Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XI
LAIEN

Can. 399 – Unter der Bezeichnung Laien werden in diesem Codex die Christgläubigen verstanden, denen der Weltcharakter in besonderer Weise eigen ist und die, indem sie in der Welt leben, an der Sendung der Kirche teilhaben und weder dem Weihestand angehören noch in den Religiosenstand aufgenommen sind.

Can. 400 – Die Laien haben außer den Rechten und Pflichten, die allen Christgläubigen gemeinsam sind, und denen, die in anderen Canones festgesetzt sind, die Rechte und Pflichten wie sie in den Canones dieses Titels aufgezählt sind.

Can. 401 – Es ist insbesondere die Aufgabe der Laien, aufgrund der eigenen Berufung durch die Gestaltung und Gott gemäße Ordnung der zeitlichen Dinge das Reich Gottes zu suchen und daher im privaten, familiären und politisch-sozialen Leben Zeugen für Christus zu sein und ihn anderen offenbar zu machen, sich für gerechte Gesetze in der Gesellschaft einzusetzen und, erfüllt von Glaube, Hoffnung und Liebe nach Art des Sauerteiges zur Heiligung der Welt beizutragen.

Can. 402 – Die Laien haben das Recht, daß ihnen in den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die allen Bürgern zukommt; beim Gebrauch dieser Freiheit haben sie jedoch dafür zu sorgen, daß ihre Tätigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind, und sich nach der vom Lehramt der Kirche vorgelegten Lehre zu richten; dabei haben sie sich jedoch davor zu hüten, in Fragen, die der freien Meinungsbildung unterliegen, ihre eigene Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben.

Can. 403 – § 1. Unbeschadet des Rechts und der Pflicht, den eigenen Ritus überall zu bewahren, haben die Laien das Recht, tätig an den liturgischen Feiern jeder eigenberechtigten Kirche gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher teilzunehmen.

§ 2. Wenn Erfordernisse oder wirklicher Nutzen der Kirche es anraten und geistliche Amtsträger fehlen, können Laien bestimmte Aufgaben der geistlichen Amtsträger nach Maßgabe des Rechts anvertraut werden.

Can. 404 – § 1. Außer der katechetischen Unterweisung, die von Kindheit an stattzufinden hat, haben die Laien das Recht und die Pflicht, die den Gaben und dem Zustand eines jeden Charakters angepaßte Kenntnis der Lehre, die von Christus offenbart und vom authentischen Lehramt der Kirche überliefert ist, zu erwerben, nicht nur damit sie gemäß dieser Lehre zu leben vermögen, sondern auch, damit sie selbst sie kundtun und, wenn es notwendig ist, verteidigen können.

§ 2. Sie haben auch das Recht, jene tiefere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften zu erwerben, die in kirchlichen Universitäten und Fakultäten oder in Instituten für religiöse Wissenschaften vermittelt werden, dort Vorlesungen zu besuchen und akademische Grade zu erwerben.

§ 3. Ebenso sind sie unter Wahrung der Vorschriften, die über die erforderliche Eignung festgesetzt sind, befähigt, einen Auftrag zur Lehre in den theologischen Wissenschaften von der zuständigen kirchlichen Autorität zu erhalten.

Can. 405 – Auch die Laien sollen sich eifrig um das liturgische, theologische, geistliche und disziplinäre Erbe bemühen, jedoch so, daß wechselseitiges Wohlwollen und Achtung sowie Einheit der Handlung unter den Laien verschiedener eigenberechtigter Kirchen gefördert werden und die Unterschiedlichkeit der Riten nicht dem allgemeinen Wohl der Gesellschaft schadet, in der sie leben, sondern von Tag zu Tag mehr zu diesem Wohl beiträgt.

Can. 406 – Eingedenk der in can. 14 genannten Verpflichtung, sollen die Laien wissen, daß diese um so dringlicher in solchen Umständen ist, in denen die Menschen nur durch sie selbst das Evangelium hören und Christus kennenlernen können.

Can. 407 – Die Laien, die im Ehestand leben, sind gemäß ihrer eigenen Berufung in besonderer Weise dazu verpflichtet, durch Ehe und Familie am Aufbau des Volkes Gottes mitzuwirken.

Can. 408 – § 1. Laien, die sich durch gebührendes Wissen, Erfahrung und Ansehen auszeichnen, sind befähigt als Sachverständige oder Berater von der kirchlichen Autorität angehört zu werden, sei es als einzelne oder als Mitglieder unterschiedlicher Räte und Vereine, z.B. auf pfarrlicher, eparchialer oder patriarchaler Ebene.

§ 2. Außer zu den kirchlichen Aufgaben, zu denen die Laien durch das gemeinsame Recht zugelassen sind, können sie von der zuständigen Autorität auch zu anderen Aufgaben hinzugezogen werden, ausgenommen jene, die die heilige Weihe verlangen oder die durch das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche für Laien ausdrücklich verboten sind.

§ 3. Hinsichtlich der Ausübung einer kirchlichen Aufgabe sind die Laien völlig der kirchlichen Autorität unterstellt.

Can. 409 – § 1. Laien, die sich auf Dauer oder auf Zeit einem besonderen Dienst der Kirche widmen, sind verpflichtet, sich die angemessene Bildung, die zur gebührenden Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, anzueignen und die Aufgabe gewissenhaft, eifrig und sorgfältig zu erfüllen.

§ 2. Sie haben das Recht auf eine gerechte Vergütung, die ihrer Stellung entspricht, mit der sie, unbeschadet auch der Vorschriften des weltlichen Rechts, für ihre eigenen Erfordernisse und ihre Familie geziemend sorgen können; und ebenso haben sie das Recht, daß für sie und ihre Familie eine angemessene soziale Vorsorge und Absicherung sowie Gesundheitsfürsorge vorgesehen wird.

 

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