bischöfe angeht, muß der Hierarchenrat in jedem einzelnen Fall eine Liste von mindestens drei geeigneten Kandidaten zusammenstellen und diese dem Apostolischen Stuhl unter Wahrung der Geheimhaltung, auch gegenüber den Kandidaten, zusenden; um die Liste aufzustellen, können die Mitglieder des Hierarchenrats, wenn sie es für angebracht halten, über die Erfordernisse der Kirche und die besonderen Gaben des Kandidaten für das Bischofsamt die Meinung einiger Priester oder anderer Christgläubiger erfragen, die sich durch Klugheit auszeichnen.

Can. 169 – Der Hierarchenrat soll dafür sorgen, daß den pastoralen Bedürfnissen der Christgläubigen Genüge getan wird; er kann diesbezüglich bestimmen, was geeignet zu sein scheint, das Wachstum des Glaubens zu steigern, die gemeinsame pastorale Aktion zu fördern, die Sitten zu lenken, den eigenen Ritus und die allgemeine kirchliche Disziplin zu wahren.

Can. 170 – Der Hierarchenrat soll mindestens einmal im Jahr stattfinden und sooft es besondere Umstände erfordern oder Angelegenheiten zu erledigen sind, die im gemeinsamen Recht diesem Rat vorbehalten sind, oder für deren Durchführung die Zustimmung dieses Rates erforderlich ist.

Can. 171 – Der Hierarchenrat muß seine Statuten aufstellen, die an den Apostolischen Stuhl zu übermitteln sind; in ihnen müssen Vorkehrungen getroffen werden für das Sekretariat des Rates, die Vorbereitungskommissionen, die Verfahrensweise und für andere Mittel, die möglichst wirksam zum Erreichen des Zieles beitragen.

Can. 172 – In der eigenberechtigten Metropolitankirche soll ein Konvent nach Maßgabe der cann. 140–145 stattfinden und mindestens alle fünf Jahre einberufen werden; was dort über den Patriarchen gesagt wird, kommt dem Metropoliten zu.

Can. 173 – § 1. Bei Vakanz des Metropolitanstuhls in einer eigenberechtigten Metropolitankirche gilt:

1° Administrator der eigenberechtigten Metropolitankirche ist der der Bischofsweihe nach älteste Eparchialbischof dieser Kirche, der möglichst bald den Papst über die Vakanz des Metropolitanstuhls benachrichtigen muß;

2° auf den Administrator der eigenberechtigten Metropolitankirche geht die ordentliche Vollmacht des Metropoliten über, ausgenommen alles das, was nur mit Zustimmung des Hierarchenrats behandelt werden kann;

3° während der Vakanz des Metropolitanstuhls darf nichts verändert werden.

§ 2. Wenn in diesen Kirchen der Metropolitanstuhl behindert ist, muß das beachtet werden, was über die Behinderung des patriarchalen Stuhles in can. 132, § 1 bestimmt ist; was dort über den Patriarchen gesagt wird, kommt dem Metropoliten zu.

§ 3. Hinsichtlich der Vakanz oder Behinderung des Sitzes der Eparchie des Metropoliten sind die cann. 221–233 zu beachten.

 

KAPITEL II
ANDERE EIGENBERECHTIGTE KIRCHEN

Can. 174 – Eine eigenberechtigte Kirche, die weder eine Patriarchats- noch großerzbischöfliche noch eine Metropolitankirche ist, wird einem Hierarchen anvertraut, der ihr vorsteht nach Maßgabe des gemeinsamen Rechts und des Partikularrechts, das vom Papst festgesetzt worden ist.

Can. 175 – Diese Kirchen hängen unmittelbar vom Apostolischen Stuhl ab; die Rechte und Pflichten, über die in can. 159, nn. 3-8, gehandelt wird, übt der vom Apostolischen Stuhl beauftragte Hierarch aus.

Can. 176 – Wenn das gemeinsame Recht etwas dem Partikularrecht oder der höheren ausführenden Autorität einer eigenberechtigten Kirche überläßt, ist die zuständige Autorität in diesen Kirchen mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles der Hierarch, der ihr nach Maßgabe des Rechts vorsteht, außer es ist ausdrücklich etwas anderes festgesetzt.

 

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